OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 2239/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0204.13L2239.14.00
1mal zitiert
29Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 21 vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. September 2014 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 21 vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). 5 I. Der Antrag ist zulässig, denn die Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt X. -S. vom 8. September 2014, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stellen nicht zum Zuge gekommen ist, kann, soweit ihr der Charakter eines Verwaltungsaktes zuzumessen sein sollte, 6 vgl. insoweit Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 25, 7 jedenfalls noch angefochten werden. Zwar hat der Antragsteller bislang keine Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO) ist indes noch nicht abgelaufen. 8 II. Der Antrag ist auch begründet. 9 Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch, vgl. unter 2.) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, vgl. unter 1.) glaubhaft zu machen. 10 1. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Besetzung der Stellen mit den Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf eine der Beförderungsstellen befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung der Beigeladenen unter. Eine Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen käme jedenfalls für den Regelfall, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 31, 12 nicht in Betracht. 13 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 14 Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 15 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Mai 2002 – 1 B 40/02 –, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 –, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 16 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 17 OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, m.w.N., und vom 5. Mai 2006– 1 B 41/06 –, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 18 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist (a). Überdies erscheint es möglich, dass der Antragsteller bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten wird (b). 19 a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 20 Die Entscheidung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Insbesondere haben der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen zugestimmt (Bl. 110 und 111 Heft 1 des Verwaltungsvorgangs). Auch die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen ist beteiligt worden (Bl. 109 Heft 1 des Verwaltungsvorgangs) und hat keine Bedenken geltend gemacht. 21 Indes erweist sich die Auswahlentscheidung inhaltlich als rechtsfehlerhaft. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N. 23 Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE. 25 Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, das die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, 26 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N. 27 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68. 29 Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil ihr eine Regelbeurteilung betreffend den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 zu Grunde liegt, die ihrerseits rechtsfehlerhaft ist (aa) und überdies die Beurteilungen der Beigeladenen zu 6) und 7) rechtlichen Bedenken begegnen (bb). 30 aa) Wenngleich der Antragsgegner nicht von einer unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist (1), so ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung zumindest die Herabsetzung des Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ zu Unrecht erfolgt (2). 31 (1) Zwar hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X. -S. als Beurteiler die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes des Antragstellers erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen ausreichend ermittelt. 32 Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Artikel 33 Absatz 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. 33 Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann – aus entsprechend triftigen Gründen – zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Artikel 33 Absatz 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. 34 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 13 L 2275/12 –, juris Rn. 28 m.w.N. 35 Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall erfüllt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt X. -S. den für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 14. September 2011 eingeholten Beurteilungsbeitrag der Justizvollzugsanstalt X. -W. zur Kenntnis genommen und auch hinreichend berücksichtigt hat. 36 Dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt X. -S. den Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat verdeutlicht bereits die Tatsache, dass er bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale hierauf Bezug nimmt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Leistungen zum Teil eine abweichende Beurteilung erfahren bzw. der Beurteiler zusätzlich seine eigenen Eindrücke von der Leistung des Antragstellers wiedergibt. Wie bereits dargestellt, ist der Beurteiler nicht an den Beurteilungsbeitrag der Justizvollzugsanstalt X. -W. gebunden. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im überwiegenden Beurteilungszeitraum in der Justizvollzugsanstalt X. -S. tätig gewesen ist; der Beurteilungsbeitrag bezieht sich nur auf einen Zeitraum von knapp 6 Monaten. Im Hinblick auf den verbleibenden Beurteilungszeitraum von zweieinhalb Jahren erscheint es möglich, dass der Beurteiler die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers (teilweise) abweichend beurteilt. 37 (2) Allerdings ist es dem Antragsgegner hinsichtlich des Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderung“ nicht gelungen zu plausibilisieren, dass sich der Antragsteller insoweit gegenüber seiner vorausgegangenen Anlassbeurteilung um zwei Noten verschlechtert hat. 38 Zwar ist hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung der dienstlichen Beurteilung der eingangs dargestellte Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu beachten. Die Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Eignungsmerkmale stellt einen Kernbereich des Beurteilungsvorgangs dar und kann daher nur eingeschränkt vom Gericht überprüft werden. Insoweit ist aber zu unterscheiden, ob der Dienstherr die Beurteilung auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt, oder der Beurteilung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende Werturteile zugrunde liegen. 39 Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche „Kontrolldichte“ ist in erster Linie, wie eine Beurteilung begründet wird. Dabei ist davon auszugehen, dass tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen werden müssen. Der Dienstherr bzw. der für diesen tätig werdende Beurteiler kann zwar einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, auch in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen. 40 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = juris, Rn. 20 f. m.w.N. 41 Soweit der Beurteiler entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen ‑ nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar – auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihrer Beweisbarkeit. Auch unter der Form eines Urteils kann sich die Behauptung einer Tatsache verbergen, wenn die Äußerung auf bestimmte nachprüfbare Handlungen oder Vorkommnisse in äußerlich erkennbarer Weise Bezug nimmt oder eine innere Tatsache so deutlich zum Ausgang nimmt bzw. umschreibt, dass auch ein nichtunterrichteter Dritter nicht nur die Schlussfolgerung mitvollziehen, sondern auch die der Wertung zugrundeliegende Tatsache erkennen kann, kurz: wenn etwas "Greifbares" hinter dem Urteil steht. 42 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245-253 = juris, Rn. 22. 43 Anderes gilt – bei allerdings im Einzelfall oft schwer zu bestimmender Grenze – für (reine) Werturteile, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und auch nicht aus dem Zusammenhang der Aussage erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Zwar gehen auch diese letztlich immer auf tatsächliches Verhalten zurück. Denn Grundlage und Ausgangspunkt jedes Werturteils des Dienstherrn über den Beamten ist dessen dienstliches (und außerdienstliches) Verhalten. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede dienstliche Beurteilung auf. Dieses findet seinen Niederschlag in der Beurteilung aber nur über den Eindruck, den der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum bei dem Beurteiler bzw. dem diesem zuarbeitenden Berichterstatter hinterlassen hat. Der Eindruck, den jemand über einen längeren Zeitraum hinweg vom Verhalten eines anderen gewinnt, ist aber stets ein persönlicher und von außenstehenden Dritten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Schon in dieser Phase, in der der Dienstvorgesetzte selbst oder durch Beauftragte die Grundlagen für die Beurteilung feststellt, und nicht erst bei der daran anschließenden Zusammenfassung und Umsetzung des gesammelten Materials in wertende Urteile wirkt sich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung aus: Zum einen sind Eindrücke, die jemand über einen längeren Zeitraum hinweg vom Verhalten eines anderen gewinnt, stets und notwendigerweise persönlichkeitsbedingt und von außenstehenden Dritten so nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist es gerade die von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Aufgabe, aus der unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen), die sich in Bezug auf den zu beurteilenden Beamten im Laufe eines Beurteilungszeitraumes ergeben, von vornherein gemäß den in eigener Verantwortung bestimmten Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und den aufgestellten Wertmaßstäben diejenigen Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen auszuwählen, die nach seiner Auffassung für die ihm obliegende wertende Stellungnahme zu den Beurteilungsmerkmalen Gewicht und Aussagekraft besitzen. 44 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245-253 = juris, Rn. 23. 45 Hieraus folgt: Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein derartiges Verlangen ließe nämlich außer Acht, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der das Verhalten des Beurteilten im Beurteilungszeitraum zusammenfassend wertenden persönlichen Einschätzung des Beurteilers „verschmolzen“ sind. Die Überprüfung der Richtigkeit eines auf dieser Grundlage abgegebenen Werturteils ist letztlich nicht möglich. Würde man es ausreichen lassen, dass der Beurteiler lediglich einzelne Vorgänge benennt, auf die sich sein Werturteil stützt, bestände die Gefahr, dass einigen wenigen Vorkommnissen ein das Werturteil prägendes, ihnen angesichts des sonstigen – nicht zur Sprache kommenden – Verhaltens des Beurteilten im Beurteilungszeitraum in Wahrheit aber nicht zukommendes Gewicht beigemessen würde. Verlangt man demgegenüber, dass der Beurteiler, um im Streitfall sein Werturteil durch Darlegung von "Tatsachen" rechtfertigen zu können, über sämtliche Vorgänge, die für eine spätere Beurteilung erheblich werden könnten, schriftliche Aufzeichnungen anfertigt, scheitert eine derartige Verfahrensweise letztlich an damit zwangsläufig verbundenen praktischen Hindernissen. Um zukünftigem Streit bezüglich der Vollständigkeit und insbesondere der Ausgewogenheit einer solchen "Materialsammlung" vorzubeugen, müsste dem betroffenen Beamten nämlich schon während des Beurteilungszeitraumes laufend bekannt gegeben werden, welche sich bei seiner späteren Beurteilung negativ auswirkenden "Tatsachen" dokumentiert worden sind. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren nicht nur einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, sondern darüber hinaus auch einem guten Betriebsklima im täglichen Dienstbetrieb abträglich wäre. 46 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245-253 = juris, Rn. 24. 47 Nach den vorstehend aufgezeigten Abgrenzungskriterien stützt sich die Beurteilung des Antragstellers – jedenfalls zum Teil – nicht auf eine Vielzahl von Eindrücken sondern auf singuläre Ereignisse. Zwar gibt der Antragsgegner in den Schriftsätzen vom 24. November 2014 und 8. Januar 2015 zu bedenken, dass die Herabsetzung der Gesamtnote nicht nur aufgrund von singulären Ereignissen erfolgt sei. Vielmehr sei der Eindruck, der Antragsteller habe zum Ende des Beurteilungszeitraums zunehmend Schwierigkeiten gehabt, aus einer Vielzahl von einzelnen Rückmeldungen von Gesprächspartnern und Beobachtungen des Beurteilers, die keinem singulären Ereignis ausschlaggebend zuzuordnen sein, entstanden. Indes ergibt sich aus der Beurteilung selbst, dass die Gesamtnote im Vergleich zur vorherigen Beurteilung aufgrund „diverser Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit“ und damit auch aufgrund konkreter Einzelvorkommnissen herabgesetzt worden ist. Denn zumindest die schlechtere Benotung des Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ (Note „A“ statt „C“) basiert auf einem singulären Ereignis, nämlich dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner geplanten Umsetzung. So heißt in der Begründung zu diesem Befähigungsmerkmal: „Herr Q. beharrt auf seine Sichtweise der Dinge und hat sich über einen geraumen Zeitraum hinweg vehement gegen eine organisatorisch notwendige Umsetzung in die Vollzugsabteilung E/F/Fahrdienst gesperrt und wollte partout den Einsatzort nicht wechseln. Dabei liegt ihm der Versuch nicht fern, Entscheidungen von Vorgesetzten durch eigenmächtiges Vorgehen zu unterlaufen.“ Dass der Antragsteller sich tatsächlich vehement gegen seine Umsetzung gesperrt hat und partout den Einsatzort nicht wechseln wollte, hat der Antragssteller aber hinreichend in Frage gestellt, ohne dass dem Antragsgegner der dahingehende Gegenbeweis gelungen ist. Der Antragsteller bestreitet, sich gegen seine Umsetzung gewehrt zu haben. Zwar habe er sein Bedauern über diese Entscheidung geäußert, zumal ein anderer Kollege „leichteren Herzens“ auf einen anderen Dienstposten gewechselt wäre. Er habe aber sowohl die Notwendigkeit als auch die Befugnis seines Dienstherrn für organisatorische Veranlagungen nie infrage gestellt, von einem vehementen Sperren gegen seine Umsetzung könne keine Rede sein. Vielmehr habe er sich mit der Umsetzung arrangiert und den ihm angebotenen Dienstposten im Fahrdienst gerne angenommen. Insbesondere habe er die Weisung, den geplanten Umzug termingerecht durchzuführen, nicht nicht befolgt. Vielmehr sei er kurz vor dem Umzug von dem Bereichsleiter Sicherheit und Ordnung (Herr W1. ) angewiesen worden, mehrtägige Anhörungen in einem komplexen Fall durchzuführen. Er habe Herrn W1. gegenüber versichert der Weisung Folge zu leisten und darauf hingewiesen, dass sich der Umzug dadurch verzögern würde. Über diese Verzögerung sei auch der für sein altes Büro vorgesehene Nachfolger informiert worden. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner stellvertretenden Vorgesetzten Frau C. vorgelegt (Bl. 132 f. der Gerichtsakte). Darin versichert sie, – im Gegensatz zu seiner Fachbereichsleiterin – an dem Gespräch teilgenommen zu haben, in dem der Antragsteller davon unterrichtet worden sei, dass er die Revisionsgruppe verlassen müsse. Der Antragsteller habe weder in diesem Gespräch noch in der Folgezeit unsachlich auf diese organisatorische Veränderung reagiert oder sich sogar gegen seine anstehende Umsetzung gewehrt. Diesem substantiierten Vortrag des Antragstellers tritt der Antragsgegner hingegen nicht hinreichend substantiiert entgegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei der eidesstaatlichen Versicherung um eine reine Gefälligkeitserklärung handelt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass Frau C. erst seit „kurzem“ in der Justizvollzugsanstalt X. -S. tätig ist. Denn die Herabsetzung der Gesamtnote ist allein aufgrund „diverser Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit“ erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war Frau C. in der Justizvollzugsanstalt X. -S. tätig; insbesondere nahm sie am 14. Januar 2014 an dem Gespräch, in dem der Antragsteller von seiner beabsichtigten Umsetzung in Kenntnis gesetzt worden ist, teil und hat im Anschluss hieran mit ihm zusammengearbeitet. 48 Ob und inwieweit der Bewertung der übrigen Einzelmerkmale, namentlich der Merkmale Arbeitserfolg, Kommunikationsfähigkeit und Konfliktfähigkeit, ebenfalls das singuläre Ereignis der beabsichtigten Umsetzung des Antragstellers bzw. ein anderes singuläres Ereignis zugrunde liegt oder es sich insoweit – nach Maßgabe der vorstehenden Abgrenzungskriterien – um ein der gerichtlichen Überprüfung entzogenes Werturteil des Dienstherrn handelt und ob er im letzteren Fall seiner Pflicht zur Plausibilisierung hinreichend nachgekommen ist, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben. Das Gericht weist lediglich rein vorsorglich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hinsichtlich des Merkmals „Arbeitseinsatz“ eine Begründung für die Herabsetzung der Einzelnote von 12 Punkten auf 11 Punkte gänzlich fehlt. Eine Herabsetzung dieser Einzelnote erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungsbeitrag der Justizvollzugsanstalt X. -W. erst im Rahmen der Regelbeurteilung eingeholt und berücksichtigt worden ist und dem Antragsteller insoweit eine überaus positive Leistung attestiert wird („mit großer Hingabe“; äußerst selbstständig“), nicht ohne weiteres verständlich. 49 bb) Zudem ist die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 6) und 7) fehlerhaft, da sich die Beurteilungszeiträume beider dienstlicher Beurteilungen erheblich von dem der Regelbeurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum unterscheiden. 50 Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Artikel 33 Absatz 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Artikel 33 Absatz 4 GG) durch Beamte bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von Beurteilungen erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Denn ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. 51 OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N. 52 Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. 53 BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 –, juris, Rn. 13 m.w.N. 54 Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es beispielsweise nicht dar, wenn der Beamte innerhalb des Beurteilungszeitraums bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist. Die vorangehende Anlassbeurteilung hindert den Dienstherrn weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst ist. 55 BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 –, juris, Rn. 13 m.w.N. 56 In der hier gegebenen Situation endet zwar der Beurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. März 2014); d.h. der Aktualitätsgrad ist identisch. Indes divergiert der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers von demjenigen der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 6) und 7). Während sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf einen Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2014 erstreckt, erfasst die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 6) den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2014; die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 7) erfasst den Zeitraum vom 8. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2014. Jedenfalls die Abweichung der Beurteilungszeiträume zwischen den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 7) ist mit knapp eineinhalb Jahren nicht unerheblich. Grund für diese Abweichung ist, dass sich die Beigeladenen zu 6) und 7) jeweils noch in der Probezeit befunden haben und der Antragsgegner diese bei der Erstellung der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt hat. Dass sich die zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums teilweise noch in der Probezeit befunden haben, stellt aber keinen zwingenden Grund dar, von einer Berücksichtigung der während der Probezeit gezeigten Leistungen im Rahmen der Regelbeurteilung abzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine während des Regelbeurteilungszeitraums abgegebene Probezeitbeurteilung – wie auch eine Anlassbeurteilung – gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage trifft. Denn Probezeit- und Regelbeurteilung sind aufgrund wesentlicher Unterschiede nicht miteinander vergleichbar, sodass durch die Probezeitbeurteilung der Gegenstand einer periodischen Beurteilung auch nicht „verbraucht“ werden kann. 57 BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 52.82 –, juris, Rn. 20. 58 Die Beurteilung der Probezeit dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung [LVO]). Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Im Falle der Nichtbewährung kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Ergeben sich bei Ablauf der regelmäßigen Probezeit aus dem Verhalten oder den Leistungen des Beamten Zweifel an seiner Befähigung oder Eignung, so kann der Dienstherr die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängern (§ 9 Absatz 8 LVO). Die Feststellung der Leistungsgüte des Beamten auf Probe erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten soll Grundlage der Prognoseentscheidung darüber sein, ob er den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen wird. Damit dient die Beurteilung nicht der Bestenauslese, wenn es auch zulässig ist, die Leistungsbewertung nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Beamten einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben. Wird der Beamte auf Probe im Sinne des Leistungsgrundsatzes für geeignet erachtet, hat er sich in der Probezeit bewährt und kann vorbehaltlich anderer Hindernisse in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. 59 BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 17. 60 Demgegenüber bezweckt die Regelbeurteilung eines Beamten auf Lebenszeit die Feststellung, ob der Beamte die Laufbahnanforderungen im Beurteilungszeitraum erfüllt hat. Die Regelbeurteilung dient – bei Bedarf – auch der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 GG). Probezeit- und Regelbeurteilung unterscheiden sich daher hinsichtlich ihres Zwecks. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist die prognostische Feststellung der Laufbahnbewährung, Schwerpunkt der Regelbeurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. 61 BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris, Rn. 18. 62 Dies schließt nicht aus, dass bei einer nunmehr anstehenden Regelbeurteilung als Beamter auf Lebenszeit in dem am übertragenen statusrechtlichen Amt orientierten Leistungsvergleich auch die Tätigkeit als Beamter auf Probe einbezogen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Tätigkeit des Beamten während der Probezeit in Bezug auf die für die periodische Beurteilung maßgeblichen, am statusrechtlichen Amt orientierten Anforderungen an Eignung, Befähigung und Leistung von der Tätigkeit als Beamter auf Lebenszeit nicht in einer Weise unterscheidet, dass sie als Gegenstand einer einheitlichen dienstlichen Beurteilung ungeeignet ist und deshalb bei der periodischen Beurteilung als Richter auf Lebenszeit von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Vielmehr übt der Beamte auf Probe in aller Regel die gleichen Funktionen aus wie ein Beamter auf Lebenszeit im Eingangsamt; ein Leistungsvergleich erscheint im Ergebnis trotz der fehlenden Übertragung eines Statusamtes möglich. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 52.82 –, juris, Rn. 19. 64 Einer Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung steht auch nicht der Gesichtspunkt des Schutzes des beurteilten Beamten entgegen. Abgesehen davon, dass sowohl die Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung als auch die Nichtberücksichtigung der Probezeitbeurteilung beim Gesamturteil der periodischen Beurteilung sich im Einzelfall auch vorteilhaft auswirken kann, wird den berechtigten Belangen des Beamten dadurch genügt, dass der Dienstherr in allen vergleichbaren Fällen gleichmäßig verfährt und den Umstand, dass ein Teil des Beurteilungszeitraums noch Probezeit war, nicht außeracht lässt. Zur Gewährleistung eines zutreffenden Bildes hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten auf Lebenszeit ist es ausreichend, wenn erkennbar ist, in welchem Umfang der Beamte sich jeweils im Beurteilungszeitraum noch im Beamtenverhältnis auf Probe befunden hat. Dies muss nicht notwendig durch Hervorhebung in der Beurteilung selbst geschehen. Vielmehr ergibt sich die Tatsache, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums teils noch Beamter auf Probe war, mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus seinen Personalakten, zu deren Bestandteil die Beurteilung zu machen ist; diese können auch insoweit hinreichenden Aufschluss über den zeitlichen Zusammenhang von Personal- und Befähigungsnachweisen geben. 65 BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 52.82 –, juris, Rn. 21 66 Ist es im Ergebnis also möglich, die in der Probezeit gezeigten Leistungen des Beamten mit den Leistungen eines Beamten auf Lebenszeit zu vergleichen und zu bewerten, dann sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Absehen hiervon zu rechtfertigen vermögen. 67 cc) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beurteilung auch deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil die in ihr enthaltene Aufgabenbeschreibung unvollständig ist, insbesondere ob die Funktion eines Praxisanleiters als eine Sonderaufgabe von besonderen Gewicht i.S.d. Ziffer 4.1 BRL in die Aufgabenbeschreibung aufzunehmen gewesen wäre. 68 Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 13 L 2207/14 –, S. 7 des Beschlussabdrucks. 69 b) Ob der vorstehend aufgezeigten Mängel der Regelbeurteilung des Antragstellers sowie derjenigen der Beigeladenen zu 6) und 7) erscheint es zudem vorliegend auch möglich, dass der Antragsteller nach Beseitigung der Mängel den Vorzug vor den beigeladenen Mitbewerbern und Mitbewerberinnen erhalten wird. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Vorausgesetzt werden dabei nur die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher nur dann in Betracht, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird, 70 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N., vom 6. August 2004 – 6 B 1226/04 –, juris, Rn. 10, und vom 28. November 2006 – 6 B 2091/06 – juris. 71 So liegt der Fall hier nicht. Insoweit vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass der Antragsteller eine bessere Gesamtnote erhalten hätte und damit aufgrund eines Leistungsgleichstandes die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber inhaltlich auszuschöpfen gewesen wären, wenn das Einzelmerkmal „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ nicht um zwei Noten herabgesetzt worden wäre. Ob der Antragsteller bei einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen den Vorzug vor einem der beigeladenen Mitbewerbern und Mitbewerberinnen erhalten hätte, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Da der Dienstherr aufgrund des ihm insoweit zustehenden Entscheidungsspielraums die Möglichkeit hat, die dem Gesamturteil zugrunde liegenden Merkmale im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung unterschiedlich zu gewichten, kommt eine Ausschöpfung der Beurteilungen durch das Gericht nicht in Betracht. 72 Überdies erscheint im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen zu 6) und 7) nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Vorzug vor einen der beiden Mitbewerber erhält. Denn es ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beurteilung beider oder einer der beiden Mitbewerber schlechter ausfällt, wenn sich deren Regelbeurteilung auch auf die in der Probezeit gezeigten Leistungen erstreckt. Wenngleich sich die Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung durchaus auch vorteilhaft auswirken kann, kann sich die Berücksichtigung der in der Probezeit gezeigten Leistungen aber auch – z.B. aufgrund der fehlenden Erfahrung des Beamten auf Probezeit gegenüber einem Beamten auf Lebenszeit – negativ auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung auswirken. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden; sie sind zwar in der Sache unterlegen, haben aber keinen Antrag gestellt (§ 154 Absatz 3 VwGO). Da sie sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Absatz 3 VwGO). 74 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages zu reduzieren. 75 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 2012- 6 E 1406/11 -, juris, und - 6 E 162/12 -, juris, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -, juris. 76 Das Gericht geht von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 in Höhe von 2.579,15 Euro zzgl. Stellenzulage in Höhe von 19,21 Euro aus. Hieraus errechnet sich der Streitwert wie folgt: 2.598,36 Euro (=2.579,15 Euro + 19,21 Euro) x 12,3 (12 Monatsgehälter und Sonderzahlung) : 4 = 7.989,96 Euro. 77 Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren geführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. 78 Vgl. zur Streitwertbemessung bei der Besetzung mehrerer Stellen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 -, juris, Rn. 8 m.w.N.