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Beschluss

3 L 280/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0201.3L280.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.525,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.525,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 1183/11) gegen die am 30. Mai 2011 mündlich erlassene und am 31. Mai 2011 schriftlich bestätigte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und der Räumungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie gegen den Gebührenbescheid vom 31. Mai 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und der Räumungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Über den Hinweis, dass durch die weitere Duldung der formell und materiell illegalen Nutzung des Grundstücks während eines möglichen Klageverfahrens der rechtswidrige Zustand verfestigt, ein Berufungsfall geschaffen sowie die öffentliche Sicherheit untragbar gestört und das ordnungsbehördliche Verfahren zum Schutz der Nachbarschaft entwertet würde, bedurfte es bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführungen. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung steht insbesondere auch nicht die im gerichtlichen Vergleich vom 9. März 2005 (3 K 2866/03) betreffend die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 unter Ziffer 2. getroffene Vollstreckungsvereinbarung entgegen. In diesem Vergleich hatten sich die Beteiligten dahin geeinigt, dass der Betrieb des Antragstellers im Rahmen des am 2. Juli 2003 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 377/03) geschlossenen Vergleichs weiter betrieben werden darf und die Antragsgegnerin jedenfalls bis zu einer Entscheidung I. Instanz über die Bauvoranfrage des Antragstellers vom 14. November 2002 und über die Erteilung eines Duldungsverwaltungsakts keine sofortige Vollziehung wieder anordnen wird. Unabhängig davon, ob die Vollstreckungsvereinbarung auch eine zum Teil inhaltsgleiche (Zweit-)Verfügung, wie sie hier in Rede steht, erfasst - wofür mit Blick auf deren Zweck jedoch Einiges spricht -, folgt daraus kein Vollziehungshindernis für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Denn der Antragsteller hat mit der nunmehr untersagten gewerblichen Nutzung jedenfalls den Rahmen der ihm für die Dauer des Genehmigungsverfahrens vergleichsweise zugestandenen betrieblichen Nutzung überschritten. So hat die Antragsgegnerin seinerzeit lediglich zugesagt, von einer Vollziehung der Nutzungsuntersagung solange abzusehen, wie der Antragsteller seine Betriebsarbeiten im Kern auf das Vermieten, den Verkauf und den Individualausbau von Wohnmobilen während näher festgelegter Betriebszeiten, auf seine Kfz-Sachverständigentätigkeit, auf das Abstellen von nicht mehr als einem Lkw sowie auf Beratungs- und Vorstellungsgespräche an Fahrzeugen beschränkt. Die Reparatur von Kraftfahrzeugen, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, soweit dies die Ausstellung und Lagerung der Fahrzeuge auf dem Grundstück beinhaltet, und die Lagerung von Kfz-Ersatz- und Zubehörteilen sowie Metall- und Elektroschrott (wie z.B. Motoren, Altreifen, etc.) auf dem Grundstück, wie sie dem Antragsteller nunmehr - und zum Teil bereits mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2003 - untersagt worden sind, zählen damit gerade nicht zu den im Vergleich zugestandenen Betriebsarbeiten. Angesichts des erhöhten Störungspotenzials (zusätzliche und weitergehende Lärm- und Geruchsimmissionen) der in Rede stehenden Tätigkeiten können sie den im Vergleichswege geduldeten Arbeiten auch nicht gleichgestellt werden. In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Die mit Ordnungsverfügung vom 30./31. Mai 2011 unter Ziffer 1. erfolgte Untersagung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks N. Straße 00, I. , Gemarkung N1. , Flur XX, Flurstück X, zu den vorgenannten Betriebsarbeiten ist bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagte gewerbliche Nutzung des Grundstücks verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Sie ist formell illegal und auch nicht genehmigungsfähig und damit materiell illegal. a) Für die beanstandete Nutzung fehlt es bereits an der nach §§ 63, 75 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf u.a. die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit - wie hier - in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks zu den in der Ordnungsverfügung genannten Zwecken eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und insoweit auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB unterliegt. Die fragliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks ist von der für das Grundstück unstreitig allein zu Wohnzwecken erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt. Die Änderung der allein genehmigten Nutzung unterfällt auch nicht der Genehmigungsfreistellung des § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW. Denn die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück für die vom Antragsteller betriebene (neue) gewerbliche Nutzung wären nicht genehmigungsfrei, so dass auch eine entsprechende Nutzungsänderung nicht genehmigungsfrei ist. Eine Genehmigungsfreiheit folgt hinsichtlich der gewerblichen Nutzung des Grundstücks als Lager- bzw. Ausstellungsplatz für Kraftfahrzeuge sowie Zubehör- und Ersatzteile auch nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 26 BauO NRW. Die Vorschrift sieht eine Befreiung entsprechender Plätze von der Genehmigungspflicht nicht in Wohngebieten vor. Das Grundstück des Antragstellers liegt jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, in einem faktischen Wohngebiet. Das Baugenehmigungserfordernis ist auch nicht etwa durch das Erste Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW.2007, S. 133), i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV.NRW.2010, S. 602), und das dort für Nutzungsänderungen vorgesehene Anzeigeverfahren entfallen. Es kann dahinstehen, ob die vorstehenden Bestimmungen schon deshalb nicht eingreifen, weil der Antragsteller die beanstandete Nutzung bereits seit "Jahren betreibt" und damit schon vor Inkrafttreten der Verfahrenserleichterungen durch Einführung des Anzeigeverfahrens aufgenommen hat. Dem Antragsteller steht die Vergünstigung des Anzeigeverfahrens nach § 2 Nr. 4 Buchstabe c) Satz 1 der Vorschrift schon deshalb nicht zu, weil er die gewerbliche Nutzung des Grundstücks aufgenommen hat, ohne diese zuvor der Baubehörde unter Beifügung der Bauvorlagen schriftlich anzuzeigen. Die verfahrensmäßigen Erleichterungen der genannten Vorschriften greifen nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann, wenn die formgerechte Anzeige "vor Durchführung des Verfahrens" erfolgt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - 7 B 1316/08 - und vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, BauR 2007, 1870. Eine danach erforderliche Genehmigung für die (teilweise) Umnutzung des Grundstücks wurde bis heute nicht erteilt. Die Bauvoranfrage vom 14. November 2002 hat die Antragsgegnerin mit - allerdings nach wie vor nicht bestandskräftigem - Vorbescheid vom 17. März 2003 abgelehnt. Eine Genehmigung der gewerblichen Nutzung erfolgte entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 9. März 2005 im Verfahren 3 K 2866/03. Abgesehen davon, dass die nunmehr untersagten gewerblichen Tätigkeiten - wie dargelegt - schon nicht von den im Vergleich zugestandenen Betriebsarbeiten erfasst sind, beinhaltete der Vergleich lediglich eine Vereinbarung zur Vollziehbarkeit des seinerzeit ausgesprochenen Nutzungsverbotes, nicht jedoch eine Regelung zur materiellen Legalisierung der gewerblichen Nutzung. b) Die beanstandete gewerbliche Nutzung des Grundstücks ist auch nicht genehmigungsfähig, weil sie - wie die Antragsgegnerin zutreffend angenommen hat - dem materiellen Baurecht widerspricht. Sie verstößt im für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich nach § 34 BauGB. Denn das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (I. - N1. ). Dabei ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen, weil die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung, nämlich einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht. Die nähere Umgebung, die als Planersatz den Rahmen für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bildet, reicht einerseits soweit, wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und andererseits soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder zumindest mitbestimmt. Die wechselseitige Prägung von Grundstück und Umgebung bestimmt, was zur näheren Umgebung gehört. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = juris, Rn. 28. Davon ausgehend ist in Anbetracht der von der beanstandeten gewerblichen Nutzung ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen als maßstabbildende nähere Umgebung hier folgende Bebauung in den Blick zu nehmen: Die zur N. Straße hin erschlossenen Grundstücke einschließlich der jeweils daran in den hinteren Reihen angrenzenden Grundstücke, und zwar südlich der N. Straße bis höchstens zur von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Straße M. , die insoweit in Fortsetzung einer gedachten Linie Richtung Westen eine trennende Linie bildet, sowie nördlich der N. Straße bis höchstens zum Ende des B. , von wo ebenfalls eine parallel zur N. Straße verlaufende gedachte Linie die Grenze bildet. Westlich des streitgegenständlichen Grundstücks stellt die L.--------straße in Fortsetzung einer gedachten Linie Richtung Norden eine Trennlinie dar, während östlich des Grundstücks die Grenze bei der die N. Straße kreuzenden, von Norden nach Süden verlaufenden Straße H. anzusetzen ist. Die so eingegrenzte Umgebungsbebauung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Kartenmaterials ist die maßgebliche nähere Umgebung ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt. Daneben finden sich auf der S.----straße 00, schräg gegenüber des streitgegenständlichen Grundstücks, eine Schank- und Speisewirtschaft und auf der N. Straße 00, ca. 100 m östlich des streitgegenständlichen Grundstücks, ein Friseurbetrieb. Bis Oktober 2010 gab es noch eine weitere Schankwirtschaft in der N. Straße 00, ca. 40 m östlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Bei dem Friseurbetrieb handelt es sich um einen der Versorgung des Gebietes dienenden, nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Auch die Schank- und Speisewirtschaften zählen zu der allgemein zulässigen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Mit Blick auf die vorhandenen Nutzungen kann das maßgebliche Beurteilungsgebiet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO betrachtet werden. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass diese beiden Hauptnutzungen gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander stehen. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Die besondere Funktion des Mischgebiets liegt in der sowohl qualitativen als auch quantitativen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, NVwZ-RR 1997, 51 = juris, Rn. 5 f. Angesichts der nur geringen Zahl der gewerblichen Nutzungen im Beurteilungsgebiet fehlt es gerade an der danach gebotenen quantitativen Durchmischung der genannten Nutzungsarten. Vielmehr überwiegt - entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 BauNVO - die dem Wohnen dienende Bebauung. Soweit der Antragsteller weitere gewerbliche Nutzungen aufgeführt hat (Kfz-Werkstatt, Autohaus mit Trockenwerkstatt, Gemüsehandlung, Baustofflager, Druckerei und ein Supermarkt), die den Gebietscharakter der näheren Umgebung im Sinne eines Mischgebietes prägen sollen, ist mangels hinreichend konkreter Darlegungen schon nicht erkennbar, um welche Gewerbebetriebe es sich hierbei handelt und wo genau sich diese befinden, namentlich ob sie im Beurteilungsgebiet angesiedelt sind. Daher weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass sich nach einer von ihr durchgeführten Internetrecherche (Suchmaschine "Google", Suchbegriffe: I. , N. Straße, Kfz-Werkstatt / Autohaus / Supermarkt / Druckerei / Baustoffe) tatsächlich in der weiteren Umgebung eine Kfz-Werkstatt (Automobile I1. GmbH & Co. KG sowie X. GbR, beide L1. Str. 00) und ein Autohaus (Auto U. I. , H1. Str. 00) befinden. Ferner sind in der Umgebung mehrere Lebensmittelgeschäfte vorhanden (S1. T. OHG, L1. Str. 00, I2. M1. Lebensmittel GmbH, L1. Str. 00 und MS N2. Supermarkt GmbH, H1. Str. 00). Auch gibt es eine Druckerei (Firma O. GbR, L1. Str. 00). Jedoch befinden sich alle genannten gewerblichen Nutzungen nicht innerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungsgebiets. Sie sind sämtlich ausgerichtet zur L1. Straße (Kreisstraße) und zur H1. Straße (Landstraße), die selbst bei großzügiger Betrachtung nicht mehr in die das streitgegenständliche Grundstück prägende nähere Umgebung einbezogen werden können und daher nicht maßstabbildend sind. Selbst wenn man die den Rahmen für die Zulässigkeit der Nutzung gebende nähere Umgebung weiter fassen und auch den Bereich der L1. Straße (zwischen den Hausnummern 00 und 00) mit einbeziehen würde, wäre keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Denn in der vornehmlich durch Wohnbebauung geprägten Umgebung stellt der dortig befindliche Kfz-Betrieb einen aus der planungsrechtlichen Betrachtung auszusondernden Fremdkörper dar. Er ist als typischerweise störender Gewerbebetrieb singulär und steht in einem deutlichen Kontrast zu der übrigen Bebauung. Als solcher vermag er den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gemessen an dem danach als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 4 BauNVO handelt es sich bei der beanstandeten gewerblichen Nutzung um eine im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige Art der baulichen Nutzung. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin und der Angaben des Antragstellers davon aus, dass dieser auf dem Grundstück N. Str. 00 u.a. einen gewerblichen (Einzel-)Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, der die Ausstellung und Lagerung der Fahrzeuge nebst Kfz-Zubehör, Ersatzteilen und Schrott auf dem Grundstück umfasst. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller im Rahmen seines Gewerbebetriebes auch Reparaturarbeiten an den zu veräußernden Fahrzeugen vor. Dies hat der Antragsteller dem Grunde nach selbst eingeräumt, soweit er im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren erklärt hat, die zu veräußernden Fahrzeuge jeweils aufzuarbeiten und zu reparieren. In diese Richtung weisen auch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildaufnahmen, welche die Antragsgegnerin bei den drei (2009, 2010 und 2011) durchgeführten Ortsbesichtigungen gefertigt hat. Auf diesen lassen sich zahlreiche auf dem Grundstück gelagerte Kfz-Ersatz- und Zubehörteile erkennen (Autoreifen, u.a.). Auch die Bilder von der im hinteren Bereich des Grundstücks befindlichen "Garage" zeigen, dass diese nach Art und Umfang der dort gelagerten Werkzeuge und sonstigen Gegenständen faktisch als Werkstatt bzw. Lagerraum genutzt wird. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Beschwerden der Nachbarn, die Lärmbelästigungen durch Reparaturen an den Verkaufsfahrzeugen, wie Bohren, Klopfen, Flexen und Hämmern u.a. mit Druckluft- und Elektrowerkzeugen sowie Laufenlassen der Motoren anzeigen, belegen ebenfalls hinreichend deutlich, dass der Antragsteller Reparaturarbeiten im Rahmen seines Gewerbebetriebs ausführt. In der aktuellen Gewerbeanmeldung wird als gemeldete Branche zudem das Lackieren von Kraftwagen aufgeführt. Im Übrigen wird der Betrieb des Antragstellers auf verschiedenen Internet-Portalen ausdrücklich als Kfz-Werkstatt genannt und beworben (www. ; www. ; www. ). Diese Außendarstellung muss der Antragsteller sich auch im vorliegenden Zusammenhang zurechnen lassen. Die danach vom Antragsteller durchgeführten, hier untersagten Betriebsarbeiten bilden einen störenden Betrieb(steil), der weder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein, noch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Bei der Frage, ob ein Gewerbebetrieb als "nicht störend" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist maßgeblich von dem Gebietscharakter auszugehen, wie er durch die in Absatz 1 umschriebene Zweckbestimmung des Baugebietes, durch die in Absatz 2 aufgeführten allgemein zulässigen Nutzungsarten und durch die in Absatz 3 genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten konkretisiert wird. Da das allgemeine Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, unterfällt dem Störbegriff alles, was das Wohnen in einem weit verstandenen Sinne, namentlich die Wohnruhe, beeinträchtigen kann, also gebietsunverträglich ist. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 8.3, 8.6. Die Beurteilung des Störgrades eines Betriebes ist aufgrund einer typisierenden Betrachtung vorzunehmen. Maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind alle mit dem Betrieb nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 B 45.06 -, BSR 70 Nr. 140 = juris, Rn. 3, und vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70 = juris, Rn. 9. Davon ausgehend ist der in Rede stehende Kfz-Handel mit angeschlossenem Reparaturbetrieb bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb einzustufen. Denn ein - wie auch hier - üblicherweise auf einen größeren Einzugsbereich angelegter Handel mit Kraftfahrzeugen ist nach seiner Arbeitsweise und nach seinen Betriebsabläufen regelmäßig mit Lärm- und Geruchseinwirkungen auf die nähere Umgebung verbunden. Diese entstehen typischerweise durch den Lieferverkehr (An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge), durch das Rangieren der Fahrzeuge auf dem Ausstellungs- bzw. Lagerplatz, durch den Kundenverkehr sowie ggf. auch im Rahmen der Begutachtung bzw. Vorführung der Verkaufsfahrzeuge. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - 3 S 261/87 -, VBlBW 1987, 342, und vom 15. Januar 1990 - 3 S 3181/89 -, juris, Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 11. Juni 2008 - AN 9 K 07.02366 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 24 Januar 2001 - M 11 SN 01.87 -, juris, Rn. 21. Auch ein Kfz-Reparaturbetrieb ist, soweit er zum überwiegenden Teil die mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen üblicherweise einhergehenden lärmintensiven Reparaturarbeiten (Schweißarbeiten, Karosseriearbeiten, etc.) durchführt, also nicht nur auf ganz spezielle geräuscharme Tätigkeiten beschränkt ist, seiner Art nach generell geeignet, durch Lärmbelästigungen die durch den Gebietscharakter geschützte Wohnruhe zu stören. Die Arbeiten in einem solchen Betrieb sind nämlich zwangsläufig mit Geräuschen verbunden, die auch dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit den maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 55 dB (A) der TA-Lärm nicht überschreiten, aufgrund ihrer Unregelmäßigkeit, ihrer unterschiedlichen Lautstärke und ihrer besonderen Auffälligkeit im allgemeinen Wohngebiet die Wohnruhe beeinträchtigen und deshalb nicht hingenommen werden können. Hinzu kommen mit bestimmten Tätigkeiten (wie z.B. Lackierarbeiten) typischerweise verbundene, nicht unerhebliche Geruchsimmissionen. Vgl. zu Kfz-Reparaturwerkstätten im Mischgebiet: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 - BauR 1975, 396 = juris, Rn. 3 f., und Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BauR 1986, 148 = juris, Rn. 21; zur Kfz-Instandsetzung- und Verwertung im Mischgebiert: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99 -, BauR 2000, 527 = juris, Rn. 25 ff.; zu Kfz-Wartungs- und Reparaturarbeiten im Wohngebiet: Bayerischer VGH, Urteil vom 15. März 1999 - 14 B 93.1542 -, NVwZ-RR 2000, 273 = juris, Rn. 15; zu einer Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet: VG Ansbach, Urteil vom 11. Juni 2008 - AN 9 K 07.02366 -, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1985 - 13 A 93.85 -, NVwZ 1986, 687; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 10.11 und § 4 Rn. 4.4. Genau dieses Störpotenzial wohnt auch den Arbeiten inne, die der Antragsteller bei der Aufarbeitung und Reparatur von Verkaufsfahrzeugen im Rahmen seines Kfz-Handelsbetriebes vornimmt. Des Weitern stellt die Ausstellung bzw. Lagerung von Kraftfahrzeugen sowie Zubehör- und Ersatzteilen auf dem Grundstück eine mit der Zweckbestimmung des Wohngebietes ebenfalls unvereinbare und dessen Ordnung störende Nutzung dar. Denn das - gerade auch im Verhältnis zur Grundstücksgröße - erhebliche Ausmaß dieses Teils der gewerblichen Nutzung, das deutlich über eine noch dem Wohnen zuzurechnende Nutzung hinausgeht (vgl. zur Zulässigkeit von Stellflächen im allgemeinen Wohngebiet § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO), führt zu einer optischen Dominanz des gewerblichen Erscheinungsbildes, die dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes wesensfremd ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: OVG Berlin, Urteil vom 15. August 2003 - 2 B 18.01 -, NVwZ-RR 2004, 556, = juris, Rn 22. Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche die Annahme rechtfertigten, bei dem Betrieb handele es sich um einen atypischen Kfz-I1. -/Reparaturbetrieb, der ausnahmsweise als nicht störend anzusehen wäre. Dass vorliegend lediglich ein Einmannbetrieb und damit ein Betrieb kleinerer Größe mit entsprechend geringerem Geschäftsumfang in Rede steht, spielt angesichts von Art und Ausmaß der von der beanstandeten gewerblichen Nutzung ausgehenden Störungen (Lärm- und Geruchsimmissionen) keine ausschlaggebende Rolle. Der Antragsteller hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass die Abläufe in seinem Betrieb und die ausgeführten Betriebsarbeiten sich wesentlich von den Betriebsabläufen und -arbeiten unterscheiden, wie sie in anderen Kfz-Handelsbetrieben mit angeschlossenem Reparaturbetrieb erfahrungsgemäß vorkommen. Im Gegenteil weisen die Beschwerden der Nachbarn darauf hin, dass der Antragsteller alle üblicherweise mit der Aufbereitung und Reparatur von Kraftfahrzeugen verbundenen Tätigkeiten - einschließlich lärmintensiver Instandsetzungsarbeiten - durchführt. Er verfügt ersichtlich über die entsprechenden Werkzeuge und Gerätschaften und verwendet diese auch bei den anstehenden Reparaturen. Insbesondere die Nutzung eines Gabelstaplers, der ausweislich der gefertigten Lichtbilder und nach den Nachbarbeschwerden im Betrieb des Antragstellers zum Einsatz kommt, bringt erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Ferner werden die Verkaufsfahrzeuge nach den Feststellungen der Antragsgegnerin mit Lkw oder Transportfahrzeugen mit Anhängern an- und abgeliefert. Insofern besteht kein greifbarer Anhalt, weshalb im Zusammenhang mit dem Lieferverkehr und den Ladevorgängen geringere Lärmbelästigungen als in anderen Kfz-Handelsbetrieben auftreten. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Fahrzeugverkauf beschränke sich auf nur "einige wenige" Fahrzeuge im Monat, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Zunächst ist mangels konkreter Darlegung der Verkaufszahlen schon nicht erkennbar, dass der Kfz-Handel einschließlich der Aufarbeitungs- und Reparaturarbeiten einen nur ganz untergeordneten Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers ausmacht. Im Gegenteil weist die Zahl der Fahrzeuge (sechs bis zehn), welche die Antragsgegnerin anlässlich der Ortsbesichtigungen festgestellt und durch Lichtbilder dokumentiert hat, auf einen nicht unerheblichen Fahrzeugumsatz hin. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller seinerzeit mit Bauantrag vom 17. April 2004 die Genehmigung der Anlage von 10 weiteren (neben den bereits vorhandenen 18) Kfz-Stellplätzen beantragt hat. Zudem hat er im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 377/03) angegeben, ca. 120 Fahrzeuge im Jahr zu verkaufen. Ungeachtet dessen führte selbst ein nur geringerer monatlicher Fahrzeugumsatz aufgrund der besonderen Grundstückssituation, in deren Rahmen die gewerbliche Nutzung stattfindet, nicht zu einer Atypik des Betriebes. So werden nämlich sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der beanstandeten gewerblichen Nutzung, auch die lärmintensiven wie Reparaturarbeiten und Lade- und Rangiervorgänge, nicht in geschlossenen Räumen, sondern auf der offenen Hoffläche ohne jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung der Lärm- und Geruchsimmissionen vorgenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den als Betriebsfläche genutzten Garagenhof nördlich und westlich unmittelbar Wohnbebauung angrenzt (S.----straße 00 und S.----straße 00). Insbesondere das Haus S.----straße 00 ist mit seiner rückwärtigen Front und den dort befindlichen Balkonen direkt zur Hoffläche hin ausgerichtet, so dass es allen vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen unmittelbar ausgesetzt ist. Zudem werden die Arbeiten nach den vorliegenden Nachbarbeschwerden zum Teil auch außerhalb der regulären Betriebszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen durchgeführt. Nach alledem kann der Antragsteller nicht mit dem Einwand gehört werden, die Antragsgegnerin habe vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung keine angemessene Prüfung der betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten vorgenommen. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB vorliegen. c) Die Antragsgegnerin hat ferner das ihr in § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat die Ordnungsverfügung zu Recht gegen den Antragsteller als Inhaber des Gewerbebetriebs, das heißt als sog. Handlungsstörer (vgl. § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - NRW), gerichtet. Auch durfte sie davon ausgehen, dass die beanstandete gewerbliche Nutzung des Grundstücks keinen Bestandsschutz genießt. Ein durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bewirkter Bestandsschutz liegt nur dann vor, wenn der vorhandene Bestand - und dessen Nutzung - zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist oder jedenfalls über einen beachtlichen Zeitraum genehmigungsfähig gewesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Bürger, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig oder jedenfalls über einen längeren Zeitraum materiell-rechtlich legal und damit genehmigungsfähig gewesen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, BauR 2001, 758 = juris, Rn. 3 ff.; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 75 Rn. 105 ff. m.w.N. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand besteht kein Anhalt dafür, dass die beanstandete gewerbliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt materiell-rechtlich legal und damit genehmigungsfähig gewesen ist, so dass der Antragsteller sich gegenüber dem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen kann. Insbesondere ist nach Aktenklage nicht erkennbar, dass in der Zeit nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit im Oktober 1990 die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund weiterer, seinerzeit vorhandener gewerblicher Nutzungen dem Charakter eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO entsprochen hätte und die beanstandete gewerbliche Nutzung gemessen daran als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Was die vom Antragsteller für die Annahme eines Mischgebietes angeführte Schleiferei angeht - es dürfte sich insoweit um die Werkzeugschleiferei / Großhandel mit Metzgereibedarfsartikeln auf der N. Straße 00 handeln, die ihren im Jahr 1959 genehmigten Betrieb bereits im Dezember 1993 eingestellt hat -, lag diese schon nicht innerhalb der oben näher umschriebenen, für die Beurteilung maßgeblichen näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller die hier allein beanstandete gewerbliche Nutzung - Reparatur von und Handel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Lagerung auf dem Grundstück - bereits während des Betriebszeitraums der Schleiferei ausgeübt hat. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gewerbeanmeldungen weisen für diesen Zeitraum als gemeldete gewerbliche Tätigkeiten lediglich das Überlassen von Wohnmobilen gegen Entgelt und deren Verkauf und Zubehör, die Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger sowie den Individualausbau von Wohnmobilen und Instandsetzung aus. Mangels substantiierter gegenteiliger Darlegungen des Antragstellers sind diesen Angaben zugrunde zu legen. Auch die frühere gewerbliche Nutzung des Grundstücks N. Straße 00 als Bauhof bzw. Baustofflager durch das Unternehmen " I3. I4. ", die mit entsprechender Baugenehmigung bis zum Abriss des Betriebsgebäudes im Juli 2000 und dessen Ersetzung durch Wohnbebauung andauerte, war nicht geeignet, bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB deren Charakter als allgemeines Wohngebiet in Frage zu stellen. Zwar handelt es sich bei einem Baustofflager grundsätzlich um eine im allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung (vgl. auch §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, NVwZ 1996, 921 = juris, Rn. 3 ff. Jedoch stand der Bauhof als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu der bereits damals überwiegend dem Wohnen dienenden, homogenen Umgebungsbebauung. Insoweit vermochte er als Fremdkörper, der die Umgebung wegen der nicht aus dem Rahmen fallenden Größe des Betriebsgrundstücks und der großen Qualitätsunterschiede der baulichen Nutzungen nicht beherrschte, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine prägende Wirkung zu entfalten. Dementsprechend war er als ein für die Eigenart der näheren Umgebung unbeachtlicher "Ausreißer" zu werten. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 44. Ermessensfehler bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass - wie der Antragsteller meint - die Antragsgegnerin die gewerbliche Nutzung bereits seit Jahren geduldet und dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat. Die Antragsgegnerin ist, nachdem sie von der beanstandeten Nutzung durch Beschwerden aus der Nachbarschaft im Mai 2002 Kenntnis erhalten hat, unmittelbar tätig geworden. Nach vorheriger Anhörung untersagte sie dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2003 erstmals die Nutzung des Grundstücks u.a. zum Handel mit Kraftfahrzeugen, zur Zwischenlagerung von Kraftfahrzeugen sowie zur Vervollständigung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen. Seit dem war dem Antragsteller bekannt, dass diese Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde als unzulässig angesehen wird. Dies galt auch für die Zeit nach den gerichtlichen Vergleichen vom 2. Juli 2003 (3 L 377/03) und vom 9. März 2005 (3 K 2866/03) in den gegen die Nutzungsuntersagung angestrengten Verfahren. Denn die danach gestatteten Betriebsarbeiten umfassten - wie dargelegt - gerade nicht den Handel mit und die Reparatur und Lagerung von Kraftfahrzeugen. Für die Zeit vor dem behördlichen Einschreiten ergibt sich keine andere Beurteilung. Zunächst steht nach Aktenlage schon nicht fest, dass die hier beanstandete gewerbliche Nutzung bereits seit der Betriebsaufnahme im Oktober 1990 vom Antragsteller ausgeübt wird. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und die zuständige Bauaufsichtsbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der - formell und materiell - baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte, stünde dies der - sofort vollziehbaren - Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Denn allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch Kenntnis der zuständigen Behörde und durch längeres Hinnehmen begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris, Rn. 47 ff., und vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris, Rn. 12. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert - muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = juris, Rn. 91 ff. Es ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine solche Duldungserklärung abgegeben hat. Gegen eine aktive Duldung spricht im Gegenteil ihr umgehendes bauaufsichtsrechtliches Einschreiten nach Kenntnis von der Nutzung im Jahr 2002. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des ordnungsbehördlichen Handelns verstoßen (vgl. §§ 12 Abs. 2, 15 OBG NRW). Die durch die Nutzungsuntersagung für den Antragsteller verursachten Nachteile stehen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Erfolg der Maßnahme (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich - zu Recht - darauf beschränkt, im Rahmen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks nur die lärm- und geruchsintensiven Betriebsarbeiten zu untersagen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, weil sie zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führe, fehlt es hierzu bereits an jeglichem substantiierten Vortrag. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, die untersagte gewerbliche Nutzung unter Anpachtung eines hierfür geeigneten Betriebsgrundstücks an anderer Stelle fortzuführen. Dies gilt schon deshalb, weil er nach Aktenlage offensichtlich noch eine Spedition in den Niederlanden betreibt und im Anschluss an die Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2009 selbst erklärt hat, seinen Betrieb bis Ende Oktober 2009 dorthin verlegen zu wollen. Zudem war dem Antragsteller die beanstandete gewerbliche Nutzung bereits seit Anfang 2003 durch die (erste) Ordnungsverfügung vom 23. März 2003 untersagt, so dass er ausreichend Zeit hatte, sich bei der weiteren Organisation seines Betriebes hierauf einzustellen. Die im Vergleich vom 9. Mai 2005 vereinbarte Bescheidung der Bauvoranfrage vom 14. November 2002 und damit die baurechtliche Legalisierung seines Betriebes hat er in der Folgezeit - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - gerade nicht weiterverfolgt hat. Vielmehr hat er sich mit der Fortführung seines Gewerbes in dem vergleichsweise geregelten, beschränkten Nutzungsumfang begnügt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach erneuten Beschwerden der Nachbarn im Jahr 2009 dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine betrieblichen Belange wiederholt die Gelegenheit zur Beendigung der beanstandeten Nutzung eingeräumt hat (zunächst bis Ende Oktober 2009, sodann bis Ende November 2010), die dieser jedoch nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen lässt sich ein unverhältnismäßiger Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb durch die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht erkennen. Abgesehen davon dürfen Gewerbetreibende ihr Gewerbe ohnehin nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausüben, wozu auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften über die formelle und materielle Zulässigkeit einer baulichen Nutzung zählt. Tun sie dies nicht, haben sie jederzeit mit der Untersagung der gewerblichen Tätigkeit zu rechnen. 2. Die unter Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Aufforderung, das Grundstück innerhalb von zwölf Wochen nach Zustellung der Verfügung so zu räumen, dass sich keine zu veräußernden Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Schrott o.ä. auf dem Grundstück mehr befinden und gewerblichen Abfall/Schrott ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen, erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die Räumungsanordnung, die nicht auf die Beseitigung von Bausubstanz gerichtet ist, sondern als flankierende Maßnahme der Sicherung der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. dient, findet ihre Rechtsgrundlage auch in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Es ist anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung mit der Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen verbunden werden kann, wenn sich die rechtswidrige Nutzung - wie hier bei der untersagten Lagerung von Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen u.a. auf dem Grundstück - gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009 = juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. November 2007 - 25 B 05.12 - BauR 2008, 1598 = juris, Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BauR 2006, 1734 = juris, Rn. 6. Insofern kann auf die Ausführungen unter 1. dieses Beschlusses verwiesen werden. Die Räumungsanordnung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu unbestimmt. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - NRW, wenn sein Regelungsinhalt aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und ggf. sonstigen Umständen im Wege der Auslegung sowohl für den von ihm Betroffenen als auch für die Vollstreckungsbehörde so klar und eindeutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn 5 ff. und 31 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 37 Rn. 5 f. Gemessen daran ist vorliegend hinreichend klar erkennbar, welche konkreten Gegenstände der Antragsteller von dem Grundstück zu entfernen hat. Die Verwendung von generalisierenden Begriffen - wie hier Kraftfahrzeugteile und -zubehör bzw. Schrott - ist bei der Umschreibung des gebotenen Verhaltens ohne weiteres möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese - wie hier - durch Beifügen von Beispielen näher konkretisiert werden. Denn aus dem Zusammenhang mit dem Inhalt der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheides, die u.a. die gewerbliche Lagerung von Kraftfahrzeugen sowie Kfz-Ersatz- und Zubehörteilen sowie Metall-/Elektroschrott (wie z.B. Motoren, Altreifen etc.) verbietet, lässt sich unschwer erkennen, dass genau diese Gegenstände auch von der Räumungsanordnung erfasst sind. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet nicht, jeden einzelnen zu entfernenden Gegenstand aufzuzählen und gleichsam zu inventarisieren, solange - wie hier - das Ziel der Anordnung deutlich wird. Ferner ergibt sich aus der Umschreibung "zu veräußernde" Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugteile sowie dem inhaltlichen Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bei den zu räumenden Gegenständen nur um solche handelt, die mit der in Ziffer 1. des Bescheides untersagten gewerblichen Nutzung des Grundstücks in Zusammenhang stehen. Die Lagerung von Gegenständen im Rahmen der privaten Nutzung des Grundstücks bleibt damit erkennbar von der Räumungsanordnung unberührt. Soweit in Satz 2 der Anordnung außerdem eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Bestimmungen gemäße Entsorgung der Gegenstände gefordert wird, handelt es sich dabei lediglich um einen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unterliegenden allgemeinen Hinweis auf die gesetzlichen Pflichten. Eine Bezeichnung der Pflichten im Einzelnen ist nicht erforderlich, da diese auch ohne den behördlichen Hinweis bestehen. Vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 3. Die dem Antragsteller zur Räumung des Grundstücks gesetzte Frist von zwölf Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung ist angemessen und nicht zu beanstanden. 3. Auch die weitere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geht zu dessen Lasten aus. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse - über die offensichtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hinaus - folgt bereits aus der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts. Erweist sich nämlich die Nutzung einer baulichen Anlage - wie hier - als formell illegal, ist es im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel gerechtfertigt, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Nutzungsuntersagung Gebrauch macht und insoweit auch die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung anordnet. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Rechtsbehelfs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise benachteiligt. Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung scheidet nur dann aus, wenn - anders als hier - der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 696/07 -, juris, Rn. 70 ff., und Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, BauR 2007, 1870 = juris, Rn. 6, und vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris, Rn. 7 ff. Darüber hinaus ist bei der Gewichtung des öffentlichen Vollzugsinteresses neben den berechtigten Interessen der Nachbarn, vor unzumutbaren Lärm- und Geräuschimmissionen geschützt zu werden, in Rechnung zu stellen, dass die Reparatur der Kraftfahrzeuge und die Lagerung der Ersatz- und Zubehörteile auf der zum Teil nicht wasserdicht befestigten Hoffläche des streitgegenständlichen Grundstücks (teilweise Rasengitter) auch Gefahren für den Boden und das Grundwasser hervorrufen kann. Solche Gefahren sind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmen. Demgegenüber streiten keine durchgreifenden Belange des Antragstellers für eine Fortsetzung der - formell und materiell - baurechtswidrigen gewerblichen Nutzung. Insbesondere kann er sich aus den vorgenannten Gründen auch im vorliegenden Zusammenhang weder auf eine Existenzgefährdung noch auf eine längere stillschweigende Hinnahme der illegalen Nutzung durch die Antragsgegnerin berufen. 4. Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die auf die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung und der Räumungsanordnung gerichtet Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist wegen der Bezugnahme auf beide getroffenen Anordnungen hinreichend bestimmt. Die Höhe des Zwangsgeldes von 2.500,00 EUR steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Einhaltung der Anordnungen zu bewegen (§ 58 VwVG NRW). Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen, erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens. Dieses Interesse bewertet die Kammer im Hinblick auf die Folgen der Nutzungsuntersagung mangels konkreter Anhaltspunkte mit 5.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren. Angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist hiervon die Hälfte (2.500,00 EUR) in Ansatz zu bringen. Bezüglich der von der Antragsgegnerin erhobenen Gebühren in Höhe von 100,00 EUR wird im Eilverfahren ein Viertel des Gebührenbetrages in Ansatz gebracht, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 2.525,00 EUR beläuft.