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Urteil

3 K 1073/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0619.3K1073.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die ihr von der Beklagten aufgegebene Schließung von Fenstern in einer Grenzwand. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. (H1. C. ) in F. . Das Grundstück ist bebaut mit zwei Einfamilienhäusern. Bei dem im vorderen Bereich des Grundstücks zur Straße gelegenen Gebäude H1. C. 1 handelt es sich nach Angaben der Klägerin um das ehemalige Wohnhaus eines mehr als 200 Jahre alten Vierseithofes, der im Rahmen von Erbauseinandersetzungen geteilt und umgebaut wurde (im Folgenden: altes Wohnhaus). Eine Baugenehmigung liegt hierfür nicht vor. Das im hinteren Bereich des Grundstücks gelegene Gebäude H1. C. ist ein Neubau, der mit Baugenehmigung der Beklagten vom 9. November 2000 und vom 5. Dezember 2003 an das alte Wohnhaus angebaut wurde (im Folgenden: neues Wohnhaus). Beide Gebäude sind grenzständig zum südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück H1. C. (früher: 000), errichtet. In der an das Nachbargrundstück angrenzenden seitlichen Außenwand des alten Wohnhauses befinden sich drei Fenster - eines im Erdgeschoss (Esszimmer), zwei im Obergeschoss (Kinderzimmer). In der ebenfalls an das Nachbargrundstück angrenzenden hinteren Giebelwand befindet sich im Erdgeschoss ein weiteres Fenster (Küche). Das Nachbargrundstück H1. C. ist ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im mittleren Gebäudeteil, auf Höhe des alten Wohnhauses der Klägerin, mit einem Anbau im Obergeschoss grenzständig und ansonsten mit seitlichem Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin errichtet ist. Das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück entstand in den Jahren 2006 bis 2008 durch Umbau eines bereits vorhandenen Wohngebäudes und von im hinteren Grundstückbereich an dieses anschließenden Nebengebäuden. Die den Eigentümern des Nachbargrundstücks zum Umbau und zur Erweiterung der Gebäude erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 ist nicht bestandskräftig. Die Klägerin hat sie mit Klage vom 24. Juni 2010 (vgl. Parallelverfahren 3 K 1072/10) u.a. wegen geltend gemachter Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans (Überschreiten u.a. der hinteren Baugrenze, Verstoß gegen geschlossene Bauweise), gegen Abstandvorschriften und gegen Vorschriften des Brandschutzes angefochten. Auf zwei vorangegangene Klagen der Klägerin (3 K 249/08 und 3 K 606/08) waren bereits eine erste den Nachbarn erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2008 und eine Nachtragsbaugenehmigung vom 13. März 2008 aufgehoben worden. Im Rahmen der nachbarlichen Auseinandersetzungen baten die Eigentümer des Grundstücks H1. C. die Beklagte im März 2008 um Prüfung, ob die in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin verbauten Fenster baurechtlichen Bestandsschutz genössen. Anfang Mai 2008 bat die Beklagte die Klägerin um Stellungnahme, weil bei einer Ortsbesichtigung am 10. April 2008 festgestellt worden sei, dass in die Grenzwand des alten Wohnhauses zum Nachbargrundstück H1. C. unter Verstoß gegen § 31 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nachträglich drei Fenster eingebaut worden seien. Denn in den Bauvorlagen zur Genehmigung des neuen Wohnhaues sei die Wand ohne Fenster dargestellt gewesen. Die Klägerin ließ hierzu vortragen, zwar treffe es zu, dass in den Bauvorlagen zur Errichtung des neuen Wohnhauses die drei Fenster im Altbestand nicht eingezeichnet seien. Die Bauvorlagen seien jedoch insoweit fehlerhaft. Tatsächlich seien die Fenster nicht nachträglich eingebaut worden, sondern vielmehr bereits seit Jahrzehnten im alten Wohnhaus vorhanden. Es liege daher ein materiell-rechtlich geschützter Baubestand vor, auf den § 31 Abs. 4 BauO in der heutigen Fassung nicht anwendbar sei. Zum Nachweis, dass die drei Fenster bereits seit Jahrzehnten vorhanden seien, könne auf die Flurkarte aus dem Jahr 1825 zurückgegriffen werden. Daraus ergebe sich, dass es sich bei dem Objekt ursprünglich um einen sog. Vierseithof gehandelt habe, der später im Rahmen von Erbauseinandersetzungen geteilt worden sei. Das ehemalige Wohnhaus des Hofes - das alte Wohnhaus - sei zwar umgebaut worden. Dabei seien die Fenster aber nicht beseitigt worden. Außerdem seien in einem im Jahr 2005 anlässlich der Versteigerung des Grundstücks im Auftrag des Amtsgerichts Aachen erstellten Wertgutachten verschiedene Lichtbilder von dem alten Wohnhaus enthalten, die zeigten, dass die drei Fenster bereits vorhanden gewesen seien. Es gebe auch noch privat aufgenommene Lichtbilder, ausweislich derer die Fenster eindeutig schon zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Im Übrigen sei es nicht vorstellbar, dass ein Raum (im Obergeschoss), der keine Fenster enthalte, seinerzeit als Kinderzimmer genutzt worden sei. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten bauaufsichtlichen Anordnung der Schließung der drei Fenster benannte die Klägerin zahlreiche Zeugen, die bekunden könnten, dass die Fenster bereits seit Jahrzehnten in dem alten Wohnhaus vorhanden gewesen seien, u.a. den mit dem Neubau befassten Architekten Peter U. und den Inhaber der Firma Fensterbau I. , welche die Fenster eingebaut habe. Auf Nachfrage der Beklagten teilte Herr I. mit Schreiben vom 2. Juni 2009 mit, dass die Fenster im Haus H1. C. (richtig wohl ) zum Nachbargrundstück H1. C. bereits vorhanden gewesen und von ihm durch neue Kunststoffelemente ersetzt worden seien. Die alten Fensterelemente seien nicht von seiner Firma vor Jahrzehnten eingebaut worden. Eine Anfrage der Beklagten an den Architekten U. blieb unbeantwortet. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010, zugestellt am 4. Juni 2010, forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die drei Fenster (Erdgeschoss: Esszimmer, Obergeschoss: Kinderzimmer, zwei Fenster), die sich in der Grenzwand des Wohnhauses in F. , H1. C. , zum befinden, im Sinne von § 31 Abs. 1 BauO NRW zu schließen (Ziffer 1). Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, die Fenster in der seitlichen Grenzwand des alten Wohnhauses zum Grundstück des Beigeladenen entsprächen nicht den Anforderungen des § 31 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift seien Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden von Gebäuden unzulässig, die - wie hier - weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet seien und bei denen ein Abstand von 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich nicht gesichert sei. Die Fenster seien weder von einer Baugenehmigung gedeckt noch auf andere Weise zugelassen worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Sie habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Fenster schon seit Jahrzehnten vorhanden seien. Im Gegenteil seien die Fenster in den zu den Baugenehmigungen des neuen Wohnhauses vom 9. November 2000 und 5. Dezember 2003 gehörigen Bauzeichnungen nicht als Bestand eingezeichnet. Lediglich das seitliche Fenster im Erdgeschoss (Küche) sei als Bestand dargestellt, weshalb es auch nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung sei. Auch hätten zwei der von ihr befragten Zeugen - Herr U. und Herr I. - nicht bestätigen können, dass die Fenster schon seit Jahrzehnten in der Grenzwand vorhanden seien. Die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen seien letztlich auch unerheblich, da diese keine Angaben zum Vorhandensein einer Genehmigung der Fenster machen könnten. Schließlich habe eine Recherche im Bauarchiv ergeben, dass die Fenster auch nicht "vor Jahrzehnten" genehmigt worden seien. So sei in einem Bauantrag des früheren Eigentümers I1. des damaligen Grundstück C1.----straße (heute H1. C. ) aus Februar 1969 zur Errichtung einer Werkshalle u.a. eine "Zeichnung der Bestandsaufnahme zur Wertschätzung" von November 1970 enthalten, die u.a. auch das alte Wohnhaus darstelle. In dieser Bestandszeichnung seien die drei streitgegenständlichen Fenster ebenfalls nicht eingetragen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung sei ein Einschreiten zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung, für welche die Klägerin als Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks verantwortlich sei, unbedingt erforderlich. Die Klägerin hat am 24. Juni 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 sei rechtswidrig. Für das alte Wohnhaus bestehe eine Baugenehmigung, jedenfalls aber sei es materiell recht-mäßig errichtet worden und genieße deshalb Bestandsschutz. Es handele sich hierbei um einen mindestens 200 Jahre alten Baukörper. Die beanstandeten Fenster seien ebenfalls bereits seit Jahrzehnten vorhanden. Dies lasse sich durch Vernehmung einer Vielzahl im Ortsteil H. ansässiger Anwohner beweisen. Außerdem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei nicht erkennbar, auf welche Ermessenserwägungen sie die Ordnungsverfügung gestützt habe. Insbesondere habe sie nicht dargetan, warum sie erst jetzt einschreite, obwohl der Zustand bereits seit vielen Jahrzehnten bestehe und bekannt sei. Auch habe sich die Beklagte nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, wie das mittlere Zimmer (im Obergeschoss) als Kinderzimmer habe genutzt werden können, wenn es aus dortiger Sicht kein Fenster gegeben habe. Es dränge sich insgesamt der Verdacht auf, dass das Einschreiten nur deshalb erfolge, um das auf dem Nachbargrundstück H1. C. rechtswidrig errichtete Bauvorhaben genehmigen zu können. Die Ordnungsverfügung sei insofern schon nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor: Der nachträgliche Einbau der Fenster in die (seitliche) Grenzwand sei bereits formell illegal. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung für das neue Wohnhaus umfasse keine Fenster in der Grenzwand des Altbestandes zum Nachbargrundstück H1. C. . Für das alte Wohnhaus sei keine Baugenehmigung vorgelegt worden. Auch wenn wegen seines Alters davon auszugehen sei, dass das Gebäude rechtmäßig errichtet worden sei, könne dies nicht für die Fenster unterstellt werden. Für den nachträglichen Einbau der Fenster, der zwar gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW genehmigungsfrei sei, aber dennoch die Vorschriften des materiellen Rechts einhalten müsse, sei auch keine Abweichung nach § 73 Abs. 2 BauO NRW erteilt worden. Darüber hinaus seien die Fenster in der Grenzwand wegen Verstoßes gegen § 31 BauO NRW auch materiell rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift seien Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Fenster Bestandsschutz genössen. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass die Fenster bereits vor den Erneuerungsarbeiten an dem alten Wohnhaus vorhanden gewesen seien. Eine Flurkarte aus dem Jahr 1825 sage nichts hinsichtlich der Lage der Fenster in einem Gebäude aus. Auch könnten die Bilder in dem Wertgutachten aus dem Jahr 2005 keinen Nachweis für das Vorhandensein der Fenster vor diesem Zeitpunkt erbringen. Selbst wenn die Fenster ursprünglich Bestandsschutz genossen hätten, sei dieser jedenfalls infolge der umfangreichen Umbauarbeiten an der Außenwand des alten Wohnhauses entfallen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei ihr - der Beklagten - der baurechtswidrige Zustand weder bekannt gewesen, noch habe sie die Fenster über Jahrzehnte hinweg geduldet. Erst auf eine Anzeige des Nachbarn im Jahr 2008 habe sie bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass sich Fenster in der Grenzwand befänden. Bei der Ermessensausübung bestehe mit Rücksicht auf den Brandschutz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes. Da mildere Mittel zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands nicht vorlägen, insbesondere der brandschutzrechtliche Abstand zum bestehenden Wohnhaus des Nachbarn nicht vorhanden sei, liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Berichterstatterin hat im Beweis- und Ortstermin vom 17. April 2012 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA I bis V). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010, mit welcher die Beklagte der Klägerin die Schließung der drei Fenster in der seitlichen Grenzwand zum Grundstück H. (früher: 000), H1. C. aufgegeben hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. 2. Die streitgegenständlichen drei Fenster in der seitlichen Grenzwand des alten Wohnhauses verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich gegen § 31 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW. Danach sind u.a. bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Nach § 31 Abs. 4 BauO NRW sind Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Das alte Wohnhaus der Klägerin ist grenzständig und damit weniger als 2,50 m von der Grenze zum Nachbargrundstück H1. C. errichtet. Es hält zu dem Gebäude auf diesem Grundstück - wie im Übrigen schon vor dem Umbau dieses Gebäudes - auch nicht den brandschutzrechtlich erforderlichen Abstand von 5 m ein, so dass die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen zu errichten ist. Dies ist jedoch hier nicht geschehen, da sich in der Grenzwand entgegen § 31 Abs. 4 BauO NRW die drei streitgegenständlichen Fenster befinden. a) Der Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist auch nicht wegen der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung, die insbesondere auch die in der Grenzwand befindlichen drei Fenster erfasst, unbeachtlich. Die Klägerin, die für das Bestehen einer Baugenehmigung darlegungs- und beweispflichtig ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, juris, Rn. 71; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - 10 N 17.07 -, juris, Rn. 16), hat eine solche Genehmigung für das alte Wohnhaus nicht vorgelegt. Auch aus den für das klägerische Grundstück eingereichten Bauakten ergibt sich nichts für das Vorliegen einer solchen Baugenehmigung. Weitere Bauakten sind nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht vorhanden. Insbesondere beinhalten auch die der Klägerin für die Errichtung des neuen Wohnhauses H1. C. erteilten Baugenehmigungen vom 9. November 2000 und vom 5. Dezember 2003 keine Genehmigung des in Rede stehenden Altbestandes. Der Regelungsgegenstand dieser Genehmigungen beschränkt sich, wie den Bauanträgen vom 20. April 2000 und vom 3. Juni 2003 zu entnehmen ist, die den Genehmigungsgegenstand näher bestimmen, allein auf die Genehmigung des neuen Wohnhauses. Dass in den Bauvorlagen auch das alte Wohnhaus dargestellt ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit zur Darstellung der vorhandenen baulichen Anlagen und Bauteile folgt allein aus den Vorgaben der §§ 3, 4 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen. Eine nachträgliche Genehmigung des Baubestandes stand ausweislich der Bauakte zur Errichtung des neuen Wohnhauses zu keinem Zeitpunkt in Rede. Auch ist eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des Bestehens einer Baugenehmigung nicht veranlasst. Der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis zum Beweis der Tatsache, dass die drei Fenster schon früher in der Grenzwand vorhanden gewesen sind, ist für die Frage, ob für die Fenster eine Baugenehmigung vorliegt, unergiebig. Denn allein aus der früheren Existenz der Fenstern folgt noch nicht, dass deren Einbau auch von einer Genehmigung gedeckt war. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass die Zeugen hierzu Auskunft geben können. b) Die Klägerin kann sich gegenüber der angefochtenen Ordnungsverfügung auch nicht auf Bestandsschutz hinsichtlich der streitgegenständlichen Fenster berufen. Ein durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bewirkter Bestandsschutz des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen vor späteren nachteiligen Änderungen der Baurechtsordnung liegt nur dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde - was hier nicht dargetan ist - oder jedenfalls materiell genehmigungsfähig gewesen ist. Er verhindert, dass eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das Baurecht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Die rechtmäßig bestehende Anlage wird sowohl hinsichtlich ihrer bisherigen Funktion als auch hinsichtlich ihrer bisherigen baulichen Beschaffenheit vor einem nachträglichen Beseitigungsverlangen geschützt. Auch ein bauordnungsrechtliches Anpassungsverlangen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW zulässig. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424, und vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BauR 1996, 235; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 = juris Rn. 18, 24; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., § 75 Rn. 109. aa) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die drei Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses rechtmäßig errichtet worden sind und damit Bestandsschutz genießen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass das alte Wohnhaus, bei dem es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin um das ehemalige Wohnhaus eines ca. 200 Jahre alten Vierseithofes handelt, welches erst im Rahmen von Erbauseinandersetzungen nach dem Zweiten Weltkrieg geteilt worden ist, rechtmäßig errichtet worden ist. Es steht jedoch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit fest, dass auch die streitgegenständlichen Fenster zu einem Zeitpunkt errichtet worden sind, zu dem sie mit dem geltenden materiellen Recht in Einklang standen. So ist nämlich bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht, insbesondere auch seit Geltung der Bauordnung (vgl. § 33 BauO NRW 1962, GVBl. 1962, 373) die Errichtung von Öffnungen jeglicher Art in Gebäudeabschlusswänden bzw. äußeren Brandwänden unzulässig. Vgl. Plietz in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 31 Rn. 14. Die Fenster könnten daher nur dann rechtmäßig errichtet worden sein, wenn ihr erstmaliger Einbau vor der behaupteten Teilung des Hofes und damit des Grundstücks erfolgt wäre. Denn in diesem Fall hätte es sich noch um ein einheitliches Grundstück gehandelt, auf dem die Außenwand des alten Wohnhauses mit den streitbefangenen Fenstern noch keine Grenzwand zu einem Nachbargrundstück gebildet hätte. Dagegen spricht jedoch durchgreifend, dass die drei streitgegenständlichen Fenster in allen Bauzeichnungen, die in den beigezogenen Bauakten zum Grundstück der Klägerin enthalten sind, nicht als Bestand des alten Wohnhauses eingezeichnet sind. So sind in den zu den Baugenehmigungen zur Errichtung des neuen Wohnhauses vom 9. November 2000 und vom 5. Dezember 2003 gehörenden Bauzeichnungen die drei Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses weder im Erdgeschoss noch im Obergeschoss als Bestand dargestellt. Es finden sich dort nur zwei Fenster in der hinteren Giebelwand (eines im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss). Die Behauptung der Klägerin, dass die Bauvorlagen insoweit falsch seien, hat der mit der damaligen Bauausführung beauftragte Architekt auf eine Anfrage der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht bestätigt. Auch in einer "Zeichnung der Bestandsaufnahme zur Wertschätzung" von November 1970 in einem Bauantrag des früheren Eigentümers des Grundstücks C1.----straße (heute: H1. C. ) zum Neubau einer Werkshalle für Betonwaren sind in der Grenzwand des alten Wohnhauses weder im Erdgeschoss noch im Obergeschoss Fenster als Bestand dargestellt. Auch diese Zeichnung weist nur die zwei Fenster in der rückwärtigen Giebelwand aus. Dass diese Bauvorlagen insoweit ebenfalls fehlerhaft erstellt worden seien, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Auch das von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Lichtbild, das nach ihren Angaben das frühere Wohnzimmer im Erdgeschoss des alten Wohnhauses mit einem Fenster in der in Rede stehenden Grenzwand zeigt (vgl. Bl. 80 der GA), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Foto ist nach eigenen Angaben der Klägerin ca. 20 Jahre alt (es zeige sie selbst und ihre heute etwa 20 Jahre alte Tochter als Säugling). Es ist daher nicht geeignet, den Beweis für den Bestand des Fensters bereits vor der von ihr behaupteten Teilung des Grundstücks nach dem zweiten Weltkrieg zu erbringen. Im Hinblick auf die zwei Fenster im Obergeschoss hat die Klägerin schon keine Nachweise vorgelegt, die deren Bestand vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt belegen könnten. Der im Verwaltungsverfahren von der Beklagten angehörte Zeuge I2. , Inhaber der Firma, die die aktuellen Fenster eingebaut hat, konnte ebenfalls nicht bestätigen, wann die Fenster erstmals eingebaut worden sind. Er hat lediglich und zudem ohne Zeitangaben erklärt, dass die drei Fenster in der Grenzwand zum Zeitpunkt ihrer Erneuerung durch seine Firma bereits vorhanden gewesen seien. Die alten Fenster seien nicht von seiner Firma vor Jahrzehnten eingebaut worden. Auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angeführte Flurkarte aus dem Jahr 1825, die lediglich Grundstücke und die darauf vorhandenen Gebäude ausweist, ist als Nachweis zum Bestand der Fenster nicht geeignet. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht vorstellbar, dass die Aufenthaltsräume im Obergeschoss des alten Wohnhauses in der Vergangenheit jahrelang als Kinderzimmer genutzt worden seien, wenn diese keine Fenster gehabt hätten, greift ebenfalls nicht durch. Denn ausweislich der vorgenannten Bauzeichnungen zur Baugenehmigung des neuen Wohnhauses aus den Jahren 2000 bzw. 2003 und zum Bauantrag für die Werkshalle aus dem Jahre 1969 war eine Belichtung und Belüftung des hinteren Aufenthaltsraums im Obergeschoss bereits durch das Fenster in der hinteren Giebelwand sichergestellt. Der mittlere Aufenthaltsraum im Obergeschoss hat nach der Bestandszeichnung aus November 1970 seinerzeit, als der Anbau an der nordwestlichen Seite des alten Wohnhauses noch nicht vorhanden war, seine Belichtung und Belüftung über das Fenster in der gegenüberliegenden (nordwestlichen) Außenwand im Flur über dem Treppenaufgang erhalten. Abgesehen davon unterlagen vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Gebäude - wie das in Rede stehende alte Wohnhaus der Klägerin - gerade noch nicht dem in § 48 Abs. 2 BauO NRW enthaltenen Erfordernis, dass Aufenthaltsräume im Interesse einer ausreichenden Belichtung und Belüftung über eine ausreichende Zahl von ins Freie führenden Fenstern verfügen müssen (sog. notwendige Fenster). In solchen Gebäuden sind daher durchaus (Aufenthalts-)Räume ohne eigene Fenster denkbar. Eine abschließende Klärung der Frage, wann die Fenster in die Grenzwand des alten Wohnhauses eingebaut worden sind, durch weitere Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere durch Einvernahme der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen, ist allerdings nicht veranlasst. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die benannten Zeugen überhaupt etwas zum genauen Zeitpunkt der Errichtung der Fenster bekunden können. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die Zeugen eine Aussage zur Errichtung bzw. zumindest zum Vorhandensein der Fenster vor der behaupteten Teilung des Grundstücks nach dem Zweiten Weltkrieg machen können. Auch fehlt es insofern bereits an konkreten Angaben dazu, wann genau die behauptete Teilung des Grundstücks erfolgt ist. Eine abschließende Klärung, ob die Fenster Bestandsschutz genießen, ist darüber hinaus auch aus Rechtsgründen nicht erforderlich. bb) Denn selbst wenn die streitgegenständlichen drei Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses ursprünglich Bestandsschutz genossen haben sollten, wäre dieser durch die Baumaßnahmen, die nach Angaben der Klägerin Anfang der 1990er Jahre an dem alten Wohnhaus im Bereich der seitlichen und hinteren Grenzwände durchgeführt worden sind, jedenfalls entfallen. Vom Bestandschutz gedeckt sind zwar grundsätzlich auch Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an einem rechtmäßig bestehenden Gebäude. Eine bauliche Anlage verliert allerdings dann - insgesamt - durch eine bauliche Umgestaltung den Bestandsschutz, wenn das veränderte Gebäude mit dem früheren Gebäude nicht mehr identisch ist (sog. "aliud"). Dabei kommt es maßgeblich auf Art und Umfang der Baumaßnahmen an. An der erforderlichen Identität fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in die vorhandene Bausubstanz so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar überschreiten, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris, Rn. 4, vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92 = juris, Rn. 11, Urteile vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, BauR 2000, 1312 = juris, Rn. 26, und vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362 = juris, Rn. 11 ff.; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 58/83 -, BauR 1985, 287 = juris, Rn. 17 ff; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, a.a.O., § 75 Rn. 109. Ob im vorliegenden Fall in Anwendung dieser Grundsätze durch die Erneuerungsmaßnahmen an den Grenzwänden des alten Wohnhauses der Bestandsschutz des Gebäudes insgesamt - und damit auch der streitbefangenen Fenster - entfallen ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn durch die Instandsetzungsmaßnahmen ist jedenfalls die Schutzwürdigkeit der in Rede stehenden Fenster entfallen. Kann nämlich Bestandsschutz auch in Bezug auf einzelne - rechtmäßig errichtete - Bauteile eines Bauwerks eintreten, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1972 - IV C 212.65 -, BauR 1972, 152 = juris, Rn. 20, muss dieser in gleicher Weise entsprechend der vorgenannten Grundsätze auch bezogen auf einzelne Gebäudeteile verloren gehen können. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - von der Bauaufsichtsbehörde nur die Beseitigung bestimmter Bauteile verlangt wird. Für eine solche auf einzelne Gebäudeteile bezogene Sichtweise spricht im Übrigen auch die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BauO NRW, die zusammen mit Abs. 1 für das Bauordnungsrecht eine ausdrückliche Regelung des Bestandsschutzes enthält. Vgl. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 75 Rn. 108. Danach kann, wenn bauliche Anlagen wesentlich geändert werden sollen, gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn (1.) die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und (2.) die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen. Die Vorschrift enthält danach zwei Regelungen. Zunächst sieht sie vor, dass die Bauaufsichtsbehörde bei wesentlichen Änderungen baulicher Anlagen unter den genannten Voraussetzungen auch die Anpassung der hiervon nicht unmittelbar berührten Teile an das geltende Recht verlangen kann. Gleichzeitig wird, wie aus dem Begriff "auch" folgt, die Regelung getroffen, dass eine Anpassung auch der von der Änderung unmittelbar betroffenen Bauteile an die neue Rechtslage gefordert werden kann, und zwar ohne weitere Voraussetzungen. Das bedeutet, dass bei einer wesentlichen Änderung einer baulichen Anlage auf die geänderten Bauteile selbst ohne weiteres das geltende Bauordnungsrecht anzuwenden ist. Der Vorschrift liegt damit letztlich ein bauteilbezogenes Verständnis des Bestandsschutzes zugrunde. Für die Beantwortung der Frage, wann eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage bzw. von - einer selbständigen Betrachtung zugänglichen - Bauteilen vorliegt und nicht nur vom Bestandsschutz gedeckte Instandhaltungsmaßnehmen, kann ebenfalls auf das Verständnis dieser Norm zurückgegriffen werden. Damit überhaupt eine Änderung im Sinne des § 87 Abs. 2 BauO NRW vorliegt, muss eine Baumaßnahme zunächst die Bausubstanz betreffen und sich, wie sich aus der weiteren Voraussetzung des konstruktiven Zusammenhangs ergibt, auf die technisch-konstruktiven Anforderungen an die bauliche Anlage beziehen. Wann eine Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall. Eine wesentliche, die Bausubstanz betreffende Änderung eines Gebäude liegt nicht nur dann vor, wenn die äußere Form des Gebäudes geändert wird, sondern auch dann, wenn das Material des Gebäudes zu wesentlichen Teilen durch anderes ersetzt wird. Wesentlich ist eine Änderung demnach, wenn es sich um eine in die Bausubstanz eingreifende, diese austauschende oder das Bauwerk umgestaltende Bauausführung handelt, die auch Auswirkungen in Bezug auf die Anforderungen des öffentlichen Baurechts hat. Dabei ist unerheblich, ob die baulichen Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind. Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 87 Rn. 20 f.; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2012, § 87 Rn. 33 f. Davon ausgehend liegt in den nach Angaben der Klägerin Anfang der 1990er Jahre an den Grenzwänden zum Nachbargrundstück vorgenommenen Baumaßnahmen eine wesentliche Änderung des Gebäudes, infolge derer ein ggf. bestehender Bestandsschutz der davon betroffenen streitgegenständlichen Fenster entfallen ist. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, sowie nach den dort gefertigten Lichtbildern sind sowohl die seitliche Grenzwand als auch die hintere Giebelwand in wesentlichen Teilen neu errichtet worden. So wurde die ursprüngliche Bausubstanz (nach Angaben der Klägerin Fachwerkflechtwerk und Ziegel) im Bereich der gesamten seitlichen Grenzwand - bis auf die Holzbalken - und im Bereich der hinteren Giebelwand von deren Mitte bis zum Dachgiebel vollständig durch neue Bausubstanz (neue Ziegel) ersetzt. Darüber hinaus sind auch erhebliche Veränderungen an den Fensteröffnungen in beiden Wänden vorgenommen worden. Zum einen wurde das Fenster im Obergeschoss in der hinteren Giebelwand, das ausweislich der vorgenannten Bauzeichnungen zu dem neuen Wohnhaus und zu der alten Werkshalle dort ursprünglich vorhanden gewesen ist, verschlossen. Zum anderen wurde das Fenster im Erdgeschoss in der seitlichen Grenzwand ausweislich des von der Klägerin hierzu vorgelegten Lichtbildes in seinen Abmessungen deutlich verändert. Während das Lichtbild ein Fenster mit zwei Flügeln zeigt, unter dem ein zweisitziges Sofa Platz hatte, ist heute nach der Inaugenscheinnahme im Ortstermin und des dort gefertigten Lichtbildes nur noch ein erkennbar kleineres Fenster mit lediglich einem Flügel vorhanden. Bei den Grenzwänden handelt es sich zudem um tragende Außenwände, die für die technisch-konstruktive Gestaltung des gesamten Gebäudes von Bedeutung sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in der seitlichen Grenzwand noch Holzbalken der alten Fachwerkkonstruktion mit nach Angaben der Klägerin für das Dach tragender Funktion befinden. 3. Die Beklagte hat bei der Anordnung zur Schließung der streitgegenständlichen Fenster auch das nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat das Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise davon Gebrauch gemacht. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung setzt im Fall des Einschreitens gegen - wie hier - baurechtswidrige Zustände in aller Regel nicht mehr als die Feststellung der Baurechtswidrigkeit der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis darauf genügt insbesondere auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, von dem aus der Natur der Sache gerechtfertigten und gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93 = juris, Rn. 6. Die Ermessensausübung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung zur Schließung der drei Fenster war im Interesse der Gewährleistung des Brandschutzes geeignet und auch erforderlich. Insbesondere fehlt der Maßnahme im Hinblick auf das Ziel, brandschutztechnische ordnungsgemäße Zustände herzustellen, nicht deshalb ihre Eignung, weil die Beklagte davon abgesehen hat, der Klägerin auch die Schließung des Fensters in der hinteren Giebelwand aufzugeben. Unabhängig von der Frage, ob dieses von den Baumaßnahmen an den Grenzwänden nicht unmittelbar betroffene Fenster - wie von der Beklagten angenommen - Bestandsschutz genießt und eine Schließung schon deshalb nicht verlangt werden könnte, liegt insofern kein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW vor. Im Hinblick auf die seitliche Nachbargrenze ist die hintere Giebelwand nicht als Gebäudeabschlusswand herzustellen. Denn die Vorschrift erfasst, wie aus ihrem systematischen Zusammenhang mit dem Absatz 2 ("gemeinsame Gebäudeabschlusswand") und mit § 33 Abs. 6 BauO NRW folgt, nur die Außenwände, die der Nachbargrenze zugewandt sind, soweit sie das Maß von 2,50 m unterschreiten. Nicht als Gebäudeabschlusswände herzustellen sind hingegen die Außenwände, die - wie die Giebelwand hier - in einem Winkel von 90 Grad auf die Nachbargrenze zulaufen. Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 31 Rn. 8. Im Hinblick auf die hintere Nachbargrenze handelt es sich bei der Giebelwand zwar um eine dieser Grenze zugewandte Außenwand, die als Grenzwand auch den brandschutzrechtlichen Mindestabstand von 2,5 m nicht einhält. Allerdings ist insofern der ausreichende brandschutzrechtliche Abstand von 5 m, der senkrecht vor der jeweiligen Außenwand zu messen ist, gegenüber dem hinter der Hofwand liegenden Schuppen - einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW - eingehalten. Der Abstand ist insbesondere auch öffentlich-rechtlich gesichert. Die öffentlich-rechtliche Sicherung, dass kein Gebäude in dem 5 m-Bereich errichtet wird, ergibt sich regelmäßig aus einer entsprechenden (Flächen-)Baulast, an der es hier zwar fehlt. In gleicher Weise kommt aber auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO als öffentlich-rechtliche Sicherung in Betracht. Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 31 Rn. 7. Eine solche Festsetzung liegt hier vor. Auf Höhe der in Rede stehenden rückwärtigen Giebelwand verläuft auf dem Nachbargrundstück H1. C. die hintere Baugrenze. Durch diese verbindliche bauplanerische Entscheidung ist die Einhaltung des (bereits gewahrten) brandschutzrechtlichen Mindestabstandes hinreichend gesichert. Allein die Tatsache, dass von der Festsetzung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann, wie dies die Beklagte für den hinteren Teil des Nachbargebäudes getan hat, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Gewährung einer Befreiung wären stets auch die brandschutzrechtlichen Anforderungen in der konkreten Grundstückssituation zu berücksichtigten, die einer Befreiung hier entgegenstünden. Die Schließungsanordnung erweist sich ferner auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere wird durch sie im Ergebnis kein mit dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu erhalten, unvereinbarer und damit untragbarer Zustand geschaffen. Vgl. zur Schließung von Fenstern in Außenwänden durch Grenzbebauung: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, DÖV 2008, 1060 = juris, Rn. 66 ff.; Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77 = juris Rn. 8 ff.; vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, NWVBl. 1991, 380 = juris, Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris, Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, VBlBW 2000, 116 = juris, Rn. 3. Zwar hätte die Schließung der streitgegenständlichen Fenster zur Folge, dass die dahinter liegenden Räume an dieser Stelle keine Belichtung und Belüftung mehr enthielten. Auch handelt es sich bei den Räumlichkeiten hinter den Fenstern um Aufenthaltsräume, die nach § 48 Abs. 2 BauO NRW grundsätzlich unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben müssen, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Die Schließungsanordnung führt, was das Fenster im Erdgeschoss angeht, jedoch nicht zu einem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BauO NRW. Denn wie die Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten im Ortstermin ergeben hat, handelt es sich bei dem dahinter liegenden Raum um ein einheitliches Wohn-/Esszimmer, das über zwei weitere Fenster in der vorderen, zur Straße ausgerichteten Außenwand verfügt. Eine räumliche Trennung enthält dieser Raum lediglich durch eine offene Holzbalkenkonstruktion in der Raummitte parallel zur vorderen Gebäudewand. Die erforderliche Belichtung und Belüftung dieses Raumes wäre auch bei Schließung des Fensters in der seitlichen Grenzwand durch die verbleibenden zwei Fenster in der straßenseitigen Außenwand in ausreichender Weise gewährleistet. Was die Fenster im Obergeschoss angeht, führt deren Schließung ebenfalls nicht zu unter dem Gesichtspunkt der Belichtung und Belüftung untragbaren Wohnverhältnissen. Solche entstünden nur dann, wenn die Fenster nicht ersetzbar wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BauR 1995, 365 = juris, Rn. 4. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin durch zumutbare Umbaumaßnahmen eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räume auf andere Weise sicherstellen kann. Im Hinblick auf den mittleren Aufenthaltsraum besteht etwa die Möglichkeit, die aus einer Holzbalkenkonstruktion bestehende Innenwand, die diesen Raum von dem zur Straßenseite gelegenen Raum (Schlafzimmer) trennt, in gleicher Weise zu öffnen, wie dies auch im Erdgeschoss geschehen ist. Durch eine solche Maßnahme wäre über die dort vorhandenen zwei Fenster in der vorderen Giebelwand die Belichtung und Belüftung auch des in Rede stehenden Raums ausreichend gewährleistet. Was den Raum hinter der Giebelwand angeht, wäre die Wiederherstellung der in dieser Wand ausweislich der Bauzeichnungen ursprünglich vorhandenen Fensteröffnung möglich und zumutbar. Wie dargelegt, ist eine Öffnung in der hinteren Grenzwand auch unter Brandschutzgesichtspunkten (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW) rechtlich unbedenklich. Des Weiteren käme eine Belichtung und Belüftung der beiden Fenster im Obergeschoss auch über entsprechende lichtschaffende Umbauten im Dachgeschoss in Betracht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die vorstehend beschriebenen Maßnahmen mit einem unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand verbunden wären, der außer Verhältnis zu dem Ziel der Schließungsanordnung stünde, brandschutzrechtlich unbedenkliche Verhältnisse herzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es im Grundsatz Sache des Eigentümers eines Gebäudes den ist Anforderungen des § 48 Abs. 2 BauO NRW an gesunde Wohnverhältnisse durch geeignete bauliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte den Umbau des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück H1. C. zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten genommen hat. Insbesondere brauchte sie der Klägerin nicht deshalb Vertrauensschutz einzuräumen, weil seit den baulichen Maßnahmen an den Grenzwänden des alten Wohnhauses einschließlich der Veränderung der Fensteröffnungen bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nach den Angaben der Klägerin inzwischen mehr als zwanzig Jahre vergangen sind. Die Beklagte hat ihren Angaben zufolge erst im Rahmen der nachbarlichen Auseinandersetzungen über den Umbau des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück auf eine Anzeige der Nachbarn von den Fenstern in der Grenzwand erfahren. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte von der Existenz der Fenster schon seit längerem Kenntnis gehabt hätte - wofür aber nichts spricht -, so begründete allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggfs. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenke (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris, Rn. 47 ff., und vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris, Rn. 12. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert - muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = juris, Rn. 91 ff. Vorliegend ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Duldungserklärung abgegeben hat. Gegen eine aktive Duldung spricht im Gegenteil ihr umgehendes bauaufsichtsrechtliches Einschreiten nach Kenntnis von dem baurechtswidrigen Zustand im Jahr 2008. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks auch zu Recht als Verantwortliche in Anspruch genommen worden (vgl. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NRW -). Die auf die Schließung der drei Fenster in der Grenzwand gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Klägerin zur Einhaltung der Anordnung zu bewegen (§ 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).