Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wider-spruchsbescheides vom 15. Mai 2006 ver¬urteilt, die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2005 aufzuheben und ihn für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene Kläger steht seit 1. März 1997 im Amt eines Regierungsdirektors im Dienst der Beklagten. Vom 1. September 1996 bis zum 2. Juni 2002 war er beim Evangelischen Kirchenamt in C. als Persönlicher Referent des Evangelischen Militärbischofs eingesetzt. Vom 3. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002 nahm er – im Wege einer Abordnung – die Funktion des Persönlichen Referenten der Parlamentarischen Staatssekretärin T. wahr. Vom 1. November 2002 bis 15. Juni 2003 war er erneut beim Evangelischen Kirchenamt in C. als Persönlicher Referent des Evangelischen Militärbischofs tätig. Vom 16. Juni 2003 bis zum 14. Februar 2005 nahm er die Funktion eines Referenten im Referat "Führungsstab Streitkräfte/Universitäten der Bundeswehr" (Fü S/UniBw) beim Bundesministerium für Verteidigung in C. wahr. Ab dem 15. Februar 2005 übte er die Funktion des Referenten in der "Abteilung Wehrverwaltung" (WV IV 5) aus. Mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 4. Mai 2005 wurde der Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 durch Konteradmiral L. , Chef des Stabes Führung Streitkräfte (ChefStabFü S), sowohl in der Funktion des Berichterstatters als auch in der Funktion des Beurteilers beurteilt. Das Gesamturteil lautete auf "übertrifft die Anforderungen", die drittbeste Note eines sechsstufigen Notensystems. In der Leistungsbeurteilung wurde der Kläger bei den Einzelmerkmalen achtmal mit dem Buchstaben "B", d.h. "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich", und achtmal mit dem Buchstaben "C", d.h. "übertrifft die Leistungserwartungen", bewertet. Die Leistungsbeurteilung schließt mit der Gesamtbewertung "C". Ergänzend führte der Beurteiler im Rahmen des Freitextes zur Begründung der Gesamtbewertung aus: "RDir B. gehört aufgrund seines Leistungsbildes zur Spitzengruppe vergleichbar beurteilter Beamter und ist eindeutig dem oberen Bereich der Notenstufe zuzuordnen (C+)". In der Befähigungsbeurteilung erhielt der Kläger bei den Einzelmerkmalen einmal den Buchstaben "A", d.h. "besonders stark ausgeprägt" dreimal den Buchstaben "B", d.h. "stark ausgeprägt" und hinsichtlich des Merkmals "Führungsfähigkeit" den Buchstaben "C", d.h. "ausgeprägt". Seine vorangegangenen Regelbeurteilungen vom 29. April 2002 und vom 25. März 1999, welche er während seiner Tätigkeit beim Evangelischen Kirchenamt als Persönlicher Referent des Militärbischofs erhalten hatte, wiesen beide bereits das Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen deutlich" aus. Mit Widerspruch vom 8. Juni 2005 wandte der Kläger sich gegen die Beurteilung vom 4. Mai 2005. Er machte geltend, die Beurteilung sei nicht vom zuständigen Beurteiler erstellt worden. Sein zuständiger Vorgesetzter sei nicht der Chef des Stabes Fü S, sondern der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis. Die Beurteilung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie die vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend ausgeschöpft habe. Zu diesen gehörten die im Beurteilungszeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge. Insbesondere sei der des früheren Referatsleiters, Ministerialrat a.D. Dr. C1. , entscheidend. Dieser decke annähernd die Hälfte des Beurteilungszeitraumes ab. Da der Beurteiler nicht über eigene Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild verfügt habe, dieser vielmehr allein auf Fremdinformationen habe zurückgreifen müssen, hätte die Auswertung derselben einer besonderen Plausibilisierung bedurft. An einer solchen fehle es aber. Falls die Beurteilungsbeiträge für die Bewertung von Einzelmerkmalen nicht als hinreichend aussagefähig erachtet worden sein sollten, hätte Anlass bestanden, ergänzende Erkundigungen einzuziehen, insbesondere bei den Verfassern der Beurteilungsbeiträge nachzufragen. Zudem würden die Erkenntnisse, die sich den Beurteilungsbeiträgen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen entnehmen ließen (etwa "Eigenständigkeit", "Initiative" oder "Fachliches Wissen und Können"), mit der vergebenen Bewertung nicht zutreffend abgebildet. Die Beurteilung sei daher weder in den Einzelnoten noch infolge dessen im Gesamturteil aus den Beurteilungsbeiträgen korrekt entwickelt worden. Der Beurteiler habe ihm im Übrigen in der Besprechung bestätigt, dass er ein sog. "Quotenopfer" geworden sei. Die besondere Wertschätzung seiner Person habe dieser daher durch die Vergabe eines "C+" im Gesamturteil der Leistungsbeurteilung und durch die zuerkannte Eignung für die Übernahme höherwertiger Dienstposten hervorgehoben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 hob die Beklagte die Beurteilung vom 4. Mai 2005 wegen Unzuständigkeit des Beurteilers auf. Mit Beurteilung vom 25. Juli 2005 wurde der Kläger durch Generalleutnant E. , Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis, sowohl als Berichterstatter als auch als Beurteiler erneut für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 beurteilt. Die Beurteilung ist in den Einzelbewertungen und im Gesamturteil identisch mit der aufgehobenen Beurteilung, die Freitexte sind zum Teil verändert. Der Beurteilung waren drei Beurteilungsbeiträge der früheren Vorgesetzten des Klägers beigefügt, nämlich des Militärgeneraldekans L1. (ohne Datum) über die Verwendung des Klägers beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr als persönlicher Referent des Militärbischofs, des Oberst i.G. T1. vom 18. April 2005 über die Verwendung des Klägers im Büro der Parlamentarischen Staatssekretärin T. als deren persönlicher Referent und des früheren Referatsleiters Ministerialrat a.D. Dr. C1. vom 10. Februar 2005 über die Tätigkeit des Klägers im Referat Fü S/UniBw betreffend den Zeitraum 16. Juni 2003 bis 30. November 2004. Am 9. September 2005 erhob der Kläger auch gegen diese Beurteilung Widerspruch. Er nahm Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruch vom 8. Juni 2005 und rügte ergänzend, dass Generalleutnant E. in doppelter Funktion sowohl als Berichterstatter wie auch als Beurteiler tätig geworden sei. Dieses entspreche nicht den Beurteilungsbestimmungen. Diese sähen ein zweistufiges Beurteilungssystem durch den unmittelbaren Vorgesetzten als Berichterstatter und durch den nächst höheren Vorgesetzen als Endbeurteiler vor. Dieses System werde bei einer Beurteilung allein durch den Endbeurteiler in Wahrnehmung auch der Funktion des Berichterstatters ad absurdum geführt. Generalleutnant E. habe seine Arbeitsleistungen zudem nicht aus eigener Anschauung beurteilen können. Er habe sich nur auf Beurteilungsbeiträge stützen können. Auch habe Generalleutnant E. seine Eindrücke nicht durch Beiziehung von Arbeitsergebnissen aus seiner dienstlichen Tätigkeit im Referat Fü S/UniBw ergänzt und abgerundet. Tatsächlich beruhe die Beurteilung auf einem "Berichterstatter-Entwurf" seines letzten Vorgesetzten, Ministerialrat Dr. I. , der zum Beurteilungszeitpunkt aber erst seit zwei Monaten Referatsleiter gewesen sei. Daher wäre es erforderlich gewesen, auf Erkenntnisse des vormaligen Referatsleiters, Ministerialrat a.D. Dr. C1. , zurückzugreifen, dem er immerhin 17 Monate unterstellt gewesen sei. Dies gelte auch für die vorangegangenen Zeiträume, in denen er in zwei anderen Funktionen tätig gewesen sei. Der Beurteilung lägen rein formal keine Beurteilungsbeiträge zugrunde. Es sei nicht erkennbar, welche Beurteilungsbeiträge bei der Beurteilung vorgelegen hätten und in welcher Weise diese berücksichtigt und gewichtet worden seien. Trotz des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums müsse dies aber zumindest ansatzweise aus der Beurteilung hervorgehen. Ferner seien die Beurteilungsbeiträge unzureichend in die Bewertung eingeflossen. Insbesondere entbehre die Bewertung des Einzelmerkmals "Führungsfähigkeit" in der Befähigungsbeurteilung jeder Grundlage. Zudem sei ihm von der Personalabteilung erklärt worden, dass sich der Beurteiler an das Ergebnis der Beurteilungskonferenz gebunden gefühlt habe und nicht davon habe abweichen wollen. Grundlage der Beurteilungskonferenz sei jedoch allein der Entwurf der ersten, inzwischen aufgehobenen Beurteilung gewesen. Das Votum der Beurteilungskonferenz habe daher im Hinblick auf die neu zu erstellende Beurteilung keine Bedeutung mehr entfalten können. Wegen der angenommenen Bindungswirkung fehle es an einer eigenverantwortlichen Beurteilung durch den zuständigen Beurteiler. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund von Wechseln im Unterstellungsverhältnis seien drei Beurteilungsbeiträge erstellt worden, die der Beurteilung beigefügt und damit Bestandteil derselben seien. Dass Generalleutnant E. sowohl als Berichterstatter als auch als Beurteiler tätig geworden sei, habe an der besonderen Konstellation zum Beurteilungszeitpunkt gelegen und sei insofern gerechtfertigt: Ministerialrat Dr. I. habe wegen seines erst kurzen Einsatzes als Referatsleiter seit 1. Dezember 2004 zum Beurteilungszeitpunkt nicht als Berichterstatter tätig werden können, Ministerialrat a.D. Dr. C1. sei wegen seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Novembers 2004 nicht mehr als Berichterstatter in Betracht gekommen und der zuständige Beurteiler nach den Beurteilungsbestimmungen sei – weil das Referat Fü S/UniBw organisatorisch unmittelbar dem Stellvertretenden Generalinspekteur und Inspekteur der Streitkräftebasis unterstellt sei – zugleich nächsthöherer Dienstvorgesetzter. Zwar habe der Beurteiler keine eigenen Kenntnisse über die Arbeitsweise und das Leistungspotential des Klägers gehabt. Diese habe er allerdings durch Auswertung der eingeholten Beurteilungsbeiträge erhalten. Die Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie das Gesamturteil seien in sich und im Zusammenhang mit den Beurteilungsbeiträgen schlüssig. Sie wichen nicht von den Leistungseinschätzungen der Beurteilungsbeiträge ab. Die Bewertung des Merkmals "Führungsfähigkeit" entbehre auch nicht einer Grundlage, da dem jeweiligen Abschnitt über Befähigungen in den Beurteilungsbeiträgen Aussagen zur Führungsfähigkeit zu entnehmen seien. Der Kläger hat am 15. Juni 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen in den Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat er vorgetragen: Nach Aufhebung der ersten Beurteilung habe der zuständigen Beurteiler eine neue, eigenständige dienstliche Beurteilung unter Einbeziehung und umfassender Auswertung sämtlicher Beurteilungsbeiträge hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraums bzw. einer diese auswertenden Erstbeurteilung erstellen müssen. Solches sei jedoch nicht dokumentiert. Es könne nicht angehen, die vormalige Beurteilung lediglich unter Austausch der Person des Unterzeichners zu übernehmen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 zu verpflichten, die streitbefangene Beurteilung vom 25. Juli 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auch eine bei erst kurzzeitiger Unterstellung nach den Beurteilungsbestimmungen vorgesehene Verlängerung des Beurteilungszeitraums (sog. "Nachzüglerbeurteilung") nicht in Betracht gekommen sei, weil der Kläger das Referat bereits zum 15. Februar 2005 wieder verlassen habe. Daher sei durch Ministerialrat Dr. I. weder ein Beurteilungsentwurf noch ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen gewesen. Der Beurteiler habe in Ermanglung eigener Erkenntnisse dieselben aussagekräftigen Beurteilungsbeiträge herangezogen, die auch der Beurteilungskonferenz und der aufgehobenen Beurteilung als Grundlage gedient hätten. Das Gesamtergebnis der Beurteilung stehe im Einklang mit den Beurteilungsbeiträgen und dem abteilungsinternen und -übergreifenden Vergleich der Leistungen aller zu beurteilenden Referenten der Besoldungsgruppe A 15. Insoweit sei nachvollziehbar, dass der Beurteiler zu dem gleichen Ergebnis wie der Beurteiler der aufgehobenen Beurteilung gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht über die streitgegenständliche Beurteilung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Generalleutnant – inzwischen a.D. – E. . Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit dem angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2010 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Beurteiler sei auf der Grundlage der für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung allein verwendeten drei Beurteilungsbeiträge nicht in der Lage gewesen, die detailierten Einzelbewertungen vorzunehmen, die sich in der Beurteilung fänden. Wie der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung anhand des Befähigungsmerkmals "Führungsfähigkeit" exemplarisch plausibilisiert habe, habe er die Beurteilungsbeiträge jeweils auf Aussagen zu dem betreffenden Einzelmerkmal hin durchgelesen und auf der Grundlage der gefundenen Aussagen die jeweils zuerkannte Bewertung vergeben, d.h. die Bewertung aus den Aussagen der Beurteilungsbeiträge "herausgelesen". Die herangezogenen Beurteilungsbeiträge lieferten jedoch hinsichtlich einer Vielzahl von – weiteren – Einzelmerkmalen keine belastbaren Informationen für die Bewertung. Es fehle daher insoweit an einer ausreichenden und tragfähigen Erkenntnisgrundlage. Da unstreitig andere Erkenntnisquellen, wie etwa Erkundigungen bei den früheren Vorgesetzten oder Beiziehung von Arbeitsproben oder sonstigen Unterlagen, nicht ausgeschöpft worden seien, entbehrten die hinsichtlich dieser Einzelmerkmale getroffenen Bewertungen jeder tatsächlichen Grundlage. So sei etwa unerfindlich, woher der Beurteiler seine Erkenntnisse gewonnen habe, um die Leistungsmerkmale "Gründlichkeit" oder "Termingerechtes Arbeiten" mit der Note "B", die Leistungsmerkmale "Initiative" oder "Zweckmäßigkeit" hingegen nur mit der Note "C" zu bewerten, soweit sich für diese Einschätzungen nicht in den zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträgen Anhaltspunkte fänden. Eine ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage vorgenommene Bewertung sei rechtswidrig. Sei die Bewertung von bestimmten Einzelmerkmalen fehlerhaft ohne tatsächliche Grundlage erfolgt, so schlage dieser Mangel auch auf das Gesamturteil und damit auf die Beurteilung insgesamt durch. Soweit die Beurteilungsbeiträge hinreichende Aussagen zu Einzelmerkmalen enthielten, bestünden außerdem unüberbrückbare Widersprüche zwischen den dortigen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen und den in der Beurteilung vorgenommenen Bewertungen. Dem Zeugen sei es nicht gelungen, die Bewertungen gemessen an den Beurteilungsbeiträgen transparent zu machen. Er habe sich eher an die aufgehobene Beurteilung und die Vorgaben der Beurteilungskonferenz gebunden gefühlt. Auch habe der Beurteiler geglaubt, ihm eine positive Beurteilung zu erteilen. Tatsächlich bedeute eine Gesamtnote "C+" jedoch das Ende jeglicher Förderung für Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium der Verteidigung. Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Antrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 zu verurteilen, die ihn betreffende dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2005 aufzuheben und ihn für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den schlüssigen Aussagen des Zeugen Generalleutnant E. nichts entgegengesetzt und seine Rügen auch nicht weiter plausibilisiert. Die Wiederholung der bereits im Klageverfahren vorgebrachten Rügen sei daher nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Leistungs- und Anfechtungsantrag mit Blick darauf, dass er mittlerweile für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum (1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008) erneut regelbeurteilt worden ist. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich etwa, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt worden ist. Denn frühere dienstliche Beurteilungen bleiben von Rechts wegen auch für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Bedeutung. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, da diese den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Daneben sind aber auch frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel – und zwar vor Hilfskriterien – heranzuziehen (vgl. nunmehr ausdrücklich § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV i.d.F. vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284). Denn diese können bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Insbesondere im Falle eines aktuellen Leistungsgleichstandes der Bewerber können sie Auskunft über – positive oder negative – Entwicklungstendenzen der Beamten und so den Ausschlag geben. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398 = juris Rn. 15. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des Widerspruchsbescheides sowie darauf, dass die Beklagte die streitgegenständliche Beurteilung ebenfalls aufhebt sowie ihn für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt. Denn die Regelbeurteilung vom 25. Juli 2005 für den genannten Zeitraum sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 sowie – entsprechend – § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 40 ff. BLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2459, ber. S. 2671 – a.F. – ) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris Rn. 11, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 7, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398 = juris Rn. 17, vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, BVerwGE 107, 360 = juris Rn. 12, vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12 = juris Rn. 13, vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris Rn. 25 ff., und vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris Rn. 34 f. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 25. Juli 2005 als fehlerhaft. Zwar durfte der Beurteiler Generalleutnant E. die Beurteilung ausnahmsweise zugleich in der Funktion des Berichterstatters erstellen (1.). Auch hat er mit der Beurteilung ein eigenes Werturteil abgegeben (2.). Die Beurteilung leidet jedoch an dem Mangel, dass die für die Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend ermittelt worden sind (3.). Als Folge davon sowie mit Blick auf die von der Beklagten auf die Rügen des Klägers gegebene konkrete Begründung erweist sich die Beurteilung ferner sowohl in den Einzelbewertungen als auch in dem Gesamturteil als unschlüssig (4.). 1. Die dienstliche Beurteilung durfte nach Maßgabe der von der Beklagten zur Durchführung der §§ 40 ff. BLV a.F. erlassenen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung vom 16. Oktober 2002 Beurteilungsbestimmungen BMVg (BeurtBest BMVg) – und den hierzu erlassenen Durchführungshinweisen vom 16. Oktober 2002 (DfH BeurtBest BMVg) ausnahmsweise durch Generalleutnant E. sowohl in der Funktion des Beurteilers als auch in der Funktion des Berichterstatters erstellt werden. Generalleutnant E. war als Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis gemäß Nr. 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BeurtBest BMVg zuständiger Beurteiler. Nach dieser Regelung werden im Bereich der militärischen Führungsstäbe – wie hier dem Führungsstab Streitkräfte (Fü S) – die Beamten, die unmittelbar dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr zugeordnet sind, von diesem beurteilt. Das Referat Führungsstab Streitkräfte/Universitäten der Bundeswehr (Fü S/UniBw), dem der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag (31. Januar 2005, vgl. Nr. 2a Abs. 2 Satz 1 BeurtBest BMVg) angehörte, war nach dem seinerzeitigen Organisationsaufbau des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr unterstellt. Generalleutnant E. durfte – ausnahmsweise – auch zugleich als Berichterstatter tätig werden. Nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurtBest BMVg nimmt die Aufgabe des für die Erstellung des Entwurfs zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie zum Eignungs- und Verwendungsvorschlag zuständigen Berichterstatters grundsätzlich der Referatsleiter bzw. der Arbeitsbereichsleiter in Stäben wahr. Nach Nr. 16 BeurtBest BMVg kann der Beurteiler die Aufgabe des Berichterstatters in begründeten Ausnahmefällen abweichend davon auf den nächsthöheren Vorgesetzten übertragen. Nächsthöherer Vorgesetzter war aufgrund der Tatsache, dass – wie dargelegt – das Referat Fü S/UniBw nach dem seinerzeitigen Organisationsaufbau des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr unterstellt war, dieser selbst. Es lag aufgrund der besonderen Umstände des Falls auch ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Nr. 16 BeurtBest BMVg vor. Nach Nr. 16, 2. Spiegelstrich DfH BeurtBest BMVg liegt ein Ausnahmefall, der eine Übertragung der Zuständigkeiten nach Nr. 13 BeurtBest BMVg auf den nächsthöheren Vorgesetzten rechtfertigt, u.a. dann vor, wenn Hinderungsgründe in der Person des ursprünglich zuständigen Berichterstatters vorliegen, die diesen unbefristet oder für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von der Mitwirkung an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ausschließen. Letzteres war hier in Bezug auf den seinerzeitigen Referatsleiter, Ministerialrat Dr. I. , der Fall. Denn dieser war erst seit dem 1. Dezember 2004 und damit zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag (31. Januar 2005, vgl. Nr. 2a Abs. 2 Satz 1 BeurtBest BMVg) erst zwei Monate als Referatsleiter dem Kläger unmittelbar vorgesetzt. Eine Unterstellungszeit von unter drei Monaten ist aber nach der Konzeption der Beurteilungsbestimmungen BMVg als Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne zu verstehen. Denn aus einer Zusammenschau verschiedener Regelungen in den Beurteilungsbestimmungen BMVg lässt sich entnehmen, dass eine Mitwirkung am Beurteilungsverfahren als Berichterstatter vor einer Unterstellungszeit von mindestens drei Monaten nicht vorgesehen ist. Dies folgt bereits aus Nr. 16, 2. Spiegelstrich DfH BeurtBest BMVg selbst, der in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass der Berichterstatter für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht an der Mitwirkung bei der Erstellung der Beurteilung verhindert sein darf. Eine solche Situation ist jedoch (auch) gegeben, wenn der Berichterstatter dem zu Beurteilenden noch nicht für einen solchen Mindestzeitraum vorgesetzt war. Ferner ist in Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 BeurtBest BMVg bestimmt, dass bei (erst) kurzzeitiger Unterstellung abweichend vom Beurteilungsstichtag frühestens drei, jedoch in der Regel spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Unterstellungsverhältnisses eine Beurteilung zu erstellen ist. Kann die Beurteilung nach dieser Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden, verlängert sich der Beurteilungszeitraum entsprechend (vgl. Nr. 2a Abs. 2 Satz 2 BeurtBest BMVg). Dies zeigt, dass im Fall eines Wechsels im Unterstellungsverhältnis eine Beurteilung nicht vor Ablauf von drei Monaten durch den neuen Vorgesetzten erfolgen soll. Auch Nr. 13 DfH BeurtBest BMVg, der die Zuständigkeit des Berichterstatters im Fall der Abordnung zum Zwecke der Versetzung regelt, stellt auf einen Dreimonatszeitraum ab. Danach ist die Beurteilung von dem bisherigen Vorgesetzten der entsendenden Dienststelle abzugeben, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag nicht länger als drei Monate dauert. Ist der Zeitraum überschritten, ist die Beurteilung von dem Vorgesetzten bei der neuen Beschäftigungsdienststelle abzugeben. Eine Zuständigkeit des neuen Vorgesetzten als Berichterstatter entsteht also ebenfalls erst bei einem Unterstellungszeitraum von mehr als drei Monaten. Diese Regelungen lassen insgesamt erkennen, dass ein Berichterstatter erst für Zeiträume ab drei Monaten bei der Erstellung der Beurteilung mitwirken soll. Diesem Verständnis entspricht auch die von der Beklagten vorgetragene Beurteilungspraxis. Im vorliegenden Fall kam insbesondere auch nicht die in Nr. 4 Abs. 4 BeurtBest BMVg für den Fall eines (erst) kurzzeitigen Unterstellungsverhältnisses vorgesehene – bereits geschilderte – Vorgehensweise der Verlängerung des Beurteilungszeitraums in Betracht (sog. "Nachzüglerbeurteilung"). Denn die Erstellung der Beurteilung durch den neuen (unmittelbaren) Vorgesetzten zu einem späteren Zeitpunkt setzt voraus, dass der zu Beurteilende diesem weiterhin unterstellt ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil der Kläger bereits vor Ablauf des nach Nr. 4 Abs. 4 BeurtBest BMVg erforderlichen Mindestunterstellungszeitraums von drei Monaten das Referat wieder verlassen und eine Tätigkeit in der "Abteilung Wehrverwaltung" (WV IV 5) aufgenommen hat. Aufgrund dieses erneuten Wechsels im Unterstellungsverhältnis schied damit eine Verlängerung des Beurteilungszeitraums und eine spätere Beurteilung durch Ministerialrat Dr. I. aus. Bei dieser Sachlage durfte Generalleutnant E. daher in seiner Eigenschaft als Beurteiler nach Maßgabe von Nr. 16 BeurtBest BMVg ausnahmsweise auch die Aufgabe des Berichterstatters auf sich selbst als unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. Eine solche Übertragung ist konkludent in der Erstellung der Beurteilung sowohl in der Funktion des Berichterstatters als auch in der Funktion des Beurteilers zu sehen. Durch diese Handhabung wird – entgegen der Auffassung des Klägers – das als zweistufiges Beurteilungssystem ausgestaltete Beurteilungsverfahren auch nicht ad absurdum geführt. Zum einen sehen die Beurteilungsbestimmungen ein "echtes" zweistufiges Beurteilungssystem nicht vor. Denn der Berichterstatter trägt nach der Ausgestaltung der Beurteilungsbestimmungen BMVg – anders als in einem "echten" zweistufigen Verfahren – keine eigenständige Verantwortung für das festgesetzte Gesamturteil. Dieses trifft, wie aus den Nrn. 15 und 18 Abs. 3 BeurtBest BMVg folgt, nach Durchführung der Beurteilungskonferenz allein der Beurteiler. Dies wird in Nr. 18.3 DfH BeurtBest BMVg ausdrücklich klargestellt, wonach die nach Nr. 15 BeurtBest BMVg nur dem jeweiligen Beurteiler eingeräumte Kompetenz, allein – ohne bestimmende Mitwirkung Anderer – ein höchstpersönliches Werturteil über den zu Beurteilenden zu treffen, durch die gemeinsame Abstimmung nicht berührt wird. Ferner bildet die Festlegung des Gesamturteils durch den Beurteiler im Rahmen einer Abschlusskonferenz die verbindliche Grundlage für die Erstellung des Beurteilungsentwurfs durch den Berichterstatter (vgl. Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BeurtBest BMVg). Demnach gibt der Berichterstatter, der an das Gesamturteil des Beurteilers gebunden ist, keine eigene Beurteilung ab, sondern wird lediglich als dessen "Gehilfe" tätig. Er hat die Entscheidung des Beurteilers schlüssig (vNr. 15 Abs. 2 Satz 2 BeurtBest BMVg) umzusetzen, gerade auch was die Beurteilung der Einzelmerkmale angeht. Vgl. ebenso zu einem "unechten" zweistufigen Beurteilungssystem: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 –, juris Rn. 17. Außerdem ist ein Zusammenfallen der Funktion des Beurteilers und des Berichterstatters in besonderen Konstellationen, namentlich bei Beamten des höheren Dienstes, – wie auch der vorliegende Fall zeigt – aufgrund der Organisationsstruktur der Behörde in Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Beurteilungsbestimmungen BMVg möglich und im Übrigen von diesen auch ausdrücklich vorgesehen. Dies gibt Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BeurtBest BMVg eindeutig zu erkennen, wonach der Berichterstatter den Beurteilungsentwurf erstellt, "sofern er nicht selbst Beurteiler ist". 2. Auch lässt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht feststellen, dass der danach zu Recht als Beurteiler und Berichterstatter tätig gewordene Generalleutnant E. keine eigene dienstliche Beurteilung abgegeben hat. Als höchstpersönliches Werturteil muss sich die Beurteilung auch tatsächlich als ein von dem zuständigen Beurteiler unabhängig getroffenes und von diesem verantwortetes eigenes Urteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten darstellen (vgl. Nr. 18.3 DfH BeurtBest BMVg). Vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, DVBl. 1986, 1151 = juris Rn. 14; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: November 2010, B V 2, Rn. 282. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht festzustellen, dass es hieran fehlt. Der als Zeuge vernommene Generalleutnant E. hat glaubhaft bekundet, dass er sich nicht an das Ergebnis der Beurteilungskonferenz aus dem ersten Beurteilungsdurchgang gebunden gefühlt habe, weil er als Beurteiler frei sei. Die Beurteilung sei sein höchstpersönliches Werturteil, welches er zu verantworten habe. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht insbesondere, dass diese Sichtweise der nach den Beurteilungsbestimmungen BMVg dem Beurteiler zugeschriebenen Rolle entspricht. Diese sehen wie bereits dargelegt – eine Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Beurteilungskonferenz, die lediglich dessen Beratung dient, gerade nicht vor. Dies wird in der bereits zitierten Bestimmung Nr. 18.3 DfH BeurtBest BMVg ausdrücklich klargestellt, wonach die nach Nr. 15 BeurtBest BMVg nur dem jeweiligen Beurteiler eingeräumte Kompetenz, allein ein höchstpersönliches Werturteil über den zu Beurteilenden zu treffen, durch die gemeinsame Abstimmung nicht berührt wird. Dieser überzeugenden Aussage hat der Kläger im Folgenden nichts von Substanz entgegengesetzt. Es liegt jedoch an dem Beurteilten, Tatsachen darzutun, aus denen sich ergibt, dass der beurteilende Vorgesetzte seiner Verpflichtung zu einer eigenständigen Erstellung der Beurteilung nicht nachgekommen ist. Dazu ist nach dem Vorstehenden jedoch der bloße Hinweis auf die Übereinstimmung zwischen dem in der streitgegenständlichen Beurteilung getroffenen Gesamturteil und dem in der Beurteilungskonferenz festgelegten Gesamturteil ebenso wenig ausreichend wie der Verweis auf die – weitgehende – Identität zwischen der streitgegenständlichen Beurteilung vom 25. Juli 2005 und der aufgehobenen Beurteilung vom 4. Mai 2005. In Bezug auf letzteren Vortrag ist festzustellen, dass beide Beurteilungen sich, wenn auch nicht in den für die Einzelmerkmale und für die Gesamturteile vergebenen Noten, so doch in den Freitexten unterscheiden, was bereits auf eine eigenständige Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung hinweist. Außerdem beruhen beide Beurteilungen auf den drei von den früheren (unmittelbaren) Vorgesetzten des Klägers erstellten Beurteilungsbeiträgen, so dass angesichts der Verwendung derselben Erkenntnisquellen eine im Wesentlichen ähnlich lautende Beurteilung nicht ungewöhnlich erscheint. Weitergehende Tatsachen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. 3. Die Beurteilung leidet jedoch an dem Mangel, dass ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, weil der Beurteiler (und Berichterstatter), Generalleutnant E. , die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nicht ausreichend ermittelt hat. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können (vgl. Nr. 1 BeurtBest BMVg), muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa nur deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann aus entsprechend triftigen Gründen – zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 47, vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 35, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 10, vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, BVerwGE 107, 360 = juris Rn. 14, vom 16. Mai 1991 – 2 A 2.90 –, juris Rn. 17, vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 = juris Rn. 15, vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, DVBl. 1986, 1151 = juris Rn. 14, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 – 2 C 41.03 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = juris Rn. 2, und vom 14. April 1999 – 2 B 26.99 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris Rn. 34 f; VGH BW, Urteil vom 28. September 2010 – 4 S 1655/09 –, juris Rn. 27; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 440. Dabei obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Die herangezogenen Erkenntnisse müssen jedoch unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Beurteiler ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 – 2 C 41.03 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = juris Rn. 2, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106. 91 –, BVerwGE 93, 281 = juris Rn. 5. Insbesondere müssen sie Informationen von solchem Umfang und von solcher Detailtiefe enthalten, dass ein plastisches und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden gezeichnet wird, welches den Beurteiler ohne weiteres in die Lage versetzt, das Fehlen aus eigener Anschauung gewonnener Erkenntnis auszugleichen. Von diesen Grundsätzen gehen auch die Beurteilungsbestimmungen BMVg aus. So ist etwa in Nr. 21 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest BMVg bestimmt, dass für den Fall, dass ein Wechsel im Unterstellungsverhältnis eintritt, der bisherige Berichterstatter einen Beurteilungsbeitrag in freier Beschreibung – getrennt nach Leistung und Befähigung – für diejenigen Beamten abzugeben hat, die regelmäßig zu beurteilen sind. Ferner sieht Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest BMVG vor, dass der Berichterstatter, der nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse zur Bewertung der Leistungen und Befähigungen eines Beamten verfügt, einen Beitrag des Fachvorgesetzten einholt. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Beurteilung beizufügen und werden Bestandteil der Beurteilung (vgl. Nr. 22 Satz 2 BeurtBest BMVg). Ausgehend von diesen Maßstäben genügen die vorliegend vom Beurteiler (und Berichterstatter) eingeholten Erkenntnisse nicht den Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind. Generalleutnant E. hat nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Beurteilung allein auf der Grundlage der drei schriftlichen Beurteilungsbeiträge erstellt, die der Beurteilung entsprechend Nr. 22 Satz 2 BeurtBest BMVg beigefügt sind. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um den Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. (ohne Datum) über die Verwendung des Klägers beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr in C. als persönlicher Referent des Militärbischofs während des Zeitraums 1. Januar 2002 bis 2. Juni 2002 (5 Monate) sowie 1. November 2002 bis 15. Juni 2003 (7 ½ Monate), Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. vom 18. April 2005 über die Verwendung des Klägers im Büro der Parlamentarischen Staatssekretärin T. als deren persönlicher Referent während des Zeitraum 3. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002 (5 Monate) und Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters Ministerialrat a.D. Dr. C1. vom 10. Februar 2005 über die Verwendung des Klägers im Referat Fus/UniBw während des Zeitraums 16. Juni 2003 bis 30. November 2004 (17 ½ Monate). Weitere Erkenntnisquellen, wie etwa ergänzende (mündliche oder schriftliche) Stellungnahmen (früherer) Vorgesetzter oder Arbeitsproben des Klägers, hat Generalleutnant E. , wie er selbst erklärt hat, nicht herangezogen. a) Die drei Beurteilungsbeiträge bieten insgesamt ihrem Aussagegehalt nach keine hinreichend tragfähige Erkenntnisgrundlage dafür, dem Beurteiler (und Berichterstatter) ein umfassendes und zutreffendes Bild von den fachlichen Leistungen und personalen Befähigungen des Klägers im Beurteilungszeitraum zu verschaffen, um diesen entsprechend den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien sachgerecht beurteilen zu können. Beurteilungsbeiträge unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und – im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes – vollständigen Sachverhalt auszugehen. Wertungen müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gründen. Ein Beurteilungsbeitrag erweist sich demnach insbesondere dann als fehlerhaft, wenn sein Verfasser objektiv beurteilungserhebliche tatsächliche Umstände oder Wertungen unterdrückt oder verkürzt oder unzutreffend darstellt, etwa weil er sie für irrelevant hält. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 B 41.03 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = juris Rn. 3; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: November 2010, B V 2, Rn. 282 a. Davon ausgehend ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Beurteilungsbeiträge nicht geeignet sind, eine hinreichend vollständige Erkenntnisgrundlage zu liefern. Ihnen fehlen namentlich ausreichende Angaben zu einer beachtlichen Zahl von Einzelmerkmalen, die zur Bewertung der fachlichen Leistung und der Befähigung anstehen. Dies gilt insbesondere für den Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters, Ministerialrat a.D. Dr. C1. , vom 10. Februar 2005, der den größten Teilzeitraum (17 ½ Monate) des Beurteilungszeitraums betrifft und dem der Beurteiler nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deswegen auch das größte Gewicht beigemessen hat. Dieser enthält in der Leistungsbeschreibung entweder gar keine oder keine hinreichend konkreten Aussagen etwa zu den Einzelmerkmalen "Zweckmäßigkeit" und "schriftlicher/mündlicher Ausdruck" (jeweils unter dem Kriterium "Arbeitsgüte"), "Arbeitsumfang", "termingerechtes Arbeiten" und "Belastbarkeit" (jeweils unter dem Kriterium "Arbeitsmenge"), "Zuverlässigkeit" und "wirtschaftliches Handeln (jeweils unter dem Kriterium "Arbeitsweise") oder "Motivierung und Förderung von Mitarbeitern" und "Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse" (jeweils unter dem Kriterium "Führungsverhalten"). Auch in der Befähigungsbeschreibung sind ergiebige Angaben zu dem Einzelmerkmal "Organisationsvermögen" zu vermissen. Ähnliche Defizite – allerdings in geringerem Umfang – weist auch der Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. auf. So lässt auch dieser in der Leistungsbeschreibung etwa aussagekräftige Informationen zu den Einzelleistungsmerkmalen "schriftlicher/mündlicher Ausdruck" (unter dem Kriterium "Arbeitsgüte"), "Arbeitsumfang" (unter dem Kriterium "Arbeitsmenge"), "wirtschaftliches Handeln" (unter dem Kriterium "Arbeitsweise"), "Motivierung und Förderung von Mitarbeitern" sowie "Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse" (jeweils unter dem Kriterium "Führungsverhalten") nicht erkennen. Diese Defizite hinsichtlich der Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen führen unmittelbar dazu, dass eine tragfähige Erkenntnisgrundlage sowohl für die Bewertung der Einzelmerkmale in ihrer Gesamtheit als auch für die Vergabe des abschließenden Gesamturteils fehlt. Denn Letzteres kann rechtmäßig nur durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung aller einschlägigen leistungs- und befähigungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet werden. Die so charakterisierte Lückenhaftigkeit der Beurteilungsbeiträge ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ohne weiteres zu kompensieren, weil der Beurteiler die Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung kennt. Die dargestellten Mängel lassen sich insbesondere nicht mit Blick darauf als unerheblich einschätzen, dass ggf. den übrigen Beurteilungsbeiträgen einschlägige Aussagen zu Einzelmerkmalen entnommen werden könnten. Denn dies würde bedeuten, dass von Feststellungen bzw. Bewertungen von Leistungen und Befähigungen, die der Beurteilte in einem bestimmten Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums, bezogen auf eine bestimmte Aufgabenwahrnehmung und innerhalb eines bestimmten personellen Umfeldes gezeigt hat, Rückschlüsse auch auf Leistungen und Befähigungen betreffend andere Teilzeiträume und andere Aufgabenwahrnehmungen innerhalb eines anderen personellen Umfeldes gezogen würden, ohne dass hierfür letztlich eine eigenständige Tatsachengrundlage dokumentiert wäre. Ein solches "Zusammenkonstruieren" eines Gesamtleistungsbildes im Wesentlichen auf der Basis von Mutmaßungen verbietet sich jedoch mit Blick darauf, dass die Beurteilung ihrer Funktion nach, Grundlage für künftige Personalentscheidungen zu bieten, die von dem Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erkennbar gewordenen amtsbezogenen Leistungen und Befähigungen vollständig erfassen muss (vgl. Nr. 2 BeurtBest BMVg) und die Leistungsentwicklung damit möglichst vollständig und realitätsnah nachzeichnen soll. Vgl. ebenso: BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46 und vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 36. b) Darüber hinaus reichten die drei schriftlichen Beurteilungsbeiträge – unabhängig von ihren inhaltlichen Defiziten – für sich allein als alleinige Erkenntnisquellen nicht aus, um dem Beurteiler (und Berichterstatter) ein vollständiges und zutreffendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des Klägers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Unter den gegebenen Umständen hätte für Generalleutnant E. vielmehr noch aus anderen Gründen Veranlassung bestanden, sich über die schriftlichen Beurteilungsbeiträge hinaus weitergehende Kenntnis über die fachlichen Leistungen und Befähigungen des Klägers zu verschaffen. Namentlich wäre hier eine – sei es mündliche oder auch schriftliche – Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge angezeigt gewesen. Vgl. ebenso VGH BW, Urteil vom 28. September 2010 – 4 S 1655/09 –, juris Rn. 30. Bestehen nämlich schriftliche Beurteilungsbeiträge, die als Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung als höchstpersönliches Werturteil dienen sollen, – wie hier – im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der beim Beurteilten im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Leistungen und Befähigungen und damit ihrerseits aus Werturteilen, bedarf es im Falle von Unklarheiten oder auch nur von Interpretationsspielräumen hinsichtlich dieser Wertungen in aller Regel der Nachfrage beim Verfasser des Beitrags. Denn ohne nähere Erläuterung der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich ein Werturteil gründet, ist dieses als solches nicht nachvollziehbar. Nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen sollen die Beurteilungsbeiträge zwar in freier Beschreibung – getrennt nach Leistung und Befähigung – abgegeben werden und die Verwendung von Einzeleinstufungen oder zusammenfassenden Einstufungen nach den festgelegten Bewertungsstufen und Ausprägungsgraden vermeiden (vgl. Nrn. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 BeurtBest BMVg und Nr. 21.2 Satz 2 DfH BeurtBest BMVg). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Berichterstatter bzw. Beuteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig. Allerdings bestehen auch die in den Beurteilungsbestimmungen vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Berichterstatter bzw. Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits eine Vielzahl von Werturteilen des Beitragsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsbeitrags, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer Zeitraum in Rede steht, der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – der Beurteiler, der die Arbeitsweise des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung kennt und auch nicht über eigene Eindrücke von dessen Person verfügt, ausnahmsweise zugleich als Berichterstatter tätig wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das in den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen gezeichnete Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden zu "hölzern" bleibt und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung trägt. Dementsprechend hätte es sich hier insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals "Führungsfähigkeit" und daran anknüpfend der Formulierung des Eignungs- und Verwendungsvorschlags mit Blick auf die – wenn auch gemessen an den abzudeckenden Einzelmerkmalen bruchstückhafte, so doch für sich genommen aussagestarke – Feststellung in dem Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. Dr. C1. , der Kläger sei geeignet, auf Sicht höherwertige und verantwortungsvollere Funktionen, insbesondere auch die Leistung eines Referats, wahrzunehmen, geradezu aufgedrängt, mit diesem wegen dessen persönlichen Eindrucks von dem Befähigungsprofil des Kläger in Kontakt zu treten. Dies gilt in gleicher Weise für die insoweit in dieselbe Richtung weisenden Beurteilungsbeiträge des Militärgeneraldekans L1. und des Oberst i.G. T1. . Auch im Hinblick auf die übrigen zur Bewertung anstehenden Einzelmerkmale in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie bezüglich des Gesamteindrucks vom Kläger wäre eine klärende Nachfrage bei den Berichtsverfassern geboten gewesen. c) Schließlich fehlt es für den Teilzeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 des Beurteilungszeitraums an jeglicher Erkenntnisgrundlage für die streitgegenständliche Beurteilung. Der Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. Dr. C1. über die Tätigkeit des Klägers im Referat Fü S/UniBw im Bundesministerium für Verteidigung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum bis zu dessen Ausscheiden aus dem Amt mit Ablauf des Monats November 2004. Für den Folgezeitraum bis zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2005 liegt ein Beurteilungsbeitrag des neuen Referatsleiters Ministerialrat Dr. I. nicht vor. Wie aus der Erklärung des Beurteilers (und Berichterstatters) Generalleutnant E. , sich allein auf die drei genannten Beurteilungsbeiträge gestützt und keine weiteren Erkenntnisquellen herangezogen zu haben, folgt, verfügte dieser damit über keinerlei Erkenntnisgrundlage zu den vom Kläger in diesem letzten Teilzeitraum von zwei Monaten gezeigten Leistungen und Befähigungen. Auch dies stellt einen Mangel in Form fehlerhafter Sachverhaltsermittlung dar. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa mit Blick auf Nr. 21 Abs. 2 BeurtBest BMVg geboten, wonach für Zeiträume von weniger als drei Monaten von dem früheren Berichterstatter kein Beurteilungsbeitrag abzugeben ist. Zum einen betrifft die Bestimmung lediglich förmliche Beurteilungsbeiträge im Sinne der Nrn. 21 Abs. 1 Satz 1 und 22 Satz 1 BeurtBest BMVg. Sie enthält jedoch keine Aussage dazu, dass für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten auch von der Einholung sonstiger Erkenntnismittel (schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie schriftliche Arbeitsproben des Beurteilten) abzusehen wäre. Eine Verpflichtung zur Beiziehung auch solcher Erkenntnisse ergibt sich vielmehr schon aus Nr. 15 Abs. 2 Satz 1 BeurtBest BMVg, wonach der Beurteiler alle für die einzelne Beurteilung bedeutsamen individuellen, abteilungsbezogenen und abteilungsübergreifenden Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Zum anderen betrifft die Regelung in Nr. 21 BeurtBest BMVg die Abgabe eines (förmlichen) Beurteilungsbeitrags durch den früheren Berichterstatter im Fall eines Wechsels im Unterstellungsverhältnis. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Denn Ministerialrat Dr. I. war zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag (31. Januar 2005) kein "früherer" Berichterstatter, sondern amtierender Referatsleiter. Als unmittelbarer Vorgesetzter hatte er damit – trotz der erst kurzen Dauer des Unterstellungsverhältnisses – Gelegenheit, aus eigener Anschauung Eindrücke von der Dienstführung des Klägers zu erhalten. Dass diese Erkenntnisse bei der Erstellung der Beurteilung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben durften, auch wenn – wie unter 1. ausgeführt – Ministerialrat Dr. I. nach Systematik der Beurteilungsbestimmungen BMVg und Praxis der Beklagten nicht selbst als Bericht-erstatter in Betracht kam, lässt sich – mittelbar – auch aus der Regelung in Nr. 4 Abs. 4 BeurtBest BMVg ableiten. Auch wenn danach bei erst kurzzeitiger Unterstellung die Beurteilung abweichend vom Beurteilungsstichtag frühestens drei Monate, in der Regel spätestens sechs Monate nach Beginn des Unterstellungsverhältnisses zu erstellen ist und sich der Beurteilungszeitraum entsprechend verlängert, so sind Beamte in diesem Fall dennoch in die Beurteilungs- und Abschlusskonferenz einzubeziehen und auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung bei der Ausschöpfung der Richtwerte zu berücksichtigen. Diese vorläufige Bewertung ist dann ggf. später zu korrigieren, wenn sich in dem Restzeitraum des verlängerten Beurteilungszeitraums Erkenntnisse ergeben, die ein anderes Gesamturteil rechtfertigen (vgl. Nr. 4.3 DfH BeurtBest BMVg). Dies zeigt aber, dass auch bei einer erst kurzen Unterstellungsdauer eine – zumindest vorläufige – Bewertung für diesen Zeitraum vorzunehmen ist, dieser also bei der anstehenden Regelbeurteilung und der diese vorbereitenden Beurteilungskonferenz gerade nicht unberücksichtigt bleibt. Selbst wenn sich die tatsächlich geübte Beurteilungspraxis der Beklagten als davon abweichend darstellen sollte, wäre dies rechtswidrig. Denn unabhängig von den Beurteilungsbestimmungen BMVg begründet sich die Pflicht zur Einholung von Erkenntnissen auch zu dem in Rede stehenden Teilzeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 jedenfalls daraus, dass – wie dargelegt – Regelbeurteilungen sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der zu Beurteilende während des gesamten Beurteilungszeitraum erbracht hat, erfassen müssen. Denn zur Erfüllung der Funktion der Beurteilung, eine Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu bieten, muss eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleistet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 35. Andernfalls wäre es nicht auszuschließen, dass ggf. besondere Leistungen des zu Beurteilenden, die gerade in diesen "Fehlzeitraum" fallen – wie etwa der Abschluss eines bedeutsamen Projektes, welches der Beamte zu betreuen hatte –, bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gänzlich unberücksichtigt blieben. c) Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Beurteiler die nach den vorstehenden Ausführungen fehlenden, für die Erstellung der Beurteilung jedoch unverzichtbaren Kenntnisse durch die Erörterung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers im Rahmen der Beurteilungskonferenz nach Nr. 18 BeurtBest BMVg erlangt hat. An dieser Beurteilungskonferenz hat Generalleutnant E. nach eigenen Angaben – fehlerhaft – gerade nicht in der Funktion des Beurteilers des Klägers teilgenommen, sondern für ebenfalls zur Beurteilung anstehende Angehörige eines anderen ihm unterstellten Referats (Fü S/RB). Dementsprechend hat er auch erklärt, keine Kenntnis davon zu haben, ob die Beurteilung des Klägers bei dieser Konferenz konkret mit behandelt worden ist. Vor dem Hintergrund, dass Generalleutnant E. seinerzeit nicht mit der Beurteilung des Klägers befasst war, verbietet sich daher die Annahme, er habe die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der Beurteilungskonferenz in angemessener Weise erlangt. d) Mangelt es nach alledem angesichts der inhaltlich lückenhaften Beurteilungsbeiträge, der unzureichenden Ausschöpfung sonstiger vorhandener Erkenntnisquellen und des Fehlens jeglicher Erkenntnisse für einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums – die letzten zwei Monate – an einer ausreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlage, war der Beurteiler (und Berichterstatter) Generalleutnant E. nicht in der Lage, eine sachgerechte und inhaltlich aussagekräftige Beurteilung, die Grundlage für künftige Personalentscheidungen bieten kann, abzugeben. Darüber hinaus konnte der Kläger aufgrund der nur unzureichend ermittelten Erkenntnisgrundlage auch nicht ordnungsgemäß in den Leistungsvergleich mit den anderen zur Beurteilung anstehenden Beamten der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe (vgl. Nr. 17 Abs. 1 BeurtBest BMVg) einbezogen und bei der Ausschöpfung der vorgegebenen Richtwerte (vgl. Nr. 17 Abs. 2 BeurtBest BMVg i.V.m. Nr. 17.4 DfH BeurtBest BMVg) – deren Festlegung auf § 41a Satz 1 BLV a.F. beruht und im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris Rn. 14, und vom 24. November 2005 – 2 C 34.05 –, BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 13, wobei hier offen bleiben kann, ob und inwieweit die Überschreitung der in der Sollvorschrift des § 41a Satz 1 BLV a.F. für die zweithöchste Note vorgesehene Höchstgrenze von 35 % einen besonderen Begründungsbedarf auslöst – berücksichtigt werden. Denn Grundlage der anlässlich der Regelbeurteilung durchgeführten Beurteilungskonferenz, deren Ziel es ist, die zu beurteilenden Beamten ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert und unter Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu vergleichen (vgl. Nr. 18 Abs. 1 BeurtBest BMVg), bildeten allein die drei genannten Beurteilungsbeiträge. Diesen fehlte es – wie dargelegt – wegen ihrer inhaltlichen Lückenhaftigkeit hinsichtlich einer Vielzahl von Einzelmerkmalen jedoch gerade an der erforderlichen Aussagekraft, um den Kläger sachgerecht in einen differenzierten Leistungsvergleich mit den übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 einstellen und ein entsprechendes Gesamturteil im Rahmen der Abschlusskonferenz auswerfen zu können. 4. Die streitgegenständliche Beurteilung leidet darüber hinaus auch an dem Mangel fehlender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung. a) Dies ergibt sich zunächst zwangsläufig schon daraus, dass es – wie unter 3. ausgeführt – an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage für die in der Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen und infolge dessen auch für das gefundene Gesamturteil fehlt. Denn liegen einer Beurteilung schon keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde, können sich auch die in ihr vorgenommenen Bewertungen nicht als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. b) Darüber hinaus ist die Annahme fehlender Schlüssigkeit auch mit Blick auf die konkrete Begründung gerechtfertigt, die die Beklagte und der Beurteiler Generalleutnant E. im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Rügen des Klägers zur Plausibilisierung der Beurteilung gegeben haben. Eine Begründungspflicht folgt hier allerdings nicht aus Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BeurtBest BMVg, wonach der Beurteiler eine Abweichung von der im Beurteilungsentwurf des Berichterstatters vergebenen Bewertung zu begründen hat. Denn Generalleutnant E. ist – wie dargelegt – zulässig sowohl in der Funktion des Berichterstatters als auch der des Beurteilers tätig geworden, so dass alle Bewertungen in der Beurteilung originär von ihm selbst abgegeben worden sind und eine Abweichung im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliegt. Die Pflicht zur Begründung beruht jedoch auf Nr. 15 Abs. 2 Satz 1 BeurtBest BMVg. Nach dieser Vorschrift hat der Beurteiler u.a. für die Schlüssigkeit der Beurteilung Sorge zu tragen, was die Pflicht einschließt, die Beurteilung bei Beanstandung durch den Beurteilten für diesen nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Diese Verpflichtung liegt namentlich in der bereits erwähnte Funktion der Beurteilung begründet, eine Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien zu bieten, deren Rechtmäßigkeit nicht überprüft und damit effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte, wenn die Gründe für die Bewertung nicht plausibel und nachvollziehbar gemacht werden müssten. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei auch von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 –, juris Rn. 22, vom 14. Februar 2007 – 1 A 3345/06 –, ZBR 2008, 57 = juris Rn. 15 ff. und vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 –, juris Rn. 28. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 25 f., und vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, DÖD 2000, 108 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris Rn. 45; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 ff. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei – im Ausgangspunkt – auch an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu der erteilten Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen – namentlich maßstabswahrenden Gründen – so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. Vgl. zum "einstufigen" Beurteilungsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 –, juris Rn. 22; zum "zweistufigen" Beurteilungsverfahren: Beschlüsse vom 14. Februar 2007 – 1 A 3345/06 –, ZBR 2008, 57 = juris Rn. 15 ff. und vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 –, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris Rn. 51. Diese in erster Linie in Fällen des Abweichens des Erst- vom Endbeurteiler im zweistufigen Beurteilungsverfahren entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem der Beurteiler die Aufgaben des Berichterstatters auf sich übertragen hat und dementsprechend eine Doppelfunktion ausübt, entsprechend anzuwenden. Denn der Beurteiler nimmt einerseits die einzelfallbezogene individuelle Bewertung des Beamten vor und sorgt andererseits auch für die gebotene Maßstabswahrung. Davon ausgehend genügt die von der Beklagten und von dem Beurteiler Generalleutnant E. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für die Beurteilung nicht den hieran zu stellenden Anforderungen unter Berücksichtigung der konkreten Einwendungen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wie auch im Hinblick auf dessen Vorbeurteilungen. Der Kläger hat im vorliegenden Zusammenhang – vom Verwaltungsverfahren bis in das Berufungsverfahren – im Kern beanstandet, dass sich die in der Beurteilung vergebenen Bewertungen der Einzelmerkmale und in der Folge davon auch die Bewertung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar aus den in den Beurteilungsbeiträgen hierzu enthaltenen Aussagen ableiten ließen. Dies gelte namentlich im Hinblick auf das Einzelmerkmal "Führungsfähigkeit" in der Befähigungsbeurteilung, dessen Bewertung mit "C" jeder Grundlage entbehre, also nicht nachvollziehbar sei. Auf diese Einwendungen hat der Beurteiler Generalleutnant E. bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – bezogen auf die Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Klägers – im Wesentlichen ausgeführt, die vorgenommenen Einzelbewertungen und auch das Gesamturteil stünden im Einklang mit den Leistungs- und Befähigungseinschätzungen der Beurteilungsbeiträge. Er – Generalleutnant E. – habe aus den darin enthaltenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht mehr "herauslesen" können. Darüber hinaus hat Generalleutnant E. – neben dem von der Beklagten angeführten abteilungsinternen und abteilungsübergreifenden Leistungsvergleich mit anderen zu beurteilenden Referenten der Besoldungsgruppe A 15 – auf das "Quotensystem" als maßstabbestimmend verwiesen. aa) Die das individuelle Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers betreffende Begründung wird den hier zu stellenden Anforderungen an eine Plausibilisierung der Beurteilung nicht gerecht. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Erkenntnisgrundlage des Beurteilers für die Erstellung der Beurteilung – im Gegensatz zum üblichen Fall der Beurteilung aufgrund eigener Anschauung des Berichterstatters – offen auf der Hand liegt, weil diese ausschließlich in den herangezogenen Beurteilungsbeiträgen besteht. Insoweit erfolgt die in Auswertung der Beurteilungsbeiträge vorgenommene Bewertung der Merkmale Leistung, Befähigung und Eignung im Rahmen des dem Beurteiler zugewiesenen, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Jedoch bedarf nach den dargelegten Maßstäben auch dieses Werturteil einer schlüssigen Erläuterung, wenn – wie hier – gerade die Auswertung der Beurteilungsbeiträge im Hinblick auf die darin enthaltenen Aussagen als nicht nachvollziehbar gerügt wird. Vorliegend ergibt sich zudem eine gesteigerte Begründungs- und Plausibilisierungspflicht daraus, dass der Beurteiler nicht über eigene, auf unmittelbarer Anschauung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers beruhende Erkenntnisse verfügt sowie keine weiteren Erkenntnisquellen ausgewertet hat und damit für eine von den Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen in den Beurteilungsbeiträgen ggf. abweichende Einschätzung gerade nicht auf seinen persönlichen Eindruck oder anderweitige Erkenntnisse verweisen kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die für die Bewertung des Einzelmerkmals "Führungsfähigkeit" von Generalleutnant E. angeführten allgemeinen, nicht aber das individuelle Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers berücksichtigenden Erwägungen als nicht nachvollziehbar. Er hat insoweit ausgeführt, für einen Beamten, der Funktionen wie der Kläger wahrgenommen habe, nämlich als Persönlicher Referent des Militärbischofs und der Parlamentarischen Staatssekretärin sowie als Referent im Referat Fü S/UniBw mit Zuständigkeiten für Haushalt, Organisation und Administration, sei es generell schwer, Führungsfähigkeiten unter Beweis zu stellen. Auch habe ein Beamter, der – wie der Kläger – im Beurteilungszeitraum häufig die Organisationseinheit gewechselt habe, grundsätzlich Nachteile gegenüber Beamten mit längeren "Stehzeiten", da er im Vergleich zu diesen immer noch Anfänger sei. Diese ganz allgemeinen und im Übrigen nicht näher belegten Erwägungen lassen sich nämlich nicht schlüssig mit den in den Beurteilungsbeiträgen zum Merkmal "Führungsfähigkeit" enthaltenen – positiven – individuellen Aussagen zur Person des Klägers in Einklang bringen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. C1. , der dem Kläger bescheinigt hat, sich schnell im Referat Fü S/UniBw als Leistungsträger profiliert zu haben, und ihm – wie bereits dargelegt – die Eignung zuerkennt, auf Sicht höherwertige und verantwortungsvollerer Funktionen, insbesondere auch die Leistung eines Referats, wahrzunehmen. Dies hat der Beurteiler selbst eingeräumt, indem er erklärt hat, Dr. C1. habe dem Kläger damit letztendlich bescheinigt, er könne sein Nachfolger werden. Schon vor diesem Hintergrund ist die Vergabe lediglich des Merkmals "C", also "ausgeprägt" nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge sich in dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag selbst für eine Mitbetrachtung des Klägers auf weitere Sicht für höherwertige und verantwortungsvollere Verwendungen, wie die Führung eines Referats, ausgesprochen hat. Diese Einschätzung lässt sich nicht schlüssig mit der zugleich vergebenen Bewertung des Merkmals "Führungsfähigkeit" mit lediglich "C" vereinbaren. Denn auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, ob er sich dessen bewusst sei, dass der Kläger mit einem "C" als Gesamturteil faktisch keine Beförderungschance für eine Referatsleiterposition A 16/B 3 habe, hat der Beurteiler diese Sachlage ausdrücklich bestätigt. Nichts anderes wird aber im Hinblick auf das Einzelbefähigungsmerkmal "Führungsfähigkeit" zu gelten haben, das für den Eignungs- und Verwendungsvorschlag für eine höherwertige Verwendung zentrale Bedeutung hat. Im Übrigen erschließt sich in diesem Zusammenhang auch nicht, auf welche konkreten Erkenntnisse der Beurteiler die Abschwächung des Eignungsvorschlags ("... halte ich auf weitere Sicht die Mitbetrachtung für höherwertige und verantwortungsvollere Verwendungen, wie die Führung eines Referates, durchaus für gerechtfertigt") gegenüber dem im Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. Dr. C1. zum Ausdruck kommenden Eignungsvorschlag ("geeignet, auf Sicht höherwertige und verantwortungsvollere Funktionen, insbesondere auch die Leistung eines Referats, wahrzunehmen") gestützt hat. Auch trägt die allgemeine Überlegung des Beurteilers, der Kläger sei aufgrund der zahlreichen Wechsel der Organisationseinheit letztlich noch Anfänger, nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass diesem stets besondere fachliche Leistungen zuerkannt worden sind und zudem bestätigt wurde, dass er sich schnell als Leistungsträger profiliert habe. Dies lässt aber erwarten, dass der Kläger – wie schon in der Vergangenheit auch – bei einem künftigen Dienstpostenwechsel ohne weiteres an seine bisherigen Leistungen anknüpfen können wird. Auch die zu den weiteren Einzelmerkmalen – namentlich der Befähigungsbeurteilung – auf Nachfrage des Klägers angeführte Begründung vermag den im vorliegenden Fall zu stellenden erhöhten Anforderungen an eine Plausibilisierung der Beurteilung nicht zu genügen. Generalleutnant E. hat hierzu lediglich erklärt, er habe aus den freitextlichen Passagen der Beurteilungsbeiträge nicht mehr "herauslesen" können. Diese Begründung erschöpft sich der Sache nach in einer lediglich floskelhaft gebliebenen Behauptung. Sie lässt nicht ansatzweise die Gründe und den Weg, die zu der konkret gefundenen Bewertung geführt haben, sichtbar werden. Insbesondere werden damit auch nicht die offenbaren Unstimmigkeiten erklärt, die sich zum Teil bei einem Vergleich der Bewertungen der Einzelmerkmale in der Leistungsbeurteilung mit den Leistungsbeschreibungen in den Beurteilungsbeiträgen – soweit sie denn zu dem jeweiligen Einzelmerkmal hinreichend konkrete Aussagen treffen – ergeben. So lässt sich etwa die für das Einzelmerkmal "fachliches Wissen und Können" vergebene Note "C", also "übertrifft die Leistungserwartungen", nicht ohne weiteres vereinbaren mit den Beschreibungen "überdurchschnittliche juristische Kenntnisse", "erkennt auch schwierige Teilaspekte", "erkennt sehr schnell komplizierte Zusammenhänge" (Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. ) oder "überdurchschnittliches Leistungsniveau", "stets aktuelles juristisches Fachwissen", "auch außerhalb seines Aufgabenbereichs ... sehr gut informiert" (Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. ) oder "schnell als Leistungsträger profiliert", "die vielfältige Problematik der Umsetzung des Haushaltes wurde ... zu allgemein akzeptierten, hervorragenden Ergebnissen gebracht", "leistungsstarker Referent", "fachlich versiert" (Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. Dr. C1. ), die in der Gesamtschau eher in die Richtung "B", d.h. "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich", weisen. Die vorgenommene Bewertung erweist sich daher vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig. Dies gilt in gleicher Weise für die Bewertung des Leistungsmerkmals "Zweckmäßigkeit" mit der Note "C". Die insofern in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Aussagen, wie "erkennt auch schwierige Teilaspekte und vermag sie in ein Gesamtkonzept sinnvoll einzuordnen und sie so zu einem erfolgreichen Ergebnis zu verwerten", "arbeitet vorausschauend ... und mit Übersicht" (Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. ) sowie "am Machbaren ausgerichtete Lösungsvorschläge waren geprägt durch ein hohes Maß an Zweckmäßigkeit" (Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. ), deuten ebenfalls eher in die Richtung der Note "B" als "C". Auch die Bewertung des Einzelmerkmals "Arbeitsumfang" mit der Note "C" erklärt sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar aus der hierzu in den Beurteilungsbeiträgen – allein – zu findenden Beschreibung "immenses Arbeitsvolumen ... bewältigte er mit beispielhaftem Engagement" (Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. ). Demselben Vorwurf der Unschlüssigkeit sieht sich auch die Bewertung des Einzelmerkmals "Belastbarkeit" mit "C" ausgesetzt, wenn es in den Beurteilungsbeiträgen hierzu heißt: "Auch unter schwierigen zeitintensiven Arbeitsbedingungen mit kurzfristigen Terminlagen behält er stets die Übersicht und vermag konstruktive und brauchbare Erfolge zu erzielen" (Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. ) bzw. "immenses Arbeitsvolumen, hohe zeitliche Anforderungen und permanenten Zeitdruck bewältigte er mit beispielhaftem Engagement" (Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. ). Schließlich erweist sich auch die Bewertung des Einzelmerkmals "Initiative" mit "C" vor dem Hintergrund der hierzu in den Beurteilungsbeiträgen getroffenen Aussagen "besonders hervorzuheben: Fähigkeiten durch unkonventionelle Lösungsmodelle auch übergreifende Problemstellungen zu lösen" (Beurteilungsbeitrag des Militärgeneraldekans L1. ), "versuchte stets, mit vielfältigen Ideen die Effizienz der Arbeit zu steigern" (Beurteilungsbeitrag des Obersts i.G. T1. ) und "mit großer Intensität wandte er sich neuen schwierigen Aufgabengebieten zu", "besonders engagierter Referent" (Beurteilungsbeitrag des Ministerialrats a.D. Dr. C1. ) als nicht hinreichend plausibel. Darüber hinaus ergab sich im Hinblick auf die Gesamtbewertung in der Leistungsbeurteilung mit "C" ein besonderer, allerdings nicht ausreichend geleisteter Begründungsbedarf aus dem Umstand, dass hier ein Notengleichstand mit 8-mal der Note "C" gegenüber 8-mal der Note "B" bestand. In dieser Situation hätte es in der freitextlichen Begründung zwingend einer – über die Zuordnung des Klägers zum oberen Bereich der Notenstufe ("C+") hinausgehenden – nähere Begründung bedurft, weshalb die Gesamtbewertung in der Leistungsbeurteilung für diesen letztlich in Richtung der schlechteren Note ausgefallen ist. Allein die Einstufung der Einzelmerkmale "fachliches Wissen und Können", "Zweckmäßigkeit", "termingerechtes Arbeiten", "Initiative" und "Zuverlässigkeit" unter Nr. 5 der Beurteilung als – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sowie der Hinweis des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der Kläger bei drei der fünf Merkmale mit der Note "C" bewertet worden sei, genügt den insoweit bestehenden erhöhten Begründungsanforderungen – als noch zu schematisch – nicht. Dies gilt umso mehr, als sich – wie dargelegt – einerseits die diesbezügliche Erkenntnisgrundlage als lückenhaft erweist und sich andererseits die auf dieser Erkenntnisgrundlage getroffenen Einzelbewertungen auch nicht als nachvollziehbar darstellen. Die genannten, auf das individuelle Leistungs- und Befähigungsbild bezogenen Begründungen sind ferner auch mit Blick auf die Vorbeurteilungen des Klägers als unzureichend anzusehen. Auch wenn der Kläger einen Plausibilisierungsbedarf in diese Richtung nicht geltend gemacht hat, folgt dieser schon daraus, dass Generalleutnant E. bei der Erläuterung der Beurteilung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst auf die gebotene Berücksichtigung von Beurteilungen in ihrer zeitlichen Abfolge abgehoben hat – ohne daraus allerdings Folgerungen für die konkrete Begründung zu ziehen. Zum anderen drängt sich das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der angegriffenen Beurteilung – wenn nicht schon in ihr selbst, dann jedenfalls im weiteren Verfahren – auch deswegen auf, weil deren Bewertung von dem der vorangegangenen Beurteilungen des Klägers erkennbar erheblich abweicht. Während die streitgegenständliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" schließt, hatte der Kläger in den vorangegangenen Beurteilungen vom 29. April 2002 und vom 25. März 1999, die sich beide auf das Statusamt des Regierungsdirektors bezogen, bereits zweimal das Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen deutlich" erhalten. Bei einem Bewertungsunterschied im Gesamturteil um eine ganze Notenstufe liegt jedoch eine nicht nur geringfügige Abweichung vor, vgl. hingegen zu einer geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung in der Bewertung von Einzelmerkmalen, die keiner besonderen Begründung bedarf: BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, DÖD 2000, 108 = juris Rn. 13, die nach Art und Gewicht einen besonderen Begründungsbedarf auslöst. Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – keinerlei greifbare Anhaltspunkte für einen signifikanten Leistungsabfall des Beurteilten oder eine nennenswerte Erhöhung der Tätigkeitsanforderungen ergeben. Nachvollziehbar darzulegen, dass eine schlechter ausgefallene Beurteilung im Fall eines Wechsels zu einer anderen Beschäftigungsdienststelle – wie hier – möglicherweise mit einer unterschiedlichen Beurteilungspraxis zu erklären ist, ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die des Dienstherrn. bb) Schließlich wird auch die auf eine Wahrung des Beurteilungsmaßstabs abzielende Begründung nicht den Anforderung an eine hinreichende Plausibilisierung gerecht. Die Beklagte und auch der als Zeuge vernommene Beurteiler haben sich insoweit darauf beschränkt, pauschal auf den abteilungsinternen und abteilungsübergreifenden Vergleich der Leistungen aller zu beurteilenden Referenten der Besoldungsgruppe A 15 sowie die bestehenden "Quoten" zu verweisen. Diese Begründung vermag jedoch schon deswegen nicht zu tragen, weil – wie dargelegt – der Kläger auf der Basis einer nur unzureichend ermittelten Erkenntnisgrundlage nicht zutreffend in den Leistungsvergleich mit den übrigen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe eingestellt und dementsprechend auch nicht sachgerecht bei der Ausschöpfung der Richtwerte berücksichtigt werden konnte. Abgesehen davon fehlt es insoweit auch an substantiierten Darlegungen, wie der Kläger im Leistungsvergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe konkret abgeschnitten hat. Auch lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass es sich bei den in Nr. 17 Abs. 2 BeurtBest BMVg i.V.m. Nr. 17.3 bis 5 DfH BeurtBest BMVg vorgesehenen Richtwertempfehlungen – wie schon deren Bezeichnung verdeutlicht – nicht um absolute Grenzen handelt, sondern dass diese im Einzelfall, je nach individuellem Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit auch überschritten werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.