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Urteil

9 K 5023/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0428.9K5023.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstück 000 (postalische Anschrift: J. X. 00, 00000 X1. ). Das Grundstück ist mit einem zur südlichen Grundstücksgrenze grenzständigen und zur westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze mit Grenzabstand errichteten Gebäudekomplex bebaut, von dem mit Baugenehmigung vom 31. März 1977 die Werkhalle mit Büro und Sozialräumen genehmigt und durch Baugenehmigung vom 12. Juni 1979 um einen Lagerraum und einen überdachten Stellplatz bzw. durch Baugenehmigung vom 23. Mai 1985 um eine Werkhalle und einen Lagerschuppen entlang der südlichen Grundstücksgrenze erweitert wurde. Der Kläger nutzt die Gebäude auf seinem Grundstück im Zuge der ihm am 4. März 1999 erteilten Baugenehmigung für einen An- und Verkauf von Automobilen inklusive der Durchführung kleinerer Reparaturen. Im Zuge der Prüfung eines durch die Söhne des Klägers im Jahr 2007 gestellten und letztendlich zurückgenommenen Bauantrags stellte die Beklagte durch Vergleich mit einem damals aktuellen Lageplan fest, dass in den Grenzabständen westlich sowie teilweise südlich und nördlich des genehmigten Gebäudebestandes weitere grenzständige Anbauten errichtet waren. Bzgl. der genauen Lage des Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Bebauung wird auf den nachstehenden Kartenausschnitt (abgerufen am 28. April 2020 unter www.tim-online.nrw.de) verwiesen: Grundstück des Klägers Mit Schreiben vom 17. April 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der an der Grundstücksgrenze erichtete Anbau westlich der bestehenden Werkhalle ohne Genehmigung errichtet worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung könne nicht in Aussicht gestellt werden, da u.a. ein Abstandsflächenverstoß vorliege. Am 22. Oktober 2013 führten Mitarbeiter der Beklagten einen Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers durch. Hierbei stellten sie nach dem Ortsterminprotokoll vom selben Tag fest, dass der nach Ansicht der Beklagten ungenehmigte, grenzständige Raum vom Kläger (weiterhin) genutzt werde, obwohl die Beklagte auf dessen Illegalität hingewiesen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Kläger östlich der bestehenden Werkhalle ungenehmigt ein Holzhaus errichtet habe, welches als Aufenthaltsraum genutzt werde. Das vorgefundene Holzhaus weise nach den im Ortstermin vorgenommenen Messungen eine Grundfläche von ca. 13,73 m² (3,7 m Breite und 3,71 m Länge) und einen Rauminhalt von 29,35 m³ auf. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2014 zu ihrer Absicht an, die Nutzung des von ihr als Lager bezeichneten Anbaus bzw. des als Aufenthaltshaus genutzten Gartenhauses zu untersagen. Mit dem im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. November 2015 zugestellten Bescheid vom 6. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die eigene Nutzung bzw. Nutzung durch Vermietung des zur westlichen Grundstücksgrenze errichteten Anbaus an die vorhandene Halle ab dem 30. November 2015 (Ziff. 1), drohte ihm bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an (Ziff. 2), untersagte ihm das östlich der Halle errichtete Holzhaus auf seinem Grundstück ab dem 30. November 2015 als Aufenthaltsraum zu vermieten oder selbst zu nutzen (Ziff. 3) und drohte ihm im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung in Bezug auf das Holzhaus ein Zwangsgeld von 1.000,00 Euro an (Ziff. 4). Schließlich ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass der zur westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtete Anbau an die vorhandene Halle vollständig bis zum 31. Januar 2016 zurückzubauen sei (Ziff. 5) und drohte bei nicht vollständiger Umsetzung innerhalb der eingeräumten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an (Ziff. 6). Zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus: Die unter den Ziffern 1. und 3. erlassenen Nutzungsuntersagungen seien im Sinne von § 61 Abs. 1 BauO NRW gerechtfertigt, weil der zur westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtete Anbau und das vor der Halle vorhandene Holzhaus, welches als Aufenthaltsraum genutzt werde, jeweils genehmigungspflichtig seien und sie Genehmigungen nicht erteilt habe. Durch die formelle Illegalität der baulichen Anlagen liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, der im Sinne der Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens und der sich rechtstreu verhaltenden Mitbürger nicht geduldet werden könne. Sie sei im Zuge ihres eingeräumten Ermessens deswegen gehalten, den rechtswidrigen Vorteil einer formell illegalen Nutzung frühzeitig zu unterbinden. Die unter Ziff. 5. erlassene Rückbauverfügung sei ergangen, weil der zur westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichtete Anbau an die vorhandene Halle neben der formellen Illegalität auch materiell illegal sei. Es liege ein Abstandsflächenverstoß vor. Die für den Anbau notwendigen Abstandsflächen lägen nicht auf dem Grundstück des Klägers, sondern auf dem Nachbarflurstück 295. Diese überlagerten sich mit den notwendigen Abstandsflächen der dort genehmigten Bebauung. Die Sicherung der Abstandsflächen sei nicht durch Eintragung einer Baulast möglich, da sich gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW Abstandsflächen nicht überdecken dürften. Der Anbau sei nicht ohne eigene Abstandsfläche sowie in den Abstandsflächen eines anderen Gebäudes nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig, da er die dort genannte Länge von 9 m für eine Bebauung an der Nachbargrenze übersteige. Ein Bestandsschutz für den Anbau sei nicht gegeben, da dieser – trotz langjährigen Bestehens – niemals genehmigt worden oder genehmigungsfähig gewesen sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Ordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr von insgesamt 200,00 Euro, 100,00 Euro für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände und 100,00 Euro für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Nutzungen fest. Der Bescheid war an den Kläger persönlich adressiert. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 24. November 2015 und gegen den Gebührenbescheid am 7. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Der angegriffene Bescheid sei – insbesondere in Bezug auf den dort angeordneten Rückbau – rechtswidrig. Formelle Rechtswidrigkeit liege bereits aufgrund eines Verstoßes der Beklagten gegen § 28 VwVfG NRW vor, da er vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört worden sei und von einer Anhörung vorliegend nicht abgesehen werden könne. Ebenso habe die Beklagten gegen § 24 VwVfG NRW verstoßen. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Insbesondere seien keine eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Grenzbebauung auf die Nachbarn angestellt worden. Ein Abstandsflächenverstoß sei damit von der Beklagten nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Hier sei festzustellen, dass allein bzgl. des Nachbarflurstücks 000 eine Baulast eingetragen sei, die eine Grenzbebauung zu seinen Gunsten ermögliche. Der westliche und der nördliche Grundstücksnachbar hätten der Grenzbebauung zu keiner Zeit widersprochen. Diese Umstände seien von der Beklagten weder im Zuge ihres Ermessens noch bzgl. des Vorliegens einer möglichen Ausnahme von den notwendigen Abstandsflächen berücksichtigt worden. Bzgl. der Nutzungsuntersagungen sei durch die Beklagte der Sachverhalt ebenfalls nicht ausreichend ermittelt worden. Das von ihm errichtete Holzhaus weise einen Bruttorauminhalt von unter 30 m³ auf und sei deswegen genehmigungsfrei, sodass eine formelle Illegalität nicht vorliege. Das Holzhaus werde durch ihn nur privat genutzt, sodass kein „Aufenthaltsraum“ im Sinne einer betrieblichen Nutzung gegeben sei. Bei der Nutzungsuntersagung des Anbaus an der Grundstücksgrenze, sei neben der formellen Illegalität auch die materielle Illegalität durch die Beklagte zu fordern gewesen. Eine materielle Illegalität habe die Beklagte aber nicht ordnungsgemäß festgestellt, was nicht zu seinen Lasten gehen könne. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung habe die Beklagte nicht abgewogen, ob es ggfs. mildere Mittel als den Rückbau des Anbaus gebe. Diesbezüglich sei insbesondere mit einzubeziehen, dass der Beklagten die baulichen Zustände auf seinem Grundstück bereits seit 2010 bekannt gewesen seien und sie sich trotzdem über Jahre gegen ein Einschreiten entschieden habe. Aufgrund dessen habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte bauordnungsrechtlich nicht mehr einschreite. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 6. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Die streitgegenständlichen, baulichen Anlagen seien sämtlich genehmigungspflichtig. Entsprechende Baugenehmigungen seien nicht erteilt worden. Das vom Kläger errichtete Gartenhaus sei nicht deshalb genehmigungspflichtig, weil es einen bestimmten Bruttorauminhalt überschreite, sondern weil es als Aufenthaltsraum für Menschen genutzt werde. Die so bestehende formelle Illegalität sei ausreichend, um die Nutzungen zu untersagen, die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts wiederherzustellen und den Kläger dadurch mit rechtstreuen Bauherrn gleichzusetzen. Ein milderes und gleich effektives Mittel sei zur Erreichung dieser Ziele nicht ersichtlich. Der westlich, grenzständig an die vorhandene Halle errichtete Anbau sei materiell illegal. Es sei ein Abstandsflächenverstoß zum Nachbarflurstück 000 gegeben, der auch nicht im Zuge einer Baulasteintragung oder durch eine gesetzliche Ausnahme von den notwendigen Abstandsflächen behoben werden könne. Ein Bestandschutz für den Anbau sei nicht deswegen anzunehmen, weil dieser bereits vor Jahrzehnten errichtet worden sei. Der Anbau sei auch nach der maßgeblichen Rechtslage vor 1970 nicht genehmigungsfähig gewesen, weil bereits seinerzeit Abstandsflächen zu beachten gewesen seien, die der Anbau offensichtlich nicht einhalte. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 25. Juni 2019 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. November 2015 sowie der ebenfalls angegriffene Gebührenbescheid vom gleichen Tag sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Inhaltlich beziehen sich die Ziff. 1 und 5 der Ordnungsverfügung unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 2 A 1778/15 –, juris, allein auf die umbauten Flächen, welche westlich an die am 31. März 1977 genehmigte Werkshalle angrenzen und grenzständig zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet wurden (sog. Ersatzteilelager). Dagegen sind von der Ordnungsverfügung nicht die umbauten Flächen mitumfasst, welche allein an die südliche Grundstücksgrenze (sog. Kunststofflager) bzw. die nördliche Grundstücksgrenze (sog. Heizungsraum) angrenzen. Eine abweichende Auslegung des Inhalts der Ziff. 1 und 5 der Ordnungsverfügung ist nach objektiven Maßstäben ausgeschlossen, da die Beklagte im Wortlaut ihrer Regelungen explizit auf die grenzständige Errichtung (vgl. Ziff. 1 und 5 der Ordnungsverfügung) Bezug genommen und damit jeden Anbau, welcher nicht an die westliche Grundstücksgrenze angrenzt, eindeutig ausgeschlossen hat. Soweit die Beklagte der Auffassung war, dass die Ziff. 1 und 5 der Ordnungsverfügung auch das Kunststofflager und/oder den Heizungsraum erfassten, hat sie nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, auch sie gehe nunmehr davon aus, dass allein der zur westlichen Grundstücksgrenze errichtete Anbau von der Nutzungsuntersagung bzw. Rückbauverfügung umfasst sei. Da es für die Auslegung einer Ordnungsverfügung auf den objektiven Empfängerhorizont und nicht auf das seitens der Beklagten Gewollte oder Gemeinte ankommt, der Regelungsgegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung mithin durch die Erklärung der Beklagten in mündlicher Verhandlung keine Änderung erfahren hat und nur dieser Klagegegenstand ist, geht die diesbezüglich vom Kläger abgegebene Erledigungserklärung ins Leere. Die unter Ziff. 1, 3 und 5 der angegriffenen Ordnungsverfügung erlassenen Regelungen (Nutzungsuntersagung und Rückbauverfügung) sind rechtmäßig. Sie begegnen jedenfalls im Ergebnis keinen formellen Bedenken. Deshalb kann dahinstehen, ob das (Anhörungs-)Schreiben vom 17. Juni 2014 als ausreichende Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) zu Nr. 5 der Ordnungsverfügung betrachtet werden kann. Hieran bestehen zumindest insoweit Bedenken, als die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben zwar zu den von ihr beabsichtigten Nutzungsuntersagungen (Ziff. 1 und 3), nicht aber zu der gleichsam in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erlassenen Rückbauverfügung (Ziff. 5) angehört hat. Der hierdurch ggfs. erfolgte Verfahrensfehler durch (teilweise) Versäumung der Anhörung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da dieser im Ergebnis unbeachtlich ist. Von der Anhörung konnte zwar nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen werden. Insbesondere ist eine sofortige Entscheidung nicht wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig gewesen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris. Anhaltspunkte für eine Gefahr im vorstehenden Sinne lagen nicht vor. Die formelle Baurechtswidrigkeit des westlichen Anbaus begründet keine solche Gefahr. Auch der von der Beklagten aufgezeigte Abstandsflächenverstoß bzw. die daraus hergeleitete materielle Illegalität vermögen ein Absehen von der Anhörung nicht zu begründen. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Beklagte den Kläger mit Blick auf den von ihr festgestellten Abstandsflächenverstoß nicht vor Erlass ihrer Ordnungsverfügung hätte ordnungsgemäß anhören können. Zwar geht ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht bei Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage regelmäßig mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu schützender (Nachbar-)Rechte einher. Der so vorliegende Verstoß ist im Einzelfall des Klägers aber bereits seit Jahrzehnten vorhanden gewesen und wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung auch bereits Jahre zuvor von der Beklagten festgestellt. Dass es trotz dieses enormen Zeitablaufs notwendig gewesen wäre, zur sofortigen Beseitigung dieses Rechtsverstoßes von einer Anhörung abzusehen, hätten allein neue Umstände (z.B. in Form einer Gefahr für Leib und Leben durch den Anbau) rechtfertigen können, die ein sofortiges ordnungsbehördliches Handeln der Beklagten erforderlich gemacht hätten. Solche Umstände sind aufgrund der jahrelangen Nutzung des Anbaus (ohne entsprechende Zwischenfälle) nicht ersichtlich. Der Anhörungsmangel ist jedoch unbeachtlich. Es kann offenbleiben, ob er nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden oder nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Das Unterbleiben einer erforderlichen Anhörung eines Beteiligten ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn sie nachgeholt wird. Die Nachholung ist bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7 - 8, m.w.N., vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 10 A 699/17 –, juris Rn. 5 - 6. Vorliegend hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie auch unter Würdigung der Klagebegründung und den Erörterungen im Ortstermin vom 25. Juni 2019 und damit all dessen, was der Kläger wohlmöglich auch vor dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erklärt hätte, an ihrer Entscheidung festhält. Sollte hingegen anzunehmen sein, dass Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nicht erfüllten, kann die unterbliebene Anhörung nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein. Dies kommt in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass angesichts des erschöpfenden Austauschs der wesentlichen Argumente die Beklagte in einem eigens zur Heilung des Anhörungsmangels durchgeführten Verwaltungsverfahren an der Ordnungsverfügung festgehalten hätte. Vgl. so BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4, vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. März 2019 – 9 L 2225/18, n.v., S. 5 Vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte angesichts des erschöpfenden Austauschs der wesentlichen, auf die Ordnungsverfügung bezogenen Sachargumente, genauso entschieden hätte. Dies gilt unabhängig davon, dass sie im laufenden gerichtlichen Verfahren und im Zuge eines von ihr zwischenzeitlich vorgeschlagenen Vergleichs dazu bereit war, dem Kläger die Legalisierung des nicht von der Ordnungsverfügung umfassten Heizungsraums vor einer möglichen Vollziehung der Ordnungsverfügung im Übrigen zu ermöglichen. Hierdurch hat die Beklagte in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrer Entscheidung bzgl. des streitgegenständlichen Anbaus bzw. des Holzhauses abweiche. Ein eigens geführtes Verwaltungsverfahren hätte angesichts der umfänglichen Auseinandersetzung der Beklagten mit den Argumenten des Klägers offensichtlich zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Soweit der Kläger weiter eine Verletzung von § 24 VwVfG NRW geltend macht, geht sein Vortrag diesbezüglich fehl. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gem. Abs. 2 hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger macht vorliegend unter Verweis auf § 24 VwVfG NRW geltend, dass die Beklagte eigene Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Grenzbebauung auf die Nachbargrundstücke unterlassen habe. Substantiierte Angaben dazu, welchen Inhalt die von ihm geforderten Ermittlungen der Behörde hätten haben sollen, trägt der Kläger dagegen nicht vor. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte für den Sachverhalt entscheidende Umstände des Einzelfalls (z.B. Lage und Maße der baulichen Anlagen oder Baulasteintragungen) nicht ermittelt bzw. ihr unbekannt gewesen sein sollen. Selbst wenn der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag unter Berücksichtigung seines übrigen Vortrags dahingehend verstanden wissen will, die Beklagte habe sich nicht ausreichend damit beschäftigt, dass die von ihm namentlich benannten Eigentümer der Nachbargrundstücke mit der bestehenden Grenzbebauung an der westlichen Grundstücksgrenze einverstanden sein könnten bzw. diese nicht als störend empfinden mögen, führt dies gleichsam nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Der Kläger übersieht dabei, dass ein Verstoß gegen § 24 VwVfG NRW sich nur dann auswirkt, wenn die weitergehende Sachverhaltsermittlung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da trotz nachträglicher Kenntnis der Beklagten von der (möglichen) Bereitschaft der derzeitigen Nachbarn, die abstandsflächenwidrige Bebauung auf dem Grundstück des Klägers zu tolerieren, die Beklagte diesem Umstand keine besondere Bedeutung beimisst und deshalb auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung des § 24 VwVfG NRW davon auszugehen ist, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). Die Nutzungsuntersagungen in Ziff. 1 und 3 der Ordnungsverfügung sind materiell rechtmäßig. Sie finden als Dauerverwaltungsakte für dessen rechtliche Überprüfung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 BauO NRW. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Satz 2 BauO NRW sieht insoweit vor, dass die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung untersagen können, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Der an der westlichen Grundstücksgrenze errichtete Anbau (Ziff. 1.) ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW bedarf u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund seiner Größe von mehr als 75 m 3 ist der Anbau an der westlichen Grundstücksgrenze nicht genehmigungsfrei (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW). Nichts anderes gilt für das von Ziff. 3 der Ordnungsverfügung umfasste Holzhaus auf dem Grundstück des Klägers. Dieses ist zwar nur bis zu 75 m 3 groß, aber ein Aufenthaltsraum. Aufenthaltsräume sind von der Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW ausgenommen. Aufenthaltsräume sind gem. § 2 Abs. 7 BauO NRW Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Vorliegend wurde das Holzhaus nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit seiner Errichtung durch den Kläger (privat) durch diesen und seine Familie z.B. zum Grillen, zur Zubereitung und zum Verzehr von Speisen oder als überdachte Sitzgelegenheit genutzt. Dieser Eindruck hat sich auch durch die im Ortstermin festgestellte Einrichtung (Sofa, Küchenzeile, Kühlschränke etc.) bestätigt, sodass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das Holzhaus als Aufenthaltsraum dient. Ob der Kläger dagegen – wie von ihm zwischenzeitlich vorgetragen – nunmehr eine Nutzung als Aufenthaltsraum nicht mehr beabsichtigt und damit der ihm gegenüber auferlegten Ordnungspflicht nachkommt, mag dahinstehen. In jedem Fall rechtfertigt dieser Vortrag auch aktuell nicht, wie vom Kläger gefordert, dass die Nutzungsuntersagung des Holzhauses von der Beklagten zurückgenommen wird, da ansonsten die Möglichkeit genommen würde, gegen einen weiteren (nicht auszuschließenden) Verstoß gegen die Ordnungspflicht durch Festsetzung von Zwangsmitteln vorzugehen. Mangels Baugenehmigung sind sowohl der Anbau als auch das Holzhaus formell illegal errichtet. Diese formelle Illegalität ist für eine Nutzungsuntersagung hinreichend, wenn sich die Behörde – wie vorliegend die Beklagte – in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Nutzungsuntersagungen dienen nach – rechtlich nicht zu beanstandender Auffassung der Beklagten – insbesondere dem Zweck, die Einhaltung der baurechtlichen Verfahrensvorschriften und somit die Ordnungsfunktion des Baurechts zu sichern. Die Nutzungsuntersagungen sind verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat im Fall der Genehmigungspflicht eines Bauvorhabens dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens in Form der Baugenehmigung den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme der Nutzung gegeben. Durch die Untersagung einer formell illegalen Nutzung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Kläger für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Eine Nutzungsänderung ist allerdings ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt, auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. August 2018 - 6 L 1403/18 -, jeweils juris. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier in Bezug auf beide Nutzungsuntersagungen indes nicht vor. Bislang wurde kein (bescheidungsfähiger) Bauantrag für die baulichen Anlagen gestellt. Auch dürften die Vorhaben aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde nicht ohne weiteres genehmigungsfähig sein. Auch die Rückbauverfügung bzgl. des zur westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichteten Anbaus (Ziff. 5) ist rechtmäßig. Sie findet als Verwaltungsakt, der eine einmalige Handlungspflicht aufgibt und damit in Abgrenzung zur Nutzungsuntersagung als maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Überprüfung an die letzte behördliche Entscheidung anknüpft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 der damals geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294), im Weiteren BauO NRW a.F. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass u.a. bei der Errichtung und der Änderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.). Dies schließt die Befugnis ein, die Beseitigung baulicher Anlagen anzuordnen, wenn diese formell und materiell illegal sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 52.78 -; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 A 2665/12 -, beide juris. Der Anbau an der westlichen Grundstücksgrenze ist unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften errichtet worden. Formelle Illegalität liegt – wie oben ausgeführt – vor. Er ist auch materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW a.F. auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Der Anbau ist nach der Eintragung im Liegenschaftskataster zur westlichen Grundstücksgrenze ohne Abstand errichtet, so dass die nach Westen notwendige Abstandsfläche in jedem Fall auf dem Nachbarflurstück 000 liegen. Der so entstandene Abstandsflächenverstoß könnte auch nicht durch die ggfs. zu erlangende Eintragung einer Baulast auf dem Flurstück 000 beseitigt werden. Diesem Vorgehen steht § 6 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a.F. entgegen, nach welchem sich Abstandsflächen – bis auf die dort genannten Ausnahmen, die vorliegend nicht einschlägig sind – nicht überdecken dürfen. Aktuell sind auf dem Nachbarflurstück 000 bereits Gebäude gegenüber der westlichen Grundstücksgrenze des Klägers errichtet, welche ihrerseits Abstandsflächen (mit einer Mindesttiefe von 3 m) nach Osten sicherzustellen haben und mit diesen (beinahe) bis an die Grundstücksgrenze des Klägers reichen. Zumindest diese Gebäude führen dazu, dass selbst im Fall der Eintragung einer Abstandsflächenbaulast auf dem Flurstück 000 die (Mindest-)Abstandsflächen des westlichen Anbaus und die der auf dem Flurstück 000 vorhandenen Gebäude sich weiterhin überdecken, da der Abstand der beiden Gebäude in jedem Fall unter 5 m liegt (gemessen unter: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/). Der westliche Anbau ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW a.F. ausnahmsweise abstandsflächenrechtlich zulässig. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden unter bestimmten Voraussetzungen an der Grenze ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes errichtet werden. Dabei darf u.a. nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW die Gesamtlänge der Grenzbebauung je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Anbau schon deshalb nicht, weil durch ihn allein an der westlichen Grundstücksgrenze eine grenzständige Bebauung von mindestens 25 m vorhanden ist. Die Rückbauverfügung ist die "erforderliche" Maßnahme J. Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F., der damit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpft. Sie ist geeignet, den Fortbestand baurechtswidriger Zustände zu unterbinden. Sie ist auch erforderlich. Der gegenüber dem vollständigen Rückbau mildere Rückbau auf ein die Einhaltung der Abstandfläche sicherstellendes Maß ist kein milderes Mittel, dass die Beklagte anstelle des vollständigen Abrisses in Erwägung ziehen könnte oder müsste. Sofern eine solche Möglichkeit besteht, ist es Sache des Bauherrn diese als Austauschmittel vorzuschlagen. Die Baubehörde darf ihm nicht eine bestimmte Form des Gebäudes aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – und vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 –, beide juris. Der angeordnete Rückbau ist auch angemessen, denn der Eingriff in die Rechts-position des Eigentümers und Nutzers steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger durch die Beseitigung einen wirtschaftlichen Verlust erleiden wird. Dies führt aber nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme. Weder der Kläger noch sein Sohn als Nutzer des Grundstücks sind auf den westlichen Anbau, welcher als Ersatzteilelager bzw. private Abstellfläche dient, in einer Weise angewiesen, dass hierdurch ein nachhaltiger Schaden droht. Der Anbau stellt lediglich eine Nebenanlage dar. Die vorhandene Werkshalle als Hauptnutzung, welche auch bereits in der Vergangenheit mehrfach legal erweitert wurde, ist ohne den so im westlichen Anbau vorhandenen Lagerraum sinnvoll im Zuge des dort ausgeübten An- und Verkauf von Automobilen inklusive der Durchführung kleinerer Reparaturen nutzbar. Die zum Abriss gesetzte Frist von rund 3 Monaten ab dem Datum der Ordnungsverfügung war nicht zu beanstanden. Die unter den Ziff. 1, 3 und 5 der Ordnungsverfügung erlassenen Nutzungsuntersagungen bzw. die Rückverfügung sind auch nicht deswegen unangemessen, weil die in Rede stehende Nutzung bereits seit mehreren Jahren bestanden hat. Der Kläger genießt deswegen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte von der baurechtswidrigen Nutzung auf dem Grundstück durch den westliche Anbau bzw. das Holzhaus schon längere Zeit, möglicherweise sogar von Beginn an, Kenntnis hatte, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Die faktische Duldung eines illegalen Zustands durch längeres Hinnehmen seitens der zuständigen Behörde begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich wäre hierfür, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn. 47 ff; Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1073/10 –, juris Rn. 72. Eine solche Erklärung ist hier von der Beklagten zu keiner Zeit zu Gunsten des Klägers abgegeben worden. Im Gegenteil ist der Kläger seit Kenntnis der Beklagten von der Nutzung des Holzhauses als Aufenthaltsraum auf dessen formelle Illegalität hingewiesen und ist ihm die Aufgabe der Nutzung und die Beseitigung des Abstandsflächenverstoßes durch den westlichen Anbau zunächst ohne bauordnungsrechtliches Einschreiten nahegelegt worden. Im Übrigen kann die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 4 TH 530/85 –, juris Rn. 24; Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 UE 4020/88 –, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 1995 – 2 CS 95.3597 –. Bedenken gegen die Störerauswahl bzgl. der Ziff. 1, 3 und 5 der Ordnungsverfügung macht der Kläger, welcher Eigentümer und Besitzer des Grundstücks bzw. des Holzhauses ist, nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Rechtsgrundlagen der Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 2, 4 und 6 der Ordnungsverfügung) sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Nutzungsunterlassung zu veranlassen. Der Gebührenbescheid vom 6. November 2015 ist rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr bzgl. Ziff. 1 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Tarifstelle 2.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW (AGT NRW). Danach fällt bei der Untersagung rechtswidriger Nutzungen eine Gebühr von 100,00 Euro bis 750,00 Euro an. Die hier festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,00 Euro bildet die unterste Grenze des Rahmens und ist als den Kläger geringstmögliche Belastung nicht zu beanstanden. Die Beklagte konnte sowohl für die alleinige Nutzungsuntersagung bzgl. des Holzhauses aber auch des westlichen Anbaus keine geringere Gebühr im Zuge ihres Ermessens festsetzen. Aufgrund dieser Wahl der geringsten Gebührenhöhe für die entsprechende Amtshandlung, sind weitere Ermessenserwägungen der Beklagten zur Gebührenhöhe nicht zu verlangen. Das gleiche gilt für die Gebührenfestsetzung bzgl. der Rückbauverfügung (Ziff. 5). Hierfür ist nach der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT NRW (Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände) eine Gebühr von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro festzusetzen. Auch hier hat sich die Beklagte auf die Festsetzung der Mindestgebühr von 100,00 Euro beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 10.320,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer bewertet das Interesse an der Möglichkeit der weiteren Nutzung des Holzhauses bzw. der an die bestehende Werkhalle angebauten und an die westliche Grundstücksgrenze angrenzenden Gebäudeflächen gemäß Nr. 11 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (Streitwertkatalog der Bausenate) mit dem Jahresnutz- oder -mietwert. Für das Holzhaus des Klägers war dabei aufgrund seiner geringen Größe (unter 30 m³ Rauminhalt), dem Umstand, dass die Nutzung nur zu Aufenthaltszwecken und nicht insgesamt untersagt wurde, und den Angaben des Klägers, dass es ausschließlich vereinzelt zu Freizeitzwecken durch die eigene Familie genutzt worden sei, im Zuge des richterlichen Ermessens ein Betrag von 120,00 Euro anzusetzen. Für die Nutzungsuntersagung bzgl. der an der westlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichteten Nutzflächenweiterungen (ca. 100 m²) schätzt die Kammer den Jahresnutzwert unter Berücksichtigung der möglichweise zu erzielenden Jahresmieteinnahmen auf 3.000,00 Euro. In Bezug auf die von der Beklagten erlassenen Rückbauverfügung orientiert sich die Streitwertfestsetzung an Nr. 11 Buchst. d des Streitwertkatalogs der Bausenate. Danach sind bei einer auf Erfüllung von Handlungspflichten gerichteten Ordnungsverfügung in der Regel die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Diese schätzt die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens vorliegend für die im Zweifelfall betroffenen Nutzflächen an der westlichen Grundstücksgrenze des Klägers und bei Berücksichtigung der Kosten für Abriss und Beseitigung der verwendeten Baumaterialien auf 7.000,00 Euro. Die Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung wirken nicht werterhöhend (Nr. 13. Buchst. c des Streitwertkatalogs der Bausenate). Der abschließend ebenfalls mit angegriffene Gebührenbescheid war mit seiner Höhe von 200,00 Euro (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz) anzusetzen.