OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 448/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1202.12A448.11.00
2mal zitiert
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbe-wertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Dies zugrunde gelegt genügt es nicht, wenn der Beklagte die vom Verwaltungsgericht als glaubhaft und nachvollziehbar gewerteten Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dazu, sie habe ihrem Vater vor der erste Antragstellung sowohl die Kosten für ihren Führerschein in Höhe von 1.215,81 € als auch die Kosten für die Anschaffung eines Personenkraftwagens in Höhe von 1.200,- € aus dem bis dahin in Sparbriefen angelegten Vermögen zurückgezahlt, weil ihr Vater diese Kosten jeweils nur darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, aufgrund seiner eigenen Einschätzung für nicht ausreichend hält. Dafür, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Würdigung des klägerischen Vorbringens der strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an den Nachweis der Darlehensabrede, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, zu stellen sind, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -, und vom 18. November 2011 - 12 A 1809/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris, nicht bewusst gewesen wäre, bestehen mit Blick auf die eingehende gerichtliche Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011, an der sich der Vertreter des Beklagten ausweislich des Protokolls mit nur zwei Fragen beteiligt hat, keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte weiter anführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Verwaltungsgericht in die Vermögensberechnung noch eingestellte Betrag von 3.000,- € für Ausgaben für die Wohnungseinrichtung errechne, trifft dies nicht zu. Der Beklagte geht fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht halte im Sinne einer - unzulässigen - außergesetzlichen Pauschale hinsichtlich der Einrichtungskosten einer Studentenwohnung einen Betrag von 3.000,- € für grundsätzlich abzugsfähig. Den Gründen des Urteils lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren eingereichte - im wesentlichen solche Einrichtungskosten enthaltende - Auflistung ihrer Ausgaben und Anschaffungen im Vorfeld des Studiums in Höhe von jedenfalls 3.297,88 € für zutreffend und nachvollziehbar erachtet hat, die Anrechnung dieser konkreten Kosten jedoch unter Angemessenheitsgesichtspunkten zuungunsten der Klägerin - und damit den Beklagten nicht beschwerend - auf einen Betrag von 3.000,- € gedeckelt hat. Dass das Verwaltungsgericht in der Folge die in der Auflistung der Klägerin bereits enthaltenen Kosten für Urlaube, Sportbekleidung, Bücher und Kosten des Vorkurses Mathematik fehlerhaft ein zweites Mal berücksichtigt hat, wirkt sich im Ergebnis nicht entscheidungserheblich aus. Unter Ausklammerung dieser Kosten errechnet sich ein Abzugsbetrag von 6.365,81 € und damit - bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung - ein förderungsrechtlich anrechenbares Vermögen von nur 4.842,03 €. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen des noch geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 - Verfahrensfehler - in Betracht. Die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 12 A 1328/10 -, vom 15. April 2011 -12 A 2001/10 -, vom 14. Dezember 2009 - 12 A 560/08 -, vom 31. Ja-nuar 2008 - 12 A 3497/06 -, und vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Daran fehlt es hier. Der in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 anwesende Prozessvertreter des Beklagten hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes angemahnt oder entsprechende Beweisanträge, etwa zu der von ihm vermissten Vernehmung des Vaters der Klägerin als Zeugen, gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).