Beschluss
12 A 2098/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0610.12A2098.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Klägerin sei das etwa 14 Tage vor der erstmaligen Antragstellung auf Ausbildungsförderung am 30. Oktober 2002 ohne Gegenleistung auf ihre Schwester übertragene Vermögen bedarfsmindernd anzurechnen. Insbesondere dringt die Klägerin weder mit ihren grundsätzlichen Bedenken gegen die in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung durch, noch erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, im Lichte des Zulassungsvorbringens als fehlerhaft. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 20. August 2007 - 12 C 07.633 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 24. September 2008 - 12 B 08.1061 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris, und vom 11. November 2009 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris, und vom 29. April 2009 - 12 S 2493/06 -, juris; auch: Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 5. November 2010 - 1 A 600/09 -, juris, und vom 18. November 2010 - 1 A 136/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 -. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Diese Rechtsfigur wird auch in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29. April 2009 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der VGH Baden-Württemberg hat für den dort zu entscheidenden Einzelfall unter Zugrundelegung der oben angeführten Grundsätze das tatbestandliche Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs verneint mit der Folge, dass zum einen die fiktive Zurechnung des Vermögens ausschied und zum anderen die im Antragsformular gemachten Angaben zu dem im Antragszeitpunkt vorhandenen Vermögen zutreffend waren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs angenommen. Dass sie - objektiv - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung unentgeltlich zugunsten ihrer Schwester über Teile ihres Vermögens verfügt hat, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Es fehlt, anders als die Klägerin meint, auch nicht an dem durch den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung indizierten subjektiven Element. Die Absicht der Klägerin, die Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung zu vermeiden, entfällt nicht mit der weiteren Absicht, ihrer Schwester das Geld zum Kauf eines Kraftfahrzeugs zu übertragen. Dass die unentgeltliche Übertragung des Vermögens dieser weiteren Absicht der Klägerin diente, schließt das Bestehen der Absicht, die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung dieses Vermögens zu vermeiden, nämlich nicht aus, sondern ihre Realisierung setzt im Gegenteil zwingend die grundsätzliche Entscheidung der Klägerin voraus, einem rein privaten Interesse ihrer Schwester - im Ergebnis zu Lasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung ihrer Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung der Klägerin steht schließlich nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -. Die Einschätzung der Klägerin, sie habe einen "guten Grund" für die unentgeltliche Vermögensübertragung gehabt, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Insofern kann dahinstehen, ob nachvollziehbar ist, weshalb der PKW-Erwerb der Schwester mittels einer Schenkung und nicht mittels eines Darlehens ermöglicht wurde. Die Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens auf die Ausbildungsförderung aufgrund Richterrechts verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 BAföG, wonach der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, unterlaufen würde. Auch die Grenzen der zulässigen Auslegung durch den eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sind nicht überschritten. Mit der fiktiven Anrechnung des tatsächlich nicht mehr beim Auszubildenden vorhandenen Vermögens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bleibt der gesetzliche Zeitpunkt des § 28 Abs. 2 BAföG nämlich unberührt. Dass die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs als solche - wie auch sonst im öffentlichen Recht - im Ausbildungsförderungsrecht Anwendung findet, unterliegt keinem Zweifel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liegt nicht vor. Soweit die Klägerin darauf hinweist, Ausgaben des Auszubildenden für einen Urlaub, den Kauf eines eigenen Personenkraftfahrzeuges oder den Besuch eines Spielkasinos seien ausbildungsförderungsrechtlich unschädlich, stellt der Umstand, dass der Auszubildende im Rahmen entgeltlicher Vermögensverfügungen eine - gegebenenfalls auf die Ausbildungsförderung anzurechnende - Gegenleistung erhält, den die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschied zu dem unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten maßgeblichen Sachverhalt einer unentgeltlichen Vermögensübertragung dar. Die Frage, ob das Verspielen des Vermögens in einem Spielkasino als solches als rechtsmissbräuchlich und damit als ausbildungsförderungsrechtlich schädlich oder unschädlich zu qualifizieren wäre, ist von der Rechtsprechung im Übrigen bislang nicht entschieden worden. Die Klägerin dringt schließlich mit ihrer Rüge nicht durch, ihr könne der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden, weil sie in dem Antragsformular nicht darüber belehrt worden sei, dass auch zeitnah vor der Antragstellung unentgeltlich übertragendes Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich relevant sein könne. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist der Fall, wenn er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, vom 29. November 2010 - 12 A 555/08 -. Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt zwar regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris. Das Fehlen einer entsprechenden Frage in dem Antragsformular schließt jedoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den o.a. Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 - 12 A 1247/09 -. Die seitens der Ämter für Ausbildungsförderung nunmehr vorgenommene Einfügung von Fragen nach früher vorhandenem Vermögen in das Antragsformular stellt vor diesem Hintergrund anders als die Klägerin meint kein Indiz dafür dar, dass zuvor der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht erhoben werden konnte, sondern sie ermöglicht diesen nur den erleichterten Nachweis eines Verschuldens des Auszubildenden. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Klägerin gemessen hieran auch zu Recht als grob fahrlässig bewertet. Es hätte sich der Klägerin auch als juristischer Laiin bei gehöriger Anstrengung des gesunden Menschenverstandes aufdrängen müssen, dass der ihren entsprechenden Bedarf auslösenden unentgeltlichen Weg-gabe des Vermögens im Rahmen der Antragstellung Bedeutung zukommen könnte. Dies gilt umso mehr als es - auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar - nicht Aufgabe der staatlichen Ausbildungsförderung sein kann, über die Förderung der Ausbildung eines oder einer Auszubildenden mit ansonsten hierfür nicht erforderlichen öffentlichen Mitteln nahen Angehörigen des Auszubildenden mittelbar ansonsten nicht mögliche private Anschaffungen zu ermöglichen. Der Klägerin hätte daher ins Auge springen müssen, dass sie insoweit zumindest Erkundigungen bei dem Amt für Ausbildungsförderung hätte einholen müssen. Nach alledem weist die Sache auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für die fiktive ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens sind wie oben dargestellt, ober- und höchstrichterlich geklärt. Mit Blick darauf, dass die gerichtliche Einschätzung, ob in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Indizien für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs vorliegen, jeweils nur einzelfallbezogen erfolgen kann, entzieht sich auch der Begriff des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der von der Klägerin vermissten rechtsverbindlichen Definition. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 -. Da das Bestehen eines weiteren Grundes der Schenkung ohne weiteres als wahr unterstellt werden kann, mit der Folge, dass es in diesem Zusammenhang auch der von der Klägerin erst mit der Rechtsmittelschrift eingeforderten weiteren Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlung nicht bedurfte, scheidet auch der hier allenfalls sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit auch an den Darlegungserfordernissen fehlt - ersichtlich aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.