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Urteil

11 K 5401/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0722.11K5401.14.00
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Leitsätze

kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Zweifamilienhauses im Außenbereich (Balkonanbau); insgesamt nicht mehr angemessene Wohnhauserweiterung, § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Zweifamilienhauses im Außenbereich (Balkonanbau); insgesamt nicht mehr angemessene Wohnhauserweiterung, § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks L. Straße 78, 80 in S. (Gemarkung S. , Flur 2, Flurstück 383). Das Grundstück liegt südöstlich der in diesem Bereich von Südwesten nach Nordosten in etwa parallel zur L 216 verlaufenden L. Straße. Aufgrund der Hanglage des Grundstücks – das Gelände steigt von der L. Straße aus in südöstlicher Richtung deutlich an – liegen die beiden Häuser erhöht oberhalb der L. Straße. Das Grundstück wird über einen großen Teil der an der L. Straße liegenden Grundstücksgrenze durch eine ca. 2 m hohe Betonwand zur Straße hin abgestützt. Die Zufahrt zu den Häusern erfolgt von der L. Straße aus über eine am südwestlichen Ende des Grundstücks beginnende, in nordöstliche Richtung langsam ansteigende und fast parallel zur L. Straße geführte Zufahrt. Das zum Balkonanbau vorgesehene Haus Nr. 80, das der Kläger mit seiner Familie selbst bewohnt, wurde in den 1990er Jahren einseitig an das ca. 100 Jahre alte Wohnhaus L. Straße 78 angebaut. Die L. Straße ist auf ihrer südöstlichen Seite mit Ausnahme der beiden Häuser L. Straße 78 und 80 über eine Länge von mehreren hundert Metern unbebaut und grenzt unmittelbar an Waldgelände. In nordöstlicher Richtung beginnt die nächste Bebauung auf der Südseite der Straße erst in ca. 110 Metern Entfernung vom klägerischen Grundstück, in südwestlicher Richtung in ca. 300 Metern. Auf der gegenüberliegenden – nordwestlichen ‑ Straßenseite findet sich eine überwiegend einzeilige Bebauung, die vorwiegend aus Wohnhäusern und vereinzelten gewerblichen Nutzungen besteht. Auf der nordwestlichen Seite fällt das Gelände in Richtung der L 000 und des N. deutlich ab. In Höhe der Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück zweigt nordwestlich der L. Straße der D. ab, der hangabwärts in einer Kurve abknickend bis zur L 000 verläuft und in diese einmündet. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 23. Dezember 2010 enthält für das Grundstück die Darstellung „Wald“. Das Grundstück liegt ferner im Bereich eines im Landschaftsplan S. -West vom 11. August 2003 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes. Mit am 4. November 2013 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons für das Wohnhaus L. Str. 80. Ausweislich des dem Bauantrag beigefügten Lageplans soll der Balkon in Höhe des Dachgeschosses auf der rückwärtigen, von der L. Straße abgewandten Hausseite angebaut werden und bei einer Tiefe von 3 m und einer Breite von 4,20 m eine Grundfläche von 12,6 m² erhalten. Der Balkon soll als Stahlkonstruktion auf zwei Stahlstützen ruhend mit vier Holzzement-Balkonplatten und einem feuerverzinkten Stahlgeländer ausgeführt werden und über der im Erdgeschoss angelegten Terrasse liegen. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 22. Juli 2014 ab. Das Antragsgrundstück sei planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Das Gebäude liege als Solitär auf der südlichen Seite der L. Straße, die ihrerseits eine Zäsur zu der Bebauung an der nördlichen Straßenseite darstelle. Dieser Eindruck werde durch die erhöhte und zurückgesetzte Lage des Gebäudes zur Straßenseite verstärkt. Es entstehe kein Eindruck der Geschlossenheit und einer Zusammengehörigkeit zu dem bebauten Ortsteil. Die für ein nicht privilegiertes Vorhaben maßgeblichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i.V.m. Absatz 4 BauGB lägen nicht vor. Dem Vorhaben stehe die Darstellung des Flächennutzungsplans „Wald“ entgegen, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB. Die Zulassung komme auch nicht nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Betracht. Nach Ziffer 4.5 des geltenden Außenbereichserlasses vom 27. Oktober 2006 sei die Erweiterung von Familienheimen, die wie vorliegend über zwei Wohnungen verfügten, nur zulässig, wenn die Wohnfläche 250 m² nicht überschreite. Das vom Bauvorhaben betroffene Gebäude besitze zwei Wohnungen. Die erste Wohnung habe eine Wohnfläche von 154,78 m². Die Wohnfläche der zweiten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss sei durch den mit Baugenehmigungen vom 4. Dezember 2008 und 4. Juli 2013 genehmigten Ausbau des Spitzbodens und der Dachgauben auf insgesamt 159,82 m² vergrößert worden. Die zulässige Gesamtgröße von 250 m² sei damit bereits ohne das jetzige Bauvorhaben überschritten. Dies sei gestattet worden, weil die Grundfläche gleich geblieben sei und sich nach außen hin am Gebäude keine Änderung ergeben habe. Durch den nun geplanten Balkon sei jedoch eine Vergrößerung der Grundfläche des Gebäudes vorgesehen, die aus planungsrechtlicher Sicht nicht mehr hingenommen werden könne. Der Kläger hat am 18. August 2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Sein Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Es sei in Verbindung mit der auf der nördlichen Seite der L. Straße liegenden Bebauung zu sehen und stelle mit dieser einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Die L. Straße mit ihrer Betonmauer bzw. die Hanglage des Grundstücks könne nicht ohne weiteres als Trennlinie herangezogen werden. Der Außenbereich beginne erst deutlich weiter nördlich auf der L 000 (N1.----------straße ). Der Ortsteil werde durch seine Hanglage und die damit verbundenen Höhenunterschiede der Grundstücke geprägt. Solche prägenden Merkmale könnten keine trennende Wirkung entfalten. Im Innenbereich sei das Vorhaben genehmigungsfähig, da es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Aber auch bei einer Einordnung als Außenbereich sei das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 5 BauGB zu genehmigen. Die Erweiterung des zulässigerweise errichteten Wohngebäudes sei im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen. Die Beklagte könne sich nicht auf die im Außenbereichserlass festgesetzte maximale Wohnfläche von 250 m² berufen. Bereits durch ihre vorhergehenden Genehmigungen der Erweiterung der Wohnfläche auf 314,6 m² habe sie diese Grenze als gegenstandslos betrachtet. Zudem sei durch die Begrenzung auf die Wohnfläche von 250 m² deutlich gemacht, dass es auf die Größe der Grundfläche nicht ankomme. So sei ein eingeschossiges Vorhaben im Außenbereich mit einer Wohnfläche von 250 m² und entsprechend einer identischen Grundfläche zulässig. Die Grundfläche des viergeschossigen Gebäudes betrage aber deutlich weniger als 250 m². Der Balkon führe auch nicht zu einer Vergrößerung der Grundfläche, da er sich insgesamt über einer bereits vorhandenen Terrasse befinde. Zudem erweise sich der Flächennutzungsplan im Bereich des Vorhabengrundstücks als funktionslos, da dort seit mehreren Jahrzehnten kein Baumbestand mehr vorhanden sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihm die am 30. Oktober 2013 beantragte Baugenehmigung für einen Balkon auf dem Grundstück L. Straße 80 in S. (Gemarkung S. , Flur 2, Flurstück 383) zu erteilen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück L. Straße 80 in S. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2014 Bezug und führt ergänzend aus: Sie habe sich durch die Erteilung der vorhergehenden Baugenehmigungen und die dadurch ermöglichte Erweiterung der Wohnfläche auf insgesamt 314,6 m² nicht gebunden. Der Bauantrag unterliege einer rechtlichen Einzelfallentscheidung. Hierbei habe sie rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass mit dem begehrten Vorhaben nicht nur die Grundfläche, sondern auch die Wohnfläche vergrößert werde, weil der Balkon anteilig in der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sei. Zudem sei die Darstellung des Flächennutzungsplans „X. “ vorliegend zu berücksichtigen. Flächen-nutzungspläne dienten nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten, setzten aber gerade nicht voraus, dass ihre Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmten. Das Gericht hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 12. März 2015 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons, weil seinem Vorhaben insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW. Der Erteilung der begehrten Genehmigung steht zunächst ein landschaftsrechtliches Bauverbot entgegen. Das Grundstück des Klägers liegt innerhalb des in den zeichnerischen Festsetzungen des Landschaftsplans S. -West vom 11. August 2003, vgl. http://www.remscheid.de/leben/medienpool/dokumente020/67-33_LP_West.pdf und https://geoportal.remscheid.de , ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes südöstlich der L. Straße. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans ist in Landschaftsschutzgebieten u.a. die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen im Sinne des § 1 i.V.m. § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) verboten (vgl. Ziffer 2.3.1 Bst. A. Abs. 2 Nr. 1). Gegen diese Festsetzung verstößt die geplante Errichtung des Balkons. Die damit erforderliche Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde nach Ziffer 2.3.1 Bst. D. des Landschaftsplans in Verbindung mit § 67 BNatSchG liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger mit dem Bauantrag vom 30. Oktober 2013 bei der – sachlich allerdings nicht für die Entscheidung zuständigen - Bauaufsichtsbehörde zugleich einen Befreiungsantrag nach § 67 BNatSchG eingereicht. Über diesen Antrag wurde seitens der Unteren Landschaftsbehörde allerdings bisher nicht entschieden. Die erforderliche Befreiung liegt mithin (noch) nicht vor. Die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Vorliegen der für ihre Erteilung vorausgesetzten weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ist unzulässig. Dies gilt auch im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris Rn 102 ff., und vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, juris, Rn 104; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Februar 2015, § 68 Rn 35 und § 75 Rn 139. Ob die fehlende Befreiung zur Ablehnung des Baugenehmigungsantrags oder, wegen des bereits gestellten, jedoch durch die Untere Landschaftsbehörde noch nicht beschiedenen Antrags auf Erteilung einer Befreiung, in entsprechender Anwendung der Grundsätze über das „stecken gebliebene“ Verwaltungsverfahren vorliegend nur zu einer Aufhebung des Ablehnungsbescheides mit der Verpflichtung zur Neubescheidung führt, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Das Vorhaben des Klägers ist auch planungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Absatz 1 BauGB, sondern im Außenbereich, § 35 BauGB. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das Vorhabengrundstück selbst (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe, sondern nur aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ob Straßen und Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Rückschlüsse sich aus einem bestimmten Geländeverlauf für die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris, Rn 11, Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, juris, Rn 4, vom 1. April 1997 - 4 B 11/97 -, juris, Rn 3, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273/94 -, juris, Rn 3 und 5 m.w.N., vom 10. März 1994 - 4 B 50/94 -, juris, Rn 3 und vom 16. Februar 1988 - 4 B 19/88 -, juris, Rn 2, Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 ‑ juris, Rn 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 7 A 1969/13 -, juris Rn 8, vom 5. August 2014 - 7 A 2518/13 -, juris, Rn 4, vom 13. Juni 2013 - 7 A 2150/12 -, juris Rn 5 und 9 und vom 31. August 2011 – 2 A 1793/11‑-, juris Rn 9. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen. Die örtlichen Verhältnisse im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks lassen nach dem Eindruck aus dem Ortstermin, anhand der gefertigten Lichtbilder sowie aufgrund des Kartenmaterials nicht den Schluss zu, dass das Grundstück von der umgebenden Bebauung derart geprägt wird, dass es als dieser zugehörig betrachtet werden könnte. Der Gebäudekomplex auf dem Grundstück des Klägers ist auf einer Länge von über 500 Metern die einzige Bebauung auf der südöstlichen Seite der L. Straße, die die dort ansonsten vorhandene, zusammenhängende Waldfläche unterbricht. Ein Bebauungszusammenhang mit der sich südlich bzw. nördlich an die Waldfläche anschließenden Bebauung südöstlich der L. Straße ist schon aufgrund der erheblichen Entfernung dieser Grundstücke, die zudem in keiner direkten Sichtbeziehung mehr zum Grundstück des Klägers stehen, ausgeschlossen. Die Innenbereichslage kann auch nicht unter Hinweis auf eine nördlich der N1.----------straße /L 000 beginnende Außenbereichslage begründet werden. Denn für die bauplanungsrechtliche Beurteilung kommt es maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks an. Ein Bebauungszusammenhang besteht entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht mit der dem Vorhabengrundstück gegenüber liegenden Bebauung nordwestlich der L. Straße bzw. des dort von ihr abzweigenden Clemenshammers. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die vorhandene, überwiegend einzeilige, aber aufeinanderfolgende Bebauung schon keinen Ortsteil bildet. Eine bandartige oder einzeilige Bebauung kann insoweit im Einzelfall die Annahme einer für einen Ortsteil erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ausschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26) und juris, Rn 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 - 6 K 3297/11 -, juris, Rn 24 f. Jedenfalls wird das südöstlich der L. Straße gelegene Grundstück des Klägers nicht durch diese nordwestlich gelegene Bebauung geprägt. Der L. Straße kommt vorliegend, obwohl es sich um eine reine Ortsstraße handelt, in Verbindung mit der Hanglage des Vorhabengrundstücks trennende Wirkung zu. Auf ihrer südöstlichen Seite grenzt sie mit Ausnahme des Klägergrundstücks auf einer Länge von über 500 Metern an eine zusammenhängende Waldfläche an, die sich unmittelbar vom Straßenrand an hangaufwärts in südöstliche Richtung erstreckt und ersichtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die L. Straße trennt damit die nordwestlich gelegene Bebauung vom Außenbereich, wobei offen bleiben kann, ob die Straßenfläche selbst noch dem Innen- oder schon dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nichts anderes gilt im Bereich des klägerischen Grundstücks. Zwar unterbricht das klägerische Grundstück, welches von der L. Straße aus in südöstlicher Richtung hangaufwärts spitzwinkelig zuläuft, die im Außenbereich gelegene zusammenhängende Waldfläche. Die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung stellt sich aber nicht als zwangslose Fortsetzung der nordwestlich der L. Straße gelegenen Bebauung dar. Die trennende Wirkung der L. Straße setzt sich vielmehr auch im Bereich des klägerischen Grundstücks fort. Die beiden Häuser befinden sich zurückgesetzt auf einem mehrere Meter über der L. Straße im Hang liegenden Plateau. Der Eindruck einer isolierten Einzelbebauung wird dadurch verstärkt, dass das Grundstück des Klägers ab der Grundstückseinfahrt am südlichen Ende bis ungefähr in Höhe der Einmündung D. durch eine mehr als 2 Meter hohe Betonmauer zur Straße hin abgestützt und durch diese massive Wand sowie die sich anschließende dicht bewachsene Böschung auch optisch deutlich von der L. Straße abgesetzt wird. Damit bildet die Straße zusammen mit den konkreten Geländeverhältnissen auf dem klägerischen Grundstück in der Örtlichkeit eine deutliche Zäsur zu der nordwestlich der Straße gelegenen Bebauung. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass sich der Straßenverlauf in Höhe der Einmündung des D1. deutlich erweitert und die im Winkel zwischen D. und L. Straße liegende Fläche, die talwärts auf einer Linie mit der Bebauung des klägerischen Grundstücks liegt, ihrerseits baulich nicht genutzt wird, sondern begrünt ist. Hierdurch wird die erst nordwestlich und südwestlich beginnende Bebauung optisch noch weiter von der hangaufwärts liegenden Bebauung des klägerischen Grundstücks abgerückt. Für eine Außenbereichslage spricht zusätzlich, dass das Grundstück des Klägers auch ansonsten eher der einheitlichen Waldfläche südöstlich der L. Straße zuzuordnen ist. Die auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen beiden Wohnhäuser erscheinen nach den Feststellungen im Ortstermin auch bei einer Betrachtung „aus der Ferne“ sowohl in südlicher als auch in nördlicher Blickrichtung der L. Straße als untergeordneter „Bestandteil“ des bewaldeten Hangs. Das Grundstück wird von drei Seiten durch die umgebende Waldfläche eingeschlossen. Durch die zwischen der Straßenfläche und den beiden Gebäuden liegende dicht bewachsene Böschung sowie die vor den Wohnhäusern in Richtung Straße stehende Reihe großer, Sichtschutz vermittelnder Nadelbäume wird der Grünzug optisch in das Grundstück des Klägers verlängert, so dass dieser Bereich für das klägerische Grundstück bei natürlicher Betrachtungsweise deutlich mehr prägend ist, als die jenseits der Straße gelegene Bebauung. Für eine Innenbereichslage kann auch nicht angeführt werden, dass das Grundstück von der L. Straße aus erschlossen wird. Die Art der Erschließung ist kein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliches Kriterium. Ungeachtet dessen ist die im Bereich der Grundstückseinfahrt und damit nur in einem untergeordneten Grundstücksbereich bestehende Niveaugleichheit des klägerischen Grundstücks mit der L. Straße allein nicht geeignet, den erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der gegenüberliegenden Bebauung zu vermitteln. Liegt das Vorhabengrundstück demnach im Außenbereich, richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung für das nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können im Einzelfall nicht privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht, der an dieser Stelle „X. “ ausweist, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Darstellung als Waldfläche ist auch nicht überholt oder funktionslos. Zwar kann der Flächennutzungsplan einem Vorhaben regelmäßig dann nicht mehr entgegen gehalten werden, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße entgegen der vom Flächennutzungsplan vorgesehenen städtebaulichen Planung verlaufen ist, dass seine Aussagekraft für den fraglichen Bereich gemildert oder gänzlich aufgehoben ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11/97 - juris, Rn 18; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2000 - 15 ZB 98.437 -, juris, Rn 13; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 35 Rn 80 m.w.N. Vorliegend ist lediglich auf einem – im Verhältnis zum Gesamtgrundstück untergeordneten – Teil des klägerischen Grundstücks eine dem Flächennutzungsplan entgegen stehende Bebauung entstanden. Diese beeinträchtigt die Verwirklichung der dem Flächennutzungsplan zugrunde liegenden Planungsabsicht „X. “, die auf allen übrigen dieser konkreten Darstellung als X. unterliegenden Fläche südöstlich der L. Straße verwirklicht ist bzw. noch verwirklicht werden könnte, nicht entscheidend. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt auch deshalb vor, weil das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans S. -West vom 11. August 2003 widerspricht, der das Vorhabengrundstück als Landschaftschutzgebiet ausweist und in seinen textlichen Festsetzungen (Ziffer 2.3.1 Bst. A Abs. 2) ein Bauverbot enthält, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange kann dem Vorhaben des Klägers auch entgegen gehalten werden. Es handelt sich nicht um ein begünstigtes Vorhaben i.S.v. § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Danach kann einem Vorhaben, das der Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis höchstens zwei Wohnungen dient, zwar - soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich i.S.v. Absatz 3 ist - ein Widerspruch gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans nicht entgegengehalten werden, wenn das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das vorhandene Gebäude L. Str. 80 wurde zwar aufgrund der Baugenehmigung vom 13. März 1991, der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. September 1995 sowie der weiteren Baugenehmigungen vom 4. Dezember 2008 und 4. Juli 2013 i.S.v. § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Bst. a BauGB zulässigerweise errichtet und um eine zweite Wohnung erweitert. Die genehmigte zweite Wohnung, der der nunmehr begehrte Balkon dienen soll, soll - nach dessen eigenen Angaben - auch weiterhin vom Kläger und seiner Familie selbst genutzt werden, § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 Bst. c BauGB. Die neuerliche Erweiterung des vorhandenen Gebäudes durch einen Balkonanbau ist aber nicht mehr als angemessene Wohnhauserweiterung zu bewerten, § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Bst. b BauGB. Nach dieser Regelung muss die geplante Erweiterung sowohl im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude als auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse jeweils angemessen sein. Unangemessen und nicht mehr nach Nr. 5 begünstigt sind auch mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht mehr angemessen wären, vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn 158; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 35 Rn 159. Der geplante Balkon ist zwar im Verhältnis zum vorhandenen Gebäudebestand noch angemessen. Eine Erweiterung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr angemessen, wenn sie zu Größe und Funktion des Gebäudes unverhältnismäßig wäre, vgl. Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 35 Rn 159; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn 156 f. Der geplante, nicht überdachte Balkon, der auf zwei Stahlstützen ruhen soll, stellt im Verhältnis zum vorhandenen Baukörper des viergeschossig in den Hang gebauten Hauses, das auf einer Grundfläche von ungefähr 10,5 m x 12,5 m (ca. 130 m² ohne Terrasse und Wintergarten) errichtet wurde und über einen bereits vorhandenen genehmigten Wintergarten mit Balkonaufbau auf der Straßenseite sowie eine Terrasse auf der rückwärtigen Gebäudeseite verfügt, sowohl funktionell als auch größenmäßig mit 12,6 m² Fläche eine eher geringfügige bauliche Erweiterung des Wohngebäudes dar. Er führt auch in der Gesamtschau mit den übrigen Erweiterungen weder zu einer qualitativen Veränderung der Funktion des Gebäudes als Wohnhaus, noch zu einer von Nr. 5 ebenfalls nicht mehr erfassten Erweiterung der Wohnnutzung um eine dritte Wohnung. Die geplante Erweiterung ist jedoch im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen des Klägers und seiner Familie nicht mehr angemessen. Angemessen ist eine Wohnhauserweiterung, wenn sie der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Dabei ist allerdings nicht auf die selbstbestimmten Bedürfnisse der Bewohner, sondern auf die objektiven Verhältnisse des Eigentümers und seiner Familie abzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 -, BauR 1988, 698 und juris Rn 4; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Februar 2015, § 35 Rn 159 m.w.N.; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar BauGB und BauNVO, 7. Auflage 2013, § 35 Rn 160 f.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn 157. Auch wenn der Wunsch des Klägers nachvollziehbar ist, auch für die zweite, sich über einen Teil des ersten Obergeschosses sowie das Dachgeschoss erstreckende Wohnung einen Freisitz auf der straßenabgewandten Südseite des Hauses zur Verfügung zu haben, besteht (jedenfalls derzeit) weder flächenmäßig noch funktional ein objektiver Wohnbedarf des Klägers und seiner Familie für die geplante bauliche Erweiterung. Zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs kann Ziffer 4.5 „Erweiterung eines Wohnhauses“ der „Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich – Außenbereichserlass -“ vom 27. Oktober 2006, vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – VI A 1 – 901.34 – und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VII-2 – BauGB ‑, abrufbar unter https://recht.nrw.de , herangezogen werden. Der Außenbereichserlass greift die nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Angemessenheit grundsätzlich geeigneten, zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Grundsätze des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) auf und schreibt sie unter Berücksichtigung des gestiegenen personenbezogen Wohnflächenbedarfs angemessen fort. Die im Außenbereichserlass enthaltenen Größenordnungen für die Bestimmung angemessener Wohnflächen können daher grundsätzlich als Orientierungshilfe herangezogen werden, entheben die Behörde bzw. das erkennende Gericht aber nicht von einer Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch wenn die Beklagte mit den zuletzt genehmigten beiden Erweiterungen vom 4. Dezember 2008 und 4. Juli 2013 (Ausbau des Spitzbodens und Erneuerung der Dachgauben) bereits eine Überschreitung des für ein Familienheim mit zwei Wohnungen maßgeblichen Orientierungswerts von 250 m² zugelassen hat, würde jedenfalls der nunmehr geplante Balkon zu einer insgesamt nicht mehr angemessenen Erhöhung der Wohnfläche führen. Dabei kann offen bleiben, ob der geplante Balkon vollständig oder - entsprechend der nur anteiligen Berücksichtigung der vorhandenen Außenwohnbereiche in den Wohnflächenberechnungen der bereits erteilten Baugenehmigungen - nur zur Hälfte als Wohnfläche anzurechnen wäre. Bereits die hälftige Einbeziehung (+ 6,3 m²) würde zu einer Erhöhung der Gesamtwohnfläche auf 320, 90 m² führen. Eine solche Wohnfläche entspricht aber unter Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabs nicht mehr dem angemessenen Wohnbedarf der Familie des Klägers. Denn ihnen stünde damit mehr als das Doppelte der für einen vierköpfigen Haushalt regelmäßig als angemessen zu betrachtenden Wohnfläche eines Einfamilienheims (160 m²) zur Verfügung. Dass die Wohnfläche sich vorliegend auf zwei Wohneinheiten verteilt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach den Angaben des Klägers werden beide Wohnungen derzeit sowie auch in absehbarer Zukunft ausschließlich durch seinen vierköpfigen Haushalt genutzt. Der im Regelfall eines Familienheims mit zwei Wohneinheiten die Erhöhung des Orientierungswertes auf 250 m² Wohnfläche rechtfertigende Grund, die Anerkennung eines erhöhten Flächenbedarfs durch das Bestehen zweier getrennter Haushalte, greift daher vorliegend nicht zugunsten des Klägers ein. Doch selbst unter Zugrundelegung des höheren Orientierungswertes würde die im Regelfall angemessene Wohnfläche von 250 m² vorliegend noch um nahezu ein Drittel überschritten werden, ohne dass dem ein die Erhöhung rechtfertigender gestiegener Wohnflächenbedarf etwa durch die Unterbringung weiterer Familienmitglieder gegenüber stünde. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten Funktion der geplanten Erweiterung. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass zu den objektiven Wohnbedürfnissen einer vierköpfigen Familie, die ein Eigenheim bewohnt, grundsätzlich auch ein angemessener Außenwohnbereich gehört. Dieses Bedürfnis wird vorliegend aber bereits durch den vorhandenen Gebäudebestand gedeckt. Mit der auf der straßenabgewandten Seite des Hauses im Erdgeschoss vorhandenen, sich über die gesamte Hausbreite erstreckenden Terrasse der ersten Wohneinheit, die dem Kläger und seiner Familie zur Alleinnutzung zur Verfügung steht, verfügt der Kläger bereits über einen genehmigten, ausreichend großen Außenwohnbereich. Ein objektives Bedürfnis für den beantragten Balkon besteht aber selbst dann nicht, wenn man der Betrachtung nur die zweite Wohneinheit im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss zugrunde legen würde, auf die sich der Bauantrag bezieht. Denn auch diese Wohnung verfügt im ersten Obergeschoss über einen – nach den Bauvorlagen funktionsgerecht vor dem Wohnzimmer liegenden - eigenen Balkon auf der Vorderseite des Hauses. Dagegen erfordert eine angemessene Wohnraumversorgung einer vierköpfigen Familie bei Anlegung eines objektiven Maßstabs weder die Bereitstellung eines Außenwohnbereichs auf jeder Wohnetage des bewohnten Hauses noch die Bereitstellung eines Balkons gerade mit südlicher Ausrichtung. Soweit der Kläger anführt, dass der beantragte Balkon im Dachgeschoss im Hinblick auf die Nutzung der Küche vorteilhaft wäre, handelt es sich zum einen um ein im Rahmen von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zu berücksichtigendes selbst bestimmtes Bedürfnis. Zum anderen ist nach den genehmigten Bauvorlagen nicht erkennbar, dass ein Balkon im Dachgeschoss der Küchennutzung dienen könnte, da die zur Wohneinheit gehörende Küche nach den genehmigten Bauvorlagen im darunter liegenden ersten Obergeschoss auf der der Straße zugewandten Seite und damit wesentlich näher zu dem in dieser Etage bereits vorhandenen Freisitz liegt. Dass der Balkon nicht mit einer Vergrößerung der Grundfläche und damit unter dem ‑ allerdings ohnehin nicht allein maßgeblichen ‑ Aspekt der Bodenversiegelung nicht mit einer zusätzlichen Belastung des Außenbereichs verbunden wäre, weil er über einer bereits vorhandenen Terrasse angebaut würde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aufspaltung einer Wohnhauserweiterung in für sich genommen zulässige Erweiterungen („Stück für Stück“) kommt nicht in Betracht. Es ist - wie oben ausgeführt - nicht allein die Einzelerweiterung, sondern das Gesamtvorhaben zu beurteilen, das jedenfalls unter Einschluss des Balkons zu einer nicht mehr nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 begünstigten, weil in der erreichten Gesamtgröße unangemessenen und damit den Außenbereich insgesamt zu stark belastenden Wohnhauserweiterung führen würde. Über den Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt wurde, dass der Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ausschließlich wegen des Fehlens der landschaftsrechtlichen Befreiung abzulehnen wäre, war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 BauGB. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.