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Urteil

14 K 4034/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0408.14K4034.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift W.----straße 00 in C. . Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, dessen Wohnungen vermietet werden. Der Abfallbehälter für den Restmüll ist in einer verschlossenen Einhausung untergebracht (Bilder Bl. 31 f. der GA). Die Kläger können nur die auf der Einhausung angebrachten Deckel mit Schlüsseln öffnen, nicht aber die Türen zur Entnahme des Müllbehälters. Im November 2005 nahmen die Kläger bzw. ihre Hausverwaltung unterschiedliche Bestellungen hinsichtlich der Restmüllentsorgung vor. Mit Fax vom 2. November 2005 wurde der Austausch des vorhandenen Restmüllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l gegen einen Behälter mit 660 l Fassungsvermögen bei – gleichbleibender – dreimal wöchentlicher Leerung beantragt (Bl. 5 f. des VV). Mit Fax vom 15. November 2005 wurde sodann beantragt, den Behälter viermal wöchentlich zu leeren (Bl. 7 und 10 des VV). Am 23. November 2005 wurde schließlich per E-Mail beantragt, dass – wie zuvor vorhanden – ein Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l aufgestellt werden und eine dreimalige wöchentliche Leerung erfolgen soll (Bl. 11 des VV). Nach Aktenlage wurde der Auftrag noch am gleichen Tag erledigt (Bl. 12 des VV). Der Sohn der Kläger und Mitarbeiter der Hausverwaltung bestätigte auf Vorlage der Dokumente in der mündlichen Verhandlung, dass sowohl die ersten beiden Faxschreiben, als auch die E-Mail von ihm bzw. einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung stammen. Die Abfallgebühren berechnete die Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 auf der Grundlage der Bereitstellung eines Restmüllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 660 l und einer viermal wöchentlichen Leerung. Mit Schreiben vom 19. März 2012 teilte die Beklagte dem Hausverwalter der Kläger mit, dass die zuletzt beantragte Änderung am 23. November 2005 durchgeführt, aber aufgrund eines Buchungsfehlers in den bisherigen Abgabenbescheiden nicht berücksichtigt worden sei. Die Gebühren für den bereitgestellten 1.100 l Behälter unter Berücksichtigung einer dreimal wöchentlichen Leerung seien deshalb innerhalb der Festsetzungsverjährung nachzuberechnen. Die Beklagte gab Gelegenheit, bis zum 12. April 2012 hierzu Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012, den Klägern am 4. Juni 2012 zugegangen, setzte die Beklagte sodann für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 zusätzliche Abfallgebühren in Höhe von 12.423,49 Euro fest. Dabei legte die Beklagte der Gebührenrechnung die Bereitstellung eines Restmüllbehälters mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l und einer dreimal wöchentlichen Leerung zu Grunde. Die Kläger haben am 3. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie über den Eingang der Umbestellungen im November 2005 und deren Durchführung keine Bestätigung erhalten hätten. Da sie mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Einhausung nicht die Möglichkeit hätten, zu kontrollieren, welcher Abfallbehälter tatsächlich aufgestellt worden sei, könnten sie auf die Richtigkeit der Grundbesitzabgabenbescheide vertrauen. Die Beklagte treffe insofern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (Einhausung des Abfallbehälters) eine besondere Kontrollpflicht. Sie seien davon ausgegangen, dass mit der Bestellung des Abfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 660 l und der viermal wöchentlichen Leerung vom 15. November 2005 „alles seine Ordnung“ habe. Dass im Nachgang noch eine weitere Bestellung erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis der Kläger. Eine Belastung der Kläger mit der Nacherhebung aufgrund dieses Fehlers der Beklagten sei zudem unangemessen, da sie die Gebühren gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr auf die Mieter umlegen könnten. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, dass es dem üblichen Verwaltungshandeln entspreche, dass bei wunschgemäßer Umbestellung des Tonnenbestandes bzw. Leerungsrhythmus keine schriftliche Bestätigung der Umsetzung erfolge. Es erschließe sich zudem nicht, warum die Kläger davon ausgegangen seien, dass die Bestellung des kleineren Restmüllbehälters durchgeführt worden sei, die zuletzt aufgegebene Bestellung hingegen nicht, obwohl sie für beide Bestellungen keine schriftliche Bestätigung bekommen hätten. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen, dass eine Nacherhebung der Abfallgebühren für den umstrittenen Zeitraum nicht erfolge, könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Abgabenpflichtigen hätten grundsätzlich damit zu rechnen, dass Gebühren in voller satzungsgemäßer Höhe geltend gemacht werden, auch wenn diese aufgrund einer Fehlberechnung zunächst zu niedrig festgesetzt worden seien. Ein Vertrauensschutz komme nur dann in Betracht, wenn die Kläger davon hätten ausgehen dürfen, dass die Beklagte trotz erkannter Fehlerhaftigkeit von der Nacherhebung der Gebühren habe absehen wollen. Dies sei aber nicht der Fall. Eventuelle Härten, die sich aus dem Ausschöpfen der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist ergeben, lägen im Risikobereich des Eigentümers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 sind § 34 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt C. in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung) i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Gebührenordnung). Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 geltend gemachten Abfallgebühren sind entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet. Nach § 34 Abfallentsorgungssatzung erhebt die Beklagte für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgungsanstalt Gebühren nach der Gebührenordnung. Grundlagen der Gebührenberechnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gebührenordnung die Zahl, die Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren. Die Beklagte hat der Gebührenberechnung korrekterweise zugrunde gelegt, dass ein 1.100 l Behälter bereitgestellt wurde und eine Leerung dreimal wöchentlich stattgefunden hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wird auch von den Klägern nicht ernsthaft bestritten. Vielmehr tragen diese vor, dass ihnen aufgrund der örtlichen Verhältnisse gerade nicht bekannt sein konnte, in welcher Größe ein Restmüllbehälter von der Beklagten aufgestellt worden war. Aus der Dokumentation der Beklagten (Bl. 5 bis 13 des VV zur GA) kann aber darauf geschlossen werden, dass bis zum 11. November 2005 ein 1.100 l Behälter bereitgestellt wurde, der dreimal wöchentlich geleert wurde. Dies legte die Beklagte auch bis zum 30. November 2005 der Abfallgebührenberechnung zugrunde. Der Behälter wurde gegen einen 660 l Behälter ausgetauscht, der zunächst dreimal wöchentlich geleert, und ab dem 15. November 2005 aufgrund einer erneuten Umbestellung viermal wöchentlich geleert wurde. Aufgrund einer erneuten Umbestellung wurde der 660 l Behälter am 23. November 2005 wieder gegen einen 1.100 l Behälter ausgetauscht, der dreimal wöchentlich geleert wurde. Die Kläger bestreiten nicht, dass die ersten beiden Aufträge durch sie selbst bzw. ihre Hausverwaltung aufgegeben wurden, nur der letzte Auftrag entziehe sich der Kenntnis der Kläger. Jedoch bestätigte der Mitarbeiter der Hausverwaltung der Kläger auf Vorlage der entscheidenden Schriftstücke in der mündlichen Verhandlung, dass sowohl die ersten beiden Faxschreiben als auch die E-Mail vom 23. November 2005 von ihm bzw. einer anderen Mitarbeiterin der Hausverwaltung stammen. Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 169 der Abgabenordnung (AO) – die hier für die Jahre ab 2008 noch nicht eingetreten ist – nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 sind keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben vielmehr ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juni 1982 – 8 C 90.81 –, NJW 1982, 2682; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Mai 1980 – 2 A 1748/79 –, KStZ 1981, 111, vom 18. Februar 1981 – 2 A 1612/79 –, vom 25. Februar 1982 – 2 A 1503/81 –, KStZ 1983, 172 und vom 27. Juli 1990 – 9 A 2384/88 –; Beschlüsse vom 22. November 1995 – 9 B 2023/94 – und vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 –, NWVBl. 2009, 101; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 27. Mai 2008 – 14 K 1961/07 –, vom 22. März 2011 – 14 K 2570/10 – und vom 19. März 2013 – 14 K 448/12 –. Auf besondere Umstände, die abweichend hiervon Vertrauensschutz und ggf. eine Verwirkung der Gebührenforderungen begründen könnten, können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14/94 –, juris, m.w.N. Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Kläger in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durften, sie würden für die Abfallentsorgung nicht zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, sie würden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, auf die Nachforderung verzichten. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG nämlich verpflichtet („sind“), Benutzungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) zu erheben; daraus ergibt sich zugleich die Pflicht, bei zu geringer Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Abgaben nach zu erheben. In der Folge kann niemand im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass grundsätzlich berechtigte Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht noch geltend gemacht werden. Aus welchen Gründen eine Behörde zunächst objektiv zu niedrige Gebühren festgesetzt hat, ist angesichts der dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Gebührenerhebung für die Zulässigkeit der Nachforderung grundsätzlich rechtlich irrelevant. Selbst wenn ein Vertrauenstatbestand unterstellt wird, ist den Klägern die erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes versagt. Es liegt weder eine adäquate Vertrauensbetätigung der Kläger noch die Schutzwürdigkeit einer – unterstellten – Vertrauensbetätigung vor und schließlich überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der Gebührenerhebung die Interessen der Kläger, hiervon verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14/94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 – 16 A 4212/00 –, juris, Rn. 32 ff; VG Aachen, Urteil vom 1. März 2013 – 7 K 1860/12 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 – 4/2 M 701/04 –, juris, m.w.N. Die Kläger haben nicht im Vertrauen auf den Bestand der Gebührenbescheide Vermögensdispositionen getroffen. Eine solche „Vermögensdisposition“ kann schon mangels eigener Willensbetätigung nicht in einem eventuellen Verstreichenlassen der gesetzlichen Ausschlussfrist für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gesehen werden. Zumal sich bei der Nacherhebung von Gebühren die Frage stellt, ob nicht die nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4553 vom 9. November 2000, S. 51) gerade für diesen Fall der verspäteten Festsetzung von Steuern oder Abgaben vorgesehene Ausnahmevorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 2. HS BGB greift. Vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2006 – VIII ZR 220/05 –, juris, Rn. 15 ff. Aber auch bei einer unterstellten Vertrauensbetätigung fehlt es an deren Schutzwürdigkeit. Es mag zwar richtig sein, dass nur die Beklagte bzw. ihre Hilfspersonen feststellen können, ob sich in der Einhausung tatsächlich ein 1.100 l Behälter befindet. Aus diesen besonderen örtlichen Verhältnissen kann sich aber keine gesteigerte Kontrollpflicht der Beklagten ergeben, die eine Nacherhebung der Gebühren für die tatsächlich in Anspruch genommenen Abfallentsorgungsleistungen ausschließt. Ungeachtet der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit hätten den Klägern bzw. ihrer Hausverwaltung Zweifel an den Gebührenrechnungen aufkommen können. Den Klägern obliegt es, die Gebührenbescheide auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Sie konnten also nicht blind darauf vertrauen, dass es mit diesen schon „seine Richtigkeit“ habe, wenn ein kleinerer Behälter abgerechnet wird, als sie zuletzt bestellt hatten. Eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse wäre auch durch einen entsprechenden Hinweis der Kläger ohne weiteres möglich gewesen. Unabhängig hiervon fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten der Kläger aus. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um eine Benutzungsgebühr handelt, die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit auch die dafür festgesetzten Gegenleistungen fordern können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris, Rn. 35. Ein Grund dafür, dass die durch die Kläger verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von diesen selbst getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit) sogar geboten, dass die Kläger sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen haben, an deren Finanzierung beteiligen. Dass die Kläger diese als Vermieter – möglicherweise – selber zu tragen haben und nicht (mehr) auf ihre Mieter umlegen können, fällt in den Risikobereich der Kläger und kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.