OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 319/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1202.12A319.11.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr sei das bis zu dessen Auflösung Ende August 2004 auf ihrem Kontokorrentkonto mit der Kontonummer bei der W. C. E. befindliche Guthaben in Höhe von 32.724,26 € zuzurechnen, weil es an dem Nachweis einer schuldrechtlich wirksamen Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses zwischen ihrem Vater als Treugeber und ihr selbst als Treuhänderin fehle. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe auch das Vorliegen einer schuldrechtlich wirksamen Darlehensvereinbarung mit ihren Eltern nicht nachzuweisen vermocht, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zunächst nicht deshalb zu bemängeln, weil es der Klägerin ein in dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 21. Oktober 2004 tatsächlich nicht mehr vorhandenes Vermögen zugerechnet hat. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach einem Auszubildenden, der im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, dieses Vermögen unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten förderungsrechtlich weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 -, und Urteil vom 4. November 2011 - 12 A 2022/10 -. Die Anrechnung solcherart rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens auf die Ausbildungsförderung widerspricht auch nicht der Regelung des § 28 Abs. 2 BAföG, wonach der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Die fiktive Anrechnung früher vorhandenen Vermögens erfolgt nämlich gerade bezogen auf diesen gesetzlichen Zeitpunkt und wahrt damit die Anforderungen des § 28 Abs. 2 BAföG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihr sei der Nachweis, dass das auf dem Kontokorrentkonto befindliche Guthaben zum größten Teil von ihren Eltern gestammt habe, nicht gelungen, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat - anders als die Klägerin meint - weder mit dem zutreffenden Hinweis, die Klägerin habe behauptet, das Vermögen auf ihrem Kontokorrentkonto habe nicht ihr, sondern ganz überwiegend ihren Eltern gehört und im übrigen habe eine Rückzahlungsverpflichtung wegen eines ihr von ihren Eltern gewährten Darlehens bestanden, noch an anderer Stelle des Urteils die ursprüngliche Herkunft dieser Gelder aus dem elterlichen Vermögen auch nur im Ansatz in Frage gestellt. Es ist der Klägerin vielmehr nicht gelungen, zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts darzulegen, dass die kurz vor der ersten Antragstellung veranlasste Rückübertragung dieses Vermögens auf ihre Eltern mit einem Rechtsgrund und damit entgeltlich erfolgte, weil dem auf ihrem Konto befindlichen Vermögen ein Rückzahlungsanspruch ihres Vaters aus einer - hier gerade mit Blick auf den angeführten Zweck, Einnahmen des Vaters effektiv dem Zugriff der Steuer zu entziehen, allein in Betracht zu ziehenden - verdeckten Treuhand gegenüberstand. Das im Wesentlichen die gerichtliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags bemängelnde Zulassungsvorbringen der Klägerin vermag jedoch auch diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Zweifel zu ziehen. Insoweit genügt es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, zunächst nicht, einer - wie hier - rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Das Verwaltungsgericht durfte im Übrigen bei der Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen, dass von einem Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen aus-bildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen sind, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zu-stande gekommen sind und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist. Es hat zu Recht an diesen Nachweis, ge-rade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, auch strenge Anforderungen gestellt. Dies ist erforderlich, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislich-keit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären - oder auch in freundschaftlichen - Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -, und vom 4. November 2011- 12 A 2022/10 -. Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehindert, der Klägerin die fehlende Trennung des angeblichen Treuguts von anderen Vermögensteilen als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss entgegenzuhalten. Der fehlenden Separierung des Treuguts kommt eine solche Indizwirkung nämlich zu. Ist die Separierung des Treuguts nicht Bestandteil des behaupteten Vertrags und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und Beschluss vom 5. März 2010 - 5 B 7/10 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 94, juris. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich nicht um eine "typische" Treuhand gehandelt haben soll. Einen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung gibt es nämlich nicht; vielmehr bestimmt immer der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, wobei allen Treuhandverhältnissen gemeinsam ist, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber an der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebendem Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Bei einer Vollrechtsübertragung verliert dabei der Treugeber die Verfügungsmacht; der Treuhänder kann ihn allerdings wiederum zu Verfügungen bevollmächtigen. Vgl. hierzu Bassenge, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 903, Rn. 34ff. m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 20 B 42/08 AS u.a. - , ASR 2008, 216, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 12 A 2774/09 -. Das Verwaltungsgericht hat den Treuhandcharakter des Guthabens auf dem Kontokorrentkonto im Übrigen auch nicht allein wegen der fehlenden Separierung oder des Fehlens einer Kontovollmacht der Eltern verneint, sondern im Rahmen einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls maßgeblich und zu Recht tragend darauf abgestellt, dass es an jeglichen vertraglichen Absprachen zwischen der Klägerin und ihrem Vater fehlte. Dem hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die Klägerin geht schließlich auch fehl in der Annahme, die erstinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht mögliche Kondiktionsansprüche des Vaters der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB (Leistungskondiktion) nicht geprüft habe. Das Verwaltungsgericht ist mit der Verneinung des Treuhandverhältnisses nicht von der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines solchen zivilrechtlichen Vertrages, sondern der Sache nach von einer wirksamen Schenkung oder einer verdeckten - wirksamen - Unterhaltsleistung der Eltern zugunsten der Klägerin ausgegangen. Ansprüche aus Leistungskondiktion treten jedoch nur an die die Stelle vertraglicher Rückzahlungsansprüchen aus im Einzelfall nachgewiesenen, aber nichtigen Rechtsverhältnissen und scheiden daher vorliegend aus. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 5 B 28/010 , juris. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).