OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 2535/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.12A2535.07.00
26mal zitiert
30Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

56 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die 1975 geborene Klägerin besuchte ab dem 1. Februar 2001 das Weiterbildungskolleg der Stadt C. - Abendgymnasium -, wo sie im Dezember 2004 die allgemeine Hochschulreife erlangte. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Anträge vom 26. September 2003 und vom 7. September 2004 mit Bescheiden vom 30. Oktober 2003 und vom 29. September 2004 für den Besuch dieser Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung. Für die Bewilligungszeiträume von September 2003 bis Juli 2004 und von September 2004 bis Dezember 2004 erhielt die Klägerin jeweils eine Förderung in Höhe von 498,- € monatlich. Die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneinte die Klägerin ausdrücklich bzw. durch Streichungen. Im Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens erhielt der Beklagte im Juli 2005 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2003 bei der Sparda-Bank I. eG einen Freistellungsbetrag in Höhe von 100,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 25. April 2006 bat der Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes Kapitalvermögen jeweils bezogen auf die Zeitpunkte der Antragstellung am 26. September 2003 und am 7. September 2004 für die Bewilligungszeiträume September 2003 bis Juli 2004 und September 2004 bis Dezember 2004 darzulegen und nachzuweisen. Am 31. Mai 2006 gelangte ein Schreiben des damals unter derselben Adresse wie die Klägerin wohnhaften Zeugen Herrn K. N. vom 22. Mai 2006 zu den Akten, wonach dieser der Klägerin 2.500,- € geliehen habe. Ferner habe er ihr einen Betrag in Höhe von 8.500,- € übergeben, damit sie ihn vorübergehend anlege. Diesen Betrag habe er im Januar 2004 zurück erhalten und zur Anschaffung eines Pkw (amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) verwendet. Für den noch offenen Betrag in Höhe von 2.500,- € würden Zinsen nicht erhoben. Die Klägerin legte ebenfalls am 31. Mai 2006 Bescheinigungen der Sparda-Bank I. eG vor, wonach ein Sparkonto mit der Kontonummer 000000000 zum Stichtag 26. September 2003 ein Guthaben von 5,- € und zum Stichtag 7. September 2004 ein Guthaben von 5,02 € aufwies. Ein Bausparkonto mit der Vertragsnummer 0000000000 bei der C1. wies ausweislich des Schreibens der C1. vom 18. Mai 2006 zum Stichtag 26. September 2003 ein Guthaben in Höhe von 2.207,90 und zum Stichtag 7. September 2004 ein Guthaben in Höhe von 2.715,31 € auf. Ausweislich der vorgelegten Kopien des Sparkassenbuchs mit der Nummer 000000000 bei der Sparkasse E. dieses zum Stichtag 26. September 2003 ein Guthaben in Höhe von 11.698,30 € und bezogen auf den Stichtag 7. September 2004 ein Guthaben in Höhe von 2.558,17 € auf. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 12. September 2006 sagte die Klägerin die Vorlage weiterer Unterlagen zu Umbuchungen zur Sparda-Bank I. eG zu. Unter dem 31. Oktober 2006 erinnerte der Beklagte die Klägerin hieran und kündigte ihr zugleich an, dass bei mangelnder Mitwirkung überzahlte Ausbildungsförderung zurück verlangt werde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 legte die Klägerin Unterlagen über Kontenbewegungen auf ihrem Girokonto mit der Kontonummer 000000000 und dem Sparkonto mit der Kontonummer 000000000 bei der Sparkasse E. sowie den Konten 000000000, 000000000 und 000000000 bei der Sparda-Bank I. eG vor. Ferner legte sie Unterlagen zu Kontenbewegungen auf dem Girokonto mit der Nummer 000000000 bei der Sparkasse E. des Zeugen vor. Es werde deutlich, dass das auf dem Konto bei der Sparda-Bank und später auf dem Sparbuch angelegte Geld lediglich von ihr verwahrt worden sei, dass das Geld wieder an den Zeugen zurück geflossen sei und von ihm zum Kauf eines Pkw verwandt worden sei. Grundsätzlich habe sie natürlich die Möglichkeit gehabt, an das Geld heranzukommen, ein Sperrvermerk sei nicht eingerichtet worden und aufgrund des Vertrauensverhältnisses aus ihrer Sicht auch nicht nötig gewesen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2003 gemäß § 45 SGB X teilweise auf und forderte von der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.950,23 € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe die Ausbildungsförderung in dem Bewilligungszeitraum von September 2003 bis Juli 2004 in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf ihren Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG sei bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Nach Berücksichtigung sämtlicher Freibeträge errechne sich ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 4.950,23 €, so dass ihr lediglich eine monatliche Förderung in Höhe von 47,93 € zugestanden habe. Das Vermögen sei ihr trotz der Angabe, das Geld habe tatsächlich dem Zeugen gehört, mit der Gutschrift auf die auf ihren Namen angelegten Konten zuzurechnen, weil sie Inhaberin des Vermögens geworden. Etwas anderes sei gegenüber der Bank auch nicht erklärt worden. Auch seien ihre Rechte als Forderungsinhaberin nicht eingeschränkt gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich gegenüber dem Rückforderungsverlangen nicht berufen, da sie zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die es im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigten, ihr die zu Unrecht geleistete Förderung zu belassen. Den am 8. Januar 2007 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis, sie könne die Ausführungen zur Anrechenbarkeit des Vermögens nicht nachvollziehen, da das Geld nicht ihr, sondern dem Zeugen gehört habe. Sie habe anhand der vorgelegten Unterlagen nachweisen können, dass sie das Geld, das der Zeuge ihr anvertraut habe, zu keinem Zeitpunkt in seiner Substanz angerührt und - außer bei der Überweisung auf ein anderes Konto - nicht darüber verfügt habe. Zudem habe sei das Geld mittlerweile zurück gegeben. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 2. Mai 2007 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das Vermögen sei ihr nicht endgültig übertragen worden. Man sei sich einig darüber gewesen, dass sie das Geld nur für einige Zeit an sich nehmen solle, keinesfalls sei ihr das Geld geschenkt oder sonst zu Eigentum übertragen worden. Sie habe das Geld auch nicht "angefasst", um es für sich oder ihre Kinder zu verbrauchen oder einzusetzen. Sie habe das Geld auch sofort zurück gegeben, als der Zeuge darum bat, weil er sich ein Auto kaufen wollte Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. April 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ausgesagt, dass das Geld um das es hier gehe, nämlich die besagten 8.500,- € auf ihren Konten von dem Zeugen stamme und dessen Eigentum gewesen sei. Sie selbst habe das Geld nur angelegt und niemals für eigene Zwecke angerührt. Der Zeuge hat auf informatorische Nachfrage erklärt, er habe der Klägerin den Betrag von 8.500,- € seinerzeit gegeben, damit sie ihn für ihn verwahre. Er habe in Trennung von seiner Frau gelebt und vermeiden wollen, dass diese Zugriff auf das Geld habe. Er habe das Geld der Klägerin daher nur deshalb gegeben, um es selbst behalten zu können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei ungeachtet der - nicht offen gelegten - Treuhandabrede Inhaberin des auf dem Sparbuch der Sparkasse E. befindlichen Vermögens gewesen, das deshalb auch nach § 27 BAföG auf ihren Bedarf habe angerechnet werden müssen. Auch die Rückzahlungsverpflichtung aus der Treuhand könne nicht als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG qualifiziert werden. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin aus Gründen von Treu und Glauben gegenüber dem Beklagten nicht auf die fehlende Vermögensinhaberschaft berufen, weil sie für das betreffende Vermögen einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Die Klägerin habe damit auch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, dass das Vermögen einschließlich der Erträge ihr zuzurechnen sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45, 50 SGB X im Übrigen seien ebenfalls erfüllt. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe das Bestehen einer Treuhandabrede mit dem Zeugen durch die umfassende Darlegung der Zahlungsströme nachgewiesen. Sie habe sowohl ihre eigenen als auch die Kontobewegungen des Zeugen offen gelegt. Sie sei schon nicht Inhaberin des Vermögens gewesen, jedenfalls aber sei die Rückzahlungsverpflichtung aus der Treuhand als Schuld anzurechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stellung des Freistellungauftrages. Das ihr zu treuen Händen übergegebene Geld habe sie bereits Anfang 2004 und damit lange vor der Feststellung des Kontoguthabens durch den Beklagten an den Zeugen zurückgezahlt, als dieser sich ein Auto gekauft habe. Der Umstand der Rückzahlung sei bei der Ermessensausübung ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass sie alleinerziehende Mutter sei. Die Ermessenserwägungen seien ohnehin nur formelhaft und unzureichend. Bei ihrer Inanspruchnahme liege angesichts der doppelten Belastung - nämlich der Rückgabe des Treugutes und der Rückzahlung der Ausbildungsförderung - zudem eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vor. Schließlich sei auch die Darlehensschuld abzugsfähig. Die Vereinbarungen zwischen dem Zeugen und ihr müssten insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem strikten Fremdvergleich nicht standhalten, so dass es auf die das Fehlen der Schriftlichkeit und einer Zinsvereinbarung nicht ankomme. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, das streitige Vermögen sei der Klägerin zuzuordnen. Weder ein verdecktes Treuhandverhältnis noch ein Darlehensvertrag sei nachgewiesen worden. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17. Juni 2010 hat der Senat Herrn K. N. als Zeugen zu den finanziellen Transaktionen zwischen ihm und der Klägerin befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Verhandlung im übrigen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17. Juni 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 3. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2003 bis Juli 2004 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 4.950,23 € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 für den Zeitraum von September 2003 bis Juli 2004 war teilweise rechtswidrig, weil die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin in diesem Zeitraum ihren Bedarf für die Ausbildung insoweit sicherstellte. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt C. nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001, BGBl I, S. 390, zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Klägerin verfügte in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 26. September 2003 über Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch um den streitigen Betrag ausschließenden Höhe. Insbesondere war sie auch Inhaberin des Sparkontos mit der Kontonummer 000000000 bei der Sparkasse E. , auf dem sich ein Guthaben in Höhe von 11.698,30 € befand. Das bei der Sparkasse E. vorhandene Sparguthaben gehörte als Forderung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27, Rn. 4 und 6. Die Klägerin war nach bankvertraglichen Grundsätzen mit dem Abschluss des Kontoerrichtungsvertrages Inhaberin des auf ihren Namen eingerichteten Sparkontos Nr. 000000000. In dieser Eigenschaft stand ihr zivilrechtlich als Gläubigerin des Auszahlungsanspruchs am Stichtag 26. September 2003 eine Forderung gegenüber der Sparkasse E. als Schuldnerin in Höhe des oben aufgezeigten Guthabens zu. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich, denn die Gläubigerstellung des Kontoinhabers als solche wird dadurch nicht berührt. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229. Der der Klägerin zustehende Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse E. unterfällt zunächst offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin war auch nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert, die Forderung zu verwerten. Rechtliche Verwertungshindernisse können sich zum einen aus gesetzlichen oder diesen gleichstehenden Verboten ergeben, vgl. etwa §§ 134 bis 136 BGB, die hier jedoch ersichtlich nicht vorliegen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasst darüber hinaus auch solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich ganz oder teilweise objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand dagegen trotz rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist der Gegenstand angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 5 B 182/99 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27, Rn. 10. Nach diesen Maßgaben unterlag das in Rede stehende Sparguthaben keinem rechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die Klägerin hatte als Kontoinhaberin nämlich vollen Zugriff auf das Sparguthaben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten rechtsgeschäftlich vereinbarten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und dem Zeugen. Ein Treuhandvertrag ist nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder die betroffenen Vermögensrechte tatsächlich überträgt. Der Treuhänder ist in Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsmacht nur im Innenverhältnis und nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Er erwirbt daher je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R -, ZfS 2007, 308, juris, vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, juris, und vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R -, juris. Die danach aus dem Treuhandverhältnis allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung, vgl. § 137 Satz 2 BGB, führte nicht dazu, dass der Klägerin der ausbildungsbedingte Zugriff auf das Sparvermögen rechtlich objektiv unmöglich wurde, vgl. § 137 Satz 1 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2007 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779, juris; jeweils offen gelassen, ob Berücksichtigung im Rahmen des § 27 BAföG oder des § 28 BAföG; BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54/08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und -12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass von dem ihr zuzurechnenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Schulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung bei der Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernstlich zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Vgl. mit ausführlicher Begründung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Die Klägerin hat weder das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem Treuhandverhältnis hinsichtlich des Treuguts, noch das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag nachweisen können. Die Klägerin ist allerdings auch nach Stellung des Freistellungsauftrages - ungeachtet des weiteren Umstandes, dass dieser nicht das bei der Sparkasse E. eingerichtete Sparkonto, sondern ein bei der Sparda-Bank I. eG geführtes Konto betraf - nicht von vorneherein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von der Berufung auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses bei der Vermögensermittlung im Ausbildungsförderungsrecht ausgeschlossen. Weder liegt insoweit ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, noch ein Fall des sonstigen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben etwa unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt nämlich keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen oder auch aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich jedoch nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären - oder wie hier in freundschaftlichen - Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris. Ein Treuhandverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die sich aus der Inhaberstellung ergebende Verfügungsmacht hinsichtlich der übertragenen Vermögensrechte im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Aus dem Treuhandvertrag muss sich die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder ergeben. Die Vereinbarung eines solchen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen Treuhandvereinbarung ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist nämlich zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsolvenzO, § 2 DepotG regelmäßig die Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen des Treuhänders verlangen. Eine fehlende Trennung des Treugutes schließt zwar nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann danach auch dann bestehen, wenn der Treuhänder das empfangene Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt. Ist allerdings die Separierung des Treugutes schon in der Vereinbarung nicht vorgesehen und ist eine Trennung auch tatsächlich nicht erfolgt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen haben. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses einer Treuhandvereinbarung oder eines Darlehensvertrages spricht es ferner, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen etwa die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhand- oder Darlehensvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende die treuhänderische Bindung von Teilen seines Vermögens oder das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vorneherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut oder der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber bzw. Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis oder das Darlehen offenlegt und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Unter Heranziehung dieser Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung weder die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin das auf ihrem Sparkonto befindliche Vermögen zum Teil - hier stehen 8.500,- € in Rede - eindeutig aufgrund einer Treuhandvereinbarung für den Zeugen treuhänderisch verwaltet hat, noch, dass der Zeuge der Klägerin darlehensweise einen weiteren Betrag in Höhe von 2.500,- € überlassen hat und deshalb im Bewilligungszeitraum September 2003 bis Juli 2004 entsprechende Ansprüche des Zeugen gegen die Klägerin als Treuhänderin auf Herausgabe des Treugutes bzw. als Darlehensnehmerin auf Rückzahlung des Darlehensbetrages als Schulden vom ermittelten Wert des Vermögens gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen gewesen wären. Bei der erforderlichen Gesamtschau der für und gegen das Bestehen schuldrechtlich wirksamer Abreden sprechenden objektiv erkennbaren, äußeren Beweisanzeichen verbleiben nämlich auch nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 vor dem Senat erhebliche Zweifel am Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Treuhandabrede und des Darlehensvertrages mit dem Zeugen. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zu Grunde. Dass die Klägerin schon am 30. Januar 2004 bar Beträge in Höhe von 8.500,- € von ihrem Sparkonto bei der Sparkasse E. und in Höhe von 2.000,- € von ihrem Girokonto abgehoben hat, streitet angesichts des Bestehens einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass diese Beträge - wie von der Klägerin und dem Zeugen übereinstimmend angegeben - in den Autokauf des Zeugen am selben Tag geflossen sind, isoliert betrachtet zwar für die Annahme, dass auch Zahlungsansprüche des Zeugen gegen die Klägerin in dieser Höhe bestanden haben können. Dieser Umstand allein vermag jedoch die vorliegend gegen diese Annahme sprechenden Gesichtspunkte nicht aufzuwiegen. So spricht ganz maßgeblich gegen die Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und dem Zeugen habe hinsichtlich des Betrages in Höhe von 8.500,- € eine Treuhandabrede bestanden, dass ein Betrag in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt bis zur angeblichen Rückzahlung am 30. Januar 2004 vom restlichen Vermögen der Klägerin getrennt wurde und eine solche Separierung auch nicht Gegenstand einer Abrede zwischen dem Zeugen und der Klägerin war. Der von der Klägerin und dem Zeugen dem Treuhandverhältnis zugeordnete Betrag in Höhe von 3.414,18 €, der aus einer Kontoauflösung des Zeugen stammte und der Klägerin von dessen Girokonto überwiesen wurde, ist am 15. Mai 2002 dem von der Klägerin für ihre täglichen Geldgeschäfte genutzten Girokonto zugeflossen und dort in der Folge mit anderen Geldern der Klägerin vermischt worden. Der jedenfalls teilweise auch der Treuhand zugeordnete, am 20. März 2003 zunächst auf das Konto der Sparda-Bank I. eG 000000000 bar eingezahlte Betrag in Höhe von 6.000,- € wurde unmittelbar auf das Konto 000000000 derselben Bank umgebucht, wo er mit einem vom Sparkonto der Klägerin mit der Nummer 000000000 bei der Sparkasse E. stammenden Betrag in Höhe von 5.000,- € vermischt wurde, der wiederum aus einer Umbuchung vom Girokonto der Klägerin in Höhe von 4.400,- € am 8. Januar 2003 und einer ihrer Herkunft nach nicht näher bestimmten Bareinzahlung in Höhe von 600,- € am 31. Januar 2003 stammte. Eine Trennung zwischen Vermögensanteilen der Klägerin und solchen des Zeugen erfolgte auch weder anlässlich der Auflösung des Kontos der Sparda-Bank I. eG 000000000 und der anschließenden Umbuchung des um die Zinserträge erhöhten Betrages von 11.088,18 € am 9. Juli 2003 auf das Konto 000000000 derselben Bank, noch bei der Umbuchung des dort aufgelaufenen Gesamtbetrages in Höhe von 11.098,30 € auf das Sparkonto der Klägerin bei der Sparkasse E. am 6. August 2003, auf dem zwischenzeitlich weitere Gutschriften in Höhe von insgesamt 600,- € vom Girokonto der Klägerin eingegangen waren und wo es mehrere Monate bis zur Barabhebung von 8.500,- € am 30. Januar 2004 verblieb. Ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie mit dem Zeugen auch nicht darüber gesprochen, was sie mit dem ihr angeblich nur anvertrauten Geld machen solle. Dieser habe diesbezüglich weder Anweisungen erteilt, noch sie kontrolliert. Der Zeuge hat erklärt, ihm sei egal gewesen, ob die Klägerin das Geld anlegt oder nicht. Gegen den wirksamen Abschluss sowohl eines Treuhand- als auch eines Darlehensvertrages spricht schließlich, dass die Klägerin auf das Bestehen dieser Vereinbarungen erst hingewiesen hat, nachdem ihr das Vorhandensein von möglicherweise auf ihren Ausbildungsbedarf anrechenbarem Vermögen vom Beklagten vorgehalten wurde. Anlässlich der hier maßgeblichen Antragstellung vom 26. September 2003 hat die Klägerin in dem Antragsformblatt den Fragenkomplex "Angaben zu meinem Vermögen" durchgestrichen und damit konkludent das Vorhandensein von Vermögen verneint. Einen nachvollziehbaren Grund, warum sie tatsächlich vorhandenes Guthaben auf ihren diversen Konten - und hier insbesondere das nicht unerhebliche Guthaben auf dem Sparkonto mit der Nummer 000000000 bei der Sparkasse E. - ggf. unter Hinweis auf das Treuhand- und das Darlehensverhältnis nicht angegeben hat, hat die Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senates - nicht genannt. Ein wirksamer Abschluss der von der Klägerin behaupteten schuldrechtlichen Vereinbarungen wird auch - anders als die Klägerin meint - nicht allein durch die Darlegung von Zahlungs- und Geldströmen zwischen dem Girokonto des Zeugen bei der Sparkasse E. und ihren Konten bei der Sparkasse E. und der Sparda-Bank I. eG nachgewiesen. Die Tatsache, dass die Klägerin vom Zeugen Geld erhalten hat, rechtfertigt nämlich auch nicht ansatzweise einen konkreten Rückschluss auf Art und/oder Inhalt des den Zahlungen jeweils zugrunde liegenden (Rechts)Grundes. Die Zahlungsströme können, soweit sie überhaupt mit Sicherheit oder jedenfalls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dem Zeugen zugerechnet werden können, auch nicht aufgrund der sonstigen aus diesen Unterlagen ersichtlichen Umstände zwingend einer Treuhandvereinbarung oder einem Darlehensvertrag zugeordnet werden. Dies gilt zunächst für die sicher belegte Überweisung eines Betrages in Höhe von 3.414,18 € am 15. Mai 2002 vom Girokonto des Zeugen auf das Girokonto der Klägerin. Der insoweit angegebene Verwendungszweck "Übertrag" ist in bezug auf den Rechtsgrund dieser Leistung nicht aussagekräftig. Auch die Zweckbindung des am 20. März 2003 auf das Konto der Klägerin bei der Sparda-Bank I. eG mit der Nummer 000000000 bar eingezahlten Betrages in Höhe von 6.000,- € erschließt sich nicht ohne weiteres aus sich heraus. Allerdings spricht mit Blick auf die zeitliche Koinzidenz einiges für die Annahme, dass es sich hierbei jedenfalls um den vom Zeugen am 19. März 2003 von seinem eigenen Girokonto bar abgehobenen Betrag in gleicher Höhe handelt. Auch die sonst noch aufgelisteten Geldzuflüsse reichen für sich allein für einen sicheren Nachweis der von der Klägerin behaupteten schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht aus. Die Bareinzahlung vom 2. November 2000 in Höhe von 800,- DM (409,03 €) kann dem Zeugen schon nicht zugeordnet werden. Bei den Überweisungen vom 4. Juni 2003 in Höhe von 500,- € und vom 6. Oktober 2003 in Höhe von 300,- € spricht die ausdrückliche Benennung des jeweiligen Verwendungszwecks (Miethilfe bzw. Unterstützung) gegen eine eindeutige Zuordnung zu einem Treuhand- oder Darlehensvertrag. Die im September 2004 auf dem Girokonto der Klägerin eingegangenen Überweisungen vom Zeugen in Höhe von 200,- € bzw. 300,- €, jeweils unter Angabe des nichtssagenden Verwendungszwecks "Ausgleich", können bei Zugrundelegung der Angabe der Klägerin und des Zeugen auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010, die Klägerin habe beide Verbindlichkeiten am 30. Januar 2004 beglichen, keine Berücksichtigung mehr finden. Es dürfte sich zudem jedenfalls bei der Zahlung vom 10. September 2004 um einen Mietzuschuss gehandelt haben. Nur dann ergibt nämlich der handschriftlich von der Klägerin auf der am 31. Mai 2006 vorgelegten entsprechenden Kopie ihrer Girokontoauszüge aufgebrachte Zusatz einen Sinn, sie bezahle schließlich die Miete. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung, der Zeuge habe sich an der Miete nicht beteiligt, ist dagegen weder hiermit noch mit dem ausdrücklich genannten Verwendungszweck etwa der Überweisung vom 4. Juni 2003 (Miethilfe) in Einklang zu bringen. Die vom Zeugen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juni 2010 behaupteten finanziellen Zuschüsse zu Anschaffungen der Klägerin lassen sich nach alledem anhand der vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht zweifelsfrei verifizieren. Dasselbe gilt sachnotwendig auch für die - ebenfalls erstmals überhaupt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten - Sachzuwendungen. Der schuldrechtlich wirksame Abschluss der behaupteten Vereinbarungen erschließt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus den Angaben der Klägerin und des Zeugen. Dem Vorbringen der Klägerin und des Zeugen auch in der mündlichen Verhandlung lassen sich nämlich konkrete Einzelheiten zu den im Zusammenhang mit den Geldzuflüssen und Sachleistungen getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. Dies gilt schon für die konkreten Zeitpunkte der jeweiligen Vertragsschlüsse. Hinsichtlich des behaupteten Darlehens in Höhe von 2.500,- € hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Klägerin zunächst finanziell und sächlich unterstützt und "später" habe man sich geeinigt, dass davon ein Betrag in Höhe von 2.500,- € nur darlehensweise übertragen worden sein soll. Höhe und Zeitpunkt der jeweils darlehensweise erfolgten Zuwendungen blieben offen. Wie oben dargelegt, geben auch die vorgelegten Kontounterlagen insoweit nichts Aussagekräftiges her. Hinsichtlich der Treuhandabrede hat die Klägerin erklärt, sie habe im Mai 2002 einen Betrag in Höhe von 3.414,18 € sowie im März 2003 nochmals 6.000,- € erhalten und "damals" sei "klar" gewesen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 8.500,- € anvertraut und ein Betrag in Höhe von 2.500,- € geliehen seien. Eine konkreten Zeitpunkt, wann diese Absprache erfolgt ein soll, konnte sie nicht angeben. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe der Klägerin zunächst etwa 3.400,- € gegeben und dabei gesagt, dass sie das Geld aufbewahren solle. Danach habe er ihr noch einen Betrag in Höhe von 6.000,- € gegeben. "Dann" habe man sich verständigt, dass 8.500,- € verwahrt werden. Auch der konkrete Inhalt der - schriftlich nicht fixier-ten - Vereinbarungen bleibt letztlich offen. Umfang und Grenzen der Verfügungsmacht der Klägerin im Rahmen der Treuhand bleiben im Dunkeln. Die wechselseitig geäußerte Vermutung der Klägerin und des Zeugen, ein Verbrauch des Geldes durch die Klägerin hätte zu Schwierigkeiten geführt, reicht hier nicht aus. Eine Weisungsbefugnis des Zeugen war nach dem übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und des Zeugen nicht in Rede. Rückzahlungsmodalitäten wurden schließlich weder für das Darlehen noch das Treugut vereinbart. Der Zeuge hat zum Darlehen im Schreiben vom 22. Mai 2006 nur darauf hingewiesen, dass für das Darlehen die Erhebung von Zinsen nicht vereinbart worden sei. Auch die weiteren Angaben zu der Rückzahlung des Darlehensbetrages sind nicht konsistent. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die Klägerin bei einer angeblichen Darlehensschuld von insgesamt 2.500,- € im Januar 2004 nur 2.000,- € zurückgezahlt hat, ist nicht zu erkennen. Völlig unklar bleibt schließlich, warum der Zeuge in seinem Schreiben vom 22. Mai 2006 erklärt hat, das Darlehen in Höhe von 2.500,- € habe zu diesem Zeitpunkt noch zur Rückzahlung ausgestanden. Diese Angabe lässt sich mit der Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe im Zusammenhang mit dem Autokauf das noch offene Darlehen zurückerhalten und ein weiteres Darlehen in Höhe von 2.500,- € habe er der Klägerin danach auch nicht mehr gewährt, nicht stimmig in Einklang bringen. Nach alledem fehlt es an dem erforderlichen Nachweis, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen wirksame schuldrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen jedoch zu Lasten der nachweispflichtigen Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Zeugen gegen die Klägerin andere Ansprüche - etwa aus Kondiktion, §§ 812 ff. BGB - zustanden, die als Schulden von ihrem Vermögen abzuziehen gewesen wären. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigenden Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann - neben den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1 BAföG - ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG (Lebensunterhalt und Ausbildung) auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist oder wenn eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. § 29 Abs. 3 BAföG dient daher auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, juris, BVerwGE 74, 267 und vom 13. Juni 1991- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris und Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 29, Rn.9. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf den Freibetrag - einzusetzen. Vor diesem Hintergrund darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris. Die Klägerin hat das Vorliegen von eine unbillige Härte in diesem Sinne begründenden Umständen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgetragen. Ihr Hinweis, sie sei als alleinerziehende Mutter durch die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung insbesondere auch mit Blick auf die erfolgte Auszahlung von 10.500,- € an den Zeugen schon im Januar 2004 doppelt belastet, betrifft Umstände, die im Zeitpunkt der Rückforderung vorliegen und die daher allenfalls im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Das Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezem-ber 1975, BGBl I S. 3015 (SGBI), verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte, was sie am Ende des Antrags ausdrücklich versicherte. Daran fehlte es. Denn die Klägerin hat in ihrem Antrag weder Angaben in der Spalte Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Wertpapieren und zu Schulden und Lasten gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaberin des streitigen Sparbuches war der Klägerin bekannt, dass sie gegenüber der Sparkasse Vermögensberechtigte war. Soweit sie davon ausgegangen sein sollte, das fragliche Vermögen an den Zeugen zurückübertragen zu müssen, ändert dies nichts an dieser Stellung. Sie hätte dies durch entsprechende Angaben in der Rubrik Schulden und Lasten kenntlich machen müssen. Die Klägerin ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv im besonders schweren Maße außer Acht, indem sie bei den differenzierenden Fragen im Formularantrag nach Einkommen, Vermögen und Schulden Angaben unterließ. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Es bedurfte nur einfachster, naheliegender Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Vermögenswerte im Antrag auf Ausbildungsförderung anzugeben waren. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ein Ermessenfehler ist auch nicht deshalb gegeben, weil wirtschaftliche Gesichtspunkte - etwa der Umstand, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter in wirtschaftlicher Hinsicht besonders betroffen ist, zumal sie das ihr angerechnete Vermögen dem Zeugen übertragen hat - nicht in die Erwägungen mit eingestellt wurden. Einer solchen Einbeziehung bedurfte es nämlich mit Blick auf die Bereitstellung des haushaltsrechtlichen Instrumentariums der Stundung, der Niederschlagung oder des Erlasses nicht. Vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 -, BSGE 75, 291; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 90. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 SGB X verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.