OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 149/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0912.12A149.11.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem Nachweis einer wirksamen schuldrechtlichen Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses zwischen ihrem Vater als Treugeber und ihr selbst als Treuhänderin des Vermögens in dem Wertpapierdepot Nr. bei der W. T. sowie auf dem Girokonto mit der Kontonummer bei der E. C. . Von einem Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären - oder auch in freundschaftlichen - Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -. Ein Treuhandverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die sich aus der Inhaberstellung ergebende Verfügungsmacht hinsichtlich der übertragenen Vermögensrechte im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Aus dem Treuhandvertrag muss sich die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder ergeben. Die Vereinbarung eines solchen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremd-nützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Dem Vortrag der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2010 lässt sich schon nicht entnehmen, dass hinsichtlich des Vermögens auf den beiden oben angeführten Konten überhaupt rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben wurden. Was zunächst das Vermögen auf dem Konto bei der E. C. angeht, kann das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen, auf den Abschluss einer Treuhandvereinbarung gerichteten Absprache allein schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben von diesem Konto - und damit von dem angeblichen Treugut - nichts wusste. Es bestehen jedoch darüber hinaus auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrem Vater eine rechtlich relevante Abrede jedenfalls über das Vermögen auf dem Wertpapierdepot bei der W. T. getroffen hat. Dagegen spricht schon ihre Angabe, ihr Vater habe, sofern er in diesem Zusammenhang überhaupt mit ihr geredet habe, dies nur dann getan, wenn bei einer besonderen Aktion irgendwelche Prämien zu verwirklichen gewesen seien. Die Klägerin hat ferner nach ihrem eigenen Vortrag - wie ihre Mutter und ihre Brüder - die finanziellen Angelegenheiten einschließlich des Umgangs mit den auf ihren Namen errichteten Konten ihrem Vater überlassen, weil dieser sich schon immer um die finanziellen Angelegenheiten der Familie gekümmert hat. Unterschriften habe sie immer - wie die anderen Familienmitglieder - auf seine Weisung hin geleistet, weil es so erwartet worden sei; nachgefragt habe sie nicht. Ihr Vater habe ihr auch immer ausdrücklich gesagt, sie brauche sich um gar nichts zu kümmern, es gehe sie alles nichts an. Bei dieser Sachlage bestand innerfamiliär für den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Treuhandvereinbarung kein Bedürfnis. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin noch einräumt, sie sei sich der Bedeutung der Eröffnung der Konten auf ihren Namen nicht bewusst gewesen und die Einschätzung ihres Vaters, es handele sich um sein Geld, sei für sie "in Ordnung" gewesen. Der Hinweis der Klägerin in dem Schriftsatz vom 7. März 2011 auf das Bestehen von Kondiktionsansprüchen ihres Vaters aus § 812 BGB bei Fehlen einer Treuhandabrede ist verspätet, weil er nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei nicht um die Vertiefung oder Ergänzung ihres bisherigen Vortrags, sondern um die Einführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage nach dem ausbildungsförderungsrechtlich erforderlichen Inhalt einer Treuhandabrede ist - wie oben dargelegt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Frage, ob eine konkrete Abrede diesen Anforderungen entspricht, beantwortet sich auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und entzieht sich einer allgemeingültigen Antwort. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).