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Urteil

7 K 1889/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0301.7K1889.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011. Die Klägerin ist Eigentümerin des 461 m² großen Grundstücks G1 in B. . Anlässlich einer allgemeinen Überprüfung Mitte des Jahres 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin eine 120 l Biotonne nutzte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hatte die Klägerin die 120 l Biotonne bereits im August 2005 beantragt und erhalten. Mit Schreiben vom 5. August 2011 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie beabsichtige, die Abfallbeseitigungsgebühren ab 2007 nachzuveranlagen und zwar ab 1. Januar 2007 im Hinblick auf den in der Vergangenheit zu Unrecht gewährten Eigenkompostierungserlass in Höhe von jährlich 15,-- € sowie ab 1. Januar 2008 zusätzlich wegen der für ein Volumen von 60 l gebührenpflichtigen 120 l Biotonne. Die Klägerin wandte hiergegen ein: Auf ihrem großen Gartengrundstück erfolge eine Eigenkompostierung. Die Stadtverwaltung B. überprüfe willkürlich einzelne Haushalte, die dann mit höheren Gebühren belastet würden. Zahlreiche benachbarte Haushalte nutzten ebenfalls eine große Biotonne, ohne entsprechend zu Gebühren herangezogen zu werden. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Stadtverwaltung habe sie pflichtwidrig nicht über die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Satzungsänderung, die zur Gebührenpflicht der großen Biotonne geführt habe, informiert. Sie habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig eine kleinere, gebührenfreie Biotonne zu beantragen. Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2011, den die Klägerin nach eigenen Angaben am 22. September 2011 erhielt, veranlagte die Beklagte zusätzliche Abfallbeseitigungsgebühren für 2007 in Höhe von 15,-- € sowie für 2008 bis 2011 jeweils in Höhe von 123,-- € (15,-- € plus 108 € für 60 l Bioabfall). Zur Begründung führte sie aus: Der Eigenkompostierungserlass könne nur gewährt werden, wenn keine Biotonne in Anspruch genommen werde. Die den öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen zugrundeliegenden Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; jedem Grundbesitzabgabenbescheid sei ein Erläuterungsblatt beigefügt gewesen, insbesondere sei seit 2008 ausführlich auf die Abgabepflichtigkeit bzw. - freiheit von Bioabfallgefäßen in Abhängigkeit zum Restmüllvolumen hingewiesen worden. Schließlich sei auch vor 2008 die 120 l Biotonne teilweise kostenpflichtig gewesen; dies habe die Klägerin in ihrem Antrag aus dem Jahr 2005 selbst angegeben. Damals seien diese Kosten allerdings separat vom Aachener Stadtbetrieb in Rechnung gestellt und keine Gebühren erhoben worden. Die Veranlagung zu Gebühren für die Leerung von Biotonnen im Hinblick auf die Satzungsänderung im Jahr 2008 sei nur in Einzelfällen irrtümlich unterblieben. Die Nacherhebung sei im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt und gerade aus Gleichbehandlungsgründen geboten. Die Klägerin hat am 21. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus: Die Beklagte habe bewusst darauf verzichtet, zeitnah zur Satzungsänderung 2008 die gebührenpflichtigen Biotonnen entsprechend zu veranlagen, um so die zu erwartenden zahlreichen Umstellungsanträge zu vermeiden. Es hätten ansonsten neue, kleinere Biotonnen in großem Umfang angeschafft werden müssen. Die Erläuterungen zu den Abgabenbescheiden seien unklar. Es sei die Rede von einem zusätzlichen Bioabfallgefäß; die Klägerin nutze aber kein zusätzliches Gefäß, sondern nur eines mit größerem Volumen. Für die Kosten der Biomüllentsorgung sei es unerheblich, ob eine 60 l oder eine 120 l Tonne geleert werde. Auch Grundstückseigentümer mit einer 60 l Biotonne entsorgten den zusätzlichen Müll auf einer Kompostierungsanlage, wobei das Volumen letztlich gleich bleibe. Sie, die Klägerin, habe sich auf die Korrektheit der bestandskräftigen Abgabenbescheide verlassen dürfen, zumal der Beklagten seit 2005 bekannt und in ihren Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend dokumentiert sei, dass sie eine 120 l Biotonne nutze. Nach wie vor erhalte die Mehrheit der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer in der Stadt B. , die eine 60 l Restmülltonne und eine 120 l Biotonne nutzten, Abgabenbescheide ohne Festsetzung von Mehrkosten. Es würden nur willkürlich einzelne Nachveranlagungen durchgeführt. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Sie habe über die ordnungsgemäße Bekanntmachung der jeweiligen Satzungsänderung hinaus auch in der örtlichen Presse informiert. Im Übrigen obliege es der Klägerin im Rahmen des Benutzungsverhältnisses sich über die Gebühren zu informieren. Die Stadtverwaltung B. sei in allen ihr bekannt werdenden Fällen einer zu niedrigen Veranlagung im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist zur Nachveranlagung verpflichtet. Mit der Regelung einer Festsetzungsverjährungsfrist habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie lange der Gebührenpflichtige mit einer Veranlagung rechnen müsse. Auch wenn die Klägerin nicht verpflichtet sei, sie, die Beklagte, auf eine zu niedrige Veranlagung hinzuweisen, obwohl sie die entsprechende Leistung in Anspruch nehme, müsse sie aber damit rechnen, innerhalb der Verjährungsfrist zu den - noch - nicht veranlagten Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen zu werden. Die Ausschöpfung gesetzlicher Fristen sei nicht rechtswidrig. Schließlich bestehe kein Grund die Klägerin hinsichtlich der in Anspruch genommenen Leistung im Verhältnis zu anderen Gebührenpflichtigen besser zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige - nachträgliche - Veranlagung der Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 sind §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW in Verbindung mit den einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten. Dabei findet für das Jahr 2007 die Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) vom 10. Dezember 1992 in der Fassung des XVII. Nachtrages Anwendung, für das Jahr 2008 die AbfWS vom 10. Dezember 1992 in der Fassung des XVIII. Nachtrages vom 9. April 2008, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2008, für die Jahre 2009 und 2010 die AbfWS vom 10. Dezember 2008 in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung der Stadt B. vom 1. Januar 2009 sowie für das Jahr 2011 die AbfWS vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 17. November 2010 in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt B. vom 1. Januar 2009. Die Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung gibt - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Vgl. zur gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris, Rn. 42 ff. Der Gebührentatbestand ist für die nachveranlagten Jahre jeweils erfüllt. Bezüglich des Eigenkompostierungserlasses hat sich die satzungsrechtliche Regelung inhaltlich für die streitigen Jahre 2007 bis 2011 nicht geändert. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AbfWS in der jeweils einschlägigen Fassung sowie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfGS erhalten die Gebührenpflichtigen, die auf ihren anschlusspflichtigen Grundstücken eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben, einen Gebührenerlass auf das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen in Höhe von 15,00 €. Nach § 27 Abs. 3 a) AbfWS neue Fassung bzw. § 24 Abs. 3 a) AbfWS alte Fassung findet eine qualifizierte Eigenkompostierung nur statt, wenn keine Biotonne in Anspruch genommen wird. Unstreitig verfügte die Klägerin seit August 2005 über eine Biotonne, so dass jährlich zu Unrecht Abfallgebühren in Höhe von 15,-- € nicht veranlagt wurden. Weiter ist für die nachveranlagten Jahre 2008 bis 2011 eine Gebührenforderung in Höhe von jährlich zusätzlich 108,00 € für die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Bioabfallvolumens von 60 l entstanden. Unstreitig nutzte die Klägerin bereits seit 2005 ein 120 l Bioabfallgefäß. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 AbfWS neue Fassung bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 AbfWS alte Fassung ist nur die Inanspruchnahme eines 60 l Bioabfallgefäßes von der Jahresgebühr abgedeckt, wenn - wie im Fall der Klägerin - ein 60 l Restabfallgefäß gewählt wird. Gemäß § 20 Abs. 3 AbfWS alte Fassung bzw. § 2 Abs. 5 AbfGS beträgt die Jahresgebühr "für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bioabfallgefäße" für das 60 l Bioabfallgefäß 108,-- €. Die Klägerin hat in den Jahren 2008 bis 2011 im satzungsrechtlichen Sinne ein zusätzliches, gebührenpflichtiges Bioabfallgefäß für 60 l in Anspruch genommen. Die Satzung ist im Hinblick auf die Formulierung "zusätzliche Bioabfallgefäße" sprachlich zwar nicht korrekt. Der Wille des Satzungsgebers, zusätzlich in Anspruch genommenes Bioabfallvolumen zu veranlagen, unabhängig davon, ob sich auf dem Grundstück zwei 60 l Biotonnen oder eine 120 l Biotonne befindet, kommt jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht den Gebührennachforderungen weder die Bestandskraft der für die betroffenen Veranlagungsjahre bereits ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide entgegen (1.) noch kann sich die Klägerin mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen (2). (1.) Nach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig ausschließlich um belastende Verwaltungsakte. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - betreffend Kommunalabgaben sowie Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 - entsprechende Rechtsprechung für Elternbeiträge, juris, Rn. 27 m.w.N.. Die Festsetzung jährlicher Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Vgl. z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. VG B. , Urteil vom 15. Januar 2010 - 7 K 2245/09 - , NRWE. Vorliegend sind Umstände, die für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten sprechen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist eine Nacherhebung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen - hier innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 AO - grundsätzlich zulässig. Einer Änderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide (vgl. §§ 130, 131 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW) bedarf es insoweit nicht, weil diese durch die Nachforderung nicht in ihrem Bestand berührt werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris; ebenso: BayVGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, juris, Rn. 28. (2.) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitigen Nachveranlagung der (verfassungsrechtliche) Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe. Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 - , juris, m.w.N. Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Klägerin in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durfte, sie werde für die Entsorgung von Bioabfall nicht zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Die Beklagte hat durch die den Grundbesitzabgabenbescheiden beigefügten Erläuterungsschreiben klar und verständlich auf die Modalitäten und die gebührenrechtlichen Folgen der (Bio-)Abfallentsorung hingewiesen und zwar sowohl im Hinblick auf den sogenannten Eigenkompostierungserlass als auch auf die Gebührenpflicht für zusätzlich in Anspruch genommene Biomüllvolumina. Selbst wenn ein Vertrauenstatbestand unterstellt werden könnte, wäre der Klägerin die erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes versagt. Es liegt weder eine adäquate Vertrauensbetätigung der Klägerin (a) noch die Schutzwürdigkeit einer - unterstellten - Vertrauensbetätigung (b) vor und schließlich überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der Gebührenerhebung die Interessen der Klägerin, hiervon verschont zu bleiben (c). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris, Rn. 32 ff; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris, m.w.N. (a) Die Klägerin hat zunächst nichts dafür vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf den Bestand der Grundbesitzabgabenbescheide Vermögensdispositionen getroffen hat. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, juris, Rn. 41. (b) Auch bei einer unterstellten Vertrauensbetätigung fehlt es an deren Schutzwürdigkeit. Der Klägerin wäre es aufgrund der an sie persönlich übersandten Erläuterungen zu den Grundbesitzabgabenbescheiden möglich gewesen, zu erkennen, dass sie mehr Bioabfallvolumen nutzt, als von der Jahresgebühr erfasst ist. Dass der Eigenkompostierungserlass nicht für den Fall der Inanspruchnahme einer Biotonne gewährt wird, hätte sich der Klägerin sogar ohne die Erläuterungen aus dem Sinn und Zweck der Begünstigung aufdrängen müssen. Im Übrigen obliegt es der Klägerin, sich über die aktuell geltenden satzungsrechtlichen Regelungen Kenntnis zu verschaffen. (c) Unabhängig hiervon fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um eine Benutzungsgebühr handelt und die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von der Klägerin getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen hat, an deren Finanzierung beteiligt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris, Rn. 35. Schließlich besteht im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- oder Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung. Vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris, Rn. 15. Im Übrigen hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte veranlage nur willkürlich in Einzelfällen zusätzlich in Anspruch genommenes Biomüllvolumen. Hinsichtlich der Höhe der nachveranlagten Gebühren bestehen keine Bedenken. Insoweit wurden auch keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.