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Beschluss

12 A 2047/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A2047.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die entscheidungstragende Annahme, das Vorliegen einer bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigenden Darlehensvereinbarung und einer daraus hervorgehenden Darlehensschuld des Klägers seien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbe-wertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Auf nichts anderes laufen die von Klägerseite erhobenen Einwendungen aber hinaus. Dass das Verwaltungsgericht gegen die Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hat, kann ihnen nicht entnommen werden. Der Kläger geht schon im Ansatz fehlerhaft davon aus, das Verwaltungsgericht habe bestimmte Umstände als Indiz für das Nichtvorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensabrede betrachtet. Damit wird verkannt, dass nicht das beklagte Studentenwerk für die Berücksichtigungsfähigkeit der Guthaben bei Bausparkasse und Bank als Vermögen nach § 27 BAföG darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern der Kläger für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens als abzugsfähige Schulden zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislich-keit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft - wie hier - in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 - und vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Wenn der Abschluss der Vereinbarung selbst nicht dokumentiert ist, kann dabei auch auf spätere Vorgänge - etwa im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des angeblichen Geschäftes - abgestellt werden. Wird zu solchen Umständen Beweis durch Zeugenanhörung erhoben, fällt es - zumal wenn er anwaltlich vertreten ist - in den Risikobereich des Darlegungs- und Beweispflichtigen, dass alle seiner Auffassung nach wichtigen Fragen gestellt und alle seiner Ansicht nach aussagekräftigen Angaben in das Protokoll aufgenommen werden. Die Zulassungsbegründung geht auch fälschlich davon aus, das Verwaltungsgericht sehe die vollständige Rückzahlung des Darlehens als nicht bewiesen an. Wenn es im erstinstanzlichen Urteil heißt, dass der Kläger einen Beleg für die Tilgung des Darlehens schuldig geblieben sei und der Zeuge X. U. bekundet habe, wann er das Geld insgesamt zurückerhalten habe, wisse er nicht mehr, wird keineswegs schlussgefolgert, dass kein Geld zurückgeflossen ist. Vielmehr hegt das Verwaltungsgericht angesichts des Fehlens schriftlicher Unterlagen und mangels konkreter Erinnerung des Zeugen Zweifel daran, dass dem Ganzen eine echte Darlehensverpflichtung zugrunde gelegen hat. Bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht, ist ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sog. Fremdvergleiches nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -. Wenn die Klägerseite die an die Zeugen herangestellten Fragen für nicht erschöpfend ansieht, muss sie sich nicht nur vorhalten lassen, von einem anderen Beweisthema - nämlich der vollständigen Rückzahlung von Geld - auszugehen, sondern auch, dass ihr in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu weiteren Fragen an die Zeugen eingeräumt gewesen ist. Wegen des insoweit zulässigen Fremdvergleiches verstößt auch die Auswertung des Umstandes, dass keine Vereinbarung über Einzelheiten der Rückzahlung getroffen worden sind, nicht gegen Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Gerade weil Geldgeschäfte innerhalb der Familie üblicherweise mit Besonderheiten verbunden sind, ist es Sache des Auszubildenden, ihren Charakter als echtes Darlehen hinreichend zu dokumentieren oder sonstwie festzuhalten. Insoweit reicht der Hinweis, dass Valutierungsabreden wegen § 488 Abs. 3 BGB nicht zu den "essen-tialia negotii" eines Darlehensvertrages gehören, nicht aus. Gleichfalls dem Gesichtspunkt der allgemeinen Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist es, dass das Verwaltungsgericht in die gebotene Gesamtbetrachtung die Motivlage des Auszubildenden bei Entgegennahme des Geldes einbezogen hat. Für eine von den anderen Momenten losgelöste Wertung etwa der seinerzeitigen Finanzlage des Klägers ist auch diesbezüglich kein Raum. Wenn es die Zulassungsbegründung letztendlich für in sich widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar und rechtlich eindeutig fehlerhaft hält, dass das Verwaltungsgericht einerseits davon ausgehe, dass bei den Eltern des Klägers die - laienhafte - Vorstellung einer "Leihe" vorhanden sei, andererseits aber den Abschluss eines Darlehensvertrages verneine, wird dem Verwaltungsgericht eine Gedankenführung lediglich unterstellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht die laienhafte Vorstellung der Eltern von einer Leihe als gegen ein Darlehensgeschäft sprechenden Umstand gewertet, sondern aus ihrer unpräzisen Beschreibung rückgefolgert, dass eine konkrete Vereinbarung mit dem für Darlehen sonst üblichen Inhalt nicht getroffen worden ist. An den Nachweis einer Darlehensabrede und im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 12 A 448/11 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).