Urteil
2 K 3373/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0515.2K3373.14.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 67 Kfz-Stellplätzen zu errichten. Das über 7.000 m² große Grundstück liegt im alten Ortskern von Köln-F. im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern vom 09. November 1992. Auf dem Flurstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Nördlich grenzt auf dem Flurstück 000 der seit dem 14. Dezember 1981 teilweise unter Denkmalschutz stehende „X. “ (H. Straße 00) an, auf dem u.a. ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. In nordöstlicher Richtung befindet sich im Eckbereich der X1.-----straße und der G.-------straße auf dem Flurstück 845 ein F1. -Markt. Westlich entlang der H. Straße, südlich entlang der Chorbuschstraße und östlich entlang der X1.-----straße ist das Grundstück nahezu ausschließlich von Wohnbebauung umgeben. Die genannten Grundstücksflächen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der am 07. Mai 2014 bekannt gemachte Bebauungsplan der Beklagten Nr. 00000/00, H. Straße in Köln-F. /B. , der zur planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Bau – und Freiflächenstruktur im Bereich der Ortsmitte von F. ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltende Bäume festgesetzt hatte, ist mit Urteil des OVG NRW vom 27. Januar 2016, Az. 7 D 130/14.NE, für unwirksam erklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Vorhabengrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen. Quelle: www.tim-online.nrw.de Bereits am 01. Februar 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage mit 67 PKW – Stellplätzen auf dem Flurstück 000. Sie bat um Beantwortung drei einzelner planungsrechtlicher Fragestellungen. Mit Bescheid vom 01. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über diese Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in Köln – F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 (Az.: 63/V46/0009/2011) lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei nach der Satzung unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Köln vom 10. Februar 2012, Az.: 2 K 2740/11, abgewiesen. Die hiergegen angestrengten Rechtsmittel der Klägerin hatten keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 09. April 2013 und Urteil vom 06. März 2014 – 7 A 590/12 -). Bereits am 13. Februar 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel – Discounters mit 799 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage mit 67 PKW – Stellplätzen auf dem Flurstück 000. Sie bat um Beantwortung vier einzelner planungsrechtlicher Fragestellungen, wobei jede einzelne Frage von der Beklagten geprüft und beantwortet werden sollte. Die Fragen lauteten im Einzelnen wie folgt: „1. Ist auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche mit den notwendigen Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig? und 2. Ist das in dem Lageplan dargestellte Vorhaben eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig? und 3. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß Lageplan erstellt werden? und 4. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise gemäß Lageplan bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?“ Zur Erläuterung ihres Antrages auf einen Bauvorbescheid führte die Klägerin u.a. aus, dass der für die Fragestellung zu 2. beigefügte Lageplan nur der Erläuterung diene und nicht Gegenstand der Fragestellung zu 1. sei. Am 18. März 2014 reichte die Klägerin auf Anforderung der Beklagten Berechnungen zur Brutto – Grundfläche und zum Brutto – Rauminhalt nach und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage. Weiterhin fügte sie der Voranfrage ein Gutachten der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG betreffend die Geräusch-Emissionen und-immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 02. April 2014 bei. Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, sowohl die Art der Nutzung als auch das im Lageplan dargestellte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten. Hinsichtlich den zu Ziffern 3 und 4 gestellten Fragen fehle es der Klägerin bereits am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Unter dem 16. Mai 2014 setzte die Beklagte mit Bescheid (Kassenzeichen: 000.000.000.000) eine Gebühr für die Beantwortung der Bauvoranfrage in Höhe von 3.661,50 Euro fest. Die beiden Bescheide wurden der Klägerin am 20. Mai 2014 zugestellt. Die Klägerin hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den darin konkret bezeichneten vier Fragestellungen durch die Beklagte. Das Bauvorhaben sei heute nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Dorfgebiet) und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Flurstück 845 befindlichen F1. -Markt, der zwischenzeitlich die Grenze zur Großflächigkeit faktisch überschritten habe, sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Selbst wenn man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, sei das klägerische Vorhaben als Laden, der der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, zuzulassen. § 11 Abs. 3 BauNVO greife ausdrücklich nur für großflächigen Einzelhandel. Die vorgesehene Verkaufsfläche von 799 m² stehe der Annahme eines Gebietsversorgers nicht entgegen. Die Stellplatzanlage sei zulässig, da schutzbedürftige Wohnbereiche nicht unmittelbar an diese angrenzen würden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Grundstück befinde sich in integrierter Lage im Stadtteil F. . Ihm komme eine der Nahversorgung dienende Funktion zu, wie sich auch aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln aus dem Jahr 2010 (Stand: 17. Dezember 2013) ergebe. Danach bestünden in den Stadtteilen Merkenich und F. /B. sowohl quantitative als auch räumliche Versorgungsdefizite und weite Teile der Siedlungsgebiete seien aktuell ohne fußläufige Versorgung. Schließlich stehe die Erhaltungssatzung der Beklagten “F. /Dorfkern“ vom 09. November 1992 dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Genehmigung dürfe vorliegend nach § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung nicht versagt werden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 13. Februar 2014 positiv zu bescheiden, 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 (Kassenzeichen: 000.000.000.000) in seiner Gestalt vom heutigen Tag aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzuschätzen. Der geplante Lebensmittel-Discounter diene aufgrund der Größe der Verkaufsfläche von 799 m² nicht zur Versorgung allein des Gebiets. Überdies seien schädliche Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten, hier insbesondere auf das Orts-und Landschaftsbild. Hinsichtlich der geplanten 67 Stellplätze sei festzustellen, dass diese nicht den Maßgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO entsprechen würden, da diese Anzahl die Zahl von 39 notwendigen Stellplätzen wesentlich überschreiten würde. Des Weiteren sei die Form und Anzahl der Stellplätze auch rücksichtslos im Sinne des § 15 BauNVO, da sich die Ein- und Ausfahrt gegenüber der Wohnbebauung entlang der X1.-----straße befinden würde. Auch seien mögliche Licht – Emissionen durch die senkrecht zur Straße verlaufende Einfahrt nicht ausreichend betrachtet worden. Schließlich würden auch denkmalrechtliche Belange entgegenstehen, da der benachbart liegende X. in die Denkmalliste eingetragen sei. Weiterhin trägt die Beklagte vor, die genehmigte Netto-Verkaufsfläche des auf dem Flurstück 845 befindlichen F1. Marktes betrage lediglich 699,57 m². Überdies sei zwischenzeitlich eine Ordnungsverfügung auf Einstellung der Nutzung einer darüber hinausgehenden Teilfläche wegen formeller Illegalität ergangen, die inzwischen bestandskräftig sei. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen im ablehnenden Bescheid. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 23. April 2018 und die angefertigten Fotografien verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 2740/11 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage insgesamt keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 13. Februar 2014 mit den darin enthaltenen Fragestellungen, da diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 (Az.: 63/V46/0020/2014) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin gestellten planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben können nicht positiv beantwortet werden. Die mit der Bauvoranfrage vom 13. Februar 2014 gestellte Frage zu 1. ist im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht bescheidungsfähig (dazu a). Des Weiteren stehen den Fragestellungen zu 2. bis 4. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799 m² mit den notwendigen Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück im Umfang der Bauvoranfrage bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist und deshalb kein Sachbescheidungsinteresse besteht (dazu b). a) Hinsichtlich der Fragestellung zu 1., ob auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche mit den notwendigen Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist, entspricht der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon nicht den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen „des Bauvorhabens“ ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die gestellten Fragen müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Antragstellers, vgl. OVG NRW, Urteile vom 01. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188 = juris Rn. 58, und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 35 ff. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Was im Einzelfall erforderlich ist, kann nur mit Blick auf die konkret gestellte Voranfrage und die rechtliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – 10 A 3367/07 -; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31 a m.w.N. Jedenfalls muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständiger, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676; vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156; Beschlüsse vom 06. Oktober 2014 – 2 A 434/13 – und vom 30. November 2015 – 2 A 1080/15 – jeweils bei juris. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin eingereichte Vorbescheidsantrag bezüglich der oben aufgezeigten Fragestellung zu 1. schon deshalb nicht, weil ihm insoweit kein hinreichend aussagekräftiger, prüffähiger Lageplan beigefügt war. Diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauprüfverordnung vor Erteilung einer Baugenehmigung gerade als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, ist in erster Linie der Lageplan. Dieser ist daher auch "zur Beurteilung" der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens "erforderlich", vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2011 - 7 A 892/10 -, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62, Nr. 172; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31. Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Klägerin mit der Bauvoranfrage vom 13. Februar 2014 gestellte Frage zu 1., ob auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche mit den notwendigen Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist, nicht bescheidungsfähig. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Klägerin im Vorbescheidsverfahren hinsichtlich der Frage zu 1. lediglich einen Auszug aus der Deutschen Grundkarte und einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster eingereicht, in dem das Antragsgrundstück jeweils gelb umrandet ist. Gemäß ihrer dem Antrag auf Bauvorbescheid vom 13. Februar 2014 hinzugefügten Erläuterung zu diesem Antrag dient der für die Fragestellung zu 2. beigefügte Lageplan nur der Erläuterung und ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Fragestellung zu 1. Damit wird nicht einmal im Ansatz ein konkretes Vorhaben bezeichnet, sondern lediglich gesagt, man wolle einen Lebensmitteldiscounter mit 799 m² Verkaufsfläche mit den notwendigen Stellplätzen auf dem in der Deutschen Grundkarte und dem Liegenschaftskataster gelb umrandeten Bereich auf dem Flurstück 000 errichten. Es ist für die erkennende Kammer in keiner Weise ersichtlich, an welcher Stelle auf dem Teil des Flurstücks 000 präzise der geplante Baukörper und die notwendigen Stellplätze positioniert werden sollen und von welcher der drei Grundstücksseiten (H. Straße/D.--------straße /X1.-----straße ) die notwendigen geplanten Stellplätze ihre Zu-und Abfahrt erhalten sollen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Lebensmitteldiscounters lässt sich jedoch nicht ohne Bestimmung zur Lage des Gebäudekörpers und der Stellplätze sowie zur Abwicklung des Zu- und Abfahrts- inklusive des Lieferverkehrs und der hierdurch verursachten Immissionen mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren beurteilen. Zu den maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit fehlen weitere Angaben, ohne die eine planungsrechtliche Zulässigkeit zur Art der baulichen Nutzung nicht bindend festgestellt werden kann. Angesichts der in der näheren Umgebung des Grundstücks an verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen kann auch nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben unabhängig davon, welche eventuell lärmintensiven Anlagen sowie Zu- und Abfahrten - und wo genau - angeordnet werden, seiner Art nach gebiets- bzw. umgebungsverträglich ist. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der Fragestellungen zu 2. bis 4. zu ihrem Bauvorhaben. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Klägerin ausweislich der auf einem gesonderten Blatt zum Vorbescheidsantrag vom 13. Februar 2014 aufgeführten vier Fragestellungen mit der Verknüpfung „und“ dem Wortlaut nach zunächst den Anschein erweckt hat, diese Fragen seien kumulativ von ihr gestellt worden. Denn sowohl in der Eingangsformulierung zu den vier Fragen des Antrags auf Bauvorbescheid als auch in einem abschließenden Satz zu den Erläuterungen zum Vorbescheidsantrag hat die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass um separate Prüfung und Beantwortung jeder einzelnen planungsrechtlichen Frage gebeten wird, mithin insbesondere die Fragestellungen zu 1. und 2. in einem alternativen Verhältnis zueinander stehen sollen und die Fragestellungen zu 3. und 4.bei verständiger Würdigung jeweils lediglich einen Annex zur Fragestellung 2. darstellen. Dem Begehren der Klägerin mangelt es hinsichtlich der Fragestellungen zu 2. bis 4. vorliegend jedoch bereits an einem Sachbescheidungsinteresse. Der Bauvorbescheid nach § 71 BauO NRW ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Über die im Vorbescheidsverfahren zur Entscheidung gestellten Fragen wird mit bindender Wirkung entschieden mit der Folge, dass im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung die Genehmigungsfähigkeit der durch Vorbescheid entschiedenen Punkte nicht erneut zu prüfen ist. Der Vorbescheid bildet insoweit einen Ausschnitt aus dem feststellenden Inhalt der Baugenehmigung, dazu s. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983 – 4 C 44.80 - , BRS 40 Nr. 176; Urteil vom 03. Februar 1984 - 4 C 39.82 - , BRS 42 Nr. 170. Auch mit Blick auf diese Zielrichtung des Bauvorbescheids besteht für die Bescheidung einer Bauvoranfrage durch die Bauaufsichtsbehörde kein schützenswertes Interesse, wenn aus den eingereichten Bauvorlagen ohne weiteres erkennbar ist, dass dem vom Antragsteller beabsichtigten Bauvorhaben andere unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen, zum Sachbescheidungsinteresse bei Bauvoranfragen siehe nur Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 29; allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 22 Rn. 77, 78 jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Auf dem der Voranfrage zu Ziffern 2. und 4. beigefügten Lageplan ist der genaue Standort des geplanten Lebensmittelmarktes auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zu- und Abfahrt eingetragen. Auch das der Anfrage beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 02. April 2014 legt die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 727 gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Damit stand das Vorhaben im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hier eindeutig fest. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt stehen aber schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen mit der Folge, dass die Klägerin für die positive Beantwortung der von ihr gestellten planungsrechtlichen Fragestellungen zu 2. bis 4. kein Sachbescheidungsinteresse hat. Ihr Vorhaben ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt Köln im Sinne von § 34 BauGB realisiert werden. Zwischen den Beteiligten besteht in diesem Punkt kein Streit. Auch das Gericht hat insoweit keine Zweifel, vor allem ist die Antragsfläche nach ihrer Ausdehnung und der Struktur der sie umgebenden Bebauung städtebaulich nicht als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ einzustufen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich u.a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, mit anderen Worten der Standort des Vorhabens, gemeint, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 34 (Stand: Mai 2017) Rn. 47 m.w.N. Der als „nähere Umgebung“ für das Einfügen des Bauvorhabens maßgebliche Bereich reicht nach ständiger Rechtsprechung so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter eines Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 - , BVerwGE 55, 369, 380. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese Merkmale jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Soweit es die im vorliegenden Fall fragliche überbaubare Grundstücksfläche betrifft, ist die nähere Umgebung in aller Regel enger zu bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Bauvorhaben und Umgebung insoweit im allgemeinen weniger weit reichen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 – 7 A 3992/97 -; Beschluss vom 10. Februar 1998 – 10 A 3976/97 -. Gemessen daran umfasst die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Klägerin, soweit es dessen überbaubare Grundstücksfläche betrifft, nach den dem Gericht vorliegenden Luftbildern, Fotografien, Karten und des gewonnenen Eindrucks der Berichterstatterin in der Örtlichkeit, den diese den Kammermitgliedern aufgrund der angefertigten Fotografien vermittelt hat, die die Antragsfläche unmittelbar umgebenden Flurstücke in dem Straßengeviert der H. Straße im Westen, der D.--------straße im Süden und der X1.-----straße im Osten, ferner das nördlich angrenzende Flurstück 167, auf dem der sogenannte „X. “ gelegen ist. Die Liegenschaften in diesem Grundstücksbereich sind geprägt durch eine von der jeweiligen Erschließungsstraße aus betrachtet unterschiedlich tiefe Bebauung mit baulichen Hauptanlagen. Die maximale Tiefe der Bebauung mit einer Hauptanlage findet sich auf dem Flurstück 000 (X. ), dieses ist von der das Grundstück erschließenden H. Straße aus gesehen ca. 58 m tief mit einem Hauptbaukörper überbaut. Im Übrigen handelt es sich in nördlicher Richtung des oben beschriebenen Straßengevierts, gelegen überwiegend an der G.-------straße und dem nördlichen Teil der H. Straße bzw. X1.-----straße , entweder um (Reihen-) Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser mit einer maximalen Bebauungstiefe der Hauptanlagen von maximal ca. 21 m. Die im angrenzenden Bereich außerhalb des beschriebenen Straßengevierts gelegene Bebauung weist demgegenüber nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildern, Fotografien, Karten eine andere Bebauungsstruktur auf, die geprägt ist durch in unterschiedlichster Bebauungstiefe vorhandene Hauptanlagen, die jedoch allesamt eine Tiefe von maximal ca. 67 m nicht überschreitet. In diesen so bestimmten Rahmen des Straßengeviertes H. Straße/D.--------straße /X1.-----straße /G.-------straße fügt sich das Vorhaben der Klägerin nicht ein. Der von ihr geplante Lebensmitteldiscounter mit 67 Stellplätzen soll nach den eingereichten Bauvorlagen von der X1.-----straße aus erschlossen werden. Von der Straßenbegrenzungslinie aus gerechnet soll das Flurstück 000danach ca. 76 m tief mit einer Hauptanlage überbaut werden. Für eine derartige Bebauungstiefe gibt es in der maßgeblichen näheren Umgebung des oben beschriebenen Straßengevierts jedoch kein Vorbild. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 000(„X. “) befindlichen Lagerflächen des dort angesiedelten Gartenbaubetriebs mit einer von der H. Straße aus gemessenen nicht unerheblichen Tiefe würde insoweit eine Vorbildwirkung für das geplante Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zukommen, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Denn es handelt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei diesen temporären Lagerflächen lediglich um solche für – nach Angaben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – aufgenommene alte Pflastersteine und sonstiges Abbruch- und Entsorgungsmaterial des Gartenbaubetriebs, die als Nebenanlagen insoweit nicht in die Betrachtung bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche einzubeziehen sind. Überschreitet das Vorhaben der Klägerin damit, soweit es das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, den aus der maßgeblichen näheren Umgebung abgeleiteten Rahmen, ist es auch nicht – ausnahmsweise – zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorgerufen würde, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. Bodenrechtliche Spannungen waren hier im Gegenteil zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Bauvorhaben die vorhandene Situation in planungsrechtlich relevanter Weise jedenfalls belasten würde. Das Vorhaben stiftet nämlich insbesondere für die der Zufahrt zu den Stellplätzen nahe gelegenen Wohngrundstücke östlich der X1.-----straße Unruhe und beeinträchtigt die schutzwürdigen Belange dieser Nachbarn damit mehr als nur geringfügig. Die Voraussetzungen für seine Zulassung lassen sich nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, nach § 34 BauGB war - und ist - das Vorhaben hingegen nicht realisierbar. 2. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 (Kassenzeichen: 000.000.000.000) in der Gestalt vom heutigen Tag in Höhe von 3.594,38 Euro ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) i. V. m. Tarifstelle 2.4.6 Anhangteil (AGT). Danach ist für die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides eine Gebühr in Höhe von 50 Euro bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 zu erheben. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.2 sind als Gebühr bei Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, 10 v.T. der Rohbausumme, jedoch mindestens 50 Euro zu erheben. Die Höhe der Gebühr von nunmehr insgesamt 3.594,38 Euro (statt 3.661,50 Euro) ist nicht zu beanstanden, wobei für die Berechnung der Gebühren für den Lebensmittel-Discounter der Brutto-Rauminhalt von vorliegend 7.602,04 m³ anzusetzen ist und nicht – wie ursprünglich im Bescheid vom 16. Mai 2014 fälschlich angenommen – das Netto-Raumvolumen von 7.775,86 m³. Die Klägerin ist zudem nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die richtige Kostenschuldnerin. Im Übrigen hat sie nichts vorgetragen, was die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung darüber hinaus in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.