Beschluss
7 A 376/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0919.7A376.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 20.9.2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 7 B 2051/20, juris, zu der angefochtenen Baugenehmigung folgendes ausgeführt: „Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die streitige Baugenehmigung vom 2.10.2019 in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen vom 15.9.2020 und vom 17.3.2021 in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sein könnte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Lage des zweiten Stellplatzes. Dieser Stellplatz ist in dem Lageplan, der Bestandteil der ersten Nachtragsgenehmigung vom 15.9.2020 ist, an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks hinreichend lokalisiert. Auch andere nachbarrechtsrelevante Bestimmtheitsmängel vermag der Senat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze, zur Firstrichtung, zur Geschosszahl und zur Freihaltung der straßenseitigen Abstandsflächen von Stellplätzen und Garagen nicht nachbarschützend sind. Ob derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Dass der Plangeber hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt und wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ungeachtet dessen hinsichtlich der hier betroffenen Festsetzungen ein nachbarliches Austauschverhältnis und infolgedessen ein Gebietsgewährleistungsanspruch bestehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70, kommt eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen der in Rede stehenden Art unabhängig von den konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers unter dem Gesichtspunkt eines nachbarlichen Austauschverhältnisses allenfalls für Pläne in Betracht, die vor 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, m. w. N. Das trifft hier nicht zu. Der Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin wurde erst 1992 aufgestellt, als die Grundsätze des nachbarlichen Drittschutzes im Baurecht in der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jahren ausformuliert waren. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.8.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = BauR 1983, 560, m. w. N. Auch ist nicht zu ersehen, dass dem Vorhaben ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung entgegen gehalten werden könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich - anders als die Antragstellerin meint - weder im Hinblick auf die vorerörterten Festsetzungen des Bebauungsplans noch unter den übrigen von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten. Es liegt ferner kein Verstoß gegen die in dem Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vor. Ungeachtet der Reichweite eines durch diese Vorschrift vermittelten Drittschutzes entspricht die streitige Baugenehmigung dieser Festsetzung. Insbesondere stellt die Genehmigung der - wie noch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 näher darzulegen sein wird - selbstständigen Grenzgarage das Vorliegen einer offenen Bauweise nicht infrage. Das Vorbringen der Antragstellerin zu den erteilten Befreiungen verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, m. w. N. Ein danach allein in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin angesprochenen Einsichtsmöglichkeiten zum Nachteil ihres Grundstücks, die sich ersichtlich im Rahmen dessen halten, was im Bereich innerstädtischer Bebauung ohne weiteres hinzunehmen ist. Erst recht ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung des streitigen Vorhabens. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot angesprochene Überschwemmungs- und Brandgefahr sowie unter dem Gesichtspunkt einer Verschattung des südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass die genehmigte Grenzgarage nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Dies dürfte nach der Neufassung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30.6.2021, GV. NRW. S. 821, die nach allgemeinen Grundsätzen zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist, ungeachtet der Frage gelten, ob die Grenzgarage als Teil des Hauptgebäudes oder als selbstständige Garage zu beurteilen ist. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Grenzgarage nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 20.7.2020 - 7 B 752/20 -, juris und vom 8.7.2009 - 7 B 369/09 -, juris, m. w. N., als selbstständig anzusehen ist. Sie hat ersichtlich nicht nur eine andere Funktion als das dem Wohnen gewidmete Hauptgebäude, sondern Garage und Hauptgebäude sind auch bautechnisch unabhängig voneinander nutzbar. Zudem ist die Garage ausweislich der Bauvorlagen zur ersten Nachtragsgenehmigung vom 15.9.2020 baukonstruktiv selbstständig und auch insoweit vom Hauptgebäude unabhängig. Dies gilt auch für das Dach. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gründach nicht nur die Garage mit dem zugehörigen Fahrradabstellraum, sondern auch einen Teil des Hauptgebäudes, nämlich einen Nebenraum der Küche im Erdgeschoss, überspannt. Die Gründachfläche ist nach den Bauvorlagen aber entsprechend der Kontur des Grundrisses der Garage mit Fahrradabstellraum unterbrochen, was die Selbstständigkeit der Grenzgarage auch im Dachbereich verdeutlicht. Das Vorbringen der Antragstellerin erschüttert ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zur mittleren Wandhöhe der Grenzgarage. In diesem Zusammenhang - aber auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des Vorhabens - ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung deren Inhalt, nicht aber die tatsächliche Ausführung des Vorhabens maßgeblich ist. Die Antragstellerin hat schließlich nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass und inwieweit das genehmigte Vorhaben im Widerspruch zu brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts stehen könnte.“ An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts des umfänglichen Zulassungsvorbringens der Klägerin und nach nochmaliger Prüfung fest. Dies gilt auch für das Verhältnis der erteilten Genehmigungen zueinander, das das Verwaltungsgericht in seinem Urteil näher gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat auch richtig angenommen, dass für eine Nachbarrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl nichts ersichtlich ist. Auch andere zu einer Verletzung von Nachbarrechten führende Umstände zeigt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Auf die Frage, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Ebenso wenig ist entscheidungsrelevant, ob und inwieweit das Vorhaben möglicherweise von der Baugenehmigung abweichend tatsächlich ausgeführt worden ist. 2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung. Die Rüge der Klägerin, eine von ihr angeregte und in der Sache gebotene Vertagung der mündlichen Verhandlung sei unterlassen worden, führt schon deshalb nicht zu einer Gehörsverletzung, weil die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen Vertagungsantrag gestellt hat. Dem Protokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Klägerin mit der zur Fortführung der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden erklärt hat. Auch die Behandlung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin, die selbst Rechtsanwältin ist, hat den Beweisantrag ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur hilfsweise gestellt und damit auf eine Bescheidung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beurteilung des Beweisantrages in dem angefochtenen Urteil erweist sich aus Sicht der Klägerin auch nicht als überraschend. Dass das Verwaltungsgericht sich schon deshalb nicht verpflichtet sah, dem Beweisantrag nachzugehen, weil in dem Beweisantrag keine Beweistatsache bezeichnet war, musste sich der Klägerin als Rechtsanwältin vielmehr aufdrängen. Das Gericht war bei dieser Sachlage auch nicht verpflichtet, durch Hinweise auf eine Nachbesserung des Beweisantrages hinzuwirken, zumal es nach seiner Rechtsauffassung auf die in dem Beweisantrag thematisierte Grund- und Geschoßflächenzahl nicht ankam und die Standfestigkeit des genehmigten Gebäudes nicht zweifelhaft erschien. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der Klägerin vom 6.1.2022 vor der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte; die dafür erforderliche Zeit hat es sich dadurch verschafft, dass das Urteil nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt worden ist. Hiervon ausgehend spricht auch nichts für einen von der Klägerin im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemachten „Anschein der Befangenheit“ des erstinstanzlichen Richters oder einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Dass sich das Verwaltungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen rechtlichen Beurteilungen angeschlossen hat, rechtfertigt die Annahme daraus abgeleiteter Verfahrensmängel nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.