Beschluss
3 L 2092/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0925.3L2092.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2092/14 gegen die Zwangsmittelfestsetzung vom 22.08.2014 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder ist ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 22.08.2014 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Festsetzungsverfügung insgesamt rechtmäßig sein dürfte. Nach §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vom Staatlichen Umweltamt L. erstellte Genehmigungsbescheid vom 19.10.1998 ist einschließlich aller Nebenbestimmungen bestandkräftig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13. sind spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 26 BImSchG anerkannten Stelle durch Messungen ermitteln zu lassen, ob die in der Nebenbestimmung Nr. 10 festgelegten Immissionswerte eingehalten werden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 14 darf keine Geräusch-Meßstelle beauftragt werden, die bereits in gleicher Sache bei der Planung oder Errichtung der Anlage tätig geworden ist. Die Antragstellerin ist bisher der Nebenbestimmung Nr. 13 des Genehmigungsbescheids nicht in der vorgesehenen Form nachgekommen. Dies ist im Kern zwischen den Beteiligten auch nicht strittig. Die Antragstellerin hat die Messungen vielmehr inzwischen verbindlich beauftragt. Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht unverhältnismäßig. Sie verhält sich insoweit eher an der unteren Grenze des in solchen Fällen üblichen Betrages. Den Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Bezirksregierung E sei nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW für die Vollstreckung der Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht zuständig, da die Genehmigung vom Staatlichen Umweltamt L. erteilt worden sei. Dieses Vorbringen übersieht, dass die Staatlichen Umweltämter des Antragsgegners durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 – GV.NRW. S. 622 – in die Bezirksregierungen eingegliedert wurden. Die Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes L. ging damit auf die Bezirksregierung E über. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, warum die Nebenbestimmung Nr. 13 heute nicht mehr vollziehbar sein soll. Schließlich zieht die Antragstellerin ihre Berechtigung zum Betrieb ihrer Anlage weiterhin aus der Genehmigung vom 19.10.1998. Dann müssen auch die entsprechenden Nebenbestimmungen der Genehmigung Beachtung finden. Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Nebenbestimmung durch Zeitablauf erledigt hat oder ihre Erfüllung rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall. Nicht zielführend ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, die Bezirksregierung verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig. Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Befugnisse zum ordnungsbehördlichen Einschreiten nicht dem Rechtsgedanken der Verwirkung unterliegen, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08 -, juris, m.w.N. Schließlich teilt das Gericht auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, ihr sei zur Umsetzung der in Rede stehenden Nebenbestimmung keine angemessene Frist im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gewährt worden. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Messungen nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen wären. Unabhängig davon trägt sie selbst vor, dass ihre Mitarbeiter bereits mit Schreiben der Bezirksregierung E vom 08.05.2014 darauf hingewiesen worden seien, dass der schalltechnische Nachweis im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 13 fehle. Auch dies ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der gesetzten Frist zu berücksichtigen. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Erhöhung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Betrachtung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich die fraglichen Messungen ohnehin in Auftrag gegeben hat. Das Gericht sieht nicht, dass eine stattgebende Eilentscheidung hieran noch etwas ändern würde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch die Vollziehung der Festsetzung der Antragstellerin keinen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde. Bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren müsste der Antragsgegner ihr das gezahlte Zwangsgeld zurückerstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.