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Urteil

7 K 969/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0208.7K969.20.00
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Leitsätze

Bei Umstellung eines Ableseturnus von Mitte des Jahres auf das Jahresende kann die Schmutzwassermenge für das vollständige Gebührenjahr von der Gemeinde geschätzt werden. Hierbei kann sich die Gemeinde an den Satzungsbestimmungen betreffend unrichtiger Erfassung des Frischwasserverbrauchs z.B. bei Rohrbrüchen oder Funktionsstörungen von Wasserzählern orientieren; soweit eine Hochrechnung des Verbrauches aufgrund Umrechnung erfasster Teilzeiträume auf das Gesamtjahr für die Gebührenzahler günstiger ist, ist eine hierauf gestützte Veranlagung nicht zu beanstanden.

Tenor

Das gegen die Nacherhebungsbescheide vom 24.05.2019 (Nacherhebung von 360,59 €) und 13.08.2019 (Nacherhebung von 90,99 €) gerichtete Klageverfahren wird aufgrund übereinstimmender Teilerledigungserklärungen (über einen Nacherhebungsbetrag in Höhe von 97,73 €) teilweise eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Umstellung eines Ableseturnus von Mitte des Jahres auf das Jahresende kann die Schmutzwassermenge für das vollständige Gebührenjahr von der Gemeinde geschätzt werden. Hierbei kann sich die Gemeinde an den Satzungsbestimmungen betreffend unrichtiger Erfassung des Frischwasserverbrauchs z.B. bei Rohrbrüchen oder Funktionsstörungen von Wasserzählern orientieren; soweit eine Hochrechnung des Verbrauches aufgrund Umrechnung erfasster Teilzeiträume auf das Gesamtjahr für die Gebührenzahler günstiger ist, ist eine hierauf gestützte Veranlagung nicht zu beanstanden. Das gegen die Nacherhebungsbescheide vom 24.05.2019 (Nacherhebung von 360,59 €) und 13.08.2019 (Nacherhebung von 90,99 €) gerichtete Klageverfahren wird aufgrund übereinstimmender Teilerledigungserklärungen (über einen Nacherhebungsbetrag in Höhe von 97,73 €) teilweise eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. . 00 in der Gemeinde J. . Sie wenden sich gegen ihre Nachveranlagung zu Abwassergebühren durch Grundbesitzabgabenbescheide vom 24.05.2019 und 13.08.2019 – soweit darin eine Nachveranlagung von Schmutzwassergebühren für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 erfolgt ist. Zunächst war mit Bescheid vom 09.02.2016 die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2015 für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 festgesetzt worden. Hierbei wurde für das Grundstück der Kläger von einem Verbrauch von lediglich 92 m³ ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von 3,37 €/m³ ergab sich im Hinblick auf die für 254 m³ bereits erbrachten Vorausleistungen für das Jahr 2015 ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Kläger in Höhe von 545,94 € (bzw. 162 m³ x 3,37/m³), der mit deren laufenden Gebührenverbindlichkeiten für ihr Grundstück verrechnet wurde. Für das Gebührenjahr 2014 und die Vorauszahlung für das Jahr 2016 sind in dem Bescheid vom 09.02.2016 Verbrauchswerte von jeweils 250 m³ berücksichtigt. Im Nachhinein ging die Beklagte laut Informationsschreiben vom 24.05.2019 davon aus, dass bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2015 versehentlich nur Halbjahresverbräuche aus dem zweiten Halbjahr des Jahres 2015 berücksichtigt worden seien. Hiervon betroffen seien alle Haushalte, die Frischwasser durch das Verbandswasserwerk N. bezogen hätten (bzw. alle Ortschaften der Gemeinde J. mit Ausnahme der Gemeinde M. ). Ursächlich sei der Ablesezeitraum gewesen. Von 1998 bis 2015 seien für die jährliche Abrechnung die Monate Juli bis Juni (des jeweiligen Folgejahres) erfasst worden. Im Jahre 2015 sei eine Umstellung von Juliablesungen auf Dezemberablesungen erfolgt; heraus resultiere eine Verbrauchsabrechnung für den Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2015. Diese Verbrauchsdaten seien dann bei der Endabrechnung für das Jahr 2015 automatisiert als Gesamtverbrauch des Jahres (2015) irrtümlich in Rechnung gestellt worden. Der Verbrauchszeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 sei dabei außer Betracht geblieben. Dies solle mit dem Bescheid vom 24.05.2019 korrigiert werden. Die Korrektur erfolge, weil die Gebührenfestsetzung zuvor unrichtig gewesen sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit §§ 169, 170 AO. Bei der Korrekturberechnung werde anhand des mitgeteilten Verbrauchs für das zweite Halbjahr 2015 der Verbrauch wie folgt für das erste Halbjahr hochgerechnet: "mitgeteilter Verbrauch 2. Halbjahr in cbm / tatsächliche Tage * 365 Tage". Die Hochrechnung erfolge für 2015, da eine kalenderbezogene Abrechnung des Wasserwerkes für 2015 nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Mit Bescheid vom 24.05.2019 wurde dementsprechend die Endabrechnung für das Jahr 2015 aufgegriffen und eine Nacherhebung in Höhe von 360,59 € festgesetzt. Es wurde auf die Fehlberechnung hingewiesen, wonach lediglich die Halbjahresverbräuche des 2. Halbjahres 2015 in die bisherige Abrechnung eingeflossen seien. Der Verbrauchszeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2015 sei aber bislang unberücksichtigt geblieben. Nunmehr wurde für den Haushalt der Kläger für das Jahr 2015 eine Abwassermenge von 207 m³ angenommen und bereits für Juli 2015 bis Dezember 2015 mit Bescheid vom 09.02.2016 abgerechnete 92 m³ in Abzug gebracht. Weiter wurde eine Zwischenzählermenge von 8 m³ berücksichtigt, für die keine Schmutzwassergebühren anfielen. Dementsprechend wurde eine Nacherhebung in Höhe von 387,55 € für weitere 115 m³ ermittelt, abzüglich 26,96 € für die Zwischenzählermenge. Zur Begründung der Korrektur wurde auf die Regelungen in § 12 Abs. 1 Nr. 4b AO in Verbindung mit §§ 169, 170 AO verwiesen, wonach eine Nacherhebung zulässig sei, wenn der Gebührenanspruch bislang unrichtig festgesetzt gewesen sei. Es sei eine Hochrechnung der Verbrauchswerte erfolgt, da eine auf das Kalenderjahr bezogene Abrechnung durch das Wasserwerk (EWV) mangels solcher Verbrauchsdaten nicht habe zur Verfügung gestellt werden können. Die Hochrechnung basiere auf dem mitgeteilten Verbrauch des 2. Halbjahres dividiert durch die tatsächlichen Tage multipliziert mit 365. Die Kläger legten mit Schreiben vom 05.06.2019 gegen den Bescheid vom 24.05.2019 Widerspruch ein. Sie sind der Auffassung, dass die Berichtigungsveranlagung falsch sei. Die Gebührennacherhebung führe dazu, dass die für ihr Anwesen seit ihrem Einzug im Juni 2006 festgesetzte Schmutzwassergesamtmenge größer sei, als die insgesamt abrechnungspflichtige Frischwassermenge. Ferner liege ein Satzungsverstoß vor, da die Schmutzwassermenge für das erste Halbjahr 2015 durch Hochrechnung ermittelt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung vom 10.12.2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13.12.2018 würden die Wassermengen aber mittels Wasserzähler ermittelt (Abs. 1); bei aus der öffentlichen Versorgungsanlage bezogenem Wasser gelte als Verbrauchsmenge, die vom Wasserversorger (aufgrund Ablesung oder Schätzung) berechnete Menge (Abs. 2). Habe ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so werde die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauchs von der Gemeinde geschätzt (Abs. 5). Der Wasserzähler der Kläger habe ordnungsgemäß funktioniert. Nach diesen Satzungsvorgaben sei keine Hochrechnung durchzuführen gewesen. Die Beklagte bat hierauf im Widerspruchsverfahren um Vorlage der Verbrauchsablesedaten für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis Sommer 2015 und für den Folgezeitraum von Sommer 2015 bis zum 31.12.2015. Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 14.06.2019 darauf hin, die Bezugsdaten für 2015 und 2016 müssten der Beklagten bekannt sein. Die Kläger hielten es hingegen für maßgeblich, die bezogenen Frischwassermengen über einen längeren Zeitraum zu betrachten. Ergänzend übersandten sie Abrechnungen der EWV vom 11.08.2015 und 14.01.2016. In der Abrechnung vom 11.08.2015 wird für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 17.07.2015 ein Verbrauch von 260 m³ (für 368 Tage) angegeben (wobei umgerechnet auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 17.07.2015 eine Menge von 141 m³ entfalle). Ausweislich der Abrechnung vom 14.01.2016 erfolgte eine Abrechnung für den Zeitraum vom 18.07.2015 bis 31.12.2015 über 95 m³ (für 167 Tage). Hierauf erfolgte gegenüber den Klägern ein weiterer Nacherhebungsbescheid unter dem 13.08.2019 unter Berücksichtigung der EWV-Abrechnungen vom 11.08.2015 und 14.01.2016 über einen Betrag in Höhe von 90,99 €. Bei der zweiten Nachveranlagung wurde für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 17.07.2015 ein Verbrauch von 141 m³ und für den Zeitraum vom 18.07.2015 bis 31.12.2015 von ein Verbrauch von 95 m³ berücksichtigt. In der Summe ergebe sich für 2015 ein Frischwasserverbrauch von 236 m³. Hinsichtlich des Zwischenzählers seien insgesamt 10 m³ in Abzug zu bringen. Hieraus resultiere eine weitere Nacherhebung in Höhe von 90,99 € (d.h. für weitere 29 m³ ein Betrag in Höhe von 97,73 € / abzüglich weiterem Zwischenzählerstand von 2 m³ bzw. 6,74 €). Die Kläger legten auch gegen den weiteren Nacherhebungsbescheid vom 13.08.2019 am 18.08.2019 Widerspruch ein. Sie führten aus, dass sie bereits mit der Schmutzwassergebühr 2014 für insgesamt 260 m³ - davon 119 m ³ für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 31.12.2014 - veranlagt worden seien. Ferner sei in dem ursprünglichen Bescheid vom 09.02.2016 bereits die Teilmenge von 141 m³ für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 17.07.2015 erfasst und für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt worden. Auch für die Frischwassermenge aus dem Zeitraum vom 18.07.2015 bis 31.12.2015 (95 m³ abzüglich Zwischenzählerstand von 3 m³) seien sie bereits mit Bescheid vom 09.02.2016 veranlagt worden. Es trete im Ergebnis eine Doppelveranlagung für die hochgerechneten Schmutzwassergebühren aus dem ersten Halbjahr 2015 auf, die nicht rechtmäßig sei. Die mit Bescheiden vom 24.05.2019 und 13.08.2019 nacherhobenen Gebührenbeträge seien ihnen zu erstatten und ihre Widersprüche gegen die Bescheide abschließend zu prüfen. Die Beklagte wies den Widerspruch vom 18.08.2019 mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2020 (insgesamt) zurück und führte aus, sie habe den Verbrauch für 2015 aufgrund der EWV-Rechnungen vom 18.08.2019 und 14.01.2016 mit 236 m³ neu berechnet (davon 141 m ³ für 01.01.2015 bis 17.07.2015 und 95 m³ für 18.07.2015 bis 31.12.2015). Zudem seien 10 m³ für Gartenbewässerung in Abzug gebracht worden. Die Kläger haben am 27.04.2020 Klage erhoben und tragen vor, die Nacherhebungen durch Bescheide vom 24.05.2019 und 13.08.2019 würden sich auf einen Nacherhebungsgesamtbetrag in Höhe von 451,58 € summieren. Die Beklagte habe Gebühren für eine Wassermenge von 134 m ³ nachberechnet. Diese Menge entspreche der nachweislich der von ihnen der EWV bezahlten Frischwassermenge für den Zeitraum 01.01.2015 bis 17.07.2015. Aus dem Bescheid vom 09.02.2016 ergebe sich aber, dass sie für 134 m³ (aus dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis 17.07.2015) bereits für das Gebührenjahr 2014 zu Schmutzwassergebühren veranlagt worden seien. Für die im Zeitraum vom 18.07.2015 bis 31.12.2015 bezogene Frischwassermenge von 92 m³ seien sie gleichfalls im Bescheid vom 09.02.2016 (allerdings bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015) belangt worden. Diese Darstellung mache deutlich, dass der gesamte Frischwasserbezug aus dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bereits im Bescheid vom 09.02.2016 berücksichtigt worden sei. Bis einschließlich 1996 seien die Ablesungen des Frischwasserverbrauchs für ein Kalenderjahr jeweils im Dezember erfolgt. Die Ablesezeiträume für Frischwasser hätten mit der Zuordnung der Schmutzwasserabrechnung übereingestimmt. Erstmals 1997 sei hiervon abgewichen worden und die Jahresablesung von Dezember auf Juli vorverlegt worden. In der Folgezeit sei dann aufgrund der Ablesezeiträume von Juli bis Juni eine Jahresfrischwassermenge erfasst und für die Schmutzwassergebührenveranlagung des Vorjahres berücksichtigt worden. Deshalb sei der Frischwasserbezug für den Ablesezeitraum 7/2014 bis 12/2014 (119 m³) und 01/2015 bis 07/2015 (141 m³) abzüglich des Zwischenzählerverbrauchs von 10 m³ in der Schmutzwasserabrechnung für den Zeitraum 01/2014 bis 12/2014 komplett berücksichtigt worden. Ab 2016 seien die Ablesezeiträume der Frischwasserablesung und die Zuordnung der Schmutzwasserabrechnung wieder identisch (Januar bis Dezember). Für das erste Halbjahr 2015 entstehe bei Betrachtung der Gebührenbescheid der falsche Eindruck, dass der Frischwasserbezug für das erste Halbjahr 2015 noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Kläger sind bemüht, anhand sämtlicher bezogenen Frischwassermengen seit ihrem Einzug im Juni 2006 und einem Vergleich mit den Schmutzwassergebührenbescheiden darzulegen, dass ihre Sichtweise zutreffe, wonach der Verbrauch des 1. Halbjahres 2015 bereits für das Gebührenjahr 2014 berücksichtigt worden sei. Insgesamt hätten sie 2.351 m³ an Frischwasser bezogen und seien bis einschließlich des Bescheides vom 09.02.2016 dementsprechend veranlagt worden. Durch die Berücksichtigung der Nachberechnungsmengen seien die Kläger aber zu 2.485 m³ Schmutzwassergebühren (insgesamt seit Einzug) veranlagt worden. Die Nacherhebung für 134 m³ in Höhe von insgesamt 451,58 € sei nicht gerechtfertigt. Weiter vermuten die Kläger die Ursache für den fehlenden Kassenbestand der Beklagten in der Umstellung des Ableseturnus im Jahre 1997; damals sei beschlossen worden, für das Jahr 1997 den Frischwasserbezug aus dem Zeitraum von Mitte Juli 1997 bis Mitte Juli 1998 zu berücksichtigen. Es könne aber nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die Rückumstellung des Ableseturnus auf kalenderjährliche Ablesungen im Jahr 2015 dazu führe, dass sich ein Kassendefizit zeige. Der Kassenausgleich sei schon deshalb nicht auf diese Art und Weise durchzuführen, weil das Objekt der Kläger (Baujahr 2005/2006) im Jahre 1997 noch nicht vorhanden gewesen sei. Nach Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Kläger fehlt zudem eine satzungsrechtliche Grundlage für die Nacherhebungen. Maßgeblich werde in § 4 Abs. 1 BGS auf den Frischwasserverbrauch abgestellt. Nach § 4 Abs. 3 BGS sei nur der Verbrauchswert relevant, der durch Wasserzähler ermittelt worden sei. Eine darüberhinausgehende Schätzung könne nicht erfolgen. Die Beklagte habe im Jahre 1997 aufgrund der damaligen Umstellungen darauf verzichtet, Zahlungen für die Ablesewerte (des ersten Halbjahres 1997) zu erheben. Die hierdurch verlorenen Gebühreneinnahmen sollten anlässlich der Rückumstellung des Ableseturnus 2015 wieder realisiert werden. Dies führe vorliegend zu einer Doppelveranlagung für 134 m ³. Die Kläger seien aber erst seit 2006 gebührenpflichtig. Es sei auch nicht zulässig, nur für die Bürger, die in Ortschaften wohnten, wo eine Änderung des Ableseturnus erfolgt sei, einen Nachschlag für 2015 zu erheben; ein solches Vorgehen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (ein Teil der Bürger müsse nur für den Wasserverbrauch zahlen der wirklich angefallen sei; die übrigen Bürger würden aufgrund fiktiver Verbrauchsdaten doppelt belastet). Eine konkrete Berechnung der Schmutzwassergebühren sei hingegen jederzeit möglich gewesen und von den Klägern auch bezahlt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Nacherhebungsforderung teilweise fallen gelassen und sinngemäß erklärt, es im Wesentlichen bei der Nacherhebung durch den Bescheid vom 24.05.2019 zu belassen und zudem zugunsten der Kläger insgesamt 10 m³ aufgrund Zwischenzählerablesung zu berücksichtigen. Die Schmutzwassergebühren für 2015 wurden daher mit 663,89 € festgesetzt (d.h. für 207 m ³ abzüglich 10 m³ bei einem Gebührensatz von 3,37 €); die Nacherhebung beläuft sich danach auf lediglich 353,85 €. In Höhe von 97,73 € ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden, wobei die Beklagte hinsichtlich des erledigten Teils eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2019 und den Bescheid vom 13.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 sowie der Absenkungsentscheidung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides – sowie der Absenkungsentscheidung aus der mündlichen Verhandlung - sei rechtmäßig. Auf dem Gebiet der Beklagten seien zwei Wasserversorger tätig. Im Jahre 2015 habe die EWV ihren Ableseturnus auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12. umgestellt; der andere Wasserversorger habe dies bereits zuvor getan. Gemeinsam mit der Erhebung der Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühr 2016 sei die Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2015 erfolgt und eine Gutschrift für die Gebührenschuldner gewährt worden, da nur der Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 berücksichtigt worden sei. Man habe zunächst fehlerhaft angenommen, dass ansonsten der Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2015 doppelt angesetzt werde. Gleichwohl hätten keine Gutschriften erfolgen dürfen, weil in § 4 BGS eine andere Erhebungssystematik vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BGS würden die Wassermengen durch Wasserzähler ermittelt. Dabei sei die vom Wasserversorger rechnungsmäßig (abgelesene oder geschätzte) Verbrauchsmenge maßgeblich (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BGS). In § 4 Abs. 3 Satz 3 BGS werde grundsätzlich auf die Jahreswasserbezugsmenge abgestellt, die der Versorger zum Jahresende festgestellt habe. Auch bei der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 4 BGS werde auf Jahresbezugsmengen abgestellt. Es sei zulässig, bei der Erhebung der Schmutzwassergebühren den Frischwasserjahresverbrauch zugrunde zu legen. Es könne auf das Vorjahr oder Vor-Vorjahr abgestellt werden. Es sei zulässig auf einen einjährigen Ablesezeitraum abzustellen. Nach dem sogenannten Frischwassermaßstab werde dann anhand der Jahresmenge des bezogenen Frischwassers die Schmutzwassermenge ermittelt. Bei der Veranlagung im Jahr 2016 (für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015) sei zunächst nicht auf dieser Grundlage verfahren worden. Es seien lediglich die Verbräuche aus dem Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 berücksichtigt worden. Die Adressaten der Bescheide hätten erkennen können, dass die dokumentierten Jahresverbräuche in den Vorjahren und in den Folgejahren regelmäßig ca. doppelt so hoch gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei eine Korrektur erfolgt; diese sei innerhalb von vier Jahren möglich gewesen. Die Korrektur sei innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren erfolgt (vgl. §§ 169, 170 AO). Es bedürfe keiner gesonderten Satzungsbestimmung für derartige Korrekturen. Bezüglich der Ausführungen der Kläger, aus ihrer Sicht liege eine unrechtmäßige Nachveranlagung aufgrund des Wechsels der Abrechnungszeiträume vor, ergehe der Hinweis, dass nach der Sitzungsunterlage aus dem Jahr 1997 (Anlage 11-2,3) bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr grundsätzlich von einem Jahresverbrauch auszugehen sei. Es sei danach nicht zu einer Doppelveranlagung gekommen. Den Beteiligten wurde am 12.06.2020 ein Hinweis seitens des Gerichts betreffend die Nachveranlagungen erteilt. Mit Beschluss vom 04.08.2020 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung (d.h. also im Umfang der Absenkung der streitbefangenen Nacherhebung) war das Klageverfahren einzustellen, vgl. §§ 161, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Änderungsbescheide (Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 24.05.2019 und 13.08.2019) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 sowie der Absenkungsentscheidung vom 08.02.2021 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die streitige Nacherhebung von Schmutzwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2015 sind §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW in Verbindung mit der satzungsrechtlichen Regelung der Beklagten (hier: Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgaben sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde J. vom 10.12.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.12.2014, nachfolgend: BGS) sowie §§ 169, 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG NRW. Nach den Regelungen in §§ 1 bis 3 BGS erhebt die Gemeinde J. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz-​ und Niederschlagswasser. Die Schmutzwassergebühr wird dabei nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGS). Als Schmutzwassermenge gelten – primär - die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogenen Frischwassermengen, vgl. § 4 Abs. 2 BGS. Die dem Grundstück zugeführte Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt, wobei die Verbrauchsmenge gilt, die als von dem Wasserversorger rechnungsmäßig abgelesene oder geschätzte Wasserbezugsmenge für den Erhebungszeitraum festgestellt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BGS). Grundsätzlich wird hierbei die durch den Wasserversorger zum Ende eines Kalenderjahres festgestellte Wasserbezugsmenge für die Veranlagung zugrunde gelegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BGS). Im Hinblick darauf, dass aber in der Gemeinde J. in zahlreichen Ortsteilen die Ablesung durch den Wasserversorger (faktisch bis zum Jahr 2015) erst Mitte des Jahres erfolgte, ist in § 4 Abs. 3 Satz 3 BGS geregelt, dass in den Fällen, wo Mitte des Kalenderjahres die Bezugsmenge festgestellt wird, diese Wasserbezugsmenge für die Veranlagung des Vorjahres maßgeblich ist. So wurden die Kläger für das im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangene Gebührenjahr 2014 aufgrund der mitgeteilten Wasserbezugsmenge aus dem Zeitraum von Juli 2014 bis Juli 2015 zu Schmutzwassergebühren veranlagt. Sowohl § 4 Abs. 3 Satz 2 als auch Satz 3 BGS implizieren, dass durch den Wasserversorger Jahres wasserbezugsmengen erfasst werden. Auch bei dem jeweiligen Erhebungszeitraum handelt es sich um das Kalenderjahr (vgl. auch § 7 Abs. 1 BGS). Für das Veranlagungsjahr 2015 bedurfte es zur Erfassung der Jahreswasserbezugsmenge bzw. des Frischwasserverbrauchs im Jahre 2015 in den Ortschaften der Gemeinde J. (mit Ausnahme der Ortschaft M. ) seitens der Beklagten einer Schätzung, mangels vorhandener tatsächlicher Berechnungsgrundlagen. Denn im Jahr 2015 erfolgte aufgrund Umstellung des Ableseturnus letztmalig eine Ablesung Mitte des Jahres 2015 und daneben eine weitere Ablesung Ende des Jahres 2015. Daher wurde vom Wasserversorger lediglich ein Frischwasserverbrauch aus dem Zeitraum von ca. Mitte Juli 2015 bis zum 31.12.2015 erfasst. Bezüglich des Zeitraums vom 01.01.2015 bis ca. Mitte Juli 2015 lagen hingegen nur Daten zu der Gesamtbezugsmenge aus dem Zeitraum von Mitte Juli 2014 bis Mitte Juli 2015 vor. Vor diesem Hintergrund fehlt es für das hier streitbefangene Gebührenjahr 2015 an einer konkreten Erfassung eines Jahresverbrauchs , wie er in § 4 Abs. 3 Satz 2 BGS vorgesehen ist – bezogen auf den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015. Es liegen auch keine Ablesedaten für den Zeitraum Juli 2015 bis Juli 2016 vor, die ansonsten (bei Ablesungen Mitte eines Jahres) aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 BGS für eine Veranlagung des Jahres 2015 herangezogen worden wären. Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Beklagte auch ohne eine spezielle Satzungsregelung (betreffend Schätzungen im Fall der Umstellung des Ableseturnus durch den Wasserversorger) befugt, den Gesamtverbrauch der Kläger für das Jahr 2015 zu schätzen. Bereits die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGS erhellen, dass der Satzungsgeber für typischerweise zu erwartende Fälle, in denen mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu Jahreswasserbezugsmenge zu rechnen war, eine Veranlagung aufgrund der Vorjahreswerte als Bezugsgröße vornehmen wollte. Zumindest in analoger Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGS muss dies auch dann gelten, wenn nach mehreren Jahrzehnten aufgrund eines Wechsels des Ableseturnus in einem konkreten Veranlagungsjahr die Verbrauchsdaten aus einem Teilzeitraum nicht aussagekräftig sind bzw. nicht einen vollständigen Jahresbezugszeitraum abdecken. Soweit die Kläger monieren, die Satzung biete in § 4 BGS keine Grundlage dafür, Schmutzwassergebühren aufgrund einer Hochrechnung zu schätzen, maßgeblich seien allein die vom Wasserwerk "angegebenen" Frischwasserbezugsmengen, ist darauf zu verweisen, dass mit dieser rein technisch zu verstehenden Regelung in § 4 BGS lediglich der Regelfall der Gebührenerfassung in den Blick genommen ist. Es spricht nichts dafür, dass der Satzungsgeber die Festsetzung der konkreten Erfassungsmenge auf das Wasserwerk förmlich delegieren wollte. Daneben zeigen die weiteren Regelungen in § 4 BGS, dass der Satzungsgeber die öfters zu erwartenden Sondersituationen der Mengenerfassung im Blick hatte, d.h. Fehlfunktionen von Wasserzählern, Rohrbrüche oder ähnliches (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 BGS). Inhaltlich kommt deutlich zum Ausdruck, dass für die Veranlagungen nach § 4 BGS eine Jahres -Wasserbezugsmenge maßgeblich sein soll, um die Schmutzwassergebühren für das jeweilige Gebührenjahr sachgerecht festsetzen zu können (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 – wonach auf den Erhebungszeitraum , also Jahreszeitraum abgestellt wird und Satz 4 BGS – wonach bei Ablesung Mitte des Jahres nach Erfassung der Folgejahresdaten rückblickend eine Jahresbezugsmenge von Mitte des Jahres bis Mitte des Folgejahres erfasst wird; und auch § 4 Abs. 3 Satz 5 BGG – wonach bei Rohrbruch die Bezugsmenge des Vor jahres zu Grunde gelegt wird). Der von der Beklagten gewählte Weg einer "Hochrechnung" der Verbrauchsmenge anhand der bekannten Bezugsmenge aus dem Zeitraum Mitte Juli 2015 bis 31.12.2015 ist grundsätzlich eine naheliegende Möglichkeit unter Verwendung zeitnaher Erfassungsdaten eine Ermittlung des Jahreswasserbezugs zu errechnen. Daneben wäre für eine Schätzung auch ein Rückgriff auf Vorjahresdaten aus dem Zeitraum Juli 2014 bis Juli 2015 möglich gewesen. Hierfür spricht die Regelung in § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BGS betreffend nicht ordnungsgemäß funktionierender Wasserzähler oder Wasserrohrbrüchen "und ähnliches". Letztlich ist auch derartig gelagerten Veranlagungsfällen nicht bekannt, wie hoch der konkrete Wasserverbrauch im laufenden Veranlagungsjahr war. Für solche Fälle ist in der Satzung ein Rückgriff auf die Vorjahresverbrauchswerte vorgesehen. Ein derartiger Rückgriff wäre aber für die Kläger mit einer höheren Nacherhebung verbunden gewesen. Dies zeigt ein Vergleich mit ihren Verbrauchswerten für den Erhebungszeitraum 2014 (bei dem 250 m³ berücksichtigt wurden bzw. bei einem Gebührensatz von 3,37 € je m³ eine Gebühr in Höhe von 842,50 € angefallen wäre). Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Umrechnung der Verbrauchsdaten des zweiten Halbjahres 2015 dividiert durch die Tageszahl x 365 stellt die für die Kläger günstigste Schätzmethode dar und führt für 2015 zu einer Schmutzwassergebühr von lediglich 670,63 €, die aufgrund der Abänderung im Termin vom 08.02.2021 (unter Berücksichtigung von Zwischenzählerdaten) nur noch 663,89 € beträgt. Vor diesem Hintergrund werden die Kläger durch die in ihrem Fall praktizierte konkrete Form der Schätzung/Hochrechnung (abweichend von einer in analoger Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGS möglichen Schätzung aufgrund der Vorjahresdaten) nicht beschwert. Im Übrigen war nach den Bestimmungen der §§ 169, 170 AO eine Nacherhebung grundsätzlich innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren möglich. Zum Zeitpunkt der Nachveranlagungen vom 24.05.2019 und 13.08.2019 für das Veranlagungsjahr 2015 im Jahre 2019 war die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Eine Reduktion der bereits festgesetzten Nacherhebungssumme zugunsten der Kläger konnte auch noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Auch die Bestimmung des § 172 Abs. 1 Ziffer 2 d AO steht einer Gebührennachveranlagung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Anders als in § 172 Abs. 1 Ziffer 2 d) AO vorgesehen sind Nacherhebungen nicht nur zulässig, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Es ist danach davon auszugehen, dass es bei einem Gebührenbescheid, mit dem die Gebühr noch nicht voll erfasst wird, auch im Falle seiner Bestandskraft gerade nicht sein Bewenden haben soll. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.1989 – 9 A 1297/87 -, OVGE 41, 144, 147; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. November 2007 – 14 K 5391/06 -, juris Rn. 14; VG Cottbus, Beschluss vom 07.04.2009 – 6 L 365/08 -, juris Rn. 12 und 14 m.w.N. Eine Einschränkung der Nacherhebungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO. Der hier in Rede stehende zunächst ergangene Gebührenbescheid vom 19.02.2016 für das Jahr 2015 stellt keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar (auch wenn er vorliegend einen Erstattungsbetrag zugunsten der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2015 ausweist). Grundsätzlich haben Gebührenbescheide ausschließlich belastenden Charakter. Sie beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren, Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12.07.1968 – VII C 48.66 -, juris; und Urteil vom 06.06.1982 – 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; OVG NRW, Urteile vom 07.05.1980 – 2 A 1748/79, KStZ 1981, 111 und vom 25.02.1982 – 2 A 1503/81 –, KStZ 1983, 172 zu Kommunalabgaben; sowie vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; OVG NRW, Urteil vom 28.03.2001 – 16 A 4212/00 – zu Elternbeiträgen, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013 – 9 E 398/13 – zur Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – 5 K 3493/13 -, zu Schmutzwassergebühren: juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2013 – 7 K 1889/11 – zu Abfallgebühren, Seite 7 des Urteilsabdrucks; VG Köln, Urteil vom 18.02.2013 – 14 K 2936/11 -, juris Rn. 20 zu Niederschlagswassergebühren. Die Festsetzung jährlicher Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2008 – 9 A 2762/06 -, juris und VG Aachen, Urteil vom 15.01.2010 – 7 K 2245/09 - , NRWE. Aus der im Bescheid vom 19.02.2016 erfolgten Gutschrift, lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die erbrachten Vorausleistungen der Kläger für das Jahr 2015 höher waren, als die zunächst ermittelten Schmutzwassergebühren 2015, die mit diesem Bescheid festgesetzt wurden. Die hier streitige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 stellt hingegen lediglich eine belastende Regelung für die Kläger dar. Die Auskehrung einer Gutschrift wegen (vermeintlich) zu hoch erbrachter Vorausleistungen ist in diesem Zusammenhang nicht als begünstigende Regelung zugunsten der Gebührenzahler zu sehen. Es handelt sich lediglich um eine kostentechnische Verrechnung geleisteter Vorauszahlungen mit aktuell festgesetzten Gebührenforderungen. Schließlich besteht im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- und Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 14.94 -, juris Rn. 15. Vor diesem Hintergrund waren hier die noch nicht ausgeschöpften Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis ca. Mitte Juli 2015 durch die Beklagte noch im Wege der Nacherhebung festzusetzen. Auch der weitere Einwand der Kläger, wonach eine Nacherhebung insgesamt für 2015 wegen Doppelveranlagung unterbleiben müsse, verfängt nicht. Zwar wurde bereits für das Gebührenjahr 2014 die Verbrauchsmenge aus dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis Mitte Juli 2015 berücksichtigt (vgl. Bescheid vom 09.02.2016). Allerdings hindert dies nicht daran, ähnlich den Fallkonstellationen, in denen der Wasserzähler versagt hat, die gleichen Verbrauchswerte modellhaft auch für die Ermittlung des Gesamtjahresverbrauchs für das Jahr 2015 zu verwenden (für das keine konkreten Verbrauchsdaten bezogen auf eine Gesamtjahreszeitraum vorliegen). Soweit die Verbrauchsmenge aus dem Zeitraum von Mitte Juli 2015 bis 31.12.2015 im Bescheid vom 09.02.2016 mit 92 m³ bereits berücksichtigt wurde, erfolgt gleichfalls keine Doppelveranlagung, da in den Nacherhebungsbescheiden die bereits berücksichtigten 92 m³ aufgeführt sind und lediglich für darüber hinaus angefallene (bzw. wie oben dargestellt "hochgerechnete") Wasserbezugsmengen Nachveranlagungen für das Jahr 2015 erfolgten. Entgegen der Vermutung der Kläger wurde auch nicht durch die Nacherhebung im Jahr 2015 ein aus dem Jahre 1997 "mitgeschlepptes" Defizit ausgeglichen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass im Jahr 1997 aufgrund der Umstellung des Ableseturnus ein maßgebliches Defizit entstand. Der Rat hatte damals erkannt, dass wegen der Umstellung auf einen halbjährigen Ableseturnus keine vollständigen Ablesedaten für den Jahreszeitraum 1997 vorlagen. Aus diesem Grund entschied er sich dafür, als Verbrauch des Jahres 1997 diejenige Menge "zu greifen" (und dementsprechend in der Satzung zu fingieren), die in einem ganzjährigen Zyklus von Juli 1997 bis Juli 1998 verbraucht wurde. Hierbei geht es der Sache nach nicht um eine "Abrechnung" des in dem Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1998 bezogenen Frischwassers. Es wird vielmehr bewusst eine zeitnah erfasste ganzjährige Bezugswassermenge als Maßstab gesetzt, um den Jahresverbrauch 1997 an angefallenem Schmutzwasser schätzen zu können und eine Jahresgebühr für 1997 aufgrund dieser Jahresbezugsmenge festsetzen zu können. Hätte der Satzungsgeber für das Umstellungsjahr 1997 bestimmt, man solle auf die Vorjahresdaten des Jahres 1996 zurückgreifen, könnte man auch nicht davon ausgehen, es sei deshalb ein Defizit entstanden oder gar das Jahr 1996 doppelt veranlagt worden. Zwar konnte aufgrund der so in den Folgejahren fortgeschriebenen Gebührenerhebungsmethode der Gemeinde J. bei den Bürgern der Eindruck entstehen, sie würden ihr Schmutzwasser für das abgelaufene Jahr jeweils aufgrund des bezogenen Schmutzwassers vom Juli des Vorjahres bis zum Juli des laufenden Jahres "bezahlen" (und so quasi in "Vorleistung") gehen. Der Sache nach wurde aber regelmäßig lediglich ein in der Satzung definierter Jahresbezugsrahmen der Gebührenveranlagung zu Grunde gelegt, der innerhalb des Gemeindegebietes je nach Wasserversorger unterschiedlich war (mal bei Ablesung im Dezember bezogen auf die im laufenden Jahr erfasste Gesamtbezugsmenge; mal bei Ablesung im Juli bezogen auf die scheinbar teilweise im Folgejahr erst angefallene Bezugsmenge bis zum nächsten Juli). Auch die von den Klägern vorgelegte Zusammenstellung ihres gesamten Frischwasserbezuges seit Bezug ihres Anwesens im Juni 2006 und die Gegenüberstellung mit den Schmutzwassergebührenbescheiden seit dem Jahre 2006 helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Im Hinblick auf die bei ihnen im Jahre 2006 erfolgte - wohl fehlerhafte - Veranlagung und die "verschobenen" Bezugszeiträume konnte bei ihnen der Eindruck einer Doppelveranlagung aufgrund der Nacherhebungen betreffend das Veranlagungsjahr 2015 entstehen, welche aber tatsächlich nicht vorliegt. Es spricht Einiges dafür, dass die Kläger für das – hier nicht streitbefangene - Gebührenjahr 2006 unzutreffend veranlagt wurden (durch den damaligen Bescheid vom 31.10.2007, in dem eine Jahreswasserbezugsmenge von 212 m³ scheinbar zutreffend aufgeführt wurde). Die Kläger hätten aufgrund der Satzungsbestimmungen in § 7 Abs. 1 BGS lediglich für Kalendermonate des Restteils des Jahres 2006 veranlagt werden dürfen; der Bescheid vom 31.10.2007 weist hingegen eine Veranlagung für Januar bis Dezember 2006 aus. Für den Zeitraum vor ihrem Einzug (1. Jahreshälfte 2006) waren die Kläger aber nicht gebührenpflichtig. Auch eine Orientierung an Vorausleistungszahlungen scheidet aus, da diese regelmäßig nach Ablauf des Kalenderjahres bei der endgültigen Jahresabrechnung der Schmutzwassergebühren verrechnet werden. Unabhängig von alledem, weist das Gericht darauf hin, dass eine Nachveranlagung der von der Umstellung des Ableseturnus betroffenen Bürger – unter Berücksichtigung der Sondersituation der M1. Bürger – nicht etwa gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern vielmehr gerechter ist. Denn die Einwohner dieses Ortsteils waren satzungsgemäß aufgrund der bei ihnen zutreffend und vollständig erfassten Frischwasserbezugsmengen über die Jahre hinweg veranlagt worden. Soweit durch (unzureichende) Veranlagung der übrigen Einwohner der Gemeinde J. für Schmutzwassergebühren im Jahr 2015 (im Februar 2016) aufgrund Bezugsmengen des Zeitraums Juli 2015 bis Dezember 2015 ein gewisses Defizit im Abwassergebührenhaushalt der Gemeinde J. aufgetreten ist, wäre bei Verzicht auf Nacherhebungen entweder ein Ausgleich über den allgemeinen Gemeindehaushalt erfolgt oder bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühren der drei nachfolgenden Gebührenjahre das Defizit einberechnet worden. In beiden Konstellationen hätten aber die Einwohner von M. quasi für die zugunsten der übrigen Einwohner der Gemeinde J. "sehr niedrige" Schmutzwasserveranlagung 2015 (aus den Bescheiden im Februar 2016) teilweise aufkommen müssen. Hierdurch wären die Einwohner der Ortschaft M. letztlich ungerechtfertigt benachteiligt worden. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um eine Benutzungsgebühr handelt und die Beklagte für das gesamte Jahr 2015 Abwasserentwässerungsleistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, die angefallenen Kosten der Allgemeinheit (also auch Anwohnern, die nicht von der Umstellung des Ableseturnus betroffen waren – hier also den M1. Bürgern) aufzubürden, ist nicht ersichtlich. Nach den Bestimmungen der §§ 169, 170 AO sind Nacherhebungen von Gebühren innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig (insbesondere, wenn durch zunächst erfolgte Gebührenfestsetzungen der Gebührentatbestand nicht ausgeschöpft worden ist). Dementsprechend ist die Beklagte hier vorgegangen. Die Satzungsregelungen der BGS begegnen im Übrigen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken und stehen – soweit das vorliegenden Verfahren Anlass zur Überprüfung gibt – mit den Vorgaben des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang, vgl. zur gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1/01 -, juris Rn. 42 ff. Der Gebührentatbestand ist für das hier nachveranlagte Jahr 2015 erfüllt. Unstreitig fiel auf dem streitbefangenen Grundstück der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Schmutzwasser an, für dessen Beseitigung die kommunale Abwasseranlage in Anspruch genommen wurde (vgl. §§ 2 – 4 BGS). Hinsichtlich der Höhe der nachveranlagten Gebühren bestehen keine Bedenken. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei der Schätzung der Jahreswassermenge 2015 nicht einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 5 BGS entspricht (bei der ein Rückgriff auf die Daten des Vorjahres – also 2014 - hätte erfolgen müsse). Aber die praktizierte Hochrechnung der Daten aus dem zweiten Halbjahr 2015 kommt letztlich den Klägern verglichen mit einem Rückgriff auf die Daten für das Jahr 2014 zugute, so dass sie durch diese Form der Schätzung rechtlich nicht beschwert sind. Die Kostenregelung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufgrund deren Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kläger mit ihrem Klagebegehren unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sah keine Veranlassung im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen. Auch soweit noch Widerspruchsverfahren in mehreren ähnlich gelagerten Veranlagungsfällen betreffend das Veranlagungsjahr 2015 bei der Beklagten anhängig sein sollen, wird hierin keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen.