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Urteil

16 A 4212/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.16A4212.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 4. August 1994 geborene Sohn J. R. der Kläger wurde zum 1. August 1997 in die Katholische Kindertagesstätte R. in W. aufgenommen. In einer von der Klägerin am 23. Juli 1997 unterzeichneten und im übrigen vollständig ausgefüllten Erklärung zum Elternbeitrag 1997 ist auf die Frage, ob sich "weitere Kinder (Geschwister Kinder) in einer Tageseinrichtung befinden", die Antwort "nein" angekreuzt worden. Dies entspricht auch der Anmeldemitteilung durch die Katholische Kirchengemeinde St. M. als Betreiberin. Mit Bescheid vom 4. September 1997 setzte der Beklagte den Klägern gegenüber den monatlichen Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch ihres Kindes auf "0" DM fest. In der Begründung wird dazu mitgeteilt, der Elternbeitrag entfalle, weil "ein weiteres Kind Ihrer Familie eine Tageseinrichtung besucht und für dieses Kind der Elternbeitrag verlangt wird". Am 20. März 1998 unterzeichneten beide Kläger eine weitere Formularerklärung zum Elternbeitrag, diesmal für das Jahr 1998, in welcher sie die Frage nach einem weiteren Kind in einer Tageseinrichtung wiederum verneinten. Mit Bescheid vom 23. Juli 1998 hob der Beklagte sodann den Beitragsbescheid vom 4. September 1997 auf und setzte den monatlichen Beitrag ab dem 1. August 1997 ausgehend von einem angegebenen Jahresbruttoeinkommen von über 120.000 DM auf 290 DM fest. Für den Zeitraum bis zum 1. September 1998 forderte der Beklagte von den Klägern insoweit eine Nachzahlung von 4.060 DM. Eine nähere Begründung für die nachträgliche Änderung wurde nicht gegeben. Den gegen die Aufhebung und Neufestsetzung für das vergangene Kindergartenjahr gerichteten Widerspruch vom 12. August 1998 begründeten die Kläger damit, auf den Bestand des ursprünglichen Bescheides vom 4. September 1997 vertraut und das anfänglich als Elternbeitrag eingeplante Geld für einen wirtschaftlich weit über ihren sonstigen Gepflogenheiten liegenden Urlaub vollständig verbraucht zu haben. Ihre Angaben zum Familienstatus und zum Elterneinkommen seien sowohl vollständig als auch korrekt und das vom Beklagten zunächst gefundene Ergebnis einer Beitragsfreiheit, "weil ein weiteres Kind ihrer Familie eine Kindertageseinrichtung besucht und für dieses Kind der Elternbeitrag verlangt wird", auch konsequent gewesen. Dass der Bescheid dennoch aufgehoben werde, begründe der Beklagte bezeichnenderweise nicht. Mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 führte der Beklagte aus: Er habe sich - begünstigt durch unvollständige Angaben zum Kind im Erklärungsvordruck zum Elternbeitrag 1997 und von ihm erstmals anhand der Elternbeitragserklärung 1998 feststellbar - in dem Irrtum befunden, bei dem die gleiche Einrichtung besuchenden Cousin von J. R. - A. D. - handele es sich um ein Geschwister im Sinne der Freistellungsregelung. Die Kläger hätten auf Grund ihrer Sachkenntnis von vornherein erkennen können, dass bei dem Forderungsverzicht von falschen Tatsachen ausgegangen werde, und mit einer Nachveranlagung rechnen müssen. Die durch die Nachforderung angeblich entstandenen Nachteile hätten sie selbst zu vertreten. Im übrigen enthielten Elternbeitragsbescheide ohnehin keine - den Regelungen für die Rücknahme oder den Widerruf begüns- tigender Verwaltungsakte unterfallende - Regelung des Inhalts, über die festgesetzten Abgaben hinaus weitere, insbesondere höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen, und ergäben sich auch keine Gesichtspunkte für eine insoweit allein einschlägige Verjährung bzw. Verwirkung. Ergänzend erteilte der Beklagte den Klägern für die Zeit des neuen Kindergartenjahres ab 1. August 1998 am 17. September 1998 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1998 einen neuen Bescheid über die Festsetzung der Elternbeiträge, der unangefochten geblieben ist. Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren bezüglich der Beitragsnacherhebung für den Zeitraum 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 weiterverfolgt, dazu ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt bzw. vertieft und sich gegen den Vorhalt verwehrt, "Angaben zum Kind auf dem Erklärungsvordruck zum Elternbeitrag 1997 ... unvollständig gemacht" zu haben. Als Cousin ihres Sohnes - so ihr ergänzender Vortrag - gehöre A. D. nach ihrem Verständnis zu derselben Familie im Sinne der Beitragsbefreiungsregelung. Dass die Beitragsfreistellung nur bei Geschwistern greife, hätten sie weder gewusst noch wissen müssen. Die Kläger haben beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 insoweit aufzuheben, als damit der Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab 1. August 1997 aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Daneben wurde behauptet, die Kläger hätten auf Seite 2 des Formulars zum Elternbeitrag 1997 überhaupt keine Angaben zum Kind gemacht, sondern solche hätten sich lediglich aus der Anmeldemitteilung ergeben. Mit Urteil vom 29. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte habe das hier nach § 45 SGB X bei der erforderlichen Rücknahme des Bescheides vom 4. September 1997 auszuübende Ermessen nicht betätigt; Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht gegeben. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte ergänzend zur Verdichtung des ihm eröffneten Rücknahmeermessens vor, die fehlerhafte Anwendung der Beitragsfreistellungsregelung im Bescheid vom 4. September 1997 sei offensichtlich und den Klägern - ausweislich der korrekten Verneinung der unmissverständlich auf diese Regelung abzielenden Frage nach Geschwister Kindern in einer Tageseinrichtung nicht nur in der Erklärung zum Elternbeitrag 1997, sondern auch ohne Erwähnung des Neffen in der Erklärung zum Elternbeitrag 1998 - auch bewusst gewesen. Abgesehen davon müsse ohnehin bestritten werden, dass die Kläger im Hinblick auf die vermeintliche Ersparnis die behauptete Vermögensdisposition getätigt hätten, weil die Maßgeblichkeit eines Betrages von lediglich rund 3.500 DM für die Gestaltung eines Urlaubs bei einem Jahreseinkommen von immerhin über 120.000 DM weder dargetan worden noch aus sich selbst heraus nachvollziehbar sei. Vor einem Hintergrund, der alles in allem gerade auch gegenüber anderen beitragspflichtigen Eltern keine andere Entscheidung vertretbar habe erscheinen lassen, sei keine ausdrückliche nähere Darlegung der Gründe erforderlich gewesen, weshalb das Ermessen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Sinne der Aufhebung ausgeübt werde. In erster Linie stützt der Beklagte sein Rechtsmittel aber darauf, dass die Heranziehung zu Elternbeiträgen für das Kindergartenjahr 1997/98 im Bescheid vom 23. Juli 1998 - ungeachtet einer Aufhebung des Bescheides vom 4. September 1997 - jedenfalls als bloße Nacherhebung aufrecht erhalten werden könne. Mit der Festsetzung des Elternbeitrages auf "0" für die Zeit ab dem 1. August 1997 setze der Bescheid vom 4. September 1997 nicht zugleich zu Gunsten der Eltern auch eine obere Grenze des Elternbeitrages, die Nacherhebungen ausschließe und Vertrauen begründen könne. Dem stehe bereits der ausdrückliche Hinweis in dem Bescheid vom 4. September 1997 im zweiten Absatz oberhalb der Begründung entgegen, in dem es heiße: "Falls sich eine Änderung bei den Voraussetzungen ergibt, die zu der vorgenommenen Beitragseinstufung geführt haben, kann der Bescheid - auch rückwirkend - aufgehoben werden". Außerdem handele es sich bei dem Elternbeitrag nach § 17 GTK um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, für die trotz einer dem § 45 SGB X entsprechenden Vorschrift in § 130 Abs. 2 AO gelte, dass die Bestandskraft des Ausgangsbescheides einer Nacherhebung nicht entgegenstehe und der Ausgangsbescheid keine Erklärung mit dem Inhalt umfasse, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Anknüpfung an ihren bisherigen Vortrag mit dem Hinweis, aus der korrekten Beantwortung der Frage nach Geschwisterkindern in Tageseinrichtungen auf den Einkommensformularen könne nicht auf eine positive Kenntnis über die irrtümliche Annahme des Beklagten geschlossen werden. Auch als Nacherhebung ließe sich der Elternbeitragsbescheid vom 23. Juli 1998 nicht konstruieren, weil - anders als es der Aufhebungsvorbehalt des Ursprungsbescheides voraussetze - weder von dem Rechtsanwendungsfehler des Beklagten noch von seinem Ermessensnichtgebrauch eine "Änderung bei den Voraussetzungen" ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 ist in dem hier streitbefangenen Umfang - soweit nämlich mit ihm unter entsprechender Aufhebung des Beitragsbescheides vom 4. September 1997 sinngemäß für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 ein monatlicher Elternbeitrag von 290 DM festgesetzt und ein Betrag von 3.480 DM zur Zahlung angefordert wird - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung und Zahlungsaufforderung ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) und vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204) und mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80), geändert durch VO vom 28. Juni 1996 (GV NW S. 240). Die Höhe der von den Klägern geschuldeten monatlichen Elternbeiträge beträgt richtigerweise 290 DM, weil die Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben der Gruppe mit einem Jahreseinkommen von über 120.000 DM zuzuordnen sind. Der Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen für das Kindergartenjahr 1997/98 steht nicht der Bescheid vom 4. September 1997 entgegen. Es spricht manches dafür, dass sich das schon aus der ge- festigten Rechtsprechung des Senates ableiten lässt, nach der in Bescheiden über die Erhebung von Elternbeiträgen entsprechend der Handhabung im allgemeinen Abgabenrecht regelmäßig nur eine Belastung und nicht zugleich eine Begünstigung zu sehen und deshalb eine Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 -, 16. Juni 1998 - 16 A 899/98 -, 26. Juli 1999 - 16 A 2892/99 - und 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 - jeweils m.w.N.. Jedenfalls bei formalisierten - nur die festgesetzte Beitragshöhe individuell unterschiedlich ausweisenden - Bescheiden dürfte das ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer Beschwer auch dann Geltung beanspruchen, wenn ein nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht nur nicht voll, sondern überhaupt nicht ausgeschöpft wird, indem der ursprüngliche Bescheid - wie hier - den Elternbeitrag auf "0" festsetzt. Zwar mag auch ein seiner Art nach nur belastender Bescheid - das kann hier konsequenter Weise bezüglich des Bescheides vom 4. September 1997 nicht anders sein - ein geeigneter Gegenstand zumindest für ein verfassungsrechtliches Vertrauen sein. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141 (144) m.w.N.. Ein solches Vertrauen würde aber eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraussetzen, dass im Zuge der sodann gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 - und Beschluss vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 = DVBl. 1996, 1046 m.w.N.. Keine dieser Voraussetzungen vermag der Senat vorliegend als erfüllt anzusehen. Da für die Kläger erkennbar war, dass der Beklagte lediglich irrtümlich von dem Besuch eines weiteren Kindes der Familie in einer Tageseinrichtung ausging, fehlt es bereits an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens auf die Nichterhebung eines Elternbeitrags. Dass mit "weiterem Kind ihrer Familie" ein Geschwister von J. R. gemeint war, musste den Klägern auf Grund der entsprechenden Frage im Erklärungsformular zum Elternbeitrag 1997 bewusst sein. Wie sich gerade vor dem Hintergrund eines Ehepaares mit nur einem Kind aufdrängen mußte, zielt die dortige Formulierung "weitere Kinder (Geschwister Kinder)" unmissverständlich auf Geschwister in der Kernfamilie ab; für die Abfrage von "Geschwisterkindern" im herkömmlichen Sinne - d.h. Nichten und Neffen - ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Aus der alternativen Gesetzesformulierung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK "mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten" wird klar erkennbar, dass nur die Kernfamilie (Eltern und Kinder), nicht also die Großfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder, Geschwisterkinder usw.) gemeint ist. Bezeichnenderweise hatten die Kläger als Konsequenz aus dem Fehlen eines Geschwisters laut Widerspruch vom 12. August 1998 auch einen Elternbeitrag für das Kindergartenjahr 1997/98 eingeplant. Wenn die Kläger die Frage nach weiteren Kindern in einer Tageseinrichtung im späteren Erklärungsformular zum Elternbeitrag 1998 ebenfalls verneint haben, kann auch nicht von einer zwischenzeitlichen Läuterung dergestalt ausgegangen werden, dass sie nunmehr ihren Neffen A. D. für elternbeitragsrechtlich berücksichtigungsfähig hielten. Es hätte sich dann auch die Frage aufgedrängt, warum für ihren Neffen und nicht ihren Sohn ein Elternbeitrag zu zahlen wäre, oder ob sogar für keinen der beiden ein Elternbeitrag zu zahlen wäre, weil auch aus der Sicht der Eltern des Neffen "ein weiteres Kind" die Tageseinrichtung besuchte, nämlich der Sohn der Kläger. All dies zeigt, dass den Klägern nicht der geringste Vertrauensschutz zugebilligt werden kann. Versteht man die Veranlagung der Kläger mit Bescheid vom 23. Juli 1998 nach alledem als eine auch außerhalb des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zulässige bloße Nacherhebung, kommt der Aufhebung des Elternbeitragsbescheides vom 4. September 1997 als weiterer Regelung des Bescheides vom 23. Juli 1998 nur eine klarstellende Wirkung zu. Einer gesonderten Ermächtigung hierzu bedarf es nicht, weil von der Aufhebung mangels rechtlichen Substrates keine rechtsrelevante Belastung für die Kläger ausgeht, sondern lediglich der Anschein sich widersprechender Regelungen beseitigt wird. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Bescheid vom 4. September 1997 eine der Nacherhebung entgegenstehende Regelung beinhaltet hat. Selbst wenn man dem Elternbeitragsbescheid vom 4. September 1997 nämlich die begünstigende Regelung einer Begrenzung des Elternbeitrages auf die festgesetzte Höhe entnehmen und mit dem Verwaltungsgericht an die Aufhebung der früheren Festsetzung des Elternbeitrages mit Bescheid vom 4. September 1997 auf 0 DM als Voraussetzung einer Neubestimmung der für das Kindergartenjahr 1997/98 geschuldeten Abgabe den Maßstab des § 45 SGB X anlegen wollte, hält die streitige Maßnahme des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 45 SGB X steht die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der zuständigen Behörde. Anders als es das Verwaltungsgericht sieht, ist nach Ansicht des Senats dieses dem Beklagten eingeräumte Ermessen hinreichend ausgeübt worden oder seine Betätigung wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zumindest nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Führt man sich vor Augen, dass der Angriff der Kläger lt. Widerspruch vom 12. August 1998 vornehmlich gegen die Aufhebung des Beitragsbescheides geführt worden war, lässt sich bei sachgerechter Auslegung schon aus der im ersten Absatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1998 angesprochenen Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch auf seine Zweckmäßigkeit auf eine über die strikte Rechtsanwendung hinausgehende Interessenabwägung schließen. Der Beklagte beschäftigt sich dementsprechend im vorletzten Absatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1998 sinngemäß mit der Frage, ob eine Neuberechnung des Beitrags für den Regelungszeitraum ab 1. Juli 1997 den Klägern gegenüber vertretbar ist. Dazu wägt er die Nachteile, die den Klägern nach ihren Angaben aus einer Nachforderung erwachsen, mit den Argumenten ab, die für eine nachträgliche Festsetzung des Elternbeitrags in gesetzlicher Höhe sprechen. Soweit den Klägern in diesem Zusammenhang vorgehalten wird, sie hätten den Irrtum des Beklagten über die Existenz eines weiteren Kindes als Ursache der Beitragsfreistellung erkennen können und deshalb mit einer Nacherhebung rechnen müssen, geht der Beklagte erkennbar vom Ermessensrahmen des § 45 Abs. 2 SGB X - der Frage des Vertrauensschutzes - aus und zeichnet maßgeblich die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nach. Aus dem Fehlen weiterer Erwägungen auf das Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung zu schliessen, würde jedenfalls die Besonderheiten verkennen, die sich im vorliegenden Fall aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen ergeben. Sie besagen folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = DVBl. 1998, 145 und OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 8 A 2001/84 -, ZfS 1987, 17. Als eine solche ermessenslenkende Norm betrachtet der Senat hier § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach unter bestimmten, in der Person des Begünstigten liegenden Umständen mangels schützenwerten Vertrauens regelmäßig eine Rücknahme stattfindet. Das vom Beklagten gefundene Ergebnis einer zulässigen Rücknahme des ursprünglichen Elternbeitrages beruht dementsprechend auch nicht auf einer fehlerhaften Betätigung des Ermessens. Der Beklagte hat die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Vielmehr ließen die Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Ermessensreduzierung nur eine Entscheidung - nämlich die der Rücknahme - als richtig erscheinen, so dass es ohnehin auf eine erkennbare Ermessensbetätigung der Beklagten nicht ankommt. Es sind keine Gesichtspunkte greifbar, die ein Absehen von der Rücknahme zu rechtfertigen vermögen. Die im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO weiter untermauerte Wertung folgt den Vorgaben, die § 45 Abs. 2 SGB X für die Prüfung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme als maßgeblichem Kriterium der Ermessensausübung macht. Das gilt namentlich insoweit, als nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Annahme, den Klägern sei die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Elternbeitragsbescheides vom 4. September 1997 unter Zugrundelegung einer Parallelwertung in der Laienssphäre bekannt oder bei Vermeidung grober Fahrlässigkeit zumindest erkennbar gewesen, findet in der Argumentation des Beklagten eine sachgerechte und auch im Übrigen nicht zu beanstandende Begründung. Dass nur der Besuch einer Tageseinrichtung durch "weitere Kinder" beitragserheblich sein konnte, musste den Klägern aus der Fragestellung im Erklärungsformblatt zum Elternbeitrag 1997 und aufgrund ganz einfacher Überlegungen, wie bereits ausgeführt, bewusst sein. Ihr dahingehendes Bewusstsein bestätigt sich in der erneuten Verneinung der Frage nach Geschwistern in einer Tageseinrichtung auf dem Erklärungsformblatt zum Elternbeitrag 1998. Dem Bescheid vom 4. September 1997 war demgegenüber nach Absatz 2 seiner Begründung deutlich zu entnehmen, dass die Behörde - entgegen den Angaben im Formblatt und irrtümlich - von der Existenz eines solchen Geschwister als Grund für die Beitragsfreistellung ausging. Für ein erweitertes Verständnis der Freistellungsregelung dahingehend, dass auch verschwägerte Kinder aus der Großfamilie berücksichtigungsfähig sein könnten, bot sich den Klägern kein nachvollziehbarer und vernünftiger Anlass. Sollten sich die Kläger der Kenntnis von der irrtümlichen Sachverhaltsannahme des Beklagten verschlossen haben und den sich aufdrängenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht wenigstens nachgegangen sein, stellt das eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße dar (vgl. §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 277 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.