Beschluss
7 A 103/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1118.7A103.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Fünftel.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Fünftel. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. I. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 1. Das Zulassungsvorbringen gibt zunächst nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1. gegen die ihr gegenüber erlassene Ordnungsverfügung vom 6. April 2006 (Aktenzeichen 61/1 05009910) zu Unrecht abgewiesen hat. a) Nr. 1 des Tenors dieser Ordnungsverfügung lautet: "Hiermit gebe ich der P. Weg 41 Grundstücksgemeinschaft GbR auf, das auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 89, errichtete Schwimmbad mit Rundturm binnen einer Frist von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Für den Fall, dass meine Aufforderung nicht fristgerecht erfüllt wird, drohe ich der GbR die Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlage ich mit 29.046,00 EUR. Ich fordere die GbR auf, die veranschlagten Kosten bis zum Ablauf der zuvor bestimmten Frist an die Stadt J. zu zahlen." Gegenstand der Ordnungsverfügung sind damit eindeutig Verpflichtungen der Klägerin zu 1., die nach dem weiteren Text der Ordnungsverfügung als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden ist. b) Die Einwände auf S. 2 ff der Zulassungsbegründung gegen eine ordnungsgemäße Zustellung der Ordnungsverfügung an die Klägerin zu 1. gehen fehl. Soweit des Verwaltungsgericht auf S. 11 des angegriffenen Urteils offen gelassen hat, ob etwaige Mängel bei der Zustellung ggf. lediglich zur Folge hätten, dass Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen hätten, hat es allerdings unberücksichtigt gelassen, dass eine Androhung von Zwangsmitteln - hier: der Ersatzvornahme - nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW zuzustellen ist, und zwar nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch dann, wenn sie wie hier mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. Dafür, dass es an einer zumindest für die Androhung der Ersatzvornahme erforderlichen ordnungsgemäßen Zustellung an die Klägerin zu 1. gefehlt hätte, gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts her. Für eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren grundsätzliche Zulässigkeit auch das Zulassungsvorbringen unter Hinweis auf jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl.: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 - nicht in Frage stellt, ist unschädlich, dass die Verfügung postalisch an den Kläger zu 2. als Empfänger adressiert ist. Entscheidend ist, dass sich der Adressat der in der Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung, der in Anspruch genommen werden soll, aus dem Bescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit entnehmen lässt. Vgl.: BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096 m.w.N.. Dass die Klägerin zu 1. hier als ordnungspflichtige (Zustands-)Störerin in Anspruch genommen wurde, wird schon aus dem vorstehend zu I. 1. a) wiedergegebenen Inhalt von Nr. 1 des Tenors der Ordnungsverfügung unmissverständlich deutlich. Wenn in Nr. 2 des Tenors weiter ausgeführt ist "hinausgehend über die Inanspruchnahme der GbR... gebe ich Ihnen, Herrn I1. Q. , als einem Gesellschafter der GbR auf...", macht dies - wie unter I. 2. noch anzusprechen ist - nur deutlich, dass neben der GbR auch der Kläger zu 2. als deren Gesellschafter in dem noch näher darzulegenden Ausmaß in Anspruch genommen werden sollte. Die an die GbR als Ordnungspflichtige gerichtete Ordnungsverfügung konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Kläger zu 2. persönlich zugestellt werden. Dies geschah, soweit es um die Inanspruchnahme der GbR ging, in seiner - auch auf S. 10 der Zulassungsbegründung betonten - Eigenschaft als alleinigem Geschäftsführer der Klägerin zu 1.. Die bereits angesprochene Inanspruchnahme des Klägers zu 2. in Nr. 2 des Tenors der Ordnungsverfügung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie - wie dargelegt - nur zusätzlich neben die Inanspruchnahme der GbR getreten ist. Hiervon ausgehend geht der Einwand fehl, die Adressierung der Ordnungsverfügung an den Kläger zu 2. unter seiner postalischen Anschrift in Italien sei mit den gesetzlichen Vorgaben für die Zustellung nicht vereinbar. Einschlägig für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG). Nach dessen § 6 Abs. 2 Satz 1 wird u.a. bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt; dies gilt auch für eine GbR. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 10 B 2096/06 -. Dass die Zustellung dabei am Geschäftssitz der vertretenen Personenvereinigung zu erfolgen habe und nicht an der postalischen Adresse des Vertreters erfolgen könne, geben die Regelungen des LZG nicht vor. Den vom Zulassungsvorbringen angesprochenen Regelungen des § 178 Abs. 1 ZPO, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde verweist, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach § 177 ZPO, auf den § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG gleichfalls verweist, kann das Schriftstück, das zuzustellen ist, der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 Abs. 1 ZPO bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Zustellung in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen wird. In diesen speziellen Fallkonstellationen ist die Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, entbehrlich und kann eine Zustellung an andere, in der genannten Vorschrift angeführte Personen erfolgen; hiervon unberührt bleibt die aus § 177 ZPO folgende Möglichkeit, die Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, auch an einem anderen Ort vorzunehmen. Der Hinweis auf S. 4 der Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung des BGH zur Zustellung an alle Gesellschafter einer GbR - vgl.: BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 380/96 -, MDR 1998, 1049 = NJW 1998, 2904 - gibt zu einer anderen Beurteilung der Zustellungserfordernisse schon deshalb keinen Anlass, weil dort im Anschluss an die Darlegung, bei einer Gesamthandsgemeinschaft als Drittschuldner müsse ein Pfändungsbeschluss jedem Gesamthands-schuldner zugestellt werden, ausdrücklich ausgeführt wird, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die Pfändung alternativ durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden. Für die Zustellung von abgabenrechtlichen Bescheiden ist im Übrigen anerkannt, dass sich die zuständige Behörde stets dann an einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB) halten kann, wenn kein Geschäftsführer nach § 710 BGB besonders bestellt ist. Vgl.: BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096 m.w.N.. Auf die auf S. 4 der Zulassungsbegründung vermisste Zustellung an die "T. Immobiliare B. E. e Partner" als "weitere Gesellschafterin" kommt es für die Frage, ob die strittige Verfügung der Klägerin zu 1. wirksam zugestellt wurde, nach alledem nicht an. c) Fehl gehen auch die Einwände des Zulassungsvorbringens gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, das zu beseitigende Schwimmbad mit Rundturm sei baurechtlich illegal. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Schwimmbad sei nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Sinne von Absatz 3 der genannten Vorschrift öffentliche Belange beeinträchtige, werden durch das umfangreiche Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs "verkannt, dass für das Gebäude die materielle Rechtmäßigkeit aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes abgeleitet werden kann" (S. 12 der Zulassungsbegründung). Im Gegenteil vernachlässigt das Zulassungsvorbringen, dass die für seine Auffassung wiederholt angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BauR 1986, 302 = BRS 46 Nr. 148 - von diesem bereits vor längerer Zeit aufgegeben worden ist. Zu seiner in der angesprochenen Entscheidung dargelegten früheren Auffassung, der baurechtliche Bestandsschutz könne eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestands rechtfertigen, hat das Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 = BRS 60 Nr. 98 - ausgeführt: "Der Senat ist von dieser Rechtsprechung indes in der Folgezeit der Sache nach abgerückt <Hinweis auf diverse Urteile und Beschlüsse aus den Jahren 1988 bis 1995>. Um gleichwohl verbliebene Zweifel auszuräumen, gibt er die Auffassung, die er im Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 - vertreten hat, ausdrücklich auf... Seit der Senat, beginnend mit dem Beschluss vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 - von seiner früheren Bestandsschutzrechtsprechung abgerückt ist, fehlt es indes an jeglicher tragfähigen Grundlage für die nunmehr überwundene Auffassung, dass der Gesetzgeber in § 35 BauGB keine abschließende Regelung hat treffen, sondern den Außenbereich für einen 'erweiterten Bestandsschutz' über die in § 35 Abs. 4 BauGB geregelten Fälle hinaus hat offenhalten wollen." Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach erstreckt sich der Bestandsschutz aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion und erfasst grundsätzlich nicht Bestands- und Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246. Eine materielle Legalität des Schwimmbads mit Rundturm kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass dieses Bauwerk nach verschiedenen seitens der Kläger vorgetragenen Verlautbarungen genehmigungsfähig war und auch genehmigt werden sollte (S. 12 ff der Zulassungsbegründung). Dass die Gemeinde I. "keine Einwendungen" gegen das Bauvorhaben erhoben hat, ist ebenso wie der Vortrag, der Landesdenkmalpfleger habe "das Schwimmbad als Teil der Gesamtanlage genehmigt", schon deshalb unbeachtlich, weil die Genannten für bauaufsichtliche Genehmigungen nicht zuständig sind. Des Weiteren mögen rechtliche Verlautbarungen jedenfalls der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - wie im Nachfolgenden zu I. 1. e) noch anzusprechen ist - unter bestimmten Umständen geeignet sein, ein Vertrauen darauf zu begründen, gegen ein konkretes Vorhaben werde bauaufsichtlich nicht mehr eingeschritten. Die rechtliche Subsumtion unter die einschlägigen Tatbestandsmerkmale der Regelungen über die materielle Zulässigkeit des betreffenden Objekts vermögen sie jedoch nicht zu präjudizieren oder gar zu ersetzen. Konkrete, an den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Normen ansetzende Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts, das Schwimmbad mit Rundturm sei nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, enthält das umfangreiche Zulassungsvorbringen jedoch nicht. Aus einer Bewertung des Schwimmbads als einer "untergeordneten Nebenanlage", aus der auf S. 14 der Zulassungsbegründung - nach dem Vorstehenden zu Unrecht - unter dem Gesichtspunkt des "überwirkenden Bestandsschutzes" eine materielle Legalität hergeleitet wird, folgt eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht. Im Übrigen kann angesichts der Dimensionen des Schwimmbads einschließlich des mehrere Geschosse hohen, in den Bau integrierten Rundturms, die aus den seitens der Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder (z.B. Bl. 27/28 der Gerichtsakte) ohne Weiteres ablesbar sind, ersichtlich keine Rede davon sein, dass es sich um eine untergeordnete Nebenanlage zu einem Wohnhaus handelt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68. Auf die auf S. 12 bis 15 der Zulassungsbegründung angesprochenen "Urkundsbeweise" kommt es für die materielle bauplanungsrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden Objekts des Weiteren schon deshalb nicht an, weil die Richtigkeit der rechtlichen Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der hier einschlägigen Normen des Bauplanungsrechts eines Beweises durch Urkunden nicht zugänglich ist. Ebenso wenig ist das vorstehend angesprochene Zulassungsvorbringen geeignet, die Aussage des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, das Schwimmbad sei mangels Vorliegens einer Baugenehmigung formell illegal. Dass das Schwimmbad nach dem Vortrag auf S. 13 der Zulassungsbegründung "auch sicher genehmigt werden sollte", hilft über das Fehlen einer nach dem einschlägigen Landesrecht seit jeher schriftlich zu erteilenden Baugenehmigung - vgl. bereits § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962 sowie nunmehr § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 - nicht hinweg. Ob der weitere Vortrag auf S. 14 der Zulassungsbegründung, es sei "im Sinne einer 'ständigen Übung' damals die Baugenehmigung vom Beklagten jeweils erst Jahre nach der Errichtung und Abnahme eines Gebäudes ausgefertigt worden", überhaupt zutrifft, ist gleichfalls ohne Belang. Eine solche Praxis wäre mit der seit jeher gegebenen Rechtslage unvereinbar, nach der vor Zugang der Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen werden darf. Vgl. bereits § 88 Abs. 8 BauO NRW 1962 sowie nunmehr § 75 Abs. 5 BauO NRW 2000. d) Dass der Beklagte die Klägerin zu 1. als Erbbauberechtigte und damit mögliche Zustandsstörerin heranziehen konnte, wird auf S. 10 der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Im Hinblick auf das weitere Zulassungsvorbringen ist ergänzend anzumerken: Grundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. (GbR) als Zustandsstörerin ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Ordnungsverfügungen zutreffend angeführt hat, § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Nach dieser Vorschrift sind dann, wenn von einer Sache eine Gefahr - hier die formelle und materielle Illegalität des Schwimmbads mit Rundturm - ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen der Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist allerdings nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern der Erbbauberechtigte. Dies ist hier die Klägerin zu 1., denn das Bauwerk auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht hingegen des - im Eigentum des Erbbaugebers stehenden - Grundstücks, wie aus § 12 ErbbauRG folgt. Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG geregelte, verschuldensunabhängige Zustandshaftung des Eigentümers für solche Gefahren, die von einer Sache ausgehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Dabei unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahin auszulegen, dass der Eigentümer einer Sache allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von der Sache ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BRS 63 Nr. 212 = NJW 2000, 2573. e) Der Einwand auf S. 15 der Zulassungsbegründung, einem Einschreiten des Beklagten stehe entgegen, "dass der Beklagte gegen die Errichtung und Nutzung des Schwimmbads keine Einwendungen erhoben hat, die Erweiterung also aufsichtsbehördlich 'begleitet' wurde", ist gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Dass aus den in diesem Zusammenhang angeführten Umständen eine formelle und materielle Legalität des Schwimmbads mit Rundturm nicht hergeleitet werden kann, ist bereits unter I. 1. c) dargelegt. Rechtliche Bedeutung für das hier in Rede stehende bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten, das nach den zutreffenden Ausführungen auf S. 13 des angefochtenen Urteils gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten steht, können Umstände der angeführten Art nur insoweit haben, als aus ihnen ggf. ein Fehlgebrauch des Ermessens herzuleiten sein kann. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf S. 16 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, ob die behaupteten Umstände als sog. "aktive Duldung" verstanden werden können. Damit hat das Verwaltungsgericht keineswegs "in unzulässiger Weise eine Vermischung <des von den Klägern dargelegten Tatbestands der Verwirkung> mit einer aktiven Duldung vorgenommen" (S. 16 der Zulassungsbegründung). Es hat sich vielmehr der Sache nach an der maßgeblichen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts orientiert, das für die Interpretation des hier einschlägigen Landesrechts abschließend zuständig ist. Nach dieser Rechtsprechung ist eine rechtsbeachtliche Duldung, die nicht bereits aus langjähriger Untätigkeit der Behörde und auch nicht aus einer beanstandungsfrei verlaufenen Schlussabnahme oder aus späteren, anderen Zwecken dienenden bau-, gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Überprüfungen hergeleitet werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 10 B 138/99 -. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert - muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 m.w.N.. Ausgehend von dieser einschlägigen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf S. 16/17 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erklärungen von Mitarbeitern des Beklagten hätten "nach der eigenen Darstellung der Kläger nicht etwa als sog. aktive Duldung verstanden werden" können, weil ihnen nicht "mit der gebotenen Eindeutigkeit" zu entnehmen sei, dass sie - die Mitarbeiter des Beklagten - "die illegalen Zustände vorübergehend oder dauerhaft hinnehmen" würden. Der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2007 wiedergegebene Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger gibt zu einer anderweitigen Wertung keinen Anlass. Mit ihm wurde die Tatsache unter Beweis gestellt, "dass das Schwimmbad zum Zeitpunkt der Besprechung im Jahre 1986 bereits vorhanden war, von den beteiligten Mitarbeitern der Stadt J. in Augenschein genommen wurde, es sich in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bauvorlagen befand und im Rahmen dieser Besprechung genehmigt wurde". Eine Genehmigung des Schwimmbads kann aus den unter Beweis gestellten "Tatsachen" schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Baugenehmigung - wie bereits dargelegt - seit jeher schriftlich zu erteilen war. Die weiteren "Tatsachen" geben für die aktive Duldung nach den angeführten Grundsätzen nichts her. Es fehlt schon an dem - auch vom Verwaltungsgericht betonten - Element für eine aktive Duldung, dass die (dauerhafte) Hinnahme eines illegalen Zustands erklärt wurde. Wenn das Schwimmbad "sicher genehmigt werden sollte", wäre es - wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - Sache der für die Klägerin zu 1. verantwortlich handelnden Personen bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Erbbauberechtigte gewesen, die fehlende Genehmigung ggf. zu erstreiten. Auf den dauerhaften Bestand rechtsirriger Auffassungen, aus welchem Grund diese auch immer verlautbart sein mögen, konnten sie nicht vertrauen. Auch aus der auf S. 15 der Zulassungsbegründung angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 -, BRS 66 Nr. 114 = ZfBR 2003, 688 - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. In jenem Fall ging es um eine bauliche Anlage, bei der zu unterstellen war, dass es sich "um eine ursprünglich rechtmäßig errichtete Anlage" handelte und dass die zuständige Behörde nach Aufhebung einer Beseitigungsverfügung im Sinne einer Bestätigung des Bestandsschutzes "keine Einwendungen mehr gegen die... fortgesetzten und im Sinne einer Herstellung der Wohnnutzung abgeschlossenen Instandsetzungsarbeiten erhob". Demgegenüber ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Schwimmbad weder rechtmäßig errichtet worden war noch vom Bestandsschutz gedeckt ist. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird im Übrigen die "tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, ...nicht vom Eigentumsrecht aus Art. 14 GG umfasst". Ob für das hier einschlägige Landesrecht neben den bereits dargelegten Grundsätzen zur "aktiven Duldung" noch Raum für die Annahme ist, die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen formell und materiell illegale Anlagen könne verwirkt werden, kann letztlich dahinstehen. Gegen die Annahme, die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden zur Beseitigung illegaler Zustände unterlägen der Verwirkung, lässt sich anführen, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten - hier die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, für rechtmäßige Zustände zu sorgen - verwirkt werden können. Vgl.: BayVGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 15 ZB 98.2481 -, JURIS-Dokumentation, und vom 18. Juli 2008 - 9 ZB 05.365 -, JURIS-Dokumentation, jeweils m.w.N.. Es entspricht auch der Rechtsprechung anderer für das jeweilige Landesrecht zuständiger Obergerichte, dass öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht der Verwirkung unterliegen. Vgl.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 M 70/94 -, JURIS-Dokumentation; OVG Saarland, Urteil vom 29. August 2000 - 2 R 7/99 -, JURIS-Dokumentation m.w.N. und Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 Q 51/04 -, BRS 69 Nr. 194; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 10 S 9.07 -, JURIS-Dokumentation generell zur Verwirkung der Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Verwirkung der Befugnisse des Staates, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten, möglich ist - vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1977 - III 1145/75 -, BRS 32 Nr. 186, für das im Land Baden-Württemberg einschlägige Landesrecht; ferner: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130/91 -, JURIS-Dokumentation = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 -, bleibt es dabei, dass dies nicht Bundes-, sondern Landesrecht betrifft. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991, a.a.O.. Für das hier einschlägige Landesrecht unterliegt es jedenfalls keinem Zweifel, dass rechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, nicht als "aktive Duldung" zu werten sind und auch im Hinblick auf eine eventuelle "Verwirkung" kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßig errichteten Gebäudes begründen können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193. Entschließt sich die zuständige Behörde dazu, in einem bestimmten Gebiet bestimmte illegale Bauten grundsätzlich zu dulden, mag sie zwar zum Ausdruck bringen, dass in diesem Gebiet kein die Eigentümerposition überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung eines unter die "Amnestie" fallenden Gebäudes besteht. Auch dann kann sie berechtigt sein, eine weitere Intensivierung des baurechtswidrigen Zustands zu verhindern und daher eine Funktionsverbesserung der nur geduldeten Objekte zu unterbinden. Wenn die Funktionsverbesserung auf einer geringfügigen baulichen Veränderung beruht, die sich leicht rückgängig machen lässt, kann das Interesse, eine weitere Intensivierung des baurechtswidrigen Zustands zu verhindern, aber nur die Beseitigung der nachträglich vorgenommenen Veränderungen tragen, nicht jedoch den Abbruch des gesamten Gebäudes begründen. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, BRS 69 Nr. 190. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht. Den in der Zulassungsbegründung angesprochenen Verlautbarungen von Bediensteten des Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgänger lässt sich gerade nicht eine gebietsbezogene "Amnestie" im dargelegten Sinne entnehmen. Das weiter auf S. 17/18 der Zulassungsbegründung angesprochene Schreiben des Stadtdirektors der Stadt J. vom 5. Januar 1988 an das Amtsgericht J. (Bl. 244 der Gerichtsakte) steht dem Vorstehenden schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht an die für das Schwimmbad verantwortlichen Personen gerichtet ist. Im Übrigen lässt sich aus der in jenem Schreiben enthaltenen Formulierung, die Stadt J. würde es "begrüßen, wenn der Komplex 'P. Mühle' in seiner Gesamtheit erhalten bliebe", auch nicht ansatzweise herleiten, die Bauaufsichtsbehörde werde alle dort vorhandenen - auch illegalen - Bauten in ihrem bestehenden Zustand auf Dauer hinnehmen. Der Hinweis auf S. 16 der Zulassungsbegründung auf die - nach Auffassung der Kläger - falschen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, "dass durch den Rundturm 'das statische Gefüge verändert' worden" sei, lässt schon nicht erkennen, welche rechtliche Bedeutung diesem angeblichen Fehler zukommen soll. Die genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die von ihm auf S. 15 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, das Schwimmbad sei "gegenüber dem Zustand in den 1970er Jahren nochmals wesentlich verändert worden". Dass durch Einfügung des in den Dachbereich zurückspringenden Rundturms "nicht nur das statische Gefüge verändert, sondern auch deutlich über die bisherige Gebäudehöhe hinausgegangen wurde" und damit eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, unterliegt nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial (z.B. Bl. 28 der Gerichtsakte) keinem Zweifel. Das Verwaltungsgericht konnte damit zu Recht darauf abstellen, dass es auf irgendwelche Verlautbarungen zum Schwimmbad aus der Zeit vor Errichtung des Rundturms schon wegen dieser wesentlichen Veränderung des Gebäudes nicht ankommt. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Inanspruchnahmen der Kläger zu 2. bis 5. als gerechtfertigt angesehen hat. a) In den Nrn. 2 und 3 des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 6. April 2006 heißt es: "2. Hinausgehend über die Inanspruchnahme der GbR gem. Ziffer 1. meiner Verfügung gebe ich Ihnen, Frau B2. Q. <bzw. Herrn I1. Q. > als einer Gesellschafterin <bzw. einem Gesellschafter> der GbR auf, die in Ziffer 1. benannten Verpflichtungen der GbR zu erfüllen. 3. Des Weiteren gebe ich Ihren minderjährigen Töchtern M. und B1. Q. als weiteren Gesellschafterinnen der GbR ebenfalls auf, die in Ziffer 1. bestimmten Verpflichtungen der GbR zu erfüllen. Diese Regelung gebe ich Ihnen, Frau Q. <bzw. Herrn I1. Q. > als der gesetzlichen Vertreterin <bzw. dem gesetzlichen Vertreter> Ihrer Töchter hiermit bekannt. Insoweit erhält Herr I1. Q. <bzw. Frau B2. Q. > als weiterer gesetzlicher Vertreter <bzw. weitere gesetzliche Vertreterin< der minderjährigen Gesellschafterinnen M. und B1. Q. einen gleichlautenden Bescheid." Im weiteren Text ist in den angefochtenen Ordnungsverfügungen ergänzend jeweils ausgeführt: "Mit Ziffer 1. dieser Ordnungsverfügung nehme ich die GbR aufgrund ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Inhaberin eines Erbbaurechts auf Beseitigung des aufstehenden Gebäudes in Anspruch. Als Gesellschafter dieser GbR haften Sie, Frau B2. Q. <bzw. Herr I1. Q. <, mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um zu erreichen, dass ich Sie neben der Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen kann, konkretisiere ich hiermit Ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, um ggf. aus der Verfügung zu Ziffer 1. gegen Sie persönlich die Vollstreckung betreiben zu können. Als weitere Gesellschafterinnen der GbR haften ihre minderjährigen Töchter B1. und M. Q. - jede für sich in vollem Umfang - mit ihrem jeweiligen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mir gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 1. der Verfügung. Mit der Regelung zu Ziffer 3. konkretisiere ich gegenüber jeder Ihrer Töchter hiermit diese Haftung in der Absicht, ggf. gegen auch diese weiteren Gesellschafterinnen die Vollstreckung wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die Gesellschaft zu betreiben..." Aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der angefochtenen Ordnungsverfügung folgt unmissverständlich, dass der Beklagte die Kläger zu 2. bis 5. nicht etwa neben der Klägerin zu 1. als verantwortliche weitere Zustandsstörer ordnungsbehördlich in Anspruch genommen hat. Er hat ihnen auch sonst nicht etwa eigenständige ordnungsrechtliche Verpflichtungen auferlegt. Wie die vorstehend dargelegten Ausführungen im Text der Ordnungsverfügungen verdeutlichen, beschränken sich die Inanspruchnahmen der Kläger zu 2. bis 5. vielmehr darauf, dass sie auf Grund ihrer Stellung als Gesellschafter der Klägerin zu 1. dafür einzustehen haben, dass die der Klägerin zu 1. auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Dies beinhaltet insbesondere, dass sie die Erfüllung und ggf. Vollstreckung der der Klägerin zu 1. auferlegten Beseitigungspflicht hinzunehmen haben, ihnen gegenüber mithin keine gesonderten Duldungsverfügungen mehr zu ergehen haben, um eventuelle Vollstreckungshindernisse zu beseitigen. Des Weiteren hat der Beklagte die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Haftung der Kläger zu 2. bis 5. als Gesellschafter der Klägerin zu 1. für Verbindlichkeiten der GbR im hier gegebenen Einzelfall öffentlich-rechtlich konkretisiert, um im Fall der Nichterfüllung von Nr. 1 der Ordnungsverfügungen durch die Klägerin zu 1. auch den Klägern zu 2. bis 5. gegenüber mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung vorgehen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Möglichkeit, die Zahlung der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme, die die GbR bei nicht fristgerechter Beseitigung des Schwimmbads mit Rundturm zu leisten hat, notfalls im Wege der Vollstreckung von den einzelnen Klägern zu 2. bis 5. beizutreiben und ggf. auch weitere Kosten bei zwangsweiser Durchsetzung der der Klägerin zu 1. auferlegten Verpflichtung von den Klägern zu 2. bis 5. beitreiben zu können. Wenn das Verwaltungsgericht auf S. 20 des angefochtenen Urteils von "Erfüllung" der Verpflichtungen der Klägerin zu 1. durch die Kläger zu 2. bis 5. spricht, geht es bei sachgerechtem Verständnis des Inhalts der angefochtenen Ordnungsverfügungen mithin allein darum, dass die Kläger zu 2. bis 5. persönlich mit ihrem Vermögen dafür einstehen ("haften") sollen, wenn die Klägerin zu 1. durch die für sie verantwortlich handelnde(n) Person(en) den ihr unter Nr. 1 der Ordnungsverfügungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf S. 20 des angefochtenen Urteils weiter damit befasst hat, ob die Klägerinnen zu 4. und 5. den Abriss des Schwimmbads mit Rundturm persönlich in Auftrag geben können, ist damit klarzustellen, dass ein solches Handeln dieser (einfachen) Gesellschafter nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügungen ist. Es ist Sache der für die Klägerin zu 1. verantwortlich handelnden Person(en), für eine ordnungsgemäße Erfüllung der der GbR auferlegten Verpflichtungen zu sorgen. Dies gilt auch im Interesse der übrigen Gesellschafter, um diese von ihrer persönlichen Haftung zu entlasten und eventuelle gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen über die endgültige Tragung der Kosten einer Befolgung der der Klägerin zu 1. auferlegten Verpflichtungen zu vermeiden. b) Bei diesem Inhalt der den Klägern zu 2. bis 5. gegenüber ausgesprochenen Regelungen unterliegt es keinem Zweifel, dass der Beklagte diese - wie das Verwaltungsgericht auf S. 19 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - jedenfalls deshalb in Anspruch nehmen durfte, "weil sie als Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach den §§ 128 f. HGB entspricht, wobei der jeweilige Stand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist. Vgl.: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056. Die aus § 128 HGB folgende persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst auch solche aus öffentlichem Recht. Vgl.: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, RdNr. 2 zu § 128. Dies ergibt sich bereits aus § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, wonach für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründete Verpflichtungen der Gesellschaft dann, wenn es um öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten geht, der Erlass eines Verwaltungsakts genügt. Vgl.: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, NVwZ-RR 2005, 465. Ob die Haftung eines Gesellschafters der GbR für eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der Gesellschaft nur voraussetzt, dass der Gesellschaft gegenüber eine sie zu konkreten Maßnahmen verpflichtende ordnungsbehördliche Verfügung ergeht - in diesem Sinne möglicherweise: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O. - oder ob die Haftung des Gesellschafters zusätzlich einen ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheid voraussetzt - vgl. hierzu: OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513 = ZIP 1998, 1636 -, kann letztlich dahinstehen, da beides hier vorliegt. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen regeln sowohl die konkreten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin zu 1. als GbR, wie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. a) folgt, als auch die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Haftung der Kläger zu 2. bis 5. für diese öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der GbR, wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt. Dieser Wertung steht § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden, wenn der Betroffene sie nicht fristgerecht zahlt. Betroffene in diesem Sinne ist hier stets die als Ordnungspflichtige in Anspruch genommene Klägerin zu 1., und zwar auch dann, wenn diese Kosten von den Klägern zu 2. bis 5. - in dem Umfang, in dem sie von der Klägerin zu 1. (noch) nicht geleistet sind - beigetrieben werden. Die Ausführungen auf S. 4 bis 7 der Zulassungsbegründung geben zu einer anderweitigen Wertung gleichfalls keinen Anlass. Ihnen liegt maßgeblich die Auffassung zugrunde, es gebe "bislang keine gegen die Klägerin zu 1. gerichtete wirksame Beseitigungsverfügung" (S. 5 der Zulassungsbegründung). Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. folgt. Des Weiteren geht es im vorliegenden Fall gerade nicht darum, dass hier unzulässigerweise von der "Identität von Gesellschaftsschuld mit Gesellschafterhaftung" ausgegangen wurde. Nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. a) hat der Beklagte in den angefochtenen Ordnungsverfügungen vielmehr im Sinne der auf S. 5/6 der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsprechung des OVG Brandenburg gerade berücksichtigt, dass die Inanspruchnahme der Kläger zu 2. bis 5. ihre - aus § 128 HGB folgende - Haftung als Einstehenmüssen für eine fremde Schuld öffentlich-rechtlich konkretisiert. Die auf S. 6 der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 85.87 -, NJW 1990, 590 - ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es in jenem Fall um die auf § 191 Abs. 1 AO gestützte Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 419 BGB ging. Die weiter angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 - VII R 187/82 -, BFHE 145, 13 = NJW 1986, 2969 - stellt im Hinblick auf § 191 AO 1977 im Übrigen ausdrücklich klar, dass der Gesellschafter einer GbR für die Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft haftet, weil er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für deren Zahlung einzustehen hat und deshalb im Sinne der genannten Vorschrift "kraft Gesetzes" haftet. c) Fehl gehen auch die Einwände auf S. 7 bis 9 der Zulassungsbegründung, einer Inanspruchnahme der Klägerin zu 3. stehe entgegen, dass sie "aus der Klägerin zu 1. am 28. 12. 2003 ausgeschieden ist". Die Klägerin zu 3. beruft sich insoweit auf die "Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an der erbbauberechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 28.12.2003 an die T. Immobiliare B. E. e Partner". Diesbezüglich ist im vorliegenden Verfahren als Anlage zur Klagebegründung vom 16. November 2007 ein mit Datum vom 28.12.2003 versehener Vertrag zwischen der Klägerin zu 3. und der T. Immobiliare vorgelegt worden, der folgenden Wortlaut hat: "1. Frau B2. Q. ist zu 40 % an der Grundstücksgemeinschaft B2. Petra Q. GbR beteiligt, die Eigentümerin des im Grundbuch von I. Blatt 1900 verzeichneten Grundstücks Gemarkung I. Flur 9 Flurstücke 88, 86 und 85 ist. Das Gesellschaftsvermögen besteht ausschließlich aus diesem Grundbesitz. 2. Frau B2. Q. überträgt unter Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2003 hiermit ihren Anteil von 40 % (bezogen auf 100 %) an der in Ziffer 1) genannten Grundstücksgesellschaft auf die T. Immobiliare B. E. e Partner. Diese nimmt die Übertragung an. 3. Die Übertragung erfolgt zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Forderungen, die sich zugunsten der T. Immobiliare B. E. e Partner gegen Frau B2. Q. aus der Geschäftsverbindung, auch aus laufender Rechnung, bis zu einer Höhe von 100.000 EUR ergeben. 4. Durch die Rechtsunwirksamkeit von einzelnen Vertragsbestimmungen soll die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertrages nicht berührt werden. Der Inhalt solcher Bestimmungen soll - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck - im Wege der Auslegung oder Umdeutung nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die Beteiligten verpflichten sich in einem solchen Falle, eine gültige Regelung zu treffen, durch die der mit dem nichtigen Teil des Vertrages erstrebte wirtschaftliche Zweck am weitestgehenden erreicht wird." Aus diesem Vertrag - seine Wirksamkeit unterstellt - lässt sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nichts für ein eventuelles Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1. herleiten, weil sich der Vertrag nicht über die Übertragung eines Anteils an der Klägerin zu 1., nämlich der Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41 GbR, verhält, sondern an der "Grundstücksgemeinschaft B2. Q1. Q. GbR". Unter dem Namen dieser Gesellschaft sind nach dem im Verfahren 7 A 154/08 (= 12 K 3551/06 VG Arnsberg) vorliegenden Grundbuchauszug vom 20.03.2006 (Bl. 60 ff. der Beiakte Heft 1 zu 7 A 154/08) die Kläger zu 2. bis 5. als Erbbauberechtigte an den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 85, 86 und 88 eingetragen gewesen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um das auf dem Flurstück 89 vorhandene Schwimmbad mit Rundturm. Hinsichtlich dieses Grundstücks sind nach dem vorliegenden Grundbuchauszug vom 20.03.2006 (Bl. 59 ff. der Beiakte Heft 1 zum vorliegenden Verfahren) die Kläger zu 2. bis 5. unter dem Namen "Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41" - mithin der Klägerin zu 1. - eingetragen gewesen. Sonstige Anhaltspunkte für ein Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1. trägt die Zulassungsbegründung nicht vor. d) Schließlich geht auch der Einwand auf S. 9/10 der Zulassungsbegründung fehl, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Klägerinnen zu 4. und 5. "das Minderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetz vom 25.08.1998 nicht beachtet". Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für solche Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Ergänzt wird diese Regelung durch Absatz 4 der genannten Vorschrift. Nach dessen Satz 1 ist dann, wenn das volljährig gewordene Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Kündigung der Gesellschaft erklärt, im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; nach Satz 2 der genannten Vorschrift wird unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen der volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Nach dem Vortrag auf S. 9 der Zulassungsbegründung haben die am 16. Juni 2007 volljährig gewordenen Klägerinnen zu 4. und 5. "unter dem 17.06.2007 außerordentlich gekündigt". Es kann unterstellt werden, dass das mit der Zulassungsbegründung hierzu vorgelegte Schreiben der Klägerinnen zu 4. und 5., das mit dem Datum "17.06.2007" versehen und an die "Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41 Q. W. G. D. 39 I-21016 M1. " adressiert ist, als Kündigung der Gesellschaft im Sinne der vorstehend angeführten Regelungen des § 1629a BGB zu werten ist. Hierfür spricht auch, dass aktuell im Grundbuch bezüglich des hier in Rede stehenden Flurstücks 89 nur noch der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Erbbauberechtigte eingetragen sind. Aus einer solchen Kündigung lässt sich jedoch keine Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Ordnungsverfügungen herleiten. Bei Erlass der hier angefochtenen Bescheide waren die Klägerinnen zu 4. und 5. noch minderjährig. Weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde hatten daher Anlass, sich mit eventuellen Haftungsbeschränkungen auf Grund der angeführten Regelungen des § 1629a BGB zu befassen. Sie konnten vielmehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. mit ihrem gesamten aktuellen Vermögen haften und dass dieser Zustand auch - zumindest gewisse Zeit - noch andauern würde. Sollte aus den in der Zulassungsbegründung angesprochenen Umständen sich nunmehr in der Tat eine Begrenzung der Haftung der Klägerinnen zu 4. und 5. ergeben, ist es ihnen unbenommen, diese Beschränkung gegenüber eventuellen gegen sie persönlich gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich gegenüber eventuellen Beitreibungen von Kosten der Ersatzvornahme, geltend zu machen. Die Rechtmäßigkeit der ihnen gegenüber erlassenen Ordnungsverfügungen mit dem dargelegten Inhalt einer Haftung für Verbindlichkeiten der GbR - auch unter Berücksichtigung der weiteren Maßgaben des § 160 HGB - wird hierdurch nicht berührt. II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ebenso wenig die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hierzu wird auf S. 19 der Zulassungsbegründung allein vorgetragen, "die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Frage der zustimmungsfreien Übertragbarkeit eines Anteils an einer erbbauberechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts" stehe "im Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1968, 326 = Rpfleger 1968, 188) und der gesamten Rechtslehre" und sei "weder mit dem geltenden Gesellschaftsrecht, noch mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen". Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N.. Dass die vorerwähnten Ausführungen in der Zulassungsbegründung überhaupt diesen Anforderungen genügen, erscheint bereits zweifelhaft. Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es jedoch nicht, weil es auf die Aspekte der Übertragbarkeit von Anteilen an einer erbbauberechtigten Gesellschaft im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht ankommt. Wie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. c) folgt, geht es bei der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin zu 3. gar nicht um ihren Anteil an der Klägerin zu 1., sondern um den Anteil an der "Grundstücksgemeinschaft B2. Q1. Q. GbR". Diese hat mit den hier angegriffenen Ordnungsverfügungen nichts zu tun. III. Das Zulassungsvorbringen gibt auch keinen Anlass, die Berufung wegen einer entscheidungserheblichen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen das Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in der konkret bezeichneten ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar ist. Vgl. auch hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N.. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen auf S. 19/20 der Zulassungsbegründung nicht. Sie beschränken sich darauf, die auf den Gegebenheiten des hier maßgeblichen Sachverhalts beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwirkung für unvereinbar mit den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12. September 1977 - III 1145/75 -, BRS 32 Nr. 186 - zu einem dort entschiedenen konkreten Sachverhalt zu halten. Damit ist eine Abweichung von einem in der angeführten Entscheidung enthaltenen Rechtssatz nicht dargetan. Ergänzend ist anzumerken, dass die genannte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hier maßgebliche Landesrecht - vgl. hierzu die vorstehenden Darlegungen zu I. 1. e) - ohnehin nicht einschlägig ist. Soweit in der Zulassungsbegründung im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Unvereinbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit den - früheren - Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum "aktiven" Bestandsschutz geltend gemacht wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. c) bereits vor Jahren ausdrücklich aufgegeben hat. IV. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die umfangreichen Einwände gegen eine ordnungsgemäße Besetzung des Verwaltungsgerichts auf S. 20 bis 26 der Zulassungsbegründung gehen fehl. a) Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob in den der hier durchgeführten mündlichen Verhandlung vorangegangenen Sitzungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts bei der Heranziehung einzelner ehrenamtlicher Richter Fehler unterlaufen sein sollten. Eine unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn sich der Verstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Vgl.: BFH, Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381 m.w.N.. Letzteres trifft hier nicht zu. Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen der Kammern des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat das Präsidium des Gerichts in dem seitens der Kläger selbst vorgelegten Geschäftsverteilungsplan folgende auf § 30 Abs. 1 VwGO beruhende Regelung beschlossen: "Die Heranziehung <der ehrenamtlichen Richter> zu den Sitzungen erfolgt in der sich aus den Hauptlisten ergebenden Reihenfolge und in der zeitlichen Abfolge des Eingangs der Terminsbestimmungen auf der Geschäftsstelle. Ist ein ehrenamtlicher Richter der Hauptliste verhindert, so wird der nächste noch freie, nicht verhinderte Richter der Hauptliste zur Sitzung herangezogen. Ein verhinderter Richter wird erst beim nächsten Durchgang wieder berücksichtigt. Fällt eine Sitzung aus, zu der die ehrenamtlichen Richter bereits geladen waren, so werden diese zur nächsten Sitzung herangezogen, zu der noch nicht geladen ist." Kommt es lediglich wegen einer - etwa wegen unrichtiger Annahme der Verhinderung - vorschriftswidrigen Besetzung in einer vorangegangenen Sitzung der Kammer zu einer "Verschiebung" der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter, kann von einer Willkür im dargelegten Sinne keine Rede sein. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass bei der Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auch auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abzustellen ist, der ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist. Das Gebot der Rechtssicherheit würde verletzt, wenn eine fehlerhafte Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Folge hätte, dass die hierdurch bewirkte "Verschiebung" der ehrenamtlichen Richter in allen - ggf. noch über mehrere Jahre hinweg - nachfolgenden Verfahren ebenfalls zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts führen würde. Vgl. auch hierzu: BFH, Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381 m.w.N.. Nach alledem kommt es für die Frage, ob die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts bei der hier angegriffenen Entscheidung vom 30. November 2007 ordnungsgemäß besetzt war, auf die in der Zulassungsbegründung angesprochen angeblichen Mängel bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter J1. L. , S. H. und N. M2. zu früheren Sitzungen dieser Kammer nicht an. b) Im Übrigen spricht auch viel, wenn nicht alles dagegen, dass die bemängelten Nichtheranziehungen der genannten ehrenamtlichen Richter überhaupt vorschriftswidrig waren. Zur Nichtberücksichtigung der ehrenamtlichen Richterin J1. L. nach einer zweimaligen Absage wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung am 13.05.2005 und 17.08.2005 hat das Verwaltungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29. Februar 2008, das im Verfahren gleichen Rubrums 12 K 3553/06 (= 7 A 830/08 OVG NRW) ergangen ist, auf S. 8 ausgeführt, dass diese Richterin mit Beschluss des OVG NRW vom 26. September 2005 wegen Krankheit von ihren Pflichten als ehrenamtliche Richterin entbunden worden ist. Dem haben die Kläger in jenem Verfahren auf S. 31 ihrer dortigen Zulassungsbegründung lediglich entgegen gehalten, der Beschluss werde mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter S. H. und N. M2. ist für Mängel bei ihren angesprochenen Nichtheranziehungen nichts ersichtlich. Wenn sich ein zur Mitwirkung berufener ehrenamtlicher Richter unter Angabe von Gründen für verhindert erklärt, die geeignet sein können, die Annahme einer unvorhergesehenen Verhinderung zu rechtfertigen, braucht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuprüfen, ob der mitgeteilte Hinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein. So kann auch die Teilnahme an einer Fachtagung ein triftiger Hinderungsgrund sein. Ob dies nach den konkreten Umständen der Fall ist, hat grundsätzlich der ehrenamtliche Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 2 CB 20.87 -, JURIS-Dokumentation m.w.N.. Anerkannt ist in der Rechtsprechung ferner, dass auch berufliche oder geschäftliche Verpflichtungen ein Hinderungsgrund sein können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 7 C 78.84 -, NVwZ 1986, 1010 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben liegen für pflichtwidrige Verhinderungserklärungen der ehrenamtlichen Richter S. H. und N. M2. keine Anhaltspunkte vor. Der vom ehrenamtlichen Richter N. M2. am 31. Mai 2006 angegebene Verhinderungsgrund "keine Vertretung" lässt ein pflichtwidriges Verhalten nicht erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er als Leiter der Volksbank I2. e.V. bei seiner Anzeige der aus beruflichen Gründen - dass diese "zwingend" sein müssen, folgt entgegen dem Vortrag auf S. 25 der Zulassungsbegründung aus der angeführten Rechtsprechung nicht - gegebenen Verhinderung nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt hat. Nichts anderes gilt für den von der ehrenamtlichen Richterin S. H. für die Sitzung vom 21. September 2007 angegebenen Verhinderungsgrund "als Delegierte eingeteilt"; ob es sich dabei um einen Partei- oder Gewerkschaftstag handelt, ist unerheblich. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen konnte, dass die ehrenamtliche Richterin S. H. nach pflichtgemäßer Abwägung wegen des Defekts ihres Autos am Tag vor der Sitzung vom 1. Juni 2006 zu dem Ergebnis gelangt ist, verhindert zu sein. Es kann durchaus vielfältige - nicht zuletzt auch persönliche - Gründe dafür geben, dass es nicht ohne Weiteres möglich war, relativ kurzfristig auf ein anderes Beförderungsmittel zurückzugreifen. 2. Entgegen den Ausführungen auf S. 26/27 der Zulassungsbegründung kann auch von einem verfahrensfehlerhaften "Überraschungsurteil" keine Rede sein. Insoweit kann die Richtigkeit des Vortrags unterstellt werden, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 zu der im Verfahren 12 K 865/05 vertretenen Auffassung der Kammer, die Klägerin zu 3. sei nicht dauerhaft aus der Klägerin zu 1. ausgeschieden, "den rechtlichen Hinweis erteilt, die Kammer halte an dieser Rechtsansicht nicht länger fest und sehe eine Haftung der Klägerin zu 3. nicht mehr, weil sie aus der Klägerin zu 1. ausgeschieden sei". Ein verfahrensfehlerhaftes "Überraschungsurteil" kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt erst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, NJW 1996, 3202. Für einen solchen Sachverhalt liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Das Zulassungsvorbringen trägt nicht vor, die Beteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 keine Gelegenheit gehabt, zu der - angegebenen - Verlautbarung einer Änderung der Auffassung der Kammer Stellung zu nehmen. Demgegenüber hat der Beklagte auf S. 4 seines - auch den Klägern bekannten - Schriftsatzes vom 21. Mai 2008, der im vorstehend zu IV. 1. b) bereits angesprochenen Verfahren gleichen Rubrums 7 A 830/08 eingereicht wurde, ausdrücklich ausgeführt: "Es trifft zu, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 problematisiert hatte, ob an der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer festzuhalten sei, die Klägerin zu 3. sei nicht wirksam aus der Familiengesellschaft ausgeschieden. Daraufhin hatte der Unterzeichner als Vertreter des Beklagten Ausführungen sowohl zu der Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung der Gesellschafterstellung nach den Bestimmungen der Erbbauverordnung als auch dazu gemacht, unter welchen bemerkenswerten Umständen die Existenz einer angeblich bereits im Dezember 2003 abgeschlossenen Vereinbarung über einen Gesellschafterwechsel seinerzeit in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt worden sei." Diesem Vortrag sind die Kläger weder im Verfahren 7 A 830/08 noch im vorliegenden Verfahren entgegen getreten. Nach alledem liegt - ungeachtet der Frage, wie der mögliche Wechsel der Auffassung der Kammer genau formuliert wurde - jedenfalls kein Anhalt dafür vor, dass die Kläger hierzu nicht hätten Stellung nehmen können und deshalb von dem Urteil "überrascht" worden seien. Im Übrigen kommt es, wie vorstehend zu I. 2. c) bereits dargelegt wurde, auf all das im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht an, weil sich das strittige "Ausscheiden" der Klägerin zu 3. nicht auf die Klägerin zu 1., sondern eine andere Gesellschaft bezog, die mit den hier angegriffenen Ordnungsverfügungen nichts zu tun hat. 3. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt entgegen den Ausführungen auf S. 28 der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht durch Nichterhebung von Beweisen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hätte. Wie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. e) folgt, kam es auf die behaupteten Verlautbarungen von Bediensteten des Beklagten für die Frage von Ermessensfehlern des Beklagten bei seinem Einschreiten gegen die Klägerin zu 1. als Zustandsstörerin nicht an. Ebenso wenig geben die behaupteten Verlautbarungen nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. c) etwas dafür her, das hier zu beseitigende Schwimmbad mit Rundturm sei formell und materiell legal gewesen. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht davon abgesehen, dem auf S. 28 der Zulassungsbegründung angesprochenen "Beweisangebot" nachzugehen. Der weitere Einwand auf S. 29 der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag durch einen begründeten Gerichtsbeschluss bescheiden müssen, geht schon deshalb fehl, weil zu diesem Beweisantrag in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2007 ausdrücklich ausgeführt ist: "Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass er den Beweisantrag bedingt stelle." Im Übrigen kam es auch auf diese Beweiserhebung aus den bereits angeführten Gründen nicht an. V. Schließlich ist auch kein hinreichender Grund dafür dargetan, die Berufung wegen der auf S. 29 der Zulassungsbegründung dargelegten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtslage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger zu 2. bis 5. ergibt nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. aus einer sachgerechten Würdigung des Wortlauts der angefochtenen Ordnungsverfügungen, die zu den in Verwaltungsstreitverfahren üblichen rechtlichen Würdigungen gehört. Ein Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1. steht nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. c) im vorliegenden Fall nicht in Rede. Beweiserhebungen hat das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Darlegungen zu IV. 3. nicht fehlerhaft unterlassen. Für einen "Verwirkungstatbestand" liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. e) kein Anhalt vor. Auf "den Umfang des aktiven Bestandsschutzes" kommt es aus den zu I. 1. c) dargelegten Gründen nicht an. Schließlich sind nach den vorstehenden Darlegungen zu IV. auch keine sonstigen entscheidungserheblichen Verfahrensmängel dargetan. Abschließend bleibt anzumerken, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht etwa aus dem Umfang des vorliegenden Beschlusses des Senats hergeleitet werden können. Das umfangreiche Zulassungsvorbringen, das einzelne Sachverhalte nur lückenhaft darlegt und sich in wesentlichen Teilen auf nicht entscheidungserhebliche Aspekte bezieht bzw. neben der Sache liegt, hat Anlass zu umfangreichen Ausführungen gegeben, um dem Zulassungsvorbringen die - vom Verwaltungsgericht berücksichtigte - zutreffende Rechtslage im Detail entgegenzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).