Urteil
7 K 1780/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m 2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden. 3 Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m 2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen. 4 Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt. 5 Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m 2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt. 6 Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m 2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m 2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen. 7 Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen. 8 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle. 10 Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten. 11 In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben. 12 Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m 2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. 13 Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr, 14 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen. 18 Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.). 23 1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben. 24 a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3). 25 Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197). 26 Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris). 27 Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden. 28 Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können. 29 Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird. 30 Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht. 31 Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf. 32 b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. 33 Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292). 34 Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“). 35 c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall. 36 Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde. 37 Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. 38 2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.). 39 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 40 a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36). 41 Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36). 42 Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen. 43 In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. 44 b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“. 45 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich. 46 c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein. 47 3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.). 48 a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich. 49 Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.). 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt. 51 b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.). 52 aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m 2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist. 53 bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. 54 Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“) 55 cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6). 56 c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.). 57 Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777). 58 Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen. 59 aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können. 60 Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m 2 . Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m 2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m 2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich. 61 Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m 2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m 2 überschreitet dieses maximal 1.825 m 2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus. 62 Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580). 63 bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre. 64 Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden. 65 Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist. 66 Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m 2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m 2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen. 67 Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt. 68 Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m 2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen. 69 cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet. 70 Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt. 73 Beschluss 74 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt. 75 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 20 Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.). 23 1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben. 24 a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3). 25 Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197). 26 Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris). 27 Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden. 28 Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können. 29 Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird. 30 Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht. 31 Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf. 32 b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. 33 Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292). 34 Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“). 35 c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall. 36 Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde. 37 Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. 38 2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.). 39 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 40 a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36). 41 Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36). 42 Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen. 43 In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. 44 b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“. 45 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich. 46 c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein. 47 3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.). 48 a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich. 49 Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.). 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt. 51 b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.). 52 aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m 2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist. 53 bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. 54 Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“) 55 cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6). 56 c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.). 57 Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777). 58 Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen. 59 aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können. 60 Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m 2 . Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m 2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m 2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich. 61 Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m 2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m 2 überschreitet dieses maximal 1.825 m 2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus. 62 Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580). 63 bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre. 64 Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden. 65 Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist. 66 Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m 2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m 2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen. 67 Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt. 68 Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m 2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen. 69 cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet. 70 Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt. 73 Beschluss 74 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt. 75 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.