Urteil
7 K 1068/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0226.7K1068.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die 1992 geborene Tochter des Klägers und seiner Ehefrau besuchte von August 1996 bis Juli 1998 die T. für K. "G. K. " in der Gemeinde H. . In der Erklärung zum Elternbeitrag vom 04.08.1996 gaben der Kläger und seine Ehefrau an, der Steuerbescheid für 1995 liege noch nicht vor. Nach einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten über eine Rücksprache mit dem Kläger sollte der Elternbeitrag auf 50,- DM monatlich festgesetzt werden, was mit Bescheid vom 12.09.1996 für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis 31.07.1998 auch erfolgt ist. Der im Dezember 1996 vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für 1995 weist für den Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 17.683,- DM auf. Mit Bescheiden vom 30.01.1997 setzte der Beklagte daraufhin den Elternbeitrag für den Zeitraum bis zum 31.07.1998 auf 0,- DM herab, die bereits gezahlten 250,- DM wurden dem Kläger erstattet. Der Einkommenssteuerbescheid für 1996, der am 30.06.1998 erging, setzt für den Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 101.207,- DM fest. Abzüglich der anzusetzenden Kinderfreibeträge in Höhe von 6.264,- DM errechnete der Beklagte ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 95.488,- DM. Mit Bescheid vom 10.09.1998 setzte er auf dieser Grundlage für die Monate Januar 1997 bis Dezember 1997 den Elternbeitrag auf 140,- DM monatlich fest. Bei einer Überprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises H. wurde festgestellt, dass der Zeitraum von August bis Dezember 1996 in die Nacherhebung nicht einbezogen worden war. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19.05.2000 setzte der Beklagte auch für die Monate August bis Dezember 1996 den monatlichen Elternbeitrag auf 140,- DM fest, sodass sich eine Nachzahlung in Höhe von 700,- DM ergab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 1996 und die durchgeführte Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises. Der Kläger begründete seinen Widerspruch vom 23.06.2000 u. a. damit, eine nachträgliche Abänderung sei hier gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG unzulässig. Er habe in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Änderungsbescheides vom 10.09.1998 vertraut und die ersparten Beiträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 wies der Landrat des Kreises H. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, da die Nacherhebung von Elternbeiträgen durch das materielle Recht, nämlich durch § 17 Abs. 5 GTK selbst geregelt sei, seien die Vorschriften des SGB X über Rücknahme, Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten hier nicht anwendbar. Dies gelte auch für die Bestimmungen des § 48 VwVfG NW. Er führte des Weiteren aus, es handele sich bei einem Elternbeitragsbescheid nach § 17 GTK grundsätzlich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Grenzen für eine rückwirkende Heranziehung zu Elternbeiträgen könnten sich nur unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergeben. Die Verjährungsfrist betrage hier vier Jahre, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides jedoch noch nicht verstrichen sei, sodass die Nacherhebung rechtlich zulässig gewesen wäre. Mit seiner Klage vom 26.04.2001 begehrt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 28.03.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte war berechtigt, auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 des Gesetzes über T. für K. in Nordrhein-Westfalen (GTK) den Elternbeitrag auch für die Monate August bis Dezember 1996 auf 140,- DM monatlich festzusetzen. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Hierbei kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen Bezug genommen werden auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide, deren Begründung das Gericht nach Überprüfung folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass im Bereich der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß dem GTK eine Nacherhebung von zu gering festsetzten Abgaben ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zulässig ist. So etwa Urteil vom 11.10.2001 - 7 K 4007/99 - unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 28.03.2001 - 16 A 4212/00 -. Auch das Klagevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis, wobei auch nicht dafür zu erkennen ist, dass hier eine Verjährung des Elternbeitrages für die streitigen Monate des Jahres 1996 vor der Festsetzung durch die hier angefochtenen Bescheide eingetreten sein könnte. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.