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Urteil

25 K 5815/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0201.25K5815.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die 1959 bzw. 1955 geborenen Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Hausgrundstücks Zur X. 91 in E. -X1. . Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, welches ein Eckhaus einer Hausgruppe aus fünf Häusern, Nr. 91-99, ist. Die Straße Zur X. ist als Teilbereich der sog. „Gartenstadt X1. “ – diese ist in der Zeit zwischen 1913 und 1930 in mehreren Bauabschnitten entstanden – mit Satzung der Stadt E. für den Denkmalbereich „X1. siedlung“ in E. -Süd vom 30. September 1999 unter Denkmalschutz gestellt. Das Grundstück der Kläger ist in der in § 2 Abs. 4 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste der vom Denkmalbereich umfassten Grundstücke ausdrücklich aufgeführt. Nach § 3 der Satzung ist im Geltungsbereich der Satzung geschützt Abs. 1: Das äußere Erscheinungsbild und der Grundriss der X1 siedlung, welche bestimmt werden 1.1 durch die ein- bis zweigeschossigen sandfarbenen, hellen Putzbauten - mit historisierenden Stilelementen vielfältig gestaltet, - mit z.T. eingeschossigen Zwischenbauten (Satteldach; Ziegeleindeckung), - mit abwechslungsreicher Dachlandschaft (...), - mit verbindenden Sohlbankgesimsen in den Obergeschossen, - mit akzentuierenden Erkern, - mit rechteckigen Fenstern (original vierflügelig mit Sprossen und Klappläden ...), - mit z.T. rundbogigen Eingangsloggien, - mit pilastergerahmten oder durch Gewände betonten Hauseingangstüren und Hoftüren (original erhaltene Türblätter) - mit vorgelagerten Freitreppen (massive Wanden oder Brüstungsgitter) ... 1.2 durch die zentrale Platzanlage „X1er Markt“ ... 1.3 durch die linearen Straßenführungen ... 1.4 durch üppiges Erschließungs- und Straßengrün ... 1.5 durch die Vorgärten einschließlich der Einfriedigungen (eh. Staketenzäune, heute Hecken), die Hausgärten und die Freiflächen, 1.6 durch die Wege im Bereich der rückwärtigen Gartenflächen. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG NRW, wer bauliche Anlagen, die Grün- und Freiflächen sowie die ortsbildprägende Baumbepflanzung im Geltungsbereich der Satzung beseitigen, verändern oder die bisherige Nutzung ändern will; nach § 4 Abs. 2 der Satzung bedarf der Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild der „X1siedlung“ beeinträchtigt wird. In der Begründung der Satzung (§ 5) wird hervorgehoben, dass die X1 siedlung „ein besonderes Beispiel für eine mittelständische Bebauung, errichtet nach den Beispielen der Gartenstadtbewegung“, ist. Im der Satzung zugehörigen Gutachten des Beigeladenen vom 15. Dezember 1997 ist ausgeführt, dass die Siedlung X1. zu den größten Gartenstädten Deutschlands gehört, welche alle gartenstädtischen Ideale architektonisch umgesetzt habe (Gutachten S. 5). Die Beklagte stellte am 20. März 2012 fest, dass die Kläger die Vorgartenfläche zwischen Haus und der an der Grundstücksgrenze zur Straße stehenden Ligusterhecke sowie die Vorgartenfläche seitlich neben dem Haus großflächig mit Kies bestreut hatten. Im Übrigen stehen auf der Vorgartenfläche einige kleinere Bäume sowie Pflanzen in Pflanzkübeln. Unter dem 11. Mai 2012 hörte die Beklagte die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an, gerichtet auf Entfernung des aufgeschütteten Kieses und Wiederherstellung einer Begrünung. Die Kläger boten unter dem 23. Mai 2012 an, weitere Pflanzen / Büsche in den Vorgarten zu setzen, lehnten es aber ab, den Kies zu entfernen, da der begrünte Vorgarten durch die erfolgte Bepflanzung vorhanden sei. Mit Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2012 führten sie aus, sie seien im April 2009 dazu übergegangen, im Bereich des Vorgartens das Erdreich durch eine Kiesschicht zu ersetzen, wobei die gesamte Bepflanzung erhalten geblieben sei. Die Kläger sähen sich im Rahmen des zunehmenden Alters nicht mehr in der Lage, Unkraut zu jäten, zumal die Nachbargärten teilweise gar nicht gepflegt würden. Der optische Eindruck des Grüngürtels sei in keiner Weise beeinträchtigt; es entstehe der Eindruck eines gepflegten und durch Büsche, Baumpflanzen und Blumenwerk begrünten Vorgartens. Die Kiesschüttung bestehe seit April 2009 und sei niemals beanstandet worden. In der Siedlung gebe es zahlreiche gleich geartete Fälle. Aufgrund der grünen Ligusterhecke sei es praktisch nicht sichtbar, dass der Boden mit einer Kiesschicht bedeckt sei. Das Erscheinungsbild der Siedlung werde nicht gefährdet. Mit Ordnungsverfügungen vom 16. Juli 2012, getrennt an beide Kläger, zugestellt am 20. Juli 2012, forderte die Beklagte die Kläger auf, innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft der Verfügung den im Vorgarten im Bereich der Vorderfassade und am Giebel Zur X. 91 aufgeschütteten Kies zu entfernen und eine Begrünung wiederherzustellen; für den Fall der Nicht- oder nicht ausreichenden Befolgung drohte sie ein Zwangsgeld von 1.500,-- Euro an. Zur Begründung stützte sie sich auf §§ 9, 27 Abs. 1 DSchG NRW und führte im einzelnen aus, die Wedausiedlung gehöre zu den großen Gartenstädten Deutschlands, prägend seien u.a. die Vorgärten und die begrünten Freiflächen, die in ihren charakteristischen Merkmalen zu erhalten seien. Die derzeitige Mode der flächendeckenden Kiesflächen in Vorgärten ziehe in den Gartenstädten des beginnenden 20. Jahrhunderts eine gravierende Beeinträchtigung nach sich, weil hier ein wesensfremdes Element flächenhaft Einzug halte. Die Vorgärten mit den Grün- und Freiflächen, Einfriedungen und Hecken seien ein Gestaltungselement in dem städtebaulichen Konzept. Den unterschiedlichen Haustypen seien unterschiedlich große Vorgärten zugeordnet. Die Errichtung plattierter Flächen in Form von Terrassen und das flächendeckende Zukiesen der Grünanlagen sei untypisch im Erscheinungsbild der Siedlung; jede Abweichung, insbesondere großflächige Kies-/Schotteraufschüttungen veränderten das einheitliche Erscheinungsbild der Vorgärten und führe zu einer Gestaltungsvielfalt, die den Gartenstadtcharakter erheblich beeinträchtige. Der Vorgarten, eine zwischen Hausfront und Straße angelegte begrünte Fläche, stelle ein Zwischenglied zwischen privatem und öffentlichem Raum dar. Das schmückende Siedlungsgrün der Vorgärten spiegele den Zeitgeist der damaligen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umstände wider. Dekorativ gesetztes Gartengrün i.V.m. heckensäumenden Einfriedungen kennzeichneten die Vorgärten in der Gartenstadt X1. . Kies als Bodendecker von Gärten sei der mitteleuropäischen nordalpinen Gartenkultur fremd. Der hohe Anteil von denkmalprägendem Siedlungsgrün im direkten Wohnumfeld gehöre zu den optischen Wiedererkennungsmerkmalen der Gartenstadtsiedlung. Das neu entstandene Erscheinungsbild habe eine deutlich negative Vorbildwirkung und würde die prägenden Merkmale des ursprünglichen Zustands der Gartenstadtsiedlung wesentlich beeinträchtigen. Die Kiesaufschüttung erwecke den Eindruck einer Abstellfläche. Auch bei Einsetzen weiterer Pflanzen bleibe der Eindruck einer flächenhaft geschlossenen Abstellfläche. In den Monaten, in denen die Hecke nicht belaubt sei, sei der hell leuchtende Kies weithin sichtbar. Die Kiesfläche biete auch keine Pflegeerleichterung, da fallendes Herbstlaub, durchwachsendes Unkraut und Algenbesatz erheblich aufwendiger zu entfernen seien als unerwünschte Unkräuter. Wenn ein Antrag auf Erlaubnis zur flächendeckenden Kiesaufschüttung gestellt worden wäre, so wäre dieser abgelehnt worden. Mit der am 17. August 2012 erhobenen Klage führen die Kläger aus, sie hätten im Jahre 2006 beantragt, einen Teil des Vorgartens pflastern zu dürfen, was abgelehnt worden sei. In ihrem Vorgarten befänden sich jetzt mehr Grünpflanzen als zuvor. Sie hätten keinen hell leuchtenden, sondern einen mit der vorhandenen Pflasterung harmonierenden farbigen Kies gewählt. Die Kiesfläche sei auch nicht weithin sichtbar. Die Kläger berufen sich ferner auf eine Vielzahl im einzelnen bezeichneter Vorgärten, in denen Kies, Rindenmulch, Split oder Schotter gestreut sei oder die gepflastert seien. Die Beklagte habe im Übrigen Kiesstreuungen als Drainage vor einzelnen Häusern zugelassen, was mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz durchgreifen müsse. Das Erscheinungsbild der Siedlung werde in keiner Weise gestört. Die Satzung zum Denkmalbereich definiere auch keinen entsprechenden Bodenbelag in der Siedlung, so dass nicht argumentiert werden könne, dass der von ihnen verwandte Bodenbelag der Satzung widerspreche. Da die Beklagte in den Ordnungsverfügungen ausgeführt habe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Kiesanschüttung abgelehnt worden wäre, werde mit der Klage auch die denkmalrechtliche Erlaubnis begehrt. Die Kläger beantragen, 1. die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 16. Juli 2012 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihnen die denkmalrechtliche Erlaubnis zur flächen- deckenden Kiesaufschüttung ihres Vorgartens Zur X. 91 in E. -X1. zu erteilen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 9. Januar 2013 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist, insbesondere auch mit dem Klageantrag zu 2., zulässig. Die Kläger haben zwar vor Erhebung der Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung zur Aufbringung der Kiesschüttung im Vorgarten bei der Beklagten keinen entsprechenden Genehmigungsantrag gestellt; eine entsprechende vorherige Antragstellung ist regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage. Die Beklagte hat allerdings in den angefochtenen Ordnungsverfügungen ausdrücklich ausgeführt (S. 4 Mitte), dass ein Genehmigungsantrag, wäre er gestellt worden, abgelehnt worden wäre. Deshalb erscheint es als bloße Förmelei, im vorliegenden Fall noch die Stellung eines der Klageerhebung vorausgehenden Genehmigungsantrages verlangen zu wollen. Die Vertreter der Beklagten haben im Ortstermin bei Erörterung dieses Gesichtspunktes auch keine Einwände gegen die geäußerte Absicht des Gerichts geäußert, auch den Klageantrag zu 2. als zulässig zu behandeln. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.); die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.). 1. Die Aufschüttung des Kieses im Vorgarten des Hauses der Kläger ist genehmigungspflichtig. § 4 der Denkmalbereichssatzung bestimmt entsprechend § 5 Abs. 2 DSchG NRW die Erlaubnispflichtigkeit von Maßnahmen nach § 9 DSchG NRW. Erlaubnispflichtig ist insoweit nach § 4 Abs. 1 u.a. die Beseitigung oder Veränderung der Grün- und Freiflächen. Diese Regelung ist für das Begehren der Kläger einschlägig; der Vorgarten stellt eine Grün-/Freifläche im Sinne der Satzung dar und wird durch die Kiesaufschüttung verändert. Die Denkmalbereichssatzung ist wirksam; ihre Wirksamkeit ist vom Gericht bereits in dem – durch Klagerücknahme beendeten – Verfahren 25 K 1199/05, betreffend die Anlegung eines Stellplatzes im Vorgarten des Grundstücks Zur X. 15, überprüft worden. Die Kläger haben Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung nicht erhoben. Die Genehmigung ist nach dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das Gericht in ständiger Rechtsprechung folgt, handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „Gründe des Denkmalschutzes“ um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff, bei dem eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Schutzziele und –zwecke des DSchG NRW durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Hierbei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objekts begründenden Umständen maßgebliche Bedeutung zu. Aus dem Rechtsbegriff des „Entgegenstehens“ folgt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führt. Vielmehr ist – ähnlich wie bei der entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 1 BauGB – eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Mit dieser Einbeziehung der privaten Belange wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG genügt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 ‑, BRS 58 Nr. 232; Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 ‑, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 10 A 1831/06 -. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 ‑ 7 A 4207/00 ‑, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 – 7 A 4207/00 ‑. Diese Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Kläger aus. Die X1 siedlung ist nach der Satzungsbegründung und dem zugehörigen Gutachten des Beigeladenen (§ 5 Abs. 2 Satz 5 DSchG NRW) als herausragendes Beispiel einer Siedlung nach dem Vorbild der Gartenstadtbewegung unter Denkmalschutz gestellt worden; es handelt sich bei ihr um eine der größten Gartenstadtsiedlungen Deutschlands, in der „alle gartenstädtischen Ideale architektonisch umgesetzt“ sind (Gutachten des Beigeladenen). Wesentlich für die Gartenstadt sind – neben den Gebäuden – auch die zwischen ihnen liegenden durchgrünten Freiräume, die als solche erlebbar sind und als zusammenhängende Freiräume wahrgenommen werden. Die Vorgärten und die Freiflächen sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1.5 der Denkmalbereichssatzung ausdrücklich als geschützte Merkmale des Denkmalbereichs aufgeführt. Die Beklagte hat in den angefochtenen Ordnungsverfügungen zutreffend ausgeführt, dass die Vorgärten mit ihren Grün- und Freiflächen ein wesentliches Gestaltungselement in dem städtebaulichen Konzept der Gartenstadtsiedlung sind. Die Ortsbesichtigung, die durch eine Mehrzahl von Straßen des Denkmalbereichs geführt hat, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Vorgärten – trotz der vielen gesehenen, mehr oder weniger starken Veränderungen durch Kies, Rindenmulch, Schotter, Pflasterungen auf etlichen Grundstücken – weiterhin oder schon wieder in der von der Beklagten gewünschten und nach der Denkmalbereichssatzung geschützten Weise als Grünflächen gestaltet sind. In gleicher Weise verhält es sich im übrigen in den Vorgärten in den anderen Straßen der Wedausiedlung, wie dem Vorsitzenden aus Ortsterminen in anderen Verfahren in der Wedausiedlung bekannt ist; es hat bisher gerichtliche Verfahren in fast allen Straßen der Wedausiedlung gegeben. Die Denkmalbereichssatzung mit ihrem Teilelement des Schutzes der Vorgärten ist mithin nicht – entsprechend der Rechtsprechung zum Außerkrafttreten von Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes so entwickelt haben, dass eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und dies so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung des Bebauungsplanes gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist – vgl. insoweit z.B. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004 Rdn. 865 ff. funktionslos geworden, sondern weiter wirksam geblieben. Im Übrigen sind die festgestellten Abweichungen von der Begrünung der Vorgärten nach den Erläuterungen der Beklagtenvertreter im Ortstermin überwiegend nach derzeitiger Sachlage noch nicht von Dauer, da die Beklagte gegen viele der festgestellten Veränderungen bereits eingeschritten ist bzw. entsprechende Verfahren vorbereitet. Die Beklagte hat zutreffend in den Ordnungsverfügungen darauf verwiesen, dass die großflächige Kiesschüttung im Vorgarten für die Gärten nach dem Vorbild der Gartenstadtbewegung wesensfremd ist. Ob er auch „deplaziert, öde und lebensfeindlich“ ist (S. 5 der Ordnungsverfügungen), was die Kläger bestreiten, ist für die denkmalrechtlichen Maßstäbe unerheblich. Soweit die Kläger mit der Klageschrift (S. 8) geltend machen, die Satzung definiere keinen Bodenbelag innerhalb der Gärten bzw. Vorgärten, weshalb nicht argumentiert werden könne, dass die Kiesschüttung dem widerspreche, greift dies nicht durch. Der Schutzumfang aus § 3 der Satzung, soweit er die Vorgärten betrifft, erschließt sich unmittelbar aus der in § 4 Abs. 1 geregelten Erlaubnispflicht für die Veränderung von Grün flächen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass der Satzung im Jahre 1999 durchgängig begrünte Vorgärten (mit Ausnahme weniger gepflasterter Flächen) vorgefunden, die den Gestaltungselementen der Gartenstadtsiedlung entsprachen, und hat diese in dieser Form unter Schutz gestellt. Dass wesentliches Schutzobjekt der Denkmalbereichssatzung der begrünte Garten stadtcharakter ist, ergibt sich auch aus den weiteren geschützten Merkmalen nach § 3 Abs. 1 der Satzung (Nr. 1.2 Baumbepflanzung am X1er Markt, Nr. 1.4 „üppiges Erschließungs- und Straßengrün, durch die planmäßig angelegten Baumbepflanzungen (Einzelbäume, Baumgruppen, Alleebäume) im gesamten Siedlungsbereich“). Die Kiesaufschüttung verstößt gegen dieses Schutzobjekt des Erhalts der begrünten Vorgärten; es handelt sich um einen gewichtigen Verstoß, da die begrünten Vorgärten, wie ausgeführt, ein wesentliches Gestaltungselement der Gartenstadtsiedlung sind. Demgegenüber beschränkt sich das Interesse der Kläger darauf, eine Pflegeerleichterung ihres Vorgartens zu erreichen. Soweit die Klägerin zu 1. im Verlauf des Ortstermins mehrfach ausgeführt hat, sie führe das Verfahren auch im Interesse der anderen Bewohner der Siedlung, macht sie keine allein abzuwägenden eigenen Rechte geltend. Soweit die Klägerin zu 1. im Ortstermin ebenfalls mehrfach ausgeführt hat, „die Menschen müssten in der Siedlung doch auch leben können“, führt dies hier nicht weiter; die Lebensqualität in der Siedlung hängt nicht davon ab, ob ggf. eine kleine Vorgartenfläche von höchstens 50 qm gelegentlich gepflegt werden muss, z.B. durch nicht aufwändiges Rasenmähen. Die Beklagte hat den Gesichtspunkt der Pflegeerleichterung des Vorgartens in ihren Ordnungsverfügungen abgewogen und insoweit durchaus nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Kiesfläche keine Pflegeerleichterung biete, da fallendes Herbstlaub, durchwachsendes Unkraut und Algenbesatz erheblich schwerer zu entfernen seien als sonst unerwünschte Unkräuter. Dass diese Erwägungen nicht fehlgehen, zeigt das von den Klägern selbst mit der Klageschrift vorgelegte Foto von dem Grundstück der B. An den M. (Klageschrift S. 7, Anlage F 10), welches zwischen dem Kies zahlreiche kleine sprießende Pflänzchen zeigt, die ggf. einzeln von Hand pikiert werden müssten, während etwa ein Löwenzahn in einer Rasenfläche gemeinsam mit dem Rasen abgemäht wird. Die etwa gegebene Pflegeerleichterung ist jedenfalls nur von geringem Gewicht gegenüber den dargelegten gewichtigen Belangen des Schutzes eines wesentlichen Gestaltungselements der Gartenstadt. Falls eine Gartenpflege aus körperlichen Gründen nicht mehr möglich wäre – was dann im übrigen auch für den deutlich größeren rückwärtigen Hausgarten gelten müsste – , kommt neben familiärer oder nachbarschaftlicher Hilfe der Einsatz eines Gärtners in Betracht. 2. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage bildet § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Hiernach muss jemand, der eine nach dem Gesetz erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde den bisherigen Zustand wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Kiesaufschüttung, wie ausgeführt, genehmigungspflichtig ist und eine Genehmigung nicht erteilt ist. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig unter dem Aspekt eines etwaigen Genehmigungsanspruchs, § 27 Abs. 3 DSchG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 OBG, da ein Genehmigungsanspruch, wie ausgeführt, nicht besteht. Hiernach hat die Beklagte zunächst zu Recht die Beseitigung der Kiesaufschüttung verlangt. Ebenfalls zu Recht ist angeordnet worden, „eine Begrünung wiederherzustellen“, denn die Begrünung ist der „bisherige Zustand“ im Sinne des Gesetzes. Hierfür reichen die im Vorgarten gepflanzten Büsche sowie die aufgestellten Kübelpflanzen nicht aus; es geht, wie ausgeführt, beim Schutzgut der begrünten Gartenstadt im wesentlichen um die Bodengestaltung. In diesem Sinne ist die Ordnungsverfügung mit der Anordnung der Wiederherstellung der Begrünung auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; gemeint ist ersichtlich eine Begrünung des Erdbodens durch Einsäen von Rasen oder gleichwertige Maßnahmen. Die Ordnungsverfügungen erweisen sich auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. Während es bei der Erteilung der Genehmigung, die gebunden nach den gesetzlichen Maßstäben zu erteilen ist, auf geltend gemachte Vergleichsfälle schon dem Grunde nach nicht ankommt, ist die Ordnungsbehörde, als die die Beklagte hier tätig ist (§ 20 Abs. 3 DSchG NRW), bei ihren nach Ermessen zu erlassenden Ordnungsverfügungen gehalten, unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG einzuschreiten. Es ist hiernach grundsätzlich nicht zulässig, gegen einen Rechtsverstoß auf einem Grundstück einzuschreiten und gegen einen gleichgelagerten Rechtsverstoß auf einem in der Nähe liegenden Grundstück willkürlich nicht einzuschreiten. Die Entscheidung der Beklagten verletzt nicht diesen Grundsatz gleichmäßigen Einschreitens gegen gleichgelagerte Verstöße. Wie sich während des Ortstermins ergeben hat, ist die Beklagte bereits gegen verschiedene gleichartige oder ähnliche Umgestaltungen von Vorgärten durch Kiesaufschüttungen u.ä. eingeschritten, ebenso auch gegen Pflasterungen; teilweise sind die Ordnungsverfügungen bereits befolgt worden, teilweise sind sie schon bestandskräftig geworden. In einer Mehrzahl weiterer Fälle ist die Beklagte im Anhörungsverfahren (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) tätig. Mit dem Erlass von Bescheiden ist mit Blick auf das vorliegend zu entscheidende Verfahren abgewartet worden. Eine solche Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung zu bauaufsichtlichen Verfügungen nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger auf zwei Edelstahlkamine an Haus-Außenfassaden verweisen, stellen diese keine Berufungsfälle dar; insoweit besteht kein Zusammenhang zum Schutzcharakter der X1siedlung als begrünte Gartenstadt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte in einigen Fällen schmale Kiesschüttungen vor den Häusern genehmigt hat oder diese jedenfalls toleriert, so z.B. auch bei dem zu Beginn des Ortstermins besichtigten in der Nachbarschaft befindlichen Haus Zur X. 99. Insoweit hat die Beklagte diese Kiesschüttungen als Drainageanlagen, die noch zu dem Haus gehören und letztlich dem Schutz der im Erdreich liegenden Kellerwand dienen, genehmigt oder toleriert; gleiches gilt für das verschiedentlich festgestellte Verlegen von Platten unmittelbar vor den Häusern, wodurch gleichzeitig teilweise auch ein Zugang durch den Vorgarten zu den seitlichen und rückwärtigen Gartenflächen ermöglicht wird. Gegen darüber hinausgehende Aufschüttungen aus verschiedenen Materialien (Kies, Schotter, Split, Rindenmulch, letztere teilweise bunt eingefärbt) wie auch gegen großflächigere Plattierungen schreitet die Beklagte hingegen, wie ausgeführt, regelmäßig ein. Schließlich führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen, dass die Kiesschüttung nach Angaben der Kläger bei Erlass der Ordnungsverfügungen schon seit über drei Jahren vorhanden war. Ordnungsrechtliche Befugnisse unterliegen keiner Verwirkung; im Übrigen begründet nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere zu Bauordnungsverfügungen, ein bloßes Nichteinschreiten von Behörden niemals einen Vertrauensschutz. Ein Fall sog. „aktiver Duldung“, der ein späteres Einschreiten ggf. ermessensfehlerhaft machen kann, liegt hier ersichtlich nicht vor, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, wonach selbst eine rechtsirrige Äußerung von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, nicht als „aktive Duldung“ zu werten ist und auch im Hinblick auf eine eventuelle Verwirkung kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßig errichteten Gebäudes begründen kann. Die Zwangsmittelandrohungen genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW; rechtliche Bedenken sind auch von den KIägern insoweit nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.