Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 10. August 2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer psychologisch psychotherapeutischen Praxis auf dem Grundstück B. dem L. 7, Gemarkung S. , Flur 2, Flurstück 55 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks B. dem L. 7 in L1. (Gemarkung S. , Flur 2, Flurstück 55). Das Hausgrundstück liegt östlich der vom nördlich gelegenen Ortskern S. aus von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Straße „B. dem L. “. Das Wohnhaus ist mit seinem südlichen Giebel zur Straße „B. dem L. “ hin ausgerichtet. Der nördliche Anbau schließt sich traufständig zur Straße „B. dem L. “ an. Das Wohnhaus grenzt nicht unmittelbar an die Straße „B. dem L. “, sondern liegt ca. 10 Meter von der Straße zurückgesetzt. In nördlicher Richtung schließt sich östlich der Straße „B. dem L. “ ein durch den am 9. Dezember 2005 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplan Nr. 05_247_00 - L2.-----weg überplantes Allgemeines Wohngebiet an. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und diesem Baugebiet liegt die Stichstraße „In de L3. “, die von der Straße „B. dem L. “ abzweigt und zunächst in südöstliche Richtung entlang des Wohngebiets verläuft und dann rechtwinkelig nach Südwesten abbiegt. Die nicht überdachten Stellplätze B. dem Grundstück der Klägerin werden über diese Stichstraße angefahren. Westlich der Straße „B. dem L. “ findet sich dem überplanten Baugebiet gegenüberliegend eine giebelständig errichtete Straßenrandbebauung mit Einfamilienhäusern - B. dem L. Nr. 2a bis 6a. Nach dem Haus B. dem L. Nr. 6a schließen sich in südlicher Richtung zwei unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Es folgt - dem klägerischen Grundstück gegenüberliegend - das Grundstück B. dem L. Nr. 8, das mit einem ca. 25 Meter von der Straße zurückgesetzten Wohnhaus und Gewächshäusern bebaut ist. Im sich anschließenden südlichen Verlauf der Straße „B. dem L. “ finden sich B. beiden Seiten der Straße landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Freiflächen, Gewächshäuser und nur vereinzelte Wohngebäude. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der geltende Flächennutzungsplan der Beklagten vom 15. August 1998 enthält für das Grundstück der Klägerin die Darstellung „landwirtschaftliche Fläche“ - landwirtschaftliche und gärtnerische Intensivnutzung. Auch der Entwurf für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans vom 2. Dezember 2014 enthält für das Grundstück weiterhin die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“. Das Haus der Klägerin in seiner ursprünglichen Gestalt wurde am 31. September 1950 als eines von 42 Häusern der Reichswaldsiedlung als Nebenerwerbsstelle mit Wohn- und kleinem Stallanteil und Futterküche mit einer Grundfläche von 6,30 x 9,20 m und einer Teilunterkellerung eines Wohnraums genehmigt und von der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft „S1. Heim“ errichtet. Mit Bescheid vom 17. April 2009 wurde der Voreigentümerin des Hausgrundstücks und Mutter der Klägerin ein Vorbescheid zur Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses B. ein Zweifamilienhaus nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB durch einen nördlichen Anbau erteilt. Mit Baugenehmigung vom 25. März 2010 genehmigte die Beklagte der Mutter der Klägerin die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses zum Zweifamilienhaus. In den grün gestempelten Lageplänen ist neben dem in nördlicher Richtung an das Wohnhaus traufständig zur Straße „B. dem L. ‘“ ausgerichteten Anbau einer zweiten Wohneinheit eine Erweiterung des bereits vorhandenen Hauses über alle Stockwerke in östlicher Richtung im Bereich des bisherigen Wintergartens vorgesehen. Die im Kellergeschoss für den gartenseitigen, östlichen und sich über die Breite des bisherigen Bestandsgebäudes erstreckenden rückwärtigen Kellerraum eingetragene Nutzung „Büro“ wurde von der Beklagten gestrichen und mit dem Grüneintrag „Arbeitszimmer“ versehen. Eine entsprechende Eintragung der Beklagten findet sich auch in der mit den Bauvorlagen vorgelegten Wohnflächenberechnung. Aufgrund einer Anfrage der Klägerin vom 21. Mai 2013 zur Genehmigungsbedürftigkeit einer gemauerten Terrassenabschlusswand für den rechten - südlichen - Gebäudebestand, der ein Grundriss mit der Eintragung „Patienteneingang“ im Kellergeschoss sowie zwei zeichnerische Darstellungen “Ansicht West“ und „Ansicht Süd“ beigefügt waren, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 zur Stellungnahme zur festgestellten, von der Baugenehmigung vom 25. März 2010 abweichenden Nutzung des Kellergeschosses B. . Die Klägerin teilte daraufhin durch ihren Architekten mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, dass es sich bei der Praxis im Kellergeschoss um eine Psychologische, Psychotherapeutische Praxis handele, die allein von ihr betrieben werden. Die Öffnungszeiten der Praxis lägen von 10 bis 20 Uhr je nach Vereinbarung. Am Tag würden ca. 8 Patienten betreut. Dem Schreiben war ein Grundriss des aktuellen Kellergeschosses beigefügt. Mit Bescheinigung vom 23. Februar 2015 teilte die Beklagte das Ergebnis der am 10. Februar 2015 durchgeführten Besichtigung zur Fertigstellung der am 25. März 2010 genehmigten baulichen Anlage (Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses zum Zweifamilienwohnhaus) mit. Das Kellergeschoss rechts sei geändert ausgeführt worden. Hierzu werde von der Klägerin, wie mit dem Architekten besprochen, ein gesonderter Bauantrag eingereicht. Die Bescheinigung enthielt ferner den Hinweis, dass die B. der Terrasse errichtete Sichtschutzwand genehmigungsfrei sei. Mit am 21. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 2. April 2015 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Psychologisch, Psychotherapeutischen Praxis im Keller des Hauses „B. dem L. 7“. Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 10. August 2015 ab. Das Antragsgrundstück sei planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Sowohl der Vorbescheid vom 8. April 2009 (richtig wohl 17. April 2009) als auch die Baugenehmigung für die Wohnhauserweiterung seien von einer Außenbereichslage ausgegangen. Gründe für eine neue planungsrechtliche Bewertung seien nicht ersichtlich. Das nicht privilegierte Vorhaben der Klägerin beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und könne mangels Wohnnutzung auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB genehmigt werden. Die Baugenehmigung vom 25. März 2010 werde im Hinblick B. die genehmigten Inhalte weiterhin nicht in Frage gestellt. Diese Baugenehmigung beinhalte aber keine Genehmigung der gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung. Die Klägerin hat am 24. August 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei für sie existenziell, da ihre kassenärztliche Zulassung an die angegebene Adresse geknüpft sei. Die im Kellergeschoss geplante Praxis sei nach § 34 BauGB zu bewerten. Das Gericht habe bereits in einem früheren Ortstermin für einen Teilbereich der Straße „B. dem L. “ das Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs angenommen. Auch der weitere Bereich, in dem ihr Grundstück liege, sei so einzustufen. Der Bebauungszusammenhang ergebe sich aufgrund der fortlaufenden Baulinie mit einem Beginn der durch einen Bebauungsplan geregelten Einfamilienhäuser bis über das Klägergrundstück hinaus Richtung S. . Es handele sich um eine kompakte Häuserzeile, die von einem unbefangenen Betrachter als Einheit gesehen werde. Durch die Fortentwicklung der Bauvorhaben nicht nur durch Verdichtung der Baukörper im Bebauungsplanbereich erscheine der gesamte Straßenzug als geordnete Siedlungsbebauung, die bis in den Bereich des Friedhofs hin als geordneter und städtebaulich geradezu gewollter Bebauungszusammenhang erscheine. Die Nutzung durch in der Umgebung vorhandene privilegierte Vorhaben - Gärtnereien - trete dahinter zurück. Richtung Ler Stadtkern befänden sich von dem klägerischen Grundstück aus gesehen lediglich die im Rahmen des Baugebietes erwähnten Neubauvorhaben. Ihr Zweifamilienhaus entspreche spiegelbildlich an der Straßenkreuzung dem B. der gegenüberliegenden Seite befindlichen, im B-Plan-Gebiet errichteten Einfamilienhaus. Auch die sich stadtauswärts anschließenden Häuser Nr. 9 und 11 hätten nichts mit einer gärtnerischen Nutzung zu tun. Die Entwicklung der Ortslage S. sei von der Beklagten zu akzeptieren. Da sich die Erweiterung im vorhandenen Baukörper halte, löse das Vorhaben auch keine neuen bodenrechtliche Spannungen aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Stellplätze genehmigt. Das Vorhaben füge sich in die vorhandene Bebauung ein, da freiberufliche Praxen im unbeplanten Innenbereich wie auch im Allgemeinen Wohngebiet und Reinen Wohngebiet zulässig seien. Selbst wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB zu bewerten wäre, sei es zulässig. Gäbe es eine Geringfügigkeitsschwelle, würde das Vorhaben sie erfüllen. Ihre freiberufliche Tätigkeit falle in der Örtlichkeit wegen der geringen Patientenfrequenz nicht B. . Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da der Flächennutzungsplan funktionslos geworden sei. Es gebe vor Ort bereits zahlreiche gewerbliche Dienstleister, Freiberufler und Unternehmer, ohne dass die Beklagte hier Einwendungen erhebe. Außerdem sei ihr Vorhaben privilegiert, weil sie wegen der Behandlung von traumatisierten Personen B. den Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angewiesen sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2015 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer psychologisch, psychotherapeutischen Praxis B. dem Grundstück B. dem L. 7, Gemarkung S. , Flur 2, Flurstück 55 zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie B. die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 10. August 2015 Bezug und trägt ergänzend vor: Das Grundstück liege nicht im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5-247-0. Es solle am Rand des Bebauungszusammenhangs errichtet werden. Es zähle aber nicht selbst zum Bebauungszusammenhang, weil sonst der Bebauungszusammenhang am Ortsrand unbeschränkt ausgeweitet werden könne. Der Verweis B. ein Vorhaben B. der gegenüberliegenden Seite trage nicht, weil in dem gerichtlichen Hinweis im Ortstermin in dem anderen gerichtlichen Verfahren gerade darauf hingewiesen worden sei, dass in südlicher Richtung ab Haus Nr. 8 eine deutlich intensivere landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung beginne. Das Grundstück der Klägerin sei stets nach § 35 BauGB bewertet worden und weise einen deutlich größeren Grundstückszuschnitt als die im überplanten Gebiet gelegenen Grundstücke B. . Der Flächennutzungsplan stelle „Landwirtschaftliche und Gärtnerische Intensivnutzung“ dar. Die Praxis sei auch nicht B. eine Lage im Außenbereich angewiesen. Derartige Praxen gebe es in anderen Stadtgebieten innerstädtisch zahlreich. Die von der Klägerin aufgeführten gewerblichen Nutzungen seien nicht vorgefunden worden. Es werde aber gegen alle bekannt werdenden, nicht außenbereichsverträglichen Nutzungen eingeschritten. Die Stellplätze B. dem Grundstück der Klägerin seien nicht genehmigt und könnten daher für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht berücksichtigt werden. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet wiesen eine Größe von 330 m² bis 770 m² B. , das größte Grundstücke dürfte das Hausgrundstück B. dem L. 5 mit 1.123 m² sein. Das Grundstück der Klägerin sei mit 3.325 m² deutlich größer und grenze östlich und südöstlich an eine Lagerfläche mit einer Größe von 10.918 m² an, die dem Gartenbaubetrieb Wolf zugeordnet sei. Von der Einfahrt „In de L3. “ in Richtung Vorhabengrundstück ergebe sich daher keinesfalls der Eindruck eines dem überplanten Gebiet vergleichbaren Wohngebiets. Die Beteiligten haben im Rahmen des Ortstermins B. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Gericht hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Insoweit wird B. das Protokoll vom 12. Oktober 2016 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend B. den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 8) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte mit dem im Ortstermin am 12. Oktober 2016 erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Absatz 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allerdings nur einen Anspruch B. erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Bauantrag vom 2. April 2015. Zwar ist der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung kein Ermessen eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass für das Gericht grundsätzlich die Pflicht besteht, die Sache umfassend spruchreif zu machen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dies ist aber ausnahmsweise anders zu beurteilen, wenn die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes, etwa - wie hier - mangelnder Konformität mit einzelnen bauplanungsrechtlichen Anforderungen, ablehnt. In einem solchen Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte Fragen - etwa des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts - erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 - und vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2008 ‑ 11 K 5104/05 ‑, juris. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin einen Anspruch B. Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zur gerichtlichen Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat ihren Ablehnungsbescheid allein darauf gestützt, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Außenbereich unzulässig sei, ohne in eine vertiefte Prüfung der weiteren - insbesondere bauordnungsrechtlichen - Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten. Insbesondere stellt die anlässlich der Bauzustandsbesichtigung am 10. Februar 2015 mündlich getroffene bauordnungsrechtliche Einschätzung keine solche Prüfung dar. Die Bauzustandsbesichtigung am 10. Februar 2015 bezog sich ausschließlich B. das mit Baugenehmigung vom 25. März 2010 ursprünglich genehmigte Vorhaben „Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses zum Zweifamilienwohnhaus“. Der abweichende Ausbau des Kellers rechts wurde - nachdem die Beklagte hiervon sowie von der Nutzungsänderung bereits im Zusammenhang mit der Anfrage der Klägerin zur Genehmigungsbedürftigkeit einer Terrassenabschlusswand erfuhr - anlässlich dieser Bauzustandsbesichtigung dokumentiert und hat zur Mängelbescheinigung nach § 82 Abs. 2 BauO NRW vom 23. Februar 2015 geführt. Eine umfassende insbesondere bauordnungsrechtliche Prüfung der Errichtung der Praxis B. der Grundlage der erst mit dem Bauantrag vom 2. April 2015 von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen hat dagegen vor dem Hintergrund der planungsrechtlichen Bewertung der Beklagten nicht stattgefunden. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens hat vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 35 BauGB sondern nach § 34 BauGB zu erfolgen. Nach § 34 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig (dazu unten). Die Baugenehmigung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bereits aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Insbesondere geht die Beklagte aufgrund der von ihr im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung am 10. Februar 2015 getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst davon aus, dass die sich bei einem Abgleich der Bauvorlagen ergebenden verschiedenen Abweichungen des tatsächlichen Ausbaus des Altbestandes (rechte Haushälfte) von der Baugenehmigung vom 25. März 2010 nicht so erheblich sind, dass sie die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung insgesamt entfallen lassen, vgl. Bescheinigung vom 23. Februar 2015 und Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 10. August 2015, mit der Folge, dass ein B. die Errichtung der Praxisräume im Kellergeschoss bezogener Bauantrag zur Legalisierung des Gesamtbestandes in Betracht kommt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106/99 - und OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 12450/12 - , juris. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Absatz 1 BauGB. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil S. reicht B. der östlichen Seite der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Straße „B. dem L. “ – zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig – jedenfalls vom Ortskern bis zur südlichen Grenze des durch den Bebauungsplan Nr. 5-247-00 - L2.-----weg , vgl. http://www.geoportal-niederrhein.de/rpweb/index.aspx?project=BPL_L1. &site=KOMMDMZU&map=685&x=302960&y=5742676&scale=50000&p101=kleve&queryNr=-2&p1=05154036&currPanel=2&sid=059fb5f3-4e89-419f-8918-51164c4f9749 überplanten und vollständig bebauten Wohngebiets, das mit der östlich von der Straße „B. dem L. “ rechtwinkelig abzweigenden Stichstraße „In de L3. “ endet. Das ebenfalls bebaute Vorhabengrundstück grenzt B. derselben Straßenseite der Straße „B. dem L. “ an die Stichstraße „In de L3. “ an und folgt daher unmittelbar B. den Bebauungszusammenhang des Ortsteils S. . Da der Bebauungszusammenhang nur eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung fordert, ist ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Es unterbricht den Zusammenhang allenfalls dann, wenn die Bebauung des Grundstücks im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nur gänzlich untergeordnet ist. Für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hier kommt es B. die Verkehrsauffassung und damit jeweils B. die Lage des Einzelfalls an, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 – 4 B 67/05 -, juris m.w.N., Urteil vom 15. Mai 1997- 4 C 23/95 -, juris, m.w.N. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626 und juris m.w.N. Dies kann im Einzelfall zur Unbeachtlichkeit von Baulücken innerhalb der zusammenhängenden Bebauung führen. Unter besonderen topographischen Gegebenheiten kann sich aus diesen Grundsätzen aber auch ergeben, dass die Bebauung B. einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Rückschlüsse sich aus einem bestimmten Geländeverlauf für die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris, Rn 11, Beschlüsse vom 18. Juni 1997- 4 B 238/96 -, juris, Rn 4, vom 1. April 1997 - 4 B 11/97 -, juris, Rn 3, vom 4. Januar 1995- 4 B 273/94 -, juris, Rn 3 und 5 m.w.N., vom 10. März 1994 - 4 B 50/94 -, juris, Rn 3, und vom 16. Februar 1988 - 4 B 19/88 -, juris, Rn 2, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, juris, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 juris, Rn 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014- 7 A 1969/13 -, juris, Rn 8, vom 5. August 2014 - 7 A 2518/13 -, juris, Rn 4, vom 13. Juni 2013- 7 A 2150/12 -, juris, Rn 5 und 9 und vom 31. August 2011 - 2 A 1793/11 -, juris, Rn 9. Dabei ist der Begriff des Bebauungszusammenhangs „rein äußerlich und faktisch“ zu bestimmen, während das – vorliegend nicht fragliche – Merkmal des Ortsteils eine rechtliche Komponente hat, soweit sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt und der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB darin liegt, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen, OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2017 - 10 A 942/15 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils S. und damit dem Innenbereich zuzurechnen. Nach dem Eindruck von der Örtlichkeit aus dem Ortstermin, anhand der gefertigten Lichtbilder sowie des Kartenmaterials erstreckt sich der Bebauungszusammenhang des Ortsteils S. über das überplante Wohngebiet östlich der Straße „B. dem L. “ hinaus in südlicher Richtung jedenfalls auch noch B. den Baukörper des Hauses B. dem L. Nr. 7. In der Örtlichkeit lässt sich nach dem Haus B. dem L. Nr. 5a in Richtung des klägerischen Wohnhauses keine ausreichend deutliche Zäsur feststellen. Das Wohnhaus stellt sich vielmehr als Fortsetzung der Bebauung im Plangebiet dar und erscheint als Bestandteil einer östlich der Straße „B. dem L. “ in Richtung Ortskern vorhandenen geschlossenen und zusammengehörigen Wohnbebauung. Zwar liegt zwischen dem überplanten Wohngebiet und dem Vorhabengrundstück der Klägerin die Stichstraße „In de L3. “. Diese Stichstraße hat in der Örtlichkeit aufgrund ihrer nur sehr geringen Breite und ihres Ausbaus als Spielstraße mit einer einheitlichen Verkehrsfläche für alle Verkehrsarten aber nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung und für das an sie angrenzende klägerische Grundstück keine trennende Wirkung. Auch aufgrund der B. dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen vier nicht überdachten Stellplätze, die angesichts ihrer aus dem Lageplan zum Bauantrag vom 2. April 2015 ersichtlichen Größe von weniger als 100 m² entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Baugenehmigung bedurften, vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 24 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW), und die nicht unmittelbar von der Straße „B. dem L. “ angefahren werden, sondern an die Stichstraße „In de L3. “ angrenzen, wird die Wohnbebauung des Vorhabengrundstücks zusätzlich an die nördlich liegende Bebauung „herangerückt“. Der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Bebauung nördlich der Stichstraße wird dadurch verstärkt, dass das Wohnhaus Nr. 7 - wie die in nördlicher Richtung B. derselben Straßenseite vorhandene Wohnbebauung - zur Straße „B. dem L. “ hin ausgerichtet ist, in etwa gleich weit wie diese Bebauung von der Straße zurückgesetzt liegt und auch nach seiner Kubatur nicht deutlich von der überwiegenden Zahl der in nördlicher Richtung entlang der Straße vorfindlichen Häuser abweicht. Sowohl in Blickrichtung Norden als auch in Blickrichtung Süden ergibt sich B. der östlichen Seite der Straße „B. dem L. “ hierdurch das Bild einer vom Ortskern S. aus jedenfalls noch das Haus Nr. 7 einschließenden einheitlichen und zusammengehörigen Bebauung. Erst B. der rückwärtigen, von der Straße „B. dem L. “ abgewandten Grundstücksseite schließt sich an das klägerische Grundstück in östliche Richtung entlang des weiteren Verlaufs der Stichstraße „In de L3. “ eine durch Gewächshäuser und landwirtschaftliche Flächen geprägte Nutzung, d.h. Außenbereich, an. Letztlich entspricht die Situation des Vorhabengrundstücks derjenigen der ebenfalls nicht überplanten Grundstücke B. dem L. Nr. 2a bis 6a, die die erkennende Kammer bereits in einem früheren Ortstermin u.a. wegen der nicht deutlich von der Ostseite der Straße abweichenden Bebauung als noch dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils S. zugehörig eingeordnet hat. Die vorhandene Nutzung durch Wohnbebauung und die dominierende (Sicht-)Beziehung zum Wohngebiet In de L3. /L4.----weg , die nicht zuletzt durch den erst am 25. März 2010 von der Beklagten genehmigten und bereits errichteten Wohnhausanbau, der das Bestandsgebäude B. dem L. 7 gerade in Richtung dieses Wohngebiets und damit in Richtung des nördlichen Bebauungszusammenhangs hin erweitert hat, nochmals intensiviert wurde, prägen das Vorhabengrundstück so deutlich, dass in der Örtlichkeit nicht (mehr) der Eindruck einer Zugehörigkeit zu den sich in südöstlicher Richtung sowie im weiteren Straßenverlauf nach Südwesten anschließenden Flächen mit deutlich intensiverer landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Nutzung besteht, hinter der die Wohnnutzung zurücktritt und die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Der Annahme des Bebauungszusammenhangs steht nicht entgegen, dass die Bebauung nördlich der Stichstraße „In de L3. “ im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Zwar kann die Grenze eines Bebauungsplans zugleich die Grenze zwischen der bebauten Ortslage und dem Außenbereich markieren. Der durch die Nichteinbeziehung einer Fläche in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans gegebenenfalls dokumentierte Wille einer Gemeinde, die Zuordnung dieser Fläche zum Außenbereich festzuschreiben, kann jedoch einen – wie dargelegt – nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben, Roeser in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 34 Rn 10; vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 34 Rn 27 m.w.N. Dass die vorhandenen baulichen Anlagen B. dem klägerischen Grundstück ursprünglich nach § 35 BauGB genehmigt worden sind, führt ebenso wenig wie die Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan als Fläche für landwirtschaftliche und gärtnerische Intensivnutzung zu einer anderen Bewertung. Auch die Entstehungsgeschichte des Ortsteils bzw. die ursprüngliche Errichtung des inzwischen erweiterten Bestandsgebäudes der Klägerin als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ist nicht maßgeblich, da es für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allein B. die tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit ankommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 34 Rn 26 m.w.N.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34 Rn 6. Bis wohin sich der Bebauungszusammenhang S. schließlich östlich der Straße „B. dem L. “ in südlicher Richtung erstreckt, und ob er sich möglicherweise auch noch B. das Nachbarhaus Nr. 9 - ebenfalls ein Wohnhaus - erstreckt, ist für die Frage, ob das Vorhabengrundstück Teil dessen ist, unerheblich. Offen bleiben kann schließlich, ob die nähere Umgebung, die ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägt ist, vorliegend als Allgemeines Wohngebiet oder Reines Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 3 bzw. § 4 BauNVO einzuordnen ist. Die Zulässigkeit freiberuflicher Nutzungen in faktischen Baugebieten richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauNVO. Danach sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude allgemein zulässig. Die Tätigkeit als Psychotherapeutin bzw. Psychologin gehört zu den freien heilkundlichen Berufen, vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 13 BauNVO Rn 17 ff. m.w.N. Die Wohnnutzung überwiegt auch nach der Erweiterung der Fläche des Kellergeschosses und der Aufnahme einer teilweisen Nutzung als Praxisräume die freiberufliche Nutzung von 36,96 m² sowohl bezogen B. die der Klägerin und ihrer Familie zur Verfügung stehende Wohnfläche als auch des Zweifamilienhauses insgesamt deutlich und beschränkt sich B. einzelne Räume des Gebäudes i.S.v. § 13 BauNVO. Wegen der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides war auch der mitenthaltene Gebührenbescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären. § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nur B. die Kosten eines – nach § 110 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 JustG NRW im Baugenehmigungsverfahren nicht (mehr) vorgesehenen - Vorverfahrens i.S.v. §§ 68 ff. VwGO, nicht auch B. die Kosten des Verwaltungsverfahrens bis zur Erstentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 6 E 1402/09 – und VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 11 S 2613/05, beide juris. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.150 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.