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Urteil

19 K 4466/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0217.19K4466.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1960 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises als L. . Bei ihm wurde mit Wirkung ab dem 27.09.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 festgestellt, der auf einem Rückenleiden und einer stressbedingten Kontrollfunktionsstörung beruht. Seit dem 06.05.2014 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 25.08.2014 fand eine Beurteilerbesprechung statt, an der laut dem Protokoll der Kreisdirektor N. W. , KVD N1. P. , LtdPD N. F. und die Gleichstellungsbeauftragte N2. G. teilnahmen. Der Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 01.09.2014 für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 01.06.2014 regelbeurteilt. Die Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler EKHK S. und dem Endbeurteiler Landrat N. L1. als Behördenleiter unterzeichnet. Das Beurteilungsergebnis lautete „entspricht voll den Anforderungen“. In den Einzelmerkmalen „Arbeitsorganisation“, Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ erhielt der Kläger die Bewertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die „Veränderungskompetenz“ des Klägers wurde mit „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“ und die „Leistungsgüte“ wurde mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Der Endbeurteiler folgte dem Vorschlag des Erstbeurteilers. In der Beurteilung ist das Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung datierend auf den 07.08.2014 vermerkt. Ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger fand krankheitsbedingt nicht statt. Die Beurteilung wurde zur Bekanntgabe mit Schreiben vom 10.11.2014 übersandt. Der Kläger hat am 06.08.2015 Klage erhoben. Über seinen Prozessbevollmächtigten macht er im Wesentlichen folgendes geltend: Seine Beurteilung sei rechtswidrig. Als Endbeurteiler habe der Landrat N. L1. als Behördenleiter fungiert. An der Beurteilungsbesprechung, bei der die Beurteilungsnoten festgesetzt worden seien, habe der Endbeurteiler indes nicht teilgenommen, sondern der Kreisdirektor N. W. . Es widerspräche der durch die den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (BRL Pol) vorgegebenen Verfahrensweise, wenn der nicht an der Beurteilungsbesprechung teilnehmende Endbeurteiler die festgelegten Noten nur unterschreibt. Er habe keine Kenntnis, die ihm eine Entscheidung darüber ermögliche, ob er sich dem Ergebnis anschließe oder nicht. Er übernehme faktisch keine Beurteilungsverantwortung. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger aufgrund von Rückenleiden und stressbedingter Kontrollfunktionsstörung zu einem Grad von 50 schwerbehindert sei und daher auf wechselnden Positionen eingesetzt werde und nicht zu viele Fälle gleichzeitig bearbeiten dürfe. In der Beurteilung fehle ein entsprechender Vermerk über die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit nach Ziffer 10.2 der BRL Pol. Die Beurteilung sei ferner unschlüssig. Bei einem Gespräch im Juni 2014 im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement, sei seine gute Arbeitsrate in Gegenwart des Erstbeurteilers, der Schwerbehindertenvertretung, und ihm hervorgehoben worden. Zudem habe er besonders anspruchsvolle Arbeiten mit positiver Rückmeldung erledigt und sei ihm in Ansehung seiner Schwerbehinderung bei Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kollegen zu viel Arbeit übertragen worden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung erschließe sich eine lediglich durchschnittliche Bewertung in den Bereichen „Leistungsumfang“, „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ nicht. Die eingeschränkte Einsetzbarkeit aufgrund seiner Schwerbehinderung sei ferner negativ insbesondere bei dem Merkmal „Veränderungskompetenz“ berücksichtigt worden. Bei diesem Merkmal gehe es zudem nicht allein um die vielseitige Verwendbarkeit. Er habe unter anderem im schnelllebigen Bereich IT gezeigt, dass bei ihm die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen überdurchschnittlich ausgeprägt sei, etwa indem er im Mai 2012 als einziger an einem – nicht in der Beurteilung erwähnten – Lehrgang der Firma Y. teilgenommen habe und sich sein dienstliches Wissen auf privatem Wege angeeignet habe. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, man habe einen nicht auf jedem Posten einsetzbaren Beamten nicht als überdurchschnittlich beurteilen wollen. Dies habe der Erstbeurteiler ihm gegenüber so mehrfach bekundet. Schließlich habe kein Beurteilungsgespräch stattgefunden und verstoße die Beurteilung gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01.06.2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Beurteilung und führt ergänzend folgendes aus: Die Beurteilung sei entsprechend den BRL Pol erstellt worden. Insbesondere sähen deren Ziffern 9 und 10 vor, dass die Beurteilerbesprechung auf Leitungsebene stattfinde und die Beurteilungsentwürfe dem Schlusszeichner – hier dem Kreisdirektor als Abwesenheitsvertreter des Landrates – auf dem Dienstweg vorzulegen seien. Die Vorschläge seien vom Erstbeurteiler und den Vorgesetzten erörtert worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden und habe unter dem 07.08.2014 eine Stellungnahme abgegeben, was auf der Beurteilung vermerkt sei. Diese habe auch bestätigt, dass die allgemeinen Grundsätze der aktuellen Rechtslage bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Die vom Kläger aufgeführten Gespräche hätten im Rahmen des getrennten Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements stattgefunden, das nicht der Beurteilung diene. Die Beurteilung sei ordnungsgemäß erstellt worden. Insbesondere sei die Bewertung des Klägers durch den Erstbeurteiler unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Schwerbehinderung erstellt worden. Auf die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 06.11.2015 (Beiakte 3, Bl. 44 ff.) werde Bezug genommen. Die Leistungen des Klägers seien mit der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 12 und des gesamten Rhein-Erft-Kreises vergleichbar. Die Beurteilungserstellung halte sich an die Landesvorgaben und sei rechtmäßig. Ein Beurteilungsgespräch habe nicht stattfinden können, da der Kläger seit Mai 2014 dauerhaft erkrankt sei. Die Schwerbehindertenvertretung habe mitgeteilt, dass eine Bekanntgabe während des Krankheitszustandes nicht angezeigt gewesen sei. Weitere Termine habe der Kläger abgesagt, so dass die Beurteilung übersandt worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 01.06.2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 01.09.2014 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung (a.F.). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in sog. Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965 – II C 146.62, juris, Rn. 40 (m.w.N.); Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 1810/08, juris Rn. 30; Beschluss vom 27.12.2007 – 6 A 1603/05, juris Rn. 27. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen, BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 – 2 C 13/79, juris, Rn. 29; Urteil vom 11.12.2008 – 2 A 7/07, juris, Rn. 11 (m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 1810/08, juris, Rn. 30 (m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 01.09.2014 rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Ein Verfahrensfehler ist zunächst nicht darin zu sehen, dass der Landrat L1. als Behördenleiter die Endbeurteilung unterschrieben hat, obwohl nicht er, sondern dessen Abwesenheitsvertreter im Sinne von § 8 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden NRW, der Kreisdirektor W. , an der abschließenden Beurteilerbesprechung am 25.08.2014 teilgenommen hat. Zwar legen die Beurteilungsrichtlinien einen Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der Schlusszeichnung und der diese vorbereitenden Beurteilerkonferenz nahe, vgl. Ziffer 9.2. Abs. 2 BRL Pol. Insofern ist es grundsätzlich folgerichtig, wenn derjenige der die Beurteilerkonferenz leitet und das Beurteilungsermessen entsprechend ausübt auch die Beurteilung unterzeichnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2015 – 6 A 1453/13, juris Rn. 52. Nach Ansicht des Gerichts ist es aber nicht stets zwingend, dass der Abwesenheitsvertreter nach Leitung der Beurteilerkonfenz auch die Unterzeichnung der Beurteilung vornimmt. Denn dadurch würde die reine Abwesenheitsvertretung über die tatsächliche Verhinderung hinaus ohne entsprechende Willensbekundung erweitert und die in den Ziffern 9.2. und 9.3. BRL Pol vorgesehenen Unterzeichnung durch den Behördenleiter für Beurteilungen der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes – wie im Fall des Klägers (Bes.gr. A 10) – ersetzt. Des Weiteren würde außer Acht gelassen, dass der Endbeurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen muss. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2016 – 6 A 2596/14, juris Rn. 38. Hier liegt – anders als im erwähnten vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall – keine generelle Delegation der Beurteilung durch den Behördenleiter auf andere Bedienstete vor. Außerdem hat sich der Behördenleiter hier die erforderliche Kenntnis für die Beurteilung auf andere Weise als durch die Beurteilerbesprechung beschafft. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des beklagten Landes bekundet, dass der Behördenleiter L1. sich nach seiner Rückkehr vom Abwesenheitsvertreter im Regelfall umfassend über alle Vorkommnisse während seiner Abwesenheit informieren lässt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Nachbesprechung hier nicht stattgefunden hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere erscheint es lebensnah, dass der Behördenleiter eine dienstliche Beurteilung erst nach vorheriger Unterrichtung unterzeichnet. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es daher nicht. Die Beurteilung verstößt überdies nicht gegen die Verfahrensvorschriften für Schwerbehinderte. Die Schwerbehinderung des Klägers war den Beurteilern bekannt und wurde auf der Beurteilung vermerkt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde gemäß Ziffer 10.2. der BRL Pol vor Erstellung der Beurteilung informiert. Diese hat unter dem 07.08.2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die zur Beurteilung genommen wurde. Die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderung wurde berücksichtigt. Nach der Stellungnahme des Erstbeurteilers EPHK S. vom 06.11.2015 wurde die Beurteilung unter Berücksichtigung der bekannten Schwerbehinderung des Klägers erstellt. Mit der schriftlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers ist der Vermerkvorgabe in Ziffer 10.2. BRL Pol genüge getan. Eine Verpflichtung, einen entsprechenden Vermerk in die Beurteilung selbst aufzunehmen, ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziffer 10.2. der Beurteilungsrichtlinien nicht. Das nach Ziffer 9.1. BRL Pol zu Beginn des Beurteilungsverfahren zu führende Beurteilungsgespräch konnte nicht stattfinden, da der Kläger seit Mai 2014 dienstunfähig erkrankt war. Die Bekanntgabe erfolgte schließlich schriftlich, nachdem der Kläger zuvor vereinbarte persönliche Bekanntgabetermine abgesagt hatte und seit Mai 2014 dienstunfähig erkrankt war. Dies hat im Übrigen auch der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 bestätigt. Die dienstliche Beurteilung des Klägers wurde schließlich ausreichend begründet und ist nicht unplausibel. Die von der Rechtsprechung für die dienstliche Beurteilung entwickelten Grundsätze geltend grundsätzlich auch für schwerbehinderte Beamte. Nach Ziffer 10.1 BRL Pol ist bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung soll – zusammen mit anderen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts – dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen des mit dem Leistungsgrundsatz Vereinbaren einen Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Nachteile zu schaffen. Dagegen dienen die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts nicht dazu, sonstige, mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehende Mängel auszugleichen. Behinderungsbedingte Minderungen oder Mängel der Dienstleistung dürfen das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen, soweit sie eine quantitative Minderleistung bewirken (vgl. Ziffer 10.1. BRL Pol). In qualitativer Hinsicht sind an Beurteilungen schwerbehinderter Beamter die für alle Beamten geltenden allgemeinen Maßstäbe anzulegen, BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 – 2 C 72/85, juris Rn. 17. Das Merkmal Veränderungskompetenz ist ein qualitatives Leistungsmerkmal, das nicht nur behinderungsbedingte Kriterien umfasst. Neben der Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, umfasst es auch Selbstreflexion, aktive und passive Kritikfähigkeit, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen und Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln. Es ist für schwerbehinderte Beamte an den allgemeinen Maßstäben zu messen. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Beurteilung des Klägers entgegen dessen Ansicht nicht als unplausibel. Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass die Schwerbehinderung des Klägers angemessen berücksichtigt worden sei. Vor allem habe der Kläger weniger zeitkritische Vorgänge (54 statt 160-240) und einfachere, teils vorsortierte Fälle im Gegensatz zu anderen Beamte bearbeitet. Überdies wurde er nach den Angaben des Zeugen S. nur anfangs, während er sich noch im Hamburger Eingliederungsmodell befand, im Außendienst eingesetzt. Die Gesamtnote lässt sich aus den Einzelnoten nachvollziehbar herleiten. Letztere vermochte der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 für das Gericht in detaillierter, lebhafter und damit glaubhafter Form zu plausibilisieren. Dazu im Einzelnen: Als Grund für die vom Durchschnitt nach Unten abweichende Bewertung der Veränderungskompetenz gab der Zeuge nachvollziehbar folgendes an: Der Kläger habe wegen persönlicher Vorlieben darauf bestanden, weiter in der IT-Abteilung G1. eingesetzt zu werden, obgleich in anderen Arbeitsgebiete auch behindertengerechte Dienstposten zur Verfügung gestanden hätten. In anderen Fachbereichen wären dabei weniger zeitkritische Vorgänge angefallen und hätte kein derart stetiger Wandel wie im IT-Bereich bestanden. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen S. in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 06.11.2015 (Beiakte 3, Bl. 46 f.) Vor diesem Hintergrund fehlt dem Kläger offenbar jedenfalls die Offenheit für Veränderungen und damit die Fähigkeit sich mit neuen Anforderungen konstruktiv auseinander zu setzen. Die Abstriche bei der Veränderungskompetenz werden nach Angaben des Zeugen zudem nicht durch den vom Kläger genannten Lehrgang für das Programm Y. aufgewogen. Dabei handele es sich nämlich nur um einen Teil aus dem normalen Aufgabenbereich der IT-Behandlung, der die Datensicherung privater Rechner betreffe. Weitere Programme gäbe es etwa für Mobiltelefone oder Festnetzanschlüsse. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften nicht in der Lage gewesen, sein Wissen aus diesem Lehrgang beim Hersteller an andere Mitarbeiter weiterzugeben. Der Zeuge konnte auch die überdurchschnittliche Bewertung des Merkmals „Arbeitsgüte“ glaubhaft plausibilisieren. Sofern dem Kläger nämlich vorsortiere Arbeit zugewiesen wurden, sei das Arbeitsergebnis forensisch gut und in Teilen schon fast zu detailliert gewesen. Bei den anderen Merkmalen „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ habe sich – auch im Vergleich zu anderen Beamten – indes ausgewirkt, dass es dem Kläger nicht stets gelungen sei, die Gesamtheit der Vorgänge im Blick zu behalten und sich effizient zu organisieren. Dem Kläger seien dabei keineswegs nur schwierige Aufgaben anvertraut worden. Der Zeuge konnte sich insofern bloß an einen komplexen Sachverhalt erinnern, der einen Reifenhandel betraf und an dem das „Herzblut“ des Klägers wegen verwandtschaftlicher Verbindungen gehangen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.