Urteil
5 K 4191/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0322.5K4191.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Betriebsgebäuden auf dem Grundstück W.-------straße 74-76 (Gemarkung H. , Flur 18, Flurstücke 100, 399, 738) in C. . 3 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks W.-------straße 56-64 (Gemarkung H. , Flur 18, Flurstück 743) in C. und bewohnt das darauf gelegene Reihenmittelhaus mit der Hausnummer 58. Die auf dem Grundstück bestehenden Häuser liegen in etwa 4,5 m Abstand zur W.-------straße und verfügen südlich über einen Gartenbereich von ca. 27 m Tiefe. An das Grundstück grenzt das Bauprojekt der Beigeladenen in östlicher wie südlicher Richtung. 4 Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan befindet sich lediglich im Aufstellungsstadium. Die tatsächliche Bebauung ist geprägt von einem Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung. Nördlich der W.-------straße reiht sich eine weitgehend geschlossene einzeilige Wohnbebauung, in zweiter Reihe befinden sich etwa auf der Höhe des klägerischen Hauses das ursprüngliche Betriebsgelände zur Fertigung von Kupplungen der Beigeladenen sowie im weiteren Verlauf die Betriebsgelände der Firma S. Elektrogroßanlangen und der Firma T. C1. . Entlang der südlichen Seite der W.-------straße findet sich westlich des streitgegenständlichen Vorhabens ebenfalls Wohnbebauung, zu der das klägerische Haus gehört. Auf dem von dem Vorhaben betroffenen Grundstück W.-------straße 74-76 selbst steht bereits eine Halle zur mechanischen Fertigung, die zum Betrieb der Beigeladenen gehört. Auf den östlich an das Vorhaben angrenzenden Grundstücken befinden sich neben vereinzelter Wohnbebauung ein Betriebsgelände für Furnier- und Holzproduktion sowie ein M. -Einzelhandel. 5 Unter dem 13. April 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Sie berechtigt zur Errichtung einer Montagehalle mit LKW-Andockstation, einer angrenzenden Lagerhalle und einem vorgesetzten Sozialtrakt auf dem Grundstück W.-------straße 74-76. Mit Nachtragsgenehmigung vom 23. September 2011, die explizit "Bestandteil der Baugenehmigung vom 13.04.2011 und nur in Verbindung mit dieser gültig" ist, wurde im Wesentlichen zusätzlich die Errichtung eines Technikgebäudes sowie die Verlegung der Stellplätze auf das Flurstück Gemarkung H. , Flur 18, Flurstück 451 unter Wegfall des ursprünglich geplanten Parkdecks genehmigt. Wegen der Einzelheiten der Lage der genehmigten Gebäude wird der Lageplan (Anlage e) zur Baugenehmigung, Beiakte 2 Bl. 146) in Bezug genommen. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in der Montagehalle Kupplungsteile zusammengebaut, teilweise lackiert und verpackt werden (Anlage C zur Baugenehmigung, Beiakte 2 Bl. 156). Dafür ist insbesondere eine geschlossene Lackieranlage in der Süd-Ost-Ecke der Halle vorgesehen. 6 Ausweislich der Betriebsbeschreibung soll der vorhandene LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände nicht erhöht werden. Das Ausmaß des LKW-Verkehrs (20 LKW, 7 bzw. 15 Kleintransporter) ergibt sich aus einer Erklärung, die als Anlage C i) zur Baugenehmigung in der Fassung vom 13. April 2011 genommen ist. Bestandteil der Baugenehmigung ist darüber hinaus eine gutachterliche Geräuschemissions-Prognose des Ingenieurbüros G. I. für Akustik und Bauphysik vom 24. Juni 2010. Mit Blick auf die geänderte Planung wurde darüber hinaus unter dem 22. Juli 2011 eine weitere Geräuschimmissionsprognose erstellt. 7 Die (Ausgangs)Baugenehmigung enthält unter Ziffer 12 die Auflage, dass das genehmigte Vorhaben so zu betreiben ist, dass an den näher bezeichneten benachbarten Gebäuden bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht - 22 bis 6 Uhr - 45 dB (A) nicht überschritten werden. Die (Nachtrags)Baugenehmigung enthält - entsprechend der internen Stellungnahme der Umweltschutzbehörde - darüber hinaus unter Ziffer 5 folgende Auflage zum Immissionsschutz: 8 "Die beim Grundieren, Lackieren und Trocknen entstehenden Abgase aus Lacknebeln und Lösemitteldämpfen sind mit Hilfe von Absaugeinrichtungen zu erfassen und zu reinigen. Die Abgase sind über Kamin über Dach ins Freie zu leiten. 9 Die Kaminmündung muss 3 Meter über First des Giebeldaches und mindestens 10 Meter über dem Erdboden liegen. 10 Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von Lackier- und Trocknungsanlagen darf 7 m/s, senkrecht nach oben, nicht unterschreiten, wobei der freie Auftrieb der Abgase an der Schornsteinmündung nicht durch Regenschutzeinrichtungen behindert werden darf. 11 Die organischen Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, dürfen den Massestrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m3 jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. 12 Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/h oder die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten." 13 Im Wege der Nachbarbenachrichtigung wurde dem Kläger die Baugenehmigung mit Schreiben vom 2. September 2011 förmlich bekannt gegeben. 14 Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 reichte die Beigeladene den zunächst noch vorbehaltenen Maschinenaufstellplan zur Betriebsbeschreibung bei der Beklagten ein. 15 Hinsichtlich der im Zuge des Baues erforderlichen Baumfällungen trifft die Baugenehmigung keine Regelung. Diese wurden vielmehr gesondert gestattet. 16 Am 5. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es das klägerische Grundstück abriegele und trotz Einhaltung der Abstandflächen aufgrund seiner Ausmaße erdrückende Wirkung habe. Aus den erforderlichen Baumfällarbeiten resultiere eine Verschlechterung des Wohnumfeldes. Zudem sei eine Zunahme von LKW-Verkehr auf der W.-------straße zu befürchten. Die Reflexionswirkung der Halle führe ohnehin zu einer Verstärkung der Lärmbeeinträchtigung von der W.-------straße . Hinsichtlich der von der Genehmigung umfassten Lackiererei seien keine hinreichenden Regelungen zum Immissionsschutz getroffen. Schließlich würden an den dem klägerischen Grundstück zugewandten Wänden der Hallen in ca. 9 Metern Höhe Scheinwerfer angebracht, die das klägerische Grundstück in unzulässiger Weise grell beleuchten könnten. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Baugenehmigung der Beklagten vom 13. April 2011 für die von der Beigeladenen zu errichtende Lager- und Werkshalle aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Rechte. Fragen des Baumschutzes seien als Allgemeinbelang schon nicht drittschützend. Auch eine erdrückende Wirkung gehe von dem Bauvorhaben nicht aus. Insoweit müsse die Vorprägung der Örtlichkeit durch erhebliche gewerbliche Nutzung berücksichtigt werden. Eine Abriegelung sei schon deshalb nicht gegeben, da nach Norden wie Westen des klägerischen Grundstücks keine umfängliche Bebauung bestehe. Hinsichtlich des LKW-Verkehrs sei eine Erklärung Teil der Baugenehmigung, dass dieser nicht zunehmen werde. Ebenso sei den befürchteten Immissionskonflikten hinreichend durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen Rechnung getragen. 22 Der Beigeladene beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie trägt vor: Das Vorhaben füge sich ein und wirke nicht rücksichtslos; insbesondere würden die Abstandflächen unstreitig eingehalten. Weder würden die einzuhaltenden Geräuschwerte durch den LKW-Verkehr überschritten, noch führe die Lackieranlage zu unzulässigen Emissionen, da die Anlage komplett geschlossen sei und die Abluft gefiltert werde. Der geplante Lösungsmittelverbrauch liege bei gerade 70 kg im Jahr. Bei der Ausgestaltung der Beleuchtung könne den klägerischen Belangen Rechnung getragen werden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Diese verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 28 (1) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere sind die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - erforderlichen Abstandflächen gegenüber dem klägerischen Grundstück eingehalten. 29 Relevant sind insofern die im Lageplan unter Nr. 10, 12 und 13 dargestellten Abstandflächen (vgl. Beiakte 2 Bl. 146 sowie die zugehörigen Berechnungen Bl. 149). Sie liegen sämtlich wie vorgeschrieben auf dem Grundstück der Beigeladenen. 30 Insbesondere konnte hinsichtlich der geplante Lagerhalle südlich des klägerischen Grundstücks rechtsfehlerfrei das sog. 16-Meter-Privileg in Anspruch genommen werden, d.h. die erforderliche Tiefe der Abstandfläche beträgt gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nur 0,4 H, da die Halle gegenüber der klägerischen Grenze lediglich eine Länge von 16 m aufweist. 31 Schließlich bleibt es ohne Auswirkung, dass zu Lasten des Klägers bei der Abstandfläche Nr. 12 hinsichtlich des Büro- und Sozialgebäudes die beabsichtigte Abgrabung von über 2 Metern - geplant ist ausweislich des Schnittes eine Abgrabung auf 75,35 m ü NN (Südkante des Gebäudes) bzw. 74,95 m ü NN (Nordseite des Gebäudes) - nicht berücksichtigt wurde. Denn die mittlere Geländeoberfläche liegt bei einer vollständigen Berücksichtigung der Abgrabung auf 75,15 m ü NN. Damit ergibt sich eine Wandhöhe H von 10,34 m - aufgrund der Neigung von nur 35° der zugewandten Dachfläche muss keine diesbezügliche Hinzurechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW erfolgen. Die damit ausgelöste Abstandfläche von 8,27 m (0,8 H) fällt ebenfalls vollständig auf das Grundstück der Beigeladenen, da das Gebäude 11,43 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. 32 (2) Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Art der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches - BauGB - ein und ist nicht rücksichtslos. 33 Der für die Frage des "Sich-Einfügens" maßgebliche Rahmen richtet sich nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. den tatsächlich ausgeübten Nutzungen. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung zu betrachtende nähere Umgebung reicht dabei soweit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und umgekehrt wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. 34 BVerwG, Urteil v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Urteil v. 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, jeweils zit. nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 36. 35 Nach dem Ergebnis der beigezogenen Pläne und Bauakten kann die insoweit maßgebliche nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks beiderseits der W.-------straße - südlich begrenzt durch die Autobahn A 40, nördlich durch einen schmalen Grünzug mit dem U. -Teich - nicht einem bestimmten Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden, sondern ist von einer Gemengelage mit einem nebeneinander von Wohnen und (auch störenden) Gewerbebetrieben geprägt. Mitprägend in diesem Sinne sind insbesondere die bereits auf dem betroffenen Grundstück W.-------straße 74-76 bestehende Halle zur mechanischen Fertigung, die zum Betrieb der Beigeladenen gehört und den nördlich der W.-------straße liegenden ursprünglichen Betriebsteil ergänzt sowie die Betriebsgelände der Firmen I1. Furnier- und Holzproduktion, S. Elektrogroßanlangen und T. C1. . In den somit vorgegebenen (weiten) Rahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben unter Würdigung der Gesamtumstände ein. 36 Darüber hinaus verletzt das Vorhaben auch nicht das ebenfalls nachbarschützende, im Merkmal des "Sich-Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. 37 In diesem Sinne vermittelt das Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Urteil v. 13. Juni 1981 - 4 C 1.78 -, sowie Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7/10 -, jeweils zitiert nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 48 ff. 39 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 40 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. 41 Dies gilt zunächst für die Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen. 42 Zwar kann insbesondere hinsichtlich der - auch hier wie dargestellt im Hinblick auf die südlich gelegene Lagerhalle relevanten - nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandfläche durch das sog. 16-Meter-Privileg die Einhaltung der Abstandflächen nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes sein, sondern es ist eine eigenständige Prüfung geboten. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, OVG Münster, Beschluss v. 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, jeweils zit. nach juris. 44 Vorliegend ist aber unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage sowie insbesondere der konkreten Lage der Baukörper zueinander keine Konstellation gegeben, in der sich die Bebauung für den Kläger als unzumutbar darstellt. Insbesondere hat das Vorhaben - entgegen dem klägerischen Vortrag - weder erdrückende Wirkung noch führt es zu einer Abriegelung des klägerischen Grundstücks. 45 Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht. 46 Vgl. BVerwG, Urteil v. 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, OVG Münster, Beschluss v. 18. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -, jeweils zit. nach juris. 47 Eine entsprechende Wirkung vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Zwar erstreckt sich das geplante Vorhaben mit einer Wandhöhe von ca. 8-9 Metern entlang der gesamten östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks sowie in einer Länge von 16 Metern und einer Höhe von ca. 12 Metern entlang der südlichen Grenze. Die entsprechenden Ausmaße sind aber vor dem Hintergrund der in der Umgebung bereits bestehenden gewerblichen Bauten nicht außergewöhnlich und der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass das benachbarte Grundstück von vergleichbarer Bebauung frei bleiben würde. 48 Zugleich hält das Vorhaben im östlichen Bereich über 11 Meter Abstand zum klägerischen Grundstück ein, sodass schon aufgrund der Entfernung trotz der Höhe der Gebäude nicht der Eindruck des "Eingemauertseins" entstehen kann. Auch soweit das Regallager an der Südgrenze das 16-Meter-Privileg in Anspruch nimmt und damit trotz seiner Höhe lediglich ca. 5 Meter Abstand von der Grenze einhält, ist zu berücksichtigen, dass das Haus der Kläger über einen Gartenbereich von ca. 27 Metern Tiefe verfügt, somit ersichtlich die optischen Auswirkungen erheblich abgeschwächt sind und genügend freier Raum um das klägerische Haus bestehen bleibt. Aufgrund der verbleibenden großen Gartenfläche, an die zudem im südwestlichen Bereich keine unmittelbare Bebauung angrenzt, kann schließlich auch nicht von einer Abriegelung gesprochen werden. 49 Auch die von dem Vorhaben zu erwartenden Geräuschemissionen sind gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. 50 In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmbelästigung einerseits und Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet und zwar in der Weise, dass die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer Art "Mittelwert" respektiert. Das gilt insbesondere auf für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart durch eine Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist. 51 BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, § 34 Rn. 56; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 35. 52 Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission hinzunehmen ist, besteht nicht. Allerdings bieten die im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegten Grenzen für die Zumutbarkeit von schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich auch für das Baurecht einen Ausgangspunkt. Anlagen, deren Immissionen sich innerhalb der Grenzen des insoweit in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisierten Zumutbaren halten, sind insofern grundsätzlich nicht rücksichtslos. 53 BVerwG, Urteil v. 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, Beschluss v. 20. Januar 1989 - 4 B 116/88 -, Urteil v. 27. August 1998 - 4 C 5/98 -; OVG Münster, Urteil v. 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, jeweils zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter Baugesetzbuch, Kommentar, § 31 Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 53. 54 Die Kammer geht für das Maß des dem Kläger gegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes zu seinen Gunsten - ohne Berücksichtigung einer eventuell höher liegenden Vorbelastung durch die nahegelegene Bundesautobahn A 40 - davon aus, dass ihm entsprechend der Ziff. 6.7 i.V.m. 6.1 c) der TA-Lärm Mischgebietswerte mit einem Beurteilungspegel von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts zuzumuten sind. 55 Die Einhaltung dieser Werte ist in der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen vom 13. April 2011 ausdrücklich als Auflage unter Ziffer 12) festgeschrieben und behält, da die Nachtragsbaugenehmigung explizit Bestandteil dieser Baugenehmigung und nur in Verbindung mit ihr gültig ist, auch weiterhin für den Betrieb Geltung. Ein Betrieb, der die entsprechenden Werte nicht einhält, ist also durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht zugelassen und der Kläger könnte ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb fordern. 56 Darüber hinaus können die Werte aller Voraussicht nach auch eingehalten werden, wie die gutachterlichen Geräuschemissions-Prognosen des Ingenieurbüros G. I. für Akustik und Bauphysik vom 24. Juni 2010 und vom 22. Juli 2011 belegen. Danach ergeben sich am Gebäude W.-------straße 64, d.h. an der Grenze des klägerischen Grundstücks zum Betriebsgrundstück (IP 6, 11 und 12) Pegel von zwischen 38 (EG) und 42 (2. OG) dB (A) tagsüber und zwischen 37 (EG) und 38 (1., 2. OG) dB (A) nachts, womit die dargelegten zumutbaren Mischgebietswerte deutlich unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger vorgetragene Reflexion des Straßenlärms der W.-------straße durch die Halle gerade am klägerischen Wohnhaus und den weiter westlich gelegenen Häusern zu einer Überschreitung der zulässigen Werte führen könnte. 57 Soweit der Kläger rügt, dass eine Zunahme des LKW-Verkehrs zu befürchten ist, sind entsprechende Veränderungen nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Werte sind vielmehr in den zur Baugenehmigung bzw. Nachtragsbaugenehmigung gehörenden Anlagen hinreichend fest- und auch im Gutachten entsprechend zugrundegelegt. Denn aus der grün gestempelten Anlagen C i) zur (Ausgangs-) Baugenehmigung ergibt sich klar die zugrunde gelegte und damit genehmigte Anzahl der LKW-Bewegungen (20 LKW, 7 bzw. 15 Kleintransporter), die ausweislich der Betriebsbeschreibung nicht erhöht werden soll. 58 Auch hinsichtlich der Geräuschbelästigung, die von der Halle selbst ausgeht, ist die Baugenehmigung - jedenfalls mit Einreichung des Maschinenaufstellplans - in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht hinreichend bestimmt. In Verbindung mit der Betriebsbeschreibung ist die genehmigte Nutzung hinreichend klar umrissen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die in dem Gutachten vorgenommene Lärmprognose realistisch. Ihr wurden bei einer Messung am 8. Juni 2010 in der alten Montagehalle ermittelte Werte zugrunde gelegt (vgl. Beiakte 1 Bl. 62, 60; Beiakte 2, Bl. 36, 34). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Bestand an Maschinen bzw. die Vorgänge in der neuen Montagehalle insofern nicht vollständig identisch sind, es liegen aber keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die tatsächlich zu erwartenden Geräusche zu Lasten des Klägers von der Prognose abweichen werden. 59 Auch die zu erwartenden Schadstoffimmissionen führen zu keiner unzumutbaren Belästigung. 60 Ab wann die von einem Vorhaben ausgehenden Emissionen für die Nachbarn unzumutbar sind, hängt erneut maßgeblich von der Umgebung des Vorhabens ab. Die baugebietstypische Schutzwürdigkeit und die faktische Vorbelastung sind zu berücksichtigen. Da das Baurecht selbst keine spezifischen Grenzwerte bestimmt, hat die Einhaltung der nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Werte indizielle Bedeutung. 61 Vgl. BVerwG, Urteil v. 30. September 1993 - 4 C 74/78, zit. nach juris; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 15 BauNVO, Rn. 22 f., 34. 62 Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die von der mit genehmigten Lackiererei ausgehenden Immissionen das zumutbare Maß überschreiten. In der Anlage werden unter Berücksichtigung des durch die Beigeladene angegebenen voraussichtlichen jährlichen Lösungsmittelverbrauchs von 70 kg selbst bei Berücksichtigung einer eventuellen gewissen Erweiterung des Betriebes - in der Baugenehmigung sind keine maximalen Werte festgelegt - nur in einem geringen Umfang Lackierungen vorgenommen. Die entsprechende Anlage ist zudem vollständig geschlossen und die Abluft muss entsprechend der Auflagen in der Baugenehmigung gefiltert über einen Schornstein bei einer vorgegebenen Minimalaustrittsgeschwindigkeit abgeleitet werden. Der Schornstein befindet sich darüber hinaus in etwa 75 Metern Entfernung vom klägerischen Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zur A 40. Schließlich ist die Einhaltung der nach der TA-Luft einschlägigen Emissionsgrenzwerte (vgl. Nr. 5.2.5 sowie Nr. 5.4.5.1) durch deren Übernahme in der Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung hinreichend sichergestellt. Das Maß der durch den Kläger hinzunehmenden Beeinträchtigungen wird angesichts der Gemengelage und der maßgeblichen Vorbelastung des Gebietes durch die naheliegende A 40 und weitere emittierende Gewerbebetriebe, unter anderem auch die bereits bestehende Lackiererei im alten Betrieb der Beigeladenen, folglich nicht überschritten. 63 Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verschlechterung des Wohnumfeldes durch den Verlust der Bäume auf dem Grundstück des Vorhabenträgers rügt, wurden die entsprechenden Fällarbeiten schon nicht durch die Baugenehmigung sondern mit gesonderter Fällgenehmigung zugelassen. Zudem handelt es sich dabei um einen Belang des Naturschutzes, der keinen Nachbarschutz vermittelt. 64 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss v. 8. Juli 2009, - 7 B 369/09 -, zit. nach juris zu Baumschutzsatzungen. 65 Der Baumbestand auf dem angrenzenden Grundstück stellt lediglich einen faktischen Lagevorteil dar, vermittelt aber keine rechtliche geschützte Position für den Kläger. 66 Soweit der Kläger schließlich unzumutbare Auswirkungen durch die Außenbeleuchtung der Hallen annimmt, ist die Anbringung der entsprechenden Scheinwerfer ebenfalls nicht durch die Baugenehmigung geregelt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 67 (3) Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen Vorschriften des Immissionsschutzrechts liegt ebenfalls nicht vor. Durch die Aufnahme der Auflage Nr. 5 hat die Beklagte hinreichend sichergestellt, dass von der Anlage keine der Nachbarschaft unzumutbaren Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - ausgehen. 68 Die Auflage übernimmt dabei die in Nr. 5.2.5 der TA Luft für organische Stoffe sowie in Nr. 5.4.5.1 für staubförmige Emissionen vorgesehenen maximal zulässigen Massestrom- bzw. Massekonzentrationswerte. Insofern durfte sich die Beklagte in Anwendung der Nr. 1 der TA Luft auf eine Begrenzung der Emissionsströme beschränken und dazu die in Nr. 5 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen heranziehen. Weitergehende Anforderungen insbesondere nach der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchV - bestehen schon objektiv-rechtlich nicht, weil die für eine Anwendung maßgeblichen Emissionsmengen - gem. Anlage 1 Ziff. 8.1 mindestens 5 Tonnen jährlich - offenkundig unterschritten werden. 69 Somit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 71