Urteil
7 D 1/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.7D1.09NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah-rens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 92 "Am E. – Teil A" der Antragsgegnerin, weil dieser Einzelhandelsnutzungen mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten u.a. auf dem im Plangebiet gelegenen Grundeigentum der Antragstellerin ausschließt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 9, Flurstück 433 (T. Straße 35-37) in L. . Das Grundstück wird seit 1991 von einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.700 qm genutzt. Bis 2001/2002 befand sich auf dem Grundstück ein Baumarkt. Seither wird dort der Sonderposten-Fachmarkt U. Q. betrieben. Bereits am 13. September 2001 hatte der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 79 "Am E. " als Satzung beschlossen. Das Grundstück der Antragstellerin war hierin als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" festgesetzt, in dem Einzelhandelsbetriebe aller Art mit maximal 2.700 qm Verkaufsfläche zulässig sein sollten. Im Einzelnen bezeichnete zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente durften dabei 300 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten. Der erkennende Senat hatte diesen Bebauungsplan in dem Normenkontrollverfahren 7 D 8/04.NE mit Urteil vom 30. Januar 2006 für unwirksam erklärt. Wegen der Gründe wird auf Bl. 95 ff. der Gerichtsakte jenes Verfahrens verwiesen. Das Plangebiet des vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplans wird im Westen von der T. Straße – B 54 – und im Norden von der M.--straße begrenzt. Es erstreckt sich knapp 300 m nach Süden und hat – von der T. Straße aus gesehen – eine Tiefe zwischen ca. 50 und 80 m. Etwa 160 m südlich der Einmündung der M.--straße in die T. Straße zweigt von dieser die Dr.-Erich-N. -Straße nach Osten ab. Sie führt zum E. hinauf, dessen der T. Straße zugewandter Westhang nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut ist. Im Norden des Plangebiets liegt ein umfangreiches, im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes Areal, das für den städtischen Baubetriebshof genutzt wird. Nach Süden schließen sich bis über die Dr.-Erich-N. -Straße hinaus einige Wohnhäuser an, in denen auch wohnfremde Nutzungen (Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, freikirchliche Einrichtung) untergebracht sind. Der südliche Bereich des Plangebiets wird durch das oben genannte Grundstück der Antragstellerin gebildet. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt das Plangebiet von Norden nach Süden als Gemischte Baufläche und als Sonderbaufläche "Großflächiger Einzelhandel mit 2.700 qm Gesamtverkaufsfläche und 300 qm zentrenrelevanten Sortimenten" dar. An der dem Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans gegenüberliegenden Westseite der T. Straße befinden sich ein metallverarbeitender Betrieb, ein gemischt genutztes Wohn- und Bürohaus sowie das Modehaus L1. mit ca. 3.200 qm Verkaufsfläche. Für seinen gesamten Geltungsbereich trifft der Bebauungsplan Nr. 92 lediglich die auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützte textliche Festsetzung, dass Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Kreuztaler Sortimentsliste nicht zulässig sind: " Nahversorgungsrelevante Sortimente a) Lebensmittel b) Getränke c) Reformwaren d) Tabakwaren e) Drogerieartikel f) Hygieneartikel einschließlich haushaltsüblicher Putz- und Reinigungsmittel g) Schnittblumen und kleine Topfpflanzen h) Zeitschriften i) Allgemeiner Grundbedarf an Schreibwaren (u.a. Schulhefte, Zeichenblöcke Briefpapier, Schreibgeräte, Blei- und Buntstifte, Malkästen für den Schüler- bedarf, nicht spezialisierter Bürobedarf) j) Tierfutter Zentrenrelevante Sortimente a) Bekleidung b) Schuhe c) Lederwaren d) Uhren, Schmuck, Optik, Akustik e) Baby- und Kinderbedarf im Segment Bekleidung f) Haushaltswaren g) Heimtextilien h) Spielwaren i) Bücher, Zeitschriften, Bürobedarf j) Fotobedarf k) Bastelbedarf l) Sportartikel m) Unterhaltungselektronik, Tonträger, Telefonie, PC und Zubehör n) Elektroartikel o) Musikalien p) Sanitätshausartikel" In der Planbegründung ist zu Anlass, Zielen und Erfordernis der Planung ausgeführt, aufgrund der Lage des Plangebiets an der Bundesstraße, seiner Nähe zum Modehaus L1. , des umfangreichen Parkplatzangebots und des vorhandenen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehe dort ein besonderer Ansiedlungsdruck durch Einzelhandel. Es sei die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Innenstadt gegeben, der mit dem planungsrechtlichen Instrumentarium des § 34 BauGB nicht begegnet werden könne. So liege bereits eine Bauvoranfrage für die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 2.020 qm Verkaufsfläche auf dem Gelände des Sonderpostenmarkts vor, die laut gutachterlicher Stellungnahme der D. Stadtmarketing Gesellschaft für gewerbliches und kommunales Marketing mbH in L2. (im Folgenden: D. ) mit schädlichen Auswirkungen für den Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt L. " verbunden wäre. Ziele der Stadtplanung und künftigen Einzelhandelsentwicklung in der Stadt L. seien insbesondere der Schutz und die Weiterentwicklung der Versorgungsfunktion des zentralen Innenstadtbereichs, die Verdichtung und Ausweitung der dortigen Einzelhandelsnutzungen sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Grund- und Nahversorgung auch in den Stadtteilen. Diese Ziele kämen u.a. in einem von der D. im November 2006 vorgelegten, vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Februar 2007 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) zum Ausdruck. Die Planung sei zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend diesen Zielen erforderlich. Die exakte Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt L. " sei dem in der Anlage beigefügten Einzelhandelskonzept auf Seite 81 zu entnehmen. Im Einzelnen folgt die Planbegründung weitgehend den Erwägungen des Einzelhandelskonzepts. Die Innenstadt von L. konzentriere sich danach im Wesentlichen auf den als Fußgängerzone ausgebauten und den stärker verkehrsberuhigten Standortbereich zwischen der B 508 im Norden und der Eisenbahntrasse L. -I. -F. im Süden. Der Geschäftsbesatz konzentriere sich dabei auf die von Westen nach Osten verlaufende, im westlichen Abschnitt durch den Marktplatz gesäumte N1. Straße. Im Westen werde die Innenstadt durch die B 54 begrenzt, die aufgrund des noch dichten Geschäftsbesatzes zwischen der Kreuzung B 54/B 508 und der Eisenbahntrasse auf beiden Straßenseiten noch der Innenstadt zuzuordnen sei. Südlich dieser Trasse könne lediglich die unmittelbar an sie angrenzende Brach- und Parkfläche östlich der T. Straße noch der Innenstadt zugerechnet werden. Der Bereich werde primär als Verlagerungsfläche für einen Lebensmittelmarkt gesehen, außerdem solle das der Innenstadt zuzuordnende Parkplatzangebot erhalten bleiben. Nördlich der B 508 werde der S. -Markt noch zum Besatz der Innenstadt gezählt. Der Zentrale Versorgungsbereich gliedere sich in zwei Teilabschnitte. Abschnitt A mit Potenzial zur Ansiedlung von auch großflächigem Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werde durch die vorstehend abgegrenzte Innenstadt gebildet. Eine Standortagglomeration Aldi/Schlecker östlich des an den genannten S. -Markt anschließenden Busbahnhofs stelle den Abschnitt B dar und sei als ergänzender Versorgungsstandort zur Innenstadt mit Potenzial zur Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel auch in der Großflächigkeit anzusehen. Südlich dieses Zentralen Versorgungsbereichs dünne der Einzelhandelsbesatz aus. Der Standortbereich zwischen der Eisenbahntrasse und dem Bach "G. " könne als innerstädtischer Ergänzungsraum verstanden werden. Ihm komme in erster Linie die Funktion einer Verknüpfung zwischen Bahnhof und Innenstadt zu; im Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin sei als Entwicklungsziel das "In-Szene-Setzen" dieser Verbindung formuliert. Standorte südlich der die M.--straße in Südwest-Richtung fortsetzenden Bahnhofstraße, insbesondere der L1. Bekleidungsfachmarkt und der U. Q. Sonderpostenmarkt, seien aufgrund der stadträumlichen Strukturen sowie der Ziele und Strategien des L3. Innenstadtentwicklungskonzepts als nicht mehr der Innenstadt zuzuordnende Solitärlagen einzuordnen, die primär mit dem Auto angefahren würden. Das frühere RWE-Umspannwerk westlich der T. Straße bzw. die nach Niederlegung des Hauptgebäudes an dessen Stelle getretene Baulücke, der städtische Bauhof und die Feuerwache östlich der T. Straße sowie der nördlich der Feuerwache verlaufende Bach "G. " seien als städtebauliche Zäsuren zu definieren. Eine Sichtverbindung zur Innenstadt bestehe im Plangebiet nur für den Bauhof entlang der T. Straße. Auch die Verteilung der Passantenfrequenzen spreche für die vorgenommene Abgrenzung der Innenstadt. So seien südlich der Bahntrasse allenfalls noch 5 % des stärksten Frequenzniveaus im westlichen Abschnitt der N1. Straße anzutreffen. Die L3. Innenstadt sei vornehmlich ein Standort der Nahversorgung. Aufgrund ihrer sehr kleinteiligen Einzelhandelsstruktur, der unmittelbaren Wettbewerbslage zum Oberzentrum T1. und der guten verkehrlichen Anbindung für den motorisierten Individualverkehr sei die Kaufkraftbindung des L3. Einzelhandels nur mäßig entwickelt. Seine Entwicklungsperspektiven seien nur zu erhalten, wenn im Umfeld der Innenstadt und in Bezug auf jeden konkurrierenden Wettbewerbsstandort im L3. Stadtgebiet eine äußerst restriktive Bauleitpolitik hinsichtlich der Etablierung zentrenrelevanter Sortimente auch an der Schwelle zur Großflächigkeit umgesetzt werde; in Bezug auf innenstadtnahe Wettbewerbsstandorte seien auch nahversorgungsrelevante Sortimente betroffen. Ausgehend von diesen Feststellungen werde insbesondere der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der L3. Liste ausgeschlossen, weil diese Sortimente laut Einzelhandelskonzept umfassend in der Innenstadt von L. vertreten seien oder dort zukünftig Magnetfunktion übernehmen könnten und sollten. Entsprechendes gelte für den Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die nach dem Einzelhandelskonzept ebenfalls zentrumsbildend für die Innenstadt von L. seien. Aufgrund der dort vorhandenen kleinteiligen Geschäftsstrukturen würden selbst kleine Läden mit derartigen Sortimenten in Innenstadtnähe schon eine Gefährdung des Zentralen Versorgungsbereichs bedeuten. Im Plangebiet habe bislang lediglich die Antragstellerin einen Bauantrag für eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gestellt. Sie sei durch die Planung insofern negativ betroffen, als auf ihrem Grundstück bereits eine in Teilen als nahversorgungs- und zentrenrelevant zu bewertende Einzelhandelsnutzung ausgeübt werde. Das Ziel der Stärkung und Erhaltung der Funktionalität des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" werde jedoch stärker gewichtet als die Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Grundstücke zu Handelszwecken. Der Bestandsschutz der vorhandenen Nutzungen bleibe im Übrigen unberührt, eine angemessene Bewirtschaftung der Grundstücke aufgrund der verbleibenden Nutzungsrechte gewährleistet. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 30. März 2006 fasste der Rat der Antragsgegnerin den am 24. Mai 2006 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12. Dezember 2006 bis zum 12. Januar 2007 statt. Der damalige Vorentwurf des Bebauungsplans beinhaltete Festsetzungen u.a. zu Art und Maß der baulichen Nutzung und umfasste einen Streifen Wohnbebauung entlang der Stephanstraße östlich des Grundstücks der Antragstellerin. Für dieses Grundstück sah der Vorentwurf eine Festsetzung als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel vor. Im Erdgeschoss sollte danach großflächiger Einzelhandel mit nicht nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß L3. Liste auf maximal 2.700 qm Gesamtverkaufsfläche zulässig sein. Maximal 10 % der genehmigten Verkaufsfläche sollten für zentrenrelevante Sortimente gemäß L3. Liste genutzt werden dürfen, jedoch insgesamt nur maximal 100 qm für die Randsortimente Schuhe und Bekleidung. Am 14. Juni 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Häuserzeile entlang der T2.------straße zu verkleinern und das Aufstellungsverfahren nach dem BauGB in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung fortzusetzen. Die Planinhalte wurden auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB auf die oben dargestellte textliche Festsetzung reduziert. Ferner beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 20. Juni 2007 in der Zeit vom 2. Juli bis 2. August 2007 statt. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. Juni 2007 beteiligt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 trugen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Vorlage eines Gutachtens des Büros T3. und Hirsch Research in Stuttgart zum "Standort T. Straße 35-37 im System Zentraler Versorgungsbereiche der Stadt L. – Analyse, städtebauliche Bewertung und Nutzungskonzeption" (im Folgenden: SH-Gutachten) eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Planung vor, die im Wesentlichen dem Vortrag im vorliegenden Normenkontrollverfahren entsprechen. Die Antragsgegnerin holte zu diesen Einwendungen eine ergänzende Stellungnahme der D. von August 2007 (im Folgenden: D. -Stellungnahme August 2007) ein, in der die Wertungen des Einzelhandelskonzepts bekräftigt und die abweichende Beurteilung durch das SH-Gutachten zurückgewiesen wurden. Am 15. November 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und wies die Einwendungen und Anregungen der Antragstellerin zurück. Im Anschluss beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 19. Januar 2008 bekannt gemacht. Unter dem 4. Dezember 2009 unterzeichnete ein Vertreter des Bürgermeisters eine der Planurkunde aufgedruckte Präambel mit u.a. der Erklärung, dass der Rat der Stadt L. in seiner Sitzung am 15. November 2007 den Satzungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst habe. Am 10. und 19. Dezember 2009 wurde der Bebauungsplan in den Lokalzeitungen erneut bekannt gemacht. Zur Begründung ihres am 2. Januar 2009 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Der Aufstellungsbeschluss vom 30. März 2006 sei formell rechtswidrig. In der damaligen Ratssitzung hätten die Ratsmitglieder L4. , G1. und N2. mit abgestimmt, obwohl sie von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen seien. Diese Personen hätten ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet einzuschränken. Die Familie von Frau L4. habe ein Grundstück in der Innenstadt an die Kaufland-Gruppe für ein seinerzeit geplantes, inzwischen errichtetes Kaufland-SB-Warenhaus verkauft. Ohne den Aufstellungsbeschluss wäre die Ansiedlung dieses Supermarktes womöglich gefährdet gewesen. Bei den beiden Architekten Herrn G1. und Frau N2. sei eine Beteiligung an der Planung des Supermarkts oder des neuen Standorts des zuvor auf dem verkauften Grundstück betriebenen Baustoffhandels K.-H. L4. nicht auszuschließen. Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er weiche insoweit erheblich von der Konzeption des Flächen-nutzungsplans ab, als er zentrenrelevante Sortimente vollständig und darüber hinaus auch nahversorgungsrelevante Sortimente ausschließe. Dem Plan fehle eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Zwar sei die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ein legitimes städtebauliches Ziel. Jedoch fehle es an einem schlüssigen und nachvollziehbaren städtebaulichen Gesamtkonzept. Das SH-Gutachten sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Büros T3. und I1. Research von November 2010 (im Folgenden: SH-Stellungnahme November 2010), die sie, die Antragstellerin, im Hinblick auf die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts durch die D. im Dezember 2009 eingeholt habe, belegten, dass das Einzelhandelskonzept wesentliche städtebauliche Fehler aufweise. Willkürlich sei insbesondere die Einstufung ihres Grundstücks als verkehrsorientierter Solitärstandort. Das Grundstück erfülle alle Kriterien eines zentralen Versorgungsbereichs mit Nahversorgungsfunktion für umliegende Wohngebiete nach § 24 a LEPrO. Im Wohngebiet Am E. lebten ca. 1.750 Einwohner in rund 850 Haushalten, was einem Anteil von 20,5 % an der Bevölkerung des Hauptortes L. entspreche. Der überplante Standort des Sonderposten-Fachmarktes sei nur 300 m bzw. vier Gehminuten vom L3. Bahnhof entfernt und befinde sich daher in städtebaulich integrierter Lage der Kernstadt. Im unmittelbaren Umfeld seien vielfältige Nutzungen vorhanden, wie sie für einen zentralen Versorgungsbereich typisch seien. Das Einzelhandelskonzept und die D. -Stellungnahme August 2007 betrachteten nur den Status Quo und ließen das Nahversorgungspotenzial des Standorts mit sehr guten Entwicklungsperspektiven außer acht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Gebiet "Am Heugraben" zwischen dem Bahnhof und der Innenstadt mit Sport- und Freizeitanlagen, einem Open-Air-Kino, einem Versammlungsplatz und Mehrgenerationenwohnungen in dreigeschossiger Bauweise aufgewertet werden solle; dabei sei die Ansiedlung von Einzelhandel – wenn auch nicht großflächigem – ausdrücklich erwünscht. Vor allem die Mehrgenerationen-Wohnanlage werde zu einer weiteren Verstärkung der Nahversorgungsfunktion des Standorts T. Straße 35 bis 37 führen. Die Ausweisung des Bereichs "Am I2.--graben " im Einzelhandelskonzept als innerstädtischer Ergänzungsraum deute im Übrigen darauf hin, dass es später einmal in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen werden solle. In diesem Falle lägen der Sonderposten-Fachmarkt und das Modehaus L1. außerhalb und unmittelbar am Rande des zentralen Versorgungsbereichs, obwohl sie zu den wichtigsten Magnetbetrieben des Hauptortes L. gehörten. Vor diesem Hintergrund seien die in dem Einzelhandelskonzept zur Begründung für die Ausgrenzung des Plangebiets vom zentralen Versorgungsbereich angeführten Zäsuren städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Willkürlich sei diese Ausgrenzung auch deshalb, weil bei Anlegung der gleichen Kriterien auch die Standorte S. , B. und T4. nicht zum zentralen Versorgungsbereich der L3. Innenstadt gezählt werden dürften. Die B 508 stelle eine städtebauliche Zäsur dar, die diese Standorte vom Innenstadtbereich trenne. Vom Haupteinkaufsbereich im Bereich des Marktplatzes seien sie fast ebenso weit entfernt wie das Grundstück der Antragstellerin. Die Nutzungen im Umfeld dieses Grundstücks erfüllten dieselben Voraussetzungen wie der von der D. abgegrenzte Abschnitt B des zentralen Versorgungsbereichs. In sich widersprüchlich sei das Einzelhandelskonzept auch deswegen, weil die dort vorgesehene, inzwischen realisierte Ansiedlung des L5. -SB-Warenhauses im östlichen Abschnitt der N1. Straße von vornherein mit der planerischen Konzeption nicht vereinbar gewesen sei. Ziel des Einzelhandelskonzepts sei gewesen, den Einzelhandel in der Innenstadt von L. in seinem Bestand, insbesondere mit dem F1. -Verbrauchermarkt und dem Plus- bzw. später O. -Lebensmittelmarkt, zu schützen. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin hätten diese Märkte neben dem L5. -SB-Warenhaus fortbestehen und nicht durch diesen ersetzt werden sollen. Dieses Planungsziel sei aufgrund der zentrenschädlichen Auswirkungen des L5. -SB-Warenhauses von vornherein nicht erreichbar gewesen. Wie eine von ihr, der Antragstellerin, vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Büros T3. und I1. von Mai 2008 belege, sei vielmehr absehbar gewesen, dass der F1. -Verbrauchermarkt neben dem L5. -SB-Warenhaus nicht würde bestehen können. Die Richtigkeit dieser Befürchtungen werde u.a. durch die SH-Stellungnahme November 2010 und die weitere Entwicklung belegt. Der F1. -Markt und der O. -Markt hätten zwischenzeitlich mit der Folge einer Schwächung des Zentralen Versorgungsbereichs schließen müssen. Das Grundstück der Antragstellerin sei der einzige Standort im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, der mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB überplant werde. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Bebauungsplan dieses Inhalts nur für ein bestimmtes Grundstück zu erlassen, auf dem konkret ein mit dem gemeindlichen Zentrenkonzept nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsvorhaben angesiedelt werden solle, dessen näheres Umfeld aber weiterhin der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB zu überlassen. Dies stelle eine unzulässige Negativplanung dar. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße aus den vorstehenden Gründen zugleich gegen das Abwägungsgebot. Abwägungsfehlerhaft sei er auch deswegen, weil der gänzliche Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht erforderlich sei. Das SH-Gutachten belege, dass insbesondere die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der L3. Innenstadt haben, sondern sich im Gegenteil sogar positiv auf deren Einzelhandelsstruktur auswirken würde. Diese sei durch eine sehr starke Ausrichtung auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente gekennzeichnet, während klassische innerstädtische Leitsortimente wie Schuhe, Bekleidung und Wäsche unterrepräsentiert seien. Die Eröffnung des L5. -SB-Warenhauses werde diese Monostrukturierung des L3. Einzelhandels noch vertiefen. Bei dieser Sachlage mache ein weiterer Schutz des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in dem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt keinen Sinn. Würde das Grundstück der Antragstellerin einer Neunutzung durch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit Nahversorgungscharakter zugeführt, würde sich die Situation für den innerstädtischen Einzelhandel vielmehr verbessern, da anders als bei dem bestehenden Sonderposten-Fachmarkt keine zentrenrelevanten Sortimente mehr geführt würden und die insoweit frei werdende Kaufkraft wieder den innerstädtischen Betrieben zur Verfügung stünde. Dementsprechend verfolge sie, die Antragstellerin, ein neues Nutzungskonzept, das für den Standort T. Straße 35-37 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 750 qm, eines Getränkefachmarkts mit einer Verkaufsfläche von 550 qm und eines Drogerie- oder Zoofachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 650 qm vorsehe. Dieses Nutzungskonzept basiere auf funktional völlig eigenständigen, kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben. Negative Auswirkungen auf die Nahversorgung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" seien aufgrund lediglich geringer Umsatzverlagerungen zu Lasten der dortigen Wettbewerber nicht zu erwarten. Demgegenüber würde die vorgeschlagene Neunutzung dem Einzelhandel der Stadt L. insoweit zugute kommen, als ansonsten nach T1. abfließende Kaufkraft abgefangen würde. Der Bebauungsplan stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre, der Antragstellerin, Eigentumsrechte dar und diene letztlich nur dem Wettbewerbsschutz des L5. -SB-Warenhauses. Erweiterungen oder Änderungen der bestandsgeschützten Nutzung würden verhindert. Im Falle einer Aufgabe des Sonderposten-Fachmarktes wäre die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten faktisch ausgeschlossen, da der Standort aufgrund der Nähe zum Oberzentrum T1. und des in L. bereits vorhandenen Angebots für einige Branchen nicht rentabel sei oder Fachmarktkonzepte für die ausschließlich zulässigen Sortimente nicht existierten. So sei etwa ein Fachmarkt für Zooartikel aufgrund des Ausschlusses von Tierfutter als eines der Leitsortimente der Branche nicht erfolgreich zu betreiben. Dieser Ausschluss sei im Übrigen nicht zu rechtfertigen, weil die Gesamtverkaufsfläche im Segment Tiernahrung in der L3. Innenstadt lediglich 75 qm ausmache und sich auf Randsortimente in den Märkten T4. , Plus und S. beschränke. Auch die abwägungsrelevanten Belange der Wirtschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die spezifischen Belange eines Gewerbebetriebs seien nicht auf den derzeitigen betrieblichen Bestand begrenzt, sondern umfassten auch notwendige Erweiterungen zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit oder die Ermöglichung von Nutzungsänderungen in Anpassung an die wirtschaftlichen Entwicklungen und Erfordernisse. Die Abwägungsbeachtlichkeit dieser Belange reiche über den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG hinaus. Schließlich werde der Bebauungsplan auch dem Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht gerecht. Der Pflicht, verbrauchernahe Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote für Wohnstandorte zu schaffen, komme die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Wohngebiet "Am E. " nicht nach. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 92 "Am E. – Teil A" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Planbegründung und dem Ratsbeschluss über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen vom 15. November 2007 geltend: Die von der Antragstellerin genannten Ratsmitglieder seien nicht von der Mitwirkung bei der Fassung des Satzungsbeschlusses ausgeschlossen gewesen, weil sie aus der Entscheidung des Rates keinen unmittelbaren Vorteil erlangt hätten. Im Übrigen sei ihre Beteiligung für das Abstimmungsergebnis angesichts der klaren Mehrheitsverhältnisse nicht entscheidend gewesen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ein einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB könne allenfalls dann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, wenn er ausdrücklich nur solche Nutzungsarten in dem betroffenen unbeplanten Innenbereich für zulässig erkläre, die der Darstellung des Flächennutzungsplans widersprächen. Beinhalte der Bebauungsplan – wie hier – keine positiven Zulassungsentscheidungen, stelle sich die Frage seiner Entwicklung aus dem Flächennutzungs-plan nicht. § 8 Abs. 2 BauGB gebiete nicht, zum unbeplanten Innenbereich gehörende Grundstücke in einer den inhaltlichen Zielvorgaben des Flächennutzungsplans entsprechenden Weise zu überplanen. Wann ein Bebauungsplan aufzustellen sei, bestimme sich vielmehr ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Darüber hinaus wäre der von der Antragstellerin behauptete Fehler nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die planerische Konzeption des Flächen-nutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet offensichtlich nicht berührt wäre. Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan sei gegeben. Das der Planungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelskonzept sei schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar; gemessen an diesem Konzept sei die Planung vernünftigerweise geboten. Die von der Antragstellerin behaupteten "städtebaulichen Fehler" des Einzelhandelskonzepts lägen, wie sich auch aus der D. -Stellungnahme August 2007 ergebe, nicht vor. Insbesondere fehle es für eine Einordnung des Plangebiets als zentraler Versorgungsbereich mit Nahversorgungsfunktion an sämtlichen Voraussetzungen. Die vorhandene Sortimentsstruktur mit einem großflächigen Textilgeschäft und einem Sonderpostenmarkt stelle kein Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs dar, das Versorgungsfunktion in Bezug auf das angrenzende Wohngebiet übernehmen könne. Mit lediglich 1.750 Einwohnern weise dieses Wohngebiet auch keine hinreichende Mantelbevölkerung für die Realisierung eines Discounters oder Verbrauchermarkts auf; vielmehr müsste ein solcher Markt zusätzlich in erheblichem Umfang Kaufkraft aus dem Umfeld binden, um überhaupt existieren zu können. Das Plangebiet könne auch nicht dem Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" zugerechnet werden. Die von ihr, der Antragsgegnerin, auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts vorgenommene Abgrenzung dieses Versorgungsbereichs sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie leite sich mit Blick auf Kriterien wie Einzelhandelsbesatz und Passantenfrequenzen aus den örtlichen Gegebenheiten ab. Demgegenüber sei eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs auf Standorte im Plangebiet aus den in der Bebauungsplanbegründung, dem Einzelhandelskonzept und der D. -Stellungnahme August 2007 genannten Gründen städtebaulich nicht begründbar. Das gelte auch mit Blick auf den innerstädtischen Ergänzungsraum zwischen der Eisenbahntrasse und dem Bach "G. ", der in Bezug auf Einzelhandelsnutzungen allenfalls noch als teilintegrierte Standortlage einzuschätzen sei. Der Standort des Sonderpostenmarkts auf dem Grundstück der Antragstellerin sei mit denen der Märkte S. , B. und T4. nicht vergleichbar. Der in der Innenstadtabgrenzung des Einzelhandelskonzepts mit "B" bezeichnete Bereich stelle einen bedeutsamen Nahversorgungsstandort dar, der unmittelbar an die Innenstadt von L. anschließe und deshalb noch zum zentralen Versorgungsbereich zu zählen sei. Bei Querung der B 508 werde unmittelbar der Haupteinkaufsbereich mit dem L5. -SB-Warenhaus erreicht. Die Stellplatzanlagen der genannten Märkte würden auch von Besuchern der Innenstadt genutzt. Demgegenüber erfülle der Solitärstandort T. Straße 35 – 37 weder eine Versorgungsfunktion noch weise er einen hinreichenden räumlichen Zusammenhang zur Innenstadt auf. Soweit die Antragstellerin in der Ansiedlung des L5. -SB-Warenhauses eine Gefährdung der Versorgungsfunktion der Innenstadt erblicke, verkenne sie, dass dieses Vorhaben als Strategie zur Stärkung der L3. Innenstadt wesentlicher Teil des Einzelhandelskonzepts sei. Das Vorhaben werde dazu beitragen, den Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt im Segment des periodischen Bedarfs zu reduzieren, weil der Standort unmittelbar an den Haupteinkaufsbereich angrenze und sowohl durch den motorisierten Individualverkehr als auch von den Konsumenten der Innenstadt optimal erreicht werden könne. Der Vorwurf der Negativplanung sei unbegründet, weil das Planungsinstrument des § 9 Abs. 2a BauGB gerade den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ermögliche und die Planungsentscheidung das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept konsequent umsetze. Andere stadträumliche Bereiche würden ebenfalls überplant, sobald sich hierfür eine planerische Notwendigkeit ergebe. Eine Gemeinde könne ihre Planung jedoch zunächst auf solche Standorte beschränken, bei denen es einen konkreten Anlass zu planerischer Tätigkeit zum Zwecke der Umsetzung ihrer Einzelhandelskonzeption gebe. In der Bebauungsplanbegründung und der Sitzungsvorlage zur Abwägung der von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen sei schlüssig dargelegt, warum der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs als notwendig angesehen werde. Im Einzelhandelskonzept sei herausgearbeitet worden, dass diese Sortimente für die Versorgungsfunktion der Innenstadt von ausschlaggebender Bedeutung seien. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Dass der vorhandene Sonderposten-Fachmarkt durch die Überplanung auf den Bestandsschutz beschränkt werde, sei mit Blick auf das besondere öffentliche und städtebauliche Interesse an der Erhaltung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs hingenommen worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass in der Vergangenheit erhebliche finanzielle Mittel in die Steigerung der Attraktivität dieses Bereichs geflossen seien. Damit seien Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in verhältnismäßiger Weise konkretisiert worden. Dass die Erweiterung der Verkaufsfläche zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Sonderposten-Fachmarktes zwingend erforderlich sei, könne nicht festgestellt werden, zumal die Aufnahme dieser Nutzung noch nicht lange zurückliege. Im Übrigen verblieben der Antragstellerin vielfältige gewerbliche und nicht gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten. Zwar sei zutreffend, dass es sich bei der Nutzung des Grundstücks für zentrenrelevanten Einzelhandel um die wirtschaftlich lukrativste Nutzungsart handele. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Stadtplanung, Grundstückseigentümern die ertragreichste Nutzung ungeachtet der damit einhergehenden negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu ermöglichen. Die dargestellten Planungsziele stünden auch dem von der Antragstellerin vorgestellten neuen Nutzungskonzept mit kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben der Nahversorgung entgegen, da derartige Nutzungen gerade im zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" angesiedelt werden sollten. Dies gelte auch im Hinblick auf das Sortiment Tiernahrung, zumal dieses von den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen des periodischen Bedarfs angeboten werde. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin diene die strittige Planung nicht dem Wettbewerbsschutz bestimmter Einzelhändler, sondern dem Schutz des zentralen Versorgungsbereichs vor dem Verlust seiner Versorgungsfunktion. Auch für die Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft in der planerischen Abwägung seien die vorstehenden Erwägungen maßgeblich. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auch derjenigen im Wohngebiet "Am E. " sei durch die Planung nicht negativ betroffen. Sie werde vielmehr im Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Unterlagen der Antragsgegnerin, der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten und der Gerichtsakte 7 D 8/04.NE Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt bereits daraus, dass sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gegen Festsetzungen wendet, die die Nutzbarkeit ihres Grundeigentums einschränken. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. Im Zeitpunkt seiner erstmaligen Bekanntmachung am 19. Januar 2008 fehlte es allerdings an der erforderlichen Ausfertigung des Plans. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, juris, m. w. N. Eine solche Bestätigung enthielt die Planurkunde am 19. Januar 2008 noch nicht. Die bloße Unterzeichnung des Vermerks auf der Planurkunde "Satzung der Stadt L. , Bebauungsplan Nr. 92 "Am E. – Teil A" im Stadtteil L. mit dem Datum 17. Januar 2008 weist keinen entsprechenden Erklärungsinhalt auf. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil er gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden ist. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie den Bebauungsplan am 4. Dezember 2009 ausgefertigt und anschließend am 10. und 19. Dezember 2009 erneut, rückwirkend zum 20. Januar 2008, bekannt gemacht hat. Die der Planurkunde nachträglich aufgedruckte, in Vertretung des Bürgermeisters am 4. Dezember 2009 unterzeichnete Präambel genügt den Anforderungen an eine Ausfertigung, weil sie die Aussage enthält, dass der Rat der Stadt L. in seiner Sitzung am 15. November 2007 den Satzungsbeschluss für "diesen Bebauungsplan" gefasst hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, a. a. O. Auch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens war nach § 13 Abs. 1 BauGB gerechtfertigt. Der angegriffene Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB und die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das sich aus den §§ 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 GO NRW ergebende Mitwirkungsverbot unwirksam. Unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan wegen Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds mangelbehaftet ist, beurteilt sich nach Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, NVwZ-RR 1999, 425. Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin den behaupteten Mangel im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe d) GO NRW gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat, obwohl sich ihr Vortrag in der Antragschrift vom 30. Dezember 2008 zur angeblich unzulässigen Mitwirkung der Ratsmitglieder L4. , G1. und N2. nicht auf den Satzungsbeschluss vom 15. November 2007, sondern auf den Aufstellungsbeschluss vom 30. März 2006 bezieht, ein Aufstellungsbeschluss aber nicht Voraussetzung eines wirksamen Bebauungsplans ist. Ebenso bedarf keiner Klärung, ob mit diesem Vortrag tatsächlich ein auf ein Mitwirkungsverbot führender Tatbestand im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 GO NRW dargetan ist. Die Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rats dem Ratsmitglied selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, ist nur im Falle einer direkten Kausalbeziehung zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem daraus für das Ratsmitglied resultierenden Vor- oder Nachteil erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667, m. w. N. Jedenfalls führte der gerügte Mangel selbst im Falle seines Vorliegens nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Nach § 31 Abs. 6 GO NRW kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Daran fehlt es vorliegend, weil der Satzungsbeschluss bei nur einer Enthaltung einstimmig gefasst wurde. Der strittige Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Die Planung verstößt nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar bedeutet der Bebauungsplan insoweit eine Einschränkung gegenüber der das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Darstellung eines Sondergebiets "Großflächiger Einzelhandel mit 2.700 qm Gesamtverkaufsfläche und 300 qm zentrenrelevanten Sortimenten" im Flächennutzungsplan, als er den Einzelhandel mit zentrenrele-vanten und zusätzlich mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausschließt, soweit sie aufgezählt sind. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennut-zungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aber auch Abweichungen. Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden dürfen. Entscheidend für die Wahrung der Anforderungen des Entwicklungsgebots ist, dass die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 4 BN 1.04 -, BauR 2004 = BRS 67 Nr. 55. Gemessen hieran ist die strittige Planung vom Entwicklungsgebot gedeckt. Die Zuordnung der einzelnen Bauflächen im Plangebiet als gemischte Fläche und als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel wird durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Bezogen auf das Sondergebiet lassen die spezifischen Vorgaben des Flächennutzungsplans die Konzeption eines dezentralen Standorts für großflächigen Einzelhandel mit der Maßgabe erkennen, dass großflächig im Wesentlichen nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gehandelt werden soll. Diese Grundkonzeption wird mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht verlassen. Indem der Bebauungsplan die für die Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente definiert, füllt er lediglich die mit dem Flächennutzungsplan insoweit eingeräumten Gestaltungsspielräume aus. Der Ausschluss nur dieser Sortimente hat nicht zur Folge, dass entgegen der Konzeption des Flächennutzungsplans großflächiger Einzelhandel auf dem Grundstück der Antragstellerin verhindert wird; dieser bleibt vielmehr mit nicht von den Planfestsetzungen betroffenen – und damit auch nicht im Sinne des Flächennutzungsplans zentrenrelevanten – Sortimenten möglich. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente im Plangebiet eine legitime städtebauliche Zielsetzung. Nach der Planbegründung soll der in einem besonderen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandel im Plangebiet begründeten Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Innenstadt von L. begegnet werden, die die Antragsgegnerin als zentralen Versorgungsbereich festgelegt hat. Die Versorgungsfunktion dieses zentralen Innenstadtbereichs solle geschützt und weiterentwickelt, die dortigen Einzelhandelsnutzungen verdichtet und ausgeweitet werden. Diese Zielsetzung ist von den §§ 1 Abs. 6 Nr. 4 und 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne dieser Vorschriften umfasst nicht nur den Schutz bereits tatsächlich existierender zentraler Versorgungsbereiche, sondern auch einen Schutz erst noch zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche. Die Gemeinde kann diese Zielsetzungen auch miteinander kombinieren, indem sie den Bebauungsplan aufstellt, um bestimmte zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Bestand und ihren (Weiter-) Entwicklungsmöglichkeiten zu schützen. Vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 9 Rdnr. 73j; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rdnrn. 557, 568. Dabei geht es letztlich auch um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten, die als städtebaulich zu berücksichtigende Belange in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB genannt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02 -, BRS 67 Nr. 12. Nichts anderes als die vorstehenden Ziele soll ausweislich der Planbegründung, die auch auf die Gewährleistung einer ausreichenden Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung verweist, erreicht werden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rede davon sein kann, der strittige Bebauungsplan beinhalte eine unzulässige Wahrnehmung von Wettbewerbsinteressen des Betreibers des L5. -SB-Warenhauses in der Innenstadt. Die Planung der Antragsgegnerin dient nicht dem Wettbewerbsschutz des besagten Supermarktes oder anderer bestimmter Einzelhändler um ihrer selbst willen, sondern dem Schutz und der Weiterentwicklung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" in seiner Gesamtheit. Ebenso wenig handelt es sich bei der vorliegenden Planung um eine unzulässige "Negativplanung". Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht, vielmehr sind derartige Festsetzungen etwa durch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder die hier einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2a BauGB gestattet. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur das vorgeschobene Mittel zur Durchkreuzung eines Bauwunsches sind. Hierfür stellt allein der Umstand, dass eine Planung in Reaktion auf ein konkretes, nach den Vorstellungen der Gemeinde zu verhinderndes Vorhaben erfolgt, jedenfalls dann kein aussagekräftiges Indiz dar, wenn für andere Flächen in der Nachbarschaft wegen fehlender Veränderungswünsche der Eigentümer kein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht. Denn die Gemeinde muss eine planerische Konzeption nicht notwendig auf einmal verwirklichen, sondern kann auch einen Bebauungsplan nur für den Bereich aufstellen, in welchem sie eine ihrer Planungskonzeption zuwiderlaufende Entwicklung befürchtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BauR 1991, 165 = BRS 50 Nr. 9. Ausgehend hiervon kann der strittige Bebauungsplan nicht als "Negativplanung" gewertet werden, weil das mit ihm verfolgte Ziel der Erhaltung und Entwicklung der L3. Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich dem wahren Willen der Antragsgegnerin entspricht. Dass sie sich bei der Planung auf das das Grundstück der Antragstellerin einschließende Plangebiet beschränkt hat, rechtfertigt sich nach dem Vorstehenden daraus, dass die Antragsgegnerin nur in diesem Bereich einen akuten planerischen Handlungsbedarf gesehen hat. Diese Einschätzung ist plausibel, denn aufgrund der Bauvoranfrage der Antragstellerin für die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 2.020 qm Verkaufsfläche auf dem Gelände des Sonderposten-Fachmarkts stand eine dem beschlossenen Einzelhandelskonzept zuwiderlaufende Entwicklung aktuell (nur) im Plangebiet zu befürchten. Für die angrenzenden Bereiche hat die Antragsgegnerin unter Ziffer 2.0 der Planbegründung detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie dort akut keinen Planungsanlass zur Steuerung des Einzelhandels gesehen hat. Die nach alledem städtebaulich gerechtfertigten Planziele der Erhaltung und Entwicklung der als zentraler Versorgungsbereich festgelegten Innenstadt sind auch in ihrer konkreten Umsetzung von § 1 Abs. 3 BauGB gedeckt. Geht es um das "Wie" der Planung, hat die Gemeinde ein weites Planungsermessen, dessen Ausübung sich maßgebend nach ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78, und vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, jeweils m. w. N. Plant die Gemeinde – wie hier – Nutzungsbeschränkungen zum Zwecke des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, ist es in aller Regel erforderlich, dass ein städtebauliches Konzept vorliegt, auf das im Einzelfall bei der Steuerung des Einzelhandels zurückgegriffen werden kann. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB, dass bei auf diese Vorschrift gestützten Festsetzungen insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept jedoch der gerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1; Gaentzsch, a. a. O., Rdnr. 73f. Ein solches Konzept ist hier in Gestalt des vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Februar 2007 beschlossenen Einzelhandelskonzepts gegeben. Aus diesem ergibt sich sowohl die genaue räumliche Abgrenzung des von der Antragsgegnerin festgelegten Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" als auch dessen zu schützende bzw. zu entwickelnde Funktionen. Diese werden für den im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen "Abschnitt A" in der Versorgung mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten durch auch großflächigen Einzelhandel gesehen, während der "Abschnitt B" als ergänzender Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel auch in der Großflächigkeit unter Vermeidung großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten entwickelt werden soll. Dabei werden die für nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrele-vant erachteten Sortimente unter Ziffer 10 des Einzelhandelskonzepts definiert. Dieses Konzept stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine tragfähige Grundlage für die strittige Planung dar. Insbesondere ist die im Einzelhandelskonzept vorgenommene räumliche Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" nicht zu beanstanden. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Versorgungsfunktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, und vom 22. April 2004 - 7a D 142/02 -, jeweils a. a. O. Dies gilt umso mehr in Ansehung der bereits hervorgehobenen Befugnis der Gemeinde, zentrale Versorgungsbereiche zu bestimmen, die erstmals entwickelt oder doch zumindest fortentwickelt werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann die Abgrenzung eines nach dem Willen der Gemeinde zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs nicht allein mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären. In der Bestimmung der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde vielmehr weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden, vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, a. a. O., und vom 30. Juni 2005 - 7 D 139/04.NE -, oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Dieser wird als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder – im vorliegenden Zusammenhang des § 9 Abs. 2a BauGB – auch erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. zur allein auf vorhandene Versorgungsbereiche bezogenen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BauR 2010, 736 = BRS 74 Nr. 97 und 4 C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98, jeweils m. w. N. Gemessen hieran hält sich die Festlegung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" im Einzelhandelskonzept innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens, denn sie orientiert sich an den vorstehenden Maßgaben und wird nachvollziehbar aus den örtlichen Gegebenheiten abgeleitet. Der festgelegte zentrale Versorgungsbereich ist danach anhand der ihn im Wesentlichen begrenzenden Verkehrsachsen – Bundesstraßen 54 und 508, N3. -straße sowie Eisenbahntrasse L. -I. -F. – klar abgegrenzt. Die Abgrenzung wird schlüssig mit der Dichte und Qualität des innerhalb der genannten Verkehrsachsen vorzufindenden Einzelhandelsbesatzes begründet. Im Zeitpunkt der Erstellung des Einzelhandelskonzepts wurden in dem abgegrenzten Innenstadtbereich 64 Einzelhandelsbetriebe mit zusammen 11.510 qm Verkaufsfläche und einem Umsatzvolumen von rund 38,1 Mio. Euro ermittelt. In der D. -Stellungnahme August 2007 ist hierzu näher ausgeführt, dass diese Betriebe ein breites Angebot nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente bieten, dass durch zahlreiche kundenorientierte Dienstleistungen, mehrere Arztpraxen und ein vielfältiges Gastronomieangebot ergänzt wird. Auch die ermittelten Passantenfrequenzen - 100 % im Bereich westliche N4. /Markt-platz, 50 % davon im Bereich mittlere und östliche N1. Straße und immerhin noch 20 % auf beiden Seiten der I3. Straße (B 54) – rechtfertigen ersichtlich die Einschätzung, dass dem abgegrenzten Bereich eine für die Versorgung der Bevölkerung in der Stadt L. , mindestens aber in dem Hauptort L. , mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs zentrale Funktion zukommt. Dass dieser mitten im Siedlungsgefüge der Stadt befindliche Bereich städtebaulich integriert ist, unterliegt keinem Zweifel. Aufgrund der genannten Kriterien ist es zugleich städtebaulich schlüssig, dass das Einzelhandelskonzept die südlich und südwestlich der Eisenbahntrasse gelegenen Gebiete und damit auch das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr dem zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" zurechnet. Das Einzelhandelskonzept begründet dies nachvollziehbar damit, dass der Einzelhandelsbesatz dort erheblich ausdünnt und allenfalls noch eine Passantenfrequenz von 5 % des Niveaus im Bereich westliche N1. Straße/N5.----platz erreicht wird. Dass der im Wesentlichen westlich der T. Straße gelegene, nah an das Plangebiet heranreichende Bereich zwischen der abgegrenzten Innenstadt und dem Bahnhof L. im Einzelhandelskonzept als "funktionaler Ergänzungsbereich zur Innenstadt" ausgewiesen ist, relativiert diese Erwägungen nicht. Denn entgegen der Vermutung der Antragstellerin ist damit keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der fragliche Bereich später einmal in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen werden soll. Aus dem Einzelhandelskonzept geht unmissverständlich hervor, dass dem "Ergänzungsbereich" eine Verknüpfungsfunktion zwischen Bahnhof und Innenstadt, nicht hingegen eine zentrale Versorgungsfunktion beigemessen wird. "In Szene gesetzt" werden soll diese Verbindung, nicht der in dem "Ergänzungsbereich" untergeordnete Einzelhandel. Die Einwände der Antragstellerin stellen diese Konzeption des "Ergänzungsbereichs" nicht in Frage, sondern bestätigen sie. Nach ihren Mutmaßungen sollen dort neben einem 15 m breiten Verbindungsweg zwischen Bahnhof und Innenstadt in erster Linie Sport- und Freizeitanlagen, ein Open-Air-Kino, ein Versammlungsplatz und sog. "Mehrgenerationenwohnungen" in dreigeschossiger Bauweise entstehen. Ein durch derartige Anlagen geprägter Bereich dient nach seiner Art und Zweckbestimmung nicht der Versorgung der Bevölkerung mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" und die damit einhergehende Nichteinbeziehung des Plangebiets ist auch nicht deswegen willkürlich, weil das Einzelhandelskonzept den durch die Einzelhandelsbetriebe B. und T4. gekennzeichneten Bereich östlich des Busbahnhofs noch diesem zentralen Versorgungsbereich zurechnet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Plangebiet mit dieser Standortagglomeration schon im Hinblick auf die räumliche Lage nicht vergleichbar. Die Einbeziehung des Bereichs B. /T4. in den zentralen Versorgungsbereich ist damit begründet, dass er - im Gegensatz zum Plangebiet - unmittelbar an den als "Abschnitt A" bezeichneten Innenstadtbereich im engeren Sinne "andockt". Diese Begründung ist schlüssig, zumal § 9 Abs. 2a BauGB – wie bereits hervorgehoben – auch die Möglichkeit eröffnet, zum Schutz der (Weiter-) Entwicklung eines Versorgungsbereichs tätig zu werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Standorte von B. und T4. seien vom "eigentlichen Haupteinkaufsbereich" N5.----platz fast ebenso weit entfernt wie die Standorte im Plangebiet und wiesen zu diesem keine Sichtbeziehung auf, geht auch deswegen fehl, weil der "Abschnitt A" des zentralen Versorgungsbereichs sich nicht auf den N5.----platz beschränkt, sondern in östlicher Richtung bis an den Busbahnhof heranreicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat insoweit sachgerecht darauf abgestellt, dass Besucher der Märkte B. und T4. bei Querung der B 508 unmittelbar den östlichen verkehrsberuhigten Abschnitt der N1. Straße mit dem seinerzeit in Bau befindlichen, inzwischen realisierten L5. -SB-Warenhaus erreichen und die Stellplatzanlagen der genannten Märkte bei dieser räumlichen Nähe auch von Besuchern des besagten Innenstadtbereichs genutzt werden. Die Schlüssigkeit des Einzelhandelskonzepts ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es das Grundstück der Antragstellerin und dessen unmittelbares Umfeld nicht seinerseits als zentralen Versorgungsbereich ausweist. Das im SH-Gutachten angesprochene Areal zwischen dem Sonderposten-Fachmarkt U. Q. und der Verkehrsachse Bahnhofstraße/M.--straße erfüllt jedenfalls weder im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch derzeit die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Denn die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sind ersichtlich nicht geeignet, die Versorgung auch nur eines Teilbereichs des Gemeindegebiets mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten, hinreichend breiten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Mit dem Sonderposten-Fachmarkt und dem Modehaus L1. sind dort lediglich zwei Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Es handelt sich demnach um einen isolierten Standort mit stark rudimentärer Sortimentsstruktur, dem keine zentrale Funktion für die Versorgung der Bevölkerung in den angrenzenden Wohngebieten wie dem Wohngebiet "Am E. " – auch nicht im Bereich der Grund- und Nahversorgung – beizumessen ist. An diesem Befund geht der Hinweis der Antragstellerin auf die vermeintliche Vielfalt der weiteren Nutzungen im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld vorbei. Die insoweit im SH-Gutachten angeführten Nutzungen – gewerbliche und industrielle Nutzung, Wohnnutzung, Hotel, Gaststätte, Ingenieurbüro, städtischer Baubetriebshof und Rechtsanwaltskanzlei – ersetzen das fehlende Spektrum an Einzelhandelsnutzungen nicht. Dies stellt im Übrigen das SH-Gutachten selbst nicht in Abrede. Vielmehr heißt es dort, es sei unerheblich, ob der Standort derzeit schon eine Nahversorgungsfunktion ausübe. Die daran anschließende Argumentation, bei der Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche dürfe nicht nur vom Status Quo ausgegangen werden, sondern es seien darüber hinaus die "sehr guten Entwicklungsperspektiven" des genannten Areals für die städtebauliche Nahversorgung der angrenzenden Wohngebiete und der im Gebiet "Am I2.--graben " geplanten "Mehrgenerationenwohnungen" zu berücksichtigen, verfängt im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Sie lässt außer acht, dass es – wie eingangs bereits hervorgehoben – im Planungsermessen der Gemeinde steht, welche zentralen Versorgungsbereiche geschützt, fortentwickelt oder neu entwickelt werden sollen. Die Gemeinde ist nicht gehalten, Teile ihres Gebiets mit bloßem Potenzial zu einem Standort der Nahversorgung auch tatsächlich zu einem entsprechenden zentralen Versorgungsbereich zu entwickeln. Die diesbezüglichen Vorstellungen der Antragstellerin zu einem neuen Nutzungskonzept für ihr planbetroffenes Grundstück sind demzufolge nicht maßgeblich. Die nach den Abschnitten "A" und "B" differenzierende Festlegung der zu schützenden Funktionen des zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" im Einzelhandelskonzept begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Gemeinden nicht nur die Befugnis einräumt, vorhandene zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Bestand zu schützen, sondern auch, derartige Bereiche neu oder weiter zu entwickeln. Aus diesem Grund ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18, und Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O. Die Gemeinde ist dabei lediglich dahingehend eingeschränkt, dass der zu schützende zentrale Versorgungsbereich bei einer individuellen Betrachtung der örtlichen Situation potenziell geeignet sein muss, die ihm zugewiesenen Funktionen überhaupt wahrzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04.NE -, a. a. O. Hiervon ausgehend ist die Festlegung der nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen zu etablierenden, als zentrenrelevant eingestuften Sortimente wie Bekleidung, Schuhe etc. nicht zu beanstanden. Die dem zugrunde liegende L3. Liste fußt auf der aus den örtlichen Standortstrukturen abgeleiteten Einordnung der L3. Innenstadt als eines Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil L. einschließlich des Wohnsiedlungsbereichs "Am E. " und die westlichen Wohnsiedlungsbereiche des Stadtteils G. übernehmenden Hauptzentrums. Die bezeichneten zentrenrelevanten Sortimente sind in dem als "Abschnitt A" gekennzeichneten Innenstadtbereich nach den im Einzelnen belegten Feststellungen des Einzelhandelsgutachtens der D. von November 2006 umfassend durch entsprechende Facheinzelhandelsgeschäfte vertreten. Im Übrigen sollen sie nach den Erwägungen dieses Einzelhandelskonzepts zukünftig ergänzende Magnetfunktion in der Innenstadt übernehmen können. Diese planerische Einschätzung der Antragsgegnerin ist tragfähig, weil die betroffenen Sortimente in der Tat als innenstadttypische Warengruppen einer Stärkung der Innenstadt dienen und somit gleichsam "zentrumsbildend" wirken können. Sie wird im Übrigen auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten SH-Gutachten nicht in Abrede gestellt, das einen Schutz des Innenstadtbereichs um die alte N1. Straße vor der dezentralen Ansiedlung von Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ebenfalls für geboten hält. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Wertung des Einzelhandelskonzepts städtebaulich begründet, dass die Etablierung der dort benannten nahversorgungsrelevanten Sortimente an innenstadtnahen Wettbewerbsstandorten außerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs die Entwicklungsperspektiven des innerstädtischen Einzelhandels beeinträchtigen würde. Diesen Sortimenten kommt in der hier gegebenen örtlichen Situation eine nicht unerhebliche Zentrenrelevanz schon deshalb zu, weil sie in beachtlichem Ausmaß in dem abgegrenzten Zentralen Versorgungsbereich angeboten werden. Nach den dem Einzelhandelskonzept zugrunde liegenden Feststellungen entfielen im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses annähernd 40 % der Verkaufsflächen und sogar knapp die Hälfte des Umsatzes im innerstädtischen Einzelhandel auf die Sortimente des periodischen Bedarfs. Dieser Befund trägt die Einschätzung des Einzelhandelskonzepts, die L3. Innenstadt sei vornehmlich ein Standort der Nahversorgung. Gerade diese bestehende Struktur des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" rechtfertigt es, ihn vor einer Ansiedlung derartiger Sortimente in innenstadtnahen Bereichen, die – wie das Plangebiet – nicht selbst als zentraler Versorgungsbereich einzustufen sind, zu schützen. Dieses planerische Anliegen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deswegen städtebaulich verfehlt, weil das klassische innerstädtische Leitsortiment Bekleidung in der L3. Innenstadt gegenüber nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterrepräsentiert ist. Denn dieses strukturelle Ungleichgewicht ist allein auf den unterdurchschnittlichen Einzelhandelsbesatz im Segment Bekleidung, nicht hingegen auf ein gemessen an der Nachfrage überdurchschnittliches Angebot im Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente zurückzuführen. Vielmehr war im Bereich der wichtigsten nahversorgungsrelevanten Warengruppe Lebensmittel bis zur Realisierung des L5. -SB-Warenhauses nach den schlüssigen Feststellungen im Einzelhandelskonzept ein erheblicher Kaufkraftabfluss aus L. zu verzeichnen, weil der realisierte Einzelhandelsumsatz in diesem Segment nicht das Nachfragevolumen abdeckte. Dem entgegenzuwirken und den Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" als Nahversorgungsstandort zu stärken, ist auch dann ein legitimes Anliegen, wenn zugleich eine Stärkung zentrenrelevanter Angebote im engeren Sinne erwünscht ist. Dass die Antragsgegnerin hiervon ausgehend insbesondere das Angebot von Tierfutter an innenstadtnahen Konkurrenzstandorten ausschließt, entbehrt ebenfalls nicht der städtebaulichen Rechtfertigung. Der Einwand der Antragstellerin, Tierfutter werde in dem ausgewiesenen Zentralen Versorgungsbereich nur als Randsortiment in Drogerie- und Lebensmittelmärkten auf einer Gesamtverkaufsfläche von lediglich 75 qm geführt, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, können im Interesse einer Stärkung des Zentrums auch dort bislang nur in geringem Umfang vertretene Sortimente auf zentrale Versorgungsbereiche beschränkt werden, wenn ihnen nachvollziehbar "zentrumsbildende" Wirkung beigemessen wird. Bei Tierfutter handelt es sich ebenso wie etwa bei Lebensmitteln, Getränken, Drogerie- oder Reinigungsartikeln um ein Konsumgut des täglichen Bedarfs. Dass die Antragsgegnerin dieses Sortiment als nahversorgungsrelevant und damit aus den genannten Gründen zugleich zentrumsstärkend eingestuft hat, leuchtet ohne Weiteres ein. In die Konzeption der Weiterentwicklung der L3. Innenstadt (auch) als Standort der Nahversorgung fügt sich auch die im Einzelhandelskonzept befürwortete Realisierung des L5. -SB-Warenhauses mit seinem vornehmlich auf nahversorgungsrelevante Sortimente konzentrierten Angebot im östlichen Abschnitt der N1. Straße ohne Bruch ein. Das Einzelhandelskonzept bewertet dieses Projekt als angemessene Strategie zur Stärkung des abgegrenzten Zentralen Versorgungsbereichs, weil der L5. -Supermarkt unmittelbar an den Haupteinkaufsbereich im westlichen Abschnitt der N1. Straße anschließe, sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für die Konsumenten in der Innenstadt optimal erreicht werden könne und dazu beitrage, den - oben bereits erwähnten - substanziellen Kaufkraftabfluss im Segment des periodischen Bedarfs zu reduzieren. Diese Konzeption ist nachvollziehbar. Sie zielt ersichtlich auf die Etablierung eines sogenannten "Frequenzbringers" bzw. "Magnetbetriebs", dessen Vorhandensein in aller Regel maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beizumessen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, a. a. O.; Kuschnerus, a. a. O., Rdnrn. 339 f. Zu Unrecht leitet die Antragstellerin eine Widersprüchlichkeit des Einzelhandelskonzepts daraus her, dass die Ansiedlung von L5. die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere den – inzwischen geschlossenen – F1. -Verbrauchermarkt im westlichen Abschnitt der N1. Straße in ihrem Bestand gefährde bzw. gefährdet habe. Denn entgegen der dieser Argumentation zugrunde liegenden Annahme der Antragstellerin ist Ziel und Inhalt der mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin nicht der Erhalt einzelner Unternehmen in dem Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt", sondern die Stärkung dieses Zentralen Versorgungsbereichs in seiner Gesamtheit. Soweit das Einzelhandelskonzept den vorhandenen Einzelhandelsbestand, insbesondere den besagten F1. -Markt in den Blick nimmt, dient dies lediglich als gutachterliche Grundlage für die hierauf aufbauende städtebauliche Konzeption. Dementsprechend bringt das Einzelhandelskonzept mit der Formulierung, der F1. -Verbrauchermarkt und das L5. -SB-Warenhaus seien parallel "überlebensfähig" (S. 76), keine konzeptionelle Zielsetzung, sondern eine bloße Erwartung zum Ausdruck, deren Eintritt im Übrigen von verschiedenen Faktoren der individuellen Betriebsgestaltung der betroffenen Unternehmen und ihres jeweiligen Marktauftritts abhängt, die städtebaupolitisch nicht beeinflussbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen den Zielen des Einzelhandelskonzepts und der dort als "Projektvorhaben" bezeichneten L5. -Ansiedlung unabhängig von der Frage zu verneinen, inwieweit eine Verdrängung bestehender Einzelhandelsbetriebe im Segment des periodischen Bedarfs von vornherein absehbar war. Die Konzeption der Antragsgegnerin, durch die Ansiedlung eines attraktiven "Magnetbetriebs" insgesamt zusätzliche Kaufkraft in der Warengruppe "Lebensmittel" an die Innenstadt von L. zu binden, ist ungeachtet solcher Verdrängungseffekte plausibel, weil die hieraus folgenden Umsatzverlagerungen sich innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs vollziehen. Denn das L5. -SB-Warenhaus rechnet diesem ebenso zu wie die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Betriebe einschließlich des F1. -Markts. Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB getragen. Die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Plangebiet unterfällt dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB, der in Satz 1 der Vorschrift dahin umschrieben ist, dass der Bebauungsplan "für im Zusammenhang bebaute Ortsteile" aufgestellt werden kann. Mit dieser Formulierung ist zum Ausdruck gebracht, dass auch Teilbereiche der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 9 Abs. 2a BauGB überplant werden können, soweit dies sachgerecht städtebaulich begründet ist. Vgl. Gaentzsch, a. a. O., Rdnr. 73h; Kuschnerus, a. a. O., Rdnrn. 558, 560 und 561. Dass das Plangebiet Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, unterliegt keinerlei Zweifeln. Bebauungspläne für diesen Bereich existieren nicht. Wie bereits festgestellt, hat die Antragsgegnerin die räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sachgerecht damit begründet, dass eine dem beschlossenen Einzelhandelskonzept zuwiderlaufende Entwicklung aktuell (nur) im Plangebiet zu befürchten ist. Aus den obigen Ausführungen zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans ergibt sich ferner, dass der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB der Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs dient und dabei mit dem Einzelhandelskonzept ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigt, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin enthält. In dem Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" sind entsprechend § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB die Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach den §§ 30 und 34 BauGB vorhanden. Ausweislich der Planbegründung, der die Antragstellerin insoweit nicht widersprochen hat, ist der abgegrenzte Versorgungsbereich in weiten Teilen durch Bebauungspläne überplant, die ihn überwiegend als Kerngebiet und im Übrigen als Mischgebiet festsetzen; die nicht überplanten Teilbereiche des Zentralen Versorgungsbereichs entsprechen nach ihrer Eigenart Kern- oder Mischgebieten. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind demnach gemäß § 30 Abs. 1 bzw. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im gesamten zentralen Versorgungsbereich allgemein zulässig. Die strittigen Festsetzungen entsprechen auch den durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Die Vorschrift sieht Regelungen des Inhalts vor, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. Gemeint sind damit nicht nur die ausdrücklich in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten, sondern auch Unterarten hiervon, wie sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähig sind. Dies folgt aus dem weitgehend an den Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO anknüpfenden Wortlaut des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB und seinem Sinn und Zweck, den Gemeinden im Interesse des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche ein effektives Planungsinstrument insbesondere zur Steuerung des Einzelhandels zur Verfügung zu stellen. Vgl. näher Gaentzsch, a. a. O., Rdnr. 73p; Kuschnerus, a. a. O., Rdnr. 566. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28. Dass die vorliegend gewählten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Gegebenheiten entsprechen, unterliegt keinem Zweifel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Fachmärkte gibt, die ausschließlich etwa Tierfutter oder Baby- und Kinderbedarf im Segment Bekleidung anbieten. In der Realität sind jedenfalls Einzelhandelsbetriebe anzutreffen, die über die genannten Sortimente hinaus ausschließlich andere mit dem angegriffenen Bebauungsplan ausgeschlossene Sortimente führen. So ist Tierfutter beispielsweise klassisches Randsortiment im Lebensmitteleinzelhandel, während Baby- und Kinderbedarf im Segment Bekleidung häufig in Bekleidungsfach- und Schuhgeschäften angeboten wird. Der strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die strittige Planung genügt diesen Anforderungen. Sie trägt insbesondere den durch Art. 14 GG geschützten Bestandsschutzinteressen der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits verwirklichte Nutzung ihres Grundstücks zum Betrieb eines Sonderposten-Fachmarkts hinreichend Rechnung. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 47. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund setzt das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris. Eine solche Bestandsaufnahme liegt dem angegriffenen Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung zugrunde. Die Antragsgegnerin hat die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen (Wohnen, städtischer Baubetriebshof, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, freikirchliche Nutzung und Sonderpostenmarkt) im Einzelnen ermittelt und zutreffend festgestellt, dass allein auf dem Grundstück der Antragstellerin eine den Planfestsetzungen widersprechende Nutzung ausgeübt wird. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass ausschließlich die Antragstellerin einen Bauantrag für eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet gestellt hat. Dass der vorhandene Sonderposten-Fachmarkt durch die Überplanung auf den sogenannten passiven Bestandsschutz gesetzt wird, hat der Rat der Antragsgegnerin in seinem Beschluss über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen ausdrücklich berücksichtigt. Durch die Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werden dem Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten abgeschnitten und (bauliche) Umstrukturierungen, Instandhaltungen sowie ein Wiederaufbau nach einer eventuellen (Teil-) Zerstörung im Wesentlichen unmöglich gemacht. Der Rat der Antragsgegnerin hat diese Konsequenz der Planung mit Blick auf seine städtebauliche Zielsetzung, die Attraktivität des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" zu erhalten und zu steigern, hingenommen. Eine Fehlgewichtung dieser widerstreitenden Belange liegt hierin nicht. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Vgl. OVG Urteile vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, a. a. O., und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, a. a. O. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6, und vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Vgl. Kuschnerus, a. a. O., Rdnrn. 583, 584 und 665. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31. So liegen die Dinge hier. Der Rat der Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung und des dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzepts bei seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die Entwicklungsperspektiven des innerstädtischen Einzelhandels – überhaupt – nur zu erhalten sind, wenn im Umfeld der Innenstadt in Bezug auf jeden konkurrierenden Wettbewerbsstandort eine äußerst restriktive Bauleitpolitik hinsichtlich der Etablierung zentrenrelevanter und in Innenstadtnähe auch nahversorgungsrelevanter Sortimente auch an der Schwelle zur Großflächigkeit umgesetzt wird. Diese Einschätzung stützt sich sachgerecht auf die örtlichen Gegebenheiten und verleiht den städtebaulichen Gründen, die der Einräumung über den passiven Bestandsschutz hinausgehender Entwicklungsmöglichkeiten für den auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Sonderposten-Fachmarkt entgegenstehen, großes Gewicht. Denn der Sonderposten-Fachmarkt ist in besonderem Maße geeignet, die Entwicklungsperspektiven des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" zu vereiteln. Wie die Antragstellerin einräumt, werden in dem Sonderposten-Fachmarkt zen-trenrelevante Sortimente, ausweislich des Einzelhandelskonzepts insbesondere Haushaltswaren aus Glas, Keramik und Porzellan, geführt. Mit diesem Angebot zielt er gerade auf diejenigen Funktionen, die der Zentrale Versorgungsbereich "Innenstadt" nach dem Willen der Antragsgegnerin wahrnehmen und entwickeln soll. Aufgrund seiner beträchtlichen Dimensionen mit ca. 2.700 qm Verkaufsfläche ist in Rechnung zu stellen, dass der Sonderposten-Fachmarkt auf einen weiten Einzugsbereich einwirken kann; die Antragstellerin selbst bezeichnet ihn, gestützt auf die entsprechenden Ausführungen im SH-Gutachten, als nicht nur auf die Stadt L. , sondern darüber hinaus auch auf die umliegenden Ortschaften ausstrahlenden "Einzelhandelsmagneten". Dass ein Einzelhandelsbetrieb dieser Größe die Ausbildung attraktiver Einzelhandelsstrukturen im ausgewiesenen Zentralen Versorgungsbereich zu verhindern droht, liegt auch deswegen auf der Hand, weil die L3. Innenstadt in ihrem vorhandenen Einzelhandelsbesatz erhebliche strukturelle Schwächen aufweist. Nach den unbestrittenen Feststellungen im Einzelhandelskonzept ist die dortige Einzelhandelsstruktur sehr kleinteilig und die Kaufkraftbindung des L3. Einzelhandels daher mäßig entwickelt. Die relativ geringen Anteile des Einzelhandels in der Innenstadt an der Anzahl der Betriebe, den Verkaufsflächen und dem Umsatzvolumen im gesamten Stadtgebiet kennzeichnen die Innenstadt als Versorgungsstandort von nur unterdurchschnittlicher Bedeutung. Das von der Antragstellerin vorgelegte SH-Gutachten stellt diese Schwächen nicht in Abrede. Danach sind nicht nur wie bereits angesprochen - zentrenrelevante Sortimente flächen- und umsatzmäßig unterrepräsentiert. Über die von der D. zugrunde gelegten Defizite hinaus behauptet das SH-Gutachten sogar, dass der ausgewiesene Zentrale Versorgungsbereich durch eindeutige "trading-down"-Effekte gekennzeichnet sei; die dortige Einzelhandelslandschaft sei geprägt von Geschäften, Gaststätten und Dienstleistungsbetrieben mit einfacher Ausrichtung, starker Preisorientierung und schwachem bis konzeptionslosen Marktauftritt. Die von dem Sonderposten-Fachmarkt ausgehende Gefährdung der Planziele liegt schließlich auch maßgeblich in seiner relativ geringen Entfernung zu dem zu schützenden Zentralen Versorgungsbereich – ca. 500 m bis zur südlichen Begrenzung durch die Eisenbahntrasse – begründet. Angesichts dieser Nähe richtet sich der Sonderposten-Fachmarkt weitgehend an die Kundschaft, deren Versorgung die abgegrenzte Innenstadt dienen soll. Bei dieser Sachlage durfte der Rat der Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung jeglicher weiterer Schwächungen des Zentralen Versorgungsbereichs durch den Sonderposten-Fachmarkt Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung von dessen Entwicklungsmöglichkeiten einräumen. Dies gilt umso mehr, als eine Notwendigkeit, die Verkaufsfläche des Sonderposten-Fachmarkts zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu erweitern, nicht absehbar ist. Die Erwägung des Rates der Antragsgegnerin, dass die bestehende beträchtliche Verkaufsfläche für einen – zumal erst vor wenigen Jahren eröffneten – Sonderpostenmarkt ausreichend dimensioniert erscheint, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der vorstehend beschriebenen örtlichen Gegebenheiten und Einzelhandelsstrukturen in dem Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" ist der angefochtene Bebauungsplan auch insoweit abwägungsfehlerfrei, als er nicht nur großflächigen, sondern jeglichen Einzelhandel mit den aufgeführten Sortimenten ausschließt. Die hierin liegende weitergehende Einschränkung der Nutzungsbefugnisse der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet ist nicht unverhältnismäßig. In den ausgeübten Bestand ihres Grundeigentums wird damit nicht eingegriffen. Insbesondere der Betrieb mehrerer eigenständiger Einzelhandelsfachmärkte mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Verkaufsflächen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, wie von der Antragstellerin nach ihrem neuen Nutzungskonzept beabsichtigt, würde nicht etwa eine Fortentwicklung der bestehenden Nutzung im Sinne einer Erweiterung oder Umstrukturierung des Sonderpostenmarkts, sondern eine andere Nutzung darstellen. Soweit derartige Nutzungskonzepte durch die Planung vereitelt werden, werden den betroffenen Grundeigentümern, speziell der Antragstellerin, lediglich bestimmte Nutzungschancen genommen. Auch wenn diese durchaus von beachtlichem wirtschaftlichen Interesse sind, handelt es sich letztlich nur um potenzielle Nutzbarkeiten, deren uneingeschränkter Erhalt nicht gesichert ist. Deutlich wird dies auch daran, dass selbst das Planungsschadenrecht des § 42 BauGB bislang nicht ausgeübte zulässige Nutzungen grundsätzlich nur für die Dauer von sieben Jahren ab der Begründung ihrer Zulässigkeit vermögensrechtlich schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, a. a. O. Dass der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Erwägungen seines Beschlusses über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen den uneingeschränkten Erhalt derartiger Nutzungschancen im Interesse des städtebaulich gerechtfertigten Schutzes des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" zurückgesetzt hat, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, sondern liegt im Rahmen seines zulässigen Abwägungsspektrums. Denn die dem zugrunde liegende Einschätzung des Rates, dass die Entwicklungsperspektiven des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" selbst durch kleine Läden im Plangebiet gefährdet werden können, ist tragfähig begründet. Sie wird in der Planbegründung schlüssig aus dem oben schon beschriebenen Zusammentreffen der strukturellen Schwäche des Zentralen Versorgungsbereichs mit seiner Nähe zum Plangebiet abgeleitet. Dort heißt es nämlich im Einzelnen: "Aufgrund der kleinteiligen Geschäftsstrukturen in L. würden selbst kleine Läden außerhalb des Zentrums schon eine Konkurrenz darstellen, welche die Nutzungen im Zentrum gefährden könnten. Dort hingegen wäre es gerade aufgrund der vorhandenen kleinflächigen Leerstände sinnvoll und sukzessive machbar, ergänzende Nutzungen in kleinem Umfang zu etablieren. Selbst diese kleinflächigen Nutzungen könnten unter den in L. gegebenen schwierigen Rahmenbedingungen und angesichts der Einzelhandelsvielfalt im nahe gelegenen Oberzentrum T1. schon eine Verbesserung der Attraktivität und der Gesamtsituation der L3. Innenstadt bewirken und zumindest in der Akkumulation auch als existenziell relativ sicher angesehen werden. Die kleinen Läden ließen sich infolge der räumlichen Gegebenheiten leichter ansiedeln als größere Märkte. Das gilt allerdings nur dann, wenn nicht in 500-600 m Entfernung die gleichen Sortimente angeboten werden, zumal sie dort von Kopplungseffekten mit dem vorhandenen Sonderpostenmarkt und dem Modehaus L6. profitieren würden." Diese Ausführungen sind im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung des Zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" stimmig und nicht zu beanstanden; sie knüpfen sachgerecht an die örtlichen und strukturellen Gegebenheiten an. Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Bauleitplanung nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht nur ein einzelnes Vorhaben, sondern darüber hinaus die potenzielle Entwicklung im gesamten Plangebiet in den Blick zu nehmen ist. Die Notwendigkeit dieser planerischen Perspektive verdeutlicht gerade das von der Antragstellerin angeführte neue Nutzungskonzept. Es liegt auf der Hand, dass ein aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Getränkefachmarkt und einem Drogeriemarkt gebildeter Einzelhandelskomplex von zusammengerechnet fast 2.000 qm Verkaufsfläche die Stärkung eines kleinteilig strukturierten und verhältnismäßig nah gelegenen zentralen Versorgungsbereichs unabhängig davon zu vereiteln droht, ob diese Einzelhandelsgeschäfte für sich gesehen jeweils als noch nicht großflächig einzustufen und funktional eigenständig sind oder nicht. Sie würden jedenfalls – noch dazu unter Einbeziehung von Kopplungseffekten mit dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Modemarkt L1. – in ihrer Gesamtheit einen die Entwicklungsperspektiven der L3. Innenstadt massiv beeinträchtigenden Wettbewerbsstandort bilden. Derartige Befürchtungen werden im Übrigen durch das von der Antragstellerin angeführte SH-Gutachten nicht widerlegt, das bezogen auf das besagte Nutzungskonzept der Antragstellerin zu dem Ergebnis kommt, schädliche Auswirkungen auf den Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" seien nicht zu erwarten. Gestützt wird diese Prognose darauf, dass die von den genannten Einzelhandelsbetrieben zu erwartenden Umsatzverlagerungen zu Lasten der Innenstadt mit 4,8 % im Segment Lebensmittel/Reformwaren und 6,8 % im Segment Gesundheits- und Körperpflege, insgesamt 5,3 %, im unbedenklichen Bereich liegen würden. Diese Argumentation lässt außer acht, dass die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB planende Gemeinde anders als in den Fällen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht an den Maßstab der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gebunden ist, sondern - wie bereits hervorgehoben - planerischen Gestaltungsspielraum auch für das - vorliegend verfolgte - Ziel der Förderung und Steigerung der Attraktivität eines zentralen Versorgungsbereichs beanspruchen kann. Vgl. Gaentzsch, a. a. O., Rdnr. 73f; ferner bezogen auf § 1 Abs. 9 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, a. a. O. Im Hinblick auf dieses Planungsziel stellen sich die im SH-Gutachten angenommenen Umsatzverlagerungen keineswegs als unbedenklich dar. Ist ein zentraler Versorgungsbereich bereits – wie hier – strukturell geschwächt, kann ein Kaufkraftabfluss von 7,9 bis 8,8 % in dem betroffenen Warenbereich im Einzelfall schon die Erwartung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188. Die Schwelle, ab der Umsatzverlagerungen die Entwicklung und Steigerung der Attraktivität eines zentralen Versorgungsbereichs hindern können, ist weit niedriger anzusetzen als diejenige, ab der schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich in seiner vorhandenen Gestalt zu erwarten sind. Bei Kaufkraftabflüssen der im SH-Gutachten angenommenen Größenordnung in den für den Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" der Antragsgegnerin besonders bedeutsamen Segmenten des periodischen Bedarfs ist jene Schwelle ersichtlich überschritten. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Antragsgegnerin es zu Recht für hinnehmbar gehalten, dass den Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet potenzielle Nutzungschancen im Hinblick auf den Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten genommen werden. In dem Beschluss über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin vielfältige gewerbliche wie nicht gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Der Einwand der Antragstellerin, Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei u.a. wegen des vorhandenen Konkurrenzangebots an nahgelegenen Standorten nicht rentabel, verfängt nicht. Teilweise, insbesondere hinsichtlich Sanitärwaren, Autozubehör und Reifen, ist diese Argumentation schon nicht mit Tatsachen unterlegt. Vor allem aber ist einem Grundstückseigentümer, der eine gewerbliche Nutzung auf seinem Grundstück verwirklichen will, der in der jeweiligen Branche bestehende Wettbewerb ohne Weiteres zuzumuten. Wie der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung zu Recht erwogen hat, ist eine Einzelhandelsnutzung mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur eine denkbare, wenn auch eine besonders rentable Art der wirtschaftlichen Grundstücksnutzung; die Gemeinde ist jedoch nicht gehalten, den betroffenen Grundstückseigentümern die ertragreichsten potenziellen Nutzungsmöglichkeiten selbst dann zu belassen, wenn entgegenstehenden städtebaulichen Belangen wie dem Schutz und der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche wie hier beachtliches Gewicht zukommt. Dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung die Belange der Wirtschaft entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB nicht berücksichtigt hätte, ist schließlich nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermittelt dieser abwägungserhebliche Belang keinen über den Schutz des Eigentums hinausreichenden Schutz von privaten Nutzungsrechten. Zudem hebt die genannte Vorschrift innerhalb der Belange der Wirtschaft das Interesse der Verbraucher an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung hervor. Eben dieses Interesse wird mit der strittigen Planung verfolgt. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Bevölkerung im Wohngebiet "Am E. ". Deren verbrauchernahe Versorgung kann und soll nach der nicht zu beanstandenden planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin durch den Zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" sichergestellt werden. Liegen Plangebiet und der zu schützende Zentrale Versorgungsbereich – wie hier – nah beieinander, hält sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer Befugnisse, wenn sie dem Gesichtspunkt der Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs den Vorrang vor dem Interesse Einkaufswilliger an (noch) kürzeren Wegen bei der Besorgung von Gegenständen des täglichen Bedarfs einräumt. Das Plangebiet muss die Nahversorgung der in seinem unmittelbaren Umfeld lebenden Einwohner nicht selbst gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.