Beschluss
7 B 513/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0522.7B513.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 12. März 2015 jedenfalls unbegründet ist, da die Klage nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ‑ mangels Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte - keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften geltend macht, da aufgrund fehlerhafter Angaben im Lageplan insbesondere zum Standort seiner über 100jährigen Platane die Auflagen der unteren Landschaftsbehörde vom 9. Juli 2014 nicht eingehalten werden könnten und die Baumkrone quasi halbiert werden müsse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zu dem entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag bereits zutreffend darauf abgestellt, dass die damit geltend gemachte objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung dem Antrag nicht zum Erfolg verhilft. Einen darüber hinausgehenden eigenen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch hat der Antragsteller nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der behaupteten Verletzung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. vom 2. Juni 2006. Eine aufgrund des § 45 LG NRW erlassene örtliche Baumschutzsatzung dient allein öffentlichen Zwecken und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des (Privat-)Eigentümers geschützter Bäume. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 -, juris, und vom 10. August 2011 - 7 B 589/11 -, juris. Inwieweit der Antragsteller sich zivilrechtlich auf die behauptete Verletzung der Regelungen zum Baumschutz berufen kann, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. September 2003 ‑ 19 U 120/03 -, NuR 2004, 627, obliegt der Prüfung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.