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Beschluss

10 B 846/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0907.10B846.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade¬nen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade¬nen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. April 2010 für den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 373, T. -straße 210a in C. verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Allerdings ist eine Baugenehmigung nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts auch dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 10 B 1777/06 -; Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -,BRS 65 Nr. 182, Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207. Das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche muss sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO aus dem Inhalt der Bauvorlagen ergeben. Daher müssen die Bauvorlagen für die Errichtung eines nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierten Gebäudes auch Aufschluss darüber geben, ob der Bauherr die gemäß Satz 5 dieser Bestimmung zulässige Gesamtlänge von 15 m an allen Nachbargrenzen einhält, wenn hieran im Einzelfall Zweifel bestehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Den Bauvorlagen lassen sich Lage und Abmessungen der zur Genehmigung gestellten Garage und der sonstigen relevanten baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück entnehmen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen keine Unklarheiten darüber, ob die abweichend von der hierzu erteilten Baugenehmigung errichtete Bebauung an der Grenze zum Grundstück T1.-----------straße 212 bei der Gesamtlänge der privilegierten Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zu berücksichtigen ist. Es handelt sich hierbei um kein privilegiertes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW und ist deshalb auf die in Rede stehende Gesamtlänge nicht anzurechnen. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind nur Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, an der Grenze ohne eigene Abstandflächen zulässig, und zwar auch dann, wenn sie an ein Gebäude gebaut werden oder/und wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist die Höhe von Giebelflächen bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden gemäß Satz 4 der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die vorhandene Grenzbebauung ist danach schon deshalb keine nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW privilegierte Garage, weil die mittlere Wandhöhe mehr als 3 m beträgt. Nach den vorliegenden Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 15. Juni 2009 zum Ausbau eines Dachgeschosses und Neubau eines Balkons sowie den Fotos, insbesondere dem vorhandenen Luftbild, hat der Senat keinen Zweifel, dass die Neigung des abweichend von der Baugenehmigung vom 2. April 1992 errichteten Daches deutlich mehr als 30° beträgt. Die Höhe des Daches ist daher gemäß § 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW der mittleren Wandhöhe hinzuzurechnen. Diese beträgt damit mehr als 3 m. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist der Anbau bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch kein selbständiges, nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zu beurteilendes Gebäude, sondern ein Teil des Wohngebäudes. Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. Nicht entscheidend ist, ob das Gebäude bei statischer beziehungsweise baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr ist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile eines Gebäudes oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, BRS 73 Nr. 118; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, März 2010, § 2 Rdnr. 34. In den Fällen, in denen bauliche Anlagen gemeinsame Bauteile aufweisen, kann unter Umständen eine wertende Betrachtung zu der Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine angebaute Garage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach eines Wohnhauses die Frage aufwerfen, ob das Wohnhaus in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise bis an die Grundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die konstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt-)Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines – grenzständigen – Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008, - 7 A 3096/07 -, a. a. O., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 -. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Garage um kein selbständiges Gebäude. Die vorliegenden Lichtbilder vermitteln den Eindruck eines einheitlichen Baukörpers und nicht den zweier aneinander gebauter Gebäude. Nach ihren Proportionen und insbesondere der Dachgestaltung erscheint die Garage trotz der vorhandenen Garagentore als integrierter Bestandteil des Hauptgebäudes und nicht als ein daran angesetzter Anbau. Ist die Garage mithin nicht als privilegiertes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW zu qualifizieren, überschreitet der Beigeladene mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nicht die zulässige Gesamtlänge der privilegierten Bebauung von 15 m zu allen Nachbargrenzen (§ 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW). Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf eine Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW. Sonstige an der Grenze vorhandene Gebäude werden auf dieses Längenmaß nicht angerechnet. Dass die nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW begünstigten baulichen Anlagen bei der Berechnung der nach Satz 5 der Vorschrift je Nachbargrenze maximal zulässigen Grenzbebauung außen vor bleiben, berührt die durch diese Regelung geschützten Nachbarinteressen nicht. Die Regelung bestimmt lediglich das Maß dessen, was der Gesamtheit der unmittelbaren Nachbarn eines Grundstücks an – im Grundsatz privilegierter – Grenzbebauung neben solchen baulichen Anlagen abstandflächenrechtlich zuzumuten ist, die keine Abstandfläche gegenüber der Grundstücksgrenze erfordern. Werden sonstige bauliche Anlagen – also solche, die Abstandflächen gegenüber der Grundstücksgrenze erfordern mit oder ohne Baugenehmigung an der Grundstücksgrenze errichtet, kann der jeweils betroffene Nachbar regelmäßig ihre Beseitigung verlangen, ohne dass es auf die Länge der Grenzbebauung durch die jeweilige Anlage selbst oder die Länge der gesamten Grenzbebauung auf dem Grundstück ankommt. Findet sich ein Nachbar dagegen mit einer solchen materiell baurechtswidrigen Grenzbebauung an seiner Grundstücksgrenze ab, sind allein seine Interessen betroffen. Die Interessenlage gebietet es nicht, die übrigen Nachbarn von dem Verzicht des Betroffenen auf sein Abwehrrecht derart profitieren zu lassen, dass sie eine Reduzierung der an ihrer eigenen Grundstücksgrenze erlaubten Bebauung mit privilegierten Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW verlangen können. Durch den Verzicht des betroffenen Nachbarn auf die Abwehr unzulässiger Grenzbebauung mag der Grundstückseigentümer sein Grundstück im Einzelfall besser ausnutzen können, als es ihm auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zusteht, doch geht die damit verbundene Beeinträchtigung allein zu Lasten dieses Nachbarn. Der Verzicht bewirkt hingegen nicht, dass einem der übrigen Nachbarn mehr als 9 m privilegierter Grenzbebauung zugemutet wird, die er nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW maximal hinnehmen muss. Auch durch eine rechtswidrige baurechtliche Genehmigung des von dem betroffenen Nachbarn hingenommenen abstandflächenrechtlich unzulässigen Vorhabens ändert sich daran nichts, sodass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes die Befürchtung eines "Rechtsmissbrauchs" im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW grundlos ist. Abgesehen davon, dass die bestehende Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen keine Rechte der Antragstellerin verletzt, ist die Antragsgegnerin an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat auch ausdrücklich erklärt, dass nach ihrer Ansicht das Wohn- und Garagengebäude insgesamt abstandflächenrechtlich unzulässig sei und sie den Beigeladenen über Maßnahmen zu beraten habe, wie ein genehmigungsfähiger Baukörper entstehen könne. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin werde die illegale Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen hinnehmen. Es kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der Antragstellerin die Geltendmachung eines Abstandflächenverstoßes unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt wäre, weil auch ihr Gebäude nach den Maßstäben des geltenden Rechts die erforderliche Abstandfläche nicht einhält und ob in diesem Zusammenhang auch die wechselseitigen und grundbuchrechtlich abgesicherten Grenzbebauungsrechte für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke zu berücksichtigen wären. Der Antrag der Antragstellerin hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Soweit sie einen Verstoß gegen die Festsetzung einer Vorgartenfläche durch den Fluchtlinienplan "der I. Straße von der L. Str. bis zur S. " vom 19. September 1942 geltend macht, ist für eine nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung – ihre Wirksamkeit unterstellt – nichts ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 15. Juni 2010 nimmt der Senat insoweit Bezug. Schließlich verstößt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben auftretenden Interessengegensätze angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rück-sichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. Danach kann von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin durch das streitige Vorhaben keine Rede sein. Zwar führt die Errichtung der Garage in einem Abstand von ca. 1,50 m zum Gebäude der Antragstellerin zu einer Verschattung des einzigen in der nordöstlichen Giebelwand im Erdgeschoss vorhandenen Fensters, doch fällt dies allein in deren Verantwortungsbereich. Ihr Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche zur nordöstlichen Nachbargrenze nicht ein. Selbst wenn es seinerzeit materiell legal errichtet worden sein sollte, hat die Antragstellerin – abgesehen von dem zivilrechtlichen Grenzbebauungsrecht, das sich die jeweiligen Eigentümer beider Grundstücke wechselseitig eingeräumt haben - keinen Anspruch darauf, dass der Beigeladene einen Teil seines Grundstücks zur Belichtung ihres Fensters von Bebauung freihält. Dieser hat vielmehr ein im Grundsatz berechtigtes Interesse an der grenzständigen beziehungsweise grenznahen Errichtung einer Garage im vorderen Grundstücksbereich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.