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Urteil

15 K 902/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1214.15K902.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte den Kläger zu Recht dazu heranzieht, für den Kindergartenbesuch seiner Tochter M. B. in der Zeit von Mai 1998 bis Februar 1999 Elternbeiträge von monatlich 138,05 Euro (insgesamt 1.380,50 Euro) zu zahlen. Die am 11. September 1995 geborene Tochter F. T. des Klägers und seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau, Frau M1. T1. -H. , wurde seit dem 1. August 1997 in der Kindertageseinrichtung des Beklagten an der M2.-------- straße ganztags betreut. Insofern beantragten die Eltern am 24. September 1997 die Übernahme der Essenskosten. Unter demselben Datum füllten sie das Formblatt des Beklagten „Erklärung zum Elternbeitrag (17 GTK)" dahingehend aus, daß ihr Einkommen des Jahres 1996 bis zu 24.000,00 DM betragen habe. Beigefügt waren eine Gewinn- und Verlustrechnung der °°°°°°°° T1. KG, die die Zeit von August 1996 bis Dezember 1996 betraf und mit einem hohen Jahresfehlbetrag endete, sowie eine an Frau T1. - H. gerichtete Mitteilung über die Zahlung von Mutterschaftsgeld wegen der Geburt der Tochter M. B. im Juni 1997. Ferner teilte Frau T1. -H. bei einer Vorsprache auf dem Jugendamt im September 1997 mit, daß die Firma des Klägers im August 1997 Konkurs angemeldet habe. Auf die Frage des Beklagten nach Einkommensnachweisen für die Monate August bis Oktober 1997 übersandten der Kläger und Frau T1. -H. Bescheide, nach denen der Kläger seit Oktober 1997 Arbeitslosengeld und Frau T1. - H. von August 1997 bis Oktober 1997 Wohngeld erhalten hat. Seit dem 15. April 1998 besuchte auch die zweite Tochter des Klägers und seiner damaligen Ehefrau, die am 22. Juni 1997 geborene M. B. , die Ganztagsbetreuung in der Kindertageseinrichtung an der M2.--------straße . Auf mehrere weitere Aufforderungen des Beklagten, Einkommensnachweise für August und September 1997 zu den Akten zu reichen, teilten der Kläger und Frau T1. -H. unter dem 14. August 1998 mit, daß sie seinerzeit ausnahmslos von Krediten bzw. der Inanspruchnahme der Kreditlinien ihrer Kreditkarten gelebt hätten. Mit Bescheid vom 16. November 1998 setzte der Beklagte dem Kläger und Frau T1. -H. gegenüber den Elternbeitrag für den Besuch von F. T. in der Kindertageseinrichtung an der M2.--------straße für die Zeit vom 1. August 1997 an auf 0,00 DM fest; nach demselben Bescheid war für M. B. seit dem 1. April 1998 gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) kein Elternbeitrag zu entrichten. In dem Bescheid wird ferner darauf hingewiesen, daß nach § 17 Abs. 5 GTK Änderungen der Einkommensverhältnisse der Adressaten, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen würden, unverzüglich anzugeben seien und daß der Beklagte sich vorbehalte, bei nachträglichem Bekanntwerden verbesserter Einkommensverhältnisse Beiträge nachzufordern. Aufgrund eines weiteren Bescheides vom 16. November 1998 übernahm der Beklagte die Essenskosten für F. T. und M. B. in Höhe von jeweils 70,00 DM monatlich. Am 28. Februar 1999 wurden beide Kinder von der Kindertageseinrichtung abgemeldet. Sie besuchen seither keine Kindertageseinrichtung des Beklagten mehr. Der Beklagte, der durch eine telefonische Auskunft des Arbeitsamts erfahren hatte, daß der Kläger seit dem 1. April 1998 berufstätig sei, bat diesen und Frau T1. -H. deshalb unter dem 13. August 1999, zur Berechnung der Beiträge nach § 17 GTK für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihre Töchter Einkommensnachweise für die Monate von April 1998 bis Februar 1999 beizubringen. Mit Schreiben vom 21. März 2000, abgesandt an die inzwischen neue Anschrift der Familie in X. , wiederholte der Beklagte diese Aufforderung. Der Kläger und Frau T1. -H. antworteten unter dem 7. Juni 2000, daß ihnen eine substantiierte Stellungnahme bisher nicht möglich sei, weil alle dafür erforderlichen Unterlagen sich beim Finanzamt X. in Bearbeitung befänden. Bis zum 30. Juni 2000 würden sie die gewünschten Unterlagen einreichen. Mit Datum vom 6. Juli 2000 bat der Beklagte den Kläger und seine damalige Ehefrau erneut - erfolglos -, die Nachweise vorzulegen. Mit einem gemeinsamen, an beide Eltern gerichteten Bescheid vom 29. November 2002, dessen Absendung in den Verwaltungsvorgängen nicht ausdrücklich vermerkt ist, setzte der Beklagte sodann für den Besuch der Kindertagesstätte M2.--------straße durch die Kinder F. T. und M. B. in der Zeit von April 1998 bis Februar 1999 gemäß § 17 Abs. 3 GTK den höchsten Elternbeitrag von monatlich 600,00 DM entsprechend 306,78 Euro, d.h. insgesamt 6.600,00 DM entsprechend 3.374,53 Euro, fest. Auf ein Schreiben vom 28. März 2003, mit dem die Stadtkasse des Beklagten den Kläger und Frau T1. -H. zur Zahlung eines Betrages von - einschließlich Kosten - 3.480,53 Euro aufgefordert hatte, erklärte der Kläger, der nunmehr seine jetzige Anschrift in I. angab, unter dem 8. April 2003, daß dieser Anspruch zurückgewiesen werde, und zwar auch im Namen seiner geschiedenen Ehefrau, für die er eine neue Anschrift in X. nannte. Die Berechtigung der Forderung sei nicht nachprüfbar. Eine Nachveranlagung 2002 sei dort nicht bekannt. Ein entsprechender Bescheid sei nicht zugegangen. Daraufhin richtete der Beklagte mit Datum vom 16. April 2003 an den Kläger und an Frau T1. -H. je einen weiteren Bescheid, in dem er die Kindergartenbeiträge für die o.a. Zeiträume auf monatlich 600,00 DM/ 306,78 Euro festsetzte und zur Begründung ausführte, daß die Empfänger, die trotz Erinnerungen vom 13. August 1999, vom 21. März 2000 und vom 6. Juli 2000 ihre Einkommenshöhe nicht angegeben hätten, gemäß § 17 Abs. 5 GTK den höchsten Elternbeitrag zu zahlen hätten. Der jeweils andere Elternteil habe einen gleichlautenden Bescheid erhalten, weil die Eltern gesamtschuldnerisch hafteten. Gegen den an ihn adressierten Bescheid legte der Kläger am 19. Mai 2003 Widerspruch ein. Die verlangten Elternbeiträge seien zu hoch und folgten nicht aus vorhandenem Einkommen. Hilfsweise werde wegen geringen Einkommens und Vermögenslosigkeit der Erlaß der Beiträge beantragt. Er, der Kläger, sei durch seinen Konkurs aus dem Jahre 1997 nachweislich unpfändbar. Er habe im Mai 2000 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht X. abgegeben und beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Äußerst hilfsweise erkläre er die Ansprüche für verjährt. Beigefügt waren u.a. die jeweils erste Seite der Einkommensteuerbescheide, die dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau unter dem 17. Oktober 2000 für das Jahr 1998 und unter dem 16. Februar 2001 für das Jahr 1999 erteilt worden sind. Der Beklagte erläuterte dem Kläger und Frau T1. -H. mit je einem Schreiben vom 8. Juni 2004 die Sach- und Rechtslage. Dabei führte er insbesondere aus, daß die Ansprüche nicht verjährt seien. Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) betrage die Festsetzungsverjährung vier Jahre; sie beginne gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Abgabe entstanden sei. Daher verjährten die Beiträge für 1998 erst zum 1. Januar 2006 und die Beiträge für 1999 erst zum 1. Januar 2007. Sodann änderte der Beklagte mit zwei weiteren Bescheiden vom 19. Juli 2004 über eine Beitragsleistung nach § 17 GTK, gerichtet an den Kläger und an Frau T1. -H. , seinen Bescheid vom 16. April 2003 dahingehend ab, daß dieser für den Monat April 1998 aufgehoben werde und es insoweit bei dem Bescheid vom 16. November 1998 bleibe, während für den Besuch der Tochter M. B. in der Kindertageseinrichtung M2.--------straße für die Monate von Mai 1998 bis Februar 1999, ausgehend von einem maßgeblichen Jahreseinkommen von bis zu 49.084,00 Euro, ein Elternbeitrag von monatlich 204,52 Euro festgesetzt werde und für die Tochter F. T. gemäß § 17 Abs. 2 GTK kein Elternbeitrag zu entrichten sei. Seinen gegen den ihn betreffenden Bescheid eingelegten Widerspruch vom 23. August 2004 begründete der Kläger dahingehend, daß das hier angesetzte Einkommen von 49.084,00 Euro falsch sei. Zudem sei der angegriffene Bescheid deshalb haltlos, weil seine, des Klägers, geschiedene Ehefrau mit heranzuziehen gewesen wäre. Ihm selbst sei es nicht möglich, ein anderes Einkommen nachzuweisen; denn seine geschiedene Ehefrau besitze die Steuerbescheide und wolle sie nicht an ihn herausgeben. Ein Bescheid vom 16. November 1998 sei ihm nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. Ob seine geschiedene Ehefrau diesen Bescheid kenne und besitze, wisse er nicht. Er sei amtsbekannt unpfändbar. Unter dem 14. August 2006 richtete der Beklagte sodann an den Kläger und an Frau T1. -H. nochmals je einen Bescheid über eine Beitragsleistung nach § 17 GTK für den Besuch des Kindes M. B. T1. in der Kindertageseinrichtung in der M2.--------straße vom 1. Mai 1998 bis zum 28. Februar 1999. In Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2004 setzte der Beklagte darin den monatlichen Elternbeitrag auf 138,05 Euro fest, wobei er das anzurechnende Einkommen der Eltern nunmehr in die Einkommensgruppe bis 36.813,00 Euro einstufte. Gleichzeitig bestimmte der Beklagte, daß für das Kind F. T. gemäß § 17 Abs. 2 GTK kein Elternbeitrag zu leisten sei. In seiner den Bescheiden beigefügten schriftlichen Erläuterung vom selben Tage führte der Beklagte aus, daß er im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens von dem für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesenen Bruttoerwerbseinkommen nach dem Abzug der Werbungskostenpauschale ausgegangen sei. Danach sei hier für das Jahr 1998 die Einkommensgruppe bis zu 36.813,00 Euro maßgeblich. Für 1999 werde dasselbe Einkommen angenommen. Eine Verböserung auf der Grundlage des Einkommens für 1999 erfolge im Widerspruchsverfahren nicht. Weil beide Eltern gesamtschuldnerisch hafteten, erhalte auch der jeweils andere Elternteil eine Ausfertigung des abgeänderten Bescheides. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, weil der monatliche Elternbeitrag nicht korrekt festgesetzt worden sei. Dabei verwies der Kläger auf seinen Widerspruch vom 23. August 2004. Ergänzend machte er geltend, daß der Beklagte weitere Werbekosten und erhöhte Belastungen durch das Insolvenzverfahren aus seiner, des Klägers, ehemaligen selbständigen Tätigkeit wieder nicht beachtet habe; das umfasse vor allem auch Lohnpfändungen usw., die vom Nettoeinkommen erfolgt seien. Zudem halte er, der Kläger, den Anspruch für verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2007, zugestellt am 10. März 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 30. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, daß die Beitragsbescheide aufzuheben seien, weil für die im Jahre 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge mit Ablauf des Jahres 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, die durch den Bescheid vom 16. April 2003 nicht mehr habe unterbrochen werden können. Eine leichtfertige Verkürzung von Elternbeiträgen scheide aus, weil man ihn, den Kläger, niemals zur Darlegung seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert habe. Im übrigen würde der Beklagte durch die Annahme einer Festsetzungsverjährung nicht im unzumutbarer Weise benachteiligt; denn er selbst habe erheblich zu der Verjährung beigetragen, indem er die Angelegenheit fast zweieinhalb Jahre habe ruhen lassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des Aufhebungs- und Änderungsbescheides vom 19. Juli 2004 und des Änderungsbescheides vom 14. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, daß die Ansprüche zumindest gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 378 und § 370 AO nicht verjährt seien. Danach betrage die Festsetzungsfrist fünf Jahre, soweit die Steuern - hier die Elternbeiträge - leichtfertig verkürzt worden seien. Letzteres sei beim Kläger der Fall; denn unabhängig davon, daß er trotz mehrerer Aufforderungen zum Nachweis seines Einkommens bei dessen Ermittlung in keiner Weise mitgewirkt habe, hätte er nach der Erteilung der Steuerbescheide für 1998 und 1999 im Oktober 2000 und im Februar 2001 seiner Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 5 GTK eigenständig und unaufgefordert nachkommen können, während er den Nachweis tatsächlich erst im Widerspruchsverfahren im Jahre 2003 erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die durch die Beteiligten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des Aufhebungs- und Änderungsbescheides vom 19. Juli 2004 und des weiteren Änderungsbescheides vom 14. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). In den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte zu Recht nachträglich einen durch den Kläger - als Gesamtschuldner neben seiner damaligen Ehefrau - zu leistenden Elternbeitrag von letztendlich monatlich 138,05 Euro für den Kindergartenbesuch der Tochter M. B. in der Zeit von Mai 1998 bis Februar 1999 festgesetzt. Insbesondere waren die rückwirkend verlangten Beiträge im April 2003, als der - insoweit später nicht aufgehobene, sondern nur durch Abänderung reduzierte - Festsetzungsbescheid erging, noch nicht verjährt. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, Frau M1. T1. -H. , sind gemäß § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in den (insoweit übereinstimmenden) Fassungen vom 3. Mai 1993 und vom 8. Dezember 1998 (SGB VIII) i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Fassungen vom 12. Dezember 1995 für das Jahr 1998 und vom 16. Dezember 1998 für das Jahr 1999 (GTK) als Gesamtschuldner verpflichtet, für den Besuch der Kindertageseinrichtung M2.--------straße durch ihre Tochter M. B. in der Zeit von Mai 1998 bis Februar 1999 monatliche Elternbeiträge von 138,05 Euro, d.h. insgesamt 1.380,50 Euro, zu zahlen. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 und § 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden; nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kann Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Dazu schreibt § 17 GTK in den o.a. früheren Fassungen im wesentlichen folgendes vor: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (der durch ihr Kind besuchten Tageseinrichtung) zu entrichten. Ferner regeln § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GTK, daß dann, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht, die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen (Satz 1), wobei, wenn sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge ergeben, der höchste Beitrag zu zahlen ist (Satz 2). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit orientiert sich gemäß § 17 Abs. 4 GTK grundsätzlich am Einkommen der Eltern, welches nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspricht; insoweit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig, während nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK dem Einkommen i.S.d. Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlich-rechtlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind. Die Höhe der einzelnen Monatsbeiträge folgt dann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK aus der dem Gesetz anliegenden Tabelle. Den für den Ansatz des Elterneinkommens maßgeblichen Berechnungszeitraum bildet nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK zunächst das Kalenderjahr, das den Angaben vorangeht, die die Eltern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung und danach auf Verlangen des Jugendamts zu machen haben. Dieser Grundsatz, der im Interesse einer praktikablen und zeitnahen Beitragserhebung eine prognostische Einkommensermittlung vorschreibt, wird in § 17 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 weiter modifiziert. Insbesondere regelt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, daß der Elternbeitrag nach einer Einkommensänderung neu festzusetzen ist. Dementsprechend sind nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Sobald das jeweilige Kalenderjahr abgelaufen ist und alle diesbezüglichen Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind, gebieten es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allerdings die im Rahmen des § 17 GTK grundlegenden Strukturprinzipien der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Beitragsgerechtigkeit, ein für dieses Jahr etwa (aufgrund des insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) nachträglich offenbartes oder ansonsten festgestelltes abweichendes Einkommen über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten der Eltern zu beachten. Mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit ist eine „Änderung" i.S. dieser Vorschrift daher anzunehmen, wenn sich später zeigt, daß das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht das der bisherigen Festsetzung zugrundeliegende Einkommen über- oder unterschritten hat und deshalb die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe geschehen muß. Letztlich ausschlaggebend für die Beitragshöhe ist somit das bei einer ex-post-Betrachtung ermittelte Jahreseinkommen der Eltern in dem Jahr, für das die Beiträge zu leisten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, bestätigt durch Beschluß vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris; s. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, jeweils juris. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - Einkommensteuerbescheid vor, ist, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über eine Bindungswirkung fehlt, grundsätzlich auf diesen abzustellen. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (145), vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, juris, und vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris. Für eine Anknüpfung an die steuerlichen Festsetzungen spricht die in § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK enthaltene gesetzliche Bezugnahme auf die positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Zudem ist davon auszugehen, daß die von den Finanzämtern als den dafür zuständigen Fachbehörden getroffenen Entscheidungen regelmäßig zu zuverlässigen und mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Ergebnissen führen werden. Demgegenüber hat das Elternbeitragsrecht nach § 17 GTK grundsätzlich nicht die Aufgabe, steuerliche Fragen, zu denen bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, erneut zu prüfen und - eventuell abweichend - zu klären. Das muß im Einzelfall zumindest dann gelten, wenn die steuerlichen Festsetzungen nicht offenkundig unvertretbar sind. So OVG NRW, Beschluß vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (145). Ergibt sich nach den genannten Kriterien, daß die Eltern einen höheren Beitrag schulden als denjenigen, der zunächst bestandskräftig - eventuell auch auf „Null" - festgesetzt worden ist, hängt die rückwirkende Nacherhebung dieser Summe durch einen entsprechenden Änderungsbescheid nicht davon ab, daß die besonderen Voraussetzungen über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von - insbesondere begünstigenden - Verwaltungsakten vorliegen. Zwar heißt es in § 28 Abs. 1 GTK, daß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und damit u.a. § 45 und § 48 SGB X, die bei rückwirkenden Belastungen des Begünstigten grundsätzlich Vertrauensschutz gewähren - entsprechend gelten. Insoweit enthält jedoch § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine spezielle Regelung, die ohne weiteres u.a. die Anpassung bestandskräftiger Beitragsbescheide für die Vergangenheit erlaubt, ohne daß der Zahlungspflichtige sich demgegenüber auf Vertrauensschutz aus der ursprünglichen Beitragsfestsetzung berufen könnte. Denn § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zeigt, daß jede Beitragsfestsetzung von Gesetzes wegen unter dem stillschweigenden Vorbehalt steht, daß sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 (191), sowie Be- schlüsse vom 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 -, vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (144 f.), und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, juris; zur Nacherhebung von Kindergartenbeiträgen nach allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätzen s. auch OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, sowie Beschlüsse vom 19. Juni 1998 - 16 A 899/98 -, vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 -, juris, und vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, juris. Eine rückwirkende Bescheidänderung kann das Jugendamt unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X auch dann vornehmen, wenn der ursprünglich ergangene und bestandskräftig gewordene Bescheid - wie der hier erlassene Bescheid vom 16. November 1998 - den Elternbeitrag auf „Null" festgesetzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris. Hiernach bedeutet es keine den Kläger und seine frühere Ehefrau in rechtswidriger Weise belastende Regelung, wenn der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihre Töchter in der Zeit von Mai 1998 bis Februar 1999 nachträglich nach dem für die jüngere - im Juni 1997 geborene und somit bis Februar 1999 noch nicht dreijährige - Tochter M. B. berechnet und diesen Beitrag auf monatlich 138,05 Euro festgesetzt hat, die die Eltern als Gesamtschuldner zu zahlen haben. So durfte der Beklagte für den gleichzeitigen Besuch der Tageseinrichtung durch zwei Töchter des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK zwar nur den Beitrag für ein einziges Kind erheben; dieser mußte sich bei den unterschiedlich hohen Beiträgen für die beiden Kinder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK jedoch nach dem höchsten Beitrag, d.h. hier, ausgehend von der damals geltenden Beitragstabelle zu § 17 Abs. 3 GTK, nach demjenigen für die seinerzeit noch nicht dreijährige M. B. , richten. Dieser belief sich in der durch den Beklagten zugrundegelegten dritten Einkommensgruppe nach der Tabelle zu § 17 Abs. 3 GTK (über 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM) für Kinder unter drei Jahren auf die auch tatsächlich festgesetzten monatlich 270,00 DM entsprechend 138,05 Euro. Die Einstufung des Klägers - und seiner damaligen Ehefrau - in die genannte Einkommensgruppe weist keine sich zuungunsten des Klägers auswirkenden Fehler auf. Sie beruht auf der Berücksichtigung der 61.925,00 DM, die die damals noch miteinander verheirateten Eltern der Kinder nach Maßgabe der dazu vorgelegten ersten Seite des Steuerbescheides für das Jahr 1998, nach dem Abzug der Werbungskosten, aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Eine weitere Verminderung dieses Betrages, dessen Feststellung nicht offenkundig falsch ist, kam hier nicht infrage. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff. waren insbesondere die durch den Kläger in seiner letzten Widerspruchsbegründung als vom Nettoeinkommen erfolgte Lohnpfändungen bezeichneten und aus der ersten Seite des Steuerbescheides (wohl) erkennbaren Verluste aus der früheren selbständigen Tätigkeit des Klägers und damit aus einer anderen Einkunftsart nicht abzuziehen. Wenn der Beklagte überdies dasselbe Erwerbseinkommen auch für das Jahr 1999 zugrundegelegt hat, obwohl der Steuerbescheid für dieses Jahr insoweit insgesamt 105.622,00 DM ausweist, und wenn der Beklagte darüberhinaus die nicht steuerpflichtigen Einkünfte der Eltern aus den Jahren 1998 und 1999, d.h. vor allem Arbeitslosengeld, nicht in Ansatz gebracht hat, ist daraus keine Belastung für den Kläger erwachsen. Zu ergänzen ist, daß der Kläger sich auch deshalb niemals darauf verlassen durfte, daß mit dem zunächst ergangenen Nullbescheid vom 16. November 1998 die für den Kindergartenbesuch seiner Töchter zu entrichtenden Elternbeiträge endgültig festgesetzt seien, weil der Beklagte es sich in diesem Bescheid unmißverständlich vorbehalten hatte, bei nachträglichem Bekanntwerden verbesserter Einkommensverhältnisse - die die Eltern gegebenenfalls unverzüglich anzugeben hätten - Beitragsnachforderungen zu erheben. Zudem ist es rechtlich unbedenklich, daß der Beklagte den Kläger mit den hier angegriffenen und an diesen allein gerichteten Bescheiden zur Leistung der gesamten Kindergartenbeiträge herangezogen hat, die die Eltern für die Monate von Mai 1998 bis Februar 1999 schulden. Denn da die Eltern diese Zahlungen - unmittelbar gemäß § 17 GTK oder gemäß § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO in entsprechender Anwendung - als Gesamtschuldner zu erbringen haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, NVwZ 1995, 1231 f. kann der Jugendhilfeträger den Betrag nur einmal fordern, wobei es ihm nach seinem Ermessen freisteht, ob er ihn ganz oder zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von beiden Schuldnern verlangt. Da der Beklagte die gesamte Summe nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern desgleichen gegenüber der Mutter der Kinder festgesetzt hat, kann im übrigen auch kein Ermessensfehler bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Schuldners vorliegen. Zu letzterem vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, NVwZ 1995, 1231 (1232). Die Nacherhebung der Elternbeiträge scheitert schließlich nicht an einer Verjährung der Beitragsforderung. Weder das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder noch das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, dessen ergänzende Anwendung § 28 GTK vorschreibt, enthalten materielle Regelungen über die Verjährung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage nach den bei der Korrektur von Kindergartenbeiträgen in diesem Zusammenhang zugrundezulegenden Vorschriften letztlich offen gelassen, hat jedoch ausgeführt, daß im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine zeitliche Grenze für die Beitragskorrektur sinnvoll sein dürfte und daß insofern, ausgehend von der Abgabenqualität der Elternbeiträge, die die Festsetzungsverjährung betreffenden §§ 169 ff. AO, gegebenenfalls i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, entsprechend heranzuziehen sein könnten. So OVG NRW, Beschluß vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris; für die Anwendung der §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge nach § 17 GTK vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff. Vorliegend kann es ebenfalls dahinstehen, ob die o.a. Verjährungsregeln bei der nachträglichen Erhebung von Kindergartenbeiträgen grundsätzlich anzuwenden sind; denn bei der Beachtung dieser Vorschriften wäre in der konkreten Situation ohnehin keine Verjährung eingetreten. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, welche nach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO nur in Betracht kommenden Nr. 2 vier Jahre sowie nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hinsichtlich einer hinterzogenen Steuer zehn Jahre und hinsichtlich einer leichtfertig verkürzten Steuer fünf Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1 AO, daß die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist, während, abweichend davon, die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sofern eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht werden, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Nach diesen Vorschriften wäre hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten. So hätte die vierjährige Festsetzungsfrist für die im Jahre 1999 entstandenen Kindergartenbeiträge für die Monate Januar 1999 und Februar 1999 mit Ablauf des Jahres 1999 begonnen und wäre mit Ablauf des Jahres 2003 beendet gewesen. Der Beklagte hat den ursprünglichen Nacherhebungsbescheid, der für die Zeit ab Mai 1998 niemals mehr aufgehoben, sondern lediglich durch Reduzierung des verlangten Betrages zugunsten des Klägers abgeändert worden ist, jedoch bereits mit Datum vom 16. April 2003 und damit noch innerhalb dieses Zeitraums erlassen. In Bezug auf die im Jahre 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge für die Monate von Mai 1998 bis Dezember 1998 wäre die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO zwar bereits mit dem Ende des Jahres 2002 abgelaufen gewesen, wobei die Kammer zugunsten des Klägers annimmt, daß er, wie er behauptet, den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Festsetzungsbescheid vom 29. November 2002, der noch innerhalb dieser Festsetzungsfrist ergangen wäre, tatsächlich nicht erhalten hat. Auch für die Beiträge des Jahres 1998 wäre jedoch bei einer entsprechenden Anwendung des §§ 169 ff. AO eine Festsetzungsverjährung zu verneinen, weil insoweit die beim Erlaß des Bescheides vom 16. April 2003 noch laufende fünfjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gegolten hätte, welche eingreift, sofern eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Das wäre hier der Fall gewesen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt gemäß § 378 Abs. 1 Satz 1 AO vor, wenn der Steuerpflichtige oder derjenige, der dessen Angelegenheiten wahrnimmt, eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, d.h. wenn er, was hier nur in Betracht kommt, leichtfertig gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch u.a. Steuern verkürzt, was nach § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO u.a. dann der Fall ist, wenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dabei bedeutet das Merkmal der Leichtfertigkeit nach gefestigter Rechtsprechung der Finanzgerichte einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen abstellt. Eine Leichtfertigkeit in diesem Sinne ist demgemäß erreicht, wenn der Steuerpflichtige bei einer Gesamtbewertung seines Verhaltens im Einzelfall nach seinen individuellen Möglichkeiten fähig gewesen wäre, die sich aus den in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so BFH, Beschluß vom 17. März 2000 - VII B 39/99 -, juris bzw. wenn dem Steuerpflichtige eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. So Gast-de Haan in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, § 378 Rdnr. 12. Eine so verstandene leichtfertige Steuerverkürzung wäre beim Kläger und bei Frau T1. -H. zu bejahen. Denn indem sie, entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK, die ihnen unter dem 17. Oktober 2000 und unter dem 16. Februar 2001 erteilten Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 nicht alsbald dem Beklagten zur Kenntnis gegeben haben, haben sie die zeitnahe, bereits im Frühjahr 2001 mögliche Festsetzung der von ihnen geschuldeten Elternbeiträge verhindert. Ihre Verpflichtung zur Übersendung der Unterlagen muß den Eltern auch bekannt gewesen sein; denn sie sind darauf nicht nur bereits in dem ursprünglichen Bescheid vom 16. November 1998, sondern darüberhinaus durch die Aufforderungen des Beklagten vom 13. August 1999, vom 21. März 2000 und vom 6. Juli 2000, eindeutig hingewiesen worden, zumal sie die Nachreichung unter dem 7. Juni 2000 selbst ausdrücklich zugesagt hatten. Wäre es somit gerechtfertigt, eine fünfjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigen, würde das bedeuten, daß der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2003 auch für die im Jahr 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge noch innerhalb dieser erst mit dem Ablauf des Jahres 2003 endenden Frist ergangen ist. Nach alledem wäre die Festsetzung der durch den Kläger und Frau T1. -H. zu zahlenden Elternbeiträge beim Erlaß des Bescheides vom 16. April 2003 unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO noch nicht ausgeschlossen gewesen. Daher kann es offen bleiben, ob diese Vorschriften in einem Fall der vorliegenden Art überhaupt entsprechend heranzuziehen wären. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die vier- (oder fünf)jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 (oder Satz 2) AO hier gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hätte, in dem der Kläger dem Beklagten gegenüber die - dann als Anzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehende - Angabe nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK über die in den Jahren 2000 und 2001 ihm und seiner damaligen Ehefrau erteilten Steuerbescheide gemacht hat. Bejahend in einem vergleichbaren Fall: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 (200 f.); zum Begriff der Anzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vgl. im übrigen BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.