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Urteil

7 A 2666/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.7A2666.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes im Bereich einer von der Beigeladenen erlassenen Einbeziehungssatzung. Das Gebäude steht auf dem in Blatt 383 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift P.Straße 162 b in L., das u. a. die Flurstücke 1587, 1347, 2142 und 2143 der Gemarkung F., Flur 4 umfasst. Das Grundstück liegt am südöstlichen Ortsausgang von L.‑F1. an der Kreisstraße, der P.Straße. Eigentümer des Grundstücks waren die im Dezember 2006 verstorbene Mutter bzw. der im März 2009 verstorbene Vater der Klägerin. Das Grundstück ist bebaut mit dem Haus P.Straße 162, einem zur Kreisstraße hin ausgerichteten Mehrfamilienhaus, mehreren Garagen, dem in zweiter Baureihe errichteten Wohngebäude P.Straße 162 a sowie dem streitbefangenen, in dritter Baureihe auf den Flurstücken 1347 und 2143 stehenden Gebäude P.Straße 162 b. Für das Grundstück liegen folgende bauaufsichtliche Vorgänge vor: Mit Bauschein vom 23. März 1960 wurde der Mutter der Klägerin die Errichtung eines Wohnhauses mit Gartenhaus genehmigt. Das Gartenhaus sollte eine Fläche von ca. 15,7 qm und einen Aufenthaltsraum haben. Am 5. Juni 1960 wurde ein weiterer Bauantrag „Erweiterungsbau des Gartenhauses‑Teehaus“ gestellt. Das „Teehaus“ sollte eine Grundfläche von ca. 47 qm, zwei Zimmer mit Verbindungstür und weiteren Fenstern aufweisen. Ein Keller war nicht beantragt. Nach den Bauvorlagen sollte das „Teehaus“ ca. 60 m von der Grundstücksgrenze zur Kreisstraße entfernt im Hinterland liegen und von den Nachbarparzellen jeweils einen Grenzabstand von mehr als 10 m einhalten. Die Baugenehmigung für die „Erweiterung des Gartenhauses als Teehaus“ wurde der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 1960 erteilt. Mit Bauschein vom 26. Juni 1962 wurde der Mutter der Klägerin für das zur Straße hin gelegene Flurstück die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Garagen genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag erhielt die Mutter der Klägerin für das in zweiter Baureihe gelegene Gebäude zwischen dem Wohnhaus und dem als „Teehaus“ genehmigten Gebäude die Baugenehmigung vom 20. August 1970 für ein „Gebäude für Hobby, Turnen und Spielen“. Daraus entstand das Wohngebäude P.Straße Nr. 162 a. Hierfür wurde nachträglich unter dem 21. November 2005 eine bauaufsichtliche Erlaubnis erteilt. Im Mai 2005 wurde bei dem Beklagten aktenkundig, dass auf dem Grundstück im Hinterland statt des genehmigten „Teehauses“ ein teilunterkellertes, eingeschossiges Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 123 qm entstanden war. Es wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens - 7 A 2665/12 - ist. Im September 2005 beschloss die Beigeladene die „Klarstellungssatzung F1.“. Nach § 1 der Satzung werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Abgrenzung festgelegt. In dem Lageplan ist im Bereich P.Straße 162 das an der Straße gelegene Gebäude sowie das Gebäude 162 a in den Geltungsbereich einbezogen; das Gebäude P.Straße 162 b befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich. Die Mutter der Klägerin stellte unter dem 20. Dezember 2005 beim Beklagten einen Bauantrag mit der Vorhabenbezeichnung „Nutzungsänderung Teehaus in Wohnhaus, eine Wohneinheit und Erweiterung zwecks nachträglicher Legalisierung des Bauwerks“. In der Baubeschreibung wurde u. a. ausgeführt, nach Erteilung der Genehmigung am 13. Juli 1960 sei mit den Bauarbeiten begonnen worden, eine Kontrolle habe nie stattgefunden und so habe man anschließend ohne Genehmigung weiter gebaut, bis im Jahre 1965 das jetzige Bauvorhaben entstanden sei. Das Haus sei zunächst viele Jahre von der Familie als Wochenendhaus genutzt und erst später vermietet worden. Beigefügt waren u. a. ein Lageplan vom Dezember 2005 und Fotos des Gebäudes. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben könne, da im Außenbereich gelegen, im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei gegenüber dem mit Bauschein vom 13. Juli 1960 genehmigten Gebäude in mehrfacher Hinsicht (Standort, Kubatur und Nutzungsart) ein aliud. Hiergegen wurde unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch erhoben. Der Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Beigeladenen fasste am 30. Oktober 2008 einen Beschluss zur Aufstellung einer „Ergänzungssatzung“ gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB, die Teile des genannten Grundstücks erfassen sollte. Zu diesem machte der Beklagte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Grundstücks nicht gegeben seien. Am 11. Februar 2009 beschloss die Beigeladene die auf „§ 34 (4) 1 Nr. 3 BauGB“ gestützte „Ergänzungssatzung F1.“. In § 1 der Satzung wird festgelegt, dass die Planzeichnung im Maßstab 1:1000 Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst danach eine rechteckige Fläche von etwa 35 m x 25 m auf den Flurstücken 1347 und 2143; darin ist die vorhandene Bebauung durch das Gebäude P.Straße 162 b als Bestand dargestellt. § 2 der Satzung regelt, dass die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen nur zulässig ist, wenn bis zur Benutzung die notwendigen Erschließungsanlagen vorhanden sind. § 3 regelt unter der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“, dass auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig ist und dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben des Weiteren nach § 34 (1 und 2) BauGB richtet. In der beschlossenen Begründung finden sich nähere Ausführungen zur Abwägung auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Beklagten im Verfahren der Behördenbeteiligung. In dem Abschnitt Ziele und Zwecke der Planung heißt es, das im hinteren Bereich des Baugrundstücks liegende Gebäude am Siedlungsrand sei bisher anders als die beiden vorderen Wohngebäude noch nicht in einer Satzung erfasst. Die vorliegende Ergänzungssatzung werde aufgestellt, um die bestehende Bebauung im Geltungsbereich der Satzung planungsrechtlich zu sichern und zu dokumentieren, dass das sich zur Landschaft orientierende Gebäude dem Innenbereich zugeordnet werde. Die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung sei gegeben, da die in die Satzung einbezogene Fläche durch die angrenzenden Bereiche entsprechend nach Art und Maß der Nutzung baulich geprägt sei. Die bestehende Bebauung füge sich in die vorhandene organische Siedlungsstruktur der Ortslage in F1.ein, die aus einem Haufendorf entstanden sei. Zum Inhalt des Plans wird in der Begründung unter anderem ausgeführt: Die Realisierung der Bebauung knüpfe sich gemäß § 34 BauGB an die Bedingung, dass die Erschließung der infrage stehenden Flächen gesichert sei. Die äußere Erschließung sei im vorliegenden Falle gegeben. Die Sicherung der inneren Erschließung sei über die Parzelle 2143 ebenfalls gegeben. Die Bebauung des Gebiets werde auf die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung beschränkt, da diese Bauform auch den Baugebietszusammenhang bestimme und sich insbesondere gewerbliche Nutzungen mit dem dadurch induzierten Verkehr störend auf die Wohnruhe auswirken würden. Die weitere Beurteilung der Bauvorhaben insbesondere bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung werde auf Grundlage von § 34 BauGB erfolgen. Diese Satzung wurde am 25. Februar 2009 ortsüblich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung erfolgte auch ein Hinweis, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich werde, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde L. geltend gemacht worden sei. Ein Normenkontrollantrag wurde in Bezug auf die Satzung nicht gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch vom 13. Februar 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Ergänzungssatzung der Beigeladenen ergebe sich, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, das Vorhaben füge sich aber nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei wurde das bestehende Gebäude von der Widerspruchsbehörde nicht als prägender Bestand berücksichtigt. Die Klägerin hat am 25. Juli 2011, einem Montag, Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Bebaubarkeit des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sei durch die Ergänzungssatzung hinreichend geregelt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Auf Grund der Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei es dem Innenbereich zuzuordnen. Das Gleiche gelte aber mit Blick auf die bestehende Bebauung auf ihrem Grundstück und in der Umgebung auch dann, wenn man die Ergänzungssatzung außer Betracht lasse. Es bestehe auch eine Baugenehmigung. Das ursprüngliche Garten‑ und Teehaus sei zunächst als solches errichtet worden und gehöre als Nebengebäude zu der nach § 34 BauGB prägenden Bebauung. Außerdem sei das Gebäude über 40 Jahre lang geduldet worden. Die Schlussabnahme des Hauses Nr. 162 a sei im Haus Nr. 162 b erfolgt. Das Gebäude füge sich in die vorhandene Umgebung ein. Eine andere Sicht der Dinge missachte den planerischen Willen der Beigeladenen. Das Gebäude füge sich auch nach der überbaubaren Fläche ein. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 zu verpflichten, die am 20. Dezember 2005 beantragte Baugenehmigung betreffend das Wohnhaus P.Straße 162 b in L. ‑F1. zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, eine Baugenehmigung für ein Gebäude zu Abstellzwecken zu erteilen, äußerst hilfsweise, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erlassen, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei weder als Außenbereichsvorhaben noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Die Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach der überbauten Fläche nicht ein, es sei auch keine ausreichende Erschließung gegeben. Bauordnungsrechtlich sei es unzulässig, weil es zu Lasten der Nachbarparzelle 1972 gegen § 6 BauO NRW verstoße und über eine Öffnung in der grenznahen Gebäudeabschlusswand verfüge. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB füge sich das Gebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, die im Wesentlichen durch einreihige Bebauung geprägt sei. Werde das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben gewertet, sei es unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Über die Wirksamkeit der Ergänzungssatzung müsse danach nicht entschieden werden; allerdings bestünden insoweit Bedenken, weil Vieles dafür spreche, dass es entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB an einer Prägung der einbezogenen Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs fehle. Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit er sich auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag bezieht. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit die Klage den zweiten Hilfsantrag betrifft. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Abgesehen davon sei das Gebäude planungsrechtlich zulässig, weil es durch die Ergänzungssatzung F1. der Beigeladenen in den Ortsteil einbezogen worden sei. Die Ergänzungssatzung sei auch wirksam. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise sei dies unstreitig. Dies gelte jedoch auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei der planerische Wille der Beigeladenen, den sie durch den Erlass der Ergänzungssatzung zum Ausdruck gebracht habe, angemessen zu würdigen. Da § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde sei, müsse ihr Wille auch Beachtung finden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts missachte diesen planerischen Willen. Die Gemeinde habe in Ausübung ihrer Planungshoheit die Ergänzungssatzung erlassen und damit konstitutiv die Bebaubarkeit der streitgegenständlichen Teilfläche festgelegt. Ziel und Inhalt der Ergänzungssatzung sei es gewesen, ihren Geltungsbereich der Bebaubarkeit zuzuführen. So habe die Beigeladene auch nicht das gesamte Flurstück 1347, auf dem der größte Teil des streitgegenständlichen Vorhabens stehe, in den Bereich der Ergänzungssatzung einbezogen. Vielmehr habe sie es bei der Teilfläche belassen, die die faktische Baugrenze zu den anderen vorhandenen baulichen Anlagen an der Haupterschließungsstraße P.Straße einhalte. Die Beigeladene habe in der Ergänzungssatzung zwar keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen, doch sei dies aufgrund des kleinen Geltungsbereichs auch nicht notwendig gewesen. Die Beigeladene habe vielmehr nur eine Teilfläche des Grundstücks in den Geltungsbereich einbezogen und hiermit die Bebaubarkeit des Grundstücks hinreichend eingeschränkt. Die planungsrechtliche Erschließung sei gesichert. Die Klägerin beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 den Beklagten zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen; 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren 7 A 2665/12 (betreffend die Beseitigungsanordnung in Bezug auf das Gebäude P1.Straße 162 b) sowie die Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur „Klarstellungssatzung F1.“ und zur „Ergänzungssatzung F1.“ Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist im Umfang der Zulassung zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die weiter verfolgte zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das streitbefangene Gebäude ist planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes einfügt. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB und den einzelnen Festsetzungen der auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassenen Einbeziehungssatzung der Beigeladenen, weil diese Satzung nicht an beachtlichen Fehlern leidet; die im Übrigen geltenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die als „Ergänzungssatzung“ bezeichnete Satzung der Beigeladenen ist als Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB einzelne Außenbereichs-flächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus, die im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein. Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 C 2.10 -, BRS 76 Nr. 89. Beachtliche formelle Fehler der Satzung sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Beachtliche Mängel materieller Art vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Die Satzung beruht auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage und hält deren Begrenzungen ein. Zunächst handelt es sich bei dem einbezogenen Grundstück um eine Außenbereichsfläche im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach den einschlägigen Grundsätzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 7 A 2150/12 -, juris, m. w. N., nimmt es nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Auch die bebaute Fläche des Gebäudes P.Straße 162 b gehört nicht mehr zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils F1., sondern stellt sich als ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich dar. Nach den maßgeblichen Anforderungen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, ist diese vorhandene Bebauung nicht als prägend zu berücksichtigen. Es handelte sich auf der Grundlage der Angaben im Bauantrag vom Dezember 2005 um ein Gebäude, das nach einer langjährigen Nutzung als Wochenendhaus - abgesehen von einer Zwischennutzung für Wohnzwecke durch Mieter - seit vielen Jahren leer steht und damit nicht (mehr) dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Baulichkeiten, die nicht oder nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, wie etwa Gartenhäuser oder Wochenendhäuser, sind grundsätzlich keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86. Diese Fläche ist auch durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB macht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine planersetzende Maßstabsfunktion entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 4 BN 31.09 -, BRS 74 Nr. 104. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, prägt der Ortsteil F1. entlang der P2.Straße mit den jeweiligen Seitenstraßen sachlich und räumlich auch den Geltungsbereich der in Rede stehenden Satzung. Dies ergibt sich insbesondere aus den wahrgenommenen gegenseitigen Sichtbeziehungen zur vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und in der Nachbarschaft sowie auch nordöstlich des Grundstücks etwa zu dem Gebäude 154 b; hinzu kommt der durch das nach Süden abfallende Gelände der Bebauung einschließlich des Gebäudes P.Straße 162 b vermittelte Eindruck, dass eine städtebauliche Zäsur zum unbesiedelten Bereich durch die straßenabgewandten äußeren Begrenzungen des Gebäudes markiert wird. Die Einbeziehungssatzung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Grenze der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die durch einzelne Festsetzungen, die gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in einer Einbeziehungssatzung (Entwicklungssatzung) allein getroffen werden dürfen, nicht gewährleistet ist. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris, m. w. N. Ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung besteht, wenn die Einbeziehungssatzung bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Derartige Spannungen treten u.a. auf, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft und die Planung deswegen Festsetzungen nach § 9 BauGB städtebaulich erfordert, die den Rahmen einer Einbeziehungssatzung sprengen würden. Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung oder anderweitige Gründe, die gegen eine geordnete städtebauliche Entwicklung sprechen könnten, vorliegend nicht zu erkennen. Mit Blick auf die in der Satzungsbegründung angenommene städtebauliche Struktur eines Haufendorfs - diese Annahme hat durch den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen und dem Senat in der Beratung vermittelten Eindruck ihre Bestätigung gefunden - lässt sich ein solches Planungsbedürfnis nicht feststellen. Vielmehr ist durch zulässige einzelne Festsetzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung hinreichend gewährleistet. Die Einbeziehungssatzung hält auch insoweit den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen ein, als sie - wie § 34 Abs. 5 BauGB bestimmt - lediglich einzelne Festsetzungen trifft, die nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB bzw. § 9 Abs. 6 BauGB in entsprechender Anwendung in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Maß des nach § 34 Abs. 5 BauGB zulässigen, der von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten, wenn die Satzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung zu be-schränken, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen. Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leerlaufen. Daher gibt eine Satzung umso eher zu Bedenken Anlass, je größer ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens nicht feststellen. Die Satzung trifft neben einer Festsetzung zur Art der Nutzung lediglich Regelungen über die Bepflanzung von Gärten mit standortgerechten Pflanzen sowie über Kompensationsmaßnahmen. Damit ist weder die Dichte der Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erreicht, noch kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls sonst davon ausgegangen werden, dass die Regelungsdichte zu hoch ist. Insbesondere verbleibt für die Anwendung der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ein hinreichender Anwendungsbereich, der etwa die Aspekte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Beeinträchtigung des Ortsbilds betrifft. Beachtliche Mängel der Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB sind nicht fristgerecht gerügt und schon deshalb nicht zu prüfen. Deshalb bedarf es insbesondere keiner weiteren Prüfung, ob die Festsetzung der Nutzungsart Wohnnutzung und die Erweiterung des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich hinein unter Aspekten der Abwägung im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB), vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Regelung im Rahmen des Abwägungsgebots: BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12, und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 1 a Abs. 3 BauGB) zu Bedenken Anlass geben könnte. Der Beklagte, der entsprechende Bedenken im Aufstellungsverfahren artikuliert hatte, hat von der Stellung eines Normenkontrollantrags abgesehen und auch keine nachfolgenden Rügen im Sinne des § 215 BauGB eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Rahmen der vorliegenden inzidenten Normenkontrolle eine weitergehende Prüfung dieser Aspekte nicht stattfinden. Ist ein Mangel der Abwägung bzw. ein sonstiger formeller Mangel trotz eines ordnungsgemäßen Hinweises im Sinne von § 215 BauGB nicht gerügt worden, ist die Berücksichtigung entsprechender Mängel weder im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle noch im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris. Ungeachtet der Regelungen der Einbeziehungssatzung ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, denn es fügt sich im Sinne der für dieses Merkmal maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Satzung enthält keine Regelung zu diesem Merkmal; nach der mithin maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich das errichtete Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Regelung in § 3 der Satzung mit der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“ lautet: Auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen ist die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig. Desweiteren richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen des § 34 (1 und 2) BauGB. Diese Regelung versteht der Senat unter Berücksichtigung der zeichnerischen Darstellung des Bestandsgebäudes im Geltungsbereich dahin, dass keine Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen wird. Zwar ergibt sich aus der Begründung der Einbeziehungssatzung der Beigeladenen deren deutliche Absicht, den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich zu sichern. In den tatsächlich getroffenen Festsetzungen hat sich diese Absicht indes nicht in der erforderlichen Weise niedergeschlagen. In der Satzung ist der Baubestand lediglich nachrichtlich als Bestand dargestellt. Baugrenzen oder Baulinien sind nicht festgesetzt worden, ebenso wenig ergibt sich aus der Legende, dass die Darstellung des Gebäudes, die in gleicher Weise wie die Darstellung anderer Gebäude erfolgt ist, eine über eine nachrichtliche Darstellung hinausgehende rechtliche Bedeutung haben sollte. Für eine Festsetzung überbaubarer Flächen im Bereich des Gebäudes bestehen mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Denn Festsetzungen nach § 9 BauGB müssen im Bebauungsplan in geeigneter Form getroffen werden; dafür kommen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text in Betracht. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Januar 2014, § 9 Rn. 12 f. Mithin richtet sich die Beurteilung im Übrigen nach § 34 BauGB, was in dem zweiten Satz des § 3 der Einbeziehungssatzung auch klarstellend hervorgehoben wird. Das streitige Gebäude fügt sich im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564. Der Standort des Gebäudes hält sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Eigenart der die nähere Umgebung prägenden Bebauung vorgegeben ist, denn es finden sich dort keine entsprechenden Vorbilder. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36. Die nähere Umgebung ist für jedes der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwGE, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = BRS 50 Nr. 75. Nach den vorliegenden Karten und Plänen und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erfasst die nähere Umgebung hier einen Bereich, der die Bebauung südwestlich der P.Straße beginnend vom Ortseingang (Haus 164) bis zu dem Gebäude P.Straße 150 umfasst. Dieser Bereich wird durch die P.Straße sowie den südöstlich, südlich und südwestlich angrenzenden Außenbereich, der zu dem anschließenden P3. hin abfällt, geprägt und eingegrenzt. Der Bereich der weiter westlich gelegenen Bebauung, die durch die nach Südwesten von der P.Straße abzweigende Straße M. erschlossen wird, ist hingegen aufgrund ihrer Entfernung nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebung hinzuzurechnen. Auch der Bereich jenseits der P.Straße gehört nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil dieser Straße mit Blick auf das in Rede stehende Merkmal eine trennende Wirkung zukommt. Ebenso wenig ist das bestehende Gebäude P.Straße 162 b als prägende Bebauung zu berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob seine Beseitigung aufgrund der im parallelen Verfahren - 7 A 2665/12 - streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung absehbar ist, was sie bezweifelt, weil sie diese für rechtswidrig hält, oder ob dies nicht der Fall ist. Denn auch ungeachtet dieser Beseitigungsanordnung kann das Bestandsgebäude nach den vorstehend dargestellten Gründen zu den Voraussetzungen für die Annahme prägender Bausubstanz nicht mehr als prägender Gebäudebestand berücksichtigt werden. Für die Abgrenzung des Außenbereichs gilt im vorliegenden Einzelfall nichts anderes als für die Ermittlung prägender Bebauung im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Bebauung in der so beschriebenen Umgebung entlang der Südseite der P.Straße wird durch den abfallenden Geländeverlauf zum unbesiedelten Bereich des P3. geprägt. Innerhalb dieser Bebauung fällt das streitbefangene Gebäude dadurch auf, dass es in diesen abfallenden Bereich hinein platziert ist. Aufgrund seiner Anordnung auf dem Grundstück mit deutlichem Abstand zu den weiteren Gebäuden reicht es erkennbar in diesen Bereich, und es ist zudem nach Südosten hin versetzt, d.h. nicht entsprechend dem vorgegebenen Verlauf der ersten und zweiten Baureihe angeordnet. Damit ist es auch nicht mit dem von der Klägerin benannten Bezugsfall des Gebäudes P.Straße 154 b vergleichbar und hält den vorgegebenen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Merkmals der überbauten Grundstücksfläche nicht ein. Der Standort des Gebäudes, der sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72. Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Gebäude ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die südöstlich und nordwestlich angrenzenden Grundstücke entfaltet. Die Kostenentscheidung, die das teilweise abgeschlossene Zulassungsverfahren und das nach teilweiser Zulassung durchgeführte Berufungsverfahren betrifft, folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen werden, weil sie auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Für die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist kein Raum. Für eine solche Feststellung wäre eine positive Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 29.80 -, BVerwGE 62, 296, an der es hier fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.