Beschluss
12 A 1000/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.12A1000.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. So fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahingehend zu untersuchen, ob und ggf. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann. Soweit bei wohlwollender Auslegung die Angriffe des Beklagten gegen die Sachver-haltswertung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 11. November 2008 sei rechtswidrig, weil dem Guthaben der Klägerin auf dem sog. Extra-Konto X bei der Xbank AG eine Darlehensverbindlichkeit gegenübergestanden habe, als Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen sein sollten, wird bereits verkannt, dass es in diesem Rahmen zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht genügt, einer – wie hier – rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Ungeachtet dessen spricht etwa der Umstand, dass die Modalitäten einer außerplanmäßige Rückabwicklung des Darlehens für den Fall des endgültigen Zweckwegfalls von den Vertragsparteien nicht in allen Einzelheiten festgelegt worden sind, nicht zwingend gegen die schuldrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags. Dies gilt auch, wenn an den entsprechenden Nachweis, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Im Übrigen trifft die Annahme des Beklagten, ohne die konkrete Festlegung des Zeitrahmens für die Laserbehandlung sei eine Rückforderung des Darlehens nicht möglich, so nicht zu. Die vorgelegte schriftliche Darlehnsvereinbarung vom 15. April 2002 enthält mit der Verpflichtung des Vaters der Klägerin zur Überlassung eines Geldbetrages in Höhe von 3.500,- € (des Darlehens) an die Klägerin in Nr. 2 und 3 und der - von der Zweckerreichung grundsätzlich unabhängigen - Verpflichtung der Klägerin, das Darlehen planmäßig nach Beendigung der Ausbildung in fünf Jahresraten zu je 700,- € zurückzuzahlen in Nr. 7 Satz 1, nämlich die nach § 488 Abs. 1 BGB unter schuldrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Mindestvereinbarungen. Vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 488, Rn. 1 und 5. Der Beklagte hat mit dem Zulassungsvorbringen zudem nicht behauptet, dass der Inhalt dieser Abreden und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt worden wären. Ebenso wenig hat er das Vorliegen eines plausiblen Grundes (hier die Absicht der Klägerin, eine Laserbehandlung ihrer Augen vornehmen zu lassen) für den Abschluss des Vertrages in Frage gestellt. Insbesondere hat der Beklagte nicht gerügt, dass die für die regelgerechte Abwicklung des Darlehens vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten nicht hinreichend bestimmt oder substantiiert wären, etwa weil die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig würde oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhinge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Der ausdrücklichen Regelung einer außerplanmäßigen Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses für den Fall des Zweckwegfalls bedurfte es aus schuldrechtlichen Gründen nicht, auch, wenn eine solche Regelung regelmäßig dem Sicherungsinteresse eines Darlehensgebers entsprechen dürfte. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nämlich nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hätte. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris. Vor diesem Hintergrund sind an den Inhalt einer - wie hier - dennoch ausdrücklich vereinbarten außerplanmäßigen Rückzahlungsklausel zwischen nahen Angehörigen auch keine überzogenen Anforderungen zu stellen mit der Folge, dass die hier in Nr. 7 Satz 2 des Darlehnsvertrages getroffene Regelung, das zweckgebundene Darlehen sei umgehend zurück zu zahlen, wenn die angestrebte Behandlung nicht erfolge, auch unter Gesichtspunkten der Bestimmtheit jedenfalls nicht notwendig die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in Frage stellt. Soweit der Beklagte darüberhinaus geltend macht, es sei "völlig außer Acht" geblieben, dass die Klägerin noch bei der ersten Anfrage im März 2003 zum sog. Datenabgleich 2001 verschwiegen habe, dass sowohl Vermögen auf ihren Namen bei der Y angelegt gewesen, als auch eine Darlehensschuld gegenüber dem Vater kurz vor erstmaliger Antragstellung getilgt worden sei, und damit – möglicherweise – die Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargelegt werden sollte, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten, weil der Beklagte nicht die ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft und im Termin zu mündlichen Verhandlung diesen Gesichtspunkt bei der auch ihm eröffneten Befragung der Klägerin und des Zeugen deutlich thematisiert hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. April 2010 ist dieser Gesichtspunkt von dem Vertreter des Beklagten ersichtlich nicht angesprochen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).