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Beschluss

6 K 2032/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0122.6K2032.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus C. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus C. wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1) ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder in Raten tragen kann, bot jedenfalls seine Klage bis zur Umstellung des Klagebegehrens am 24.7.2012 (Eingang des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom Vortage) und bietet sie ebenso seitdem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) aus. Dem Kläger fehlte und fehlt es seit der Klageerhebung am 14.6.2012 durchgängig am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Beitragszeitraum ab April 2012 betroffen ist. Seit dem Erlass des neuen Kostenbeitragsbescheids am 20.6.2012 und dem darauf angepassten Klageantrag folgt das aus der fehlenden Festsetzung eines Kostenbeitrags für die Zeit ab dem 1.4.2012. Aber auch schon bis dahin fehlte es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte im Schreiben vom 29.5.2012, beim Prozessbevollmächtigten eingegangen am 1.6.2012 und damit fast zwei Wochen vor Klageerhebung, bereits ausdrücklich erklärt hatte, ab dem 1.4.2012 auf Grund der inzwischen vorgelegten Unterlagen keinen Kostenbeitrag verlangen zu können, und die Fertigung eines entsprechenden Bescheides angekündigt hatte. Unter der Geltungsdauer des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides vom 9.5.2012 fehlte es dem Kläger bezüglich des Beitragsmonats März 2012 gleichfalls am Rechtsschutzinteresse, denn er hat mit dem Schriftsatz vom 23.7.2012 klarstellen lassen, den Ursprungsbescheid insoweit zu akzeptieren. Hinsichtlich des Beitragszeitraums vom 25.9.2011 bis zum 29.2.2012 ist der Prozesskostenhilfeantrag mit Blick auf den Ursprungsbescheid unbegründet, weil im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 29.9.2011 - 12 E 818/11 -, hier also am 15.11.2012 (Eingang der zuvor fehlenden Unterlagen), der Bescheid vom 9.5.2012 längst durch den Bescheid vom 20.6.2012 ersetzt worden war und der Kläger demgemäß insoweit bereits eine Hauptsacheerledigungserklärung abgegeben hatte. Soweit die Klage sich inzwischen gegen den neuen Kostenbeitragsbescheid richtet, fehlt ihr schließlich in Bezug auf die Zeit vom 25.9.2011 bis zum 31.3.2012 die hinreichende Erfolgsaussicht. Für den Zeitraum bis Ende Februar 2012 hat die Beklagte den Kläger mit dem jetzt nur noch verlangten monatlichen Kostenbeitrag von 33,75 EUR voraussichtlich nicht zu hoch veranlagt. Insoweit dürfte die mit der neuen Beitragsforderung inzident verbundene Aufhebung des Ursprungsbescheides nach § 44 SGB X als Rücknahme eines zu Unrecht einen höheren Beitrag (monatlich 250 EUR) erhebenden Bescheides zu beurteilen und somit problemlos möglich gewesen sein, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger unter Beachtung von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X überhaupt einen Anspruch auf diese (Teil-)Rücknahme hatte. Die neue Beitragsforderung von monatlich 33,75 EUR ist voraussichtlich nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig. Die Berücksichtigung eines aus den monatlichen Einkünften des Klägers im November und Dezember 2011 errechneten Durchschnittseinkommens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris = www.bverwg.de aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig. Die Ermittlung des Abzugsbetrags für Fahrtkosten (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) nach Maßgabe des § 9 EStG - in Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" - ist wohl nicht zu Ungunsten des Klägers erfolgt, zumal das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359 keine andere Berechnung verlangt hat und sogar eine - für den Kläger noch deutlich ungünstigere - Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII ernsthaft in Betracht kommt, dafür jedenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, juris; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 93 Rdnr. 23; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften jetzt auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., wonach i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR vorgesehen ist; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von (40 x 5,20 EUR =) nur 208 EUR statt der von der Beklagten abgezogenen 368,50 EUR. Insoweit kommt noch hinzu, dass die Beklagte im Rahmen der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung zur Ermittlung des notwendigen Selbstbehalts des Klägers nicht nur die für den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk maßgebenden Leitlinien des OLG Hamm zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht beachtet, sondern für den auf das Jahr 2011 entfallenden Teil des Beitragszeitraums sogar die für den Kläger hinsichtlich der Fahrtkosten noch günstigeren Leitlinien des OLG Düsseldorf zu Grunde gelegt hat. Dass die Beklagte unter all diesen Vorgaben für die Zeit bis Ende Februar 2012 lediglich 33,75 EUR als monatlichen Kostenbeitrag fordert, ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zum Nachteil des Klägers geschehen. Die Neufestsetzung des Kostenbeitrags auf 1.875 EUR für März 2012 ist als solche voraussichtlich gleichfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig, sondern entsprechend den zuvor dargelegten Gründen zur Fahrtkostenermittlung eher zu Gunsten des Klägers berechnet worden. Zudem hat die Beklagte die dem Kläger Ende März 2012 ausgezahlte Abfindung zutreffend als für diesen Monat zu berücksichtigendes Einkommen berücksichtigt. Denn eine Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist im Monat des Zuflusses zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz SGB VIII ebenso wie i.S.d. weitgehend wortgleichen § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Zu letzterem vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 4. Aufl. 2012, § 82 Rdnr. 57. Die mit der Neufestsetzung zwangsläufig verbundene, wohl nach § 45 Abs. 1 SGB X zu beurteilende Aufhebung des auch für März 2012 auf 250 EUR Beitrag lautenden Ursprungsbescheides dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. Ohne Berücksichtigung der §§ 44 ff. SGB X ist die rechtliche Bewertung des neuen Kostenbeitragsbescheides nicht möglich. Wenn ein Jugendhilfeträger eine Kostenbeitragspflicht durch einen Dauerverwaltungsakt - wie hier ursprünglich mit dem Bescheid vom 9.5.2012 - geregelt hat, so darf er bei Änderung der Beitragsvoraussetzungen die bisherige Festsetzung nicht schlicht neu regeln, sondern muss sich dabei zwingend des Instrumentariums der §§ 44 ff. SGB X bedienen. Vgl. zum jugendhilferechtlichen Leistungsrecht: VG Göttingen, Urteil vom 28.1.2004 - 2 A 2047/02 -, juris; VG Minden, (rechtskr.) Urteil vom 2.3.2012 - 6 K 2933/11 -, www.nrwe.de = juris. Dem wird der streitige Bescheid gerecht. Entgegen der jetzigen Auffassung der Beklagten scheidet allerdings § 48 Abs. 1 SGB X als Beurteilungsgrundlage aus, weil der Zufluss des Gehalts und der Abfindung (insgesamt 9.802,15 EUR) am 28.3.2012 beim Kläger schon vor dem Erlass des Bescheides vom 9.5.2012 erfolgt, insoweit also keine Änderung der beim Erlass dieses Bescheides vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist; lediglich die rechtzeitige Mitteilung des stark erhöhten Einkommenszuflusses durch den Kläger ist unterblieben. Diesen Fall einer bereits anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides erfasst § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht. Die Aufhebung richtet sich dann vielmehr nach § 45 SGB X. Vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, Komm., 7. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 24, m.w.N. § 45 SGB X dürfte einschlägig sein, obwohl der ursprüngliche Kostenbescheid eine Belastung für den Kläger zum Gegenstand hatte. Im Vergleich zu dem erhöhten Kostenbeitrag, den der neue Bescheid vom 20.6.2012 für März 2012 festsetzt, bedeutet der Ursprungsbescheid aber eine Begünstigung des Klägers. In einem derartigen, auch hier gegebenen Fall der Koppelung vorteilhafter und nachteiliger Wirkungen eines Ursprungsbescheides unterfällt eine Aufhebung seines aus heutiger Sicht (nach zwischenzeitlicher Erhöhung der Belastung) den Adressaten begünstigenden Teils wohl § 45 SGB X. Vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rdnrn. 23 (allgemein) und 24 (u.a. für den Fall einer anfangs zu niedrigen Beitragsfestsetzung) sowie - entsprechend - § 44 Rdnr. 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 13. Aufl. 2012, § 48 Rdnrn. 68-72. Will man stattdessen in einem solchen Fall § 44 SGB X für anwendbar halten, wäre hier dessen Abs. 2 Satz 2 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit) einschlägig. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet hingegen aus, weil diese Norm, wie ihre Geltung im Übrigen für zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen zeigt, erhobene Beiträge nur in Fallkonstellationen ihrer per se unrechtmäßigen Erhebung betrifft, nicht aber Beiträge, die zu Unrecht zu niedrig erhoben worden sind. Im Ergebnis wirkt es sich vorliegend nicht aus, ob § 45 oder § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X einschlägig ist, weil nach beiden Normen - anders als für eine Aufhebung nach § 48 SGB X - grundsätzlich Ermessen der Behörde verlangt wird ("kann" bzw. "darf") und die Anforderungen an das Ermessen, nachfolgend dargestellt an Hand des § 45 SGB X, im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB keinesfalls höher wären. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt im Umfang seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Kostenbeitragsfestsetzung im Sozialleistungsrecht kann auch durch schlüssiges Verhalten der Behörde erfolgen - das gilt ebenso wie für die Rücknahme einer Sozialleistung selbst -, vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 20.2.1986 - 8 A 2001/84 -, ZfS 1987, 17 = ZfSH/SGB 1987, 155 (LS) = juris (LS); VG Minden, Urteil vom 2.3.2012 - 6 K 2933/11 -, a.a.O., wie hier durch die Festsetzung eines geänderten Kostenbeitrags geschehen. Die Rücknahmeentscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde ("darf"). Es ist allerdings schon fraglich, ob vor einer etwaigen Ermessensentscheidung nicht erst zu prüfen ist, ob der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte überhaupt Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X genießt. In diesem Sinne BSG, Urteil vom 5.11.1997 - 9 RV 20/96 -, BSGE 81, 156 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 = juris; a.A. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.5.2001 - 2 K 2381/99 -, info also 2002, 75 und 119 = juris. Doch auch wenn allein fehlendes schutzwürdiges Vertrauen nicht die grundsätzliche Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung über eine Rücknahme entfallen lassen sollte - wovon die Kammer im Folgenden zu Gunsten des Klägers ausgeht -, ist die mit dem Bescheid vom 20.6.2012 konkludent erfolgte Rücknahme der rechtswidrigen vorherigen Kostenbeitragsfestsetzung rechtmäßig, weil der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt und die Beklagte unter dieser Voraussetzung ermessensfehlerfrei entschieden hat. Der Kläger kann sich aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Ursprungsbescheides vom 9.5.2012 berufen: zum ersten, weil der Bescheid auf Angaben beruhte, die der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), zum zweiten, weil er die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides entweder kannte oder zumindest nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Sein Prozessbevollmächtigter als sein auch schon im Verwaltungsverfahren für ihn handelnder Vertreter, dessen Erklärungen und Kenntnisse dem Kläger zurechnen sind (§§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB), hatte nämlich noch bei der am 7.3.2012 von ihm erstellten eigenen Kostenbeitragsberechnung und damit nur zwei Tage, nachdem ihm (ausweislich eines Eingangsstempels auf der Ausfertigung, die er später an die Beklagte übersandt hat) der die Abfindungszahlung von brutto 11.000 EUR beinhaltende arbeitsgerichtliche Vergleich vom 14.2.2012 (geschlossen in Anwesenheit des Klägers und eines Sozius seines jetzigen Prozessbevollmächtigten) sogar schriftlich vorlag, nur die Erwerbseinkünfte, nicht aber die Abfindung erwähnt. Bis zum Erlass des Bescheides vom 9.5.2012 hatte weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter diese Angabe nachgeholt. Das bedeutet das Unterlassen einer wesentlichen Angabe. Dass eine solche Abfindung zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz SGB VIII ist, wie bereits dargelegt, musste gerade dem Prozessbevollmächtigten als Jurist klar sein. Wenn aber der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, schon am 7.3.2012 wusste bzw. hätte wissen müssen oder zumindest grob fahrlässig, nämlich wegen Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße, nicht wusste, dass die ausgehandelte Abfindung als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen war, beruhte es ebenfalls zumindest auf grober Fahrlässigkeit, wenn er die Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides vom 9.5.2012, in dem die Abfindung (von der die Beklagte bis dahin keine Kenntnis hatte) ausweislich der Beitragsberechnung offenkundig nicht berücksichtigt worden war, nicht erkannt und sich den sich geradezu aufdrängenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides verschlossen haben sollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.3.2001 - 16 A 4212/00 -, juris (Rdnr. 45); VG Minden, Urteil vom 2.3.2012 - 6 K 2933/11 -, a.a.O.. Die Darlegung ausführlicher Ermessenserwägungen zur Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 20.6.2012 war entbehrlich. In den Fällen u.a. des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nämlich generell mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Wenn dann die zuständige Behörde (§ 45 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X) zumindest konkludent eine Rücknahme verfügt - wie hier - in der Erkenntnis (vgl. Seite 3 vorletzter Absatz des Bescheides vom 20.6.2012) einer auch im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829 = juris (Rdnr. 12 a.E.), und vom 25.9.1992 - 8 C 68.90, 8 C 70.90 -, BVerwGE 91, 82 = NJW 1993, 744 = juris (Rdnr. 31); VG Minden, Urteil vom 17.12.2010 - 6 K 526/10 -; Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 79 und ein vom Regelfall der Rücknahme bei fehlendem Vertrauensschutz abweichender Sachverhalt nicht vorliegt - dafür hat der Kläger bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1986 - 8 A 2001/84 -, a.a.O. und noch bis heute nichts vorgetragen -, liegt darin grundsätzlich - so auch hier - eine hinreichende Ausübung des Rücknahmeermessens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.3.2006 - 12 A 3710/03 - und Beschluss vom 13.3.2007 - 12 A 2018/05 -, jew. www.nrwe.de = juris. Das Ergebnis der Abwägung der Behörde versteht sich in diesem Fall von selbst und bedarf insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden schriftlichen Begründung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.5.1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Nr. 1 = juris, und vom 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 (jeweils zu §§ 48 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG); OVG NRW, Urteile vom 20.2.1986 - 8 A 2001/84 -, a.a.O., und vom 28.3.2001 - 16 A 4212/00 -, juris (Rdnr. 40). In einem solchen Fall dürfen die Anforderungen an die Ermessenskontrolle nicht überspannt werden und sind die Anforderungen an die Darlegung von Ermessensgründen zu reduzieren. Vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 93; VG Minden, Urteil vom 2.3.2012 - 6 K 2933/11 -, a.a.O.. Gerade deshalb ist es auch unschädlich und ermessensfehlerfrei, dass es sich bei dem Hinweis der Beklagten auf eine als solche getroffene Ermessensentscheidung (Seite 3 vorletzter Absatz des Bescheides vom 20.6.2012) um einen - wie der Kammer bekannt ist - häufig von ihr verwendeten Textbaustein handelt. Dieser Textbaustein lässt nicht darauf schließen, dass sein Inhalt im Widerspruch zum wahren Willensbildungsprozess der Behörde steht. Textbausteine dienen regelmäßig nur der Formulierungshilfe für tatsächlich stattgefundene Geschehnisse, Abläufe und Entscheidungsprogramme, wie sie so oder ähnlich häufiger vorkommen und deshalb in möglichst gleicher Weise wiedergegeben werden sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.6.2011 - 12 A 268/11 -, www.nrwe.de = juris (Rdnr. 7).