Urteil
7 A 1635/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0201.7A1635.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 8, Flurstücke 1174 bis 1179, in X. , auf denen die Firma Q. GmbH & Co. KG ein Baustoffzentrum mit einer Verkaufsfläche von rd. 1.800 qm betreibt. Die Grundstücke liegen im Bereich der am 27. Februar 2008 bekannt gemachten 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 "C1. -/S. Straße". Der Bereich der 7. Änderung erstreckt sich auf das Straßengeviert zwischen der S. Straße im Westen, der X1. -E. -Straße im Süden, der C1. Straße im Norden und der Autobahn A 555 im Osten. Innerhalb dieses Straßengevierts hat sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben niedergelassen, die über Zufahrten von der S. Straße, der C1. Straße und der X1. -E. -Straße erreicht werden können. Die klägerischen Grundstücke liegen im südwestlichen Bereich des Plangebiets an der Ecke S. Straße/ X1. -E. -Straße. Der Bebauungsplan weist für diesen Bereich ein Gewerbegebiet "GE 2" aus. In diesem Gewerbegebiet befinden sich außer dem Baustoffzentrum Q. noch ein Getränkehandel G. mit rd. 700 qm Verkaufsfläche sowie ein Verwaltungsgebäude der Klägerin. Im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist ein Gewerbegebiet "GE 2*" festgesetzt. Dort befindet sich ein Aldi-Markt mit rd. 800 qm Verkaufsfläche. In der nördlichen Hälfte des Plangebiets sind zwei Sondergebiete "SO 1" und "SO 2" sowie im Übrigen ein Gewerbegebiet "GE 1" ausgewiesen. Im Sondergebiet "SO 1" ist ein Hagebau-Markt mit einer Verkaufsfläche von rd. 8.000 qm zzgl. rd. 4.000 qm teilüberdachter Freifläche, im Sondergebiet "SO 2" ein Elektrofachmarkt/Küchenstudio I. (früher: Expert C2. ) mit rd. 1.700 qm Verkaufsfläche angesiedelt. Im Gewerbegebiet "GE 1" befinden sich eine zum Baustoffzentrum Q. gehörende ca. 2.000 qm große Halle mit zusätzlichem Außenlager, ein Autoteilehandel T. mit rd. 400 qm Verkaufsfläche, ein Gebäude der Stadtwerke X. , ein weiteres gewerblich genutztes Gebäude und außerdem drei Wohnhäuser (C1. Straße 123, 125 und 127). In den textlichen Festsetzungen zu den Gewerbegebieten "GE 1" und "GE 2" heißt es unter Nr. 1. B) III. u.a.: "Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die ´X2. Sortimentsliste´ ... Nach der ´X2. Sortimentsliste´ sind zentrenrelevante Sortimente: ... Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel ... Nahrungs- und Genussmittel ...." Unter dem 15. September 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm, der an die Stelle des bisher auf ihren Grundstücken vorhandenen Baustoffzentrums Q. treten soll. Als die Klägerin den Bauvorbescheid beantragte, galt die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 noch nicht. Der östliche Bereich des klägerischen Flurstücks 1174 wurde seinerzeit vom Bebauungsplan Nr. 1/69 aus dem Jahre 1990 (vor der Bauvoranfrage zuletzt geändert durch am 4. Juni 1992 bekanntgemachten 2. Änderungsplan) erfasst, der für diesen Bereich ein Mischgebiet festsetzte. Im Übrigen wurden die klägerischen Grundstücke von dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 3/14 aus dem Jahre 1974 (vor Antragstellung zuletzt geändert durch die am 4. Juni 1992 bekanntgemachte 6. Änderung) erfasst, der für diesen Bereich ebenfalls ein Mischgebiet festsetzte. Für den nördlich dieses Mischgebiets gelegenen Bereich setzte der Bebauungsplan Nr. 3/14 in der in Rede stehenden Fassung ein Gewerbegebiet "Zone 2" fest, zu dem es in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 3 Buchstabe b ergänzend heißt: ".... sind nur Anlagen zugelassen, von denen nur Lärm einer solchen Lautstärke ausgeht, dass die in der TA-Lärm festgelegten Lautstärkenwerte nicht überschritten werden, von denen keine an der Nutzungsgrenze des Baugebietes spürbaren Erschütterungen ausgehen und die keine verfahrenstechnisch bedingten Ableitungen in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben (Ruß), Aerosolen und Gerüchen besitzen. Zugelassen sind auch Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und betrieblichen Anlagen." Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Antragsunterlagen unvollständig seien, auf, ein "Einzelhandelsgutachten gemäß Einzelhandelserlass NRW", ein "Verkehrsgutachten mit Angaben einer Verkehrsprognose" und eine "Darstellung der Verkehrssituation" vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 forderte der Beklagte darüber hinaus ein "Lärmschutzkonzept für das zu erwartende Verkehrsaufkommen" und - erneut - ein "Verkehrsgutachten mit Angaben einer Verkehrsprognose, Darstellung der Verkehrssituation". Die Klägerin überreichte dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2004 eine "Potential- und Standortanalyse" der Fa. H. vom November 2003. Weitere Unterlagen legte sie - auch in der Folgezeit - nicht vor. Der Beklagte ließ die Bauvoranfrage der Klägerin darauf zunächst unbeschieden. In einer Vorlage vom 5. Januar 2004 für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt X. wies der Beklagte darauf hin, dass für den hier einschlägigen Teilbereich C des Bebauungsplans Nr. 3/14 mit einem zunehmenden Ansiedlungsdruck, insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen sei. Um dies zu verhindern, schlug er vor, den Bebauungsplan Nr. 3/14 in diesem Bereich zu ändern. Nachdem der zwischenzeitlich über das Vermögen der Klägerin eingesetzte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. X3. , erfahren hatte, dass der Beklagte am Abend des 20. Januar 2004 einen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 herbeiführen wolle, um anschließend eine Veränderungssperre zu erlassen, hat er am selben Tag die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Tatsächlich hat dann am 20. Januar 2004 der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt X. das Aufstellungsverfahren für eine 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 für den Bereich "Gewerbe-/Mischgebiet C1. /S. Straße" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist am 4. Februar 2004 im Amtsblatt der Stadt X. bekanntgemacht worden. Mit Bescheid vom 2. März 2004 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides u.a. deshalb abgelehnt, weil die Klägerin trotz Nachforderung kein Verkehrsgutachten zum Nachweis der gesicherten Erschließung und kein Lärmgutachten vorgelegt bzw. keine qualifizierte Aussagen zu diesem Aspekt gemacht habe; dies sei jedoch insbesondere mit Blick auf die geplante Wohnbebauung südlich der X1. -E. -Straße unverzichtbar. Der Antrag auf einen Vorbescheid sei damit nicht prüffähig. Am 30. März 2004 hat der Rat der Stadt X. eine auf zwei Jahre befristete Veränderungssperre zur Sicherung der in der Aufstellung befindlichen 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 beschlossen. Der Beschluss ist am 7. April 2004 im Amtsblatt der Stadt X. bekanntgemacht worden. Die Befristung ist durch Ratsbeschlüsse vom 9. März 2006 und 20. März 2007 jeweils verlängert worden. Der damalige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin hat zur Klagebegründung vorgetragen: Die Bauvoranfrage sei von Anfang an prüffähig gewesen. Die vom Beklagten angeforderten weiteren Unterlagen seien überflüssig. In Wahrheit seien die Prüfungen des Beklagten spätestens Ende September 2003 abgeschlossen gewesen. Schon vor Stellung der Bauvoranfrage habe der Bürgermeister der Stadt X. am 14. Juli 2003 erklärt, man wolle das Vorhaben nicht; bereits in seiner Sitzung vom 3. September 2003 habe der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt X. beschlossen, die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an der S. Straße abzulehnen. Tatsächlich habe die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Jedenfalls auf der Grundlage des Ende September 2003 geltenden Rechts hätte der Vorbescheid erteilt werden müssen. Der damalige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. März 2004 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin zur Ansiedlung eines Frischemarktes auf dem Grundstück S. Straße 200 in X. positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nach dem 30. September 2003 verpflichtet war, den Antrag der Klägerin positiv zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Bauvoranfrage der Klägerin sei nicht prüffähig, weil die geforderten Verkehrs- und Lärmgutachten nicht vorgelegt worden seien. Das von der Klägerin übermittelte Gutachten der Firma H. vom November 2003 werde den Anforderungen, die an eine Immissionsprognose zu stellen seien, nicht gerecht. Mit Urteil vom 2. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die klägerische Bauvoranfrage sei mangels Vorliegens einer ausreichenden Immissionsprognose nicht bescheidungsfähig. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird verwiesen. Auf den Antrag des seinerzeitigen Insolvenzverwalters hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2008 die Berufung zugelassen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen wurde aufgehoben. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin insbesondere vor: Sie habe einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Dem stehe nicht die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 entgegen. Diese Änderung sei unwirksam, und zwar schon deswegen, weil sie für die beiden Sondergebiete "SO 1" und "SO 2" gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen vorschreibe, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Bereits dies führe zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsplans. Darüber hinaus stelle sich u.a. die Frage, ob der Änderungsplan dem Trennungsgrundsatz genüge, weil der durch den Anlieferungs- und Kundenverkehr potentiell für die angrenzende Wohnbebauung entstehende Lärmkonflikt kaum untersucht worden sei. Auch die Vorgängerbebauungspläne im Bereich der klägerischen Grundstücke seien unwirksam. Die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 3/14 enthaltene textliche Festsetzung zum Lärmschutz verstoße gegen den numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung und sei außerdem unbestimmt. Die in dem Bebauungsplan Nr. 1/69 enthaltenen textlichen Festsetzungen zum Schallschutz seien zu unbestimmt; zudem sei bei den Höhenfestsetzungen jeweils der untere Bezugspunkt nicht hinreichend sicher definiert; außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Festsetzungen zu den notwendigen Stellplätzen. Das streitige Vorhaben sei allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB unproblematisch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch § 34 Abs. 3 BauGB könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Gutachten (Gutachten der Fa. H. vom November 2003, Gutachten der Fa. H1. vom Mai 2004, ergänzt durch Stellungnahme vom 14. Juni 2004, Gutachten der Fa. GfK Q. vom 28. Oktober 2004) ergebe, seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt X. nicht zu befürchten. Der zu befürchtende Kaufkraftabfluss liege bei unter 10 %. Die genaue Relation der Verkaufsflächen des Vorhabens und der Verkaufsflächen in den zentralen Versorgungsbereichen sei noch zu ermitteln; sie werde jedoch keine Größenordnung ergeben, die negative Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB befürchten lasse. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sei – wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - auch bescheidungsfähig. Dem Beklagten liege seit November 2003 das Gutachten der Fa. H. vor, in dem das Nötige zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens ausgeführt werde. Nicht jedes Vorhaben bedürfe einer Immissionsprognose, sondern nur Vorhaben, bei denen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten bzw. des vorliegenden Tatsachenmaterials die Schaffung oder Verstärkung eines Immissionskonflikts nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Konflikt könne hier jedoch hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für den Bereich südlich der X1. -E. -Straße, über die das klägerische Grundstück (auch) zu erreichen sei. Schützenswerte Wohnbebauung sei in diesem Bereich nicht vorhanden. Dass dort nach dem Bebauungsplan Nr. 1/69 Wohnbebauung geplant sei, sei unerheblich. Das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verlange nur, auf bereits vorhandene Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohnehin nicht zu befürchten, dass der Verkehr in der X1. -E. -Straße nennenswert zunehme. Es gebe andere Zufahrten zum klägerischen Grundstück, nämlich über die S1. Straße und die C1. Straße, die weit stärker in Anspruch genommen werden würden als die Zufahrt über die X1. -E. -Straße. Zudem werde der geplante Lebensmittelmarkt voraussichtlich zu einem großen Teil von Kunden aufgesucht, die ohnehin auch die benachbarten Fachmärkte ansteuerten. Für den Lebensmittelmarkt seien nur 94 zusätzliche Stellplätze vorgesehen, was bei einer Zahl vorhandener Stellplätze von insgesamt 506 Einheiten immissions-schutzrechtlich irrelevant sei. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, ein schalltechnisches Gutachten der Fa. H. + Partner, datiert vom 14. Juli 2004, erstellen lassen. Auch wenn sich dieses Gutachten auf ein anderes Vorhaben beziehe (nämlich auf eine Erweiterung des Bauzentrums der Fa. Q. im heutigen Gewerbegebiet "GE 2*"), sei es wegen vergleichbarer Verkehrsströme auch für das nunmehr beantragte Vorhaben aussagekräftig. Inzwischen liege auch ein weiteres, nunmehr konkret auf das geplante Vorhaben bezogenes schalltechnisches Gutachten der Fa. H. + Partner vom 1. April 2009 vor. Daraus ergebe sich klar, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Schließlich liege auch ein Verkehrsgutachten der Fa. J. vom März 2004 vor. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass hier ein Immissionskonflikt entstehen könnte, müsse ein Bauvorbescheid – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – gleichwohl erteilt werden, wenn zur Lösung des Immissionskonflikts in die spätere Baugenehmigung entsprechende Nebenbestimmungen aufgenommen werden könnten. Dies sei hier der Fall. Zumindest aber hätte der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides hier so ausgelegt werden können und müssen, dass die Stellplatzanlage nicht habe Gegenstand der Prüfung sein sollen. Es sei ihr, der Klägerin, erkennbar vorrangig um die Errichtung des Lebensmittelmarkts gegangen. Die Errichtung von Stellplätzen bzw. Zu- und Abfahrten von der Stellplatzanlage sei nicht ausdrücklich Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen. Auf jeden Fall wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 am 27. Februar 2008 bzw. bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 bzw. bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3/14 am 8. April 2004 positiv zu bescheiden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 2004 zu verpflichten, die unter dem 15. September 2003 gestellte Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf dem Grundstück S. Straße 200 in X. (Gemarkung C. , Flur 8, Flurstücke 1174 bis 1179) positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 - "C1. -/S2. Straße" am 27. Februar 2008 verpflichtet war, die unter dem 15. September 2003 gestellte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten von § 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 verpflichtet war, die unter dem 15. September 2003 gestellte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3/14 am 8. April 2004 verpflichtet war, die unter dem 15. September 2003 gestellte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, hilfsweise zum Hauptantrag den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2004 die unter dem 15. September 2003 gestellte Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf dem Grundstück S. Straße 200 in X. (Gemarkung C. , Flur 8, Flurstücke 1174 bis 1179) unter Ausklammerung der Stellplatzanlage und der Zu- und Abfahrten zu dieser Stellplatzanlage positiv zu bescheiden. Der Beklagte hat dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten, letztgenannten Hilfsantrag widersprochen, da es sich um eine unzulässige Klageänderung handele. Er beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt insbesondere vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 entgegen. Dieser Bebauungsplan sei wirksam. Die Bedenken der Klägerin, ob der Änderungsplan mit dem Trennungsgrundsatz vereinbar sei, seien unbegründet. Das Plangebiet sei fast vollständig mit gewerblich genutzten Anlagen bebaut. Etwaige Immissionskonflikte, die bei der Verwirklichung einzelner Vorhaben auftreten könnten, seien auf der Grundlage von § 15 BauNVO zu bewältigen. Die Bedenken der Klägerin gegen die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen für die Sondergebiete "SO 1" und "SO 2" seien ebenfalls unbegründet. Diese Obergrenzen seien nicht gebiets-, sondern vorhabenbezogen. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, denn der Änderungsplan werde dadurch allenfalls teilunwirksam. Die auf die Gewerbegebiete – und damit auch auf die klägerischen Grundstücke - bezogenen Festsetzungen des Änderungsplans seien auch für sich genommen städtebaulich sinnvoll und wären vom Rat der Stadt X. so beschlossen worden. Die Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans Nr. 3/14 seien - die Unwirksamkeit der 7. Änderung unterstellt - unbegründet. Die Klägerin stütze diese Bedenken auf Festsetzungen, die sich nur auf das in dem Plan festgesetzte Gewerbegebiet bezögen. Die klägerischen Grundstücke befänden sich jedoch in einem Bereich, für den der Plan ein Mischgebiet festgesetzt habe. Eine etwaige Unwirksamkeit der auf das Gewerbegebiet bezogenen Festsetzungen habe keine Auswirkungen auf das festgesetzte Mischgebiet. Unbegründet seien auch die Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1/69. Der Senat habe durch Urteil vom 9. März 2001 – 7a D 110/00.NE – einen Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderung dieses Bebauungsplans abgelehnt. Dieser Änderungsplan enthalte dieselben Festsetzungen zum Schallschutz wie der Ausgangsplan. Der Senat habe diese Festsetzungen zu Recht nicht beanstandet. Auch die Höhenangaben in dem Ausgangsplan seien nicht zu beanstanden. Der untere Bezugspunkt sei jeweils angegeben oder durch Auslegung zu ermitteln. Die von der Klägerin bemängelte Festsetzung zum Stellplatznachweis sei durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/69 aufgehoben worden. Sofern sich die Zulässigkeit des Vorhabens gleichwohl nach § 34 BauGB beurteilen sollte, sei ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid ebenfalls nicht gegeben. Denn bei Verwirklichung des Vorhabens seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt X. im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Dies ergebe sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Dipl.-Volkswirts B. vom 12. Februar 2004, ergänzt durch Stellungnahme vom Juni 2004, aus der Stellungnahme IHK L. vom 10. Februar 2004, und aus dem in seinem Auftrag erstellten Einzelhandelskonzept vom 29. März 2006. Die Verkaufsfläche im Stadtgebiet für den Bereich Nahrungs-/Genussmittel betrage insgesamt 13.095 qm (Stand 2005), der Jahresumsatz 53,6 Mio. Euro. Die entsprechenden Betriebe befänden sich überwiegend nicht in der eigentlichen Innenstadt, aber doch an integrierten Standorten. Zwei größere Einzelhandelsunternehmen, das SB-Warenhaus Marktkauf am X4.---ring und der Aldi-Markt an der H1.----straße , seien fußläufig von der Innenstadt aus zu erreichen. Das SB-Warenhaus Marktkauf sei nach dem Masterplan Einzelhandel vom März 2007 eindeutig noch dem Stadtzentrum zuzuordnen. Das Stadtzentrum als zentraler Versorgungsbereich werde durch das in Rede stehende Vorhaben deutlich geschwächt. Nach den Angaben der Klägerin in der Bauvoranfrage betrage die Verkaufsfläche des von ihr geplanten Lebensmittelmarktes 1.600 qm, der erwartete Umsatz im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel liege bei 6,3 Mio. Euro. Bei diesem Sortiment sei rechnerisch bereits eine Vollversorgung der Einwohner von X. gegeben. Die Bindungsquote bei der Kaufkraft liege dort bei annähernd 100 %. Auch die Hilfsanträge der Klägerin könnten, soweit sie zulässig seien, keinen Erfolg haben. Zu den in ihnen genannten Zeitpunkten sei die Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig gewesen. Die Bauvoranfrage umfasse ausdrücklich auch die Stellplatzanlagen und die Zufahrten zu dem Vorhaben. Für die Prüfung der Bauvoranfrage sei deswegen die Vorlage u.a. einer Immissionsprognose erforderlich gewesen. Die Klägerin habe jedoch die von ihm mehrfach angeforderte Immissionsprognose nicht vorgelegt. Diese Immissionsprognose sei insbesondere mit Blick auf die geplante Bebauung südlich der X1. -E. -Straße unverzichtbar. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Umgebung im Sinne des § 15 BauNVO sei nicht nur die bestehende Bebauung, sondern auch die maßgebende planerische Konzeption zu berücksichtigen. Die aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/69 südlich der X1. -E. -Straße folgenden Nutzungsmöglichkeiten seien bereits vor ihrer Verwirklichung schutzwürdig, weil der Bebauungsplan andere Nutzungsmöglichkeiten ausschließe. Der Vortrag der Klägerin, sie habe mit der Vorlage des Gutachtens der Fa. H. vom November 2003 bereits das Erforderliche zu den verkehrlichen Auswirkungen ihres Vorhabens vorgetragen, gehe fehl. Dieses Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein Immissionsgutachten. Das Schallschutzgutachten der Fa. H. + Partner vom 1. April 2009 (und auch das Vorgängergutachten der Fa. H. + Partner vom 14. Juli 2004) sowie die Verkehrsuntersuchung der Fa. J. vom März 2004 seien ihm, dem Beklagten, erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegt worden. Sie hätten daher von ihm bei seiner Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe die Stellplatzanlage und die Zufahrten trotz mehrfacher Hinweise im Verwaltungsverfahren auf die Notwendigkeit einer Verkehrslärmuntersuchung nicht aus ihrer Bauvoranfrage ausgeklammert. Eine Bauvoranfrage ohne diese Elemente stelle einen anderen Streitgegenstand dar. Der Berichterstatter hat einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Termins und die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem erstinstanzlich streitgegenständlichem Umfang zu Recht abgewiesen. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Die Klägerin hat – abgestellt auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 15. September 2003. Ein Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158. Es ist allein Sache des Antragstellers festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 15. Die Bauvoranfrage der Klägerin bezieht sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines von ihr in den Bauvorlagen näher umschriebenen Lebensmittelmarktes mit 94 Stellplätzen und der zugehörigen Erschließung. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann die Bauvoranfrage nicht so ausgelegt werden, dass sie die Errichtung von Stellplätzen und die Erschließung nicht zum Gegenstand hatte. Eine solche Beschränkung müsste sich bereits aus der Bauvoranfrage selbst ergeben. Nichts anderes lässt sich diesbezüglich der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 4 B 60.06 – und vorangegangen Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Mai 2006 – 1 B 04.3531 -, BRS 70 Nr. 68, entnehmen. In den Vorlagen, die der Bauvoranfrage beigefügt waren (Lageplan, Baubeschreibung), waren sowohl Stellplätze als auch die vorgesehene Erschließung dargestellt. Die Klägerin hatte auch nicht in anderer geeigneter Weise bekundet, dass diese Elemente aus ihrer Bauvoranfrage ausgeklammert sein sollten. Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -. Nach § 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid (nur) zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Ob der Bebauungsplan in der Fassung seiner 7. Änderung (insgesamt) wirksam ist, kann dahinstehen. Seine Wirksamkeit unterstellt, steht dem klägerischen Vorhaben der für das Antragsgrundstück bestimmte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den in den textlichen Festsetzungen benannten ("zentrenrelevanten") Sortimenten entgegen; die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen Festsetzungen sind offenkundig nicht gegeben. Vorsorglich merkt der Senat an, dass die Wirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Fragen nicht offenkundig ist, ob die die Sondergebiete betreffenden Festsetzungen vorhabenbezogen sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77, und ob ein möglicher Konflikt zwischen der in den Gewerbegebieten vorhandenen Wohnbebauung und der dort zulässigen gewerblichen Nutzung hinreichend bewältigt worden ist. Sollte der Bebauungsplan in der Fassung seiner 7. Änderung hingegen unwirksam sein, hat die Klägerin dennoch keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Unterstellt die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 ist unwirksam, ist zwar grundsätzlich auf die für das Antragsgrundstück geltende vorangehende Fassung des Bebauungsplans Nr. 3/14, hier in der Ursprungsfassung dieses Bebauungsplans, abzustellen, diese ist jedoch ihrerseits unwirksam. Wenn sich ein Bebauungsplan als unwirksam erweist, leben grundsätzlich die im Plangebiet zuvor geltenden Bebauungspläne wieder auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Dies wäre im vorliegenden Fall nur dann anders, wenn die Stadt X. die dem 7. Änderungsplan vorangegangenen Bebauungspläne in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zwar heißt es in der Begründung zum 7. Änderungsplan unter Nr. 9.5: "Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/14 (Blatt C) einschließlich der 6. Änderung des Bebauungsplanes sowie der nördliche Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/69 1. und 3. Änderung werden innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/14 7. Änderung "C1. -/S. Straße" mit dem Inkrafttreten der 7. Änderung aufgehoben". Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorgängerbebauungspläne auch dann nicht mehr gelten sollten, wenn die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans sich - wie hier zu unterstellen ist - als unwirksam erweisen. Hierzu hätte es eines Aufhebungsbeschlusses bedurft; ein etwaiger konkludent geäußerter oder als hypothetisch ermittelter Wille des Plangebers wäre insoweit nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2, und Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50. Einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss hat der Rat der Stadt X. nicht gefasst. Hierfür gibt insbesondere auch das Protokoll der Sitzung des Rates der Stadt X. vom 22. Januar 2008 nichts her. Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 3/14 (in der Fassung der am 4. Juni 1992 bekanntgemachten 6. Änderung) ist jedoch – jedenfalls soweit er das Gebiet des späteren 7. Änderungsplans betrifft – unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 3b) stellt darauf ab, es seien nur solche Anlagen zulässig, von denen nur Lärm ausgeht, der die in der TA Lärm festgelegten Lautstärkewerte nicht überschreitet. Die TA Lärm in der damals maßgebenden Fassung vom 16. Juli 1986, Bundesanzeiger Nr. 137, stellte darauf ab, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 TA Lärm im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche nicht überschritten werden. Allerdings waren Fremdgeräusche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen, wenn sie zu einer relevanten Erhöhung der Immissionen führten. Mit anderen Worten zielte die Festsetzung – ungeachtet des Umstandes, dass sie den maßgebenden Einwirkungsbereich gar nicht definierte und deshalb auch unbestimmt gewesen ist – darauf, bestimmte Immissionsauswirkungen zu steuern, ohne jedoch die Art der im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen zu bestimmen. Im Ergebnis war die Festsetzung auf die Einhaltung eines sich – je nach Einwirkungsort und seiner Schutzbedürftigkeit zu bestimmenden – Immissions-Summenpegels gerichtet, ohne jedoch – wie dies durch die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels erreicht werden könnte – eine bestimmte Nutzungsart zu beschreiben, die im Gewerbegebiet zulässig sein kann. Vgl. zur Unzulässigkeit der Festsetzung eines "Summenpegels" zur Beschreibung im Gewergebiet zulässiger Anlagen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung erfasst die Gewerbegebietsausweisung insgesamt, denn es ist unklar, welche gewerblichen Anlagen im Gewerbegebiet errichtet werden dürfen, obwohl durch den Bebauungsplan – wie sich bereits aus der Festsetzung ergibt – erreicht werden sollte, dass nur bestimmte Anlagetypen zulässig sein sollten. Die Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung erfasst darüber hinaus auch das südlich angrenzend an das Gewerbegebiet festgesetzte, die Grundstücke der Klägerin erfassende Mischgebiet. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt zwar nicht zur Gesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es dürfte bereits auszuschließen sein, dass der Rat der Stadt X. den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung mit der Mischgebietsfestsetzung beschlossen hätte, ohne zugleich die bauliche Entwicklung im Gewerbegebietsbereich durch entsprechende Festsetzungen zu steuern. Im Gewerbegebiet waren bereits gewerbliche Anlagen vorhanden. Eine am dortigen Baubestand ausgerichtete weitere bauliche Entwicklung war im Rahmen des nach § 34 BBauG Zulässigen zu bedenken und damit zugleich zu erwägen, ob eine Nutzungsentwicklung eintreten könnte, die zu Konflikten mit den in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen, darunter Wohnen, führen konnte. Jedenfalls aber kann bei einem solchen Zusammenhang keine Rede davon sein, die Stadt hätte im Zweifel einen auf das Mischgebiet beschränkten Bebauungsplan beschlossen. Vielmehr hat sie durch ihre Planung mit der (allerdings ermächtigungslosen) Festsetzung eines "Summenpegels" ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass nur eine solche mit einer zur Konfliktbewältigung geeigneten Festsetzung versehene Planung ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht. Wenn die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 unwirksam sein sollte, ist nach alledem für die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens - bezogen auf den Teil der Vorhabenfläche, der in den Bereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 3/14 fällt (und das ist der weitaus größte Teil der Vorhabenfläche) - § 34 BauGB maßgeblich. Dem Vorhaben steht dann aber Absatz 3 dieser Vorschrift entgegen. Danach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dies ist hier jedoch der Fall. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Der Bereich zwischen S. Straße, C1. Straße, X1. -E. -Straße und Autobahn A 555 ist selbst kein zentraler Versorgungsbereich. Dafür fehlt es ihm schon an der für zentrale Versorgungsbereiche regelmäßig zu fordernden städtebaulich integrierten Lage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 -, a.a.O., auch: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12. Ob innerhalb des auf der westlichen Seite der S. Straße gelegenen Ortsteils C. (ca. 4.600 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich in Gestalt eines Nahversorgungsbereichs besteht, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 -, BRS 73 Nr. 86, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 -, noch nicht veröffentlicht, und – wenn ja – zu erwarten ist, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich haben wird, kann dahinstehen. Denn schädliche Auswirkungen sind jedenfalls für einen anderen zentralen Versorgungsbereich in X. , nämlich dem in der Innenstadt gelegenen Versorgungsbereich, zu erwarten. Zu diesem zentralen Versorgungsbereich zählen insbesondere die als Fußgängerzone ausgestaltete G1. -G2. -Straße mit dem angrenzenden Abschnitt der Q1.---straße bzw. C3.------straße bis hin zur S3. . Dieser Straßenzug weist ein vielfältiges Einzelhandelsangebot auf, daneben Post, Apotheken, Arztpraxen, Geldinstitute, Anwaltskanzleien und sonstige Dienstleistungen. Lebensmittelanbieter fehlen zwar in der Fußgängerzone (abgesehen von einem kleinen Edeka-Markt am B1. -N. -Platz). Hinzu rechnet der Senat, insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Fa. GFK aus August 2004 (vgl. dort Seiten 19 und 34), unter den gegebenen räumlichen und funktionalen Bezeichnungen auch das zwar in einer Seitenstraße der G1. -G2. -Straße gelegene, aber über eine Passage mit der Fußgängerzone verbundene SB-Warenhaus Marktkauf mit einem umfangreichen Lebensmittelsortiment. Ob für einen zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB "zu erwarten" sind, ist im Wege einer Prognose zu klären. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944. Es sind vielmehr alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89. Schädliche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schädliche Auswirkungen können sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 -, noch nicht veröffentlicht. Das zugrunde gelegt, lässt das streitige Vorhaben relevante schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt erwarten. Das Sortiment des von der Klägerin geplanten Marktes soll sich im Wesentlichen auf Lebensmittel und sonstigen periodischen Bedarf beschränken. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Fa. GfK Q. beträgt die Verkaufsfläche für derartigen Bedarf im Stadtgebiet von X. ca. 13.700 qm (S. 16 des Gutachtens). Daneben bestehen außerhalb des Stadtgebietes von X. zwei größere Fachmarktagglomerationen, die Waren des periodischen Bedarfs anbieten und ihre Kundschaft ebenfalls (auch) aus X. rekrutieren, nämlich ein Edeka-Markt und ein Aldi-Markt in L. -H2. (insgesamt rund 2.800 qm Verkaufsfläche) und ein Extra-Markt, ein Aldi-Markt und ein Norma-Markt (insgesamt rund 4.600 qm Verkaufsfläche) in C4. /Industriegebiet Ost (S. 14 des Gutachtens). Der zentrale Versorgungsbereich X. -Innenstadt weist demgegenüber für Waren des periodischen Bedarfs eine Verkaufsfläche von nur rd. 2.750 qm im Marktkauf (Lebensmittelabteilung) auf; im Bereich der Innenstadt treten Edeka mit 500 qm und Aldi mit 800 qm hinzu (vgl. hierzu S. 9 des Gutachtens der Fa. H. ). Die Verkaufsfläche des von der Klägerin geplanten Lebensmittelmarktes liegt bei 1.600 qm. Sie fällt also gegenüber dem entsprechenden (niedrigen) Wert für die Innenstadt erheblich ins Gewicht, selbst wenn zugunsten der Klägerin über den zentralen Versorgungsbereich hinaus auch die genannten Betriebe von Aldi und Edeka hinzugerechnet werden würden. Gleiches gilt für die Umsatzzahlen. Die Klägerin erwartet einen jährlichen Umsatz von 6,3 Mio. Euro (vgl. S. 35 des Gutachtens der Fa. H. ) bzw. 6,27 bis 6,93 Mio. aus dem periodischen Bedarf (S. 35 des Gutachtens der Fa GfK Q. ). Der jährliche Umsatz im Bereich des periodischen Bedarfs beträgt für die Innenstadt ca. 28 Mio. Euro (vgl. S. 17 des Gutachtens der Fa. GfK Q. ). Der geplante Lebensmittelmarkt ist nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn er auch solche Kunden an sich bindet, die bisher ihren periodischen Bedarf in der Innenstadt kaufen. Wenn es in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Fa. H. vom November 2003 heißt, dass sich der Einzugsbereich des geplanten Lebensmittelmarktes nicht auf die Innenstadt erstrecke, sondern sich im Wesentlichen auf drei Zonen im nördlichen Stadtgebiet von X. mit insgesamt rd. 11.400 Einwohnern (C. mit ca. 5.000 Einwohnern sowie östlich und südlich angrenzende Bereiche, vgl. S. 17 ff. des Gutachtens), beschränke, so ist dies nicht nachvollziehbar. Der Senat folgt in diesem Punkt vielmehr dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Fa. GfK Q. vom August 2004. Zwar bezieht sich dieses Gutachten nicht konkret auf das geplante Vorhaben, sondern auf die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.650 qm und einem non-food-Anteil von 10 %. Die Unterschiede zu dem geplanten Vorhaben sind jedoch marginal; die Aussagekraft des Gutachtens für den vorliegenden Fall wird hierdurch nicht geschmälert. Das Gutachten geht nachvollziehbar von einem weit größeren Einzugsbereich des Lebensmittelmarktes aus als das Gutachten der Fa. H. , nämlich von einem Gebiet mit 37.300 Einwohnern unter Einschluss der gesamten Innenstadt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Es ist davon auszugehen, dass – wie es in dem Gutachten heißt - "der Mikro-Standort als ´Autostandort´ wahrgenommen wird, eine hohe Sortiments- und Preiskompetenz in Verbindung mit Aldi anzunehmen ist und damit ein entsprechend leistungsstarker Standortverbund besteht". Die für einen wirtschaftlichen Betrieb des Lebensmittelmarktes benötigte Nachfrage kann – so das Gutachten nachvollziehbar - im Kern des Einzugsgebiets, d.h. in C. und den unmittelbar angrenzenden Wohnbereichen, nur zu rd. einem Viertel gedeckt werden. Der Erfolg des Marktes dürfte deswegen in der Tat maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, auch in den übrigen Teilen des Einzugsgebiets (d.h. auch in der Innenstadt) "eine relative Marktdurchdringung zu erreichen, die allerdings von erheblichem Wettbewerb gekennzeichnet sind, so dass Kaufkraft in signifikantem Umfang an einer Vielzahl alternativer Einkaufsstätten vorbei zum Mikro-Standort gelenkt werden müsste" (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dieses Ziel erscheint nach dem Gutachten durchaus erreichbar, zumal der geplante Lebensmittelmarkt nur ca. 2 km von der Innenstadt entfernt liegt und von dort über die S. Straße bzw. über die I1.-------straße und die C1. Straße mit dem Pkw sehr gut erreichbar ist (vgl. S. 12 des Gutachtens). Nach dem Gutachten ist eine Kaufkraftabschöpfungsquote von insgesamt im Mittelwert rund 7,2 % erreichbar; die zu erwartende Umsatzumverteilung im periodischen Bedarfsbereich von der Innenstadt hin zu dem geplanten Lebensmittelmarkt wird dabei auf 7,9 bis 8,8 % beziffert (rd. 2,19 bis 2,44 Mio. Euro vom Gesamtumsatz der Innenstadtgeschäfte im periodischen Bereich, der sich auf 27,7 Mio. Euro beläuft); insgesamt (bezogen auf alle Einzelhandelsbranchen) wird eine Umsatzumverteilung von rund 4,0 bis 4,5 ‚% von der Innenstadt hin zu dem geplanten Lebensmittelmarkt prognostiziert (vgl. S. 35 des Gutachtens). Dieser Prognose ist die derzeitige Lage des Einzelhandels, insbesondere auch des Lebensmitteleinzelhandels im zentralen Versorgungsbereich X. -Innenstadt gegenüberzustellen. Dieser Einzelhandelsstandort ist schon erheblich "vorgeschädigt". Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus dem von dem Beklagten vorgelegten Einzelhandelskonzept für die Stadt X. , das inhaltlich auch von der Klägerin insoweit nicht in Frage gestellt worden ist, darüber hinaus aber auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Volkswirts B. vom 12. Februar 2004 und der Stellungnahme der IHK L. vom 10. Februar 2004. Auch die Klägerin selbst weist (etwa mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 – Bl. 161 ff. der Gerichtsakte) klar auf die Standortnachteile der X2. Innenstadt hin. Nach dem Einzelhandelskonzept sind die Umsätze des Einzelhandels in der X2. Innenstadt generell rückläufig. Es gibt zudem eine beachtliche Zahl an Leerständen. Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, steht nunmehr auch das frühere Karstadt- (bzw. später Hertie) Haus leer. Auch wenn die Immobilie nach Auskunft der Beklagtenvertreter an einen Investor veräußert werden konnte und zur Zeit Konzepte zur Nutzung erarbeitet werden (möglicherweise u.a. ein Lidl-Markt), fällt damit – bis auf weiteres – ein Magnetbetrieb als Frequenzbringer aus. Bei den noch vorhandenen Betrieben gibt es eine hohe Zahl an Geschäften im Niedrigpreissektor. Eine erhebliche Anzahl der verbliebenen Händler hegt Wegzugs- oder Schließungsabsichten. Der größte Lebensmittelanbieter im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, das SB-Warenhaus Marktkauf, macht nach dem Gutachten der Fa. GfK Q. schon derzeit keinen "überzeugenden Eindruck" mehr und muss "mit einer suboptimalen Flächen– und Erreichbarkeitssituation leben". Bei diesen Gegebenheiten des Einzelfalls lässt selbst ein auf den periodischen Bedarfsbereich entfallender Kaufkraftabfluss von (nur) 7,9 bis 8,8 % schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten, vgl. zur Erheblichkeit eines einen Schuhmarkt betreffenden Kaufkraftabflusses von 10 %: OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 – 7 A 2902/93 -, BRS 59 Nr. 70, denn er führt endgültig zu einer städtebaulich nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt und damit zu seiner Störung. Vgl. zum Begriff der nachhaltigen Auswirkungen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 -. Ein Umsatzverlust in dieser Größenordnung lässt sich schwerlich durch Gewinn von Neukunden oder auf andere Weise kompensieren. Die Bedarfsdeckungsquote im Bereich Nahrungs-/ Genussmittel beträgt nach den dem Einzelhandelskonzept der Stadt zugrunde liegenden Erhebungen derzeit annähernd 100 % bzw. nach dem Gutachten der GfK Q. jedenfalls 91,3 %. Die Klägerin weist in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 zutreffend, wenngleich mit anderer Zielrichtung, auf Gegebenheit in X. hin, die die schwierige Lage X5. verdeutlichen und aufzeigen, dass nur geringe Möglichkeiten bestehen, Kaufkraftabflüsse aktiv zu kompensieren. Die Klägerin weist auf die so genannte Sandwichlage zwischen L. und C5. hin, die dazu beigetragen hat, dass es in der Innenstadt zu Leerständen sowie der Teilbesetzung der Verkaufsflächen durch "absolute Billiganbieter" und "Spielläden" gekommen ist. Dieser Einfluss ist (neben der sich aus einem Familienbericht für X. ergebenden ungünstigen Kaufkraftverteilung) auch nach Einschätzung der Klägerin mittelfrist nicht verbesserbar. Die Klägerin betont in jenem Schriftsatz weiter die zunehmende Bedeutung des sogenannten One-Stop-Shopping. Auch dieser Gesichtspunkt zeigt aber zugleich auf, dass der zentrale Versorgungsbereich in der Innenstadt von X. nachhaltig beeinträchtigt würde, würde der einzige nennenswerte Lebensmittelanbieter in diesem Bereich, die Firma Marktkauf, durch das vor den Toren der Stadt geplante, autogünstig gelegene Vorhaben der Klägerin erheblich betroffen. Der Umsatzverlust würde vornehmlich damit gerade auch – mit entsprechenden, nämlich die allgemeine Tendenz für andere Einzelhandelsbetriebe in dem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt verstärkenden Auswirkungen – den wesentlichen Frequenzbringer betreffen, der nach Aufgabe des Betriebs der Fa. Karstadt bzw. Hertie im zentralen Versorgungsbereich noch verblieben ist, nämlich die Fa. Marktkauf, denn diese ist mit einer Verkaufsfläche von 2.750 qm im Lebensmittelbereich im besonderen Maße auf den periodischen und zudem auf den Bedarf ausgerichtet, auf dessen Deckung auch das Vorhaben der Klägerin abzielt. Abgesehen davon, dass damit gerade ein Sortiment mit verhältnismäßig geringen Gewinnspannen betroffen ist, ist der Betrieb der Fa. Marktkauf in einer ohnehin nicht einfachen Lage. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen Seite 111 f. des Einzelhandelsgutachtens verwiesen werden, in dem etwa hervorgehoben wird, die Verbindung des Betriebs zur Fußgängerzone über die Passage sei zu eng und zu dunkel; eine Blickbeziehung fehle. Dem Hauptantrag steht nach alledem jedenfalls § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der hilfsweise zum Hauptantrag gestellte Antrag, die Bauvoranfrage vom 15. September 2003 unter Ausklammerung der Stellplatzanlage und der Zu- und Abfahrten zu dieser Stellplatzanlage positiv zu bescheiden, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Entsprechend ist auch der vom Beklagten aufgeworfenen Frage nach seiner Zulässigkeit nicht weiter nachzugehen. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 am 27. Februar 2008 verpflichtet war, die Bauvoranfrage vom 15. September 2003 positiv zu bescheiden, ist ebenfalls unbegründet. Denn die vorstehenden Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 34 BauGB und zu den schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt der Stadt X. gilt entsprechend bereits für die Zeit vor der Bekanntmachung der 7. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3/14. Auch die übrigen Hilfsanträge sind unbegründet. Der Beklagte war weder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 3/14 am 8. April 2004 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. September 2003 positiv zu bescheiden. Denn zu jenen Zeitpunkten war die Bauvoranfrage schon aus formalen Gründen nicht bescheidungsfähig. Es fehlte an erforderlichen prüffähigen Unterlagen, jedenfalls bezogen auf den Nachweis einer gesicherten Erschließung. Nach § 16 i.V.m. § 1 Abs.1 und 2 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Davon ausgehend hat der Beklagte von der Klägerin hier mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 und 9. Januar 2004 zum Nachweis der gesicherten Erschließung des Vorhabens zu Recht ein tragfähiges Verkehrsgutachten angefordert. Dabei kann dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu den in Rede stehenden Zeitpunkten nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung bemessen hat. Voraussetzung für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids wäre in jedem Fall der Nachweis einer gesicherten Erschließung gewesen, denn im vorliegenden Verfahren war – wie ausgeführt – auch die Erschließung des klägerischen Vorhabens Gegenstand der Bauvoranfrage. Die dem Beklagten vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse reichten zu einer hinreichend fundierten Prüfung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Lebensmittelmarkt der hier in Rede stehenden Größenordnung gerade an einem nicht integrierten Standort – wie im vorliegenden Fall – erheblichen Zu- und Abgangsverkehr vor allem von Pkw auszulösen vermag und sich daraus nicht zuletzt auch Fragen zur Leistungsfähigkeit des vorhandenen als Zufahrt dienenden Straßennetzes ergeben können, die ein Verkehrsgutachten erfordern. So liegt der Fall hier. Nach dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sind 94 Stellplätze vor dem geplanten Lebensmittelmarkt vorgesehen. Hinzu kommen Stellplätze vor den benachbarten Märkten, die die Kunden des geplanten Lebensmittelmarktes voraussichtlich ebenfalls benutzen können. Auch wenn die durchschnittliche Verweildauer in einem Lebensmittel-Vollsortimenter länger sein mag als in einem Discounter, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist mit einer Zahl von Zu- und Abfahrten zu rechnen, die jedenfalls nicht von vornherein zu vernachlässigen ist. In ihrer Bauvoranfrage ("Erschließung Baugrundstück") hat die Klägerin ausgeführt, dass die Erschließung über ein Wegerecht auf den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken 1171, 1172 und 1173 gesichert sei. Diese Flurstücke ermöglichen eine Zufahrt allein von und zu der X1. -E. -Straße. In Übereinstimmung hiermit ist in dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplan als Zufahrt zu dem klägerischen Vorhaben nur die Zufahrt von der X1. -E. -Straße - durch Doppelpfeile - dargestellt. Die in dem Lageplan außerdem eingezeichnete Zufahrt von der S. Straße – ebenfalls durch Doppelpfeile markiert – trägt den Zusatz "Zufahrt Baumarkt", bezieht sich also ersichtlich nur auf den nördlich der Vorhabengrundstücke gelegenen Hagebau-Markt. Das der Bauvoranfrage beigefügten Gutachten der Fa. H. spricht andererseits gar nicht von einer Zufahrt über die X1. -E. -Straße. Dort ist vielmehr - insoweit im Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen - die Rede davon, dass "die Zufahrt unmittelbar von der S. Straße aus erfolgt". In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass der Zu- und Abgangsverkehr zumindest auch über die (schon vorhandene) Zufahrt an der S. Straße erfolgen soll. Abgesehen davon, dass nach den Bauvorlagen schon nicht klar ist, über welche Straße(n) das Vorhabengrundstück erschlossen werden soll, ist auch unklar, ob die in Aussicht genommene(n) Straße(n) in ihrem derzeitigen Ausbauzustand und darüber hinaus auch die Anbindung der unmittelbaren Erschließungswege an die S. Straße für den durch den geplanten Lebensmittelmarkt ausgelösten zusätzlichen Verkehr hinreichend leistungsfähig sind. Die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen (insbesondere auch das Gutachten der Fa. H. ) enthalten hierzu keine substantiierten Aussagen. Wenn es in dem Gutachten der Fa. H. heißt, dass aufgrund des geplanten Lebensmittelmarktes nur ein unbedeutender Zuwachs des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei, aus dem negative Auswirkungen auf den Verkehr nicht abgeleitet werden können, so ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere die beabsichtigte Zu- und Abfahrt unmittelbar auf die stark befahrene S. Straße (soweit ersichtlich ohne Beampelung und ohne Einfädelungsspur) könnte möglicherweise - etwa zu Stoßzeiten - durchaus zu verkehrlichen Problemen führen. All dem wäre durch ein Verkehrsgutachten nachzugehen gewesen. Die im März 2004 erstellte "Verkehrsuntersuchung/Machbarkeitsstudie" der J1. Verkehrstechnik GmbH ist dem Beklagten, wie sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, also nach den in den Hilfsanträgen genannten Zeitpunkten überreicht worden. Ohne ein Verkehrsgutachten konnte aber die gesicherte Erschließung des klägerischen Vorhabens nicht abschließend geprüft und ein positiver Vorbescheid somit nicht erteilt werden. Denn ein Vorbescheid, der eine der gestellten Fragen offen lässt und dem daher für das Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.