Urteil
2 A 45/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0917.2A45.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung einschließlich Zwangsgeldandrohung vom 14. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und können nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO insbesondere die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Die streitgegenständliche Verfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass der Nutzungsuntersagung mit Schreiben vom 7. März 2017 angehört, § 87 Abs. 1 LVwG. Auch materiell ist die Verfügung rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung liegen vor; Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Nutzung der als Gewerbehalle genehmigten streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Sonderpostenmarkt verstößt gegen baurechtliche Vorschriften, denn es liegt dafür nach Aufhebung der der W-Firma unter dem 3. Juli 2013 erteilten Baugenehmigung mit Urteil vom 6. November 2014 (2 A 232/13, rechtskräftig seit dem 12. Januar 2017) keine Baugenehmigung für die Nutzung der Klägerin vor, obwohl eine solche nach § 62 LBO erforderlich ist. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018, 1 MB 22/17, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Ermessensausübung des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Nutzungsuntersagung nicht unter dem Aspekt ermessensfehlerhaft, dass das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängte, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erschiene. Die Bauaufsichtsbehörde muss für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ohne weitere Ermittlungen erkennen können, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (OVG Berlin, Urteil vom 23. September 2014, OVG 10 B 5.12, juris Rn. 37 und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Juli 2013, 2 L 73/11, juris Rn. 36, jeweils m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr spricht, ohne dass dies im Ergebnis zu entscheiden wäre, einiges dafür, dass das Vorhaben auch aktuell wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben, die nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Es ist nicht offenkundig, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Sonderpostenmarkt diese Voraussetzungen erfüllt. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2020 (2 A 234/17) bezüglich einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Elektronikfachmarkt hin zum Betrieb eines Zoobedarfs- und Tierfachhandels am P. ausgeführt: Zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, Rn. 11, juris). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. Vorschrift bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Grund- und Nahversorgungszentren zentrale Versorgungsbereiche in diesem Sinne sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.3009 - 4 C 2/08 -, Rn. 6 f.; juris). Innenstadtzentren sind nicht stets, so doch aber in der Regel als Versorgungsbereiche zentral (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, Rn. 11, juris). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Dabei kann Zentralität durchaus kleinteilig sein. Ein zentraler Versorgungsbereich kann schon angenommen werden, wenn der Versorgungsbereich einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausgehenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht hat und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirkt. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs ist dabei nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, Rn. 7, juris). Voraussetzung ist eine städtebaulich integrierte Lage, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, Rn. 9, juris). § 34 Abs. 3 BauGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein zentraler Versorgungsbereiche voraus, denn das Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB stellt auf das tatsächlich Vorhandene ab (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b m. w. N.). Für die Einordnung eines Gebietes als zentraler Versorgungsbereich und dessen räumliche Abgrenzung kommt es nicht auf planerische Zielvorgaben, sondern maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2012 - 4 B 13/12 -, Rn. 4 f., juris). Daraus ergibt sich, dass städtebauliche Vorstellungen der Gemeinden über die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, etwa aufgrund von städtebaulichen Einzelhandelskonzepten, allein nicht maßgeblich sind. Das ändert indessen nichts daran, dass die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen zu befürchtender schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch dazu beitragen kann, dass sich durch den dadurch bewirkten Schutz ein gegebenenfalls auch schon beeinträchtigter zentraler Versorgungsbereich positiv entwickelt und er aufgewertet wird (hierzu im Einzelnen sogleich; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b). Auch ein Versorgungsbereich, der bereits beeinträchtigt ist bzw. Einbußen erlitten hat, kann taugliches Schutzobjekt des § 34 Abs. 3 BauGB sein, solange er trotz dieser Einbußen noch die entsprechenden o. g. Funktionen erfüllt. Er kann einerseits noch schutzwürdig, andererseits aber besonders schutzbedürftig sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris). In Anwendung dieser Kriterien ist als maßgeblicher zentraler Versorgungsbereich auf das Hauptgeschäftszentrum in der Innenstadt der Beigeladenen („Einkaufszone City“) abzustellen. Betreffend die räumliche Ausdehnung und den dort vorzufindenden Branchenbesatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2016 folgendes ausgeführt: „Deren Gebiet erstreckt sich ausgehend von dem den Untersuchungen beigefügten und dem im Internet unter der o. g. Adresse zugänglichen Kartenmaterial im Bereich südlich der F-Straße zwischen E-Straße und B-Straße in einer Ost-West-Ausdehnung über die Straßenzüge B-Straße/D-Platz, D., F., R.-Passage sowie D. auf einer Länge von rd. 600 m. Der gesamte Bereich - mit Ausnahme der F-Straße - ist als Fußgängerzone bzw. als verkehrsberuhigte Zone (östl. F.) ausgewiesen. Hier konzentrieren sich die Einzelhandelsgeschäfte der Pinneberger Innenstadt, die sich durch Branchenvielfalt auszeichnen und ein breites Spektrum von Waren des lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarfs anbieten, das durch den im Jahr 2014 auf dem Gelände der ehemaligen Kreissparkasse im Kreuzungsbereich B-Straße/F-Straße (vorher D.) mit einer Verkaufsfläche von 2.400 m² neu angesiedelten Markt ergänzt wird. Dies lässt sich eindeutig bereits der wiedergegebenen Bestandsaufnahme „ausgewählter" sog. Magnetmieter - u. a. Filialen namhafter Modeunternehmen bzw. -Konzerne und Geschäfte weiterer Textilanbieter, Filialen von Schuhhändlern und Drogeriemärkten, einer Parfümeriekette, einem Kaufhaus einer Einzelhandelskette sowie Geschäfte von Einzelanbietern von Lederwaren und Büchern - in der Einzelhandelsuntersuchung der B. Unternehmensberatung (Übersichtspläne S. 6 und 8 des Ergänzungsberichts zur Bewertung der qualitativen Strukturen in der Pinneberger Innenstadt; September 2013) sowie der im Internet unter der o. g. Adresse wiedergegebenen Übersicht aller weiteren Einzelhändler der unterschiedlichsten Branchen und der dort ansässigen Dienstleistungs- sowie Gastronomiebetriebe entnehmen, die eine auf das gesamte Stadtgebiet von Pinneberg mit rd. 43.500 Einwohnern (Stand Juni 2013) und in gewissem Umfang auch auf das weitere Umland bezogene, für Innenstadtzentren größerer Städte typische Versorgungsfunktion erfüllen. Nicht zu diesem innerstädtischen Einkaufsbereich zählt der Senat demgegenüber den Straßenzug R.. Auch wenn sich dort die Fußgängerzone fortsetzt, weist jener Bereich nach den vorliegenden Übersichts- und Bestandsdaten keine nennenswerten Einzelhandels- und Dienst- bzw. Gastronomieangebote mehr auf.“ (OVG Schleswig, Urt. v. 29.06.2016 - 1 LB 8/14 -, Rn. 32, juris) Daran, dass jedenfalls die in dieser Entscheidung genannten Bereiche der Innenstadt unverändert zum relevanten zentralen Versorgungsbereich zu rechnen sind, ergeben sich angesichts des Besatzes mit Mode- und Schuhgeschäften, Läden für Schmuck und Accessoires, Buchhandlungen, Geschäften für Dekorations-, Haushalts- und Bastelbedarf, Lebensmittel- und Drogeriemärkten sowie zahlreichen Dienstleistern und Gastronomiebetrieben auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine durchgreifenden Zweifel (vgl. Übersichtsplan Innenstadt Online Guide sowie die dazugehörige Auflistung der ansässigen Betriebe auf https://www.innenstadt-pinneberg.de/, zuletzt abgerufen am 03.06.2020). Soweit die Kammer erwogen hat, auch den Straßenzug R. mit einem gegenwärtigen Besatz mit u. a. einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Imbiss, Café und Weinstube, einem Optiker und einem Orthopädieschuhhandel, aber auch nennenswerten Leerständen noch als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs zu erfassen, so kann dies letztlich offenbleiben, weil sich auch aus einer entsprechend erweiterten Betrachtung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Ausführungen keine für die Klägerin günstigeren Schlussfolgerungen ergeben würden. Hinsichtlich dieses zentralen Versorgungsbereiches sind schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen einer Prognose festzustellen. Nicht ausreichend ist es, wenn die schädlichen Auswirkungen lediglich möglich erscheinen; es muss eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis bestehen, anhand derer sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 12, juris). Die Bauaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht müssen dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aufklären, so dass es im Regelfall auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei dieser Prognoseentscheidung nicht ankommen wird (OVG Münster, Urt. v. 13.06.2007 - 10 A 2439/06 -, Rn. 59, juris). Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB – anders als § 11 Abs. 3 BauNVO – nicht auf. Allerdings bietet das Überschreiten der in § 11 Abs. 3 BauNVO festgelegten Großflächigkeit des Vorhabens zumindest Anlass zu kritischer Betrachtung (vgl. im Einzelnen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86d m. w. N.). Einem Einzelhandelskonzept der klagenden Nachbargemeinde kommt im Zusammenhang mit der Beurteilung schädlicher Auswirkungen (lediglich) die Funktion zu, die für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB wesentlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhänge deutlich zu machen. Rechtsverbindlichkeit entfaltet das Einzelhandelskonzept indessen, wie auch bei der Einschätzung des Vorhandenseins und der räumlichen Ausdehnung eines zentralen Versorgungsbereichs, nicht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86h). Auch die Ziele der Raumordnung haben bei der Feststellung der Zulässigkeit von Vorhaben keine unmittelbaren Auswirkungen, weil § 34 Abs. 3 BauGB als Bundesrecht bundeseinheitlich auszulegen ist und nicht anhand unterschiedlicher landesrechtlicher Ziele der Raumplanung bestimmt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 18 f., juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86i). Grundsätzlich ist von einer unzulässigen Schädigung auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionseinschränkung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Daraus ergibt sich, dass Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht erst dann schädlich sind, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten, also der Verlust der städtebaulichen Funktion als zentraler Versorgungsbereich zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 11, juris). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist dabei die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Die Unzulässigkeit von Betrieben kann nach dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB aber neben der Verhinderung von Funktionsstörungen auch dazu beitragen, dass sich durch den dadurch bewirkten Schutz ein ggf. auch schon beeinträchtigter Versorgungsbereich positiv entwickelt und aufgewertet wird, ihm mit anderen Worten die Möglichkeit zur Erholung eingeräumt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der gegen die Genehmigung des Sonderpostenmarktes gerichteten Nachbarklage der Beigeladenen die Frage, ob „im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene Einzelhandelsbetriebe generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt”, eindeutig bejaht (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 3, juris). Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind danach diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn, 4; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, Rn. 15, beide juris). Schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich mit dieser Rechtsprechung daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann – bzw. erst recht – gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4 m. w. N., juris). Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4; im Anschluss daran auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1669/16 -, Rn. 75, beide juris). Im Falle einer anzunehmenden Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs verschiebt sich demnach der Fokus der rechtlichen Betrachtung von der Funktionsstörung auf den Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris) bzw. auf den Aspekt der dem zentralen Versorgungsbereich zuzugestehenden Erholungsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4, juris). Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist es in diesen Fällen insbesondere nicht mehr entscheidend für die Beurteilung, welche zu erwartenden konkreten Kaufkraftabflüsse durch das isoliert betrachtete Vorhaben zu erwarten sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, woraus die vorgefundene Vorschädigung resultiert, also, ob sie auf eigenen Planungen der betroffenen (Nachbar-)Gemeinde beruht bzw. sich aus weiteren, mit dem im Streit stehenden Vorhaben selbst konkurrierenden Einzelhandelsnutzungen ergibt (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, Rn. 142; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, Rn. 106, beide juris). Das Oberverwaltungsgericht hat im Jahr 2016 unter Zugrundelegung der Einzelhandelsuntersuchungen der B. Unternehmensberatung aus den Jahren 2010 und 2013 sowie der Untersuchung der Grundstücksentwicklungsgesellschaft aus dem Jahr 2012 eine Vorschädigung der Pinneberger Innenstadt angenommen und hierzu folgendes ausgeführt: „Ein großer Teil der Kaufkraft Pinnebergs mit seinen 43.544 Einwohnern (Stand: Juni 2013) fließt bereits jetzt zu diesem unmittelbar benachbarten Einzelhandelsstandort in Prisdorf, einer Gemeinde mit 2.350 Einwohnern unmittelbar vor den Toren der Stadt, ab. Mit der Realisierung des Vorhabens würde der Kaufkraftabfluss in Richtung Prisdorf ersichtlich unter Ausnutzung vorhandener Synergien noch weiter deutlich verstärkt. Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung zunächst nur das zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Allerdings ist bei seiner Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB sein Zusammenwirken mit ggf. weiteren Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort erheblich. Insoweit ist hier - worauf auch das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat - von Relevanz, dass die städtebauliche Situation entscheidend durch die bereits vorhandene Einzelhandelsagglomeration im Gewerbegebiet „P.“ geprägt wird, die, wie es die Untersuchung der B. Unternehmensberatung formuliert, die Einzelhandelsangebote in Pinneberg „überschattet“ (B. 2010, S. 14). Sie übernimmt, so die weitere Darstellung in jener Einzelhandelsuntersuchung, objektiv betrachtet eine Teilversorgung der Pinneberger Bevölkerung (B. 2010, S. 38) und entzieht der Klägerin damit ersichtlich Kaufkraft. Das erklärt sich aus sich heraus und bedarf keiner weiteren Darlegung. Die in den Untersuchungen festgestellte deutlich negative Kaufkraftbilanz von - zuletzt - 82 % (B. 2013, S. 38) mit Kaufkraftabflüssen in Höhe von gesamtstädtisch betrachtet -49 Mio. Euro (B. 2013, S. 39, 81) insbesondere auch im Bereich innerstädtischer Kernsortimente wie Bekleidung/Textilien, Schuhe und Lederwaren, ist dabei unstreitig zwar wesentlich auch durch weitere konkurrierende Angebote insbesondere in H-Stadt, E-Stadt und S. bedingt. Gleichwohl aber hat insbesondere auch der unmittelbar an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzende Einzelhandelsstandort des Gewerbegebiets in Prisdorf - „P.“ - mit über 22.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche dabei seinen maßgeblichen Anteil daran, dass die Klägerin mit einer Einzelhandelszentralität von (nur) 82 % ihre mittelzentrale Versorgungsfunktion im Verdichtungsraum der Metropolregion H-Stadt nur bedingt wahrnehmen kann. Die diese deutliche Funktionsschwächung Pinnebergs feststellenden Untersuchungen der B. Unternehmensberatung aus 2010 und 2013 und der D. aus dem Juni 2012 sind zwar von der Klägerin in Auftrag gegeben worden; gleichwohl unterliegen ihre jeweiligen tatsachenfundierten Feststellungen keinen Richtigkeitszweifeln. Auch die den Untersuchungsergebnissen kritisch gegenüberstehende Beigeladene benennt keine Fakten, die solcherlei Zweifel begründen könnten. Dabei mag dahinstehen, ob die von der Klägerin als Indiz für eine Vorschädigung ihres innerstädtischen Einzelhandels angeführten Leerstände in der Pinneberger City aktuell noch in der genannten Größenordnung bestehen und auf welche Gründe einzelne Nichtbelegungen von Geschäftsräumen zurückzuführen sind. Fakt bleibt, dass der Einzelhandel im Innenstadtgebiet der Klägerin dem erheblichen Wettbewerbsdruck verschiedener Einzelhandelslagen, u. a. auch demjenigen im unmittelbar angrenzenden Prisdorf mit nur 2,5 km Entfernung von der City, ausgesetzt und dadurch erheblich geschwächt ist.“ (OVG Schleswig, Urt. v. 29.06.2016 – 1 LB 8/14 -, Rn. 41 f., juris) An diesen Ausführungen hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest. Bei der Prognose schädlicher Auswirkungen ist in Rechnung zu stellen, dass es sich dabei nicht um eine Momentaufnahme handelt (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, Rn. 150, juris), so dass kein Anlass besteht, diese gerichtliche Bewertung von vor ca. vier Jahren per se einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Soweit die Klägerin mit den Gutachten der b. ausführt, dass bereits zu jenem Zeitpunkt eine Vorschädigung der Innenstadt zweifelhaft gewesen sei, folgt das Gericht dem nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gesichtspunkte, die die Gutachten als Belege für den guten Zustand bzw. das Fehlen einer Vorschädigung der Innenstadt anführen (insbesondere namhafte Magnetmieter, in der F-Straße neu angesiedelter, vergrößerter Markt, Leerstandsquote bzw. Ursachen für den vorgefundenen Leerstand), sämtlich vom Oberverwaltungsgericht erwogen worden sind, sich aber im Rahmen der vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht durchzusetzen vermochten. Die Vorschädigung der Innenstadt hat sich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren nicht dergestalt verändert, dass es gerechtfertigt wäre, trotz der Kürze der vergangenen Zeit eine gegenwärtig bestehende Vorschädigung zu verneinen. Zwar haben sich zwischenzeitlich weitere Magnetmieter in der Innenstadt angesiedelt, wie etwa der Drogeriemarkt oder der Textilhändler, wobei letzterer nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sein Geschäft derzeit geschlossen hat. Gegen eine nachhaltige „Genesung“ der Innenstadt spricht indessen, dass der Zentralitätsfaktor der Beigeladenen, wenngleich er über die Jahre von 83,1 (2015) über 85,4 (2016) auf zuletzt 87,5 (2017) angestiegen ist, nach wie vor deutlich unter einem Wert von 100 liegt, was deutlich macht, dass die Beigeladene – entgegen ihrer Stellung als Mittelzentrum – in erheblichem Umfang Kaufkraft an das Umland verliert. Auch der Kaufkraftfaktor liegt mit 104,7 unterhalb des Durchschnitts im Kreisgebiet (112,1) und der benachbarten H-Stadt (110,3). Darüber hinaus erweist sich auch der prognostizierte Einwohneranstieg im Stadtgebiet für die Jahre 2012 bis 2030 mit insgesamt 2,3 % als eher niedrig. Insgesamt ist nicht von einer vollständigen Erholung der Innenstadt auszugehen, die es rechtfertigen könnte, sie (wieder) ungefiltert dem Wettbewerbsdruck durch das Umland auszusetzen. Hinzu kommt, dass sich die Kammer – wie die Gutachten der b. es auch nahelegen – gehalten sieht, die Frage des Entfallens einer Vorschädigung der Innenstadt auf der Grundlage aller kompensierenden bzw. günstigen Gesichtspunkte, aber auch unter Zugrundelegung der bekannten nachteiligen Faktoren zu beurteilen. Letztere sind in der momentanen Situation in den durch die Corona-Pandemie bedingten Einbrüchen im Einzelhandelsbereich zu erblicken. Speziell die Innenstädte und die Textilbranche haben mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen, weil Kunden, nicht nur wegen der gegenwärtigen Hygienebeschränkungen und der Sorge vor einer Ansteckung, sondern auch wegen finanzieller Einschränkungen und Befürchtungen, weniger bummeln und (nur) gezielt einkaufen bzw. notwendige Besorgungen machen (vgl. Stellungnahme der Geschäftsführerin des Handelsverbands Nord, Schleswiger Nachrichten vom 22.05.2020). Weiter ist davon auszugehen, dass der Online-Handel, der vom Wegfall der Laufkundschaft nicht in gleichem Maße betroffen ist wie die Händler in der Innenstadt, jedenfalls einen Teil des Einzelhandelsumsatzes, der während des coronabedingten Shut-Downs an ihn abgegeben worden ist, voraussichtlich dauerhaft an sich binden kann. Davon, dass die Umsätze des stationären Einzelhandels je wieder auf das Niveau vor der Corona-Krise ansteigen würden, ist schwerlich auszugehen. Während Lebensmittel- und Drogeriehandel die Krise gut überstehen dürften, ist im stationären Handel mit Mode, Schuhen, Technik sowie Haushaltswaren bis 2021 mit weiter sinkenden Umsätzen zu rechnen (vgl. Analyse der B. vom 21.04.2020, abgerufen über die Homepage des Redaktionsnetzwerks Deutschland am 26.05.2020). So verzeichnet auch der Modeanbieter deutliche Verluste und Umsatzeinbußen von 46 %. Auch hier erweist sich einzig der Onlinehandel als „H.“, der während der Krise um 17 % anstieg (Bericht des Handelsblattes vom 03.04.2020, online abgerufen unter www.handelsblatt.com am 22.05.2020). Wenn man nun berücksichtigt, dass die zentrale Stärke der Pinneberger Innenstadt mit rund 46 % Verkaufsflächenanteil im Textil- und Modebereich liegt, so liegt auf der Hand, dass sie durch diese Entwicklungen in besonderer Weise belastet ist und auch für einen längeren Zeitraum belastet werden wird. Die Einbußen an namhaften Filialisten im modischen Bereich werden auch insoweit augenscheinlich, als dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass H. und ein weiterer Modeanbieter, nämlich G., ihre Geschäfte in der Innenstadt geschlossen haben. Eine nach wie vor bestehende Vorschädigung des Innenstadtbereichs der Beigeladenen zugrunde gelegt, würde das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine (weitere) Erholung auch erschweren. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Jahr 2016 ausgeführt, dass der Standort P. sich dadurch auszeichne, dass seine Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich „Einkaufszone City“ der Beigeladenen nur etwa 2,5 km Wegstrecke betrage, er sich damit in so dichter Nähe befinde, dass davon auszugehen sei, dass er eben auch auf die Kundschaft abziele, deren Versorgung die Innenstadt diene. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb eines leistungsstarken Einzelhandelsverbundes, der – im Jahr 2016 – mit rd. 22.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche im Vergleich zum innerstädtischen Versorgungsbereich der Pinneberger City mit den dort ca. 20.000 m² umfassenden Einzelhandelsverkaufsflächen über die flächenseitig größere Verkaufsflächenausstattung verfügt habe. Das Oberverwaltungsgericht sah die Standortattraktivität durch die vorhandenen vielfältigen (auch großflächigen) Einzelhandelsnutzungen mit einem Bau- und Gartencenter sowie einem SB-Warenhaus nebst Getränkemarkt, dem Discounter, einem Drogeriemarkt, einem Fachhandel für Tiernahrung sowie einem solchen für Möbel und Bettwaren und mit mehreren Textilhändlern, ergänzt durch verschiedene Dienstleistungs- und kleinere Gastronomieangebote und das vorhandene umfangreiche, vor allem kostenfreie Stellplatzangebot begründet. Im Vergleich hierzu hat sich die Lage insofern geändert, als dass mittlerweile nach dem Wegfall des Bau- und Heimwerkermarktes, des F., des X-Textildiscounters und des X-Marktes nur noch eine aktive Verkaufsfläche von insgesamt 10.280 m² vorhanden ist; davon entfallen 1.650 m² auf den schließungsbedrohten Sonderpostenmarkt. Aus dieser Tatsache leiten die Gutachten der b. ab, dass der Standort durch den Verlust der Nonfood-Angebote mehr und mehr auf Nahversorgung zurückfalle und an einer positiven Gesamtentwicklung in der Region nicht teilhaben könne. In dieser Lage sei von nennenswerten stärkenden Effekten auf weitere Fachmärkte am Standort in Prisdorf durch die Ansiedlung des Zoofachmarktes, in deren Folge zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen in anderen als den untersuchten Warengruppen durch Umsatz- oder Frequenzabzug belastet werden würden, ausdrücklich nicht auszugehen. Das Vorhaben verstärke keine stabile oder positive Marktentwicklung am Standort in Prisdorf, sondern treffe auf eine rückläufige Marktleistung, welche teilkompensiert oder bestenfalls aufgefangen werde. Der geplante Zoofachmarkt führe dem Standort zwar tatsächlich zusätzliche Kunden zu. Diese ziehe er jedoch nicht aus der Innenstadt, sondern weitestgehend aus den umliegenden Fachmarktlagen ab. Entsprechend würden Zusatzumsätze des SB-Warenhauses (nahezu ausschließlich) erzeugt durch Besucher, die vorher begleitend in den Verbrauchermärkten der Fachmarktlagen in Pinneberg eingekauft hätten. Kundenströme der Innenstadt würden daher auch unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung nicht messbar berührt. Dieser Ansatz verkennt indessen, dass es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung im Falle einer Vorschädigung gerade nicht auf den „zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt“ und dass dem vorgeschädigten Bereich auch die Möglichkeit zu einer (weiteren) Erholung einzuräumen ist. Weiter ist in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, dass insbesondere der Baumarkt, der zunächst am P. vorhanden war, nicht vom Markt verschwunden ist, sondern lediglich seinen Standort an eine andere, nicht integrierte Fachmarktlage, nämlich W./R. im Stadtgebiet der Beigeladenen, verlagert hat. An dieser Stelle entfaltet er, wiederum zusammen mit A. und F., die gleichen, attraktivitätssteigernden und für die Innenstadt der Beigeladenen abträglichen Wirkungen wie vormals in Prisdorf. Da es für die Beurteilung der schädlichen Auswirkungen unerheblich ist, woraus die vorgefundene Vorschädigung resultiert (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, a. a. O.; OVG Münster, Urt. v. 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, a. a. O.) kann auch aus diesem Standortwechsel keine für die Klägerin günstige Entlastung der Innenstadt hergeleitet werden. Ungeachtet dessen besteht am P. in unveränderter räumlicher Nähe zur Innenstadt ein erhebliches (Flächen- bzw. Gebäude-) Potential, welches binnen kürzester Zeit auf der Grundlage der fortgeltenden bestandskräftigen Baugenehmigungen ohne weiteres wieder bis zu einem Ausmaß reaktiviert werden könnte, welches mit dem Oberverwaltungsgericht als auf der Hand liegend innenstadtschädlich zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im Herbst 2019 mit dem W. auch die Westumgehung Pinneberg fertiggestellt worden ist, was die verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes P. nochmals verbessert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – in Anlehnung an die Ausführungen in den Gutachten der b. – auch trotz Wegfall von Bau- und Gartenmarkt, X-Drogeriemarkt, Textilfachmarkt und des (weiteren) Zoofachhandels sich die Attraktivität des P. aus seiner fortbestehenden Eigenschaft als sog. Verbundstandort ergibt: Es findet sich dort nämlich nach wie vor gerade die von Kunden als sehr ansprechend wahrgenommene Kombination eines Discounters mit einem Vollsortimenter, der daneben über mehrere „einkaufsnahe“ Dienstleistungen, wie z. B. Apotheke, Reinigung und Schlüsseldienst verfügt. Inwieweit in Ansehung dieser Kombination von vornherein ein Wettbewerbsverhältnis bzw. ein Einfluss (auch) auf entsprechende Anbieter in der Pinneberger Innenstadt, insbesondere auch auf den als Magnetmieter identifizierten E., ausscheiden soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. An dieser Standortattraktivität würde auch das streitgegenständliche Vorhaben teilhaben bzw. diese seinerseits durch die Abrundung des Sortiments wiederum verstärken. Es wäre somit jedenfalls der (weiteren) Erholung der Innenstadt abträglich. Die Klägerin kann einen Genehmigungsanspruch im Übrigen nicht daraus herleiten, dass darin ein Zugeständnis liegen müsse, die eigenen Ausfälle und Rückgänge zu kompensieren bzw. das momentan vorhandene Umsatzvolumen am P. im Hinblick auf die wachsende Konkurrenz durch die im Gebiet der Beigeladenen geschaffenen bzw. ausgeweiteten Sonder- und Nahversorgungsstandorte wenigstens zu erhalten. Vielmehr stellen derartige Entwicklungen die notwendige und letztlich gewünschte Folge (auch) der bisherigen Rechtsprechung zu diesem nicht integrierten Standort dar. Es kann in Ansehung des soeben Dargestellten offen bleiben, ob das streitgegenständliche Vorhaben (daneben) auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Nahversorgungszentren im Stadtgebiet der Beigeladenen entfaltet. Gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen in Ansehung der Tatsache, dass das Nahversorgungszentrum T. nach den letzten Angaben der b. soweit erodiert ist, dass es „nicht mehr als ausreichend qualifiziert“ anzusehen sei. Insofern deutet hier einiges darauf hin, dass es in diesem Nahversorgungszentrum bereits zu erheblichen Funktionseinbußen gekommen ist; worin diese Einbußen ihren Ursprung haben, ist – wie ausgeführt – für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB unerheblich. Auf Grundlage dessen kann vorliegend nicht offensichtlich bejaht werden, dass von der (faktisch bereits erfolgten, aber bisher ungenehmigten) Nutzungsänderung der Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, konkret die Innenstadt der Beigeladenen, zu erwarten sind. Die Nutzungsänderung ist daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Beklagte war auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gehalten, eine Nutzungsuntersagung erst zum Ende des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der W-Firma zu verfügen. Denn dies ist nicht gleich geeignet, den baurechtswidrigen Zustand zu beenden, sondern hätte vielmehr eine Hinnahme des baurechtswidrigen Zustandes über mehrere Jahre bedeutet. Die Klägerin durfte auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung begründen. Die gegenüber der W.-Firma erteilte Baugenehmigung wurde aufgrund der fristgerechten Anfechtung durch die Beigeladene nicht bestandskräftig und schließlich aufgehoben. Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt durch einen Dritten angefochten wird, kann der Begünstigte auf diesen jedoch kein schützenswertes Vertrauen begründen, wie sich auch aus der Regelung des § 118 LVwG zur Aufhebung durch die Behörde selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt. Die Klägerin selbst war zwar nicht Begünstigte des Bauvorbescheids bzw. der Baugenehmigung. Sie könnte jedoch ein eigenes schützenswertes Vertrauen nur von einem solchen seitens der Begünstigten, ihrer Vermieterin, der W-Firma, mittelbar ableiten. Aus der Regelung in § 3 Abs. 8 des Mietvertrages ergibt sich auch, dass der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bewusst war, dass (noch) keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung als Sonderpostenmarkt vorlag. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handelte die Beklagte auch nicht willkürlich. Zwar gilt auch für Nutzungsuntersagungen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot des systemgerechten Vorgehens. Der grundsätzlich gerechtfertigte Erlass eines Nutzungsverbotes kann als Ermessensentscheidung ermessenswidrig sein, wenn die zuständige Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen nicht ebenfalls in gleicher Weise gegen diese ebenso rechtswidrigen Nutzungen vorgeht (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 1993, 1 M 26/93, juris Rn. 32). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Nutzungen der anderen Geschäfte, auf die sich die Klägerin bezieht, ohne entsprechende Baugenehmigung erfolgen. Zudem liegt im Fall der Klägerin die Besonderheit gerade darin, dass die für die entsprechenden Räumlichkeiten erteilte Baugenehmigung auf Klage der Beigeladenen mit seit dem 12. Januar 2017 rechtskräftigem Urteil vom 6. November 2014 aufgehoben wurde und die Beigeladene den Beklagten daraufhin schriftlich mit Schreiben vom 14. Februar 2017 aufforderte, gegen diese Nutzung vorzugehen. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 15.000 Euro ist nichts zu erinnern, §§ 236, 237 LVwG. Da mit der Nutzungsuntersagung ein Unterlassen erzwungen werden soll, war keine Frist zu bestimmen, § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG. Auch die angedrohte Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung für einen Sonderpostenmarkt. Sie betreibt seit 2013 in Prisdorf, P., einen Sonderpostenmarkt. Diese Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereiches des in den Jahren 1963 und 1967 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der dort ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in der Fassung von 1962 auswies und 2001 neu ausgefertigt bzw. rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Auf einen Normenkontrollantrag der Beigeladenen wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt. Die Klägerin mietete die von ihr genutzten Räumlichkeiten, die als Gewerbehallen genehmigt sind, mit Mietvertrag vom 12. Dezember 2012 von der Eigentümerin des Grundstücks, der W-Firma § 3 Absatz 8 des Mietvertrags lautet: Der Vermieter stellt dem Mieter bis spätestens 8 Wochen vor Mietbeginn eine auflagenfreie Ausfertigung der baubehördlichen Nutzungsgenehmigung zur Verfügung. Vermieter und Mieter wird ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass die für den Betrieb des Mietgegenstandes vor oder nach Objektübernahme notwendigen behördlichen Genehmigungen nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden. Der Mieter hat in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz. Für die entsprechenden Räumlichkeiten erteilte der Beklagte der Eigentümerin des Grundstücks, der W-Firma, am 26. Februar 2013 einen Bauvorbescheid und am 3. Juli 2013 eine Baugenehmigung zur entsprechenden Nutzungsänderung. Diese wurden auf Widersprüche und Klagen der Beigeladenen mit Urteilen vom 6. November 2014 (2 A 146/13 und 2 A 232/13) wegen Verstößen gegen § 34 Abs. 3 BauGB aufgehoben. Das genehmigte Vorhaben – die Nutzungsänderung zugunsten eines Sonderpostenmarktes – lasse schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Beigeladenen erwarten. Die Urteile sind seit dem 12. Januar 2017 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 14. August 2017 untersagte der Beklagte der Klägerin – nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 7. März 2017 – die Nutzung als Sonderpostenmarkt auf dem Grundstück P. in Prisdorf ab dem 1. März 2018 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro an. Am selben Tag erging gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks, der W-Firma, eine Duldungsanordnung. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es liege eine unzulässige Nutzung vor. Die Nutzung der Halle als Sonderpostenmarkt sei genehmigungspflichtig, aber nicht (mehr) genehmigungsfähig. Eine Nutzungsuntersagung sei geeignet, da die unzulässige Nutzung damit aufgegeben und die Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beseitigt werde. Sie sei auch erforderlich, da es kein milderes Mittel gebe, das denselben Erfolg habe. Die Abwägung der Interessen der Klägerin an der weiteren Nutzung als Sonderpostenmarkt gegenüber der Störung der öffentlichen Sicherheit der Allgemeinheit durch die festgestellten Verstöße gegen geltendes Recht, und die schädlichen Auswirkungen auf Dritte, die Beigeladene, führe zu dem Ergebnis, dass die angeordnete Maßnahme verhältnismäßig und angemessen sei. Es sei höchstrichterlich bestätigt, dass durch die Nutzung als Sonderpostenmarkt eine Schädigung der Beigeladenen vorliege. Dem Eigentümer des Grundstücks, der W-Firma, sei mit Schreiben vom 31. Juli 2013 mitgeteilt worden, dass die erteilte Baugenehmigung aufgrund des zulässigen Widerspruchs keine Bestandskraft erlangt habe. Aus diesem Grund habe die Baugenehmigung auch keine Rechtssicherheit vermitteln können. Den dagegen am 11. September 2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2019, zugestellt am 23. Januar 2019, zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, erhebliche Veränderungen, die eine Nichtberücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung nach sich zögen, seien nicht erkennbar. Soweit das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten der b. zur Markt-, Standort- und Wirkungsanalyse vom 5. Dezember 2017 zehn Monate nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Ergebnis konstatiere, dass Bestandsveränderungen sowohl im P. als auch im Stadtgebiet der Beigeladenen zu einer veränderten Beurteilung einer potentiellen Schädigung führen würden, seien die in dem Gutachten dargestellten Bestandsveränderungen bereits in großen Teilen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bekannt gewesen und hätten nicht zu einer anderen Beurteilung geführt. Gleiches gelte für die Standortanalyse der Beigeladenen durch die b. vom 20. November 2017. Am 22. Februar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestehe kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO, da sich die Gegebenheiten seit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts geändert hätten. Es gebe keine tatsächliche Schädigung der Beigeladenen durch die Klägerin. Die Innenstadt der Beigeladenen habe sich in den vergangenen Jahren – wenn man eine negative Beeinflussung überhaupt annehmen wollte – erholt. Zudem sei die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ergangen. Die Maßnahme sei nicht angemessen. Sie habe auf die Baugenehmigung vertrauen dürfen. Es sei allenfalls ermessensfehlerfrei, eine Nutzungsuntersagung ab Ende des Mietvertrages am 31. März 2028 anzuordnen. Im Übrigen sei es willkürlich, dass der Beklagte nur gegen die Klägerin und nicht gegen andere Unternehmen, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind, vorgegangen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen 42-1514-7-W-331-2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gerichtsentscheidungen bezüglich der ursprünglich erteilten Baugenehmigung sowie die aktuellen Urteile der Kammer zum P. vom 4. Juni 2020. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. In Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit stelle sich nur die Frage, ob diese offensichtlich vorliege. Denn die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit sei dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Aktuell sei als externer Faktor zudem die Corona-Situation zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.