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Beschluss

9 L 1585/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1127.9L1585.18.00
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Leitsätze

Beruft sich ein Bauordnungspflichtiger auf die Genehmigungsfreiheit einer vor langer Zeit errichteten baulichen Anlage, muss er im Einzelnen behaupten und unter Beweis stellen, dass das Vorhaben genau in der Zeit der Geltung einer solchen Regelung errichtet worden ist, dass diese Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit erfüllt haben und heute noch von diesen Voraussetzungen gedeckt sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 1687/99 -, Rn. 12, juris).

Unzutreffende Ermessenserwägungen führen dann nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, wenn im konkreten Einzelfall ein Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung ausgeschlossen werden kann, weil jede andere Entschei-dung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet (Fortführung Kammer,Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14).

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.988,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich ein Bauordnungspflichtiger auf die Genehmigungsfreiheit einer vor langer Zeit errichteten baulichen Anlage, muss er im Einzelnen behaupten und unter Beweis stellen, dass das Vorhaben genau in der Zeit der Geltung einer solchen Regelung errichtet worden ist, dass diese Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit erfüllt haben und heute noch von diesen Voraussetzungen gedeckt sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 1687/99 -, Rn. 12, juris). Unzutreffende Ermessenserwägungen führen dann nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, wenn im konkreten Einzelfall ein Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung ausgeschlossen werden kann, weil jede andere Entschei-dung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet (Fortführung Kammer,Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.988,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld vom 03.08.2018 des Antragsgegners wiederherzustellen, begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 9 K 4499/18 gegen die in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. August 2018 – B. . bezogen auf das Grundstück H. S. Flur , G. mit der postalischen Anschrift I.----, S. ausgesprochene Nutzungsuntersagung (Antrag zu 1.) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung (Antrag zu 2.). Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig. Insbesondere sind sie statthaft. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet hat. Der Antrag zu 2. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung einer Klage kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), anordnen. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW – bestimmt, dass Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen von Vollzugsbehörden gemäß § 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung (Ziffer 2. der Ordnungsverfügung) ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Dabei wird nicht überprüft, ob die angeführten Gründe zutreffen. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht allein darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Diese Anforderungen erfüllt die von der Antragsgegnerin insbesondere angeführte Begründung, dass allein die formelle Baurechtswidrigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründe. Denn anderenfalls böte der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen von formell illegalen baulichen Anlagen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz, dies auch tatsächlich zu tun. So würde die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt im Übrigen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 3. August 2018 das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Nutzungsuntersagung wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung standhalten. Die an den Antragsteller gerichtete Untersagung, die Nutzung der auf dem Grundstück H. S. , Flur , G. mit der postalischen Anschrift I.----straße S. ab Zustellung dieser Verfügung zu untersagen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW). Die Nutzungsuntersagung ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2018 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört. Weiterhin ist die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 des VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dient vor allem der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz und dem Zusammenhang mit den Gründen, für den Adressaten die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Der Entscheidungsinhalt muss dabei für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Insbesondere muss der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes erkennbar sein, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedarf. Der Wille der Behörde muss so vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig, wenn auch durch Auslegung gewonnen, für den Beteiligten erkennbar sein. Dabei ist nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem betroffenen Adressaten mitgeteilten Inhalts des Verwaltungsaktes, so wie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 A 761/14.Z –, Rn. 19, juris. Der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Ordnungsverfügung lässt sich ein im vorstehenden Sinne bestimmter Regelungsinhalt eindeutig entnehmen. Regelungsgegenstand ist die auf dem in der Ordnungsverfügung genau bezeichneten Grundstück des Antragstellers befindliche Garagenanlage im nördlichen rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Dies ergibt sich aus dem Tenor zu 1. der Ordnungsverfügung in Verbindung mit einem als Luftbild bezeichneten Katasterauszug, aus dem sich der mit einem gelben „X“ markierte Gebäudezusammenhang als von der Ordnungsverfügung eindeutig gemeint entnehmen lässt. Die Verweisung auf die Fotos und unterstützt die bereits aus dem Tenor und dem markierten Katasterauszug ersichtliche genaue Bezeichnung der Garagenanlage im nördlichen Bereich des Flurstücks . Dass im Tenor der Ordnungsverfügung von einer „Garagenanlage“ die Rede ist, die Anlage u.U. tatsächlich aber als Lager für Baumaterialien genutzt wird, steht der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Gegebenenfalls handelt es sich bei der Bezeichnung „Garagenanlage“ lediglich um eine Falschbezeichnung, die die eindeutige Beantwortung der Frage, welche bauliche Anlage die Ordnungsverfügung erfasst, unberührt lässt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW liegen vor. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen eines bauaufsichtlichen Einschreitens nach dieser Vorschrift liegen vor. Die Errichtung und Nutzung der baulichen Anlage unter anderem zu Lagerzwecken verstößt gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts. Sie ist formell illegal, weil für die nach dem Vortrag des Antragstellers spätestens im Jahr 1948 errichtete bauliche Anlage keine Baugenehmigung vorliegt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW der Genehmigung. Eine Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung der Garagenanlage auf dem G. 172 ist nicht erteilt worden. Das ausweislich der Hausakte im Jahr 1938 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren wurde nicht durch Erteilung einer Baugenehmigung abgeschlossen, weil die Baubehörde den Bauantrag als zurückgenommen ansah, wie sich aus einem Vermerk vom 1939 ergibt. Auch später ist keine Baugenehmigung für die Anlage erteilt worden. Eine Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Bauschein O. . vom P. . Was Inhalt einer Baugenehmigung ist, bestimmt in erster Linie der Bauschein mit seinen Regelungen. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 – 7 A 777/00 –, Rn. 32, juris. Gemäß dem vorgelegten Bauschein wurde seinerzeit ein Anbau an das Haus I.---- genehmigt. Dies ergibt sich aus der rot markierte Einzeichnung des Anbaus in dem zum Bauschein zugehörigen Katasterauszug, die als anhand der Bauvorlagen überprüftes Vorhaben gekennzeichnet wird. Dass der Katasterauszug auch andere bauliche Anlagen, darunter einen Teil der im nördlichen Bereich des Flurstücks liegenden baulichen Anlage mit abbildet, dient der örtlichen Bestimmbarkeit des genehmigten Vorhabens. Eine auf die vorgefundenen Gebäude bezogene Regelung hat der Bauschein nicht zum Gegenstand. Es ist schließlich nicht ersichtlich oder durch den Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Errichtung der Garagenanlage genehmigungsfrei erfolgte, dass die Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit erfüllt hätte und heute noch von diesen Voraussetzungen gedeckt wäre. Vgl. zur Darlegungslast des sich ohne Vorliegen einer Baugenehmigung auf Bestandsschutz der baulichen Anlage und/oder ihrer Nutzung berufenden Klägers OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 10 B 1687/99 –, Rn. 12, juris. Die Nutzungsuntersagung ist die „erforderliche“ Maßnahme im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, der damit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpft. Sie ist geeignet, die Nutzung baurechtswidriger Zustände zu unterbinden. Auf anderem Wege, d.h. mit einfacheren Mitteln, lässt sich die illegale Nutzung eines baurechtswidrigen Zustandes nicht beenden. Angemessen ist sie, da sie erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel – der Herstellung baurechtskonformer Zustände – steht. Sie ist eine Maßnahme von schwacher Eingriffsintensität. Im Vergleich etwa mit einer Abrissverfügung belastet sie den Adressaten verhältnismäßig gering. Als unverhältnismäßig stellt sie sich daher nur etwa dann dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 – juris Rn. 6, vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 – juris Rn. 9, vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, juris Rn. 8, und vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. P. 2018 – 9 L 1698/18 –, in Veröffentlichung, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat bisher weder einen entsprechenden, die zur Bescheidung notwendigen Unterlagen beinhaltenden Bauantrag gestellt noch wäre ein solcher Antrag nach Auffassung der Antragsgegnerin genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht deswegen unangemessen, weil die Garagenanlage nach dem Vortrag des Antragstellers spätestens seit dem Jahr 1948 besteht und genutzt wird. Der Antragsteller genießt deswegen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin von der Nutzung der Garagenanlage auf dem Grundstück des Antragstellers schon längere Zeit, möglicherweise sogar von Beginn an, Kenntnis hatte, kann der Antragsteller daraus keine Rechtsposition ableiten. Die faktische Duldung eines illegalen Zustands durch längeres Hinnehmen seitens der zuständigen Behörde begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich wäre hierfür, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn. 47 ff., 53, 65 = NWVBl. 2009, 214; Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1073/10 – juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. November 2013, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 10 B 1477/13 –,nicht veröffentlicht; sowie vom 10. P. 2018 – 9 L 1698/18 –, in Veröffentlichung, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Eine solche Erklärung ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ab dem Frühjahr 2017 zum Genehmigungsstand der baulichen Anlagen im hinteren Bereich der Grundstücke P1.-- , I.----straße und I.----straße , insbesondere auf den Flurstücken und Ermittlungen durchgeführt und festgestellt, dass für die Garagenanlage im nördlichen Bereich des Flurstücks keine Baugenehmigung vorlag. Sie hat dem Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörungsverfügung vom 19. Januar 2018 diesen Sachverhalt offengelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine illegale Nutzung des rückwärtigen Bereichs nicht dulden wird. Im Übrigen kann die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 4 TH 530/85 –, juris Rn. 24; Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 UE 4020/88 –, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 1995 – 2 CS 95.3597 –, BayVBl 1996, 634; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. P. 2018 – 9 L 1698/18 –, in Veröffentlichung, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks. Von dem in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, vgl. auch § 40 VwVfG NRW). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nutzungsuntersagung in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris Rn. 6, vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn. 9, vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, juris Rn. 8 und vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. P. 2018 – 9 L 1698/18 –, in Veröffentlichung, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass sie die Ordnungsverfügung allein auf die formelle Illegalität der untersagten Nutzung stützt. Bedenken gegen die Störerauswahl macht der Antragsteller nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks Zustandsstörer (§ 18 Abs. 1 OBG NRW). Er ist ferner als Inhaber des Baugeschäfts E. Inh. H1. M. e.K. Nutzer des Grundstücks und damit Handlungsstörer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG NRW. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung ihres Störerauswahlermessens unzutreffend angenommen hat, es liege eine Mehrheit von Störern vor, und der Kläger vertrete eine G1. E. KG als Geschäftsführer, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Unzutreffende Ermessenserwägungen führen dann nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, wenn im konkreten Einzelfall ein Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung ausgeschlossen werden kann, weil jede andere Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7/91 –, juris Rn. 19 = BVerwGE 92, 281; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 198; jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2018 – 9 K 5544/14 –, in Veröffentlichung, S. 44 des Entscheidungsabdrucks. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist als Einzelkaufmann in eigener Person sowie als alleiniger Nutzer der baulichen Anlage der einzige greifbare Handlungsstörer im Sinne des § 17 OBG NRW. Andere für eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer in Betracht kommende Personen sind nicht ersichtlich. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt vor. Allein die formell baurechtswidrige Nutzung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft der sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage ziehen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern der gesetzestreue Bürger, der die Nutzung einer genehmigungspflichtigen, aber bisher nicht genehmigten baulichen Anlage nur aufgrund einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise benachteiligt. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn. 16, und vom 12. Juli 2007– 7 E 664/07 –, BRS 71 O. . 187, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. P. 2018 – 9 L 1698/18 –, in Veröffentlichung, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung scheidet ebenfalls aus. Die Androhung erweist sich im Rahmen der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 O. . 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 O. . 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen zur Beendigung der Nutzung zu bewegen und zukünftig von der untersagten Nutzung abzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 O. . 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, BauR 2003, 1883, hier Ziffer 10 Buchst. a), ist der Streitwert für eine Klage gegen ein Nutzungsverbot mit dem Jahresmietzins anzusetzen. In Ausübung richterlichen Ermessens schätzt das Gericht den Mietwert der Garagen- bzw. Lagerräume auf 3 € je Quadratmeter und Monat. Bei einer mittels des Katasterauszugs (www.tim-online.nrw.de) gemessenen Fläche der Anlage von etwa 166 qm entspricht dies einem Mietwert von 498,00 € pro Monat und einem Jahresmietwert von 5.976,00 €. Dieser Wert ist in Anbetracht der im Eilrechtsschutz nur begehrten vorläufigen Regelung gemäß Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, weil die Androhung nur unselbstständiger Teil der Ordnungsverfügung ist (Ziffer 11 Buchst. a) des Streitwertkatalogs).