Urteil
12 K 3108/22
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0725.12K3108.22.00
1mal zitiert
28Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bereits die Auslassung einzelner Passagen eines Beurteilungsbeitrags bei seiner Wiedergabe in den dienstlichen Regelbeurteilungen von Richtern stellte ein begründungsbedürftiges „Abweichen“ im Sinne von Nummer 2.7.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 (VwVBRL-LRiStAG; außer Kraft getreten) (juris: VVBW-JuM-20150911-SF) dar.(Rn.68)
2. Vor der Vergabe eines Gesamturteils gemäß Nummer 2.6.2 VwVBRL-LRiStAG (juris: VVBW-JuM-20150911-SF) hatte eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Beurteilungskriterien zu erfolgen.(Rn.78)
3. Sowohl ein derartiger Begründungsmangel als auch das Fehlen einer zusammenfassenden Würdigung konnten im Widerspruchsverfahren nicht mehr „geheilt“ werden.(Rn.82)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2022 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 1. April 2021 erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die Auslassung einzelner Passagen eines Beurteilungsbeitrags bei seiner Wiedergabe in den dienstlichen Regelbeurteilungen von Richtern stellte ein begründungsbedürftiges „Abweichen“ im Sinne von Nummer 2.7.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 (VwVBRL-LRiStAG; außer Kraft getreten) (juris: VVBW-JuM-20150911-SF) dar.(Rn.68) 2. Vor der Vergabe eines Gesamturteils gemäß Nummer 2.6.2 VwVBRL-LRiStAG (juris: VVBW-JuM-20150911-SF) hatte eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Beurteilungskriterien zu erfolgen.(Rn.78) 3. Sowohl ein derartiger Begründungsmangel als auch das Fehlen einer zusammenfassenden Würdigung konnten im Widerspruchsverfahren nicht mehr „geheilt“ werden.(Rn.82) Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2022 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 1. April 2021 erneut dienstlich zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. I. Die Klage, für die gemäß § 8 LRiStAG und § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist, da die dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - juris, Rn. 16, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 126/15 - juris, Rn. 46), in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat das spezialgesetzlich in § 8 LRiStAG und § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG auch für Leistungsklagen angeordnete Vorverfahren ordnungsgemäß erfolglos durchlaufen. Die angefochtene Regelbeurteilung wurde dem Kläger am 7. Juli 2021 ausgehändigt. In Ermangelung einer die dienstliche Beurteilung begleitenden Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO gilt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist (vgl. § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Somit konnte der Kläger am 1. Juni 2022 seinen Widerspruch noch fristgerecht erheben. Die Klage ist auch gemäß § 8 LRiStAG und § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG und § 74 VwGO fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. August 2022 zugestellt, so dass seine am 15. September 2022 erhobene Klage die maßgebliche Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. 2. Die Klage ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2022 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach der zum Zeitpunkt der Erstellung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung maßgeblichen Rechtslage sah § 5 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1) vor, dass Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre vom Vorgesetzten zu festen Stichtagen dienstlich zu beurteilen sind (Regelbeurteilung). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 LRiStAG wurden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter beurteilt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte waren die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen war unzulässig. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Dienstliche Beurteilungen können daher nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris, Rn. 31, und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 - 4 S 2087/03 - juris, Rn. 29). Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris, Rn. 21, vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris, Rn. 33, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 10 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 - juris, Rn. 4). Unter Beachtung dieser Maßstäbe begegnet die angefochtene Regelbeurteilung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die landesrechtlichen Bestimmungen zum Beurteilungswesen den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht genügten (dazu unter a)). Die Beurteilung ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer Voreingenommenheit der Beurteilerin oder des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu unter b)). Dass die Beurteilung zu der vom Kläger als außergewöhnlich empfundenen Belastung durch die Corona-Pandemie schweigt, ist nicht beurteilungsfehlerhaft (dazu unter c)). Allerdings halten nicht alle Feststellungen und Wertungen im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... verwaltungsgerichtlicher Kontrolle stand (dazu unter d)). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen in der angefochtenen Beurteilung zum quantitativen Arbeitsergebnis (dazu unter e)). Die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe hat schließlich den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, indem die Beurteilungsrichtlinie nicht richtig angewandt wurde (dazu unter f)). a) Die Regelbeurteilung begegnet nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht genügten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2021 (- 2 C 2.21 - juris) entschieden, dass wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden müssen und nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben können. Dabei hat der Gesetzgeber das System – Regel- oder Anlassbeurteilungen – sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen oder der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, können einer Rechtsverordnung auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überlassen bleiben (BVerwG, a. a. O., Rn. 32 und 35 ff.). Allerdings können die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, a. a. O., Rn. 40). Dieser war nach Auffassung der Kammer für die streitgegenständliche Beurteilung noch nicht abgelaufen. Hierzu ist festzustellen, dass die für den vorliegenden Fall maßgebliche Beurteilungsrichtlinie den vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Vorgaben bereits weitestgehend entsprach. So sah diese Richtlinie bereits ein System aus Regel- und Anlassbeurteilungen sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vor. Außerdem legte sie den Rhythmus von Regelbeurteilungen und den Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale fest. Angesichts dessen bestand unter Geltung der Beurteilungsrichtlinie bereits ein Zustand nah an der verfassungsmäßigen Ordnung. Mittlerweile hat der baden-württembergische Gesetzgeber im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 518 f.) § 5 LRiStAG dahingehend angepasst, dass nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LRiStAG in seiner nunmehr geltenden Fassung die Beurteilung mit einem Gesamturteil schließt und § 5 Abs. 7 Satz 2 LRiStAG das Justizministerium dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln. Die hierauf beruhende Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (BeurtVO-LRiStAG) ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Mit Blick hierauf ist es nicht zu beanstanden, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung und insbesondere der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid noch auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinie ergangen sind. b) Die Beurteilung ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer Voreingenommenheit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn diese durch einen befangenen oder voreingenommenen Dienstvorgesetzten erstellt wurde oder dieser sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Beurteilungsbeitragserstellern bedient hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 - juris, Rn. 41); letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Beurteiler sich nicht auf Grund eigener sorgfältiger Prüfung ein Bild davon gemacht hat, ob und inwieweit der Beurteilungsbeitrag den zu Beurteilenden zutreffend beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105.78 - juris, Rn. 21). Dabei ist bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit zugrunde zu legen, der sich von dem der Besorgnis der Befangenheit dadurch unterscheidet, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Richter oder Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - juris, Rn. 13, und Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris, Rn. 31; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die Dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B VIII, 72. Aktualisierung, Februar 2022, Rn. 466). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt danach vor, wenn der Beurteiler wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers beziehungsweise hier des Autors des Beurteilungsbeitrags kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Richters oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - juris, Rn. 11 f., sowie Urteile vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 - juris, Rn. 26, und vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - juris, Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - juris, Rn. 32). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum eine Voreingenommenheit – noch – bei der Beurteilung offenbaren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 - juris, Rn. 68). Unter Beachtung dieser Maßstäbe waren weder die Beurteilerin (dazu unter aa)) noch der ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... voreingenommen (dazu unter bb)). aa) Die Beurteilerin war nicht voreingenommen. Ausgehend von dem in der Beurteilungsrichtlinie in Nummer 1.4 genannten „Beurteilungsermessen“ macht der Kläger insoweit geltend, die Landessozialgerichtsbarkeitsverwaltung missverstehe rechtsirrtümlich Richterbeurteilungen als ermessensgetragene Willensakte und verkehre die verfassungskräftige Zweck-Mittel-Relation aus Art. 33 Abs. 2 GG in der Sozialgerichtsbarkeitsverwaltung ins Gegenteil. Gemäß ihrer ständigen Beurteilungspraxis übe sie vor einer anstehenden Beurteilung zunächst dahingehend ihr vermeintliches Entschließungsermessen aus, ob und gegebenenfalls welche (weiteren) Ziele mit der jeweiligen Beurteilung (noch) erreicht werden könnten beziehungsweise sollen und wähle anschließend die ihr hierfür opportun erscheinenden Beurteilungsverfasser, Beurteilungsmethoden und Beurteilungsgesamtergebnisse aus. Folgefehlerhaft spiegelten Richterbeurteilungen nicht (nur) die tatsächliche Eignung, Fähigkeit und Leistung der Beurteilten wider, sondern zuvörderst, in welchem Ausmaß die Hilfspersonen der Justizverwaltung in konkrete Beurteilte jeweils die Erwartung setzten, nach einer etwaigen Beförderung in der Zukunft, die von dem Beklagten vorgegebenen (haushalts-)politischen Ziele des Justizministeriums am effektivsten gegenüber der Sozialrichterschaft und den Verfahrensbeteiligten durchzusetzen in der Lage zu sein. Die Verfasser der hier angefochtenen Beurteilung(-sbeiträge) gäben demgemäß nur vordergründig ein Werturteil darüber ab, ob und inwieweit er – der Kläger – den fachlichen und persönlichen Anforderungen des am Sozialgericht Karlsruhe im Beurteilungszeitraum ausgeübten Richteramtes entspreche. Ohne ihren dissimulierten Bruch mit der verfassungskräftigen richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG und der Gewaltenteilung offenzulegen, nutzten die Angehörigen der Sozialgerichtsbarkeitsverwaltung insgeheim das Beurteilungswesen (auch) gezielt, um stillschweigend sowohl individualrepressive und individualpräventive als auch generalrepressive und generalpräventive Steuerungszwecke zu erreichen. Individualrepressiv nutze der Beklagte die angefochtene Beurteilung, um ihm ein Übel zuzufügen als Ausgleich dafür, dass er bei der Ausübung seines Amtes als Richter am Sozialgericht Karlsruhe seit Jahren verfassungsprinzipientreu den haushaltpolitischen Interessen des Beklagten konsequent weniger Bedeutung einräume als der Anwendung von Recht und Gesetz. Der Beklagte missbrauche seine Beurteilungskompetenz auch individualpräventiv, denn er – der Kläger – solle als Reaktion auf das zugefügte Übel in Gestalt dieser für ihn ungünstigen Beurteilung künftig sein verfassungskonformes Richterberufsverständnis aufgeben beziehungsweise es demjenigen des Beklagten anpassen und sein sozialrichterliches Handeln vorrangig an haushaltspolitischen Belangen ausrichten. Ebenfalls individualpräventiv erfolge die Verhinderung seiner etwaigen künftigen Beförderungen zum Richter an einem Obergericht oder auf Richterstellen mit Verantwortung für Justizverwaltungsaufgaben, wodurch er eine wirkmächtigere Plattform erhielte, um an der Errichtung einer von der Justizverwaltung weisungsfreieren sowie gesetzes- und verfassungstreueren Sozialgerichtsbarkeit mitzuwirken. In generalrepressiver Weise wirkten die benachteiligende Beurteilung und die hierdurch vereitelte Beförderung des in der Sozialrichterschaft (insbesondere am Sozialgericht Karlsruhe) auf ihn als überaus leistungsstark und herausragend Fähigen auch jenseits seiner Person: Der (hiesigen) Sozialrichterschaft werde durch seine justizintern bekannte diskriminierende Behandlung bei Beurteilungen und nachfolgenden Beförderungen ins kollektive (Unter-)Bewusstsein gerufen, welche richterdienstlichen Berufsnachteile denjenigen Sozialrichtern drohten, die sozialrichterlich von obergerichtlichen Rechtsbeugungslinien abwichen, Justizbaronen die Loyalität versagten beziehungsweise das diesbezügliche Schweigekartell der Sozialgerichtbarkeit brächen. So stärke sein richterdienstlicher Misserfolg in generalpräventiver Weise das Vertrauen der Sozialrichterschaft in den sozialgewohnheitsrechtlichen und verfassungswidrigen Vorrang des richterlichen Erledigungsdrucks vor der Rechtstreue, beruhige das Sozialrichterunrechtsbewusstsein im Wege seiner Sanktionierung, obwohl er sich rechts- und gesetzestreu verhalte, und lasse den Zielkonflikt zwischen quantitativen und qualitativen Arbeitsergebnissen zugunsten des Haushaltsinteresses und zulasten der Rechtspflege entschieden erscheinen. Schließlich bewirke die Einbindung vergleichsweise dienstjüngerer Mitglieder der Justizverwaltung (wie der jüngst ernannten Präsidentin des Sozialgerichts ... und des Vize-Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ...) bei der Begehung rechtswidriger Justizverwaltungstaten, dass diese fester an die Justizverwaltung gebunden würden, weil allein Letztere mithilfe ihrer weisungsabhängigen Dienstvorgesetzten und Staatsanwaltschaften darüber verfügen könnten, ob, wessen und welche rechtswidrig durch Richter beziehungsweise Angehörige der Justizverwaltung im Dienst begangene Taten (strafrechtlich beziehungsweise disziplinarrechtlich) inkriminiert würden. Durch die individuelle Verantwortlichkeit für das im Richteramt bereits begangene Unrecht und das nachfolgende persönliche Verfolgungsrisiko werde so auch innerhalb der Binnenhierarchie der Justizverwaltungsstruktur im Wege eines Schweigekartells sichergestellt, dass sich Justizverwaltungsangehörige und Rechtsbeuger künftig nicht in Widerspruch zu ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise zur Justizverwaltung setzen (könnten), ohne ihre eigene Inkriminierung ernstlich befürchten zu müssen (Klagebegründung, S. 169 ff.). Diese Ausführungen geben der Kammer keinen Anlass zu der Annahme einer Voreingenommenheit der Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe als Erstellerin der angefochtenen Beurteilung; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beurteilerin außerstande war, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen. Konkrete und individuelle Umstände, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass die Beurteilerin den Kläger im Sinne einer Voreingenommenheit unfair beurteilen würde, trägt der Kläger schon nicht vor. Soweit der Kläger die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe als Teil eines ihn gezielt benachteiligenden und diskriminierenden Systems ansieht, das nach seiner Auffassung unter dem Deckmantel des für die Beurteilung maßgeblichen gesetzlichen Rahmens weitere illegale Zwecke zur Personalentwicklungssteuerung und ihn durch dieses Instrument regelrecht verfolge, entbehrt diese Sichtweise jeder tragfähigen Grundlage. Die vom Kläger erzählte Verschwörung, nach der die Gerichtsverwaltung des Sozialgerichts Karlsruhe durchzogen sei mit gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Migration linientreuen Personen, die – wie Marionetten – durch das Beurteilungswesen „Günstlinge“ fördere und ihn als missliebigen, aber seiner eigenen Auffassung nach in der „bundesweit gleichgeschalteten Sozialgerichtsbarkeit“ alle anderen Berufssozialrichter hinsichtlich der Eignung überstrahlenden und damit die Bestnote verdienenden Richter bewusst schlechter beurteilten, existiert schlicht nicht. Ein solches System könnte auch schon deshalb nicht errichtet werden, weil dienstliche Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen der wirksamen Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. bb) Auch eine Voreingenommenheit des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... lässt sich nicht feststellen. Der Kläger erblickt in dem ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... „einen Günstling“ des vormaligen Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe, der in seinem Beurteilungsbeitrag das erfolgreiche Ablehnungsgesuch des Klägers gegen dessen beruflichen Ziehvater als konfrontativ bewertet und so aus dem erfolgreichen Ablehnungsgesuch eine Einschränkung der persönlichen Eignung des Klägers zum Richter am Sozialgericht abgeleitet habe. ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... habe auf diese Weise den erfolgreichen Gebrauch des Rechtsschutzinstruments zu einem Beurteilungsmakel pervertiert, welcher die Personalentwicklung des Klägers künftig hindern solle. ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... sei ein sogenanntes „Karlsruher Eigengewächs“: Wegen seiner uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem abgelehnten Präsidenten und seiner absoluten Linientreue zu dem am Sozialgericht Karlsruhe eingeforderten Vorrang prozessökonomischer Erwägungen gegenüber Recht und Gesetz sei dieser allein mithilfe wohlwollender Beurteilungen des abgelehnten Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ... in den Genuss einer Beförderung zum ... gekommen. Eine vorherige Abordnung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg sei in seinem insofern außerordentlichen Fall nach dem Dafürhalten des Beklagten nicht erforderlich gewesen (S. 89 der Klagebegründung und dortige Fußnote 3). Einzelne Passagen des Beurteilungsbeitrags, beispielsweise die Ausführung dahingehend, dass der Kläger die Urkundsbeamtin seiner Geschäftsstelle selten darüber informiere, an welchen Tagen und gegebenenfalls wann er in das Gericht kommen werde, erachtet der Kläger als diffamierende Schmähkritik, die nicht nur als Sanktion für die Ablehnung seines Ziehvaters erfolgt sei, sondern auch insofern aus einem autoritären Missverständnis des Verhältnisses von Gerichtsleitung und Richterschaft sowie als herabsetzende Reaktion für durch den Kläger an ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... wiederholt geübte Kritik an dessen Amtsführung (Klagebegründung, S. 90 ff.). Keiner der vom Kläger erhobenen Vorwürfe rechtfertigt die Annahme, ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... sei weder willens noch in der Lage gewesen, im Sinne von Nummer 2.7.2 Satz 1 VwVBRL-LRiStAG zu allen Kriterien sachlich und gerecht Stellung zu nehmen, welche die dienstliche Beurteilung gemäß Nummer 2.6.1 VwVBRL-LRiStAG zu würdigen hat. Die Aussage, ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... sei ein absolut linientreuer Günstling von uneingeschränkter Loyalität zu dem vormaligen Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe, stellt eine eigene – unbeachtliche – Bewertung des Klägers dar. Aus dem Dargelegten sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... dem Beurteilungsbeitrag bewusst eine „Färbung“ verliehen haben könnte, um seine eigene Karriere auf Kosten des Klägers zu fördern oder um dem vormaligen Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe zu gefallen. Auch aus den weiteren vom Kläger angeführten Umständen kann die Kammer nichts dafür ableiten, dass ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... den Kläger nicht unvoreingenommen in seinem Beurteilungsbeitrag beschrieb. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass zwischen dem ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... und dem Kläger dienstliche Spannungen bestanden haben könnten. Hierbei ist aber nicht zu übersehen, dass der Kläger diesen offensichtlich mit harter Kritik überzog, wenn er selbst die durch den ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... getroffenen Entscheidungen hinsichtlich bestimmter prozessualer Maßnahmen in der Hochphase der „Coronapandemie“ und deren gerichtsinterner Erläuterung als „Ermunterung der (Probe-) Richterschaft zur Rechtbeugung“ bezeichnet (Klagebegründung, S. 90 f.). Darüber hinaus hat der Kläger nach seinem Vorbringen den ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe XX auch dafür kritisiert, „dass dieser und der VPräSG ... anlässlich der Beurteilungskonferenz am 11.02.2021 gemeinsam mit den anderen Beurteilern aller Gerichte der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit nicht nur die später bekannt gemachten ‚Gemeinsamen Beurteilungsmaßstäbe‘ erarbeitet, sondern sich insgeheim zugleich am 11.02.2021 (d.h. bereits vor Beginn der – hier streitbefangenen – Stichtagsbeurteilung zum 01.04.2021) auch schon dahingehend verständigt hatten, welche der am Sozialgericht Karlsruhe zu beurteilenden Richter:innen des Statusamtes R1 die im Hinblick auf etwaige Beförderungen relevanten Beurteilungsstufen erhalten würden, um ihre nachfolgenden Beurteilungsbeiträge dem vorab vereinbarten Gesamtergebnis entsprechend zu gestalten“ (Klagebegründung, S. 91). Weiter führt der Kläger an, dass ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... in seinem Beurteilungsbeitrag ihn beispielsweise auch deswegen als „konfrontativ“ bezeichnet habe, „weil sich die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz des [Klägers] der rechtsbeugerischen Rechtsprechung der 5. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz des RiSG (... (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020, S 5 SO 4308/19) entgegen dessen erklärter Erwartung nicht angeschlossen hatte: Bei dem Urteil der Rechtssache S 5 SO 4308/19 vom 20.07.2020 war die 5. Kammer nämlich zum Nachteil der Klägerin S. S. von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII schuldhaft abgewichen, um den richterlichen Arbeitsaufwand des RiSG (...) als Kammervorsitzenden zu reduzieren. Hierfür hatte RSG (...) in den Entscheidungsgründen auf Seite 6 des Urteils unter Ziff. 1) Buchst. b) lit. bb) die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts inhaltlich verkürzt wiedergegeben. Dieser Verkürzung zufolge bedurfte es zur Klageabweisung scheinbar keiner weiteren einzelfallbezogenen Ermittlungen bzw. Entscheidungsbegründung mehr. Konkret zitierte RiSG (...) aus prozessökonomischen Erwägungen in den Entscheidungsgründen gezielt diejenigen Ausführungen des durch ihn in Bezug genommenen Bundessozialgerichts nicht vollständig, wonach sich die Angemessenheit von Aufwendungen für private Versicherungsaufwendungen gerade nicht nur danach richte, ob 50 Prozent der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen. RiSG (...) ließ gezielt jene Ausführungen aus, wonach je nach den Umständen des Einzelfalls die Beiträge auch für weniger prävalente Versicherungen absetzbar seien. Unter dem Gesichtspunkt der sog. Praktikabilität sah es RiSG (...) (als beflissener Zögling des abgelehnten PräSG ... Gnaden) nämlich als vorrangig an, den Streit über die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen zur Sterbegeldversicherung schnellstmöglich abzuschließen, ohne die sozialgesetzlich und höchstrichterlich gebotene Einzelfallprüfung tatsächlich durchzuführen, denn dies hätte behördlichen wie richterlichen Mehraufwand bedeutet. Unter Hinweis eben darauf, dass die 5. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nicht einmal die konkreten Versicherungsbedingungen einer Sterbegeldversicherung prüfe, hatte die im Verfahren der 12. Kammer des Klägers beklagte Behörde im Verfahren – S 12 SO 3577/18 – mit Schriftsatz vom 28.07.2020 der 12. Kammer das rechtsbeugerische Urteil der 5. Kammer vom 20.07.2020 überlassen und sich die dortigen Ausführungen des RSG (...) behördenseitig zu eigen gemacht. Als der [Kläger] dem RiSG (...) im Rechtsgespräch seine Zweifel an der verkürzten Wiedergabe der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kundtat, äußerte RiSG (...) gegenüber dem [Kläger] die Erwartung, die 12. Kammer werde im Sinne einer einhelligen Rechtsprechung desselben Gerichts von der rechtsbeugerischen Rechtsprechung der 5. Kammer nicht abweichen. Der [Kläger] widersetzte sich aber dem Anpassungsdruck seines Beurteilers. Unter seinem Kammervorsitz wich die 12. Kammer durch das Urteil vom 12.01.2021 im Verfahren S 12 SO 3577/19 ausdrücklich von der behördenseitig zitierten Rechtsprechung des Kammervorsitzenden RiSG (...)ab. Nachdem diese Entscheidung der 12. Kammer in der Fachliteratur rezipiert wurde und die Behörde anlässlich der divergierenden Rechtsprechung zweier Kammern desselben Gerichts Berufung zum LSG BW (L 7 SO 619/22; noch rechtshängig) eingelegt hatte, nahm RiSG (...) zum Inhalt dieser ihm unliebsamen richterlichen Entscheidung unzulässiger Weise Stellung, weil er den insofern fehlenden Gehorsam des [Klägers] durch folgende Formulierung auf Seite 5 seines Beurteilungsbeitrags vom 16.06.2021 sanktionieren möchte: ‚(...) Allerdings ist er mitunter stark auf seinen Standpunkt fixiert und nicht bereit, diesen anzupassen; die Art und Weise seiner Argumentation gerät dann manchmal etwas konfrontativ. Das bekommen nicht nur Kolleginnen und Kollegen zu spüren, sondern auch Verfahrensbeteiligte, die sich dabei einem erheblichen Druck ausgesetzt fühlen. Sein Umgang mit abweichenden Meinungen ist nicht immer souverän. (...)‘“ (Klagebegründung, S. 92 f.). Der Kläger macht schließlich geltend, „die Vorkommnisse um die kollektive Rechtsbeugung zulasten der Menschenwürde und die Zensur durch den Beklagten bzw. den Versand der Medieninformationen durch den Kläger betreffend die Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung des § 70 SGB II“ würden „jeweils absichtlich ins Unkenntliche verkürzt im streitbefangenen Beurteilungsbeitrag des RiSG (...) vom 16.06.2021 (‚...Für Irritationen sorgte, dass RSG ... in einem Fall eine Pressemitteilung über einen Beschluss seiner Kammer selbst fertigte und sie direkt an die Deutsche Presseagentur schickte, ohne Beteiligung und Information der zuständigen Pressesprecherinnen ...‘)“ (Klagebegründung, S. 109). Keine der vom Kläger beschriebenen Situationen zeigen eine Voreingenommenheit des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte des Richters erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Richters durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - juris, Rn. 13, und Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - juris, Rn. 16). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... sich insbesondere den Angriffen des Klägers, die weit über das erträgliche Maß sachlicher Kritik in einen Bereich beleidigender Schmähung vorgedrungen waren (vgl. nur beispielhaft der Vorwurf „rechtsbeugerischer“ Verfahrensführung und Rechtsprechung), offensichtlich nicht hingab. Dass dieser im Gegenteil zu einer objektiven, gerechten und fairen Stellungnahme zu den in der dienstlichen Beurteilung zu würdigenden Kriterien nach wie vor in der Lage war, ergibt sich ohne weiteres aus der sachlichen Formulierung der von dem Kläger angegriffenen Passagen im maßgeblichen Beurteilungsbeitrag. c) Dass die Beurteilung zu einer von dem Kläger als besonders empfundenen Belastung durch die Corona-Pandemie schweigt, ist nicht beurteilungsfehlerhaft. Die Beurteilerin ist insoweit nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil die tatsächliche Beurteilungsgrundlage unvollständig gewesen sein könnte. Der Kläger war nach seinen Angaben im Beurteilungszeitraum und konkret während der Corona-Pandemie ein „in Scheidung lebender, alleinerziehender Vater zweier 2012 beziehungsweise 2015 geborener Kinder im sogenannten Wechselmodel“ (Klagebegründung, S. 71 f.). Er beanstandet, dass diese private zusätzliche Belastung keinen Widerhall in der dienstlichen Beurteilung gefunden hat. Hierzu bestand kein Anlass. Die Corona-Pandemie hat alle Beschäftigten des Beklagten fraglos vor besondere Herausforderungen gestellt. Es darf dabei aber nicht übersehen werden, dass die Corona-Pandemie für jeden Einzelnen individuelle private Belastungen hervorgerufen hat, die ins Berufliche hineingewirkt haben mögen. Der Umstand, im Zeitpunkt der Pandemie alleinerziehender Vater von zwei minderjährigen Kindern – zumal im Wechselmodell – gewesen zu sein, ist jedenfalls nicht von einem solchen außergewöhnlichen Gewicht, dass für die Beurteilerin Anlass bestanden hätte, sich hierzu in der angefochtenen Beurteilung zu verhalten. Vielmehr darf bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Situation des Klägers gerade nicht ein singuläres Phänomen war, sondern zahlreich in der Landesjustiz vorkam. d) Nicht alle Feststellungen und Wertungen im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... halten verwaltungsgerichtlicher Kontrolle stand. aa) Der Kläger stößt sich mehrfach an dem Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ..., soweit dieser ihn unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung als „konfrontativ“ beschreibt. Konkret steht diese Zuschreibung in folgendem Kontext: „Fachliche Diskussionen führt [der Kläger] engagiert und meinungsfreudig. Allerdings ist er mitunter stark auf einen Standpunkt fixiert und nicht bereit, diesen anzupassen; die Art und Weise seiner Argumentation gerät dann manchmal etwas konfrontativ. Das bekommen nicht nur Kolleginnen und Kollegen zu spüren, sondern auch Verfahrensbeteiligte, die sich dabei einem erheblichen Druck ausgesetzt fühlen. Sein Umgang mit abweichenden Meinungen ist nicht immer souverän. Grundsätzlich tritt der Richter indes höflich und angemessen auf.“ Es handelt sich hierbei um einen Akt wertender Erkenntnis, der sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. zur gerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsbeiträgen OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 - juris, Rn. 59). Diese Grenzen wären erst überschritten, wenn die konkrete Wertung zur persönlichen Eignung, die Art und Weise der Argumentation des Klägers gerate manchmal etwas konfrontativ, völlig haltlos ohne jede Tatsachengrundlage getroffen worden wäre. Genau dies zeigt der Kläger jedoch nicht auf. Er belegt nicht, dass die vom ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... getroffene Wertung auf unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen beruhen. Vielmehr setzt der Kläger lediglich seine hiervon abweichende eigene Einschätzung seines persönlichen Verhaltens an diese Stelle, wenn er ausführt, sein Verhalten werde deshalb als konfrontativ missverstanden, weil er angesichts seiner zur Leistungsverwaltung in Baden-Württemberg entwickelten Rechtsprechungslinie (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2019 - S 12 SB 877/19 - juris) einem „Steuerbarkeitsdefizit“ unterliege. Auf die eigene Einschätzung des Klägers seiner persönlichen Eignung kommt es indes nicht an. bb) Nichts Anderes gilt, soweit der Kläger folgende Passage im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ...beanstandet: „Für Irritationen sorgte, dass [der Kläger] in einem Fall eine Pressemitteilung über einen Beschluss seiner Kammer selbst fertigte und sie direkt an die Deutsche Presseagentur schickte, ohne Beteiligung und (zunächst) Information der zuständigen Pressesprecherinnen des Sozialgerichts.“ Auch hier zeigt der Kläger nicht auf, dass diese Wertung auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsannahme beruht. Ganz im Gegenteil bestätigt er sogar selbst die getroffenen Feststellungen, misst ihnen aber lediglich – in der Annahme seines „selbstlose[n] Eintreten[s] für die freiheitlichdemokratische Grundordnung, für die Pressefreiheit und für den Schutz der Menschenwürde“, wobei „[d]ieses Eintreten […] in Anbetracht der mithilfe des ubiquitären Prozessökonomisierungsdruck bundesweit gleichgeschalteten Sozialgerichtsbarkeiten […] Beleg seiner bundesweit alle anderen Berufssozialrichter überstrahlenden Eignung“ sei – eine andere Wertung bei. cc) Lediglich hinsichtlich der Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... zur persönlichen Eignung und zu der Führungskompetenz des Klägers, die sich zu seinem dienstlichen Verhalten gegenüber der Servicekraft verhalten, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte dahingehend aufgezeigt, die womöglich geeignet sind, die getroffenen Feststellungen und Wertungen in Zweifel zu ziehen. So hat der Kläger in der Klagebegründung einen E-Mail-Verkehr zwischen seiner Servicekraft und ihm vorgelegt (Klagebegründung, S. 74 ff.), der auf ein gutes Miteinander hindeutet. Hierzu wird in einer neu zu erstellenden Regelbeurteilung Anlass bestehen, in tatsächlicher Hinsicht nachzufassen und dies unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung zu würdigen. e) In Bezug auf die quantitativen Arbeitsergebnisse ist die Beurteilerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil insoweit die Beurteilungsgrundlage unvollständig war. Der Kläger führt hierzu aus, dass die Daten und Anzahl der abgegebenen und übernommenen Verfahren zwar inhaltlich richtig wiedergegeben werden, dass aber diese Bestandsverschiebungen für seine Kammer doppelt nachteilhaft gewesen seien, da erstens seine Kammer 13 Fälle mehr übernehmen musste als sie abgeben durfte (77 Abgaben gegenüber 90 Übernahmen) und zweitens seine Kammer 60 ältere Fälle zu übernehmen hatte. Die angegriffene dienstliche Beurteilung führt hierzu aus: „Weit über dem Durchschnitt des Gerichts lag hingegen die Zahl der Altfälle: Anfang des Jahres 2019 befanden sich 30 Altfälle in der Kammer. Bis zum Jahresende hatte [der Kläger] hiervon 24 Verfahren erledigt. Im Januar 2021 erhöhte sich die Zahl der Altfälle aber erneut, diesmal auf 28 – also auf ein ähnlich hohes Niveau wie ein Jahr zuvor; bis Ende März 2020 ging die Zahl der Altfälle auf 22 leicht zurück.“ Die Beurteilung trifft demnach die Feststellung einer „wellenförmigen“ Veränderung im Altfallbestand und bewertet diesen als überdurchschnittlich hoch im Gerichtsdurchschnitt. Ob Anlass für die Beurteilerin bestanden hätte, sich zu den übertragenen Verfahren der Sachgebiete „R“ und „BA“ zu verhalten, nachdem diese nach den Angaben des Klägers nur „älter“, aber nicht die „ältesten“ waren, darf dahinstehen. Denn jedenfalls soweit am 1. Januar 2021 eine Bestandsübertragung der 20 ältesten Verfahren der 11. Kammer aus dem Sachgebiet „AL“ erfolgte, hätte Anlass bestanden, den angesichts des nur kurz währenden Zeitraums (Januar bis März 2021) nur leichten Rückgang der Zahl der Altfälle zu bewerten. f) Die angegriffene Beurteilung erweist sich schließlich deshalb als rechtswidrig, weil die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Denn sie hat die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie, zu deren gleichheitssatzkonformen Anwendung sie Art. 3 Abs. 1 GG anhält, nicht in Gänze beachtet. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Übernahme der Beurteilungsbeiträge in die dienstliche Beurteilung (dazu unter aa)) und zum anderen, weil die Beurteilerin vor der Vergabe eines Gesamturteils keine zusammenfassende Würdigung vorgenommen hat (dazu unter bb)). aa) Nach Nummer 2.7.3 Satz 2 und 3 VwVBRL-LRiStAG ist, soweit der Beurteiler sich die Beurteilungsbeiträge zu eigen macht, deren Inhalt in der Beurteilung wiederzugeben. Weicht der Beurteiler nach Nummer 1.4 Satz 2 von den Feststellungen oder Wertungen in den Beurteilungsbeiträgen ab, ist dies in der Beurteilung zu begründen. Diese Vorgaben wurden nicht beachtet. (1) Die Beurteilerin hat den Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... nicht vollständig übernommen, sondern einzelne Passagen zu den Merkmalen „Befähigung und fachliche Leistung“ sowie „persönliche Eignung“ ausgelassen und die Ausführungen in seinem Beurteilungsbeitrag zur „Führungskompetenz“ des Klägers vollständig weggelassen. Dies hat die Beurteilerin nicht begründet. In der Auslassung einzelner Passagen eines Beurteilungsbeitrags ist ein begründungsbedürftiges „Abweichen“ im Sinne von Nummer 2.7.3 VwVBRL-LRiStAG zu sehen. Ein nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie erstellter Beurteilungsbeitrag dient als Erkenntnisgrundlage für den Beurteiler und soll für den Beurteilungszeitraum ein vollständiges und stimmiges Bild des Beurteilten unter dem Blickwinkel der Merkmale der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zeichnen. Dieses Bild wird verzerrt, wenn die im Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und gefällten Werturteile nur ausschnittsweise in der Beurteilung wiedergegeben werden. Denn durch das partielle oder vollständige Unterlassen der Wiedergabe des Beurteilungsbeitrags erhält die Beurteilung eine andere Wertung. Sie fällt zunächst wohlwollender aus, wenn negative Feststellungen und Wertungen weggelassen werden, und fällt schlechter aus, wenn Feststellungen und Wertungen positiver Natur nicht wiedergegeben werden. Folgerichtig erhält die Beurteilung ihre Schlüssigkeit erst durch die Begründung der Abweichungen wieder zurück. Die Begründung der Abweichungen nimmt somit eine wichtige Funktion ein, indem sie allen mit der Beurteilung befassten Beteiligten – Beurteiler, Beurteilter, Konkurrent und Verwaltungsgericht im Falle einer streitigen Beförderungskonkurrenz – vor Augen führt, welche Gründe den Beurteiler bewogen haben, bestimmte in einem Beurteilungsbeitrag genannte Aspekte anders zu gewichten und das in der dienstlichen Beurteilung getroffene Werturteil in Bezug auf die maßgebliche, letztlich nur dem Beurteiler für sein Gericht bekannte Vergleichsgruppe – hier alle Lebenszeitrichter der Besoldungsgruppe R 1 – durch diesen Vorgang bewusst anzuheben oder abzusenken (vgl. zum Erfordernis der Begründung einer Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - juris, Rn. 27, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung). Der vorliegende Fall belegt dieses Erfordernis nach einer Begründung einer Abweichung vom Beurteilungsbeitrag. So wird im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... zur „persönlichen Eignung“ des Klägers ausgeführt: „Für Irritationen sorgte, dass [der Kläger] in einem Fall eine Pressemitteilung über einen Beschluss seiner Kammer selbst fertigte und sie direkt an die Deutsche Presseagentur schickte, ohne Beteiligung und (zunächst) Information der zuständigen Pressesprecherinnen des Sozialgerichts.“ sowie „Bei privaten Gesprächen zeigt sich regelmäßig eine freundliche, originelle und humorvolle Seite seiner Persönlichkeit.“ Durch das Weglassen der ersten Passage wird der Eindruck einer beanstandungsfreien persönlichen Eignung erzeugt, obwohl die Beurteilerin selbst das beschriebene Verhalten – freilich im Rahmen eines zwischenzeitlich eingestellten Disziplinarverfahrens – als innerdienstliches Vergehen bewertete. Umgekehrt enthält die zweite zitierte Passage eine positive Wertung der Persönlichkeit des Klägers, deren Auslassung die Beurteilung negativer ausfallen lassen kann. (2) Es ist auch keine „Heilung“ des Begründungsmangels im Widerspruchsverfahren erfolgt. Eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG durch das Widerspruchsverfahren kommt von vornherein nicht in Betracht, da die dienstliche Beurteilung gerade kein Verwaltungsakt darstellt, es damit an einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 LVwVfG mit seinen Anforderungen unter anderem an die Begründung eines Verwaltungsakts (vgl. § 39 LVwVfG) fehlt. Darüber hinaus sprechen die Besonderheiten des Beurteilungsverfahrens gegen eine Möglichkeit zur „Heilung“ des Begründungsmangels im Widerspruchsverfahren. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Gesetzgeber zwar die Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vor allen Klagen angeordnet hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) mit der Folge, dass in diesem Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nachgeprüft wird. Bei der dienstlichen Beurteilung besteht aber insoweit die Besonderheit, dass sie einen Akt wertender Erkenntnis des Beurteilers darstellt. Nur der zuständige Beurteiler vermag dabei im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen den Kreis der Beurteilten zu überblicken und – im Anschluss an die Einzelbewertungen in Bezug auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – im Wege einer zusammenfassenden Würdigung und eines Gesamturteils jeden einzelnen Beurteilten in seiner Vergleichsgruppe notenmäßig zu positionieren. Dies kann die mit dem Beurteiler nicht identische Widerspruchsbehörde – hier der Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg – naturgemäß nicht leisten, da ihr lediglich nur die mit dem Widerspruch angegriffene dienstliche Beurteilung vorliegt, nicht aber alle übrigen dienstlichen Beurteilungen der maßgeblichen Vergleichsgruppe. Darüber hinaus erscheint es in einem Flächenland wie Baden-Württemberg als ausgeschlossen, dass der Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde alle zu beurteilenden Richter an den Sozialgerichten in einer solchen Weise kennt, dass er imstande wäre, das erforderliche Werturteil im Widerspruchsbescheid selbst zu fällen. Folgerichtig sieht Nummer 2.11 VwVBRL-LRiStAG vor, dass bei Beanstandungen der dienstlichen Beurteilung der Prüfungsumfang ohnehin nur demjenigen der gerichtlichen Kontrolle entspricht und die übergeordneten Dienstvorgesetzten dem Beurteiler eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgeben können. Einer „Heilung“ steht hier aber im Übrigen auch entgegen, dass nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen worden ist, dass sich die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe auf die Beurteilungsbeiträge maßgeblich gestützt und sie sich vollen Umfangs zu eigen gemacht habe. Dies ist aber – sogar ausdrücklich in den „Anschlusserklärungen“ der Präsidentin – gerade nicht erfolgt. Eine „Heilung“ konnte vor diesem Hintergrund bereits nicht erfolgen. bb) Die Beurteilung erweist sich darüber hinaus deshalb als rechtswidrig, weil die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vor der Vergabe eines Gesamturteils keine zusammenfassende Würdigung vorgenommen hat (dazu unter (1)). Auch insoweit ist keine „Heilung“ im Widerspruchsverfahren eingetreten (dazu unter (2)). (1) Zwar spricht Nummer 2.6.2 VwVBRL-LRiStAG insoweit lediglich davon, dass ein Gesamturteil zu bilden ist. Indes lässt sich sowohl aus der Vorschrift zu dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge (vgl. Nummer 2.7.2 VwVBRL-LRiStAG) als auch aus Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie (dort Nummer 11: „Zusammenfassende Würdigung und Gesamturteil“) entnehmen, dass durch den Beurteiler nicht nur die Vergabe eines Gesamturteils im Sinne der Nummer 2.6.2 Satz 1 VwVBRL-LRiStAG und ihrer Anlage 3, sondern auch eine zusammenfassende Würdigung zu erfolgen hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 41, und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - juris, Rn. 17). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung unter dem Gliederungspunkt 11 des Beurteilungsformulars zu der zusammengefassten Beurteilung gelangt, der Kläger entspreche voll den Anforderungen des Amtes als Richter am Sozialgericht. Weitere Angaben enthält die dienstliche Beurteilung an dieser Stelle nicht. Spätestens hier hätte aber für die Beurteilerin Anlass zu näheren Ausführungen bestanden, da die beiden eingeholten Beurteilungsbeiträge in ihren Wertungen der beurteilungsmaßgeblichen Kriterien erheblich voneinander abweichen. Angesichts dessen war auch eine zusammengefasste Würdigung – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – nicht von vornherein entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 37). Es wird Sache der neu zu erstellenden, rückzudatierenden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 S 672/19 - juris, Rn. 9) dienstlichen Regelbeurteilung sein, sich mit den beiden Beurteilungsbeiträgen und, soweit der Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nicht standhält, eines neuen ergänzenden Beurteilungsbeitrags auseinanderzusetzen und im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung darzulegen, ob der Kläger – wie er meint – die Anforderungen an sein Statusamt in herausragendem Maße übertrifft, mithin die Bestnote verdient, oder ob er mit Blick auf sein im Beurteilungszeitraum gezeigtes Verhalten und bezogen auf die maßgebliche Vergleichsgruppe seiner Kolleginnen und Kollegen im Statusamt eines Lebenszeitrichters der Besoldungsgruppe R 1 überhaupt voll den Anforderungen seines Statusamts entspricht. (2) Auch hinsichtlich der zusammenfassenden Würdigung in Nummer 11 der streitgegenständlichen Beurteilung ist keine „Heilung“ im Widerspruchsbescheid erfolgt. Wie bereits oben aufgezeigt, fehlt es der Widerspruchsbehörde angesichts der Besonderheiten des Beurteilungswesens gerade im Hinblick auf die zusammengefasste Beurteilung, die eine zusammenfassende Würdigung und die Vergabe eines Gesamturteils zu beinhalten hat, an dem erforderlichen Überblick über die Eignungen, Befähigungen und fachlichen Leistungen aller regelbeurteilten Richter am Sozialgericht Karlsruhe. Selbst wenn man aber grundsätzlich die Möglichkeit einer „Heilung“ bejahte, wäre diese im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Zwar hat eine zusammenfassende Würdigung inhaltlich wohl jedenfalls dahingehend stattgefunden, als die positiven und negativen Beurteilungsfaktoren des Klägers einander gegenübergestellt wurden (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 6 ff., Gerichtsakte Seite 22 ff.). Indes hätte es für eine Heilung einer ausdrücklichen „zusammenfassenden Würdigung“ und insoweit einer Neufassung der streitgegenständlichen Beurteilung bedurft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 10.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger, Richter am Sozialgericht Karlsruhe, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung. Die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe erstellte am 1. Juli 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 1. April 2021 eine dem Kläger am 7. Juli 2021 ausgehändigte Regelbeurteilung. Zu diesem Zeitpunkt sah § 5 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1) vor, dass Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre vom Vorgesetzten zu festen Stichtagen dienstlich zu beurteilen sind (Regelbeurteilung). Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 LRiStAG in der damals geltenden Fassung wurden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter beurteilt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte waren die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen war unzulässig. Nähere Vorgaben für die Erstellung einer dienstlichen Regelbeurteilung ergaben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie oder VwVBRL-LRiStAG). Zuvor hatte die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe Beurteilungsbeiträge des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... und des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ... eingeholt. Unter Verwendung der durch die Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Beurteilungsformulare für Beurteilungsbeiträge enthielten diese jeweils Ausführungen zu der Art der Beschäftigung, den quantitativen Arbeitsergebnissen, der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers, seiner persönlichen Eignung und seiner Führungskompetenz. In Bezug auf die Befähigung und fachliche Leistung übernahm die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe in Nummer 7 des gemäß Nummer 2.6.1 VwVBRL-LRiStAG für die dienstliche Regelbeurteilung zu verwendenden Beurteilungsformulars die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ... vom 22. Juni 2021 vollständig, diejenigen des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... nahezu vollständig. Im Anschluss an die textliche Wiedergabe der Beurteilungsbeiträge führte die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe zusammenfassend wörtlich aus: „Den Beurteilungsbeiträgen schließe ich mich – soweit sie oben wiedergegeben sind – an.“ Auch hinsichtlich der persönlichen Eignung (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) wurden durch die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe die entsprechenden Beurteilungsbeiträge übernommen. Während sie den Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ... in Gänze übernahm, ist der Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... nur teilweise wiedergegeben. Die Auslassungen sind nur streckenweise textlich durch das Einfügen von „…“ zu erkennen. Zusammenfassend führte die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe wörtlich folgendes aus: „Den Beurteilungsbeiträgen schließe ich mich – soweit sie oben wiedergegeben sind – an“. In Bezug auf die Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) übernahm die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe lediglich den Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe ..., dessen Einschätzung sie sich anschloss. Zusammenfassend kam sie unter Nummer 11 des Beurteilungsformulars („Zusammengefasste Beurteilung - Zusammengefasste Würdigung und Vergabe eines Gesamturteils“) zu dem Gesamturteil, dass der Kläger voll den Anforderungen des Amts als Richter am Sozialgericht entspreche. Mit Schreiben vom 29. Mai 2022, bei dem Sozialgericht Karlsruhe am 1. Juni 2022 eingegangen, erhob der Kläger gegen die dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2021 Widerspruch, den der Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit dem Kläger am 18. August 2022 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2022 zurückwies. In dessen Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die vergebene Gesamtbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen" jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers zu niedrig angesetzt, sondern hinsichtlich der Benotungsstufe durchaus wohlwollend sei. Sie entspreche insbesondere den eingeholten Beurteilungsbeiträgen, auf die sich die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe maßgeblich gestützt und die sie sich in vollen Umfang zu eigen gemacht habe. Im Bereich der persönlichen Eignung bestünden bei dem Kläger Einschränkungen, die in der Beurteilung dargestellt worden seien und die aus den aktenkundigen Unterlagen heraus bestätigt werden könnten. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... zu verweisen. Auf der anderen Seite stünden bei dem Kläger überdurchschnittlich viele Verfahrenserledigungen und gute fachliche Leistungen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden und falle nicht zum Nachteil des Klägers aus. Am 15. September 2022 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er bewusst zu schlecht beurteilt worden sei, um ihn für sein missliebiges Verhalten abzustrafen. Die angefochtene Beurteilung sei ergebnisorientiert verfasst und enthalte Elemente einer kompetenzwidrig angemaßten Steuerung und Sanktionierung richterlicher Entscheidungen seitens einer hierzu nicht gesetzlich ermächtigten beziehungsweise sachlich unzuständigen Behörde. Ihr liege ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde. Dies zunächst grundsätzlich deswegen, weil seine „politisch motivierte Verfolgung“ durch die Gerichtsleitung und das Justizministerium gänzlich ausgespart werde. Im Einzelnen sei hinsichtlich seiner Erledigungsstatistik außer Acht gelassen worden, dass er in den Jahren 2019 bis 2020 insgesamt 60 ältere Fälle von anderen Kammern habe übernehmen müssen. Darüber hinaus sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass er zu Zeiten des „Lockdowns“ neben seinem vollen Richterdeputat seine 2012 und 2015 geborenen Kinder im Wechselmodell als „alleinerziehender Vater“ habe betreuen müssen. Gänzlich unverständlich sei, dass im Widerspruchsbescheid vom 15. August 2022 unter Abstellen auf den Beurteilungsbeitrag des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... ein schlechtes, auf seinem autoritären und distanzierten Verhalten beruhendes Verhältnis zu der Urkundsbeamtin seiner Serviceeinheit angenommen worden sei. Mit dieser arbeite er vielmehr respekt- und vertrauensvoll zusammen, wie ein beispielhaft vorgelegter E-Mail-Verkehr zwischen seiner Urkundsbeamtin und ihm belege. Insgesamt sei insbesondere der Beurteilungsbeitrag durch den ... Richter am Sozialgericht Karlsruhe ... vor dem Hintergrund einer persönlichen Antipathie dessen gegen ihn erstellt worden. Diese rühre daher, dass er diesen mit seiner Auffassung nach rechtswidrigem und rechtsbeugerischem Verhalten konfrontiert habe. Sein beharrliches Eintreten für die Unabhängigkeit der Justiz attestiere ihm in der „bundesweit gleichgeschalteten Sozialgerichtsbarkeit“ seine alle anderen Berufssozialrichter überstrahlende Eignung zum Richter am Sozialgericht. Ihm sei die bestmögliche Beurteilungsnote als Gesamtergebnis zu erteilen und als „Grundgesetzgarant“ eine leitende Funktion zukommen zu lassen. Umso mehr erweise er sich für das Amt eines Sozialrichters im Sinne des Beurteilungswesens außerordentlich geeignet, als er selbst mit den ihn mobbenden Mitgliedern der Gerichtsverwaltungen, allen durch sie gleichgeschalteten Richterkollegen und allen Beschäftigten des nichtrichterlichen Dienstes seit Jahren tragfähige Arbeitsbeziehungen aufrechtzuhalten vermöge. Zudem erziele er trotz der beständigen Störungen und aufwandsträchtigen Ablenkungen durchgehend auch in quantitativer Hinsicht gute bis sehr gute Leistungen. Schließlich demonstriere er fortlaufend durch die Veröffentlichung weit überdurchschnittlich vieler aus der Sozialgerichtsbarkeit fachlich herausragender Gerichtsentscheidungen seine außerordentlichen juristischen Fertigkeiten. Bei der Formulierung der Beurteilung habe die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe keinen ergebnisoffenen Akt wertender Erkenntnis betreffend seine Eignung, Fähigkeit und Leistung vollbracht. Vielmehr habe sie eine ergebnisorientierte Darstellung auf der Grundlage teils unrichtiger und selektiver Unterstellungen sowie rechtlich nicht vertretbarer Werturteile des Beurteilungsbeiträgers ... erstellt. Hierzu habe beigetragen, dass die Präsidentin dem Gericht im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum nicht angehört und ihn im Beurteilungszeitraum nicht aus einer gemeinsamen Gerichtszugehörigkeit persönlich kennengelernt habe sowie sich auf die unvollständigen und einander teilweise widersprechenden Schilderungen des Vizepräsidenten am Sozialgericht Karlsruhe ... sowie des ... Richters am Sozialgericht Karlsruhe ... habe verlassen müssen. Hierbei habe sie die „aufrichtige Anerkennung für seine erbrachten Leistungen und sein fachliches Können“ im Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten ... mit dem politischen Verfolgungseifer des ihr gegenüber weisungsbefugten Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Ausgleich zu bringen gehabt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung durch die Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2022 zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung der Präsidentin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung sprächen. Denn er berufe sich im Wesentlichen auf Umstände, die im relevanten Beurteilungszeitraum stattgefunden hätten, aber nicht seine berufliche Tätigkeit, sondern persönliche Beziehungen oder allgemeine Vorgänge am Gericht beträfen. Die angeführten besonderen Belastungen, beispielsweise durch besondere persönliche und familiäre Anforderungen während der Corona-Pandemie, seien im Rahmen der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ebenfalls nur von geringer Relevanz, da besondere Belastungen durch die Corona-Pandemie bei allen Richterinnen und Richtern aufgetreten seien. Das Recht der dienstlichen Beurteilungen erfasse insoweit nur längerfristige Erkrankungen oder Behinderungen als gesonderte Umstände. Im Übrigen habe der Kläger weder die tatsächlichen Feststellungen der Beurteilerin, beispielsweise zu den Erledigungszahlen, bestritten, noch habe er die rechtlichen Grundlagen des Bewertungsrechts angegriffen. Die individuelle Beurteilung selbst, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen stütze, sei aber ein Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dem Gericht liegen die Personalakten des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (zwei Hefte Papierakten), ein Beiheft ebenfalls des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hinsichtlich der Dienstzeugnisse des Klägers (ein Band Papierakten) sowie die Akten des Widerspruchsverfahrens des Klägers des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (ein Band Papierakten) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.