Leitsatz: Es spricht einiges dafür, dass sich die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nicht auf das in Ansehung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil beziehen, sondern nur die Bildung des Leistungsgesamturteils betreffen (hier offen gelassen, da bereits die allein vorhandene Begründung des Leistungsgesamturteils defizitär ist). Die erbrachten Leistungen eines Beamten sind im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senat und des Bundesverwaltungsgerichts allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen. Deshalb muss sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen (wie BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –). Hiergegen verstoßen diejenigen Regelungen in den "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung" nebst Durchführungshinweisen, nach denen der Beurteiler Einzelmerkmale – höchstens fünf – benennt, "die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind", und nach denen zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen "auch die Einbeziehung und Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale" gehört. Denn mit diesen Regelungen wird dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerinunter dem 11. März 2014 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die als Regierungsamtsinspektorin (A 9 BBesO) im Dienst der Beklagten stehende Klägerin wendet sich gegen ihre für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2013 erstellte dienstliche Regelbeurteilung vom 11. März 2014. Während dieses Zeitraums war die Klägerin zunächst, nämlich bis zum 14. November 2012, als Bürosachbearbeiterin Nebengebührnisse bei dem Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden: BAWV) im Referat PS 4 eingesetzt. Nach Übernahme der entsprechenden Aufgaben durch das im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr neu eingerichtete Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden: BAIUDBw) übte sie im nachfolgenden Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums (15. November 2012 bis 14. Mai 2013) die gleiche Tätigkeit bei dem BAIUDBw im Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: KompZ Bw TM) und dort im Referat TM 2 aus. Bei der im Rahmen der Regelbeurteilung erfolgten Leistungsbeurteilung wurden 15 Einzelmerkmale im Wege des Ankreuzverfahrens bewertet und jeweils einer der sieben Notenstufen (absteigend: S, 1, 2, usf.) zugeordnet. Nach Nr. 7 des Vordrucks waren maximal fünf „Einzelmerkmale, die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“, aufzuführen; genannt wurden im Falle der Klägerin die Einzelmerkmale „Fachliches Wissen und Können“ sowie „Termingerechtes Arbeiten“. Die textlich näher begründete Gesamtbewertung der Leistungsbewertung lautete auf die viertbeste Note „3“ („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“), und das Gesamturteil der Regelbeurteilung wies – bei gleichem Notensystem – die insoweit textlich mit „befriedigend“ umschriebene Note „3“ aus, die nach der Erläuterung im Vordruck die Bewertung für eine „Normalleistung“ darstellt. Als Beurteiler fungierte Prof. Dr. C. , Erster Direktor BAIUDBw und Geschäftsführender Beamter (im Folgenden: EDirBAIUDBw). Für die fragliche Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem BAWV holte dieser zwei förmliche Beurteilungsbeiträge des damals jeweils amtierenden Leiters des Referats PS 4 ein (1. Februar 2010 bis 30. April 2010: Oberregierungsrat – im Folgenden: ORR – Dr. I. ; 1. Mai 2010 bis 14. November 2012: ORR U.). Für die in Rede stehende Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem BAIUDBw wurde weder ein gesonderter förmlicher Beurteilungsbeitrag noch eine Stellungnahme weiterer Vorgesetzter eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beurteilung wird auf Blatt 7 ff. der Gerichtsakte bzw. auf Beiakte 1, Blatt 10 ff. verwiesen. Unter dem 8. Juli 2014 legte die Klägerin unter Verzicht auf eine Erörterung mit dem Beurteiler Widerspruch gegen die ihr zuvor eröffnete Beurteilung ein. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Soweit die Beurteilung den am 15. November 2012 beginnenden Teilzeitraum betreffe, sei kein Referatsleiter und damit kein direkter Vorgesetzter (als Berichterstatter) beteiligt worden. Das verstoße gegen formelle Regelungen der Beurteilungsbestimmungen (im Folgenden: BeurtBest) und werfe in materieller Hinsicht die Frage auf, wie sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse verschafft haben wolle. Inhaltlich sei die Beurteilung im Vergleich zu dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge unschlüssig, und die Gesamtnote sei nicht nachvollziehbar. Zahlreiche Submerkmale seien nicht plausibel gemacht worden. So werde im Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 14. November 2012 sowie in der Gesamtbeurteilung erwähnt, die Klägerin bewältige das Arbeitsvolumen problemlos, „wenngleich es hierfür gelegentlich der Unterstützung anderer Festsetzerinnen/Festsetzer“ bedürfe. Die Klägerin, die auf ihrem Dienstposten Trennungsgeld lediglich berechne und nicht festsetze, werde bei ihrer Arbeit jedoch nicht von Festsetzern, sondern gelegentlich von Berechnern unterstützt. Im Übrigen sei es üblich, dass sich Kollegen bei hohem Arbeitsaufkommen – welches die Klägerin der Beurteilung zufolge doch „problemlos bewältige“ – und bei Krankheitsfällen gegenseitig unterstützten. Demgemäß sei es – auch vor dem Hintergrund, dass die Bereitschaft zur Teamarbeit ein zu bewertendes Einzelmerkmal sei – nicht gerechtfertigt, die Inanspruchnahme von Hilfe negativ auszulegen. Unangemessen sei auch die Formulierung im Beurteilungsbeitrag von ORR U. und in der Begründung der Gesamtbewertung, die Klägerin solle verstärktes Augenmerk darauf richten, dass ihre „ausgeprägt kommunikative und allgemeininteressierende Art“ nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung gehe. Vor dem Hintergrund der ansonsten positiven Wertungen der Beurteilungsbeiträge seien zahlreiche Einzelmerkmale – etwa das Merkmal „Belastbarkeit“ – sowie das Gesamturteil richtigerweise mit der Note „2“ zu bewerten. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Am 3. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ihre Widerspruchsbegründung vertieft und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht: Das von den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene mehrstufige System, in welchem ein Berichterstatter den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken habe und auch Beurteilungsbeiträge zurückgreife, sei hier nicht beachtet worden. Stattdessen habe der Beurteiler offenbar einen von Herrn U. gefertigten „Bleistiftentwurf“ übernommen, was unzulässig sei. Ferner hat die Klägerin auf den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 – hingewiesen und ausgeführt: Bei Anlegung der dort entwickelten Maßstäbe sei die streitige Beurteilung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler unter Ziffer 7 des Beurteilungsdeckblatts bestimmte Einzelmerkmale als gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam benannt habe. Mit dieser Benennung sei ihm verbindlich vorgegeben, bei der gebotenen Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden. Dies sei auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach dienstliche Beurteilungen ausschließlich auf das Statusamt des Beamten zu beziehen seien. Der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts stehe auch nicht die – von der Beklagten ggf. falsch gedeutete – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum konkreten Aufgabenbereich des angestrebten Amtes als alleinigen Bezugspunkt für die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese entgegen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2013 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, und ferner (nur) schriftsätzlich sinngemäß begehrt, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Während des Zeitraums vom 15. November 2012 bis 14. Mai 2013 bzw. zum Beurteilungsstichtag seien sowohl der Posten des Referatsleiters im Referat PS 4 des BAWV als auch die Position des nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne von Nr. 14 Abs. 1 BeurtBest unbesetzt gewesen. Zwar habe der vormalige Referatsleiter, ORR U. , die verbliebenen Restaufgaben aus der Referatsleitung noch bis zum 30.06.2013 faktisch wahrgenommen; nach Nr. 13 (6.) der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen (im Folgenden: DfH BeurtBest) sei die Aufgabe des Berichterstatters jedoch auf EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. als den nach der Geschäftsordnung zuständigen Vertreter übergegangen. Eines Beurteilungsbeitrags und auch eines Beitrags des Fachvorgesetzten habe es für diesen Teilzeitraum nicht bedurft. Das ergebe sich aus der dienstlichen Stellungnahme des EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. vom 8. Januar 2015. Danach habe dieser bei seiner Beurteilung nicht nur die beiden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt, sondern auch eine durch ORR U. abgegebene Voreinschätzung für die Klägerin in Form eines ersten Beurteilungsentwurfs. Der letztgenannte Umstand sei aus Gründen der formalen Richtigkeit nicht in der Beurteilung dokumentiert worden. Auch materiell sei die Beurteilung rechtmäßig. Namentlich sei der Hinweis darauf, dass ORR U. in seinem Beurteilungsbeitrag (versehentlich) von einer Tätigkeit der Klägerin als „Festsetzerin“ statt – richtig – von einer Berechnungstätigkeitgesprochen habe, spitzfindig und stelle die Kompetenz des ORR U. nicht in Frage. Ferner sei es nicht widersprüchlich, das Einzelmerkmal der „Bereitschaft zur Teamarbeit“ trotz des bescheinigten besonderen Engagements für die Belange der Kollegenschaft nur mit der Note „3“ zu bewerten. Dieses Engagement sei, wie der Begründung der Gesamtbewertung unschwer entnommen werden könne, richtigerweise bei dem Merkmal „Sozialverhalten“ angemessen gewürdigt worden. Die Beurteilung erweise sich auch nicht mit Blick auf den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 – als rechtswidrig. Die vom Senat entwickelten Maßstäbe stünden im Widerspruch zu der alle Gerichte bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aktuell etwa im Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rz. 32, 56, nach der Bezugspunkt für die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese allein der konkrete Aufgabenbereich des angestrebten Amtes sei. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten sei Bewertungsmaßstab der Beurteilung das Statusamt; Grundlage der dienstlichen Beurteilung bilde aber immer auch die Wichtigkeit und Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets. Eine von tatsächlichen Aufgabenbereichen losgelöste Leistungsbewertung sei rein theoretisch. Eine Vorgehensweise, wie sie die Beklagte mit ihrem „gemischten Ansatz von strengem Statusamts- und Dienstpostenbezug“ praktiziere, sei bei Beurteilungen im sogenannten „Ankreuzverfahren" nach der Rechtsprechung des BVerwG sogar verpflichtend, um von den (nur angekreuzten) Einzelmerkmalen zu einem ausreichend begründeten Gesamturteil zu gelangen. Bei der Bildung des Gesamturteils werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen entsprechend den Vorgaben des BVerwG durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Die Angabe unter Punkt 7 der Seite 1 des Beurteilungsformulars sei den Beurteilungspersonen zudem freigestellt. Einen von der Klägerin gestellten, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens betreffenden Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 1. Februar 2016 – 15 L 2381/15 – abgelehnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Namentlich liege ihr kein rechtlich unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde. Der in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien gewählte, statusamtsbezogen definierte Beurteilungsmaßstab werde nicht dadurch unzulässig durchbrochen, dass der Beurteiler – wie hier geschehen – Einzelmerkmale benennen könne, die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen besonders bedeutsam seien, und bei erfolgter Benennung diese im Rahmen der Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen zu berücksichtigen und zu gewichten habe. Denn die zu leistende Gewichtung von (zuvor am Maßstab des Statusamts bewerteten) Einzelmerkmalen verlange einen Abgleich mit der konkreten Aufgabenerfüllung bzw. den auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die ihr erteilte Beurteilung griffen nicht durch. Zu den angeblichen Plausibilisierungsmängeln hinsichtlich der Submerkmale sei auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 1. Februar 2016 zu verweisen. Gleiches gelte für den behaupteten Verstoß gegen das mehrstufige Beurteilungssystem. Es habe ferner auch nicht einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten i. S. V. Nr. 14 Abs. 1 BeurtBest für den Teilzeitraum 15. November 2012 bis 14. Mai 2013 bedurft, da dieser Posten zum Beurteilungsstichtag unbesetzt gewesen sei. Schließlich sei auch nicht gegen das Vier-Augen-Prinzip des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verstoßen worden, dem auch genügt werde, wenn das Beurteilungssystem– wie hier – einen Berichterstatter und einen Beurteiler vorsehe. Das gelte auch für den letzten von der Beurteilung abgedeckten Teilzeitraum, da ORR U. einen Beurteilungsentwurf gefertigt und daher ähnlich einem Berichterstatter tätig geworden sei. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin fristgerecht eingelegt und begründet. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinausgehend vor: Es liege – erstens – ein Verstoß gegen Nummer 13 Abs. 1 Satz 2 BeurtBest vor, wonach ein mehrstufiges System vorgesehen sei, dem das alleinige Tätigwerden von EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. nicht gerecht werde. Die streitgegenständliche Beurteilung sei mit der Angabe unter Punkt 8, die Klägerin sei dem für die Beurteilung zuständigen Berichterstatter seit dem 15. November 2012 unterstellt, auch inkonsistent und unwahr, weil es keinen Berichterstatter gegeben habe. Die nach Nummer 16 Abs. 2 BeurtBest erfolgte Übertragung der Zuständigkeit des Berichterstatters auf den Beurteiler als Leiter der Zentralabteilung statt auf den nächsthöheren Vorgesetzten der Klägerin (Gruppen- oder Abteilungsleiter) sei ermessensfehlerhaft. Zweitens sei gegen Nummer 14 Abs. 1 BeurtBest verstoßen worden, indem auf eine Stellungnahme weiterer – wohl vorhandener – Vorgesetzter verzichtet worden sei. Drittens sei der Beurteilungsstichtag ermessensfehlerhaft vom 31. Dezember 2012 auf den 14. Mai 2013 verlegt worden. Viertens liege ein Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, indem mit dem tätig gewordenen Beurteiler nur eine Person die Beurteilung erstellt habe, und dies ohne persönliche Kenntnis der Klägerin. Die Fertigung eines „Bleistiftentwurfs“ mache ORR U. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Berichterstatter als zweite für die Beurteilung verantwortliche Person. Fünftens werde gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, indem ORR U. wie ein Berichterstatter tätig geworden sein soll, in der Beurteilung aber an maßgeblicher Stelle „entfällt, da Beurteiler“ vermerkt sei. Sechstens sei ungeprüft geblieben, ob die Beurteilungskonferenzen korrekt durchgeführt worden seien. Eine solche Prüfung sei erforderlich, da der Beurteiler keine vergleichenden Kenntnisse über die Leistungen der Klägerin und der Vergleichsgruppe (Referat TM 2) gehabt habe. Siebtens sei die Rüge der Plausibilisierung einzelner Submerkmale aus der Widerspruchsbegründung wie folgt zu ergänzen: Die Note „3“ für das fachliche Wissen und Können erschließe sich nicht, da „qualitativ wertvolle“ Arbeitsergebnisse ein besseres fachliches Wissen und Können voraussetzten. Entsprechendes gelte für die Benotung der Merkmale „Initiative“ und „Zuverlässigkeit“, da in der Begründung der Gesamtbewertung gerade die Initiative der Klägerin hervorgehoben werde („bereitwillig, oftmals aus eigener Initiative heraus …“). Auch die Vergabe der Note „3“ für das Merkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ sei nicht plausibel, da in der Begründung der Gesamtbewertung das Engagement der Klägerin für soziale Belange und ihre kommunikative Art betont würden. Nicht plausibel sei die – nicht konkret belegte – abschließende Bemerkung, die Klägerin habe ein verstärktes Augenmerk darauf zu richten, dass ihre kommunikative Art nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung gehe, da ihre Arbeitsweise in der Beurteilung als klar strukturiert, ergebnisorientiert und präzise beschrieben werde. Achtens sei das Gesamturteil der Beurteilung unter Punkt E des Beurteilungsformulars nicht mit einer Begründung versehen. Einer solchen hätte es in Anwendung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –) aber bedurft, da die verbale Beschreibung der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung die Vergabe der Gesamtnote „2“ nahelege. Neuntens schließlich sei die Beurteilung, wie bereits ausgeführt, nicht durchgängig statusamtsbezogen und damit auch insoweit rechtswidrig erfolgt. Die nach den BeurtBest mögliche und hier erfolgte Hervorhebung von Einzelmerkmalen als – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam führe zur Anwendung eines von den Anforderungen des Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstabs. Zwar dürfe im Rahmen der Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung eine Gewichtung vorgenommen werden; diese müsse aber völlig losgelöst von den Arbeitsplatzanforderungen erfolgen. Zudem verfehlten Regelbeurteilungen bei Anwendung eines nicht einheitlichen Maßstabes mangels Vergleichbarkeit den Zweck, der Klärung einer Wettbewerbssituation zu dienen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und macht unter Aufnahme der Gliederung der Berufungsbegründung ergänzend geltend: Erstens liege kein Verstoß gegen Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 (gemeint: Satz 2) BeurtBest vor. Der Beurteiler habe in Ansehung der Vakanz des Referatsleiterpostens zum Stichtag ermessensfehlerfrei von einer nach Nummer 16 Abs. 2 BeurtBest möglichen („kann“) Übertragung der Zuständigkeit des Berichterstatters abgesehen, weil er selbst in der Lage gewesen sei, auf der Grundlage der Voreinschätzung des ORR U. ein Bild von den Leistungen und Befähigungen der Klägerin zu gewinnen. Die Beurteilung sei insoweit auch nicht inkonsistent, sondern gebe klar zu erkennen, dass der Beurteiler aufgrund der gegebenen Sonderkonstellation auch als Berichterstatter tätig geworden sei. Zweitens bedürfe es nicht der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nach Nr. 14 Abs. 1 BeurtBest, da auch diese Stelle zum Stichtag unbesetzt gewesen sei und die Beurteilungsbestimmungen für diesen Fall keine Delegationsregelung enthielten. Drittens sei der Beurteilungsstichtag in zutreffender Anwendung der Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 BeurtBest hinausgeschoben worden. Die Klägerin sei dem Beurteiler am 31. Dezember 2013 erst rund 2,5 Monate unterstellt gewesen. Viertens sei auch kein Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip des § 50 Abs. 1 BLV gegeben. Diese Vorschrift ermögliche ein Beurteilungssystem mit einem Beurteiler und einem Berichterstatter, weil schon dann die mit ihr angestrebte Kontrolle und Vereinheitlichung gesichert seien. Dies gelte auch für den hier gegebenen Fall, in dem eine zweite Person den Beurteiler durch Fertigung eines ihm gegenüber zu begründenden Beurteilungsentwurfs unterstützt habe. Fünftens entspreche es gerade der Wahrheit, ORR U. in der Beurteilung nicht als Berichterstatter aufzuführen, da dieser formal nicht als solcher habe fungieren können. Der von ihm erstellte Beurteilungsentwurf sei für den Beurteiler nur eine Arbeitsunterlage gewesen. Der Vortrag der Klägerin zu der Beurteilungskonferenz sei – sechstens – nicht nachvollziehbar. Der Beurteiler und Berichterstatter habe sowohl die erforderlichen Kenntnisse über das konkrete Leistungs- und Befähigungsbild der Klägerin vermittelt erhalten als auch – seiner herausgehobenen Funktion im Behördengefüge entsprechend – Überblick über die Vergleichsgruppe gehabt. Zur Rüge fehlender Plausibilisierung werde – siebtens – auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Im Übrigen stehe dem Erbringen von qualitativ wertvollen Arbeitsergebnissen ein Fachwissen, das den Leistungserwartungen im vollen Umfang entspreche, nicht entgegen. Achtens fehle es nicht an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils. Maßgeblich sei insoweit schon die textliche Begründung der Gesamtbewertung des Leistungsurteils. Denn den Befähigungsmerkmalen komme im Rahmen der Regelbeurteilung im Verhältnis zu der für Auswahlentscheidungen maßgeblichen Leistungsbeurteilung nur ein geringes Gewicht zu, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass die Bewertungsskala für die Befähigungsbeurteilung von der Skala abweiche, die für die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und für das Gesamturteil verwendet werde. Neuntens sei die Beurteilung auch in hinreichendem Maße statusamtsbezogen. Namentlich gelte für die erste Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale ein rein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab. Die für die zweite Stufe (Entwicklung der Gesamtbewertung) geltende Regelung der Nr. 11 DfH BeurtBest sei zulässiger Ausdruck des dem Dienstherrn eingeräumten Gewichtungsermessens. Die Beurteiler legten mit der Angabe besonders bedeutsamer Einzelmerkmale lediglich die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung offen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 17. August 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie der ferner beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln mit den Aktenzeichen 15 L 921/14 und 15 L 2381/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend A.) und begründet (dazu nachfolgend B.). A. Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund sachlich nicht binnen angemessener Frist über den gegen die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 8. Juli 2014 entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO). Die vor Erhebung einer Untätigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs (hier: 10. Juli 2014) grundsätzlich bestehende Wartefrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) hat die Klägerin mit ihrer Klageerhebung am 3. Dezember 2014 zudem ersichtlich eingehalten. B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese die der Klägerin erteilte dienstliche Regelbeurteilung vom 11. März 2014 aufhebt und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu beurteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Denn die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung leidet in ihrer Gesamtheit an durchgreifenden Rechtsfehlern, deren Behebung der Beklagten im Rahmen des ihr zukommenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessens obliegt. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31, vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 15, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 9; aus der Senatsrechtsprechung vgl. ferner die Urteile vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 30 f., und vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., sowie den Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr mit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung aus zwei Gründen den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt: Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, und der Beurteiler hat bei der Bildung des Gesamturteils – allerdings richtlinienkonform – einen auch von den Anforderungen des Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab zugrunde gelegt (zu beidem nachfolgend II.). Die übrigen Rügen der Klägerin gegen die ihr erteilte Regelbeurteilung greifen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze aber nicht durch (dazu nachfolgend I.). I. Die im vorgenannten Sinne übrigen Rügen der Klägerin stützen nicht die Annahme, die angegriffene Regelbeurteilung sei formell oder materiell rechtsfehlerhaft. 1. Die Regelbeurteilung der Klägerin ist zunächst nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil darin abweichend vom regelhaften Beurteilungsstichtag (das ist der 31. Januar 2013 oder – nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7. August 2018 – der 31. Dezember 2012 gewesen) der 14. Mai 2013 als Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist. Nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der zu allen drei Zeitpunkten geltenden und damit vorliegend einschlägigen „Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen – BeurtBest)“ vom 12. Dezember 2011, VMBl. 2012, S. 8, sind Beamtinnen/Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 – zu diesen Beamten zählt auch die nach A 9 besoldete Klägerin – regelmäßig alle drei Jahre grundsätzlich zum 31. Januar zu beurteilen. Eine Ausnahmeregelung trifft insoweit Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 BeurtBest. Danach ist bei kurzzeitiger Unterstellung abweichend vom Beurteilungsstichtag frühestens drei, jedoch in der Regel spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Unterstellungsverhältnisses eine Beurteilung zu erstellen. Diese Vorschrift ist hier einschlägig. Die Klägerin ist zum 15. November 2012 (ohne Änderung ihrer Aufgaben) umgesetzt worden, und zwar von ihrem bisherigen Dienstposten im Referat PS 4 (Personal- und Sozialangelegenheiten 4) in dem zum 1. Dezember 2012 aufgelösten Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden: BAWV) auf einen neuen Dienstposten in dem bereits mit Wirkung zum 30. Juli 2012 als Bundesoberbehörde neu eingerichteten Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, im Folgenden: BAIUDBw). Zu dieser Veränderung der Behördenstruktur im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr vgl. Leckel/Redaktionsteam BAIUDBw, „Das neue Bundesamt Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn“, in: BWV 2013, 146 ff.; zur Einrichtung des BAIUDBw vgl. den Einrichtungserlass vom 27. Juli 2012, abgedruckt in BWV 2012, 200 f. Ihr neuer Dienstposten gehörte zu dem Referat TM 2 des auf Gruppenebene – vgl. insoweit das Organigramm der Abteilung Dienstleistung und Recht, abgedruckt als Abbildung 7 bei Leckel/Redaktionsteam BAIUDBw, „Das neue Bundesamt Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn“, in: BWV 2013, 146 ff. (151) – angesiedelten „Kompetenzzentrums Travelmanagement der Bundeswehr“ (im Folgenden: KompZ Bw TM). Zum Beurteilungsstichtag i. S. v. Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest (hier: 31. Januar 2013) lag mit Blick auf das Datum der Umsetzung erst eine rund zweieinhalbmonatige Unterstellung vor. Konkret war sie seit dem 15. November 2012 dem Präsidenten des BAIUDBw, Leckel, als dem grundsätzlich zur Beurteilung berufenen Leiter der personalbearbeitenden Dienststelle (Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest) unterstellt, der nach den Angaben der Beklagten vom 6./7. August 2018 die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beamten des mittleren Dienstes in Anwendung der Nr. 16 Abs. 3 BeurtBest i. V. m. Nr. 16 (3.) der „Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Durchführungshinweise – DfH BeurtBest)“ vom 12. Dezember 2011, VMBl. 2012, S. 15, auf den Ersten Direktor bei dem BAIUDBw (im Folgenden: EDirBAIUDBw) Prof. Dr. C. übertragen hatte, der bis zum 12. August 2012 Leiter des Büros des Parlamentarischen Staatssekretärs L. im Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: BMVg) gewesen und zum 13. August 2012 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Geschäftsführenden Beamten und Leiters der Abteilung „Zentrale Angelegenheiten“ beauftragt worden war. Vgl. den Beitrag „BAIUDBw – ein neues Amt im Zeichen der Neuausrichtung der Bundeswehr“, in: BWV 2012, 201 f. (200), sowie die Pressemitteilung Nr. 30/2012 des BMVg vom 22. August 2012, „Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen“. Es lag mithin eine kurzzeitige Unterstellung i. S. d. Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 BeurtBest vor. Für einen solchen Fall ordnet die erkennbar der Verbreiterung der Erkenntnisbasis dienende Vorschrift zwingend an, den Beurteilungszeitpunkt so zu verlegen, dass er in einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Beginn des neuen Unterstellungsverhältnisses fällt. Das ist hier mit der Wahl des 14. Mai 2013 ordnungsgemäß erfolgt. An dieser Bewertung würde sich im Ergebnis nichts ändern, wenn entsprechend dem – nicht weiter erläuterten – Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. August 2018 der reguläre Beurteilungsstichtag entgegen der aufgezeigten Regelung in den Beurteilungsbestimmungen der 31. Dezember 2012 gewesen sein sollte. Denn auch dann hätte zum Stichtag eine kurzzeitige, nämlich nur anderthalb Monate andauernde Unterstellung vorgelegen. 2. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelbeurteilung der Klägerin ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Beurteiler die Beurteilung erstellt hat, ohne einen von der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie grundsätzlich vorgesehenen Berichterstatter hinzuzuziehen. a) Die am Beurteilungsstichtag (14. Mai 2013) geltenden Beurteilungsbestimmungen haben ein zweistufiges System der Beurteilung etabliert, bei dem die Beurteilungen durch einen Beurteiler erstellt werden, dem ein Berichterstatter zuarbeitet (vgl. Nr. 13, 15 BeurtBest). In dieser grundsätzlichen Regelung liegt, wie vorab festzustellen ist, kein Verstoß gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte sog. Vier-Augen-Prinzip, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen zu erfolgen haben. Soweit der Senat diesbezüglich in der Vergangenheit im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck regelmäßig das Erfordernis einer eigenständigen Beurteilung durch zwei Beurteiler verlangt hat, vgl. den Beschluss vom 30. Oktober 2015– 1 B 813/15 –, juris, Rn. 9 ff.; ebenso schon – in Form eines obiter dictums – der Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 50 ff., hält er hieran vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen (gegenteiligen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 34 bis 38, und mit Blick auf die Ergänzung des § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV („insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter“), die der Verordnungsgeber durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981) vorgenommen und als Klarstellung deklariert hat, vgl. S. 7 der Verordnungsbegründung, Kabinettsvorlage des BMI vom 8. Juli 2016, Nr. 18/06112; vgl. insoweit auch Lemhöfer, in: Lemhöfer/ Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Februar 2018, § 50 Rn. 2a und 5a, nicht länger fest. b) Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler in der hier aufgetretenen, von Vakanzen der Leitungspositionen geprägten Umbruchsituation von dem nach dem Vorstehenden insoweit rechtsfehlerfreien zweistufigen Beurteilungssystem abgewichen ist, indem er die Regelbeurteilung der Klägerin gefertigt hat, ohne (förmlich) einen ersten sowie einen abschließenden Beurteilungsentwurf durch einen Berichterstatter erstellen zu lassen (vgl. Nr. 13 Abs. 1 und 5 BeurtBest). aa) Nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BeurtBest sind in den Oberbehörden (wie hier dem BAIUDBw) Berichterstatterinnen/Berichterstatter die unmittelbaren Vorgesetzten mindestens in der Stellung einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters. Die Klägerin gehörte, wie bereits ausgeführt, seit ihrer zum 15. November 2012 erfolgten Umsetzung und auch zum Beurteilungsstichtag unstreitig dem Referat TM 2 des KompZ BW TM an. Der Dienstposten des Referatsleiters dieses Referats war indes, wie auch die Klägerin einräumt, unbesetzt. Der letzte Referatsleiter der Klägerin im BAWV, Referatsleiter PS 4 Oberregierungsrat (im Folgenden: ORR) U. , nahm zwar, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, noch bis zum 30. Juni 2013 die verbliebenen Restaufgaben aus der Leitung des Referats PS 4 des BAWV und der Überleitung der Aufgaben (der Personalabrechnung) zum Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) wahr, war aber ebenfalls zum 15. November 2012 umgesetzt worden. Ein Referatsleiter stand als Berichterstatter somit nicht zur Verfügung. bb) Infolge dieses Umstands fiel die Aufgabe eines Berichterstatters dem Beurteiler, EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. , zu. Nach Nr. 13 Ziffer 6 Satz 1 DfH BeurtBest geht, sofern der Dienstposten der/des mit der Berichterstatter-Aufgabe betrauten Vorgesetzten zum maßgeblichen Zeitpunkt (bei Regelbeurteilungen der jeweilige Regelbeurteilungsstichtag) – wie hier – vakant ist, diese Aufgabe auf die/den nach der Geschäftsordnung zuständige Vertreterin/zuständigen Vertreter über, sofern kein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Nummer 16 Absatz 2BeurtBest vorliegt. Wer vorliegend der nach der Geschäftsordnung hinsichtlich der Funktion des Berichterstatters zuständige Vertreter des Referatsleiters gewesen ist, kann nach den Angaben der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. August 2018 nicht mehr festgestellt werden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, eine Geschäftsordnung des BAIUDBw zum Stichtag des 14. Mai 2013 liege bedauerlicherweise nicht mehr vor. Gleichwohl ist der Senat im Ergebnis davon überzeugt, dass der Beurteiler die Aufgabe des Berichterstatters nicht im Widerspruch zu den einschlägigen (Beurteilungs-)Bestimmungen übernommen hat. Er stützt sich dabei insbesondere auf die ohne weiteres nachvollziehbare Erwägung, dass aus der Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Beurteiler darauf zu schließen ist, dass zum Stichtag kein (anderer) zuständiger Vertreter bestellt bzw. vorhanden gewesen ist. Für die Richtigkeit dieser Erwägung spricht auch, dass hier nichts für eine Besetzung derjenigen Positionen ersichtlich ist, deren Inhaber als nach der Geschäftsordnung zuständige, mit der Aufgabenwahrnehmung durch den betroffenen Beamten vertraute Vertreter überhaupt in Frage kommen. Nach den – substantiierten – Angaben der Beklagten war die insoweit vor allem in den Blick zu nehmende Position des unmittelbaren Vorgesetzten des Referatsleiters zum Stichtag ebenfalls nicht besetzt. Die Beklagte hat insoweit angegeben, dass der Dienstposten des Leiters des KompZ Bw TM am 14. Mai 2013 organisatorisch noch unbesetzt gewesen sei; der Leitende Technische Regierungsdirektor T., der diese Leitung übernommen habe, sei zu diesem Zeitpunkt nur abgeordnet, aber noch nicht versetzt gewesen. Dass die eventuell weiter noch in Betracht kommende Position eines (gegenüber der Klägerin ranghöheren) stellvertretenden Referatsleiters TM 2 formell besetzt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar; namentlich müsste es für die Klägerin ein Leichtes gewesen sein, eine entsprechende Besetzung geltend zu machen, da diese ihr unmittelbares Arbeitsumfeld betroffen hätte; einen solchen Vortrag hat sie aber nicht geleistet. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beurteiler die ihm zugefallene Zuständigkeit des Berichterstatters nicht auf den nächsthöheren Vorgesetzten der Klägerin übertragen hat. Zwar eröffnet Nr. 16 Abs. 2 BeurtBest eine solche Möglichkeit. Nach Satz 1 dieser Regelung, soweit sie hier von Interesse ist, kann die Beurteilerin/der Beurteiler die Zuständigkeit der Berichterstatterin/des Berichterstatters in begründeten Ausnahmefällen auf die nächsthöhere Vorgesetzte/den nächsthöheren Vorgesetzten übertragen. Eine solche Möglichkeit hat hier aber schon nicht bestanden. Auch die Position des nächsthöheren Vorgesetzten der Klägerin (Leiter des KompZ Bw TM) ist nämlich nach den vorstehenden Ausführungen zum Stichtag nicht besetzt gewesen. Unabhängig davon wäre es jedenfalls in der vorliegenden Sonderkonstellation auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, von der nach Nr. 16 Abs. 2 Satz 1BeurtBest grundsätzlich eröffneten Übertragungsmöglichkeit Abstand zu nehmen, wenn ein nächsthöherer Vorgesetzter zur Verfügung gestanden hätte. Es ist insoweit schon fraglich, ob ein begründeter Ausnahmefall darin gesehen werden kann, dass dem Beurteiler – wie hier – in allerdings grundsätzlich systemfremder Weise formell auch die Aufgabe des Berichterstatters zufällt. Hiergegen sprechen die Regelbeispiele („insbesondere“) in Nr. 16 Ziffer 2 Satz 1 DfH BeurtBest. Diese betreffen sämtlich Fälle, in denen der eigentlich zur Berichterstattung berufene Beamte zur Verfügung stünde, aber aus bestimmten, dort im Einzelnen genannten Gründen (dem zu Beurteilenden ranggleicher oder gar rangniederer Berichterstatter; Hinderungsgründe in der Person des Berichterstatters, die diesen unbefristet oder mindestens für drei Monate von der Mitwirkung an der Erstellung der Beurteilung ausschließen; Schlechterstellung des abschließenden Entwurfs und voraussichtliche Erfolglosigkeit einer Nachbesserung) zwingend ausfällt und dementsprechend Ersatz gefunden werden muss. Aber auch dann, wenn hier ein solcher begründeter Ausnahmefall angenommen werden könnte, ist der Beurteiler nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht verpflichtet, eine Übertragung vorzunehmen. EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. hätte das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne einer Nichtübertragung ausüben dürfen. Denn er konnte angesichts dessen, dass der frühere Referatsleiter der Klägerin im in Rede stehenden Teilzeitraum der Beurteilung (15. November 2012 bis 14. Mai 2013) die Aufgabe der Leitung des Referats TM 2 zwar nicht formell, aber faktisch wahrgenommen hat, auf eine besonders ergiebige Erkenntnisquelle zurückgreifen und brauchte nicht auf einen – hier nur unterstellt: vorhandenen – unmittelbar oberhalb der Referatsebene angesiedelten Vorgesetzten zurückzugreifen, der ihm angesichts allenfalls geringer und kurzfristiger Arbeitskontakte mit der Klägerin voraussichtlich keine wesentlichen Erkenntnisse über die Leistungen und die Befähigung der Klägerin hätte vermitteln können und der deshalb ebenfalls gehalten gewesen wäre, bei ORR U. Informationen einzuholen. Vor allem aber war dadurch, dass der Beurteiler ORR U. mit der Fertigung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt hat, den die Klägerin als „unzulässigen Bleistiftentwurf“ einordnet, zumindest in einem gewissen Umfang dem von § 50 Abs. 1 BLV angestrebten Wechselspiel zwischen einem Berichterstatter/Erstbeurteiler und einem Beurteiler/Zweitbeurteiler Rechnung getragen. Dass ORR U. den Entwurf nicht nach außen zu verantworten hatte und der Beurteiler nicht dem Verfahren nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 BeurtBest (Begründung im Falle der Herauf- oder Herabsetzung von Bewertungen des Berichterstatters) unterworfen war, hätte vor dem Hintergrund der gegebenen Sondersituation hingenommen werden dürfen. 3. Auch § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 BLV ist durch das Zusammenfallen von Berichterstatter- und Beurteilerfunktion nicht tangiert. Das oben bereits angesprochene Erfordernis, dass die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen, wobei die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter regeln (Vier-Augen-Prinzip), ist, wie die Formulierung „in der Regel“ zeigt, für Ausnahmefälle offen. Dass hier das Vorliegen eines solchen rechtmäßig angenommen werden durfte, hat der Senat bereits weiter oben ausgeführt. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu B. I. 2. und 3. ist es auch nicht fehlerhaft, dass im Beurteilungsformular auf Seite 1, Gliederungspunkt 8 vermerkt ist, die Klägerin sei dem für die Beurteilung zuständigen Berichterstatter seit dem 15. November 2012 unterstellt. Gab es nämlich, wie dargelegt und auch aus der Beurteilung selbst ersichtlich (Angabe in dem für den Berichterstatter vorgesehenen Unterschriftsfeld auf Seite 3 unten des Vordrucks: „entfällt, da Beurteiler“), keinen von dem Beurteiler verschiedenen Berichterstatter, so musste der Klägerin als Adressatin der Beurteilung klar sein, dass mit Berichterstatter unter dem Gliederungspunkt 8 nur der mit dem Berichterstatter identische Beurteiler gemeint sein konnte. Das deckt sich mit dem dort eingetragenen Datum des Beginns der Unterstellung. Denn seit dem 15. November 2012 und auch am Stichtag war die Klägerin nach den Vorstehenden formell weder einem Referatsleiter noch einem Leiter des KompZ Bw TM unterstellt. 5. Die angegriffene Regelbeurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es in ihr an einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten fehlt (Gliederungspunkt D. des Beurteilungsvordrucks). Nach Nr. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 2 BeurtBest nimmt zu dem abschließenden Beurteilungsentwurf in den Ober- und Mittelbehörden die/der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung. Unter dem nächsthöheren Vorgesetzten ist dabei der nächsthöhere Vorgesetzte des grundsätzlich zur Berichterstattung berufenen unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten zu verstehen. Nach dem bereits dargestellten Vortrag der Beklagten war diese Position (Leiter des KompZ Bw TM) am Beurteilungsstichtag unbesetzt, so dass insoweit eine Stellungnahme nicht erfolgen konnte. Die Aufgabe, die Stellungnahme nach Nr. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 2 BeurtBest abzugeben, ist auch nicht auf einen anderen Vorgesetzten übergegangen. Die Beurteilungsbestimmungen nebst Durchführungshinweisen treffen für den Fall einer solchen Vakanz wie der hier gegebenen – anders als für den Fall, dass der Dienstposten des mit der Berichterstatter-Aufgabe betrauten Vorgesetzten unbesetzt ist (Nr. 13 Ziffer 6 DfH BeurtBest) – keine Regelung. 6. Der Beurteiler hat die Beurteilung der Klägerin auch mit hinreichender Kenntnis von deren Leistungen und deren Befähigung vorgenommen. Allerdings fehlt der dienstlichen Beurteilung die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich deshalb die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf – schriftliche oder mündliche – Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 19 und 21, und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beurteiler das in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 eingeräumte Fehlen einer persönlichen Kenntnis von der Klägerin sowie einer dienstlichen Nähe nach seinen weiteren diesbezüglichen, von der Klägerin nicht im Zweifel gezogenen Angaben hinreichend kompensiert. Er hat sich zunächst die Informationen verschafft, die dafür erforderlich waren, alle in der Beurteilung der Klägerin zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 hat er für den weit überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (1. Februar 2010 bis zum 14. November 2012 = 33 ½ Monate) die diesen Zeitraum abdeckenden, der Regelbeurteilung beigefügten schriftlichen Beurteilungsbeiträge (Nr. 21 Abs. 1 und2 BeurtBest) der seinerzeitigen Referatsleiter (ORR Dr. I. , ORR U. ) der Klägerin herangezogen. Für den verbleibenden Zeitraum (15. November 2012 bis zum 14. Mai 2013 = 6 Monate) hat er sich die nötigen Informationen durch den damaligen faktischen Referatsleiter der Klägerin, ORR U. , verschafft, der eine Voreinschätzung abgegeben und zudem als Arbeitsunterlage einen ersten Beurteilungsentwurf für den Beurteiler angefertigt hat. Die beiden genannten Personen waren auch geeignete Auskunftspersonen. Denn sie waren während unterschiedlicher, zusammen genommen den Beurteilungszeitraum vollständig abdeckender Teilzeiträume (organisatorisch oder zumindest faktisch) unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin. ORR Dr. I. , dem die Klägerin durchgängig schon seit März 2006 unterstellt war – vgl. insoweit die beiden Vorbeurteilungen, Beiakte Heft 2, Teilordner „Beurt“, am Ende – war dies während der ersten drei Monate des Beurteilungszeitraums, und ORR U. während der restlichen 36 ½ Monate. Sie kannten daher die Dienstausübung der Klägerin jeweils aus eigener mehrjähriger Anschauung. Ferner hat der Beurteiler die eingeholten Informationen entsprechend seiner nachvollziehbaren und glaubhaften Stellungnahme auch bei seiner Beurteilung der Klägerin berücksichtigt und in diese einfließen lassen. 7. Die von dem Beurteiler herangezogenen, den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Erkenntnisse befähigen diesen aufgrund ihrer Qualität, die Klägerin trotz fehlender eigener Anschauung von deren Leistungen und deren Befähigung zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibilisieren. Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung. Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast. Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32 bis 34, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zunächst der Beurteilungsbeitrag des ORR Dr. I. geeignet, dem Beurteiler die insoweit erforderliche Kenntnis zu vermitteln. Dieser Beiträger, der die Dienstausübung der Klägerin schon seit langem kannte (s. o.), hat die Leistungen und Befähigungen der Klägerin während der insoweit in Rede stehenden drei Monate in Form der nach Nr. 21 Abs. 1BeurtBest vorgesehenen freien Beschreibung noch hinreichend ausführlich und aussagekräftig geschildert. Gleiches gilt für den – ausführlicheren – Beurteilungsbeitrag von ORR U. , der ein deutliches und individuelles Bild der gezeigten Qualifikation der Klägerin zeichnet. Die Eignung dieses Beitrags, den Beurteiler im erforderlichen Maße zu informieren, wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die darin enthaltene Formulierung gemindert, die Klägerin bedürfe gelegentlich „der Unterstützung anderer Festsetzerinnen/Festsetzer“. Diese Formulierung erweckt zwar den Eindruck, ORR U. habe verkannt, dass die Klägerin tatsächlich die Aufgabe hatte, Trennungsgeldansprüche (nur) zu berechnen. Hiervon kann aber schon angesichts der bei Abfassung des Beurteilungsbeitrags langen, mehr als zweieinhalbjährigen Zugehörigkeit der Klägerin zum Referat von ORR U. , in dem „Abrechner“ und „Festsetzer“ eingesetzt sind, nicht ernsthaft ausgegangen werden. Es liegt insoweit vielmehr ersichtlich ein Flüchtigkeitsfehler vor, dem nur bei spitzfindiger Wortlautbetrachtung Relevanz für die Kompetenz von ORR U. zur Abfassung des Beitrags beigemessen werden kann und der für die Information des Beurteilers über die Tätigkeit der Klägerin als – so der Beurteilungsbeitrag zutreffend – „Bürosachbearbeiterin; Bearbeiten von Anträgen auf Gewährung von Trennungsgeld im Inland“ – auch ersichtlich keine Rolle spielt. Ebenso wenig ist die Eignung des Beurteilungsbeitrags als Informationsquelle für den Beurteiler wegen der dortigen Einschätzung von ORR U. in Frage gestellt, nach der die Klägerin bei problemloser Bewältigung des zugewiesenen Arbeitsvolumens hierfür gelegentlich der Unterstützung von Kollegen bedarf. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass gegenseitige Unterstützung bei hohem Arbeitsaufkommen und bei Krankheitsfällen üblich sei, und hält die Einschätzung dementsprechend sinngemäß für sachwidrig. Diese Argumentation überzeugt aber schon deswegen nicht, weil es in qualitativer Hinsicht ersichtlich einen Unterschied macht, auf welche Weise ein Beamter die ihm zugewiesenen (hier im Übrigen seit vielen Jahren gleichartigen) Aufgaben im Ergebnis problemlos bewältigt, ob dies also bereits ohne Inanspruchnahme von Zeit und Hilfestellungen der Kollegen geschieht oder nicht. Das Einzelmerkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ meint, wie die Beurteilungsbestimmungen (Nr. 9 BeurtBest i. V. m. der Anlage, Gliederungspunkt A. 3.5) verdeutlichen, nicht die Suche nach Hilfestellung bei selbständig zu erledigender Arbeit, sondern vor allem die Bereitschaft, Aufgaben in Kooperation mit anderen zu lösen. Es unterliegt schließlich keinen Bedenken, dass der Beurteiler für die letzten sechs Monate des insgesamt 39 ½ Monate langen Beurteilungszeitraums nicht auf einen förmlichen Beurteilungsbeitrag, sondern auf mündliche Informationen sowie einen „Bleistiftentwurf“ der Regelbeurteilung von ORR U. zurückgegriffen hat. Ein (weiterer) Beurteilungsbeitrag konnte nämlich, wie bereits ausgeführt, nicht eingeholt werden, da ORR U. während dieser sechs Monate und zum Stichtag nur noch der faktische Referatsleiter der Klägerin war. Der Beurteiler hat diese für eine Beurteilung hinreichenden Erkenntnisse auch ohne Abweichung von den darin enthaltenen Wertungen zu insgesamt plausiblen Bewertungen der Einzelmerkmale zusammengeführt, die weder im Widerspruch zu dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge noch zu der Begründung der Gesamtbewertung stehen. Die Kritik der Klägerin an der Einschätzung im Beurteilungsbeitrag von ORR U. , nach der sie bei problemloser Bewältigung des zugewiesenen Arbeitsvolumens hierfür gelegentlich der Unterstützung von Kollegen bedarf, greift schon aus den weiter oben genannten Grund nicht durch. Unabhängig davon hat die entsprechende Formulierung, was sich nur zu Gunsten der Klägerin auswirken kann, keinen Eingang in die Beurteilung gefunden. In der Begründung der Gesamtbewertung heißt es an entsprechender Stelle nur, dass die Klägerin das zugewiesene Arbeitsvolumen problemlos bewältige. Die Klägerin hält ferner die Vergabe der Note „3“ für die Einzelmerkmale „Fachliches Können und Wissen“ „Initiative“ und „Zuverlässigkeit“ für nicht nachvollziehbar, da ihr in der Begründung der Gesamtbewertung attestiert werde, dass ihre Arbeitsergebnisse qualitativ wertvoll, in hohem Maße zielorientiert und stets termingerecht seien, und zwar selbst in Zeiten hohen Arbeitsaufkommens. Aus diesem Vortrag ergibt sich die behauptete mangelnde Plausibilität indes nicht. Weder erläutert noch nachvollziehbar ist zunächst, weshalb die gegebene Bewertung der Arbeitsergebnisse überhaupt in einem Spannungsverhältnis zu dem Merkmalen „Initiative“ und „Zuverlässigkeit“ stehen sollte. Die formulierte Einschätzung der Arbeitsergebnisse steht aber auch nicht der Benotung des fachlichen Könnens und Wissens mit der Note „3“ entgegen. Die freitextliche zusammenfassende Bewertung der Arbeitsergebnisse ist für sich genommen keine Spitzenbewertung, sondern, was etwa die Qualität angeht, noch erheblich steigerungsfähig (z. B.: „qualitativ sehr wertvoll“ oder „qualitativ äußerst wertvoll“). Zudem ergibt sich gerade aus beiden Beurteilungsbeiträgen, dass das fachliche Wissen und Können der Klägerin die Leistungserwartungen nicht schon überwiegend übertrifft, wie es die Note „2“ verlangt. Denn sowohl ORR Dr. I. als auch ORR U. haben das Fachwissen der Klägerin durchaus zurückhaltend nur als „fundiert“ bzw. als „solide“ bezeichnet. Hierzu passt, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, die von der Klägerin der Sache nach nicht bestrittene Beobachtung von ORR U. , nach der die Klägerin gelegentlich der Unterstützung anderer Kollegen bedarf. Die Benotung des Merkmals „Initiative“ hält die Klägerin auch deshalb für nicht plausibel, weil in der Begründung der Gesamtbewertung ihre Initiative besonders hervorgehoben werde. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Das Einzelmerkmal „Initiative“ meint, dass der Beamte aus eigenem Antrieb Aufgaben unter Berücksichtigung der Prioritäten in Angriff nimmt (Nr. 9 BeurtBest i. V. m. der Anlage, Gliederungspunkt A. 3.2), ist also aufgaben- bzw. dienstbezogen. Die von der Klägerin bemühte Formulierung aus der Begründung der Gesamtbewertung hat aber erkennbar einen anderen Bezug, nämlich die sozialen Belange der Kollegen: „Bereitwillig, oftmals aus eigener Initiative heraus,“ (hier bricht, wie der Senat anmerkt, das Zitat in der Berufungsbegründungsschrift ab) „engagiert sie sich neben ihren Arbeitsaufgaben immer auch für soziale Belange ihrer Kolleginnen/Kollegen.“ Der Plausibilität der Benotung des Einzelmerkmals „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit der Note „3“ steht auch nicht entgegen, dass in der Begründung der Gesamtbewertung das Engagement für soziale Belange und die „kommunikative Art“ der Klägerin hervorgehoben werden. Denn soziales Engagement und die Tendenz, sich gerne mit anderen (über welche Themen auch immer) auszutauschen, hat noch nichts mit der Bereitschaft zu tun, im Wege der Kooperation dienstliche Aufgaben gemeinschaftlich zu lösen (s. o.). Die weitere Rüge, auch die Benotung der Einzelmerkmale „Belastbarkeit“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Dienstleistungsorientierung“ jeweils mit der Note „3“ sei angesichts der Bewertung der Arbeitsergebnisse nicht schlüssig, greift ebenfalls nicht durch. Für die beiden letztgenannten Merkmale liegt das schon deshalb auf der Hand, weil ein Bezug dieser Merkmale zu der in Anspruch genommenen Formulierung weder dargelegt noch sonst erkennbar ist. Abgesehen davon tritt die Dienstleistungsorientierung der Klägerin nach Maßgabe der Beurteilungsbeiträge nicht sonderlich hervor. So spricht ORR Dr. I. lediglich von einem „deutlich erkennbaren Dienstleistungsbewußtsein“. Auch die Bewertung der Belastbarkeit ist nicht unschlüssig. Die attestierte problemlose Bewältigung des zugewiesenen Arbeitsvolumens und das festgehaltene Erzielen qualitativ wertvoller, stets termingerechter Arbeitsergebnisse auch in Zeiten hohen Arbeitsaufkommens erlauben auch zusammen genommen noch nicht die Aussage, die Klägerin übertreffe die Leistungserwartungen überwiegend, soweit es um die Bewältigung des Arbeitsanfalls auch unter Zeitdruck, bei erhöhtem Arbeitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sonstigen erschwerten Bedingungen (vgl. Nr. 9 BeurtBest i. V. m. der Anlage, Gliederungspunkt 2.3) gehe. Schließlich wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die in der Begründung der Gesamtbewertung enthaltene, im Zusammenhang mit der Feststellung ihrer „kommunikativen Art“ stehende Einschätzung, sie solle „verstärkt Augenmerk darauf richten, dass dies nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung geht“. Sie hält diesen Hinweis, mit dem der Beurteiler einer entsprechenden Äußerung von ORR U. im Beurteilungsbeitrag gefolgt ist, für unschlüssig bzw. unüberbrückbar widersprüchlich, weil zuvor hervorgehoben worden sei, dass sie klar strukturiert arbeite sowie „ergebnisorientiert präzise“ (Prioritäten setze). Zwar trifft es zu, dass der Beurteiler diese aus dem Beurteilungsbeitrag von ORR U. stammenden Formulierungen aufgenommen und entsprechend festgehalten hat, dass die Klägerin ihre Arbeitsvorgänge klar strukturieren und präzise Prioritäten setzen könne. Die Feststellung dieser positiven, die Arbeitsplanung betreffenden Befähigung ist aber von vornherein unergiebig für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin wegen ihrer kommunikativen und allgemein interessierten („interessierenden“) Art in der von ORR U. und auch von dem vom Beurteiler gesehenen Gefahr steht, dass die aufgewendete Zeit für Gespräche ohne dienstlichen Inhalt zu Lasten der Aufgabenerfüllung geht. 8. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Mutmaßung der Klägerin, dass das nach Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest vorgesehene Verfahren in Bezug auf ihre Person nicht eingehalten worden sein könnte. Nach dieser Bestimmung hat die/der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte gegenüber den Berichterstatterinnen/Berichterstattern und den Fachvorgesetzten grundsätzlich durch Beurteilungskonferenzen auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs hinzuwirken und die zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten ihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert zu vergleichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, es sei unbeantwortet, durch welchen zuständigen Vorgesetzten in der Beurteilungskonferenz eine vergleichende Betrachtung und Diskussion der Leistungen der Klägerin stattgefunden habe. Die insoweit erforderlichen Kenntnisse über die gesamte Vergleichsgruppe hätten bei dem Beurteiler nicht existiert. Dieses Vorbringen ist angesichts der Doppelfunktion als Berichterstatter und Beurteiler, die EDirBAIUDBw Prof. Dr. C. im Falle der Klägerin (und weiterer Beamter) zulässigerweise (s. o.) wahrgenommen hat, nicht nachvollziehbar. Den Vortrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz (vgl. Nr. 18 (2.) DfH BeurtBest) auf der Grundlage des von ihr/ihm gefertigten ersten Beurteilungsentwurfs konnte er ohne weiteres halten, da er als Berichterstatter fungierte und über den ersten Beurteilungsentwurf des ORR U. verfügte, was hier ausreichen musste. Er hatte aufgrund seiner herausgehobenen Funktion im Behördengefüge (Leiter der Zentralabteilung, Geschäftsführender Beamter) und Adressat der zulässigen (s. o.) Übertragung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Beamten des mittleren Dienstes auch einen hinreichend großen Überblick über die Vergleichsgruppe, der die Einordnung der Qualifikationen der Klägerin in das Leistungsgefüge dieser Gruppe ermöglichte. II. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung ist aber rechtsfehlerhaft, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (dazu nachfolgend 1.) und weil der Beurteiler bei der Bildung des Gesamturteils – allerdings richtlinienkonform – einen auch von den Anforderungen des Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab zugrunde gelegt hat (dazu nachfolgend 2.). 1. Die Regelbeurteilung ist unzureichend begründet. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen, auf die Bestenauswahl bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N., Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, juris, Rn. 26 bis 31. a) Ob die Regelbeurteilung schon deswegen unzureichend begründet ist, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 – geltend macht, das Gesamturteil der Beurteilung (Gliederungspunkt E), mit dem die die gezeigten Leistungen betreffende Gesamtbewertung (Gliederungspunkt 5 des Beurteilungsvordrucks) und die Beurteilung der Befähigungsmerkmale zusammengeführt werden, (richtlinienkonform, vgl. Nr. 12 BeurtBest im Vergleich zu Nr. 11 Satz 2 BeurtBest) nicht mit einer Begründung versehen ist, kann offen bleiben. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die oben angeführten Begründungsanforderungen nicht für das nach den Beurteilungsbestimmungen aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil der Beurteilung gelten, sondern allein das zusammenfassende, als „Begründung der Gesamtbewertung“ bezeichnete Leistungsurteil betreffen. Das könnte sich allgemein schon daraus ergeben, dass sich das Erfordernis einer individuellen Begründung des Gesamturteils nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungs vergleich (Hervorhebung durch den Senat) in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren rechtfertigt. Vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 40 („Leistungsvergleich“), und Urteil vom 17. September 2015– 2 C 13.14 –, juris, Rn. 28 („Leistungsvergleich“), Rn. 29 (Leistungsfeststellungsverfahren“) sowie Rn. 31 und 32 (jeweils: „Leistungsbild“). Den Befähigungsmerkmalen kommt, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, in einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Rolle zu. Bei Auswahlentscheidungen, deren maßgebliche Grundlage bekanntlich die dienstliche Beurteilungen der Konkurrenten zu sein haben, ist in erster Linie auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen abzustellen, weil nur diese eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss bieten, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 12.14 –, juris, Rn. 49. Diese deutlich unterschiedliche Gewichtigkeit von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung hat auch Ausdruck in den Beurteilungsbestimmungen gefunden. Während nach Nr. 8 Abs. 2 BeurtBest mit der Leistungsbeurteilung die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes bewertet werden, werden mit der Befähigungsbeurteilung die für die dienstlichen Verwendungen bedeutsamen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten der Beamtin/des Beamten nach ihrem Ausprägungsgrad (nur) dargestellt, Nr. 8 Abs. 3 BeurtBest. Außerdem und vor allem aber ist das Gesamturteil anhand derjenigen Bewertungsskala zu bilden, die für die Leistungsbeurteilung zur Verfügung steht, während die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung nach einer abweichenden Skala von Ausprägungsgraden zu bewerten sind (vgl. Nr. 10 bis 12 BeurtBest). Schließlich ist insoweit darauf zu verweisen, dass nach Nr. 10 Satz 2 DfHBeurtBest eine zusammenfassende Bewertung des Befähigungsniveaus nicht erfolgt, also darauf verzichtet wird, eine Befähigungsgesamtnote zu bilden, die der Leistungsgesamtnote gewichtend gegenübergestellt werden könnte. b) Jedenfalls die „Begründung der Gesamtbewertung“ am Ende der Leistungsbewertung ist defizitär. Diese erläutert nämlich lediglich die Einzelbewertungen, nimmt aber keinerlei Gewichtung vor. Vgl. die entsprechende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in einem insoweit vergleichbaren Fall: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 42. Eine Begründung des Leistungsgesamturteils war auch nicht entbehrlich. Denn das Leistungsbild war durchaus uneinheitlich: Der Klägerin ist hinsichtlich der einzelnen Leistungsmerkmale sechsmal die Note „2“ und neunmal die Note „3“ zuerkannt worden. Dieser der Regelbeurteilung anhaftende Mangel kann auch nicht geheilt werden. Die – richtige – Begründung des (Leistungs-)Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Ausgeschlossen ist deshalb die Möglichkeit, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen. Die Pflicht, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zu begründen, zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung; Ersteres kann durch eine nachträgliche, nicht nur anreichernde Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48, m. w. N. Der Text unter dem Gliederungspunkt „5“ des Beurteilungsvordrucks enthält überhaupt keine Begründung, die die Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und ihre Zusammenführung in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nachvollziehbar macht. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte seit dem Wirksamwerden der Beurteilung gehindert, den aufgezeigten Rechtsfehler durch eine „nachgelieferte“ hinreichende Begründung zu heilen. Im Übrigen hat sie einen solchen Versuch bislang auch noch nicht unternommen, sondern lediglich behauptet, eine Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien habe insoweit stattgefunden. 2. Die in Rede stehende Regelbeurteilung ist ferner fehlerhaft, weil der Bildung des Gesamturteils ein auch von den Anforderungen des Dienstpostens abhängiger Gewichtungsmaßstab zugrunde gelegt worden ist. Der Beurteiler hat ausweislich des Beurteilungstextes zwei seiner Einschätzung nach – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsame Einzelmerkmale („Fachliches Wissen und Können“; „Termingerechtes Arbeiten“) benannt und diese – ohne nähere Erläuterung in der Beurteilung (s. o.) – bei der Bildung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung besonders berücksichtigt. Das verstößt zwar nicht gegen die Beurteilungsbestimmungen (dazu a)), wohl aber gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, bei der dienstlichen Beurteilung die gezeigten Leistungen einheitlich allein am Maßstab des jeweiligen Statusamtes des zu beurteilenden Beamten zu messen (dazu b)). a) Diese Vorgehensweise verstößt nicht schon gegen die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen. Nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest sind zwar alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten u. a. auch bei der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung verpflichtet, den Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamtinnen/Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind. Nr. 17 (1.) DfH BeurtBest bekräftigt diesen statusamtsbezogenen Ansatz mit der Feststellung, eine Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen sei nur dann gewährleistet, wenn die/der beurteilte Beamtin/Beamte am Maßstab des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes, nicht an der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens, beurteilt werde. Dieser allein an das Statusamt anknüpfende Ansatz wird aber durch das Beurteilungsformular, auf dem die Beurteilung nach Nr. 2 Satz 3 BeurtBest abzugeben ist und das deshalb seinem Inhalt nach Bestandteil der Beurteilungsbestimmungen ist, modifiziert. Dessen Gliederungspunkt Nr. 7 auf Seite 1 sieht den Eintrag von Einzelmerkmalen vor, „die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind (höchstens fünf) “. Zur widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen gehören dementsprechend nach Nr. 11 (2.) DfHBeurtBest „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale“, und Nr. 11 (3.) DfHBeurtBest legt fest, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung schlüssiges Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Leistungsbildes der/des zu beurteilenden Beamtin/Beamten „unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung besonders bedeutsamen Einzelmerkmale“ zu sein hat. Mit diesen Regelungen ist dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 21 (zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung – Beurteilungsbestimmungen BMVg –, Stand: 5. Juli 2012, die den hier einschlägigen Vorschriften entsprechende Regelungen enthalten). Damit aber wird der zuvor dargestellte Grundansatz eines nur statusamtsbezogenen Gewichtungsmaßstabs verlassen. Das hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016 (S. 4 oben = Gerichtsakte, S. 68 oben) auch eingeräumt. Denn danach stellt das Regelungsgefüge im Ergebnis einen „gemischten Ansatz von strengem Statusamts- und Dienstpostenbezug“ dar. b) Die bei der angefochtenen Regelbeurteilung erfolgte besondere Berücksichtigung der beiden benannten Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und auch die aufgezeigten Regelungen der Beurteilungsbestimmungen und Durchführungshinweise, die dies wenn nicht gefordert, so doch zumindest ermöglicht haben, verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamt-urteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 44, m. w. N.; ebenso auch schon OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 13 ff. (zu den parallelen Beurteilungsbestimmungen BMVg). Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder – auch das ist denkbar – mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45. Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Regelungen sowie dem diesen Regelungen entsprechenden Verhalten des Beurteilers bei der angefochtenen dienstlichen Beurteilung den ihr von Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen Rahmen verkannt hat, weil sie die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils nicht nur auf die Anforderungen des Statusamts, sondern auch auf die Anforderungen des konkret innegehabten Dienstpostens bezogen hat. Die Einwände der Beklagten gegen diese Bewertung greifen nicht durch. Zunächst spielt es angesichts des – in der Diktion der Beklagten – auf der zweiten Stufe der Leistungsbewertung festgestellten Fehlers keine Rolle, dass auf der vorgelagerten ersten Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale noch – beanstandungsfrei – ein rein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist, die auf dem konkreten Dienstposten gezeigten Leistungen des Beamten mithin allein an den Anforderungen des Statusamtes gemessen werden. Ferner kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der es in das Ermessen des Dienstherrn fällt, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Die Beklagte missversteht die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere aus dem bereits zitierten Urteil vom 1. März 2018, BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45, ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass eine Gewichtung von Einzelmerkmalen stets einheitlich – also allein statusamtsbezogen und durch alle Beurteiler gleich – vorgenommen werden muss. Eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelmerkmale darf dementsprechend nur erläutern, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Dabei mag es sogar geboten sein, solche Einzelmerkmale, die für die Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen), im Vergleich zu insoweit weniger wichtigen Merkmalen mit einem bestimmten höheren Gewicht auszustatten. Näher BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46, mit dem Beispiel besonders wichtiger Einzelmerkmale wie „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ einerseits und nachrangiger Einzelmerkmale wie „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“ andererseits. Schließlich geht auch das (erstinstanzlich geäußerte, im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffene) Argument des Beklagten fehl, die Forderung nach einem strikt statusamtsbezogenen Gewichtungsmaßstab stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Beklagte stützt sich insoweit darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers habe stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich sei demnach der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen seien und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen sei. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung könnten vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1985/13 –, juris, Rn. 32, 56, vom 24. Juli 2014 – 2 BvR 816/14 –, juris, Rn. 11, und vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris, Rn. 16. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht relevant, weil sie den Maßstab, der der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zugrunde zu legen ist, nicht betreffen. Darüber hinaus lässt sich gerade auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, dass dieses keine Einwände gegen die Annahme hegt, die gezeigten dienstlichen Leistungen seien im Rahmen dienstlicher Beurteilungen (allein) am Maßstab des innegehabten Statusamts zu messen. So geht es etwa in seinem – soweit ersichtlich – jüngsten im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit ergangenen Beschluss – BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10 – selbstverständlich davon aus, dass sich dienstlichen Beurteilungen bei konkurrierenden Bewerbern auf – im entschiedenen Fall: unterschiedliche – Statusämter beziehen können. Ebenso auch schon der von der Beklagten zu Unrecht für ihre Rechtsansicht reklamierte Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2015– 2 BvR 1985/13 –, juris, Rn. 59. Ferner nimmt es durch seinen Verweis in dem vorzitierten Beschluss vom 4. Juli 2018 auf seinen Beschluss vom 5. September 2007 – BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007– 2 BvR 1855/07 –, BVerfK 12, 106 = juris, Rn. 7 – ausdrücklich die dort wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber habe der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (Hervorhebungen nur hier). Ebenso etwa auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 8 sowie Rn. 10 bis 13. Der nach alledem der Regelbeurteilung anhaftende Maßstabsfehler kann aus den bereits oben (B. II. 1.) dargelegten, hier in entsprechender Weise geltenden Gründe nicht geheilt werden. Entsprechende Versuche hat die Beklagte im Übrigen – nach ihrem argumentativen, das Erfordernis eines strikten Statusamtsbezugs negierenden Ansatz folgerichtig – auch zu keinem Zeitpunkt unternommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Sache war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erforderlich (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ausführlich dazu, dass das Rechtsmittelgericht für diesen Ausspruch zuständig ist, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht formell beendet ist: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2001 – 12 A 4148/99 –, juris; ebenso etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 48; a. A. etwa Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 118. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.