Urteil
6 A 64/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0218.6A64.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die am … 1989 geborene Klägerin beantragte am 02.10.2012 formlos aufgrund ihres zum Wintersemester 2012/2013 an der D.-Universität C-Stadt aufgenommenen Masterstudiengangs Integrated Design Engineering für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 erstmalig die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit dem am 04.01.2013 eingereichten Formblatt 1 wurde im Abschnitt Vermögen ein Gesamtvermögen i.H.v. 9.116,00 € angegeben. Gleichzeitig wurden Schulden i.H.v. 3.250 € geltend gemacht. 2 Nachgehend reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein, unter anderem eine Erklärung ihres Großvaters, E. A. aus dem Jahre 1990 über eine Schenkung i.H.v. 15.000,00 DM in bar bzw. in Form von Wertpapieren, die der Großvater seiner Enkelin zu Ausbildungszwecken zuwandte. Die Verwaltung des Vermögens sollte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Enkelin allein ihrem Vater, A. A., obliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erklärung des Herrn E. A. vom 26.03.1990 (Beiakte A, Bl. 37-39) Bezug genommen. In einer weiteren Erklärung des Vaters wurde erläutert, wie dieses Guthaben in den folgenden Jahren verwendet wurde. Danach seien mit Beendigung des Bachelorstudiums noch 4020 € verfügbar gewesen. Diese seien teilweise zum Ausgleich der Kosten eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Bachelor-Abschluss verwendet worden. Für seine damals noch minderjährige Tochter habe der Vater auf ihren Namen einen Bausparvertrag abgeschlossen; dies sei mit dem Ziel eines günstigen Startkapitals ab dem 25. Lebensjahr geschehen. Die ursprüngliche Absicht, den vom Großvater übereigneten Aktienfonds in den Bausparvertrag umzuschichten, sei aus steuerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen – lebenslange Steuerfreiheit von Altbeständen einerseits und niedriges Zinsniveau andererseits – verworfen worden. Zur Verhinderung längerfristiger Nachteile sei das Geld für die Bausparbeträge vom Vater verauslagt worden durch Gewährung eines zinslosen Darlehens i.H.v. 2800 € mit der Option, dass die Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres entscheiden solle, welche der beiden Geldanlagen sie vorziehe. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die Klägerin aufgrund der Ausgaben, die ihre Eltern für das in Kolumbien durchgeführte freiwillige soziale Jahr getätigt hätten, Schulden in Höhe von insgesamt 3250 € bei ihren Eltern habe. Davon sollten 2800 € mit der Finanzierung des Bausparvertrages verrechnet werden. 3 Mit Bescheid vom 28.03.2012 wurde für den oben genannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung bewilligt. Dabei wurde ein Vermögen i.H.v. 8854,97 € berücksichtigt. Hieraus ergab sich neben der Anrechnung des elterlichen Einkommens i.H.v. 196,02 € ein monatlicher Anrechnungsbetrag i.H.v. 304,58 €. Danach wurden monatliche Leistungen i.H.v. 96 € bewilligt. 4 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Vater am 09.04.2013 per Fax Widerspruch ein. In der Sache wandten sie sich gegen die Nichtanerkennung der Schulden i.H.v. 3250 €. Es wurde geltend gemacht, die darlehensweise Vorfinanzierung der zusätzlichen Kosten des freiwilligen sozialen Jahres durch die Eltern anstelle der Verwertung des Wertpapiervermögens sei ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft gewesen und stelle keinen Gestaltungsmissbrauch zulasten des BAföG dar. In der Anlage wurden Kontoauszüge der Visa-Karte des Vaters vorgelegt, mit denen von der Klägerin durchgeführte Abhebungen im Zeitraum 23.11.2011 bis 11.07.2012 in Höhe von insgesamt 3580,17 € nachgewiesen wurden. 5 Nach Mitteilung des Beklagten, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, weil das Darlehen nicht belegt worden sei und offen sei, wie der Vater seiner bestehenden Unterhaltspflicht nachgekommen sei, machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.06.2013 geltend, dass nach dortiger Auffassung während des freiwilligen sozialen Jahres keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestanden habe. Daher würde sich die Unterhaltsgewährung neben der Übernahme der Kosten der sozialen Sicherung auf die Weiterleitung des Kindergeldes beschränken. Auch bestehe für das laufende Studium kein Unterhaltsanspruch, soweit ein Anspruch auf BAföG bestehe. Aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse und der anfänglichen Minderjährigkeit der Tochter sei eine schriftliche Fixierung der Darlehensvereinbarungen nicht erfolgt. Durch die Möglichkeit der Kreditkartenbeanspruchung sei der Klägerin faktisch ein Dispositionskredit eingeräumt worden, der durch die an die Eltern fließenden Kindergeldzahlungen zurückgeführt worden sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.10.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, von dem in einer Höhe von 8854,97 € ermittelten Gesamtvermögen der Klägerin seien gemäß § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gelte nicht für das angeführte Darlehen. Darlehen, die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern mit der Zielsetzung gewährten, dass die Ausbildung oder die Persönlichkeitsbildung der Kinder gefördert werden solle, seien nicht als Schulden oder Lasten im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen. Insoweit handele es sich um Leistungen, die im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gewährt würden. So sei unter anderem dargelegt worden, dass die Klägerin die beiden zusätzlichen, über die Regelstudienzeit hinausgehenden Semestern für eine breite Persönlichkeitsbildung genutzt und ihr Studium einschließlich des Spanischunterrichts sehr konzentriert betrieben habe. Nach Abschluss des Studiums habe sie sich dann im persönlichen Bereich weiterentwickeln wollen, hier durch die Teilnahme am internationalen Jugendfreiwilligendienst in Kolumbien. Insoweit sei auch anzunehmen, dass es Ziel der Klägerin gewesen sei, die im Studium erworbenen Spanisch-Kenntnisse im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes weiter zu vervollkommnen. Auch für diese Zeit nach dem Bachelor- und vor dem Masterstudium sei die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrer Tochter noch nicht erfüllt. Den Jugendfreiwilligendienst habe sie im Einverständnis mit den Eltern abgeleistet und sei von ihnen darin unterstützt worden. Auch habe das Kindergeld dem Zweck gedient, die Eltern in ihrer Unterhaltsverpflichtung zu unterstützen. Maßgeblich sei, ob die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres – hier analog des Jugendfreiwilligendienstes – als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen sei und ob die Finanzierung auch dieses Abschnitts und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten sei, was im vorliegenden Fall zu bejahen sei. 7 Die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen sei im Regelfall nur möglich, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden seien und anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer Unterhaltsgewährung und von einer verschleierten Schenkung abgegrenzt werden könnten. Hier seien keine objektiven Umstände vorhanden, die dies erlaubten. Allein die Behauptung, der Bausparvertrag habe ursprünglich einen Teil des vom Großvater bereitgestellten Wertpapierdepots aufnehmen sollen, was dann aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht realisiert worden sei, genüge nicht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung, dass der Bausparvertrag, der im Jahre 2005 die für die seinerzeit 16-jährige Klägerin abgeschlossen worden sei, als Startkapital für diese ab dem 25. Lebensjahr dienen sollte, sei es durchaus möglich, dass zu diesem Zeitpunkt die Absicht bestand habe, neben dem Wertpapierdepot noch einen Bausparvertrag für die Klägerin abzuschließen, um deren finanzielle Situation während und nach einem geplanten Studium weiter zu verbessern. Selbst wenn wirtschaftliche Erwägungen neben der Ausschöpfung der staatlichen Fördermöglichkeiten maßgebend dafür gewesen sein sollten, die Einzahlungen in den Bausparvertrag durch die Eltern vorzunehmen, könne dies nicht dazu führen, diesen Vermögenswert förderrechtlich außer Acht zu lassen. Der Hinweis, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages noch minderjährig gewesen und deshalb eine Darlehensabrede nicht schriftlich fixiert worden sei, sei als Schutzbehauptung anzusehen und daher wenig glaubhaft. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten und Ausführungen wird auf den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.10.2013, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt am 08.11.2013, Bezug genommen. 9 Mit der am 09.12.2013 erhobenen Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass familienintern gewährte Darlehen sei als Belastung abzusetzen. Soweit der Beklagte seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Celle zugrunde lege, wonach ein Unterhaltsanspruch auch für den Zeitraum eines freiwilligen sozialen Jahres mit dem Argument bejaht worden sei, dass dieses der Findung des weiteren Ausbildungsweges diene, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass keine inhaltliche Verknüpfung des freiwilligen sozialen Jahres zu Inhalt und Stand der Ausbildung bestehe. Die Arbeit in einem Kindergarten in Kolumbien könne man nicht als ausbildungsrelevant für den erfolgreich absolvierten Studiengang Sport und Technik ansehen. Zwar sei dem Beklagten Recht zu geben, dass ein freiwilliges soziales Jahr in einem anderen Sprach- und Kulturkreis für die Persönlichkeitsentwicklung unschätzbare Impulse mit sich bringe. Hieraus könne jedoch kein ein Darlehen ausschließender Anspruch auf Unterhaltszahlung hergeleitet werden. Insoweit die Plausibilität des familienintern gewährten Darlehens angegriffen werde, sei zu bedenken, dass die fehlende privatschriftliche Fixierung (in wohl nicht nachweisbarer Täuschungsabsicht) hätte nachgeholt werden können und nicht der Glaubwürdigkeit entgegenstehe. Es habe auch der Familientradition entsprochen, dass Wert auf ein zielgerichtetes Sparen gelegt worden sei. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 21.10.2013 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 um 304,58 € erhöhte monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung an die Klägerin zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht sich die Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 21.10.2013 zu Eigen. 15 Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen um 304,58 € erhöhten monatlichen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.03.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2013 sind die § § 1,11, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 27, 28, 29 BAföG. Gemäß § 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ergibt sich dann, wenn der Bedarf des Auszubildenden die Summe des anrechenbaren Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, des Einkommens seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge übersteigt (§ 11 Abs. 2 BAföG). Wegen des Bedarfs der Klägerin im fraglichen Bewilligungszeitraum und der Darstellung des ermittelten Gesamtvermögens wird auf die entsprechenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 (Seite 4 und 5) Bezug genommen. 19 Für den oben genannten Bewilligungszeitraum kann die Klägerin vom Beklagten keine höhere als die bereits gewährte Ausbildungsförderung beanspruchen, weil sie nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts darzulegen vermochte, dass von dem im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Die Klägerin hat insbesondere das Bestehen eines familieninternen Darlehens nicht nachweisen können. 20 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29.11.2010 – 12 A 555/08 –, in: Juris, Folgendes ausgeführt: 21 "Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich allerdings nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft - wie hier - in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. 22 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54/08 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und - 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. 23 Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss allerdings nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. 24 Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris. 25 Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die dort ausdrücklich vom Abzug ausgenommenen (staatlichen) Darlehen sind nämlich regelmäßig nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erst deutlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem Ende des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges zurückzuzahlen. Dieser einschränkenden, konstitutiv wirkenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Fälligkeit eines Darlehens im Bewilligungszeitraum Voraussetzung für die Absetzung der daraus resultierenden Rückerstattungspflicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. 27 Nichts anderes gilt jedoch, soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit angedacht hat, die ausbildungsförderungsrechtliche Abzugsfähigkeit von Darlehensverbindlichkeiten auf die Forderungen zu beschränken, die innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden. Auch dieser Zeitpunkt liegt noch vor der Fälligkeit der ausdrücklich einer gesetzlichen Ausnahme zugeführten staatlichen Darlehen aus der Gewährung von Ausbildungsförderung. 28 Ein Rückgriff auch auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. 29 Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, u.U. die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten. 30 Vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 488, Rn. 1 und 5. 31 Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. 32 Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. 34 Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Darlehen offenlegt und sich damit - mit Ausnahme der Antragstellung - erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54/08 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris." 36 Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben kann nicht zweifelsfrei von einem schuldrechtlich wirksamen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater ausgegangen werden. 37 Zwar ist bereits mit dem am 04.01.2013 dem Antrag vom 02.10.2012 nachgereichten Formblatt 1 das Bestehen von Schulden in Höhe von 3250 € geltend gemacht worden. Ein von vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung datierender schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater und ein Buchungsbeleg zur Darlehensstellung existiert nicht. Auch die sonstigen Umstände sind nicht geeignet, die Überzeugung des erkennenden Gerichts zu begründen, dass eine Darlehensvereinbarung mündlich oder konkludent getroffen wurde. 38 Insoweit vermag auch nicht die Erklärung des Vaters der Klägerin, die ursprüngliche Absicht, den vom Großvater übereigneten Aktienfonds in den Bausparvertrag umzuschichten, sei aus steuerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen verworfen worden und es sei zur Verhinderung längerfristiger Nachteile das Geld für die Bausparbeträge vom Vater durch Gewährung eines zinslosen Darlehens i.H.v. 2800 € verauslagt worden, vom Vorliegen eines wirksamen Darlehens zu überzeugen. Es ist in der Tat durchaus plausibel und vor der geltend gemachten Tradition der Familie, man habe Wert auf zielgerichtetes Sparen gelegt, möglich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht bestand, der Klägerin neben dem Wertpapierdepot einen durch die Eltern besparten Bausparvertrag zur Verfügung zu stellen, um die finanzielle Situation der Klägerin während und nach einem geplanten Studium weiter zu verbessern. Insofern wurde mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.2014 auch deutlich betont, dass unter Berücksichtigung der Vorteile langfristiger Geldanlage die Überlegenheit des Produktivvermögens in Form von Aktien und Aktienfonds gegenüber den Zinspapieren zu verzeichnen sei, Letztere jedoch den Vorteil der Planbarkeit besitzen würden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Vor- und Nachteile erscheint es dem Gericht durchaus als möglich wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass von vornherein die Absicht des Vaters der Klägerin bestand, seiner Tochter ein auf zwei Füße gestelltes Vermögen zu verschaffen, wobei die Beiträge zum Bausparvertrag durch Schenkung des Vaters zu Gunsten seiner Tochter erfolgen sollten und nicht etwa im Wege der Gewährung eines Darlehens. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angeblich nachteilige Situation der angedachten Umschichtung von Aktien/Aktienfonds in den Bausparvertrag lediglich unsubstantiiert behauptet wird, ohne auf die zum fraglichen Zeitpunkt zu verzeichnende wirtschaftliche Situation an den Märkten im Einzelnen einzugehen. Daher kann diese Erklärung nur als Schutzbehauptung gewertet werden. 39 Gegen die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung eines Darlehens spricht insbesondere, dass weder die Klägerin noch ihr Vater einen konkreten Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensabrede benannt haben und dass konkrete Regelungen und Vereinbarungen für die Rückzahlung und den Fall des Ausfalls der Rückzahlung nicht dargelegt wurden. Mithin sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Darlehensabrede überhaupt vorgelegen hat. Eine Abgrenzung zur Schenkung ist daher nicht möglich. 40 Im Übrigen ist im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt worden, dass Darlehen, die Eltern ihren Kindern mit der Zielsetzung gewährt haben, dass die Ausbildung oder die Persönlichkeitsbildung der Kinder gefördert werden sollen, nicht als Schulden oder Lasten im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen sind. Im vorliegenden Fall ist in der Tat davon auszugehen, dass die Klägerin beabsichtigte, die im Studium erworbenen Spanisch-Kenntnisse im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes in Kolumbien weiter zu vervollkommnen. Für die Zeit des Jugendfreiwilligendienstes, der im Einverständnis mit den Eltern und unterstützt durch diese durchgeführt wurde, bestanden Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber den Eltern. Diese haben unter anderem Kindergeld erhalten, das der Unterstützung der Eltern in ihrer Unterhaltsverpflichtung dient. 41 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beschluss des OLG Celle vom 06.10.2011 – 10 WF 300/11 – in: Juris, wonach volljährige Kinder während des freiwilligen sozialen Jahres – hier: dem Jugendfreiwilligendienst – auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist, auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des OLG Celle ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf, weil die Kernaussage der Entscheidung darin beruht, dass das OLG Celle festgestellt hat, dass das freiwillige soziale Jahr sich auch als Orientierungsphase darstellt, für die allgemein anerkannt ist, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht verliert; denn es muss keineswegs bei Beginn des fraglichen Ausbildungsabschnitts feststehen, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf mündet und das freiwillige soziale Jahr sich damit später "bezahlt" macht. Insofern vermag der Vortrag der Klägerin, die Arbeit in einem Kindergarten in Kolumbien könne nicht als ausbildungsrelevant für den erfolgreich absolvierten Studiengang Sport und Technik angesehen werden, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie das Ergreifen des Studiums im Masterstudiengang Integrated Design Engineering zeigt, steht auch dieses Studium nicht in einer Linie mit dem zuvor absolvierten Studiengang Sport und Technik. Vielmehr ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin ihrer Tochter eine umfassende Ausbildung auch mit der Möglichkeit der Vertiefung der bereits im Studium erworbenen Spanisch-Kenntnisse im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ermöglichen wollten, so dass sich dieser Zeitraum als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung darstellt. Da insoweit mit der Gewährung des Unterhaltsanspruchs an ihre Tochter keine Härten für die Eltern erkennbar sind, war die Finanzierung auch dieses Abschnitts mit der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zumutbar. 42 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. 43 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.