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Urteil

9 K 3849/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0408.9K3849.14.00
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Leitsätze

Im Rahmen der Verwirkung durfte der Bauherr davon auszugehen, dass sein Grundstücksnachbar nicht (mehr) gegen eine abstandflächenwidrige Bebauung vorgehen will, wenn beide Nachbarn zunächst gleichsam spiegelbildliche Bauten ohne Baugenehmigung errichtet hatten und diese über die Grundstücksgrenze hinweg mit einem gemeinsamen Vordach versehen hatten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Verwirkung durfte der Bauherr davon auszugehen, dass sein Grundstücksnachbar nicht (mehr) gegen eine abstandflächenwidrige Bebauung vorgehen will, wenn beide Nachbarn zunächst gleichsam spiegelbildliche Bauten ohne Baugenehmigung errichtet hatten und diese über die Grundstücksgrenze hinweg mit einem gemeinsamen Vordach versehen hatten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 74, Flurstück 492 (postalische Anschrift: I1. Straße 112b, I. ). Der Beigeladene ist Eigentümer der westlich davon gelegenen Grundstücke Gemarkung I. , Flur 74 Flurstück 62 und Gemarkung I. , Flur 74, Flurstück 161 (postalische Anschrift: I1. Straße 112a, I. ). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der vordere Teil des Flurstücks 492 und das Flurstück 62 sind jeweils mit einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebauten Doppelhaushälfte bebaut. Auf dem rückwärtigen Gartengrundstück des Beigeladenen (Flurstück 161) befinden sich eingeschossige, an der westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtete Gebäude, die wohl in der zweiten Hälfte der 1940er Jahre als Behelfsbehausungen errichtet und in der Folgezeit zu Wohnzwecken genutzt worden sind. Der mittlere Teil der ursprünglich durchgehenden Behelfsbebauung ist zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen worden. Das nördliche noch vorhandene Gebäude hält von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 0,75 m. Die Länge der betreffenden Außenwand beträgt 6,25 m. Die Grenzbebauung auf der westlichen Seite beträgt insgesamt 15,25 m. Auch auf dem rückwärtigen Grundstücksteil der Klägerin waren nach dem Zweiten Weltkrieg Behelfsbehausungen errichtet worden, die sich überwiegend grenzständig an der östlichen Grundstücksgrenze befanden. Dabei waren die auf beiden Grundstücken befindlichen, zu Wohnzwecken genutzten nördlichen Behelfsbauten durch eine gemeinsame, die Grundstücksgrenze überschreitende Überdachung miteinander verbunden. Grund für die Errichtung der Behelfsbehausungen auf beiden Grundstücken durch die damaligen Grundstückseigentümer, zwei Brüder, war, dass die beiden Doppelhaushälften durch Kriegseinwirkungen zerstört worden waren. Die auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin errichteten Behelfsbauten wurden ungefähr im Jahr 1988 abgebrochen. Hinsichtlich der heute vorhandenen Bebauung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt ergänzend Bezug genommen. Im Mai 2014 begann der Beigeladene mit Umbauarbeiten an dem in seinem Garten befindlichen nördlichen Gebäude. Die auf der Nordseite bisher befindlichen beiden Doppelschwingtore wurden entfernt und die Öffnungen zum Teil zugemauert. In die verbleibenden Öffnungen setzte der Beigeladene zwei Fenster sowie eine Türe ein. Das Dach deckte er in der Folge neu ein. Am 23. Mai und 2. Juni 2014 zeigte die Klägerin bei der Beklagten an, dass der Beigeladene die im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks liegenden Gebäude umbaue. Sie bat um Auskunft über die Zulässigkeit der Bauarbeiten und beantragte einen Baustopp bzw. eine Abrissverfügung bezüglich der Gebäude. Mit Schreiben vom 2. Und 16. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei den Bauarbeiten handele es sich um genehmigungsfreie Renovierungsarbeiten. Das Gebäude werde zukünftig nicht, wie von der Klägerin vermutet, zu Wohnzwecken, sondern als Abstellraum genutzt. Den Beigeladenen wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2014 darauf hin, dass das Gebäude lediglich als Abstellraum genutzt werden dürfe. Die vorhandene Feuerstätte dürfe nicht betrieben werden. Soweit die Ehefrau des Beigeladenen im persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie ursprünglich die Absicht gehabt habe, den Raum zu Aufenthaltszwecken sowie zum Backen zu nutzen, handele es sich um eine unzulässige Nutzung. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2014 wiederholte die Klägerin ihr Begehren und wies darauf hin, dass es sich bei dem Gebäude angesichts der vorhandenen Feuerstätte nebst Schornstein um einen Aufenthaltsraum handele. Auch seien in die nördliche Wand des Gebäudes, welche der Rückseite des klägerischen Gebäudes gegenüberliege, nunmehr Fenster eingebaut und der Dachüberstand erheblich erweitert worden. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Gebäude um ein vormaliges Behelfsheim handele, welches seit langer Zeit nur noch als Abstellraum genutzt werde. Die Größe des Abstellraums stehe einer solchen Nutzung nicht entgegen. In diesem sei ein alter Schornstein vorhanden, der aber nicht an eine Feuerstätte angeschlossen sei. Der zu geringe Grenzabstand erkläre sich aus der Historie der baulichen Anlage. Solange das Gebäude nur als Abstellraum genutzt werde, werde die Beklagte hiergegen nicht bauordnungsbehördlich einschreiten. Am 27. August 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Sie habe ein Anspruch darauf, dass die nicht genehmigten Gebäude auf dem Nachbargrundstück wegen Unterschreitung der Grenzabstände und der mangelnden Genehmigungsfähigkeit beseitigt würden. Der Umbau des Gebäudes schaffe einen Aufenthaltsraum. Der vorhandene Kamin stelle eine Feuerstätte dar, die in einem bloßen Abstellraum nicht vorhanden sein dürfe. Auch erweise sich der Abstellraum aufgrund seiner Größe als baugenehmigungspflichtig. Eine solche sei hier nicht vorhanden.Eine Verwirkung etwaiger Rechte auf ordnungsbehördliches Einschreiten sei nicht gegeben. Sie habe sich, sobald sie Veränderungen an den Gebäuden wahrgenommen habe, bemüht durch Akteneinsicht festzustellen, ob eine Genehmigung vorliege. Außerdem habe sie die Beklagte unverzüglich zum Tätigwerden aufgefordert. Zuvor sei sie davon ausgegangen, dass die offensichtlich sehr alten und renovierungsbedürftigen Gebäude genehmigt seien. Im Übrigen komme es nicht darauf an, dass die baulichen Anlagen bereits seit Jahrzehnten existierten. Maßgeblich sei vielmehr, dass diese jetzt umgebaut und verändert würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen die baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks Mitte der 1980er Jahre zwar nicht förmlich eingeschritten sei, gleichwohl der damalige Grundstückseigentümer durch die Beklagte veranlasst worden sei, die aus Sicht der Beklagten baurechtswidrigen baulichen Anlagen abzubrechen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Juli 2014 zu verpflichten, dem Beigeladenen den Abriss der auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 74, Flurstück 161 bestehenden Gebäude durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf Ihren Bescheid vom 24. Juli 2014 und führt im Übrigen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens habe sie gewürdigt, dass die in Rede stehenden baulichen Anlagen seit mehr als 65 Jahren bestünden und von dem Beigeladenen auch weiterhin lediglich als Abstellräume genutzt würden. Auch habe die Klägerin eventuelle Abwehransprüche bereits verwirkt. Die in Rede stehenden Gebäude seien bereits vor der Renovierung als Abstellräume genutzt worden, ohne dass die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger dies bemängelt habe. Auch die nunmehr eingebauten Fenster begründeten keinen Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer diesem das Verfahren durch Beschluss vom 22. Februar 2016 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die Ablehnung ihres Antrags nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen. Nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bauordnung NRW (BauO NRW) hat die Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Klägerin als betroffene Grundstücksnachbarin hat indessen grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris Rn. 28, m. w. N., und vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris Rn. 29; Urteile der erkennenden Kammer vom 14. Mai 2014 – 9 K 5133/12 –, juris Rn. 19 ff., und vom 20. Mai 2014 – 9 K 4312/12 –, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht. Grundlage hierfür ist die grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsposition des auf Einschreiten klagenden Nachbarn, der durch die vorhandene bauliche Anlage in seinen Rechten verletzt wird. Vgl. BverwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 – 4 B 11.00 –, BRS 63 Nr. 210 = juris Rn 10; Urteile der erkennenden Kammer vom 14. Mai 2014 – 9 K 5133/12 –, juris Rn. 19 ff., und vom 20. Mai 2014 – 9 K 4312/12 –, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht. Vorliegend widersprechen die in dem rückwärtigen Grundstücksteil befindlichen baulichen Anlagen der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nach diesen Vorschriften sind vor den Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandflächen freizuhalten, die auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW beträgt die Abstandfläche mindestens 3 m. Davon abweichend können nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW Garagen, Gewächshäuser und zu Abstellzwecken genutzte Gebäude an der Grenze ohne eigene Abstandflächen errichtet werden. Die Gesamtlänge dieser Bebauung darf aber nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Letzteres ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Liegenschaftskarte beträgt die Länge der Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu den westlich gelegenen Flurstücken 480 und 481 insgesamt 15,25 m. Zu der gemeinsamen östlichen Grundstücksgrenze hält das nördlichste, zuletzt umgebaute Gebäude ebenfalls keine Abstandfläche von 3 m ein. Die 6,25 m lange Außenwand befindet sich nach der Liegenschaftskarte lediglich 0,75 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Auf die Überschreitung der Obergrenze für die Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW von 15 m gegenüber allen Grundstücksgrenzen kann sich die Klägerin auch berufen, obwohl gegenüber ihrem Grundstück die Begrenzung je Nachbargrenze von 9 m eingehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985 – 7 B 1257/85 –, BRS 44 Nr. 171; Urteil vom 30. Oktober 1995 – 10 A 3096/91 –, BRS 57 Nr. 151 = juris Rn. 10; Beschluss vom 8. Juli 2009 – 7 B 369/09 –, juris Rn. 14; VG Aachen, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 L 193/09 –, juris Rn. 11; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 296; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn. 292. Die hieraus folgende regelmäßig zu bejahende Pflicht zum Einschreiten bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Abstandflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden muss. In besonders gelagerten Einzelfällen kann vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise ermessensgerecht sein. Hierzu bedarf es allerdings besonderer Gründe, die es rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris Rn 30; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 61 Rn 35. Ein solcher Grund ist hier gegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten ist vorliegend nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im nachbarschaftlichen Verhältnis ausgeschlossen. Das Rechtsverhältnis zwischen – wie hier – unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das als Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Als Ausprägung dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses können Abwehrrechte verwirkt werden, d. h. ihre gleichwohl erfolgende Geltendmachung erweist sich als treuwidrig. Diese Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BverwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 16. April 2002 – 4 B 8/02 –, BRS 65 Nr. 195 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris Rn. 3. Was die „längere Zeit“ anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemein gültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu undGlauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BverwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 10 A 3664/03 –, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2009 – 6 K 3595/06 –, juris Rn. 59; VG Minden, Urteil vom 19. November 2013 – 1 K 2482/12 –, juris Rn. 23. Dabei sind demjenigen, der den Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend macht, auch die Handlungen seines Rechtsvorgängers – hier des jeweiligen Voreigentümers des Grundstücks – zuzurechnen. Ein Eigentümerwechsel ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Die jeweiligen Abwehrrechte sind dinglicher Natur, d. h. sie sind auf die beteiligten Grundstücke bezogen. Vgl. zur Rechtsnachfolge in die Verwirkung: OVG NRW, Urteile vom 29. März 2012 – 2 A 2558/10 –, Seite 11 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht, vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris Rn. 108, und vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, juris Rn. 139; OVG Schl.-H., Urteil vom 23. November 1994 – 1 L 137/92 –, juris Rn. 38; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 22. Dezember 2005 – 10 B 10.05 –, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3 S 2107/07 –, BRS 73 Nr. 122 = juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2009 – 6 K 3595/06 –, juris Rn. 62. Vorliegend durfte bzw. durften der Beigeladene bzw. seine Rechtsvorgänger davon ausgehen, dass nachbarliche Rechte gegen die baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich nicht mehr geltend gemacht werden. Sowohl die Behelfsgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen wie auch die (nahezu spiegelbildlichen) Behelfsgebäude auf dem klägerischen Grundstück sind nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden, um jedenfalls vorrübergehend Personen – nämlich den Bewohnern des zerstörten Vorderhauses – Obdach zu bieten. Dabei waren die beiden zu Wohnzwecken genutzten rückwärtigen Gebäude sogar (über die Grundstücksgrenze) mit einem gemeinsamen Vordach verbunden. Diese bauliche Situation widersprach jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Bauordnung NRW im Jahr 1962 (GV NRW S. 373) – also seit nunmehr 54 Jahren – in Bezug auf den Bauwich (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW 1962) bzw. die Abstandflächen den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Hiergegen hat sich der jeweilige Eigentümer des klägerischen Grundstücks zu keinem Zeitpunkt zur Wehr gesetzt. Im Gegenteil musste durch die Verbindung beider Behelfsheime durch ein an diesen befestigtes Vordach der Eindruck entstehen, dass sich der jeweilige Grundstückseigentümer angesichts der Wechselbezüglichkeit mit dem Bestehen der Bebauung abgefunden habe und gegen die Bebauung auf dem jeweils anderen Grundstück nicht mehr vorzugehen gedenke. Hierauf hat der Beigeladene bzw. dessen Rechtsvorgänger auch erkennbar in einem Maße vertraut und sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass ihm gegenüber die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbar erscheinen würde. Jedenfalls nach der Aufgabe der wohnlichen Nutzung des Behelfsheims hat der damaligen Grundstückseigentümer das bisherige Wohngebäude zu einem Abstellraum umgewidmet, die bisherige Feuerungsanlage bis auf den Kamin entfernt und an der nördlichen Seite zwei Doppelschwingtore eingebaut. Die Frage, ob sich der Beigeladene nunmehr so eingerichtet hat, dass ihm gegenüber die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte unzumutbar erscheinen muss, ist auch nicht deshalb abweichend zu beantworten, weil der Beigeladene nunmehr im Jahr 2014 umfangreiche Renovierungsmaßnahmen vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene die auf seinem rückwärtigen Grundstück befindlichen Gebäude einer anderen Nutzung als der zu Abstellzwecken zugeführt hat. Der Einbau von Fenstern und einer Tür statt der bisherigen Doppelschwingtore steht einer Nutzung als Abstellraum ebenso wenig entgegen wie die Sanierung des vorhandenen Schornsteins, an den – ohne dass dies für die Nutzung als Abstellraum maßgeblich wäre – zudem keine Feuerstätte angeschlossen ist. Ob der Beigeladene zunächst mit den Umbaumaßnahmen auch eine Nutzungsänderung beabsichtigt hat, wie die von der Beklagten dokumentierte Angabe seiner Ehefrau nahelegen könnte, mag dahinstehen. Der Beigeladene hat eine solche Umnutzungsabsicht jedenfalls noch während der Umbauarbeiten aufgegeben. Der Einbau der Fenster auf der nördlichen Seite des rückwärtigen Gebäudes erweist sich vorliegend gegenüber der Klägerin – losgelöst von der Frage der Verwirkung – auch nicht als rücksichtslos. Dabei kann offenbleiben, ob sich das Rücksichtnahmegebot in diesem Fall aus dem Erfordernis des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BverwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BverwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl. 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn. 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 34 Rn. 141, m.w.N. Der Einbau der Fenster ist gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Zwar liegen die Fenster gegenüber der Rückseite ihres Wohnhauses, die grundsätzlich als besonders schützenswert anzusehen ist, soweit erstmals Einblicke in private Räumlichkeiten eröffnet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss aber immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt. Diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lassen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30 f., und Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 65. Gemessen daran sind die Einsichtsmöglichkeiten, die mit dem Einbau der Fenster in den Abstellraum des Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin verbunden sind, hinnehmbar. Der Abstellraum ist als solcher nicht zum Verweilen von Personen bestimmt. Sollten sich dort kurzzeitig Personen aufhalten und Einblick in die Räume der Klägerin nehmen können, unterscheidet sich dies nicht von der sonstigen Nutzung des Gartens des Beigeladenen. Die hierdurch geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten beruhen dabei insbesondere auf dem verspringenden Grundstückszuschnitt. Aufgrund der Lage des Gartens des Beigeladenen nur wenige Meter hinter dem Haus der Klägerin ist es diesem per se möglich, Einblick in rückwärtige Bereiche zu nehmen. Eine Intensivierung der Einblickmöglichkeiten ist daher nicht zu befürchten. Im Übrigen kann die Klägerin unerwünschte Einblicke ohne Wieteres durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen wie Vorhänge, Rollos oder in Bezug auf das Erdgeschoss durch einen zulässigerweise zu errichtenden Zaun verhindern oder jedenfalls auf ein Minimum reduzieren. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 67; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 – 3 N 1894/02 –, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 ZB 12.1142 –, juris Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich mangels eigenem Antrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.