Urteil
13 K 2289/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0308.13K2289.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. Januar 2012 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2004 im damaligen Ministerium für H. (MH.) des beklagten Landes tätig. Er ist jetzt im Ministerium für H1. (MH1.) des beklagten Landes beschäftigt. 3 Unter dem 4. April 2002 wurde dem Kläger zum Beurteilungsstichtag 1. Dezember 2001 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „3 Punkte“ erteilt. Diese Beurteilung erging auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für G. und im Geschäftsbereich des Ministeriums für G., Runderlass des Ministeriums für G. vom 3. Mai 2001 - I A 1 - 2003 -, MBl. NRW S. 840 ff (BRL MG.). 4 Im Jahr 2004 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren nunmehr die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für H. und im Geschäftsbereich des Ministeriums für H., Runderlass des Ministeriums für H. vom 26. Oktober 2004, MBl. NRW S. 1106 (BRL MH.). Beurteilungszeitraum war die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004. 5 Nach einer Besprechung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin, der damaligen Staatssekretärin Q. -T. , am 9. Dezember 2004 erstellte der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter IV unter dem 18. Januar 2005 die Erstbeurteilung. Er legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das Gesamturteil auf „4 Punkte“ fest. Wegen der Bewertung der Einzelmerkmale wird auf die Erstbeurteilung verwiesen. Zur Beratung der Endbeurteilerin fand am 26. Januar 2005 eine Beurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle Abteilungsleitungen teilnahmen. Die Vergleichsgruppe, zu der der Kläger gehörte, setzte sich aus den beurteilten Referatsleitern der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 zusammen. Außerdem gehörten zu ihr – auf freiwilliger Basis – die vergleichbar eingruppierten Angestellten (I b bis I BAT). Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe aus 21 Personen. In dem diese Konferenz vorbereitenden Vermerk der Personalabteilung aus dem Januar 2005 heißt es u.a., in der Vergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal „5 Punkte“ und fünfmal „4 Punkte“ vergeben werden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen). 6 Die damalige Endbeurteilerin erstellte sodann unter dem 14. März 2005 die Endbeurteilung. Sie änderte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei allen Hauptmerkmalen der Leistungsbeurteilung sowie teilweise bei den entsprechenden Submerkmalen und setzte das Gesamturteil mit „3 Punkte oberer Bereich“ fest. Insgesamt senkte sie die Beurteilung bei sechs Haupt- und 15 Submerkmalen ab. Auch bei der Befähigungsbeurteilung wurde die Endbeurteilung bei zwei Merkmalen gegenüber der Erstbeurteilung abgesenkt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beurteilung Bezug genommen. 7 Der Kläger legte gegen diese Beurteilung Widerspruch ein, der erfolglos blieb, und erhob dann Klage bei dem erkennenden Gericht, Az.: 13 K 3715/05. Mit Urteil vom 4. Januar 2008 verurteilte das erkennende Gericht das beklagte Land, die angegriffene Beurteilung aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung verwies es darauf, dass bei einer Vergleichsgruppe von 21 Beamten die Anlehnung an festgelegte Richtsätze im Sinne einer Umrechnung der entsprechenden Quoten, wie sie die Endbeurteilerin ihrer Beurteilung hier zu Grunde gelegt habe, nicht zulässig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Juni 2010, Az.: 6 A 534/08, zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Anlehnung an den Orientierungsrahmen für die Vergleichsgruppe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Endbeurteilerin ihrer Verpflichtung gemäß Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL MH. nicht entsprochen, die abweichende Beurteilung mit für den Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Da die Endbeurteilerin die Beurteilung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale abgesenkt habe, mithin zu einer auf den individuellen Fall bezogenen abweichenden Leistungseinschätzung gekommen sei, hätte es einer jeweils individuellen Begründung bedurft. Diese fehle jedoch; stattdessen habe die Endbeurteilerin die Leistungs(- und Befähigungs)merkmale lediglich dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst. 8 Unter dem 30. August 2010 wurde dem Kläger durch Staatssekretär Dr. T1. vom Ministerium für B. (MB.) des beklagten Landes eine neue dienstliche Beurteilung erteilt, die das beklagte Land unter dem 22. Dezember 2010 wieder aufhob. Gegen eine weitere Beurteilung vom 22. Dezember 2010 durch Staatssekretär Dr. T1. erhob der Kläger am 21. Januar 2011 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 13 K 636/11). Dieses Verfahren wurde von den Beteiligten in der Folgezeit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das beklagte Land auch diese Beurteilung aufgehoben hatte. 9 Unter dem 5. Mai 2011 übersandte das B., da es für den Kläger eine (weitere) neue Beurteilung erstellen wollte, der vormaligen Endbeurteilerin, Frau Q. -T. , die nunmehr Senatorin der Stadt I. ist, den Entwurf einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Kläger. Teil dieses Entwurfs war ein Beiblatt, in dem sich Ausführungen zur Begründung dafür finden, warum die Endbeurteilung der Erstbeurteilung in bestimmten Leistungshaupt- und -submerkmalen sowie in dem Befähigungsmerkmal „Kreativität“ nicht folgt, sondern zu abweichenden Bewertungen gelangt. Bezogen auf die verschiedenen Merkmalen wird dort jeweils im Wesentlichen darauf verwiesen, der Endbeurteilerin hätten keine Erkenntnisse für die von dem Erstbeurteiler jeweils vorgeschlagene durchgreifende und durchgängige Leistungssteigerung der Einzelmerkmale und auch keine Erkenntnisse für die vorgeschlagene überdurchschnittliche Leistungssteigerung vorgelegen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 nahm Senatorin Q. -T. zu dem Entwurf Stellung. In diesem Schreiben heißt es: „Die ... Begründung für die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale - einschl. der Begründung für die Abweichungen von den Einzelbewertungen des Erstbeurteilers - wird vollinhaltlich von mir getragen. Dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers Dr. I1. stimme ich in der Gesamtnote der Beurteilung auch aus heutiger Sicht nach wie vor nicht zu und empfehle, das Gesamturteil weiterhin mit 3 Punkten oberer Bereich festzusetzen.“ 10 Daraufhin erteilte Staatssekretär Dr. T1. dem Kläger unter dem 26. Mai 2011 eine neue dienstliche Beurteilung, mit der er das Gesamturteil wiederum auf „3 Punkte oberer Bereich“ festsetzte. Außerdem wurden verschiedene Leistungshaupt- und -submerkmale sowie zwei Befähigungsmerkmale schlechter bewertet als in der Erstbeurteilung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 11 Bestandteil der Beurteilung war ein „Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite“, in dem der Endbeurteiler seine Abweichungen von der Erstbeurteilung weiter begründete. Soweit er zu dem jeweiligen Leistungsmerkmal eine Note festgesetzt hatte, die der dem Kläger in seiner Beurteilung aus dem Jahr 2002 entsprechend erteilten Note entsprach, hieß es zur Begründung sinngemäß, der Endbeurteilerin lägen keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene und durchgängige Leistungssteigerung der einzelnen Bewertungsmerkmale vor. Soweit der Endbeurteiler zu dem jeweiligen Leistungsmerkmal eine Note festgesetzt hatte, die zwar besser war als die entsprechende Note in der Beurteilung aus dem Jahr 2002, aber gleichwohl hinter der Erstbeurteilung zurück blieb, hieß es zur Begründung z.T. sinngemäß, nach Auffassung der Endbeurteilerin sei es dem Kläger nicht gelungen, seine Leistungen in diesem Leistungsmerkmal gegenüber der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2001 spürbar zu steigern. An anderer Stelle wird formuliert, der Endbeurteilerin lägen keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene überdurchschnittliche Leistungssteigerung vor. Im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal „Kreativität“, wo der Erstbeurteiler eine Bewertung mit „D“ vorgeschlagen hatte, hieß es zur Begründung der Bewertung mit „C“, die Endbeurteilerin hätte aus eigener Anschauung keine Anhaltspunkte für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene verbesserte Ausprägung des Befähigungsmerkmals. Zur Begründung der Note in dem Befähigungsmerkmal „konzeptionelles Arbeiten“ enthielt die Beurteilung keine näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 12 Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2011 Klage bei dem erkennenden Gericht, Az.: 13 K 3962/11. Mit Urteil vom 7. Oktober 2011 verurteilte das erkennende Gericht das beklagte Land, die angegriffene Beurteilung aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Endbeurteiler im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal „konzeptionelles Arbeiten“ von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei, ohne hierfür eine Begründung anzugeben. Ferner verwies es darauf, dass die angegriffene Beurteilung auch insoweit rechtswidrig sei, als der Endbeurteiler dem Kläger in einer Reihe von Leistungshaupt- und -submerkmalen jeweils nur „3 Punkte“ zuerkannt habe, statt der vom Erstbeurteiler insoweit vorgeschlagenen Bewertung mit „4 Punkte“ oder „5 Punkte“, und dies jeweils damit begründet habe, der (vormaligen) Endbeurteilerin hätten keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene Leistungssteigerung vorgelegen. Im Einzelnen handele es sich hierbei um die Bewertung des Leistungshauptmerkmals „Arbeitsorganisation“ sowie um die Bewertung der Leistungssubmerkmale „konzentrieren auf das Wesentliche“, „Strukturierung“, „Effizienz“, „Effektivität“, „teamorientiertes Handeln“, „Führung über Ziele“ sowie „Förderung“. Insoweit habe der Endbeurteiler nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vorangegangene Beurteilung vom 4. April 2002 noch unter der Geltung der BRL MG. erteilt worden sei. Diese hätten in Ziffer 7.1.3 für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt fünf Notenstufen vorgesehen: „entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)“, „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“, „übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)“ und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)“. Demgegenüber sähen die für die angegriffene Beurteilung maßgeblichen BRL MH. in ihrer Ziffer 7.1.3 vor, dass für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt sechs Noten zu verwenden seien. Hierbei handelt es sich um die Noten „entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)“, „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“, „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)“, „übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)“ und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)“. Hiernach entspreche die Note „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“ aus den BRL MG. den beiden Notenstufen „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“ und „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)“ in den BRL MH.. Das bedeute, dass ein nach den BRL MG. beurteilter Beamter, dessen Leistungen mit „3 Punkte“ bewertet worden seien, bei gleichbleibender Leistung und gleichbleibenden Beurteilungsmaßstäben nach den BRL MH. entweder mit „3 Punkte“ oder mit „3 Punkte oberer Bereich“ zu beurteilen wäre, je nachdem, ob sich seine vorangegangene Beurteilung mit „3 Punkte“ nach den BRL MG. nach der Einschätzung des damaligen Beurteilers eher im unteren Bereich dieser Note oder eher im oberen Notenbereich bewegte. Demzufolge lasse sich ohne eine solche Betrachtung der vorangegangenen Beurteilung allein aus dem Umstand, dass der Beamte seinerzeit mit „3 Punkte“ beurteilt worden sei und aus Sicht des jetzigen Beurteilers keine Leistungssteigerung zu erkennen sei, nicht schlüssig ableiten, dass der Beamte wiederum mit „3 Punkte“ zu beurteilen ist. Wäre seine damalige Beurteilung mit „3 Punkte“ im oberen Bereich dieser Notenstufe anzusiedeln gewesen, würde ein Leistungsgleichstand nunmehr zu der Note „3 Punkte oberer Bereich“ führen. Diese Differenzierung lasse der Endbeurteiler außer Acht, wenn er die oben genannten Leistungsmerkmale unter Hinweis auf die fehlenden Erkenntnisse über eine Leistungssteigerung des Klägers in Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers auf die vermeintliche Vornote „3 Punkte“ zurückstufe. Die diesbezügliche Begründung trage mithin der Veränderung der Beurteilungssysteme zwischen der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2002 und der jetzt streitigen Beurteilung für den Zeitraum Dezember 2001 bis November 2004 nicht Rechnung. 13 Aus denselben Gründen sei die angegriffene dienstliche Beurteilung auch insoweit rechtswidrig, als die Leistungshauptmerkmale „Arbeitsgüte“, „soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ sowie die Leistungssubmerkmale „Prioritäten berücksichtigen“ und „Planung“ mit „3 Punkte oberer Bereich“ bewertet worden seien, statt mit „4 Punkte“ wie in der Erstbeurteilung vorgeschlagen. Auch die diesbezügliche Begründung, dem Beamten sei es nicht gelungen, seine Leistungen insoweit gegenüber der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2001 „erheblich zu steigern“, berücksichtige nicht, dass eine Bewertung mit „ 3 Punkte oberer Bereich“ je nach dem Aussagegehalt der vorangegangenen Beurteilung mit „3 Punkte“ eine (leichte) Leistungssteigerung zum Ausdruck bringen, aber auch Ausdruck eines Leistungsgleichstands sein könne. Der Verweis auf eine angeblich fehlende erhebliche Leistungssteigerung könne deshalb die Abweichung von der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Bewertung mit „4 Punkte“ nur dann hinreichend begründen, wenn der Endbeurteiler zugleich darstelle, in welchem Bereich der Notenstufe „3 Punkte“ der Kläger vormals anzusiedeln gewesen sei. Hierzu habe der Endbeurteiler jedoch nicht weiter Stellung genommen. 14 Gegen diese Entscheidung beantragte das beklagte Land die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 2. Januar 2012, Az.: 6 A 2626/11, verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag als unzulässig. Zur Begründung verwies es darauf, dass in der zweimonatigen Begründungsfrist kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt worden sei. 15 Ohne die vormalige Endbeurteilerin, Frau Q. -T. , nochmals zu beteiligen, erteilte Staatssekretär Dr. T1. dem Kläger unter dem 30. Januar 2012 eine neue dienstliche Beurteilung, mit der er das Gesamturteil wiederum auf „3 Punkte oberer Bereich“ festsetzte. Außerdem wurden verschiedene Leistungshaupt- und -submerkmale sowie zwei Befähigungsmerkmale schlechter bewertet als in der Erstbeurteilung vom 18. Januar 2005. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 16 Bestandteil der Beurteilung war ein „Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite“, in dem der Endbeurteiler seine Abweichungen von der Erstbeurteilung weiter begründete. So heißt es dort z.B. zu der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsweise“: 17 „Dem Vorschlag des Erstbeurteilers, das Leistungsmerkmal „Arbeitsweise" im Beurteilungszeitraum mit 5 Punkten „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" zu bewerten, kann nicht gefolgt werden. 18 Nach den Beurteilungsrichtlinien werden zum Merkmal „Arbeitsweise" die Beachtung von Zusammenhängen, die Berücksichtigung von Prioritäten, die Konzentration auf das Wesentliche und die Nutzung von Gestaltungsspielräumen gerechnet. 19 Aus eigener Anschauung auf Grund ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit mit dem Beamten im Beurteilungszeitraum, unter Berücksichtigung der seit der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 4. April 2002 eingetretenen Leistungsentwicklung sowie im Rahmen des notwendigen abteilungsübergreifenden Quervergleichs mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe (insgesamt 21 Beschäftigte, davon 4 Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter der Abteilung L.) hat die damalige Endbeurteilerin die o. a. Einzelmerkmale und das Hauptmerkmal wie folgt bewertet: 20 Merkmal Vorbeurteilung vom 04.04.02 Beurteilungsvorschlag AL IV vom 18.01.05 Endbeurteilung Zusammenhänge beachten 4 Punkte 5 Punkte 4 Punkte Prioritäten berücksichtigen 3 Punkte 4 Punkte 3 Punkte o.B. Konzentrieren auf das Wesentliche 3 Punkte 5 Punkte 3 Punkte Gestaltungsspielräume nutzen 4 Punkte 5 Punkte 4 Punkte Gesamtbewertung 4 Punkte 5 Punkte 4 Punkte 21 Im Hinblick auf die individuelle Leistungsentwicklung von Herrn Dr. F. im Beurteilungszeitraum war in die Bewertung der Leistungsmerkmale u. a. einzubeziehen, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien des MH. für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote gegenüber der vorherigen Beurteilung vom 4. April 2002 (Stichtag 1. Dezember 2001) im Bereich 3 Punkte „entspricht voll den Anforderungen" zusätzlich die Gesamtnote 3 Punkte oberer Bereich „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen" vorsehen. Es war deshalb ergänzend festzustellen, ob die Leistungen in den Einzelmerkmalen und im Hauptmerkmal in der Vorbeurteilung im oberen, mittleren oder unteren Bereich der Note einzustufen waren. 22 In der Vorbeurteilung vom 4. April 2002 sind zwei Einzelmerkmale mit 4 Punkten und zwei Einzelmerkmale mit 3 Punkten bewertet worden. Die Gesamtbewertung von 4 Punkten ist somit eindeutig im unteren Bereich dieser Note einzuordnen. In seinem Beurteilungsvorschlag vom 18. Januar 2005 hat der Erstbeurteiler drei Einzelmerkmale mit 5 Punkten und ein Einzelmerkmal mit 4 Punkten bewertet. Daraus ergab sich eine Gesamtbewertung mit 5 Punkten mit einer leichten Tendenz zur niedrigeren Note 4 Punkte. 23 Nach Auffassung der Endbeurteilerin ist es dem Beamten allerdings nicht gelungen, seine Leistungen in dem Einzelmerkmal „Prioritäten berücksichtigen" und in dem Leistungsmerkmal insgesamt gegenüber der Vorbeurteilung erheblich zu steigern. Ihr lagen lediglich Anhaltspunkte für eine leichte Verbesserung im Einzelmerkmal „Prioritäten berücksichtigen" vor, so dass sie das Merkmal mit 3 Punkten oberer Bereich bewertet hat. Für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene erhebliche und durchgängige Leistungssteigerung der übrigen einzelnen Einzelmerkmale hatte die Endbeurteilerin keine Erkenntnisse. 24 Die Leistungen des Beamten im Merkmal „Arbeitsweise" waren im Beurteilungszeitraum gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum somit geringfügig besser und übertrafen im Ergebnis die Anforderungen. Sie gingen aber insgesamt nicht darüber hinaus und waren deshalb wie in der vorhergehenden Beurteilung im Ergebnis mit 4 Punkten (mit einer leichten Tendenz zur niedrigeren Gesamtnote) zu bewerten.“ 25 Vergleichbare Ausführungen finden sich zu den übrigen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 26 Der Kläger hat am 28. Februar 2012 Klage erhoben. 27 Zu deren Begründung macht er geltend, seine Beurteilung vom 30. Januar 2012 werde weder dem rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 noch dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2011 gerecht. 28 Der jetzige Staatssekretär im zuständigen Ministerium kenne ihn, den Kläger nicht aus eigenem Erleben. Bereits dieser Umstand macht die Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Beurteilung deutlich. Das beklagte Land habe keine Erkenntnisquellen benannt, die den jetzigen Staatssekretär dazu in die Lage versetzten, eine dienstliche Beurteilung des Klägers vorzunehmen. Dass das beklagte Land im Rahmen der dienstlichen Beurteilung vom 30. Januar 2012 tatsächlich die damalige Argumentation der Endbeurteilerin wiedergebe, sei ihm unbekannt. Damit sei er, der Kläger, mit der Note des Erstbeurteilers zu beurteilen. 29 Im Übrigen sei das beklagte Land sowohl durch die verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen als auch nach Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL MH. verpflichtet, die von der Erstbeurteilung abweichende (End-)Beurteilung mit nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Hierzu sei eine Begründung für die abweichende Beurteilung für alle Einzelmerkmale erforderlich. Nicht ausreichend sei, dass anstatt der in diesem Fall erforderlichen individuellen Begründung lediglich die Leistungs- (und Befähigungs)merkmale dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst würden, ohne dies einer sachgerechten und nachvollziehbaren Begründung zuzuführen. 30 Diesen Anforderungen genüge auch die neue dienstliche Beurteilung nicht. Das beklagte Land gebe namentlich nicht zu erkennen, welche konkreten Differenzierungsmerkmale bestünden, um eine erbrachte Leistung oder ein gezeigtes Verhalten mit den Noten „3 Punkte“, „3 Punkte o. B.“ bzw. „4 Punkte“ bewerten zu können. Insbesondere erkläre das beklagte Land im Rahmen der vorgenommenen dienstlichen Beurteilung vom 30. Januar 2012 nicht, weshalb eine Bewertung mit „3 Punkte“ mit einer Tendenz zur höheren Note nicht dazu führen könne, dass auf dieser Grundlage das entsprechende Hauptmerkmal sodann mit „4 Punkte“ bewertet werde. Es bleibe nach wie vor im Unklaren, ab wann die Note „3 Punkte oberer Bereich“ bzw. die Note „4 Punkte“ vergeben würden. Die Note „3 Punkte o.B.“ könne auch keinem konkreten Punkteschema zugeordnet werden. Entsprechend sei die Abweichungsbegründung des beklagten Landes zu den verschiedenen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen substanzlos. Darüber hinaus weise die Beurteilung verschiedene, im Einzelnen von dem Kläger näher bezeichnete Wertungswidersprüche auf. 31 Das beklagte Land habe bereits mehrfach versucht, die abweichende Beurteilung mit einer plausiblen und in sich schlüssigen Begründung zu versehen. Hierzu sei es nach wie vor nicht in der Lage. Es scheine mittlerweile so zu sein, dass das beklagte Land bereits aus objektiven Gründen nicht mehr dazu in der Lage sei, eine abweichende Begründung vornehmen zu können. In diesem Fall aber sei das Votum des Erstbeurteilers zu übernehmen. Die Durchsetzung dieses Anspruchs müsse ihm wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) möglich sein. 32 Der Kläger beantragt sinngemäß, 33 das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 30. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum mit der Note "übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)" zu beurteilen, 34 hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 30. Januar 2012 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 35 Das beklagte Land beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung macht es geltend, die Beurteilung enthalte in dem Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite 11 eine detaillierte individuelle Begründung für die Abweichungen von den jeweiligen Bewertungen des damaligen Erstbeurteilers. 38 Die frühere Staatssekretärin des MH., Frau Q. -T. , sei zwischenzeitlich aus dem Dienst des Landes ausgeschieden ist. Sie habe deshalb die dienstliche Beurteilung vom 30. Januar 2012 auch nicht als Endbeurteilerin ausfertigen können. Die Beurteilung sei zuständigkeitshalber formal durch den Staatssekretär des MB. (als Rechtsnachfolger des ehemaligen MH.), Herrn Dr. T1. , auszufertigen gewesen. 39 Das Gesamturteil sei nach den von der für die Endbeurteilung zuständigen Stelle vorgenommenen Änderungen in der Leistungsbeurteilung und in der Befähigungsbeurteilung festgesetzt worden. In dem Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite 11 der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 30. Januar 2012 werde detailliert erläutert, aus welchen Gründen dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers in der Gesamtnote der Beurteilung nicht habe zugestimmt werden können. Die frühere Staatssekretärin des MH. sei bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden. Die detaillierte und individuelle Begründung für die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale - einschließlich der Begründung für die Abweichungen von den Einzelbewertungen des Erstbeurteilers - werde von ihr vollinhaltlich getragen. In die Bewertung der Leistungsmerkmale sei im Hinblick auf die individuelle Leistungsentwicklung des Klägers im Beurteilungszeitraum ergänzend einbezogen worden, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien des MH. für die Bewertung der (Leistungs-) Merkmale und die Bildung der Gesamtnote gegenüber der vorherigen Beurteilung vom 4. April 2002 (Stichtag 1. Dezember 2001) im Bereich „3 Punkte - entspricht voll den Anforderungen" zusätzlich die Gesamtnote „3 Punkte oberer Bereich - entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen" vorsähen. Es sei deshalb in Bezug auf alle abweichend bewerteten Leistungsmerkmale festzustellen gewesen, ob die Leistungen in den Einzelmerkmalen und im Hauptmerkmal in der Vorbeurteilung im oberen, mittleren oder unteren Bereich der Note einzustufen gewesen seien. Dies sei in Bezug auf alle zu bewertenden Leistungsmerkmale geschehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung kein mathematisches Zahlenspiel darstelle, sondern sich die Bewertung eines Hauptmerkmals aus der Gesamtschau der Bewertungen der jeweiligen Submerkmale ableite und die Gesamtnote aus der Gesamtschau der Bewertung der einzelnen Hauptmerkmale. 40 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des früheren MH. hätten in Ziffer 5.6 nur für die Ebene der Erstbeurteilenden gefordert, dass diese über eigene Anschauungen von den Leistungen der zu beurteilenden Person verfügen müsse. Für die Endbeurteilerin bzw. den Endbeurteiler enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine entsprechende Regelung. Der Ebene der Endbeurteilenden stehe es somit frei, wie sie sich die auch für eine Abweichungsbegründung erforderlichen Erkenntnisse verschaffe. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Az. 13 K 3751/05, 13 K 636/11, 13 M 26/11 und 13 K 3962/11 verwiesen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 44 Die Klage war in dem im Tatbestand wiedergegebenen Sinne auszulegen, da bei verständiger Würdigung des Klageantrags davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht ausschließlich die Neubeurteilung mit 4 Punkten begehrt, sondern jedenfalls hilfsweise eine Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieses Verständnis entspricht auch der allgemeinen Übung, im Falle einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts den entsprechenden Bescheidungsantrag als Minus in dem entsprechenden Vornahmeantrag enthalten anzusehen. 45 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit in Bezug auf den Hilfsantrag begründet. 46 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch gegen das beklagte Land, dass ihm eine Beurteilung mit der Note „übertrifft die Anforderungen / 4 Punkte“ erteilt wird. 47 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 48 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 ‑ 6 A 1474/04 –, veröffentlicht in juris und NRWE. 49 Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger unter dem 30. Januar 2012 erteilte dienstliche Beurteilung rechtswidrig, weil der Endbeurteiler, Staatssekretär Dr. T1. , bei seiner von der Erstbeurteilung abweichenden Beurteilung der Leistungen des Klägers die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes des Klägers erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nicht ausreichend ermittelt hat. 50 Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. 51 Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. 52 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris, Rdn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47. 53 Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 54 Staatssekretär Dr. T1. gehörte in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht dem damaligen MH. an und kann deshalb die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Er hat sich die erforderlichen Kenntnisse aber auch nicht auf andere geeignete Weise beschafft. Insbesondere hat er vor der Erstellung der hier streitigen Beurteilung die seinerzeit zuständige Endbeurteilerin, Frau Q. -T. , nach Aktenlage nicht beteiligt. In den von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgängen findet sich - anders als bei der vorangegangenen Beurteilung vom 26. Mai 2011, bei der sich Frau Q. -T. zuvor unter dem 12. Mai 2011 schriftlich geäußert hatte - kein Hinweis darauf, dass der Endbeurteiler in irgendeiner Weise nochmals mit Frau Q. -T. Kontakt aufgenommen hätte. Das beklagte Land hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. 55 Soweit Staatssekretär Dr. T1. sich bei der hier streitigen Beurteilung auf die damalige Äußerung von Frau Q. –T. vom 12. Mai 2011 gestützt haben sollte, genügt dies nicht. Diese Stellungnahme genügte auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Entwurfs vom 5. Mai 2011 den rechtlichen Anforderungen an eine hinreichend plausible Abweichensbegründung aus den in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2011 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Beteiligen bekannte Entscheidung verwiesen. 56 Dass der Endbeurteiler sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise beschafft hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist es schon fraglich, ob im Hinblick auf den für die Endbeurteilung erforderlichen, das gesamte Ministerium einbeziehenden Leistungsvergleich und den nach der bisherigen Argumentation des beklagten Landes zudem erforderlichen Vergleich mit den Leistungen des Klägers im vorangegangenen Beurteilungszeitraum überhaupt andere geeignete Auskunftspersonen als die damalige Endbeurteilerin zur Verfügung stehen. Unabhängig hiervon ist aus den Verwaltungsvorgängen aber auch nicht erkennbar, dass der Endbeurteiler solche anderen Erkenntnisquellen herangezogen hätte. 57 Die angegriffene Beurteilung erweist sich darüber hinaus aber auch deshalb als rechtswidrig, weil sie die Vorgaben des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 7. Oktober 2011 nicht beachtet. 58 In dieser Entscheidung hat die Kammer die Beurteilung vom 26. Mai 2011 deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Endbeurteiler bei seinen damaligen Erwägungen zu der Frage einer Leistungssteigerung des Klägers im Vergleich zu dem vorangegangen Beurteilungszeitraum nicht in den Blick genommen hatte, dass die für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erstmals die Notenstufe „3 Punkte oberer Bereich“ eingeführt hatten. Hierzu wird in der genannten Entscheidung im Einzelnen Folgendes ausgeführt: 59 „Auch wenn die Erwägung, der Beamte habe seine Leistungen im Vergleich zu der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung nicht zu steigern vermocht, grundsätzlich eine auf den individuellen Fall bezogene abweichende Leistungseinschätzung der Endbeurteilerin bzw. des Endbeurteilers darstellt, hat der Endbeurteiler insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vorangegangene Beurteilung vom 4. April 2002 noch unter der Geltung der BRL MG. erteilt worden war. Diese sahen in Ziffer 7.1.3 für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt fünf Notenstufen vor: „entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)“, „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“, „übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)“ und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)“. Demgegenüber sehen die für die angegriffene Beurteilung maßgeblichen BRL MH. in ihrer Ziffer 7.1.3 vor, dass für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt sechs Noten zu verwenden sind. Hierbei handelt es sich um die Noten „entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)“, „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“, „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)“, „übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)“ und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)“. Hiernach entspricht die Note „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“ aus den BRL MG. den beiden Notenstufen „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)“ und „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)“ in den BRL MH.. Das bedeutet, dass ein nach den BRL MG. beurteilter Beamter, dessen Leistungen mit „3 Punkte“ bewertet worden sind, bei gleichbleibender Leistung und gleichbleibenden Beurteilungsmaßstäben nach den BRL MH. entweder mit „3 Punkte“ oder mit „3 Punkte oberer Bereich“ zu beurteilen wäre, je nachdem, ob sich seine vorangegangene Beurteilung mit „3 Punkte“ nach den BRL MG. nach der Einschätzung des damaligen Beurteilers eher im unteren Bereich dieser Note oder eher im oberen Notenbereich bewegte. Demzufolge lässt sich ohne eine solche Betrachtung der vorangegangenen Beurteilung allein aus dem Umstand, dass der Beamte seinerzeit mit „3 Punkte“ beurteilt worden ist und aus Sicht des jetzigen Beurteilers keine Leistungssteigerung zu erkennen ist, nicht schlüssig ableiten, dass der Beamte wiederum mit „3 Punkte“ zu beurteilen ist. Wäre seine damalige Beurteilung mit „3 Punkte“ im oberen Bereich dieser Notenstufe anzusiedeln gewesen, würde ein Leistungsgleichstand nunmehr zu der Note „3 Punkte oberer Bereich“ führen. Diese Differenzierung lässt der Endbeurteiler außer Acht, wenn er die oben genannten Leistungsmerkmale unter Hinweis auf die fehlenden Erkenntnisse über eine Leistungssteigerung des Klägers in Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers auf die vermeintliche Vornote „3 Punkte“ zurückstuft. Die diesbezügliche Begründung trägt mithin der Veränderung der Beurteilungssysteme zwischen der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2002 und der jetzt streitigen Beurteilung für den Zeitraum Dezember 2001 bis November 2004 nicht Rechnung.“ 60 Entsprechendes gilt für die Annahme, eine Bewertung mit „3 Punkte oberer Bereich“ setze eine leichte Leistungssteigerung voraus und eine Bewertung mit „4 Punkte“ erfordere eine erhebliche Leistungssteigerung. Auch insoweit ist die Begründung für ein Festhalten an der zuvor vergebenen Note „3 Punkte“ bzw. für die Vergabe „nur“ der Note „3 Punkte oberer Bereich“ nur dann schlüssig, wenn sich die Begründung zugleich dazu verhält, welchem Spektrum der Note „3 Punkte“ die Leistungen des Beamten in dem jeweils in Rede stehenden Leistungs(sub)merkmal im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuzuordnen waren. 61 Diesen Anforderungen wird die nunmehr vorgelegte Abweichensbegründung ungeachtet der unzureichenden Erkenntnisgrundlage des Endbeurteilers auch deshalb nicht gerecht, weil sie diese Zuordnung bei keinem zuvor mit „3 Punkte“ bewerteten Leistungs(sub)merkmal vornimmt. Dass sich solche Erwägungen zum Teil in Bezug auf die Leistungshauptmerkmale finden, ist insoweit ohne Bedeutung, da sich deren von der Erstbeurteilung abweichende Bewertung aus einer (plausibel) begründeten abweichenden Beurteilung der entsprechenden Leistungs(sub)merkmale ergeben muss. Daran fehlt es jedoch weiterhin. 62 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die hier streitige Abweichensbegründung an mehreren Stellen offenkundig rein spekulativ ist. Soweit es dort etwa im Hinblick auf die Bewertung des Submerkmals „Prioritäten berücksichtigen“ heißt, nach Auffassung der (damaligen) Endbeurteilerin sei es dem Beamten nicht gelungen, seine Leistungen in diesem Submerkmal - und in dem Leistungsmerkmal insgesamt - gegenüber der Vorbeurteilung erheblich zu steigern, liegt dem offenkundig keine entsprechende Äußerung der Endbeurteilerin zu Grunde. Wie oben ausgeführt, ist sie im Vorfeld der jetzt erstellten Beurteilung nicht nochmals beteiligt worden. In ihrem damaligen Beurteilungsbeitrag vom 12. Mai 2011 hatte sie - durch die Bezugnahme auf den ihr seinerzeit übersandten Entwurf - zwar bekundet, es sei dem Kläger nicht gelungen, seine Leistungen in dem Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ gegenüber der Vorbeurteilung spürbar zu steigern; die ihr jetzt im Hinblick auf das Submerkmal „Prioritäten berücksichtigen“ zugeschriebene Bewertung findet sich in ihrer damaligen Stellungnahme aber nicht. Dass die damalige Endbeurteilerin dieses Leistungssubmerkmal tatsächlich in der genannten Weise beurteilt hat, ist deshalb durch nichts belegt; entsprechend beruht die diesbezügliche Formulierung in der hier streitigen Endbeurteilung allem Anschein nach auf rein spekulativen Erwägungen ihres Verfassers. Gleiches gilt für die der damaligen Endbeurteilerin zugeschriebene Bewertung von Leistungen und etwaigen Leistungssteigerungen des Klägers bei verschiedenen anderen Leistungs(sub)merkmalen. 63 Aus diesen Rechtsfehlern ergibt sich allerdings nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Endbeurteilung hat, die mit der Erstbeurteilung übereinstimmt. Eine entsprechende Verengung des dem Endbeurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums kann (noch) nicht festgestellt werden. 64 Dabei kann hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Endbeurteilers anzunehmen sein könnte. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr objektiv nicht mehr in der Lage ist, eine von der Erstbeurteilung abweichende Begründung plausibel zu begründen, etwa weil dem Endbeurteiler die hierzu erforderlichen Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen. Denkbar ist es auch, dass eine solche Reduzierung dann zu Gunsten des Beamten anzunehmen ist, wenn der Dienstherr erkennbar in rechtswidriger Weise nicht gewillt ist, den diesbezüglichen Anforderungen zu entsprechen. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen. Da die angegriffene Beurteilung deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler von einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auf einer zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage eine von der Erstbeurteilung abweichende (End-)Beurteilung rechtsfehlerfrei begründen kann. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Dienstherr nochmals davon absehen sollte, die damalige Endbeurteilerin zu beteiligen, oder wenn eine neue Beurteilung nach einer solchen Beteiligung erneut die Anforderungen der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 und des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2011 unberücksichtigt ließe. So liegt der Fall aber (noch) nicht. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.