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Urteil

10 K 3091/15

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dienstliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.05.2015 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2013 bis zum 30.06.2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 25 % und das beklagte Land 75 % Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Richterin am Landgericht und wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung betreffend ihre Erprobungsabordnung an das Oberlandesgericht Karlsruhe. 2 Die Klägerin trat am 01.02.1996 in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Sie arbeitete als Richterin bei verschiedenen Amts- und Landgerichten im Zivil- und Strafrecht, sie war im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig und zuständig für Betreuungs- und Wohnungseigentümergemeinschaftssachen. Sie war Mitglied einer Baulandkammer und arbeitete zeitweilig als Staatsanwältin. Seit Februar 2004 ist sie nach Rückkehr aus dem Mutterschutz in Teilzeit (0,5 AKA) beschäftigt. 3 Durch Verfügung des Justizministeriums vom 19.07.2013 wurde die Klägerin vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 zur Erprobung an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordnet. Während der Erprobungsabordnung arbeitete sie weiterhin in Teilzeit (0,5 AKA). Mit Verfügung des Justizministeriums vom 31.03.2014 wurde die Abordnungszeit aus dienstlichen Gründen und mit dem Einverständnis der Klägerin bis zum 30.06.2014 verlängert. Für die Dauer der Abordnung an das Oberlandesgericht war die Klägerin dem ... Zivilsenat zugewiesen. Dieser ist für Bausachen, Leasingsachen und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständig. 4 Am 18.06.2014 erstellte der Vorsitzende des ... Zivilsenats VRaOLG ... einen Beurteilungsbeitrag für die anstehende Beurteilung der Klägerin. In diesem stellte er das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin bis zum 18.06.2014 dar. Die Klägerin habe 41 Verfahren erledigt, hiervon 12 Bausachen und 6 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Hochgerechnet auf 1,0 AKA seien dies 82 Erledigungen. Bei Übernahme des Dezernats seien 17 Verfahren älter als ein Jahr gewesen. Zum 18.06.2014 seien hiervon noch fünf offen gewesen, wobei zwei dieser Altverfahren, unter anderem das älteste, voraussichtlich noch bis Ende des Monats Juni 2014 erledigt werden würden. Die Erledigungszahlen belegten in quantitativer Hinsicht ein hervorragendes Arbeitsergebnis. Die Hochrechnung auf 1,0 AKA und ein ganzes Jahr führe zu dem Ergebnis von etwa 100 erledigten Berufungsverfahren. Die Klägerin verfüge über gute Kenntnisse des materiellen und prozessualen Zivilrechts. Immer wieder habe sie bei der Fallbearbeitung zielführend auf bemerkenswertes rechtliches Detailwissen zurückgreifen können. Von Anfang an habe sie sich mit großem Fleiß und hoher Einsatzbereitschaft ihrer neuen Aufgabe zugewandt. Sie habe auch nicht davor zurückgeschreckt, schon bald umfangreiche und schwierige Verfahren anzugehen, wobei sie sich in der Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert habe. Ihr Aktenstudium sei ausnahmslos von großer Sorgfalt gekennzeichnet gewesen. Die dabei herausgearbeiteten Rechtsfragen seien in der Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden. Allerdings sei die Umsetzung der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk der Klägerin nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen. Soweit es sich dabei um Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, hätten diese ohne weiteres dem hohen Arbeitstempo und der außergewöhnlich großen Zahl erledigter Verfahren zugeschrieben werden können. Zum Teil hätten die schriftlichen Arbeiten aber auch an Überzeugungskraft verloren durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine nicht immer eindeutige Trennung von rechtlichem Maßstab und Subsumtion der festgestellten Tatsachen. Die Zusammenarbeit mit der Klägerin im Alltagsgeschäft des Senats sei absolut unproblematisch gewesen. Ihre Referate und schriftlichen Entscheidungsvorschläge seien stets pünktlich vorgelegt worden und Beleg für ein sorgfältiges Studium der Akten gewesen. Sie hätten sich in der Regel als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen. In den Beratungen habe die Klägerin ihren Standpunkt selbstbewusst und argumentativ vertreten, sich aber auch in der Lage gezeigt, auf neue Gesichtspunkte einzugehen und die eigene Position zu überprüfen. Rechtsgespräche mit ihr seien immer zielführend gewesen. Die dabei zu Tage getretenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien von der Klägerin stets - nach ausführlicher Recherche - zeitnah und zuverlässig geklärt worden. Im persönlichen Umgang habe sich die Klägerin als unkomplizierte, stets freundliche und hilfsbereite Kollegin erwiesen. Die Stärken der Klägerin lägen in der Aufarbeitung komplexer Sachverhalte und der Entwicklung praxisgerechter Lösungen - durchaus im Dialog mit den Parteien in mündlicher Verhandlung -, weshalb eine Tätigkeit im Beförderungsamt am Amts- oder Landgericht ihren Fähigkeiten vermutlich besser entspreche als eine künftige Verwendung in der Berufungsinstanz. 5 Am 13.08.2014 erteilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts der Klägerin eine dienstliche Beurteilung aus Anlass des Endes der Abordnung. Dabei ging sie eingangs auf die dienstliche Vita der Klägerin ein. Sodann gab die Präsidentin weite Teile des Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden eingerückt wieder. Sie trete dem Beurteilungsbeitrag bei und mache ihn zum Gegenstand ihrer dienstlichen Beurteilung. Um ihre „Beurteilungsbasis weiter zu verbreitern“, habe sie eine Reihe der von der Klägerin ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen. Die Klägerin sei eine zielgerichtet arbeitende und ungeheuer fleißige Kollegin. Sie sei die ihr zugewiesenen Verfahren mit großem Tatendrang und äußerst zügig angegangen und habe diese in großer Zahl erledigt. Hochgerechnet auf 1,0 AKA pro Jahr ergebe sich eine Erledigungszahl von ca. 100 U-Verfahren, was eine weit überdurchschnittliche Erledigungsleistung darstelle. Die Klägerin liege damit „in der Spitzengruppe der beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten Richterinnen und Richter“. Sie verfüge über gute Kenntnisse des materiellen und prozessualen Zivilrechts. Besonders beeindruckend sei die Zahl der konsensualen Erledigungen in Form von Vergleichen und Berufungsrücknahmen nach rechtlichen Hinweisen. Der von dem Vorsitzenden geschilderte Nachbesserungsbedarf bei den Voten und Entscheidungen sei überwiegend dem Erledigungsdruck, dem sich die Klägerin aufgrund der meist überjährigen Verfahren ausgesetzt gefühlt habe, geschuldet gewesen. Die Klägerin habe sich dabei nicht ausreichend Zeit genommen, ihre Entscheidungen nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten. Sie habe den Schwerpunkt auf die Bewältigung des nicht unerheblichen Bestands im ... Zivilsenat gelegt. Sie habe „den Anforderungen, die an das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht in einem Zivilsenat gestellt werden, voll entsprochen“. Angesichts ihrer großen Erfahrungen als Tatsachenrichterin mit großer Einsatzbereitschaft und ihrer großen fachlichen Befähigung sei sie zweifelsohne in der Lage, den Vorsitz einer Zivilkammer beim Landgericht erfolgreich zu führen, was für das Gericht ein Gewinn wäre. In diesem Sinne sei die Klägerin uneingeschränkt beförderungswürdig. 6 Die Klägerin legte am 06.03.2015 Widerspruch gegen ihre Beurteilung ein. Die Beurteilung sei aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der sie mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt werde. Aus der Darstellung des Werdeganges (dienstliche Vita) gehe nicht hinreichend hervor, dass sie nicht nur Erfahrung im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer) und im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe. Ihr quantitatives Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig erfasst. Sie habe nicht 41, sondern 43 Verfahren erledigt. Das Beurteilungsverfahren sei fehlerhaft. Der Beurteilungsbeitrag sei ihr weder vor dem Abschlussgespräch mit der Präsidentin noch während dieses ausgehändigt worden. Ihr Ansinnen, dass der Vorsitzende auf den Beurteilungsbeitrag angesprochen und zu ihren Einwendungen befragt werde, sei abgelehnt worden, da die Beurteilung unbedingt habe fertiggestellt werden müssen und der Vorsitzende nach Auskunft der Präsidentin im Urlaub gewesen sei. Die Bestätigung im Beurteilungsbeitrag von lediglich „guten Rechtskenntnissen“, welche sich die Präsidentin zu eigen gemacht habe, werde ihrem Kenntnisstand nicht gerecht. Soweit im Beurteilungsbeitrag an insgesamt drei Stellen durch die Verwendung der Formulierung „in der Regel“ Kritik geübt worden sei, sei dies nicht gerechtfertigt. Bei der Bearbeitung der Akten habe sie sich stets an die vorgegebene oder vom Vorsitzenden erbetene Reihenfolge gehalten. Soweit sich in den Entwürfen Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen hätten, wäre dies vermeidbar gewesen, wenn der Vorsitzende im Rahmen einer regulären Kommunikation darauf hingewiesen hätte, dass er Wert darauf lege, dass er Entwürfe oder Entscheidungsvorschläge schon in der Endkorrekturfassung vorgelegt bekomme. Der Vorsitzende habe gleich zu Beginn der Station darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin keine Gedanken darüber machen solle, wenn er Vieles umformuliere. Aus diesem Grund habe sie zunächst keinen Wert auf Rechtschreibung und Zeichensetzung gelegt. Erst im Frühjahr 2014 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die vorzulegenden Arbeiten so sein sollten, dass sie aus ihrer Sicht ohne weitere Änderung unterschrieben werden könnten. Der Senat habe ihre Arbeiten regelmäßig ohne oder ohne große Abänderungen unterschrieben. Soweit sich die Präsidentin die Kritik des Vorsitzenden zu eigen gemacht habe, sei nicht erkennbar, worauf die Präsidentin ihre diesbezügliche Einschätzung gestützt habe. Die Präsidentin habe es etwa versäumt, den Vorsitzenden zu fragen, welche Punkte er als nachrangig angesehen und in welchen konkreten Entscheidungen sie einen zu großen Wert auf derartige Gesichtspunkte gelegt habe. Teilweise sei die Präsidentin über die Kritik des Vorsitzenden gar hinausgegangen, etwa soweit sie geschrieben habe, die Klägerin habe sich nicht ausreichend Zeit genommen, ihre Entscheidungen nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten. Die Präsidentin habe der Beurteilung zudem einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Vergleichsmaßstab seien nicht nur die Richter am Oberlandesgericht, sondern auch alle Vorsitzenden einer Zivilkammer. Unabhängig hiervon rechtfertigten ihre Erledigungszahlen und ihr positives Auftreten in Senatsberatungen eine Beurteilung mit „übertrifft deutlich die Anforderungen“. Flüchtigkeitsfehler könnten nicht dazu führen, ihre Ansiedlung im Bereich „übertrifft die Anforderungen“ infrage zu stellen. 7 Der Senatsvorsitzende ... erklärte in einer Stellungnahme vom 11.03.2015 zum Widerspruch, es verstehe sich von selbst, das Verfahren nicht ausnahmslos in der Reihenfolge ihres Verfahrenseingangs bearbeitet würden. Er habe mit der Formulierung, die Klägerin habe sich in der Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, keine Kritik an der Vorgehensweise der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Wenn - ausnahmsweise - ein zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht zutreffend behandelt worden sei, sei dies keine Frage der richterlichen Unabhängigkeit, sondern des handwerklich sauberen Vorgehens. Der im Beurteilungsbeitrag beschriebene Nachbesserungsbedarf sei mit der Klägerin regelmäßig mündlich besprochen worden. Er habe sich auch aus den zurückgereichten, handschriftlich korrigierten Entwürfen ergeben und sich nicht nur auf Flüchtigkeitsfehler, sondern zum Teil auch auf den (formalen) Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Argumentation bezogen. Zutreffend werde in dem Widerspruchsschriftsatz ausgeführt, dass er notwendige Korrekturen und ihm erforderlich erscheinende Änderungen über den PC zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe meist selbst eingebe. 8 Das Oberlandesgericht Karlsruhe ergänzte mit Bescheid vom 04.05.2015, der Klägerin am 15.05.2015 zugestellt, durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts in der Vita der Klägerin ein Verb („hat“). Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die dienstliche Vita werde in der Beurteilung üblicherweise nur knapp und mit den wesentlichen Stationen geschildert. Die dort geschilderten Zeiträume seien für die Beurteilung selbst und die vergebene Notenstufe nicht von ausschlaggebendem Belang. Dass die Klägerin 43 Berufungsverfahren (U-Verfahren) erledigt habe, lasse sich dem Fachanwendungsprogramm HADES nicht entnehmen. Ein solch geringer Unterschied im Zahlenwerk sei für die konkrete Beurteilung im Übrigen nicht von Bedeutung, zumal das quantitative Arbeitsergebnis lobend hervorgehoben worden sei. Die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Besprechung der Beurteilung, die der Dienstvorgesetzte „auf Verlangen“ nach der förmlichen Eröffnung der dienstlichen Beurteilung mit dem Beurteilten führen solle, habe nicht - wie die Klägerin meine - den Sinn, dem Beurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücksprache mit dem Beurteilungsbeitragsleistenden zu geben. Vielmehr sei zu diesem Zeitpunkt nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung abgeschlossen. Die Besprechung nach der förmlichen Eröffnung diene lediglich dazu, dem Beurteilten die Möglichkeit zu geben, die (abgeschlossene) Beurteilung mit dem Beurteiler zu besprechen, die Sichtweise des Dienstvorgesetzten zu erfragen und gegebenenfalls weitere Konsequenzen aus der Beurteilung anzusprechen. Der Beurteiler könne dann die Möglichkeit zu einer zu den Personalakten zu nehmenden Gegenäußerung nutzen, sofern er nicht das Abänderungsverfahren in die Wege leite. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Präsidentin die Rechtskenntnisse der Klägerin „nur“ als „gut“ und nicht, wie frühere Beurteilungen anderer Beurteiler, mit Attributen wie „herausragend“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ bezeichnet habe. Eine Zeugnissprache mit festgelegten Bedeutungsinhalten sei der dienstlichen Beurteilung fremd. Es bleibe jedem Beurteiler selbst vorbehalten, in einem Akt wertender Erkenntnis einzuschätzen, wie er die jeweils zu beurteilende Leistungsentfaltung bewerte. Hinzu komme, dass die Klägerin erstmals an einem höheren Maßstab, nämlich dem Beförderungsamt „Richterin am Oberlandesgericht - R2“ gemessen worden sei. Bei den Senatsentscheidungen habe die Präsidentin darauf vertrauen dürfen, dass der erfahrene Vorsitzende die Beiträge der Klägerin zu diesen Entscheidungen zutreffend eingeschätzt und bewertet habe. Die Präsidentin kenne den Vorsitzenden als sehr erfahrenen Vorsitzenden, der bereits über eine Reihe von Abordnungsrichterinnen und -richtern wie auch über Planrichter am Oberlandesgericht Beurteilungsbeiträge verfasst habe und auch in seiner früheren Tätigkeit als Vizepräsident eines Landgerichts mit Beurteilungsaufgaben betraut gewesen sei. Aufgrund der nachvollziehbaren, ausgewogenen und auf langjähriger Erfahrung beruhenden Ausführungen des Senatsvorsitzenden in seinem Beurteilungsbeitrag habe es für die Präsidentin fern gelegen, die dortigen Beobachtungen und Einschätzungen infrage zu stellen. Die Formulierung, die Klägerin habe sich bei der Bearbeitung der Verfahren in der Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, sei nicht als Kritik gemeint gewesen. Es verstehe sich von selbst, dass bei Vorliegen von sachlichen Gründen eine Abweichung von der Reihenfolge des Eingangsdatums bei der Bearbeitung der Verfahren nicht nur sachgerecht sei, sondern auch geboten sein könne. Die Kritik, dass es der Klägerin während ihrer Erprobungszeit zwar in der Regel, aber nicht ohne Ausnahme gelungen sei, die herausgearbeiteten Rechtsfragen gründlich und zuverlässig zu beantworten, bleibe bestehen. Es sei nicht erforderlich, jeweils konkrete Einzelfälle zu benennen, in denen eine solche Ausnahme aufgetreten sei. Das der Beurteilung zu Grunde liegende Werturteil beruhe auf einer Vielzahl von Eindrücken, die nicht jeweils einzeln dokumentiert werden könnten und müssten. Der Senatsvorsitzende habe in seinem Beurteilungsbeitrag plausibel dargelegt, worin er Mängel in den vorgelegten Arbeitsergebnissen gesehen habe. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit sei mit der Formulierung im Beurteilungsbeitrag nicht verbunden. Gegenstand kritischer Beobachtung - gerade im Rahmen der Erprobungsabordnung - sei nicht die Rechtsauffassung des erprobten Richters, sondern ob ein zentrales Rechtsproblem eines Falles nicht erkannt oder handwerklich nicht sauber bearbeitet worden sei. Das Gesamtbild des Senatsvorsitzenden sei nicht nur durch Flüchtigkeitsfehler beeinträchtigt worden. Gegenstand der Kritik sei zum Teil auch der formale Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Argumentation gewesen. Der Senatsvorsitzende habe der Klägerin nicht zu verstehen gegeben, die Vorlage einer „Endkorrekturfassung“ sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe die Entwürfe regelmäßig unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese als taugliche Entscheidungsentwürfe ansehe. Dass sich die im Beurteilungsbeitrag angesprochenen Kritikpunkte zum Nachbesserungsbedarf von Entwürfen in den der Präsidentin vorgelegten Entscheidungen, die bereits das redigierte Endprodukt dargestellt hätten, nicht zwingend wieder gefunden hätten, liege auf der Hand. Die Schlussfolgerung der Beurteilerin, dass die Klägerin sich nicht ausreichend Zeit genommen habe, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten, ergebe sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang zwischen Erledigungsgeschwindigkeit einerseits und den im Beurteilungsbeitrag geschilderten Mängeln. Als Maßstab sei bei der Erprobung das in der Erprobung ausgeübte Amt, hier also das „Amt der Richterin am Oberlandesgericht“ anzulegen. Die Leistungen der Klägerin seien daher „an dem Niveau der bereits an den beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen, also beförderten Richterinnen und Richtern zu messen“. Um die Stufe „übertrifft teilweise die Anforderungen“ zu erreichen, sei es erforderlich, dass die Leistungen als so gut eingestuft würden, dass sie besser seien als bei mehr als 30 % der bereits beförderten Amtsinhaber. 9 Die Klägerin hat am 15.06.2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Vor dem Richterdienstgericht hat sie ebenfalls Klage erhoben (RDG 3/15). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht sie geltend, dass, wenn von der Möglichkeit der Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch gemacht werde, gewährleistet werden müsse, dass der Beurteiler zu einem vollständigen Bild gelange und dass nicht durch Weglassungen ein falscher Eindruck entstehen könne. Das quantitative Arbeitsergebnis sei nicht zutreffend wiedergegeben. Die im Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar. Bis zum Ende der Abordnung seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen. Sie habe einen Rechtsanspruch auf eine zutreffende Angabe der Erledigungszahlen. Das Verfahren sei auch, wie bereits dargelegt, nicht ordnungsgemäß hinsichtlich der Eröffnung und des endgültigen Zustandekommens der Beurteilung verlaufen. Die Beurteilerin hätte die dienstliche Beurteilung förmlich eröffnen und diese und damit auch den Beurteilungsbeitrag auf Verlangen mit der Klägerin besprechen müssen. Dementsprechend befinde sich auf der Beurteilung auch nicht ihre Unterschrift, mit der bestätigt werde, dass eine ordnungsgemäße Eröffnung und Besprechung stattgefunden habe. Die Besprechung bezwecke, dass der Beurteiler die Möglichkeit der Eigenreflektion habe. Das Abschlussgespräch habe erst am 12. August und damit unter einem erheblichen Termindruck stattgefunden, obwohl die Abordnung bereits zum 30. Juni geendet habe. Dies wiederum habe dazu geführt, dass die Beurteilerin, die selbst nicht habe erklären können, warum die schriftlichen Ausarbeitungen der Klägerin durch den Senat in aller Regel im Umlaufverfahren unterschrieben worden seien, obwohl sie nach Einschätzung des Senatsvorsitzenden unzureichend gewesen seien, weder mit diesem habe Rücksprache halten noch eine eigene Überprüfung habe vornehmen können. Eine eigene mindestens stichprobenartige Überprüfung sei trotz des Urlaubs des Senatsvorsitzenden möglich gewesen, etwa durch Einsicht in die Sammelakten, in der die Originalurteile mit den handschriftlichen Änderungen vorhanden seien. Die in dem Beurteilungsbeitrag dreifach verwendete Formulierung „in der Regel“ stelle keine sachlich begründete Bewertung dar. Das beklagte Land habe kein konkretes Beispiel für seine Behauptung genannt, die Arbeiten der Klägerin hätten in Ausnahmefällen keine tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat dargestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe die Verpflichtung, Beanstandungen im Laufe des Verfahrens zu konkretisieren und die Argumentation zu verdichten. Um die Unabhängigkeit des Richters zu wahren, müsse sichergestellt werden, dass „handwerkliche Beanstandungen“ nicht mit rechtlichen Bewertungen verwechselt würden. Die Präsidentin habe es zudem versäumt, die erforderlichen Konsequenzen aus den von ihr durchgesehenen Entscheidungen zu ziehen. Die von ihr herangezogenen Entscheidungen hätten das Ergebnis des Beurteilungsbeitrages gerade nicht bestätigen können. Angesichts dessen sei sie verpflichtet gewesen, Nachfragen an den Senatsvorsitzenden zu richten. Die Vergleichsmaßstäbe seien in der Beurteilung nicht klar beachtet worden. Das Gesetz kenne den Begriff des Erprobungsrichters nicht. Da bei Anlassbeurteilungen immer auch das angestrebte Amt im Blickfeld sei, beziehe sich die 30 %-Grenze nicht auf alle Inhaber von Ämtern in R2- Positionen, sondern auf die Inhaber von R1-Ämtern in gleicher Funktion, mithin auf R1-Richter in der Erprobung. Der im Widerspruchsbescheid dargestellte Vergleichsmaßstab entspreche zudem nicht der Praxis der Beurteilung der Erprobungsrichter. Diese erhielten in aller Regel mindestens die Note „übertrifft teilweise die Anforderungen“. Schließlich sei im Widerspruchsbescheid kein Ermessen ausgeübt worden. Das beklagte Land habe es versäumt, die Erledigungszahlen noch einmal zu überprüfen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die dienstliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.08.2014 und den Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, 12 weiter hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, für die Tätigkeit der Klägerin am Oberlandesgericht Karlsruhe im Beurteilungszeitraum vom 01.09.2013 bis zum 30.06.2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die allgemeine Vorbemerkung (dienstliche Vita) besitze für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten, die sich allein auf die während der Beurteilungszeit sichtbar gewordenen Leistungen stütze, keine Relevanz. Es sei ausgeschlossen, dass die Aufnahme oder Weglassung einer früheren Tätigkeit der Klägerin einen Einfluss auf die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gehabt habe. Das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin sei richtig wiedergegeben. Ein - bestrittener - Irrtum könne keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt haben, nachdem in der Beurteilung von einer weit überdurchschnittlichen Erledigungsleistung die Rede sei. Die Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Die damals geltende Beurteilungsrichtlinie habe nicht vorgesehen, dass die von der Beurteilerin einzuholenden Beurteilungsbeiträge vor Eröffnung der Beurteilung mit den Beurteilten zu besprechen seien. Das am 12.08.2014 zwischen der Präsidentin und der Klägerin geführte Abschlussgespräch sei von der - zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen - Beurteilung zu trennen. Dieses Gespräch diene in erster Linie dazu, mit dem jeweiligen Erprobungsrichter zu besprechen, wie er oder sie die Abordnungszeit erlebt habe und welche Perspektiven sich für die berufliche Zukunft ergäben beziehungsweise welche Wünsche der Richter oder die Richterin habe. Die Beurteilerin habe nicht aus Zeitgründen auf eine nochmalige Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden verzichtet, sondern deshalb, weil ihr kein Grund ersichtlich gewesen sei, weshalb dieser von seinem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beurteilungsbeitrag habe abweichen sollen. Der Vorsitzende habe in seinem Beurteilungsbeitrag plausibel dargelegt, worin er Mängel in den vorgelegten Arbeitsergebnissen der Klägerin gesehen habe. Es sei von einem Senatsvorsitzenden nicht zu verlangen, jede einzelne Beanstandung oder jeden einzelnen Nachbesserungsbedarf schriftlich zu dokumentieren. Maßgeblich sei nicht, dass der Abordnungsrichter die Rechtsfragen jeweils so entscheide, wie es auch seine Kollegen nach eingehender Beratung täten. Die vorbereitenden Voten sollten den übrigen Senatsmitgliedern ermöglichen, sämtliche in einem Fall relevanten Rechtsfragen zu erörtern. Werde ein Rechtsproblem eines Falles nicht erkannt und bearbeitet, sei eine auf dem Votum fußende Beratung nicht oder nur eingeschränkt möglich. Im Widerspruchsbescheid sei Ermessen ausgeübt worden. Entscheidungsgründe A. 16 Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). I. 17 Die Klage gegen die dienstliche Beurteilung ist als Leistungsklage (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rnrn 56, 64 m.w.N.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die vor dem Richterdienstgericht anhängige Klage RDG 3/15 steht der Zulässigkeit trotz der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann, nicht entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht und das dienstgerichtliche Verfahren haben unterschiedliche Streitgegenstände. Der Unabhängigkeitsrechtsstreit wird bei dem Richterdienstgericht nur in dem Umfang rechtshängig, der sich aus dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der darauf beschränkten Sachurteilsbefugnis des Richterdienstgerichts ergibt (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 34.80 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 7). II. 18 Die Klage ist teilweise begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (1.). Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen (2.). Gleiches gilt, soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze. Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei diesen beiden Sätzen, wonach die Klägerin angesichts ihrer großen Erfahrung als Tatsachenrichterin mit großer Einsatzbereitschaft und ihrer großen fachlichen Befähigung zweifelsohne in der Lage sei, den Vorsitz einer Zivilkammer beim Landgericht erfolgreich zu führen, was für das Gericht ein Gewinn wäre, in diesem Sinne sei sie uneingeschränkt beförderungswürdig, lediglich um einen dienstlichen Verwendungsvorschlag handelt. Als bloßer Verwendungsvorschlag blieben die beiden Sätze von der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung unberührt. Verwendungsvorschläge sind nicht Teil der dienstlichen Beurteilung, auch wenn sie - wie hier - in ein einheitliches Textdokument aufgenommen werden. Dem Verwendungsvorschlag würde durch die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung lediglich die Grundlage entzogen. Sähe man die beiden Sätze abweichend hiervon als Teil der dienstlichen Beurteilung an, würde sich im Tenor nichts ändern. Denn einerseits wäre in diesem Fall zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Aufrechterhaltung der beiden Sätze nicht möglich wäre, da das auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gerichtete Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand hat, welcher sich nicht anhand verschiedener rechtlicher Argumente teilen lässt. Über den rechtlich unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung müssen die Verwaltungsgerichte einheitlich entscheiden (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, juris Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, juris Rn. 23; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, XVII 3., Rn. 253; in der Begründung abweichend, im Ergebnis aber wohl genauso Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rn. 64 sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B VIII Rn. 447). Andererseits wäre der Klageantrag, nachdem die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung kommuniziert hat, dass ihr Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit der Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze stehen und fallen solle, zugleich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege eines dritten Hilfsantrags beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, für ihre Tätigkeit am Oberlandesgericht eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 19 1. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris Rn. 11; a.A. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B VIII Rn. 487b Fn. 3; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, A VII. Rn. 253; Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 54) und das beklagte Land ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 20 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erweisen sich die angegriffene Beurteilung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, da das beklagte Land der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat (a) und die Beurteilung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt ist (b). Mit ihren weiteren gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwänden dringt die Klägerin hingegen nicht durch (c). 21 a) Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. 22 Gemäß Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte in der Fassung vom 15.10.2008 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), welche bis zum 30.06.2014 gültig und der Beurteilung der Klägerin daher zugrunde zu legen war, hat sich die zusammenfassende Beurteilung auf das ausgeübte oder auf das angestrebte Amt beziehungsweise nach der Erprobungsabordnung auf das dort ausgeübte Amt zu beziehen. Damit ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (i.S.d. der Zuordnung eines Beamten zu einer bestimmten Behörde, also z.B. eines Richters am Oberlandesgericht Karlsruhe) angesprochen, nicht das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten, z.B. Richterin im 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe), weil nur bei diesem Verständnis die Beurteilung ihrem Zweck, Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Richtern herzustellen, genügen kann. 23 Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Verfassungskonformität dieser Vorgabe, namentlich der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG, zu zweifeln (keine Zweifel äußernd auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 53. Erg.-Lfg April 2016, C IV Rn. 565 Fn. 76.01) oder sonst einen Verstoß gegen höherrangiges Recht anzunehmen. Zwar ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR1.16 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 18 u. 22) Ausgangspunkt für eine dienstliche Beurteilung das (innegehabte) Amt im statusrechtlichen Sinn. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen nicht ausnahmslos statusamtsbezogen zu erfolgen haben (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2006 - 2 B 5.06 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 8 ff.). In der Literatur findet sich obiger Vorgabe in der baden-württembergischen Beurteilungsrichtlinie entsprechend der ausdrückliche Hinweis, dass in der Erprobungsbeurteilung mit Blick auf den Zweck der Erprobung auf die Anforderungen des funktionellen Amtes abzustellen sei (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B IV Rn. 238 sowie 53. Erg.-Lfg April 2016, C V Rn. 581). Ob Art. 33 Abs. 2 GG für die Erprobungsbeurteilung weitere Vergleichsmaßstäbe zuließe (vgl. etwa Abschn. IV Nr. 4 des Runderlasses des hessischen Ministeriums der Justiz betreffend die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 19.04.2012, in welchem auf die für den zu Beurteilenden üblicherweise erreichbaren Beförderungsämter abgestellt wird sowie BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49), ist mit Blick auf die nach Ansicht der Kammer verfassungskonforme ausdrückliche gesetzliche Regelung im baden-württembergischen Landesrecht nicht entscheidungsrelevant. 24 Der Umstand, dass § 5 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) in der maßgeblichen Fassung vom 22.05.2000 eine Erprobungsabordnung - anders als die jetzige Fassung - nicht ausdrücklich erwähnt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LRiStAG sind Richter auf Lebenszeit zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Gemäß Satz 4 Nr. 2 ist dies der Fall bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten. Diese Voraussetzungen waren bei Beendigung der Erprobungsabordnung der Klägerin erfüllt. 25 Maßstab für die vorliegende Anlassbeurteilung war mithin das während der Erprobungsabordnung ausgeübte Amt einer Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieser Anforderung werden die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 nicht gerecht. 26 Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid als Beurteilungsmaßstab nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe) zu Grunde gelegt, sondern verschiedene andere, einander im Übrigen widersprechende Beurteilungsmaßstäbe. Auf S. 5 der dienstlichen Beurteilung vom 13.08.2014 wird hinsichtlich des quantitativen Arbeitsergebnisses der Klägerin auf die Erledigungszahlen der „beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten Richterinnen und Richter“ abgestellt. Auf S. 6 der Beurteilung heißt es, die Klägerin habe den „Anforderungen, die an das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht in einem Zivilsenat gestellt werden, voll entsprochen“. Auf S. 14 des Widerspruchsbescheides heißt es zunächst, es sei das „Amt der Richterin am Oberlandesgericht anzulegen“. Sodann wird auf das „Niveau der bereits an den beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen“ Richter abgestellt (Unterstreichungen jeweils ergänzt). 27 Damit wird der anzulegende Beurteilungsmaßstab verfehlt. Daran ändert auch der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nichts, der Vergleich hinsichtlich des quantitativen Arbeitsergebnisses mit den beim Oberlandesgericht erprobten Richtern sei lediglich zu Gunsten der Klägerin angestellt worden, man habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin sogar im Vergleich mit den Erprobungsrichtern, die bekannt dafür seien, sehr viele Verfahren zu erledigen, hervorragend gewesen sei. Denn selbst wenn man dem beklagten Land insoweit folgen wollte, bliebe es dabei, dass in der von der Klägerin insgesamt angegriffenen dienstlichen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid unzutreffende und unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden. 28 b) Die Beurteilung ist überdies auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Beurteilerin und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als Verfasser des Widerspruchsbescheids keine ausreichenden eigenen Beobachtungen angestellt haben. 29 Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten beziehungsweise Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris Rn. 30). 30 Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen aber grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen und muss eigene Beobachtungen anstellen (letzteres als „unverzichtbar“ bezeichnend BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2017 - 6 CE 17.426 -, juris Rn. 14). Wie der Beurteiler diese eigenen Beobachtungen ausgestaltet, bleibt ihm aufgrund seiner Beurteilungsermächtigung ebenfalls weitgehend überlassen. Er kann den Ersteller des Beurteilungsbeitrags etwa bitten, ihm Tatsachen, welche seinen Werturteilen zugrunde liegen, zu schildern. Ebenso kann der Beurteiler exemplarisch Einsicht in vom zu Beurteilenden bearbeitete Akten nehmen oder sich schriftliche Arbeiten vorlegen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag positiv oder negativ genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen kann. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist hingegen eine mindestens summarische Überprüfung durch den Beurteiler (in diese Richtung gehend auch BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 13.85 -, juris Rn. 14; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105.78 -, Ls., juris; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, Ls. 1, juris; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, Ls. 1, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 09.09.2002 - 6 B 1375/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 46. Erg.-Lfg September 2014, B V Rn. 282 sowie 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 312; Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 25; in eine andere Richtung deutend hingegen - teilweise allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf die Besonderheiten von Beurteilungen bei großen Personalkörpern - BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 36; Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 29.04.2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 15; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 311a; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 12). Diese von der Kammer vertretene Auslegung stellt sicher, dass der Beurteilungsbeitragsleistende nicht an die Stelle des Beurteilers tritt. Auf der anderen Seite werden aber auch keine überspannten Anforderungen aufgestellt, welche in der Praxis kaum einzuhalten wären. 31 Die Beurteilung vom 13.08.2014 genügt den oben formulierten Anforderungen nicht. Die Beurteilerin, die Präsidentin des Oberlandesgerichts, hat jedenfalls die Kritikpunkte des Senatsvorsitzenden in dessen Beurteilungsbeitrag vom 18.06.2014 nicht ausreichend überprüft und sich daher keine eigene hinreichende Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hat sie eigene Beobachtungen angestellt. Das von ihr gewählte Mittel war aber ungeeignet, um die Kritik des Vorsitzenden zu überprüfen und genügt dem Erfordernis einer summarischen Prüfung daher nicht. 32 Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts vom Senatsvorsitzenden fünf von der Klägerin ausgewählte Entscheidungsabdrucke aus verschiedenen Rechtsgebieten hat aushändigen lassen, darunter eine Einzelrichterentscheidung und vier Senatsentscheidungen. Die Klägerseite hat dies auf Nachfrage des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Vortrag der Beklagtenseite deckt sich mit diesen Angaben. Denn die Beklagtenseite hat erklärt, der Vorsitzende habe bei einer gerichtsinternen Rücksprache gesagt, sich an die genauen Entscheidungen nicht mehr zu erinnern, er empfehle den Erprobungsrichtern aber grundsätzlich, Entscheidungen aus allen Rechtsgebieten und sowohl Einzelrichter- als auch Senatsentscheidungen vorzulegen, die Auswahl überlasse er den Erprobungsrichtern. Die Präsidentin schreibt in der Beurteilung dementsprechend, sie habe „eine Reihe der von der Richterin ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen“. Die Lektüre dieser fünf vorgelegten Entscheidungsabdrucke war nicht geeignet, die Präsidentin in die Lage zu versetzen, die Kritik des Vorsitzenden zumindest summarisch zu überprüfen. Denn die vier Senatsentscheidungen waren Computerausdrucke der endgültigen, von allen drei Senatsmitgliedern unterschriebenen Entscheidungsfassungen. Die Defizite in der Entscheidungsvorbereitung, welche der Klägerin vom Senatsvorsitzenden entgegen gehalten worden waren, konnten sich in diesen vom Senat verantworteten Endfassungen nicht mehr widerspiegeln. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Präsidentin die vermeintlichen Defizite anhand der einen von der Klägerin selbst ausgesuchten Einzelrichterentscheidung nachvollziehen konnte. Denn die Klägerin dürfte - wie es bei zu beurteilenden Richtern üblich ist - der Präsidentin ihre qualitativ hochwertigste Entscheidung vorgelegt haben. Die Präsidentin behauptet in der Beurteilung dementsprechend selbst nicht, die Angaben des Senatsvorsitzenden überprüft zu haben. Sie schreibt vielmehr, sie habe Entscheidungen durchgesehen, um ihre „Beurteilungsbasis weiter zu verbreitern“. 33 Der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, es sei der Präsidentin mit Blick auf das Beratungsgeheimnis nicht möglich gewesen, sich einen über die erfolgte Entscheidungslektüre hinausgehenden eigenen Überblick über die Leistungen der Klägerin zu verschaffen, überzeugt nicht. Denn die Präsidentin hätte die Möglichkeit gehabt, den Senatsvorsitzenden zu bitten, ihr ohne einen solchen Verstoß die seinen Werturteilen zugrunde liegenden Tatsachen zu schildern (s.u.). Dies hat sie, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterlassen. Die Klägerin hat in der Klagebegründungsschrift lediglich auf ein Gespräch zwischen der Präsidentin und dem Vorsitzenden verwiesen, über welches die Präsidentin sie im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Empfangs informiert habe. Demnach habe der Vorsitzende der Präsidentin nur gesagt, die Abordnung „laufe gut“. Ebenso hätte die Präsidentin den Vorsitzenden und/oder die Klägerin um die Vorlage von Akten bitten können. Akten können Aufschlüsse über die Arbeitsweise und die Verfahrensführung des Berichterstatters geben, etwa im Fall von Hinweisverfügungen (vgl. BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 27.09.1976 - RiZ (R) 4/78 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 28.08.1980 - 12 A 2169/78 -, juris Rn. 36). Die Kammer geht auch davon aus, dass ein Teil der Verfahrensakten, in denen die Klägerin Berichterstatterin war, Senatsentscheidungen mit mehreren handschriftlichen Änderungen und/oder Ergänzungen enthält, aus denen sich der vorgehaltene Nachbesserungsbedarf ergibt. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der Vorsitzende ihr während der Erprobungszeit lediglich zwei von ihr unterschriebene Entscheidungsentwürfe zurückgegeben habe, damit sie die von ihm angeregten Änderungen am Computer einarbeite. Sie habe sich angesichts dessen irgendwann angewöhnt, die Akten nach einiger Zeit noch einmal „zu ziehen“, um nachzulesen, was aus ihren Entwürfen geworden sei, wie diese dann „raus gegangen“ seien. Dabei habe sie festgestellt, dass die von ihr unterschriebenen Entwürfe vor der Beifügung der weiteren Unterschriften teilweise in einem Umfang handschriftlich ergänzt worden seien, welchen sie als „grenzwertig“ empfunden habe, da die Entwürfe ja nur dann weiterhin von ihrer Unterschrift gedeckt gewesen seien, wenn es sich um lediglich marginale handschriftliche Veränderungen gehandelt hätte, dass sie deswegen aber auch davon ausgegangen sei, dass der Veränderungsbedarf nicht so erheblich gewesen sein könne, wie in der angegriffenen Beurteilung vorgehalten. Die Kammer wertet diese Angaben der Klägerin als glaubhaft, da sie plausibel und detailreich waren. Die Klägerin hatte sowohl objektiv als auch subjektiv die Möglichkeit, die geschilderten Beobachtungen zu machen. Nachdem es sich bei der Erprobungsabordnung im Allgemeinen und Meinungsverschiedenheiten mit dem Senatsvorsitzenden im Besonderen um ein markantes Ereignis im Leben eines Richters handelt, ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin auch drei Jahre nach Ende ihrer Erprobungsabordnung noch an die geschilderten Vorgänge erinnert. Das erhebliche Interesse der Klägerin am Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ihrer Glaubwürdigkeit nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Denn die Klägerin zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und sachlich und schien nicht darauf bedacht zu sein, die Verhandlung auf eine emotionale Ebene zu bringen. Das beklagte Land ist dem Vortrag der Klägerin nur pauschal entgegengetreten, indem es allgemein darauf verwiesen hat, es sei ausgeschlossen, dass Entscheidungsentwürfe dem Berichterstatter trotz erheblicher Veränderungen durch die weiteren Senatsmitglieder nicht noch einmal zur Unterschrift vorgelegt würden. Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Entwürfe der Klägerin verändert wurden, steht, anders als vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Notwendigkeit einer Einsichtnahme durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn streitig ist nach wie vor die Erheblichkeit und Erforderlichkeit der Veränderungen. Die Akteneinsicht durch die Präsidentin hätte auch nicht gegen das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) verstoßen. 34 Der Verfasser des Widerspruchsbescheides, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts, hat ebenfalls keine ausreichenden Beobachtungen angestellt. Zwar wurde der Senatsvorsitzende um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese enthält aber lediglich weitere Werturteile, so dass sie dem Vizepräsidenten keine hinreichende Kenntnis der den Werturteilen zu Grunde liegenden Tatsachen vermitteln konnte. Dass der Vizepräsident Akten der Klägerin beigezogen oder mit dem Senatsvorsitzenden persönlich Rücksprache gehalten hätte, wurde weder vorgetragen noch ist es aktenkundig. Aus dem in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übersandten Schriftsatz des nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 30.06.2017, in welchem konkrete Beispiele angeführt werden, auf denen die Wertungen des Senatsvorsitzenden basiert haben sollen, ergibt sich nichts Anderes. Denn das Beurteilungsverfahren war mit Ergehen des Widerspruchsbescheides abgeschlossen. Ist es für einen Beurteiler auch zulässig, seine Werturteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 26), so gilt dies nicht für das Anstellen eigener Beobachtungen. Der nunmehrige Präsident könnte die im Schriftsatz vom 30.06.2017 aufgeführten konkreten Beispiele erst im Rahmen einer neuen noch zu erstellenden Beurteilung berücksichtigen. 35 c) Im Übrigen ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land muss sich weder Fehler in Bezug auf die Wiedergabe der dienstlichen Vita (aa) noch in Bezug auf die Wiedergabe der Erledigungszahlen der Klägerin (bb) entgegenhalten lassen. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrags durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts gegenüber der Klägerin entsprach den gesetzlichen Vorgaben (cc). Die in der dienstlichen Beurteilung geäußerte Kritik wurde ausreichend substantiiert (dd). Ermessensfehler liegen nicht vor (ee). 36 aa) Soweit die Klägerin geltend macht, aus der Darstellung ihrer dienstlichen Vita in der Beurteilung gehe nicht hinreichend hervor, dass sie nicht nur Erfahrungen im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer) und im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe, wenn von der Möglichkeit der Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch gemacht werde, müsse gewährleistet werden, dass der Beurteiler zu einem vollständigen Bild gelange und dass durch Weglassungen kein falscher Eindruck entstehen könne, folgt die Kammer dem nicht. 37 Die Beurteilungsrichtlinie, insbesondere Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3, gebietet es nicht, die dienstliche Vita entweder vollständig oder gar nicht wieder zu geben. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie sollen alle im Beurteilungsschema genannten Kriterien bewertet werden, soweit diese für das ausgeübte beziehungsweise das angestrebte Amt relevant sind. Die Darstellung einer dienstlichen Vita wird im Beurteilungsschema der Anlage 1 nicht erwähnt. Die dienstliche Vita der Klägerin ist für das von ihr während der Erprobungszeit ausgeübte Amt überdies nicht im obigen Sinne relevant. Nr. 4 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie, wonach die Beurteilung - soweit möglich - auch Aufschluss geben soll, ob die Beurteilten die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzen, gebietet ebenfalls nicht die vollständige Wiedergabe der dienstlichen Vita der Klägerin. Denn diese gibt keinen Aufschluss, ob die Klägerin die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzt. 38 Aus dem einfachen und dem Verfassungsrecht lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine dienstliche Vita in einer Beurteilung entweder vollständig oder gar nicht wiederzugeben ist. Aus dem allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage folgt, dass die dienstliche Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums vollständig zu erfassen ist, nicht aber die vorherige dienstliche Tätigkeit. 39 bb) Der Einwand der Klägerin, ihr quantitatives Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig erfasst, die im Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar, bis zum Ende der Abordnung seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen, vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 40 In der Beurteilung sind die Erledigungszahlen der Klägerin richtig gerundet wiedergegeben. Die Angabe, die Klägerin habe hochgerechnet auf 1,0 AKA „ca. 100 U-Verfahren“ erledigt, entspricht auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags den Tatsachen. Ginge man mit der Klägerin von 43 Erledigungen in 10 Monaten aus, ergäbe dies hochgerechnet auf 1,0 AKA und 12 Monate 103,2 Erledigungen. Die Abweichung zu den von der Präsidentin genannten 100 Erledigungen betrüge damit weniger als 5 %. Durch den Satz „Das quantitative Arbeitsergebnis der Richterin stellt sich zum 18.06.2014 wie folgt dar“ hat die Präsidentin deutlich gemacht, dass die genannten Zahlen nur einen Zwischenstand darstellten, die Erledigungszahlen somit nicht genau wiedergegeben wurden. 41 Die Entscheidung der Beurteilerin, sich mit der Wiedergabe der groben Erledigungszahlen zu begnügen, ist mit Blick auf die ihr zustehende Beurteilungsermächtigung gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteilungsrichtlinie lässt sich kein Anspruch auf Wiedergabe der genauen Erledigungszahlen entnehmen. Im Beurteilungsschema des Anhangs 1 zur Beurteilungsrichtlinie heißt es unter Nr. 6 lediglich: Quantitative Arbeitsergebnisse, Statistik und Auswertung. Hieraus folgt, dass die Erledigungszahlen im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt und aufgeführt werden müssen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beurteiler die exakten Erledigungszahlen nennen muss oder ob er sich mit der Wiedergabe gerundeter Zahlen begnügen darf, trifft die Beurteilungsrichtlinie keine Aussage. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem übergeordneten Recht. Zwar hat der Beurteiler bei seiner Beurteilung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für die Beurteilung relevant sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat die Erledigungszahlen der Klägerin aber ausdrücklich gelobt. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin im Ergebnis besser beurteilt worden wäre, wenn sie noch mehr Verfahren erledigt hätte. Kritik wurde ausschließlich an der Qualität der Arbeitsergebnisse geübt, nicht aber am quantitativen Arbeitsergebnis. 42 cc) Fehler im Bekanntgabe- beziehungsweise Besprechungsverfahren liegen nicht vor. 43 § 5 Abs. 4 LRiStAG in der Fassung vom 22.05.2000 und die Beurteilungsrichtlinie sehen keine Anhörung der zu Beurteilenden in der Phase der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung vor. Normiert ist lediglich, dass die Beurteilung mit den Beurteilten im Nachgang, nach ihrer Fertigstellung, zu besprechen ist. Gemäß § 5 Abs. 4 LRiStAG ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie hat der Beurteiler den Beurteilten die dienstliche Beurteilung förmlich zu eröffnen und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung mit ihnen auf Verlangen zu besprechen. Diese Besprechung folgt der Fertigstellung und der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nach (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B V Rn. 327; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 7). In Bezug auf den Beurteilungsbeitrag enthält die Beurteilungsrichtlinie ebenfalls kein Anhörungserfordernis. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn. Zwar hat der Dienstherr dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor er in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt ungünstige Schlüsse ableitet. Diese Anhörungspflicht bezieht sich aber allein auf Tatsachen. Zu ungünstigen Werturteilen muss der Beamte auch im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung nicht angehört werden (BVerwG, Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105/78 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, juris Rn. 39; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 317). 44 Der Beurteilungsbeitrag war der Klägerin auch nicht auszuhändigen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - lediglich formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. 45 dd) Das beklagte Land hat die in der dienstlichen Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid geäußerte Kritik auch ausreichend konkretisiert. 46 Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die Beurteilung gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten in abgestufter Form nebeneinander verwenden beziehungsweise miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 20) 47 Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung beziehungsweise einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen auf bestimmte Tatsachen gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises. Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung hingegen auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Hiervon abgesehen müsste eine gerichtliche Überprüfung von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr Werturteil durch Darlegung von "Tatsachen" rechtfertigen zu können, während des gesamten Beurteilungszeitraumes ständig solche Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Ein solches dauerndes "Leistungsfeststellungsverfahren" hätte einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Es würde darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rnrn. 21-24). 48 Der Beamte braucht solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, gleichwohl nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er durch Einlegen des Widerspruchs die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Schließlich hat der Beurteiler die Möglichkeit, allgemein gehaltene Werturteile im gerichtlichen Verfahren zu erläutern. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 12 ff.). 49 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das beklagte Land seine Kritik ausreichend konkretisiert. Zwar ist diese in der dienstlichen Beurteilung zunächst sehr pauschal geäußert. Sie wird in der Beurteilung selbst sowie im Widerspruchsverfahren sodann aber - in zulässiger Weise - konkretisiert. 50 Die Behauptung im in der Beurteilung wiedergegebenen Beurteilungsbeitrag, die von der Klägerin herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) „in der Regel“ gründlich und zuverlässig beantwortet worden, ist als Obersatz naturgemäß unsubstantiiert. In den folgenden Sätzen des Beurteilungsbeitrags wird der Vorsitzende des Senats ... zunehmend konkreter. Die Umsetzung der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung in Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf erfolgt. Zum Teil hätten die schriftlichen Arbeiten durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen an Überzeugungskraft verloren. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 knüpft der Vorsitzende ... an letztere Wertung an. Es sei vorgekommen, dass ein zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht zutreffend behandelt worden sei. Der formale Aufbau habe nicht immer überzeugt, die rechtliche Argumentation sei teilweise nicht nachvollziehbar beziehungsweise für die Parteien verständlich gewesen. Eine derartige Präzisierung im Widerspruchsverfahren ist zulässig (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 7). Einen Anspruch, dass das beklagte Land die einzelnen Tatsachen darlegt, die den Werturteilen des Vorsitzenden beziehungsweise der Präsidentin in ihrem Ursprung zugrunde liegen, hat die Klägerin nicht. 51 Dem Einwand der Klägerin, die obige negative Wertung greife in unzulässiger Weise in ihre richterliche Unabhängigkeit ein, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Prüfung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu, dass der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt wäre und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit ausblenden müsste (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 6). Auch kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung darin bestehen, dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, juris Rn. 14). Das Gericht vermag aber keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Klägerin zu erkennen. 52 Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies schließt ein, dass die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen. So hat das Dienstgericht des Bundes zum Beispiel ausgesprochen, dass der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozesserledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Ebenso wurde die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; weiter die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten. Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 38 m.w.N.). 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die Formulierung, die herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) in der Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, die Umsetzung der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen, zum Teil hätten die schriftlichen Arbeiten an Überzeugungskraft verloren durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen, die Klägerin nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Der Zweck der aus Anlass einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgenden Beurteilung erfordert eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten, der Leistungen und der dienstlichen Eignung des Erprobungsrichters. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer Erprobungsbeurteilung. Soll sie als Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so muss sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten äußern (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49; ähnlich bereits BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 10.12.1971 - RiZ (R) 4/71 -, juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Die geäußerte Kritik bezieht sich auf die Arbeitsgüte. Kritisiert werden Aufbaufragen, Gesichtspunkte der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sowie eine mangelnde Argumentationstiefe. Dass die durchweg allgemein gehaltene Kritik die Klägerin für künftige Fälle in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Es wird ihr nicht nahegelegt, in einer irgendwie bestimmten Weise künftig anders zu verfahren oder anders zu entscheiden als bisher. Die gewählten Formulierungen sind in Richterbeurteilungen überdies nicht unüblich (vgl. etwa BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 41, 47; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 41. Erg.-Lfg April 2013, C VIII Rn. 641, 643). 54 Soweit es im Beurteilungsbeitrag heißt, die Referate und schriftlichen Entscheidungsvorschläge hätten sich nur „in der Regel“ als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen, wird die obige Kritik, die Rechtsfragen seien nur in der Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, lediglich in anderen Worten umschrieben. Werden Rechtsfragen in einem Einzelfall nicht gründlich und zuverlässig beantwortet, stellt dies keine tragfähige Grundlage für die Beratung in einem Senat dar. Die übrigen Mitglieder des Senats sollen, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird, aus dem Referat oder Votum den Fall vollständig erfassen und die relevanten Rechtsfragen erkennen können. Dabei geht es nicht darum, dass sich die Rechtsauffassung des Votums am Ende durchsetzt. Ein umfassendes Votum beziehungsweise Referat ermöglicht vielmehr eine konzentrierte Form der Beratung. 55 Die Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sich „in der Regel“ an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat diese Behauptung mit ihrer Erklärung, sie habe sich stets an die vorgegebene oder vom Vorsitzenden erbetene Reihenfolge gehalten, unstreitig gestellt. Kritik wird durch die Behauptung, die Klägerin habe sich in der Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht geübt, wenn es stilistisch auch missverständlich sein mag, dass die Formulierung „in der Regel“ an den oben genannten zwei Stellen im negativen Sinne und an dieser dritten Stelle im positiven Sinne verwendet wird. Es ist selbstverständlich, dass jüngere Verfahren älteren Verfahren in begründeten Ausnahmefällen vorgezogen werden können. 56 ee) Der Widerspruchsbescheid leidet schließlich auch nicht an einem Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsfehler in Form eines Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsdefizits. Das beklagte Land hat sich im Widerspruchsbescheid eingehend mit den Erledigungszahlen der Klägerin und der vergebenen Note beschäftigt. 57 2. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen. Ein derartiger Verpflichtungsausspruch analog § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die dienstliche Beurteilung einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis darstellt (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, BVIII Rn. 447; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rn. 64). Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht vor. B. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. 59 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. 60 Beschluss vom 06.07.2017 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 62 Gründe 63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1). 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe A. 16 Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). I. 17 Die Klage gegen die dienstliche Beurteilung ist als Leistungsklage (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rnrn 56, 64 m.w.N.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die vor dem Richterdienstgericht anhängige Klage RDG 3/15 steht der Zulässigkeit trotz der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann, nicht entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht und das dienstgerichtliche Verfahren haben unterschiedliche Streitgegenstände. Der Unabhängigkeitsrechtsstreit wird bei dem Richterdienstgericht nur in dem Umfang rechtshängig, der sich aus dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der darauf beschränkten Sachurteilsbefugnis des Richterdienstgerichts ergibt (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 34.80 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 7). II. 18 Die Klage ist teilweise begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (1.). Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen (2.). Gleiches gilt, soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze. Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei diesen beiden Sätzen, wonach die Klägerin angesichts ihrer großen Erfahrung als Tatsachenrichterin mit großer Einsatzbereitschaft und ihrer großen fachlichen Befähigung zweifelsohne in der Lage sei, den Vorsitz einer Zivilkammer beim Landgericht erfolgreich zu führen, was für das Gericht ein Gewinn wäre, in diesem Sinne sei sie uneingeschränkt beförderungswürdig, lediglich um einen dienstlichen Verwendungsvorschlag handelt. Als bloßer Verwendungsvorschlag blieben die beiden Sätze von der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung unberührt. Verwendungsvorschläge sind nicht Teil der dienstlichen Beurteilung, auch wenn sie - wie hier - in ein einheitliches Textdokument aufgenommen werden. Dem Verwendungsvorschlag würde durch die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung lediglich die Grundlage entzogen. Sähe man die beiden Sätze abweichend hiervon als Teil der dienstlichen Beurteilung an, würde sich im Tenor nichts ändern. Denn einerseits wäre in diesem Fall zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Aufrechterhaltung der beiden Sätze nicht möglich wäre, da das auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gerichtete Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand hat, welcher sich nicht anhand verschiedener rechtlicher Argumente teilen lässt. Über den rechtlich unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung müssen die Verwaltungsgerichte einheitlich entscheiden (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, juris Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, juris Rn. 23; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, XVII 3., Rn. 253; in der Begründung abweichend, im Ergebnis aber wohl genauso Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rn. 64 sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B VIII Rn. 447). Andererseits wäre der Klageantrag, nachdem die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung kommuniziert hat, dass ihr Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit der Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze stehen und fallen solle, zugleich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege eines dritten Hilfsantrags beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, für ihre Tätigkeit am Oberlandesgericht eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 19 1. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris Rn. 11; a.A. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B VIII Rn. 487b Fn. 3; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, A VII. Rn. 253; Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 54) und das beklagte Land ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 20 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erweisen sich die angegriffene Beurteilung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, da das beklagte Land der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat (a) und die Beurteilung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt ist (b). Mit ihren weiteren gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwänden dringt die Klägerin hingegen nicht durch (c). 21 a) Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. 22 Gemäß Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte in der Fassung vom 15.10.2008 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), welche bis zum 30.06.2014 gültig und der Beurteilung der Klägerin daher zugrunde zu legen war, hat sich die zusammenfassende Beurteilung auf das ausgeübte oder auf das angestrebte Amt beziehungsweise nach der Erprobungsabordnung auf das dort ausgeübte Amt zu beziehen. Damit ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (i.S.d. der Zuordnung eines Beamten zu einer bestimmten Behörde, also z.B. eines Richters am Oberlandesgericht Karlsruhe) angesprochen, nicht das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten, z.B. Richterin im 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe), weil nur bei diesem Verständnis die Beurteilung ihrem Zweck, Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Richtern herzustellen, genügen kann. 23 Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Verfassungskonformität dieser Vorgabe, namentlich der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG, zu zweifeln (keine Zweifel äußernd auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 53. Erg.-Lfg April 2016, C IV Rn. 565 Fn. 76.01) oder sonst einen Verstoß gegen höherrangiges Recht anzunehmen. Zwar ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR1.16 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 18 u. 22) Ausgangspunkt für eine dienstliche Beurteilung das (innegehabte) Amt im statusrechtlichen Sinn. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen nicht ausnahmslos statusamtsbezogen zu erfolgen haben (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2006 - 2 B 5.06 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 8 ff.). In der Literatur findet sich obiger Vorgabe in der baden-württembergischen Beurteilungsrichtlinie entsprechend der ausdrückliche Hinweis, dass in der Erprobungsbeurteilung mit Blick auf den Zweck der Erprobung auf die Anforderungen des funktionellen Amtes abzustellen sei (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B IV Rn. 238 sowie 53. Erg.-Lfg April 2016, C V Rn. 581). Ob Art. 33 Abs. 2 GG für die Erprobungsbeurteilung weitere Vergleichsmaßstäbe zuließe (vgl. etwa Abschn. IV Nr. 4 des Runderlasses des hessischen Ministeriums der Justiz betreffend die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 19.04.2012, in welchem auf die für den zu Beurteilenden üblicherweise erreichbaren Beförderungsämter abgestellt wird sowie BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49), ist mit Blick auf die nach Ansicht der Kammer verfassungskonforme ausdrückliche gesetzliche Regelung im baden-württembergischen Landesrecht nicht entscheidungsrelevant. 24 Der Umstand, dass § 5 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) in der maßgeblichen Fassung vom 22.05.2000 eine Erprobungsabordnung - anders als die jetzige Fassung - nicht ausdrücklich erwähnt, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LRiStAG sind Richter auf Lebenszeit zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Gemäß Satz 4 Nr. 2 ist dies der Fall bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten. Diese Voraussetzungen waren bei Beendigung der Erprobungsabordnung der Klägerin erfüllt. 25 Maßstab für die vorliegende Anlassbeurteilung war mithin das während der Erprobungsabordnung ausgeübte Amt einer Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieser Anforderung werden die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 nicht gerecht. 26 Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid als Beurteilungsmaßstab nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe) zu Grunde gelegt, sondern verschiedene andere, einander im Übrigen widersprechende Beurteilungsmaßstäbe. Auf S. 5 der dienstlichen Beurteilung vom 13.08.2014 wird hinsichtlich des quantitativen Arbeitsergebnisses der Klägerin auf die Erledigungszahlen der „beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten Richterinnen und Richter“ abgestellt. Auf S. 6 der Beurteilung heißt es, die Klägerin habe den „Anforderungen, die an das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht in einem Zivilsenat gestellt werden, voll entsprochen“. Auf S. 14 des Widerspruchsbescheides heißt es zunächst, es sei das „Amt der Richterin am Oberlandesgericht anzulegen“. Sodann wird auf das „Niveau der bereits an den beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen“ Richter abgestellt (Unterstreichungen jeweils ergänzt). 27 Damit wird der anzulegende Beurteilungsmaßstab verfehlt. Daran ändert auch der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nichts, der Vergleich hinsichtlich des quantitativen Arbeitsergebnisses mit den beim Oberlandesgericht erprobten Richtern sei lediglich zu Gunsten der Klägerin angestellt worden, man habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin sogar im Vergleich mit den Erprobungsrichtern, die bekannt dafür seien, sehr viele Verfahren zu erledigen, hervorragend gewesen sei. Denn selbst wenn man dem beklagten Land insoweit folgen wollte, bliebe es dabei, dass in der von der Klägerin insgesamt angegriffenen dienstlichen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid unzutreffende und unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden. 28 b) Die Beurteilung ist überdies auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Beurteilerin und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als Verfasser des Widerspruchsbescheids keine ausreichenden eigenen Beobachtungen angestellt haben. 29 Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten beziehungsweise Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris Rn. 30). 30 Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen aber grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen und muss eigene Beobachtungen anstellen (letzteres als „unverzichtbar“ bezeichnend BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2017 - 6 CE 17.426 -, juris Rn. 14). Wie der Beurteiler diese eigenen Beobachtungen ausgestaltet, bleibt ihm aufgrund seiner Beurteilungsermächtigung ebenfalls weitgehend überlassen. Er kann den Ersteller des Beurteilungsbeitrags etwa bitten, ihm Tatsachen, welche seinen Werturteilen zugrunde liegen, zu schildern. Ebenso kann der Beurteiler exemplarisch Einsicht in vom zu Beurteilenden bearbeitete Akten nehmen oder sich schriftliche Arbeiten vorlegen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag positiv oder negativ genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen kann. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist hingegen eine mindestens summarische Überprüfung durch den Beurteiler (in diese Richtung gehend auch BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 13.85 -, juris Rn. 14; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105.78 -, Ls., juris; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, Ls. 1, juris; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, Ls. 1, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 09.09.2002 - 6 B 1375/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 46. Erg.-Lfg September 2014, B V Rn. 282 sowie 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 312; Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 25; in eine andere Richtung deutend hingegen - teilweise allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf die Besonderheiten von Beurteilungen bei großen Personalkörpern - BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 36; Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 29.04.2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 15; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 311a; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 12). Diese von der Kammer vertretene Auslegung stellt sicher, dass der Beurteilungsbeitragsleistende nicht an die Stelle des Beurteilers tritt. Auf der anderen Seite werden aber auch keine überspannten Anforderungen aufgestellt, welche in der Praxis kaum einzuhalten wären. 31 Die Beurteilung vom 13.08.2014 genügt den oben formulierten Anforderungen nicht. Die Beurteilerin, die Präsidentin des Oberlandesgerichts, hat jedenfalls die Kritikpunkte des Senatsvorsitzenden in dessen Beurteilungsbeitrag vom 18.06.2014 nicht ausreichend überprüft und sich daher keine eigene hinreichende Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hat sie eigene Beobachtungen angestellt. Das von ihr gewählte Mittel war aber ungeeignet, um die Kritik des Vorsitzenden zu überprüfen und genügt dem Erfordernis einer summarischen Prüfung daher nicht. 32 Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts vom Senatsvorsitzenden fünf von der Klägerin ausgewählte Entscheidungsabdrucke aus verschiedenen Rechtsgebieten hat aushändigen lassen, darunter eine Einzelrichterentscheidung und vier Senatsentscheidungen. Die Klägerseite hat dies auf Nachfrage des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Vortrag der Beklagtenseite deckt sich mit diesen Angaben. Denn die Beklagtenseite hat erklärt, der Vorsitzende habe bei einer gerichtsinternen Rücksprache gesagt, sich an die genauen Entscheidungen nicht mehr zu erinnern, er empfehle den Erprobungsrichtern aber grundsätzlich, Entscheidungen aus allen Rechtsgebieten und sowohl Einzelrichter- als auch Senatsentscheidungen vorzulegen, die Auswahl überlasse er den Erprobungsrichtern. Die Präsidentin schreibt in der Beurteilung dementsprechend, sie habe „eine Reihe der von der Richterin ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen“. Die Lektüre dieser fünf vorgelegten Entscheidungsabdrucke war nicht geeignet, die Präsidentin in die Lage zu versetzen, die Kritik des Vorsitzenden zumindest summarisch zu überprüfen. Denn die vier Senatsentscheidungen waren Computerausdrucke der endgültigen, von allen drei Senatsmitgliedern unterschriebenen Entscheidungsfassungen. Die Defizite in der Entscheidungsvorbereitung, welche der Klägerin vom Senatsvorsitzenden entgegen gehalten worden waren, konnten sich in diesen vom Senat verantworteten Endfassungen nicht mehr widerspiegeln. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Präsidentin die vermeintlichen Defizite anhand der einen von der Klägerin selbst ausgesuchten Einzelrichterentscheidung nachvollziehen konnte. Denn die Klägerin dürfte - wie es bei zu beurteilenden Richtern üblich ist - der Präsidentin ihre qualitativ hochwertigste Entscheidung vorgelegt haben. Die Präsidentin behauptet in der Beurteilung dementsprechend selbst nicht, die Angaben des Senatsvorsitzenden überprüft zu haben. Sie schreibt vielmehr, sie habe Entscheidungen durchgesehen, um ihre „Beurteilungsbasis weiter zu verbreitern“. 33 Der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, es sei der Präsidentin mit Blick auf das Beratungsgeheimnis nicht möglich gewesen, sich einen über die erfolgte Entscheidungslektüre hinausgehenden eigenen Überblick über die Leistungen der Klägerin zu verschaffen, überzeugt nicht. Denn die Präsidentin hätte die Möglichkeit gehabt, den Senatsvorsitzenden zu bitten, ihr ohne einen solchen Verstoß die seinen Werturteilen zugrunde liegenden Tatsachen zu schildern (s.u.). Dies hat sie, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterlassen. Die Klägerin hat in der Klagebegründungsschrift lediglich auf ein Gespräch zwischen der Präsidentin und dem Vorsitzenden verwiesen, über welches die Präsidentin sie im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Empfangs informiert habe. Demnach habe der Vorsitzende der Präsidentin nur gesagt, die Abordnung „laufe gut“. Ebenso hätte die Präsidentin den Vorsitzenden und/oder die Klägerin um die Vorlage von Akten bitten können. Akten können Aufschlüsse über die Arbeitsweise und die Verfahrensführung des Berichterstatters geben, etwa im Fall von Hinweisverfügungen (vgl. BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 27.09.1976 - RiZ (R) 4/78 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 28.08.1980 - 12 A 2169/78 -, juris Rn. 36). Die Kammer geht auch davon aus, dass ein Teil der Verfahrensakten, in denen die Klägerin Berichterstatterin war, Senatsentscheidungen mit mehreren handschriftlichen Änderungen und/oder Ergänzungen enthält, aus denen sich der vorgehaltene Nachbesserungsbedarf ergibt. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der Vorsitzende ihr während der Erprobungszeit lediglich zwei von ihr unterschriebene Entscheidungsentwürfe zurückgegeben habe, damit sie die von ihm angeregten Änderungen am Computer einarbeite. Sie habe sich angesichts dessen irgendwann angewöhnt, die Akten nach einiger Zeit noch einmal „zu ziehen“, um nachzulesen, was aus ihren Entwürfen geworden sei, wie diese dann „raus gegangen“ seien. Dabei habe sie festgestellt, dass die von ihr unterschriebenen Entwürfe vor der Beifügung der weiteren Unterschriften teilweise in einem Umfang handschriftlich ergänzt worden seien, welchen sie als „grenzwertig“ empfunden habe, da die Entwürfe ja nur dann weiterhin von ihrer Unterschrift gedeckt gewesen seien, wenn es sich um lediglich marginale handschriftliche Veränderungen gehandelt hätte, dass sie deswegen aber auch davon ausgegangen sei, dass der Veränderungsbedarf nicht so erheblich gewesen sein könne, wie in der angegriffenen Beurteilung vorgehalten. Die Kammer wertet diese Angaben der Klägerin als glaubhaft, da sie plausibel und detailreich waren. Die Klägerin hatte sowohl objektiv als auch subjektiv die Möglichkeit, die geschilderten Beobachtungen zu machen. Nachdem es sich bei der Erprobungsabordnung im Allgemeinen und Meinungsverschiedenheiten mit dem Senatsvorsitzenden im Besonderen um ein markantes Ereignis im Leben eines Richters handelt, ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin auch drei Jahre nach Ende ihrer Erprobungsabordnung noch an die geschilderten Vorgänge erinnert. Das erhebliche Interesse der Klägerin am Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ihrer Glaubwürdigkeit nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Denn die Klägerin zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und sachlich und schien nicht darauf bedacht zu sein, die Verhandlung auf eine emotionale Ebene zu bringen. Das beklagte Land ist dem Vortrag der Klägerin nur pauschal entgegengetreten, indem es allgemein darauf verwiesen hat, es sei ausgeschlossen, dass Entscheidungsentwürfe dem Berichterstatter trotz erheblicher Veränderungen durch die weiteren Senatsmitglieder nicht noch einmal zur Unterschrift vorgelegt würden. Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Entwürfe der Klägerin verändert wurden, steht, anders als vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Notwendigkeit einer Einsichtnahme durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn streitig ist nach wie vor die Erheblichkeit und Erforderlichkeit der Veränderungen. Die Akteneinsicht durch die Präsidentin hätte auch nicht gegen das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) verstoßen. 34 Der Verfasser des Widerspruchsbescheides, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts, hat ebenfalls keine ausreichenden Beobachtungen angestellt. Zwar wurde der Senatsvorsitzende um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese enthält aber lediglich weitere Werturteile, so dass sie dem Vizepräsidenten keine hinreichende Kenntnis der den Werturteilen zu Grunde liegenden Tatsachen vermitteln konnte. Dass der Vizepräsident Akten der Klägerin beigezogen oder mit dem Senatsvorsitzenden persönlich Rücksprache gehalten hätte, wurde weder vorgetragen noch ist es aktenkundig. Aus dem in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übersandten Schriftsatz des nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 30.06.2017, in welchem konkrete Beispiele angeführt werden, auf denen die Wertungen des Senatsvorsitzenden basiert haben sollen, ergibt sich nichts Anderes. Denn das Beurteilungsverfahren war mit Ergehen des Widerspruchsbescheides abgeschlossen. Ist es für einen Beurteiler auch zulässig, seine Werturteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 26), so gilt dies nicht für das Anstellen eigener Beobachtungen. Der nunmehrige Präsident könnte die im Schriftsatz vom 30.06.2017 aufgeführten konkreten Beispiele erst im Rahmen einer neuen noch zu erstellenden Beurteilung berücksichtigen. 35 c) Im Übrigen ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land muss sich weder Fehler in Bezug auf die Wiedergabe der dienstlichen Vita (aa) noch in Bezug auf die Wiedergabe der Erledigungszahlen der Klägerin (bb) entgegenhalten lassen. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrags durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts gegenüber der Klägerin entsprach den gesetzlichen Vorgaben (cc). Die in der dienstlichen Beurteilung geäußerte Kritik wurde ausreichend substantiiert (dd). Ermessensfehler liegen nicht vor (ee). 36 aa) Soweit die Klägerin geltend macht, aus der Darstellung ihrer dienstlichen Vita in der Beurteilung gehe nicht hinreichend hervor, dass sie nicht nur Erfahrungen im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer) und im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe, wenn von der Möglichkeit der Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch gemacht werde, müsse gewährleistet werden, dass der Beurteiler zu einem vollständigen Bild gelange und dass durch Weglassungen kein falscher Eindruck entstehen könne, folgt die Kammer dem nicht. 37 Die Beurteilungsrichtlinie, insbesondere Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3, gebietet es nicht, die dienstliche Vita entweder vollständig oder gar nicht wieder zu geben. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie sollen alle im Beurteilungsschema genannten Kriterien bewertet werden, soweit diese für das ausgeübte beziehungsweise das angestrebte Amt relevant sind. Die Darstellung einer dienstlichen Vita wird im Beurteilungsschema der Anlage 1 nicht erwähnt. Die dienstliche Vita der Klägerin ist für das von ihr während der Erprobungszeit ausgeübte Amt überdies nicht im obigen Sinne relevant. Nr. 4 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie, wonach die Beurteilung - soweit möglich - auch Aufschluss geben soll, ob die Beurteilten die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzen, gebietet ebenfalls nicht die vollständige Wiedergabe der dienstlichen Vita der Klägerin. Denn diese gibt keinen Aufschluss, ob die Klägerin die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzt. 38 Aus dem einfachen und dem Verfassungsrecht lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine dienstliche Vita in einer Beurteilung entweder vollständig oder gar nicht wiederzugeben ist. Aus dem allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage folgt, dass die dienstliche Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums vollständig zu erfassen ist, nicht aber die vorherige dienstliche Tätigkeit. 39 bb) Der Einwand der Klägerin, ihr quantitatives Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig erfasst, die im Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar, bis zum Ende der Abordnung seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen, vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 40 In der Beurteilung sind die Erledigungszahlen der Klägerin richtig gerundet wiedergegeben. Die Angabe, die Klägerin habe hochgerechnet auf 1,0 AKA „ca. 100 U-Verfahren“ erledigt, entspricht auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags den Tatsachen. Ginge man mit der Klägerin von 43 Erledigungen in 10 Monaten aus, ergäbe dies hochgerechnet auf 1,0 AKA und 12 Monate 103,2 Erledigungen. Die Abweichung zu den von der Präsidentin genannten 100 Erledigungen betrüge damit weniger als 5 %. Durch den Satz „Das quantitative Arbeitsergebnis der Richterin stellt sich zum 18.06.2014 wie folgt dar“ hat die Präsidentin deutlich gemacht, dass die genannten Zahlen nur einen Zwischenstand darstellten, die Erledigungszahlen somit nicht genau wiedergegeben wurden. 41 Die Entscheidung der Beurteilerin, sich mit der Wiedergabe der groben Erledigungszahlen zu begnügen, ist mit Blick auf die ihr zustehende Beurteilungsermächtigung gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteilungsrichtlinie lässt sich kein Anspruch auf Wiedergabe der genauen Erledigungszahlen entnehmen. Im Beurteilungsschema des Anhangs 1 zur Beurteilungsrichtlinie heißt es unter Nr. 6 lediglich: Quantitative Arbeitsergebnisse, Statistik und Auswertung. Hieraus folgt, dass die Erledigungszahlen im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt und aufgeführt werden müssen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beurteiler die exakten Erledigungszahlen nennen muss oder ob er sich mit der Wiedergabe gerundeter Zahlen begnügen darf, trifft die Beurteilungsrichtlinie keine Aussage. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem übergeordneten Recht. Zwar hat der Beurteiler bei seiner Beurteilung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für die Beurteilung relevant sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat die Erledigungszahlen der Klägerin aber ausdrücklich gelobt. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin im Ergebnis besser beurteilt worden wäre, wenn sie noch mehr Verfahren erledigt hätte. Kritik wurde ausschließlich an der Qualität der Arbeitsergebnisse geübt, nicht aber am quantitativen Arbeitsergebnis. 42 cc) Fehler im Bekanntgabe- beziehungsweise Besprechungsverfahren liegen nicht vor. 43 § 5 Abs. 4 LRiStAG in der Fassung vom 22.05.2000 und die Beurteilungsrichtlinie sehen keine Anhörung der zu Beurteilenden in der Phase der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung vor. Normiert ist lediglich, dass die Beurteilung mit den Beurteilten im Nachgang, nach ihrer Fertigstellung, zu besprechen ist. Gemäß § 5 Abs. 4 LRiStAG ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie hat der Beurteiler den Beurteilten die dienstliche Beurteilung förmlich zu eröffnen und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung mit ihnen auf Verlangen zu besprechen. Diese Besprechung folgt der Fertigstellung und der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nach (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B V Rn. 327; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 7). In Bezug auf den Beurteilungsbeitrag enthält die Beurteilungsrichtlinie ebenfalls kein Anhörungserfordernis. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn. Zwar hat der Dienstherr dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor er in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt ungünstige Schlüsse ableitet. Diese Anhörungspflicht bezieht sich aber allein auf Tatsachen. Zu ungünstigen Werturteilen muss der Beamte auch im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung nicht angehört werden (BVerwG, Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105/78 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, juris Rn. 39; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 317). 44 Der Beurteilungsbeitrag war der Klägerin auch nicht auszuhändigen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - lediglich formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. 45 dd) Das beklagte Land hat die in der dienstlichen Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid geäußerte Kritik auch ausreichend konkretisiert. 46 Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die Beurteilung gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten in abgestufter Form nebeneinander verwenden beziehungsweise miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 20) 47 Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung beziehungsweise einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen auf bestimmte Tatsachen gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises. Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung hingegen auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Hiervon abgesehen müsste eine gerichtliche Überprüfung von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr Werturteil durch Darlegung von "Tatsachen" rechtfertigen zu können, während des gesamten Beurteilungszeitraumes ständig solche Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Ein solches dauerndes "Leistungsfeststellungsverfahren" hätte einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Es würde darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rnrn. 21-24). 48 Der Beamte braucht solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, gleichwohl nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er durch Einlegen des Widerspruchs die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Schließlich hat der Beurteiler die Möglichkeit, allgemein gehaltene Werturteile im gerichtlichen Verfahren zu erläutern. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 12 ff.). 49 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das beklagte Land seine Kritik ausreichend konkretisiert. Zwar ist diese in der dienstlichen Beurteilung zunächst sehr pauschal geäußert. Sie wird in der Beurteilung selbst sowie im Widerspruchsverfahren sodann aber - in zulässiger Weise - konkretisiert. 50 Die Behauptung im in der Beurteilung wiedergegebenen Beurteilungsbeitrag, die von der Klägerin herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) „in der Regel“ gründlich und zuverlässig beantwortet worden, ist als Obersatz naturgemäß unsubstantiiert. In den folgenden Sätzen des Beurteilungsbeitrags wird der Vorsitzende des Senats ... zunehmend konkreter. Die Umsetzung der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung in Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf erfolgt. Zum Teil hätten die schriftlichen Arbeiten durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen an Überzeugungskraft verloren. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 knüpft der Vorsitzende ... an letztere Wertung an. Es sei vorgekommen, dass ein zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht zutreffend behandelt worden sei. Der formale Aufbau habe nicht immer überzeugt, die rechtliche Argumentation sei teilweise nicht nachvollziehbar beziehungsweise für die Parteien verständlich gewesen. Eine derartige Präzisierung im Widerspruchsverfahren ist zulässig (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 7). Einen Anspruch, dass das beklagte Land die einzelnen Tatsachen darlegt, die den Werturteilen des Vorsitzenden beziehungsweise der Präsidentin in ihrem Ursprung zugrunde liegen, hat die Klägerin nicht. 51 Dem Einwand der Klägerin, die obige negative Wertung greife in unzulässiger Weise in ihre richterliche Unabhängigkeit ein, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Prüfung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu, dass der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt wäre und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit ausblenden müsste (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 6). Auch kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung darin bestehen, dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, juris Rn. 14). Das Gericht vermag aber keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Klägerin zu erkennen. 52 Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies schließt ein, dass die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen. So hat das Dienstgericht des Bundes zum Beispiel ausgesprochen, dass der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozesserledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Ebenso wurde die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; weiter die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten. Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 38 m.w.N.). 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die Formulierung, die herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) in der Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, die Umsetzung der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen, zum Teil hätten die schriftlichen Arbeiten an Überzeugungskraft verloren durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen, die Klägerin nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Der Zweck der aus Anlass einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgenden Beurteilung erfordert eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten, der Leistungen und der dienstlichen Eignung des Erprobungsrichters. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer Erprobungsbeurteilung. Soll sie als Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so muss sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten äußern (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49; ähnlich bereits BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 10.12.1971 - RiZ (R) 4/71 -, juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Die geäußerte Kritik bezieht sich auf die Arbeitsgüte. Kritisiert werden Aufbaufragen, Gesichtspunkte der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sowie eine mangelnde Argumentationstiefe. Dass die durchweg allgemein gehaltene Kritik die Klägerin für künftige Fälle in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Es wird ihr nicht nahegelegt, in einer irgendwie bestimmten Weise künftig anders zu verfahren oder anders zu entscheiden als bisher. Die gewählten Formulierungen sind in Richterbeurteilungen überdies nicht unüblich (vgl. etwa BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 41, 47; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 41. Erg.-Lfg April 2013, C VIII Rn. 641, 643). 54 Soweit es im Beurteilungsbeitrag heißt, die Referate und schriftlichen Entscheidungsvorschläge hätten sich nur „in der Regel“ als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen, wird die obige Kritik, die Rechtsfragen seien nur in der Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, lediglich in anderen Worten umschrieben. Werden Rechtsfragen in einem Einzelfall nicht gründlich und zuverlässig beantwortet, stellt dies keine tragfähige Grundlage für die Beratung in einem Senat dar. Die übrigen Mitglieder des Senats sollen, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird, aus dem Referat oder Votum den Fall vollständig erfassen und die relevanten Rechtsfragen erkennen können. Dabei geht es nicht darum, dass sich die Rechtsauffassung des Votums am Ende durchsetzt. Ein umfassendes Votum beziehungsweise Referat ermöglicht vielmehr eine konzentrierte Form der Beratung. 55 Die Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sich „in der Regel“ an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat diese Behauptung mit ihrer Erklärung, sie habe sich stets an die vorgegebene oder vom Vorsitzenden erbetene Reihenfolge gehalten, unstreitig gestellt. Kritik wird durch die Behauptung, die Klägerin habe sich in der Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht geübt, wenn es stilistisch auch missverständlich sein mag, dass die Formulierung „in der Regel“ an den oben genannten zwei Stellen im negativen Sinne und an dieser dritten Stelle im positiven Sinne verwendet wird. Es ist selbstverständlich, dass jüngere Verfahren älteren Verfahren in begründeten Ausnahmefällen vorgezogen werden können. 56 ee) Der Widerspruchsbescheid leidet schließlich auch nicht an einem Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsfehler in Form eines Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsdefizits. Das beklagte Land hat sich im Widerspruchsbescheid eingehend mit den Erledigungszahlen der Klägerin und der vergebenen Note beschäftigt. 57 2. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen. Ein derartiger Verpflichtungsausspruch analog § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die dienstliche Beurteilung einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis darstellt (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, BVIII Rn. 447; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rn. 64). Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht vor. B. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. 59 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. 60 Beschluss vom 06.07.2017 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 62 Gründe 63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1). 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.