Urteil
13 K 7118/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0523.13K7118.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. März 2012 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahr 1956 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 22. März 2012. 3 Er steht seit dem 1. Dezember 1978 im Dienst des Beklagten beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV). Seit dem 8. September 1994 wird er als Sachbearbeiter in dem Bereich Vergütung eingesetzt und ist der Abteilung 4, Dezernat 42 „Entgelte“ zugeordnet. Zuletzt wurde er im Februar 1998 zum Regierungsoberinspektor (Bes. Gr. A 10 Bundesbesoldungsordnung - BBesO) ernannt. 4 Der Kläger wurde für den vorausgegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ beurteilt. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger drei Mal die Einzelnote 2 Punkte („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) und ein Mal die Einzelnote 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“). Bei der Befähigungsbeurteilung erhielt er fünf Mal die Note B („normal ausgeprägt“) und zwei Mal die Note C („stark ausgeprägt“). Die Beförderungseignung wurde verneint. 5 Mit Bescheid der Stadt Krefeld vom 31. Mai 2011 wurde die Schwerbehinderung des Klägers – unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2008, worin seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden war – ab dem 17. Dezember 2010 mit einem Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Ausweislich des Bescheids liegen beim Kläger folgende Beeinträchtigungen vor: Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, Meniskusoperation rechts, Funktionseinschränkung, Beinvenendurchblutungsstörung, Nervenfunktionsstörung der Beine, Achillessehnenbeschwerden, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Schulterarmbeschwerden, Bandscheibenvorwölbung C 5/6 und C 6/7, Bluthochdruck, Auswirkung auf das Herz, chronische Bronchitis und Hautleiden. Der Kläger gab den Bescheid an den Beklagten weiter. 6 Am 1. Juli 2011 traten die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ (BuBR 2011) in Kraft. Diese beinhalten eine gegenüber der vorherigen Rechtslage abgeänderte Notenskala dergestalt, dass die Note „befriedigend“ als selbständige Note bei der Gesamtbeurteilung eingeführt worden ist. 7 Mit Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im LBV (Schwerbehindertenvertretung) auf Wunsch des Klägers anlässlich der bevorstehenden Regelbeurteilung im Wesentlichen wie folgt Stellung: Schwerbehinderte Menschen bedürften im Regelfall zur Einbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nichtbehinderten Menschen eines größeren Einsatzes. Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung sei eine Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund des Benachteiligungsverbots gegenüber schwerbehinderten Menschen, müsse sich der Vorgesetzte eingehend mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen des schwerbehinderten Menschen befassen und prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dienstlichen Leistungen qualitativ und quantitativ durch die Behinderung beeinträchtigt würden. Minderungsleistungen, die erkennbar im Zusammenhang mit der Behinderung stünden, seien aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Beurteilung von der Wertung auszunehmen. Die einer solchen Sachlage zugrunde liegenden Umstände seien schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls der Beurteilung beizufügen. 8 Am 24. November 2011 fand die Dezernentenrunde der Abteilung 4 in Anwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten statt. Danach ist die Beurteilung des Klägers mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“ mit 33 Punkten vorgeschlagen worden. Die Gremiumsbesprechung fand – ebenfalls in Anwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten – am 13. Dezember 2011 statt. Diese sah für den Kläger die Gesamtnote „befriedigend“ mit 32 Punkten vor. 9 Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. April 2012 übergeben. Die Gesamtbeurteilung erfolgte – unter Verneinung der Beförderungseignung – mit der Note „befriedigend“. Die Leistungsmerkmale wurden drei Mal mit 3 Punkten und ein Mal mit 4 Punkten („entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“) bewertet, die Befähigungsmerkmale mit fünf Mal 3 Punkten und ein Mal 2 Punkten. Bei den Angaben zur Person (unter Ziff. I) war vermerkt, dass der Kläger schwerbehindert sei. Weiter hieß es: „Die Schwerbehindertenvertretung ist informiert worden.“ Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben“. Bei den bisherigen Aufgabengebieten (unter Ziff. II) waren die Tätigkeiten des Klägers seit dem 1. Januar 2008 genannt. Die zusammenfassende Würdigung unter Ziff. V begann mit der Feststellung, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum zunehmend an Profil gewonnen habe. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung sei berücksichtigt worden (Ziff. VI). 10 Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen die Beurteilung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgendes aus: 11 Es fehle bereits an einer vollständigen Darstellung seiner bisherigen Aufgaben. Er vermisse die Aufführung der von ihm ausgeübten Sonderaufgaben, namentlich der Abwicklung der Uni-Kliniken Köln und Bonn. Gem. Ziff. 7.1 der BuBR 2011 habe zudem aufgeführt werden müssen, dass er seit 1994 im aktuellen Einsatzgebiet tätig sei. 12 Überdies sei ausweislich der Angaben unter Ziffer I des Beurteilungsbogens die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht einbezogen worden. In dem Formular sei unzutreffend angegeben, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben worden sei. Der im Schreiben vom 21. November 2011 enthaltene Hinweis der Schwerbehindertenvertretung auf den regelmäßig erforderlichen größeren Einsatz schwerbehinderter Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen werde bei der Beurteilung nicht ansatzweise gewürdigt. Insoweit liege ein Verstoß gegen Ziff. 4.9 der BuBR 2011 vor. 13 In der Leistungsbeurteilung sei bei der Arbeitsmenge und Arbeitsgüte eine Benotung mit 4 Punkten erforderlich gewesen. Es sei nicht ansatzweise berücksichtigt worden, dass sich seine Arbeitsbelastung erheblich intensiviert habe. Dem erhöhten Arbeitsumfang sei er vollumfänglich gerecht geworden, was – mit Blick auf seine Schwerbehinderung – nur durch einen überdurchschnittlichen Einsatz möglich gewesen sei. 14 Gleiches gelte für die Befähigungsbeurteilung. Da er das Arbeitspensum trotz seiner Schwerbehinderung vollumfänglich erfüllt habe, hätte er bei den Einzelmerkmalen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft mindestens 3 Punkte erhalten müssen. Zudem sei seine Kommunikationsfähigkeit, wie ihm von seiner Vorgesetzten im Beurteilungsgespräch bestätigt worden sei, sehr stark ausgeprägt. Seine weit überdurchschnittliche Ausdrucksfähigkeit hätte zu 4 Punkten führen müssen. 15 Selbst unter Berücksichtigung der in dem Beurteilungsformular enthaltenen Bewertung sei eine Beurteilung mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ mit Tendenz Richtung „gut“ erforderlich. In den Bereichen Leistung und Befähigung werde ihm eine in wesentlichen Teilbereichen überdurchschnittliche Leistung attestiert. Bei der Befähigungsbeurteilung falle auf, dass er in fünf von sieben Bereichen mit 3 Punkten bewertet werde. Diese Benotung entspreche einer starken und nicht etwa einer normalen Ausprägung und stehe somit für eine überdurchschnittliche Befähigung. 16 Angesichts dieser positiven Bewertung bei anerkannter Schwerbehinderung erschließe sich nicht, warum als Gesamturteil im Widerspruch hierzu die Note „befriedigend“ herangezogen worden sei. Nachdem er bereits bei der vorherigen Beurteilung die Note „vollbefriedigend“ erhalten habe, könne die bescheinigte Leistungssteigerung in den Einzelnoten nur dazu führen, dass er eine noch bessere Note, oder jedenfalls dieselbe Gesamtnote im obersten Bereich erhalte. Dem entspreche auch die zusammenfassende Würdigung unter Ziff. V, die ihm zutreffend eine Steigerung attestiere. Es entstehe der Eindruck, als ob die widersprüchliche Gesamtbenotung nur deshalb eingesetzt worden sei, um eine Einstufung mit Beförderungseignung zu umgehen. 17 Der Antrag auf Korrektur der erteilten Beurteilung wurde durch den Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2012 mit folgender Begründung zurückgewiesen: 18 Der Beurteilungsbogen lasse erkennen, dass die Schwerbehinderung bekannt gewesen und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei. Eine Stellungnahme durch den Schwerbehindertenvertreter sei abgegeben und entsprechend gewürdigt worden. Bei dem anderslautenden Eintrag im Beurteilungsbogen handle es sich um eine versehentliche Fehleingabe, die ohne Auswirkungen auf das Gesamturteil geblieben sei. Schließlich sei dem Beurteilungsbogen zufolge eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigt worden. 19 Das Gesamturteil des Klägers habe sich auch nicht gegenüber dem Gesamturteil der letzten Beurteilung verschlechtert, da die am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen BuBR 2011 eine geänderte Notenbezeichnung beinhalteten. Das bisherige Gesamturteil „vollbefriedigend“ laute nunmehr „befriedigend“, ohne dass dies eine Herabstufung für die Beurteilten bedeute. 20 Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 nahm die Schwerbehindertenvertretung zum Beurteilungsverfahren von behinderten Menschen erneut Stellung. Danach solle der Beurteiler sich vor der Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen eingehend über das Ausmaß und die Art der Behinderung sowie über die durch die Behinderung bedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit informieren. Er solle sich eingehend mit der Persönlichkeit und fachlichen Leistung des schwerbehinderten Menschen befassen und prüfen, ob und in welchem Umfang eine etwaige Minderleistung auf der Behinderung beruhe. 21 Der Kläger wendete sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme durch die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 22. August 2012 an den Beklagten, unter Ankündigung einer Klageerhebung, wenn eine Anpassung der Beurteilung nicht bis zum 7. September 2012 erfolge. 22 Die Behauptung, dass es sich bei der Angabe im Beurteilungsbogen zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung um eine „versehentliche Fehleingabe“ handle, sei eine Schutzbehauptung. Es sei nicht zu erkennen, dass nur ansatzweise seine besonderen Belastungen in die Beurteilung eingeflossen seien. Insoweit müsse aber aus der Beurteilung erkennbar sein, dass sich der Vorgesetze mit seiner Schwerbehinderung und ihren Auswirkungen auf seine Leistungen auseinandergesetzt habe. Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung der Arbeits- und Einsatzunfähigkeit müsse in die Beurteilung aufgenommen werden. 23 Die Änderung der Notenskala sei im Rahmen der Widerspruchsbegründung berücksichtigt worden. Die Änderung bedeute aber nicht, dass eine Beziehung zu der bisherigen Benotung nicht mehr hergestellt werden und Steigerungen in den einzelnen Benotungsfeldern unbeachtet bleiben dürften. Nur wenn er in der jetzigen Beurteilung in den einzelnen Bereichen vergleichbar und nur durchschnittlich bewertet worden wäre, hätte nach der neuen Notenskala die Gesamtnote „befriedigend“ herangezogen werden dürfen. Er sei jedoch deutlich besser benotet worden, was mindestens zu einem „vollbefriedigend“ i.S. der neuen Richtlinie hätte führen müssen. 24 Nach dem fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Frist, hat der Kläger am 16. Oktober 2012 Klage erhoben. 25 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt dieses wie folgt: 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten, gölten die BuBR 2011 gem. Ziff. 22.1 für Beamte des LBV entsprechend. Insbesondere liege beim LBV kein anderslautendes Personalkonzept vor. 27 Er bezweifelt, dass den mit der Beurteilung befassten Mitarbeitern die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 21. November 2011 vorgelegen habe. Schon gar nicht bedeute der Umstand, dass er als schwerbehinderte Person in der Besoldungsgruppe A 10 vermerkt worden sei, dass der Beklagte bei der Beurteilung die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und seine Beeinträchtigungen auch tatsächlich einbezogen habe. Dagegen spreche bereits, dass auch in der zusammenfassenden Würdigung seine Schwerbehinderung nicht erwähnt werde. Der Hinweis des Beklagten, dass er keine behinderungsbedingte Beeinträchtigung erkannt habe, belege, dass er sich in keiner Weise mit seinen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt habe. Sein enormer Einsatz werde bestätigt, wenn dem Beklagten angesichts seiner herausragenden Leistungen seine Schwerbehinderung offenbar gar nicht aufgefallen sei. 28 Seine Beeinträchtigungen seien dem Beklagten bekannt gewesen, da er den Schwerbehindertenbescheid umgehend nach Erhalt über seine Dezernentin und seinen Abteilungsleiter an die Personalstelle gesandt habe. Auf diese Beeinträchtigungen gehe der Beklagte nicht ansatzweise ein. Durch die chronische Bronchitis und den nachgewiesenen Bluthochdruck sei seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dies äußere sich insbesondere darin, dass er schlechter Luft bekomme und schneller ermüde. Die Aufrechterhaltung der gleichmäßigen Aufmerksamkeit und Konzentration, die er aufbringe, um gute Leistungen zu erbringen, sei als eine hervorragende Leistung zu qualifizieren. 29 Ausweislich des Hinweises im Schreiben der Schwerbehindertenvertretung vom 20. Februar 2013, sei die Eignung schwerbehinderter Menschen für ein Beförderungsamt in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen, wenn sie die an das Beförderungsamt zu stellende Mindestanforderung nicht erfüllten. 30 Selbst wenn man seine Schwerbehinderung außer Betracht lasse, sei die Gesamtnote nicht nachvollziehbar. Gem. Ziff. 6.3 der BuBR 2011 sei die Note „vollbefriedigend“ für Beamtinnen und Beamten zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe lägen. Insoweit habe sich die Definition auch nicht gegenüber der alten Fassung der Beurteilungsrichtline geändert. 31 Der Kläger bezweifelt, dass die Gruppe der Beamten, der er zugeordnet werde, und die die Benotung „vollbefriedigend“ erhalten hätten, bessere Einzelnoten bzw. eine noch stärkere Verbesserung im Verhältnis zu dem vorherigen Beurteilungszeitraum erzielt hätten. Zudem bezweifelt er, dass andere Mitarbeiter, die eine Steigerung in den Einzelnoten erzielt hätten, in der Gesamtnote herabgestuft worden seien. 32 Schon gar nicht treffe zu, dass die Arbeitsverdichtung alle Beschäftigten, insbesondere die Gruppe der vergleichbaren Beamten des LBV betreffe. Im Übrigen berücksichtige der Beklagte auch hier nicht seine Schwerbehinderung. Es liege auf der Hand, dass er mit einer Arbeitsverdichtung mehr zu kämpfen habe, als nicht schwerbehinderte Beamte. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Beklagte Bezug auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hierzu führt er wie folgt aus: 38 Der Kläger verkenne, dass Ziff. 7.1 der BuBR 2011 für Beamten des LBV nicht unmittelbar gelte, sondern nur für solche der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter. In der Steuerverwaltung herrsche ein striktes Rotationsprinzip, das dem LBV fremd sei. Vielmehr verfolge das LBV (zumindest derzeit) ein eigenes Personalentwicklungskonzept. Danach bestehe nicht die Pflicht, nach einer bestimmten Anzahl von Jahren den Dienstposten zu wechseln. 39 Des Weiteren sei die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung hinreichend einbezogen worden. Die dienstliche Beurteilung und die Aussage über die Beförderungseignung seien grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne des § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), vor der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören sei. Zwar sei gem. Ziff. 10.2.2 der Richtline zum SGB IX (Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003) der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung habe, dem Beurteiler darzulegen. Hiervon habe die Schwerbehindertenvertretung mittels ihres Schreibens vom 21. November 2011 Gebrauch gemacht. 40 Die dem Beklagten vorgelegene Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung befasse sich nur abstrakt mit der Schwerbehinderteneigenschaft von Menschen, ohne dass auf konkret behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Klägers eingegangen werde. Demnach habe auch keine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung erfolgen können. Eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung sei nur insoweit möglich, als die Beeinträchtigung, die mit ihr möglicherweise einhergehe, dem Beurteiler bekannt sei. Ohne eine ausdrückliche Stellungnahme des Klägers diesbezüglich, sei eine Berücksichtigung nicht möglich. Der Kläger könne keine Besserstellung gegenüber nicht behinderten Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe beanspruchen. Eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers sei nicht statthaft. 41 Ebenso wenig greife der Einwand des Klägers durch, das Gesamturteil entspreche nicht der Bewertung der Einzelmerkmale. Zwar müsse eine Vereinbarkeit vorliegen. Dies erfordere indes keine Richtigkeit nach rein rechnerischen Gesetzmäßigkeiten. Auch sei eine Aufwertung des Gesamturteils keine zwingende Folge von Verbesserungen in Einzelbereichen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass eine Arbeitsverdichtung alle Beschäftigten des LBV gleichermaßen treffe und daher als Begründung für eine bessere Beurteilung nicht geeignet sei. 42 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die Klage ist zulässig (vgl. unter I.) und begründet (vgl. unter II.). 45 I. Die Leistungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Widerspruchsverfahren war gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) entbehrlich. Der als „Widerspruch“ bezeichnete Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2012 war daher (entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) als formloser Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung auszulegen. Dementsprechend stellt sich vorliegend auch keine Fristproblematik nach § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Überdies wäre die Norm mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), da einer dienstlichen Beurteilung der Regelungscharakter fehlt, ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. 46 BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – II C 107.64 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 – II C 16.72 –, juris, Rn. 23 ff. 47 II. Die Klage ist begründet. 48 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte unter Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung und unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut beurteilt. 49 Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln im Einklang stehen. 50 BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 –, n.v. 51 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 22. März 2012 an Rechtsfehlern. Dies folgt nicht bereits aus einer (etwaigen) Rechtswidrigkeit der BuBR 2011 (vgl. unter 1.). Die streitgegenständliche Beurteilung ist auch nicht formell rechtswidrig (vgl. unter 2.). Sie ist aber insoweit materiell rechtswidrig, als dass die Schwerbehinderung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. unter 3.). Weitere Rechtsfehler liegen nicht vor (vgl. unter 4.). 52 1. Dahingestellt bleiben kann, ob die BuBR 2011, namentlich Ziff. 4.4.3 – wonach die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bindend sind – rechtswidrig ist. 53 Vgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris. 54 Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Ausführungen des Vertreters des Beklagten, steht zu der Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächliche Praxis des Beurteilungsverfahrens beim LBV – in Abweichung zu den Vorgaben der BuBR 2011 – folgendermaßen ausgestaltet ist: 55 Zunächst kommen die Dezernatsleiter einer Abteilung mit dem Abteilungsleiter und der Gleichstellungsbeauftragten in der sog. Dezernentenrunde zusammen. Im Anschluss daran findet die sogenannte Gremiumsbesprechung statt, an der die Abteilungsleiter aller Abteilungen mit den Ergebnissen aus der Dezernenten im Beisein des Behördenleiters sowie des Personaldezernenten und der Gleichstellungsbeauftragten teilnehmen. Die beiden Besprechungsrunden bauen aufeinander wie folgt auf: In der Dezernentenrunde wird über die Einzelbewertung und Gesamtbeurteilung der einzelnen Beamtinnen und Beamten gesprochen. Im Anschluss hieran erstellt der Dezernatsleiter als unmittelbarer Vorgesetzter den Entwurf einer Beurteilung. Dieser wird sodann von dem Abteilungsleiter und den Personaldezernenten gelesen und geht dann – unter Umständen mit Anmerkungen versehen – in die Gremiumsbesprechung. Der Behördenleiter erstellt sodann die Beurteilung auf Grundlage dessen, was er an Informationen von den anwesenden Abteilungsleitern und durch die vorliegenden Beurteilungsentwürfe erhalten hat. 56 Liegt somit – vor allem im entscheidenden Punkt der Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (Ziff. 4.4.3 der BuBR 2011) – eine einheitliche, von den BuBR 2011 jedenfalls insoweit abweichende Beurteilungspraxis beim LBV vor, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit und Einhaltung des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens allein auf diese Praxis und nicht auf den geschriebenen Text der Beurteilungsrichtlinien an. Denn Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Sie dienen nur dazu, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe beim Leistungsvergleich herzustellen. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, NVwZ-RR 2000, 621 = juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 25. Februar 2012 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 5. 58 Danach liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass der Beurteiler – und nicht der Vorgesetzte des Beurteilers oder andere Personen – die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen hat. 59 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 – , juris Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris Rn. 43; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2007 – 5 LC 44/06 –, juris, Rn. 43; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 31; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen VG Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn. 29. 60 Noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vor, da die eigenständige Bedeutung der Einzelmerkmale einer Beurteilung hinreichende Beachtung findet. 61 Vgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 ff.; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen VG Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn. 29 ff. 62 Die Beurteilung stellt sich als ein – auf Grundlage der vorausgegangenen Dezernentenrunde und Gremiumsbesprechung erstelltes – höchstpersönliches Urteil des nach Ziff. 4.1 der BuBR 2011 für die Erstellung der Beurteilung zuständigen Behördenleiters dar. Der Gremiumsbesprechung kommt ein nur beratender Charakter zu, an deren Ergebnis der Behördenleiter nicht gebunden ist. Die Einzelbewertungen werden nicht bereits durch die Dezernentenrunde und/oder Gremiumsbesprechung festgelegt, sondern ebenfalls – auf Basis der insoweit gesammelten Informationen und eingeholten Vorschläge – durch den Behördenleiter erstellt. 63 2. Die Beurteilung des Klägers ist formell rechtmäßig. Die Aufgabendarstellung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung ist nicht unvollständig erfolgt (a)). Die Schwerbehindertenvertretung ist hinreichend in das Beurteilungsverfahren einbezogen worden (b)). 64 a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Aufgaben des Klägers unter Ziff. II der angegriffenen Beurteilung nicht unvollständig genannt worden. 65 Im Hinblick auf die Abwicklung der Universitätskliniken Köln und Bonn drängt sich der Kammer nicht zwingend auf und fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers dahingehend, dass es sich dabei um eine berücksichtigungsbedürftige Sonderaufgabe – mithin um eine Tätigkeit, die nicht mehr einer A 10-Stelle zugeordnet werden kann – handelt und bei deren Auslassung die Tätigkeitsbeschreibung durch den Dienstherrn nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. 66 Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Ziff. 7.1 der BuBR 2011 vor, da die Nichtzuerkennung der Beförderungseignung trotz der maximalen Verweildauer des Klägers von mehr als acht Jahren im aktuellen Einsatzgebiet in der zusammenfassenden Würdigung nicht einzelfallbezogen begründet worden ist. Zwar finden die BuBR 2011 grundsätzlich gem. Ziff. 22.1 BuBR 2011 auf Beamtinnen und Beamten des LBV entsprechend Anwendung. Ziff. 7.1. der BuBR 2011 findet indes nach der einheitlichen Praxis im LBV, welche vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar beschrieben worden ist, beim LBV keine Anwendung. Hintergrund hierfür sei, dass dem LBV das der Finanzverwaltung zugrunde liegende Rotationsprinzip fremd sei. Es bestehe keine Pflicht nach einer bestimmten Anzahl von Jahren den Dienstposten zu wechseln, weswegen auch eine Begründungspflicht bei längerem Verbleib entfalle. 67 b) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich nicht aufgrund der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor. 68 Eine Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an der Dezernentenrunde und/oder der Gremiumsbesprechung ist von vornherein nicht ersichtlich. 69 Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor. Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die dienstliche Beurteilung stellt aber – wie bereits eingangs dargestellt – mangels Verwaltungsaktqualität keine „Entscheidung“ i.S.d. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar. Bei der Beurteilung des Beamten trifft die Dienstbehörde nicht eine "Regelung" mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen; vielmehr steht rechtlich die Zweckbestimmung als Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen im Vordergrund. 70 BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 2 B 106.90 –, juris, Rn. 8 m.w.N. 71 Indes ist gem. Ziff. 10.2.2 der Richtlinie zum SGB IX im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003; zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 9. Dezember 2009), auf den Ziff. 4.9 der BuBR 2011 Bezug nimmt, der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, schriftlich oder mündlich gegenüber dem Beurteiler – und gegebenenfalls gegenüber dem für einen Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen – darzulegen. 72 Die Schwerbehinderungsvertretung erhielt mit Blick auf ihr Schreiben vom 21. November 2011 eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies wird – trotz der unzutreffenden Angabe in der dienstlichen Beurteilung – zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht bestritten. Die Frage, ob und inwieweit sich der Dienstherr sodann mit der Stellungnahme und der Schwerbehinderung des Klägers auseinandergesetzt hat, ist demgegenüber erst im Rahmen der materiellen Prüfung von Bedeutung. 73 3. Die angegriffene Beurteilung hält mit Blick auf die erforderliche Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand, da ihr insoweit eine unvollständige Tatsachengrundlage zu Grunde liegt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale hinreichend berücksichtigt worden ist. 74 Materiellrechtlich bedeutsame Regelungen zur Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung sind enthalten in Ziff. 4.9 der BuBR 2011, die dem – im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung geltenden – § 13 Abs. 3 Laufbahnverordnung (LVO NRW) a.F. entspricht, 75 vgl. § 17 Abs. 3 LVO NRW n.F., 76 sowie in Nr. 10.2 der Richtlinie zum SGB IX. Danach ist eine Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen zu berücksichtigen. 77 Insoweit gilt kein generell reduzierter Anforderungsmaßstab, weshalb eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden nicht in Betracht kommt. 78 Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B VII 1, Rn. 420 m.w.N. 79 Die vorgeschriebene Pflicht zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden muss sich mit anderen Worten nicht zwangsläufig auf die Vergabe der Einzelnoten bzw. auf die Gesamtnote auswirken. Vielmehr bedarf es zunächst einer – hier bereits fehlenden – Auseinandersetzung des Beurteilers mit der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des zu Beurteilenden überhaupt ausgewirkt haben könnte. Sodann muss erst in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Leistungen darüber entschieden werden, ob diese die Vergabe einer besseren Benotung bei den Einzelmerkmalen und damit unter Umständen auch eine bessere Gesamtnote erfordert. 80 Soweit sich die Schwerbehinderung des Beamten nicht in seiner Leistungsbewertung niederschlägt, muss der Dienstherr zur Überzeugung der Kammer zumindest kenntlich machen, dass das erreichte Leistungsniveau trotz der bestehenden Schwerbehinderung erreicht wurde, wenn sich nach seinen Ermittlungen die Schwerbehinderung auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. 81 Die Pflicht zur Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung beschränkt sich indes – ausweislich des Wortlauts von Ziff. 4.9 der BuBR 2011 bzw. § 13 Abs. 3 LVO NRW a.F. – von vornherein auf die Beurteilung der Leistung. 82 Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B VII 1, Rn. 420 m.w.N. 83 Zudem bezieht sich der Anwendungsbereich der Ziff. 4.9 der BuBR 2011 bzw. des § 13 Abs. 3 LVO NRW a.F. nur auf quantitative Leistungsminderungen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen an sie die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen. 84 BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72.85 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2012 – 13 K 2647/11 –, juris, Rn. 66. 85 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Schwerbehinderung des Klägers und ihren möglichen Auswirkungen auf seine Leistungen erfolgt ist. 86 Zwar ist beim Ergebnis der Beurteilung unter Ziff. VI vermerkt, dass eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigt worden sei. Indes reicht allein diese Angabe (jedenfalls) vorliegend nicht aus, da der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderungen vom 29. Januar 2013 und 1. Juli 2013 eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Schwerbehinderung des Klägers selbst widerlegt hat. 87 Der Beklagte führt in diesen Schriftsätzen nämlich aus, dass die Berücksichtigung der Schwerbehinderung nur insoweit möglich sei, als die Beeinträchtigungen, die mit ihr möglicherweise einhergingen, dem Beurteiler bekannt seien. Ohne eine ausdrückliche Stellungnahme des Klägers zu der konkreten Art und dem Umfang der Schwerbehinderung, sei eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung nicht möglich. Insbesondere könne die rein abstrakte Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, die nicht auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers eingehe, eine dahingehende Auseinandersetzung nicht ermöglichen. 88 Dies zeigt, dass eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit einer etwaigen behinderungsbedingten Beeinträchtigung der Leistungen des Klägers gerade nicht erfolgt ist. Insoweit mangelt es auch an einem dahingehenden substantiierten Vortrag durch den Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 89 Der Argumentation des Beklagten, der Kläger habe selbst zu keinem Zeitpunkt Leistungseinschränkungen aufgrund seiner Schwerbehinderung mitgeteilt, weshalb auch keine Anhaltspunkte für solche Einschränkungen bestanden hätten, kann nicht gefolgt werden. 90 Indem der Beklagte die fehlende Auseinandersetzung mit der Schwerbehinderung des Klägers auf die fehlende Stellungnahme des Klägers zu seinen behinderungsbedingten Beeinträchtigungen sowie die abstrakte Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zurückführt, verschiebt er seine eigene – aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gem. § 45 BeamtStG, verkörpert in Ziff. 4.9 der BuBR 2011, folgende – Verpflichtung zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeits- und Einsatzfähigkeit des zu Beurteilenden in unzulässiger Weise in die Sphäre des Klägers bzw. der Schwerbehindertenvertretung. 91 Es mag sein, dass vom Dienstherrn nicht verlangt werden kann, gewissermaßen ins Blaue hinein Ermittlungen im Hinblick auf die Schwerbehinderung seiner Beamten anzustellen. Mit Blick auf den Kläger trifft es aber bereits nicht zu, dass dem Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für mögliche behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen bekannt gewesen seien. Ob der Kläger einen Hinweis auf behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen gegeben hat, ist – sofern er den Dienstherrn über seine Schwerbehinderteneigenschaft als solche unterrichtet hat – nicht von Belang. 92 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 M 105/03 –, juris, Rn. 35; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B V 2, Rn. 423. 93 Die konkrete Art und der Umfang der Schwerbehinderung des Klägers waren dem Beklagten bekannt, da der Kläger den Bescheid der Stadt Krefeld vom 31. Mai 2011, in welchem seine multiplen Erkrankungen eingängig bezeichnet waren, an diesen weitergeleitet hat. 94 Obschon sich die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung auf abstrakte Ausführungen beschränkt und gerade nicht auf die konkreten Beeinträchtigungen des Klägers eingeht, hätte der Beklagte diese ihm bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich mit einer etwaigen Auswirkung auf die Leistung des Klägers – beispielsweise in einem Gespräch mit dem Kläger selbst – auseinanderzusetzen. Andernfalls würde der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung eine Rolle beigemessen, die ihr schon mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Vorgaben, die eine weitergehende Beteiligung gerade nicht vorsehen, nicht zukommen kann. Mit anderen Worten kann die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung den Dienstherrn nicht von seiner gem. Ziff. 4.9 der BuBR gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten zu beurteilenden Menschen befreien. 95 Das erschließt sich auch aus einem weiteren Gedanken: Sofern ein zu Beurteilender schwerbehinderter Mensch auf die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung nach Ziff. 10.2. der Richtlinie zum SGB IX gänzlich verzichtet, liegen dem Beurteiler ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der konkreten Schwerbehinderung des zu Beurteilenden vor. Es versteht sich aber von selbst, dass – will man dem Gleichstellungsgedanken der Ziff. 4.9 der BuBR 2011 bzw. des § 13 Abs. 3 LVO NRW a.F. hinreichend Rechnung tragen – sich der Beurteiler in diesem Fall auf andere Weise die Kenntnis über die möglichen Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Leistungen des zu Beurteilten verschaffen muss, wenn er denn – wie hier – hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit behinderungsbedingter Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit hat. Ebenso ist zu erwarten, dass der Beurteiler eine fundierte Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht blind übernimmt, sondern sich im Hinblick auf die dargestellten konkreten Beeinträchtigungen mit deren Auswirkungen auf die zu beurteilenden Leistungen auseinandersetzt. Dann muss er aber – erst Recht – im Falle einer abstrakten und damit nichtssagenden Stellungnahme, entsprechende Nachforschungen unternehmen. 96 4. Darüber hinaus liegen entgegen der Ansicht des Klägers keine inhaltlichen Rechtsfehler vor. 97 Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Bewertung der dienstlichen Beurteilung wendet und seine abweichende, bessere Einschätzung seiner eigenen Leistung betont, ist der oben dargestellte Bewertungsspielraum des Beurteilers zu beachten. Der Kläger setzt lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen seines Beurteilers und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Bewertung seiner Leistung darzustellen. Auf diese Selbsteinschätzung kommt es aber nicht an. Entscheidend für die Festlegung der Leistungen eines Beamten ist vielmehr der Quervergleich mit anderen Beamten, die sich im gleichen Statusamt befinden. Ein derart wertender Vergleich ist Aufgabe des Beurteilers, nicht des zu beurteilenden Beamten. Weder der Beamte noch das Verwaltungsgericht können diese Bewertung ersetzen. Hierbei handelt es sich um den „Kernbereich“ des Beurteilungsvorgangs, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, dass der Beurteiler den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat. 98 Ebenso wenig zwingen die Einzelbewertungen zu einem anderen – besseren – Gesamturteil des Klägers. Das Gesamturteil muss und darf nicht aus den Einzelbewertungen rechnerisch ermittelt werden. Das Gesamturteil ist – schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale für die Gesamtbeurteilung – nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelbewertungen rechnerisch zu ermitteln. Es darf sich zwar nicht in Widerspruch zu den Einzelbewertungen setzen, wird jedoch darüber hinaus von einer großen Zahl anderer Erwägungen – u. a. von den allgemeinen Laufbahnanforderungen, von einem Vergleich des zu beurteilenden Beamten mit anderen ihm laufbahnmäßig und funktionell gleichgestellten Beamten, von dem allgemeinen Leistungsniveau der Behörde und von der persönlichen Auffassung des jeweils beurteilenden Vorgesetzten über den zu fordernden "Durchschnitt" an Leistung und persönlicher Eignung – beeinflusst. Daraus folgt, dass dieses Gesamturteil der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nur mit der dargelegten Beschränkung zugänglich ist. 99 BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 – II C 146.62 –, juris, Rn. 42. 100 Einen solchen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil kann das Gericht nicht erkennen. Unter Zugrundelegung der (veränderten) Notenskala gem. Ziff. 6.3 der BuBR 2011, hält sich die Erteilung der Gesamtnote „befriedigend“ zumindest noch im Rahmen des zuvor dargestellten Beurteilungsspielraums des Beurteilers. 101 Insofern vermag das Gericht dem Kläger auch nicht zu folgen, wenn er die streitgegenständliche Beurteilung mit Blick auf die ihm erteilte Vorbeurteilung für nicht plausibel hält. Wird bei einer erneuten Beurteilung die Bewertung von Einzelmerkmalen verbessert, so folgt daraus nicht zwangsläufig, dass auch das Gesamturteil aufgebessert werden muss. 102 BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 – 1 WB 20.85 –, juris, Rn. 29. 103 Vorliegend hat sich der Kläger zwar in den meisten Einzelmerkmalen (sechs von elf) um eine bzw. ein Mal sogar zwei Noten gegenüber der Vorbeurteilung – die zudem die Gesamtnote „vollbefriedigend“ enthielt – verbessert. Allerdings verkennt der Kläger, dass aufgrund des geänderten Beurteilungssystems ein Vergleich der Bewertungen nicht ohne Weiteres möglich ist, da die Bewertungsstufen verändert worden sind. 104 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 – 4 S 2087.03 –, juris, Rn. 38. 105 Der Dienstherr ist grundsätzlich befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle – erstmals oder wiederholt – zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hat, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener – und vorliegend sogar besserer – Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. 106 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, juris, Rn. 36; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 – 4 S 2087/03 –, juris, Rn. 30. 107 Das ist hier der Fall. Die am 1. Juli 2011 in Kraft getreten BuBR 2011 beinhalten eine geänderte Notenbezeichnung, die die Note „befriedigend“ als selbstständige Note einführen. Dies ermöglicht eine weitergehende Differenzierung zwischen den Leistungen der zu Beurteilenden, indem Beamtinnen und Beamten, „die in jeder Hinsicht dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe entsprechen“ mit der Note „befriedigend“ bewertet werden können. 108 Vor dem Hintergrund dieser Notendefinition und der Einzelbewertungen in der Beurteilung des Klägers erscheint dieses Gesamturteil mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn jedenfalls als vertretbar. Bei der Befähigungsbeurteilung wurde er zwar in fünf Kategorien mit drei Punkten und nur in zwei Kategorien mit zwei Punkten bewertet. Die für die Befähigungsbeurteilung maßgeblichen Fähigkeiten waren also überwiegend „stark ausgeprägt“. Insoweit wäre auch eine Beurteilung der Befähigung mit der Note „vollbefriedigend“ vertretbar gewesen. Indes ist der Kläger im Rahmen der Leistungsbeurteilung drei Mal mit der Einzelnote drei Punkte bewertet worden und nur ein Mal mit der Einzelnote vier Punkte. Seine Leistung entsprachen überwiegend „im Allgemeinen den Anforderungen“, waren also „befriedigend“. Das Verbot der Arithmetisierung steht einem etwaigen Wunsch des Klägers, die Gesamtnote allein aus dem rechnerischen Mittel der Einzelnoten zu bilden, gerade entgegen. Vielmehr ist es dem Dienstherrn überlassen, welche Bedeutung er den einzelnen Bewertungsmerkmalen zukommen lässt, beispielsweise der Leistungsbeurteilung den Vorrang vor der Befähigungsbeurteilung einzuräumen. 109 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 110 Beschluss: 111 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 112 Gründe: 113 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.