Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 6484/08 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2008 wird insoweit angeordnet, als der Antragsgegner den Bau eines überdachten Stellplatzes (Carport mit Schuppen) genehmigt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln sowie der Antragsgegner und der Beigeladene zu je einem Achtel. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel; im Beschwerdeverfahren angefallene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin gestellten Antrag zu 1., mit dem diese die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. August 2008 begehrt hat, zu Unrecht abgelehnt. Soweit mit dieser Baugenehmigung der Bau eines überdachten Stellplatzes (Carport mit Schuppen) an der Grenze zum Grundstück Unter den V. 43 (Flurstück 5147/138) genehmigt wurde, ist diese Baugenehmigung, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß des genehmigten Carports, der von der Beschwerde nur angegriffen wird, gegen § 6 BauO NRW mit der Begründung abgelehnt, die im Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen vorhandene Garage stelle kein nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich privilegiertes eigenständiges Gebäude dar. Sie sei deshalb nicht bei der Bestimmung der Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zu berücksichtigen, so dass die Längenbegrenzung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW für abstandrechtlich privilegierte Bebauung an den Nachbargrenzen gewahrt sei. Dies folge daraus, dass die Garage - trotz ihrer selbständigen Benutzbarkeit - nicht von dem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Anbaus und damit vom Hauptgebäude getrennt werden könne. Diese Wertung hält einer rechtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht stand. Auszugehen ist davon, dass diese Garage mit der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 als nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Garagengebäude genehmigt worden ist. Dass die in den genehmigten Bauvorlagen als Garage bezeichnete Räumlichkeit hinsichtlich ihrer Dimensionen, Funktionalität und baulichen Ausstattung die Merkmale einer Garage im Sinne der genannten Vorschrift - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 -, Juris - erfüllt, erscheint nicht zweifelhaft und steht letztlich auch außer Streit. Näherer Betrachtung bedarf nur die Frage, ob diese Räumlichkeit auch die Merkmale eines Gebäudes im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW erfüllt. Das ist hier - entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu bejahen. Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche Vorschriften der Bauordnung gilt, sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. Mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr ist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. Allerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen, eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine Garage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, ob das Wohnhaus (in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die Grundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt- )Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, BauR 2009, 231 = NVwZ-RR 2009, 277 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die im eingeschossigen Anbau an das mehrgeschossige Wohnhaus des Beigeladenen 2007 genehmigte Garage die Merkmale eines selbständigen Gebäudes. Sie ist in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständig benutzbar. Der Umstand, dass sie konstruktiv mit dem als "Empfang" genehmigten Bereich des eingeschossigen Anbaus, der seinerseits funktional dem mehrgeschossigen "Haupthaus" zugeordnet ist, baulich verbunden ist, namentlich mit diesem ein gemeinsames Flachdach aufweist, steht der Wertung als eines eigenständigen Gebäude nicht entgegen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei natürlicher Betrachtung die Garage als in das (Haupt-)Gebäude gleichsam integrierter unselbständiger Bestandteil erscheint. Sie tritt gemeinsam mit dem "Empfang" dem mehrgeschossigen (Haupt-)Gebäude gegenüber nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial eindeutig als ein nicht in dieses Gebäude - etwa durch ein gemeinsames Dach oder sonstige bauliche Merkmale - integrierter Bauteil in Erscheinung. Dass die äußere Gestaltung dem (Haupt-)Gebäude angepasst ist, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass der eingeschossige Anbau insgesamt zwei Bereiche mit unterschiedlichen Funktionalitäten - selbständig nutzbare Garage einerseits und funktional dem (Haupt-)Gebäude zugeordneter "Empfang" andererseits - aufweist, zwingt nicht dazu, ihn insgesamt als Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes zu werten. Die Situation stellt sich hier nicht anders dar als in den Fällen, in denen etwa an einen eingeschossigen Anbau an ein Wohnhaus, der zu Wohnzwecken genutzt wird, unmittelbar eine (grenzständige) Garage angebaut wird, die mit dem bisherigen Anbau ein gemeinsames Dach aufweist und von jenem nur durch eine innere Trennwand getrennt ist. Auch in diesen Fällen unterliegt keinem Zweifel, dass die (grenzständige) Garage als selbständiges Gebäude nach § 6 Abs. 11 BauO NRW bei Wahrung der sonstigen Anforderungen an eine Garage abstandrechtlich privilegiert ist. Der vom Verwaltungsgericht betonte Umstand, die Lage der inneren Trennwand könne schlicht versetzt werden, vernachlässigt, dass bei einer solchen baulichen Änderung selbstverständlich stets zu prüfen ist, ob der Bereich, der künftig als Garage genutzt werden soll, seinerseits (weiterhin) die rechtlichen Anforderungen an eine abstandrechtlich privilegierte Garage erfüllt. Trifft dies zu, ist kein Hinderungsgrund ersichtlich, dies als bauliche Änderung des Garagengebäudes zuzulassen. Die abstandrechtliche Privilegierung der von der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 erfassten Garage folgt daraus, dass diese auch die Maße des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW wahrt, weil ihre grenzständigen Außenwände an den beiden Nachbargrenzen zum Flurstück 5767/138 und zum Grundstück der Antragstellerin nur 6,00 m bzw. rd. 3,50 m lang sind. Der Privilegierung steht auch nicht entgegen, dass etwa in dem Bereich, in dem nunmehr der Carport zugelassen worden ist, ursprünglich eine grenzständige, ca. 7 m lange Garage stand. Mit der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 ist auch der Abriss dieser Garage genehmigt worden. Nach dieser Genehmigung ist mithin auf dem Grundstück des Beigeladenen nur eine grenzständige und damit abstandrechtlich privilegierte Garage zugelassen worden. Erweist sich nach alledem, dass es sich bei der 2007 im Anbau genehmigten Garage um eine abstandrechtlich privilegierte Garage handelt, ist der mit der Baugenehmigung vom 29. August 2008 genehmigte Carport bauordnungsrechtlich unzulässig. Insoweit erfasst diese Baugenehmigung eine zum Nachbargrundstück Unter den V. 43 (Flurstück 5147/138) grenzständige Bebauung von 5,00 m (Carport) und 3,99 m (Schuppen), mithin insgesamt von 8,99 m Länge. Unter Berücksichtigung der im Anbau genehmigten Garage mit einer Grenzständigkeit auf insgesamt rd. 9,50 m Länge beträgt die Gesamtlänge der grenzständigen Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW an den Nachbargrenzen des Grundstücks des Beigeladenen rd. 18,50 m und überschreitet damit das zulässige Gesamtmaß des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW deutlich. Die Antragstellerin kann sich, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf diesen Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandrecht auch berufen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, dass § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW allen betroffenen Nachbarn - auch den nicht direkt betroffenen - ein Abwehrrecht gewährt, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschritten werden. Vgl. bereits: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985 - 7 B 1257/85 -, BRS 44 Nr. 171. Die Neufassung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 615) mag zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung Anlass geben, als in die Berechnung der Gesamtlänge nunmehr die grenzständigen Gebäude nur noch einzubeziehen sind, soweit sie an "Nachbargrenzen" eines Grundstücks angebaut sind, hingegen nicht auch Grenzbebauungen an einer Verkehrsfläche. Vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT-Drs 14/2433, S. 16. Um solche Grenzbebauungen geht es hier jedoch nicht, da sowohl die 2007 genehmigte Garage als auch der nunmehr genehmigte Carport an Nachbargrenzen liegen und nicht an Verkehrsflächen grenzen. Soweit das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin gestellten Anträge zu 2. bis 4. abgelehnt hat, gibt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Hinsichtlich des Antrags zu 2. kann letztlich dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass alle hiervon erfassten Maßnahmen nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützendes öffentliches Baurecht verstoßen. Dies mag bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Maßnahmen (Entfernung der vorhandenen Grenzmauer nebst Fundament, Errichtung des Wasserspiels, der Sichtschutzmauer und der Treppe zum Anbau sowie Plattierung und Versiegelung des Bodens im Bereich des "Q. ") zutreffen. Ob der Antragstellerin ein - vom Verwaltungsgericht verneinter - Anordnungsanspruch jedenfalls dann zusteht, wenn die Maßnahmen in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu betrachten sein sollten, bedarf jedoch weiterer Prüfung. Insoweit ist nicht von vornherein zu vernachlässigen, dass die genannten Maßnahmen ersichtlich darauf abzielen, dem bereits mit der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 erfassten "Q. " als einem bis an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin heranrückenden "Innenhof" eine besondere Aufenthaltsqualität beizumessen, der die Beschwerde - zumindest nachvollziehbar - eine erhöhte "Störintensität" beimisst. Weiterer Erörterungen bedarf es insoweit jedoch nicht, weil jedenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich ist, der die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen lässt. Mit der vorerwähnten "Störintensität" knüpft die Antragstellerin ersichtlich daran an, dass im Haus des Beigeladenen regelmäßig Partys veranstaltet und die Gäste im "Empfang" begrüßt werden sollen; ferner soll bei solchen Veranstaltungen der Publikumsverkehr auf den ihrem - der Antragstellerin - Grundstück unmittelbar zugewandten Grenzstreifen geleitet werden können. Hiermit ist kein Anordnungsgrund geltend gemacht. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 lässt lediglich die "Änderung eines Einfamilienhauses" zu; die Baugenehmigung vom 29. August 2008 ändert daran nichts. Damit sind für das Haus selbst wie auch alle Nebenanlagen und Freiflächen nur solche Nutzungen zugelassen, die mit dem Nutzungszweck "Wohnen" (noch) vereinbar sind; das gilt insbesondere auch für den "Empfang", den "Q. ", die Bar und sonstigen Räume im Kellergeschoss sowie den Bereich "Wellness" im Dachgeschoss. Sollte der Beigeladene Nutzungen aufnehmen, die mit dem genannten Wohnzweck nicht mehr vereinbar sind, ist es der Antragstellerin unbenommen, im konkreten Einzelfall hiergegen - ggf. auch unter Berufung auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch für ein (nach Aktenlage) hier ausgewiesenes reines Wohngebiet - vorzugehen. Sollten die konkreten Nutzungen im Einzelfall mit den auch für Wohnnutzungen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa §§ 9 ff. LImSchG) nicht vereinbar sein, gilt nichts anderes. Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf potenzielle Störungen derzeit Anlass für eine einstweilige Anordnung besteht. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Beschwerde stehenden - behaupteten - nachteiligen Auswirkungen auf den Baumbestand auf dem Grundstück der Antragstellerin. Eine Baugenehmigung wird nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Auch die bauordnungsrechtlich zulässige Durchführung genehmigungsfreier Maßnahmen lässt die privaten Rechte Dritter unberührt. Die Antragstellerin ist daher, was eventuelle Beeinträchtigungen ihrer Eigentumsrechte an dem Baumbestand angeht, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Aus der von ihr herangezogenen Baumschutzsatzung der Stadt L. vom 17. Januar 2002 kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Satzung ist erlassen worden auf Grund des § 45 LG NRW und dient damit ersichtlich allein öffentlichen Zwecken, namentlich dem Schutz der von Bäumen ausgehenden Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit. Dies wird bestätigt durch die in § 1 Abs. 1 der Baumschutzsatzung ausdrücklich aufgeführten Schutzzwecke der Satzung, die sich über spezielle Aspekte der genannten Wohlfahrtswirkungen und die Bedeutung der Bäume auch für Flora und Fauna verhalten. Subjektive öffentliche Rechte der jeweiligen Eigentümer einzelner geschützter Bäume begründet die Baumschutzsatzung damit nicht. Die von der Beschwerde - erneut - herangezogene Rechtsprechung des OLG L. - vgl.: OLG L. , Beschluss vom 3. September 2003 - 19 U 120/03 -, NuR 2004, 627 - gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Die Entscheidung verhält sich - entsprechend der Zuständigkeit des OLG - nur zu eventuellen Auswirkungen der Baumschutzsatzung auf private Nachbarrechtsverhältnisse, nicht hingegen zu hier allein interessierenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen privater Betroffener. Auch aus der Regelung der Baugenehmigung vom 29. August 2008, dass der vorhandene Baumbestand einschließlich seines Wurzelraumes grundsätzlich zu erhalten und zu schützen ist, die einer bereits in der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 getroffenen Regelung entspricht, folgt nichts Gegenteiliges. Diese Regelung konkretisiert lediglich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Bauherren und reichert die privaten Rechte Dritter nicht etwa zugleich durch subjektiv-öffentliche Rechte an, was im Übrigen auch mit § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unvereinbar wäre. Hinsichtlich des Antrags zu 3., der sich auf Veränderungen des Bodenniveaus in der - von der Beschwerde so bezeichneten - "Schutzzone" bezieht, ist ungeachtet der Frage, ob insoweit ein Anordnungsanspruch geltend gemacht ist, gleichfalls nichts für einen Anordnungsgrund dargetan. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen namentlich zu den von der Antragstellerin befürchteten Auswirkungen auf den in ihrem Eigentum stehenden Baumbestand verwiesen werden. Schließlich besteht auch kein Anlass, die mit dem Antrag zu 4. begehrte einstweilige Anordnung bezüglich einer Untersagung der Nutzung des als "Empfang" bezeichneten Raums zu erlassen. Insoweit spricht bereits alles dafür, dass diese Nutzung - mit der bereits angeführten Beschränkung auf mit der genehmigten Wohnnutzung zu vereinbarenden Zwecken - mit der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 auch für die Antragstellerin unanfechtbar zugelassen worden ist. Der Einwand der Beschwerde, auf Grund der Baugenehmigung vom 29. August 2008 stelle sich die Frage einer Genehmigungsfähigkeit dieses "Empfangs" neu, geht schon deshalb fehl, weil die letztgenannte Baugenehmigung keine wesentliche Änderung der Funktion dieses Empfangsraums zum Gegenstand hat. Wie aus den genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 folgt, ist seinerzeit bereits ein Zugang vom "Empfang" zum "Q. " genehmigt worden. Der genehmigte Grundriss EG weist neben dem "Empfang" nahe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin einen Bereich auf, dessen Niveau mit -0,515 nur rd. 20 cm tiefer liegen soll als der Empfang mit einem Niveau von -0,31. Von diesem ersichtlich als eine Art Podest gedachten Bereich konnte nach dieser Baugenehmigung nicht nur die entlang der Südostseite des Anbaus zum Kellergeschoss führende Treppe erreicht werden, sondern ersichtlich auch der seinerzeit mit einem Niveau von -0,70 festgelegte Q. . Diesbezügliche Änderungen haben sich in den zum späteren Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen nur insoweit ergeben, als nunmehr - unter Wegfall der Treppe zum Kellergeschoss - auf breiter Front drei Treppenstufen zu dem jetzt mit einem neuen Niveau von -0,85 versehenen Q. führen sollen. Ob diese Änderungen angesichts der Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen überhaupt Inhalt der Baugenehmigung vom 29. August 2008 geworden sind, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist nichts dafür erkennbar, dass die Funktion des "Empfangs" gegenüber der - unanfechtbaren - Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 wesentlich geändert werden soll. Bei der auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren nur teilweise, nämlich mit einem von vier mehr oder weniger gleich gewichtigen Anträgen obsiegt hat. Der Beigeladene war nur an den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu beteiligen, da er sich lediglich in diesem durch Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).