Urteil
8 K 2215/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1221.8K2215.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der Dachkonstruktion eines Stallgebäudes und den Anbau einer landwirtschaftlichen Remise für Heu und Stroh an dieses Stallgebäude auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhaben-grundstück) mit der Lagebezeichnung W. Straße 00, in L. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00/0 der Beklagten, der am 11. Dezember 1978 vom Rat der Beklagten beschlossen, am 30. Mai 1979 von der Bezirksregierung Köln genehmigt und am 8. September 1979 ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Vorhabengrundstücks in einer Tiefe von ca. 60 m ausgehend von der W. Straße ein Dorfgebiet sowie ein am Straßenverlauf der W. Straße orientiertes Baufenster, im Übrigen ein reines Wohngebiet fest. Das Vorhabengrundstück erstreckt sich ausgehend von der W. Straße im Westen in östliche Richtung, knickt nach ca. 60 m in südöstliche Richtung ab und erstreckt sich über weitere ca. 110 m bis zu einem Wassergraben. An der der W. Straße zugewandten Seite ist das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut, an das sich in Richtung Osten eine ca. 28 m tiefe Bebauung im festgesetzten Baufenster anschließt. Weiter östlich, in einem Abstand von ca. 32 m von der W. Straße, beginnt ein überwiegend als Stall genutztes Gebäude, das sich in leicht Richtung Südosten geneigter Ausrichtung bis in eine Tiefe von ca. 55 m ausgehend von der W. Straße erstreckt. Dieses Stallgebäude befindet sich außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters in dem Teil des Vorhabengrundstücks, für den ein Dorfgebiet festgesetzt ist. Es hat den Grundriss eines Parallelogramms mit den Maßen 13,04 m x 18 m. Es besteht aus einem gemauerten mittleren Teil (Maße: 13,04 m x 6,55 m) mit einem Spitzdach und einer Firsthöhe von 7,0 m sowie ausgehend hiervon jeweils nach Westen und Osten aus hölzernen Anbauten mit geneigten Schrägdächern. Der östliche Anbau setzt am gemauerten Mittelteil etwas unterhalb des Traufpunktes in einer Höhe von ca. 3,5 m über der Geländeoberfläche an und erstreckt sich in einer Breite von ca. 5,0 m nach Osten. Die Höhe beträgt am östlichen Ende etwa 3,15 m. Der westliche Anbau setzt unterhalb des Firstes an und erstreckt sich ca. 6,25 m nach Westen. Die Höhe beträgt am westlichen Ende ca. 3,47 m. Südlich des Vorhabengrundstücks (Flurstück 000, W. Straße 00) befindet sich ein Grundstück des Bruders des Klägers, Herrn C. T. , das mit einem Wohnhaus im festgesetzten Baufenster bebaut ist. Das Flurstück 000 gehörte ursprünglich zum Vorhabengrundstück und wurde 1978 mit dem besagten Wohnhaus bebaut. Zuvor war das Baufenster frei. Südlich des Flurstücks 000 schließt sich ein als reines Wohngebiet festgesetzter Planbereich an. Auf dem nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück (Flurstück 000) existiert eine außerhalb des Baufensters gelegene in West-Ost-Richtung verlaufende Bebauung im Abstand von ca. 35 m von der W. Straße mit einer Tiefe von ca. 25 m, die schon vor Erlass des Bebauungsplans existierte. Der Abstand dieser Bebauung zum Grundstück des Klägers, das an dieser Stelle mit dem Stallgebäude bebaut ist, beträgt über eine Breite von ca. 14 m etwa 2,5 m. Am 27. März 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben „1. Erhöhung der Dachkonstruktion, 2. Anbau einer landwirtschaftlichen Remise für Heu und Stroh“ für das beschriebene Stallgebäude auf dem Vorhabengrundstück. Der Anbau der Remise sollte sich hierbei östlich an den beschriebenen Bestand des Stallgebäudes anschließen und das Stallgebäude um etwa 8 m nach Osten erweitern. Im Übrigen sollte das Dach bei gleichbleibender Firsthöhe durch Verringerung des Neigungswinkels und veränderter Abstützung gesehen auf die Gesamtfläche des Stallgebäudes angehoben und so das Nutzungsvolumen des Stallgebäudes erhöht werden. Die ursprüngliche Spitzdachkonstellation des gemauerten mittleren Teils des Stallgebäudes sollte dabei entfallen. Die neue Dachkonstruktion sollte auf neuen Dachträgern aufliegen und am östlichen Ende des um den Anbau erweiterten Stallgebäudes eine Höhe von 4,20 m über der Geländeoberfläche und am westlichen Ende eine Höhe von 4,35 m erreichen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, da der geplante Anbau außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege und die Erhöhung der Dachkonstruktion zu einer Verfestigung der Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche führe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Umliegende Nachbargebäude außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche hätten schon vor Erlass des Bebauungsplans existiert. Mit Antrag vom 6. Dezember 2016 wiederholte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids inhaltsgleich, welcher mit Bescheid vom 3. April 2017 bei gleichbleibender Begründung ebenfalls abgelehnt wurde. Eine gegen letztgenannten Ablehnungsbescheid erhobene Verpflichtungsklage (8 K 5027/17) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 zurück, nachdem auf baurechtliche Bedenken hingewiesen worden war. Am 26. Oktober 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein inhaltlich identisches Vorhaben. Diesen Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2019 ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Erweiterung und Vergrößerung des Bestandes verfestige den unzulässigen Zustand. Eine Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche komme nicht in Betracht, da diese jedenfalls nicht städtebaulich vertretbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs zu Beeinträchtigungen der besonders geschützten Wohnnutzung im angrenzenden reinen Wohngebiet führen werde. Weiterhin ließen die vorhandenen Stallungen bauliche Erweiterungen erkennen, die augenscheinlich bereits längere Zeit zurücklägen. Für diese Erweiterungen lägen keine Baugenehmigungen vor. Das Vorhaben stelle auch keine ausschließlich bestandswahrende Maßnahme dar. Im Übrigen seien im Lageplan Abstandsflächen auf dem Nachbarflurstück Nr. 000 dargestellt, für die keine Baulast vorliege. Teilweise lägen Baulastflächen auf vorhandenen Nachbargebäuden, welche nicht privilegiert gemäß § 6 Abs. 11 Bauordnung (BauO NRW) seien. Am 9. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der dem Vorhaben entgegenstehende Bebauungsplan Nr. 00/0 sei ganz oder teilweise unwirksam. Es sei als schwerer Abwägungsfehler zu werten, dass im Aufstellungsverfahren der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere der des Stallgebäudes, als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt worden sei. Hierzu verhalte sich auch weder die Planurkunde, noch die Begründung des Bebauungsplans. Die privaten Belange des Klägers seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das maßgebliche Stallgebäude sei bereits 1962 in einer Urkarte des Katasteramts des S. -T. -Kreises in seinen massiv-gemauerten Bestandteilen eingezeichnet gewesen. Die Darstellung der Urkarte beschränke sich auf den massiven Teil des Stallgebäudes, da die hölzernen Anbauten – was üblich sei – nicht eingemessen worden seien. Jedenfalls sei eine Befreiung zur erteilen, denn ein anzunehmender Bestandsschutz gebe das Recht zur Erhaltung des Bestands und betriebsbedingt notwendiger Änderungen, die dem Bestand und der landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Die notwendigen Abstandsflächenbaulasten würden vom Nachbarn erteilt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2019. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Begründung des Bescheids vom 25. März 2019 und führt ergänzend aus, das Wohngebäude auf dem Vorhaben-grundstück sei in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt, was für das Stallgebäude nur teilweise zutreffe. Es sei daher davon auszugehen, dass Teile des Stallgebäudes nachträglich angebaut worden seien. Eine vom Kläger vorgetragene unterbliebene katastermäßige Einmessung der Holzanbauten des Stallgebäudes, die zwei Drittel der Fläche ausmachten, sei nicht plausibel. Für die Anbauten gebe es nach Aktenlage keine Genehmigungen. Es handele sich demzufolge insgesamt nicht nur um eine geringfügige Erweiterung bzw. Änderung des Stallgebäudes, vielmehr werde durch eine Genehmigung auch ein Großteil des ungenehmigten Stallgebäudes legalisiert. Außerdem ergäben sich aufgrund des weiteren Heranrückens an das angrenzende reine Wohngebiet mögliche Immissionskonflikte. Eine Befreiung sei daher städtebaulich nicht vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten (3 Bände) sowie der Akten zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 00/0 (8 Bände). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 26. Oktober 2018 beantragten Baugenehmigung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer Zusicherung der Beklagten, dem Kläger eine Baugenehmigung zu erteilen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 in dem auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahren mit dem Az.: 8 K 5027/17 keine im Protokoll fixierte Zusage im vorgenannten Sinne gemacht. Nach dem in Ermangelung einer Zusicherung anzuwendenden § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW a. F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) (im Folgenden: BauO NRW 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (im Folgenden: BauO NRW n. F.) beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, nach der BauO NRW a. F. sowie der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW a. F.) vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241), in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2). Denn der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist am 26. Oktober 2018 gestellt worden. Hieraus folgt, vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW a. F., auch die Anwendung der vorgenannten Fassung der BauPrüfVO NRW a. F. als Verfahrensvorschrift. Dieses Regelungsgefüge zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigungsbedürftig, § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. Für eine Genehmigungsfreistellung ist nichts ersichtlich, zumal das Vorhaben offensichtlich schon durch den beabsichtigten Anbau über eine bloße Instandhaltung hinausgeht (§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BauO NRW a. F.). Selbst bei Ausblendung des Anbaus lässt sich der geplante Austausch der Dachkonstruktion einschließlich der inbegriffenen Anhebung des Dachs nicht unter den Begriff der „Instandhaltung“ fassen und ist genehmigungsbedürftig. Denn eine Instandhaltung muss die Identität des ursprünglichen Gebäudes unangetastet lassen. Das ursprüngliche Gebäude muss nach der Instandsetzung noch immer als „Hauptsache“ erscheinen. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 –, juris, Rn. 18. Hiernach ist vorliegend jedenfalls davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben im Zusammenhang mit der Anhebung des Daches statische Fragen stellen und damit die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt wird. Denn ausweislich der Bauvorlagen soll die Dachkonstruktion nicht wie bisher hauptsächlich in Form eines Spitzdachs im mittleren Teil des Stallgebäudes und davon ausgehenden Schrägdächern realisiert werden, sondern bei Beibehaltung des Firstes eine durch überwiegend neu zu erstellende Träger getragene Dachkonstruktion geschaffen werden. Diese Dachkonstruktion wird zwar zum Teil, nicht aber wie zuvor überwiegend, von den gemauerten Bestandteilen im mittleren Teil des bestehenden Stallgebäudes getragen. Aus der nach dem Vorgesagten fehlenden Identitätswahrung des Stallgebäudes durch das Vorhaben folgt zugleich, dass auch ein etwaig bestehender Bestandsschutz für das Stallgebäude ein Vorhaben des beantragten Umfangs nicht erlaubt. Vgl. zu im Rahmen des Bestandsschutzes zulässigen Erhaltungsmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/0 über die überbaubaren Grundstücksflächen entgegen, denn das Vorhaben befindet sich außerhalb der festgesetzten (hinteren) Baugrenzen. Der Bebauungsplan ist weder insgesamt noch im Hinblick auf die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen unwirksam. Soweit der Kläger geltend macht, es sei aus der Planurkunde sowie der Begründung des Bebauungsplans nicht erkennbar, dass der Bestand seines Stallgebäudes bei der Aufstellung des Bebauungsplans und konkret der Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt worden sei, so berühren diese Umstände – selbst als zutreffend unterstellt – die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Wesentlicher Inhalt einer Planurkunde sind die vom Plangeber getroffenen Festsetzungen und nicht eine Bestandsaufnahme vorhandener Bebauung. Ein Fehlen des Stallgebäudes des Klägers in der Darstellung ist insoweit ohne Belang. Ebenfalls unbeachtlich ist eine etwaig in Bezug auf die Berücksichtigung der Belange des Klägers unvollständige Begründung des Bebauungsplans nach den Vorschriften über die Planerhaltung. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214-216 BauGB) auch auf solche Satzungen (darunter Bebauungspläne) entsprechende Anwendung, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Die Frage, ob Mängel des Bebauungsplans bzw. des Aufstellungsverfahrens überhaupt für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich sind, beantwortet sich demnach nach der aktuellen Fassung des BauGB. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE –, juris, Rn. 115 ff. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen verletzt worden sind. Gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift ist es jedoch unbeachtlich, wenn die Begründung der Satzung unvollständig ist. Hiernach ist eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB in Gestalt eines Begründungsmangels nicht gegeben, denn der Bebauungsplan Nr. 00/0 wies eine Begründung auf. Eine etwaige Unvollständigkeit dieser Begründung ist nach vorstehenden Grundsätzen unbeachtlich. Es mag weiter dahinstehen, ob der Bebauungsplan in Bezug auf die Belange des Klägers an einem Abwägungsfehler leidet. Ein solcher kann vom Kläger, auch wenn er sich im Abwägungsergebnis niedergeschlagen haben sollte, nicht mehr geltend gemacht werden. Denn ein unterstellter Fehler der Abwägung ist jedenfalls nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) (im Folgenden: BauGB 1987), dessen Wirkungen gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB (n. F.) auch nach der neuen Fassung des BauGB erhalten bleiben, durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die genannte Frist zur Geltendmachung endete am 30. Juni 1994. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 –, juris, Rn. 91 ff. Dabei ist ohne Einfluss, ob die Beklagte durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 auf die Änderung der Rechtslage im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 hingewiesen hat. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB hätte jedenfalls nur Hinweischarakter gehabt und vermochte den Beginn der Siebenjahresfrist nicht zu beeinflussen bzw. gegebenenfalls bei Unterbleiben der ortsüblichen Bekanntmachung zu unterbinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, juris, Rn. 13 ff. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass innerhalb der genannten Siebenjahresfrist Einwendungen gegen den Bebauungsplan, der vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden ist, in Bezug auf eine fehlerhafte Abwägung gerade in Bezug auf das klägerische Grundstück gegenüber der Beklagten erhoben worden wären. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 vielmehr bestätigt, dass die Eigentümer des Vorhabengrundstücks entsprechende Einwendungen außerhalb des Planaufstellungsverfahrens nicht erhoben haben. Das durch Ablauf der vorgenannten Frist hervorgerufene Unbeachtlichwerden von Fehlern der Abwägung, auch soweit sie das Abwägungsergebnis betreffen sollten, führt auch nach heutiger Regelungslage zur Unbeachtlichkeit dieser Fehler. Denn gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet von § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen (darunter Bebauungspläne) auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 war eine Norm einer bisherigen Fassung dieses Gesetzes (des BauGB). Es mag in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan nach dem 1. Juli 1987 nochmals geändert worden ist. Denn Fristen, innerhalb derer etwaige Fehler der Abwägung beachtlich sind, werden jeweils mit der Bekanntmachung des Ursprungs- und des jeweiligen Änderungsplans in Gang gesetzt. Jede Frist läuft unabhängig von der anderen. Ist die Frist, deren Lauf mit der ersten Bekanntmachung begonnen hat, verstrichen, so können Abwägungsfehler, die dem Plan in der ursprünglichen Fassung anhaften, nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn der geänderte Plan seinerseits an Abwägungsmängeln leidet, die nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 beachtlich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris, Rn. 9. Diese Grundsätze übertragen auf den Fall des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987, der an vormals in Kraft getretene Bebauungspläne anknüpft, ist die Frist zur Geltendmachung von Fehlern der Abwägung betreffend das Vorhabengrundstück jedenfalls am 30. Juni 1994 abgelaufen. Denn eine Änderung des Bebauungsplans betreffend das Vorhabengrundstück – und nur insoweit können etwaige Belange des Klägers missachtet oder falsch gewichtet worden sein – hat es ausweislich der Planurkunde nicht gegeben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der hinteren Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und weitere in der Norm aufgeführte tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Allerdings rechtfertigt sich das Institut der Befreiung daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt. Wenn das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung zurückgeht, sondern „im Angesicht des Falles“ für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist, ist für eine Befreiung kein Raum – jedenfalls wenn eine entsprechende Abwägung erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 2 A 3319/19 –, juris, Rn. 10 f., sowie Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17 –, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2013 – 3 S 1643/12 –, juris, Rn. 35. Es spricht bereits Einiges dafür, dass hier ein solcher Fall vorliegen könnte. Denn wie aus der Planurkunde ersichtlich wird, sind die Baufenster im Plangebiet überwiegend individuell ausgestaltet und folgen nicht allein abstrakten Kriterien, die den Einzelfall völlig außer Acht lassen. Im Bereich des Vorhabengrundstücks spricht für eine Festsetzung „im Angesicht des Falles“, dass das Baufenster die ursprünglich beabsichtigte Begradigung der W. Straße antizipiert und daher das straßenseitige Wohnhaus aus dem festgesetzten Baufenster ausschließt. Jedenfalls aber würde die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der hinteren Baugrenze die Grundzüge der Planung berühren. Ein von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichendes Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, wenn es dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 37. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Festsetzung der hinteren Baugrenze um einen Grundzug der Planung, der im Falle der Erteilung einer Befreiung zugunsten des Vorhabens berührt würde. Zwar lässt sich der Begründung des Bebauungsplans keine konkrete Aussage zu einem etwaig mit den Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen verfolgten planerischen Grundkonzept entnehmen. Unter Ziffer 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ wird lediglich auf eine sich unkontrolliert erfolgende bauliche Entwicklung und eine daraus resultierende splitterhafte, nicht aufeinander abgestimmte Bebauung verwiesen, die durch den Bebauungsplan zu einer geschlossenen Siedlungseinheit entwickelt werden soll. Der Charakter einer Festsetzung als Teil des planerischen Grundkonzepts kann sich aber auch – wie hier – allein aus der Festsetzung selbst ergeben. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14 –, juris, Rn. 34. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine hintere Baugrenze auf dem weit überwiegenden Teil der Grundstücke im Plangebiet festgesetzt: Diese Festsetzung dient daher im Sinne eines planerischen Grundkonzepts erkennbar dazu, die Bebauung aufeinander abzustimmen, zu ordnen und zudem ein einheitliches Ortsbild herzustellen; im als Dorfgebiet festgesetzten Bereich entlang der W. Straße dient sie zudem erkennbar dazu, die hinteren Grundstücksteile von einer Bebauung mit Hauptgebäuden freizuhalten. Auf den sonach nicht überbaubaren Grundstücksflächen können ausweislich Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen nur Nebengebäude, Stellplätze und Garagen in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Dieses allein aus der Festsetzung gewonnene Verständnis wird durch eine Reihe von Beschlüssen des Rats der Beklagten, die sich auf erhobene Einwendungen der Bürgerschaft gegen den Planentwurf im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung 1978 bezogen, gestützt. So wurde in den Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan seitens der Beklagten auf eine unerwünschte Hinterlandbebauung hingewiesen (Band VI Blatt 27, Band VII Blatt 293). Weiter wurde auf eine zu große Verdichtung des Baugebiets verwiesen, wenn seitens der Einwendenden die Erschließung rückwärtiger Grundstücksflächen gewünscht wurde (Band VI Blatt 111 und Blatt 119). Letztlich wurde auf die Gefährdung der städtebaulichen Ordnung und die Vorbildwirkung verwiesen, wenn seitens der Einwendungen die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen angeregt wurde (Band VII Blatt 264). Der geschilderte Grundzug der Planung würde durch eine Befreiung erkennbar berührt. Von einer lediglich geringfügigen Abweichung vom planerischen Grundkonzept kann vorliegend nicht gesprochen werden, denn das Vorhaben soll vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden. Das Vorhaben ragt im Falle der Genehmigung in einer Breite von 13,04 m um gemittelt etwa acht weitere Meter in den hinteren, nicht überbaubaren Teil des Grundstücks hinein. Im Übrigen würde durch die Genehmigung des die Statik des gesamten Stallgebäudes berührenden Austauschs der Dachkonstruktion ein baurechtlich als Neubau zu behandelndes Vorhaben mit den Außenmaßen 13,04 m x 26 m außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Die Befreiung von der Festsetzung zur hinteren Baugrenze würde zudem eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke entfalten. Denn die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären, ließen sich für eine Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet anführen. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14 –, juris, Rn. 36. Dass der genannte Grundzug der Planung deshalb vorliegend nicht mehr berührt werden könnte, weil er bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 39, ist nicht ersichtlich. Zwar existieren im Umfeld des Vorhabengrundstücks einige Gebäude außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Hinsichtlich solcher Gebäude auf Grundstücken nördlich des Vorhabengrundstücks handelt es sich jedoch um Baukörper, die soweit ersichtlich bereits vor Erlass des Bebauungsplans existierten. Diese können die planerische Grundkonzeption nicht in Frage stellen, zumal sie durch die Überplanung in den Bestandsschutz zurückgedrängt sind. Soweit das Stallgebäude, das Gegenstand des Vorhabens ist, offenbar ohne entsprechende Baugenehmigungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans erweitert worden ist, so stellt dies jedenfalls keinen Umstand dar, der die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche nachhaltig hinsichtlich ihres verbleibenden Gewichts in Frage stellt. Gleiches gilt in Bezug auf das weitere Gebäude auf dem Vorhabengrundstück südöstlich des Stallgebäudes. Denn die Missachtung der bauplanerischen Festsetzungen ergibt sich soweit ersichtlich lediglich auf dem Vorhabengrundstück. Das mit Blick auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans verfolgte Konzept, wird durch geballte Verstöße auf einem Grundstück nicht in Frage gestellt. Sehr wohl würde jedoch eine Befreiungserteilung mit Vorbildwirkung für andere Grundstücke das planerische Grundkonzept in Frage stellen und insofern einen Aufweichungsprozess in Bezug auf die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche initiieren. Dem Vorhaben stehen zudem bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Denn das Vorhaben weist auf dem Vorhabengrundstück nicht die erforderlichen Abstandsflächen auf, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a. F. dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW n. F. reicht in Bezug auf die vorstehende Sicherung auch eine sonstige öffentlich-rechtliche Sicherung abseits der Baulast. Nach diesen Grundsätzen weist das Vorhaben auf dem Vorhabengrundstück nicht die erforderlichen Abstandsflächen auf. Denn die Abstandsflächen, die durch die grenzständige nördliche Wand des im Zuge des Vorhabens modifizierten Stallgebäudes ausgelöst werden, fallen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. gänzlich auf das Flurstück 000. Eine Baulast oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a. F. bzw. n. F. lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen vorhergehender Ankündigungen des Klägers, eine Baulast werde seitens des Nachbarn übernommen, nicht vor. Das Eingreifen von abstandsflächenrechtlichen Ausnahmetatbeständen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 3 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.