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Urteil

24 K 4932/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0508.24K4932.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die (Nach-)Veranlagung zur Hundesteuer für seinen Hund „C. “. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Troisdorf vom 4. Oktober 2000, in den hier maßgeblichen Fassungen der 4. und 5. Änderungen vom 7. Dezember 2011 - in Kraft getreten am 1. Januar 2012 - und vom 24. Oktober 2016 - in Kraft getreten am 1. Januar 2017 - (im Folgenden: HStS) Hundesteuer für die dem persönlichen Lebensbedarf dienende Haltung von Hunden in ihrem Stadtgebiet (§ 1 HStS). Gemäß § 2 Abs. 1 HStS beträgt die Steuer jährlich, wenn nur ein Hund gehalten wird, für die hier streitgegenständlichen Jahre 2014 bis 2016 100,00 Euro bzw. 120,00 Euro für die Jahre ab 2017. Abweichend hiervon beträgt die Steuer für die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ 500,00 Euro (Veranlagungsjahre 2014 bis 2016) bzw. 840 Euro (Veranlagungsjahre 2017 und 2018), § 2 Abs. 2 HStS. Der Kläger meldete seinen Hund „C. “ am 12. August 2013 bei dem Steueramt der Beklagten unter der Rassebezeichnung „Boxer-Mix“ an wurde dementsprechend in den Jahre 2014 bis 2017 zur Zahlung von Hundesteuer i.H.v. 100,00 bzw. 120,00 Euro jährlich veranlagt. Am 22. Juni 2017 stellte die zuständige Amtsveterinärin anlässlich einer Kontrolle der Tierhaltung fest, dass der Hund des Klägers signifikante phänotypische Rassemerkmale eines American Staffordshire Terriers (FCI- Standard Nr. 286) aufweise. Größe, Gewicht, Haarkleid, Ohr-und Kopfform seien als rassetypisch zu bezeichnen (Vermerk vom 10. August 2017). Darüber hinaus fertigte sie Fotos von dem Hund an. Mit Bescheid vom 15. März 2018 erhöhte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Hundesteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 auf 500,00 Euro und für das Jahr 2017 auf 840,00 Euro. Für das Jahr 2018 setzte sie die Hundesteuer (erstmalig) auf 840,00 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2018 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, eine rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide sei aufgrund Verjährung und Verwirkung nicht zulässig. Zudem sei die erhöhte Besteuerung unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei die durch die Beklagte vorgenommene Rasseeinordnung des Hundes falsch. Dieser sei ihm vor neun Jahren als Boxer-Mischling verkauft, und - wie sich aus dem Impfpass des Hundes ergebe - als solcher durch den Tierarzt eingeordnet sowie von der Beklagten versteuert worden. Insbesondere sei die optische Ähnlichkeit des Hundes mit anderen Rassen kein Beleg für die vorgenommene Einstufung. Der Bescheid leide zudem an formellen Mängeln. Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden und die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Im weiteren Verlauf bat die Beklagte die Amtstierärztin um Erläuterung ihres Vermerkes vom 10. August 2017, die mit E-Mail vom 8. Juni 2018 ausführte, bei dem Hund des Klägers seien signifikante Rassemerkmale eines American Staffordshire Terriers vorhanden. Zwar könne es sich bei dem Tier zweifellos auch um eine Kreuzung dieser Rasse mit anderen Hunden handeln. Dies ändere jedoch nichts an der Bewertung des Tieres, da die Regelungen des Landeshundegesetzes auch Kreuzungen der dort aufgelisteten Rassen mit anderen Hunden erfassten. Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 änderte die Beklagte die Rasseangabe in ihrem Bescheid vom 15. März 2018 von „Boxer-Mix“ in „American Staffordshire Terrier–Mix“ ab und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Veranlagung des Hundes sei 2013 aufgrund der vom Kläger gemachten Angabe, es handele sich um einen Boxer-Mix, erfolgt. Nachdem die Amtstierärztin festgestellt habe, dass es sich bei dem Hund jedoch um einen American Staffordshire Terrier–Mix handele, sei diese Veranlagung zu ändern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass gemäß § 169 Absatz 1 Satz 1 AO Änderungen von Steuerfestsetzungen nicht mehr zulässig seien, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Denn diese betrage vier Jahre, so dass eine Änderung der Besteuerung ab dem Veranlagungsjahr 2014 zulässig sei. Da dem Steueramt erst am 15. März 2018 die Tatsache bekannt gemacht worden sei, dass es sich bei dem Hund des Klägers nicht um einen Boxer-Mischling, sondern um einen American Staffordshire Terrier–Mix handele, liege auch keine Verwirkung vor. Im Übrigen würden Steuersatz und Steuermaßstab durch die Hundesteuersatzung vorgegeben, so dass hinsichtlich der Festsetzung der Steuer kein Ermessensspielraum bestehe. Der Kläger hat am 6. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Am 20. August 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Erlass der rückständigen Steuerbeträge. Nachdem die Beteiligten sich auf Anregung des Gerichtes mit einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreites einverstanden erklärt hatten, verpflichtete sich der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 verbindlich, den Erlassantrag zurückzunehmen, falls die Beklagte die Steuernacherhebung für die Jahre 2014 bis 2016 aufhebe. Daraufhin reduzierte die Beklagte die Hundsteuer für die genannten Jahre mit Bescheiden vom 24. und 31. Januar 2019 auf je 100,00 Euro und erklärte den Rechtstreit in der Hauptsache unter dem 3. Januar 2019 für erledigt. Der Kläger nahm weder den Erlassantrag zurück noch erklärte er den Rechtstreit - trotz Aufforderung durch das Gericht – (teilweise) in der Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 nahm die Beklagte ihre Hauptsachenerledigungserklärung zurück. In der mündlichen Verhandlung, zu der weder der Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigter erschienen ist, hat die Beklagtenvertreterin den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Veranlagungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 reduziert wurde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 bezogen auf die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 aufzuheben und bezogen auf 2018 aufzuheben, soweit eine Jahressteuer über 120,00 Euro erhoben wird“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, sowie mit Beschluss vom 18. März 2019 der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens des Klägers bzw. des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.) 1. Soweit die Beklagte die Hundesteuer für die Jahre 2014 bis 2016 mit Bescheiden vom 24. und 31. Januar 2019 wieder auf 100,00 Euro reduziert hat, ist die Klage unzulässig geworden, da dem Begehren des Klägers bezüglich dieser Jahre stattgegeben wurde, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insoweit entfallen ist. Diese (Teil-) Aufhebung ist dem Prozessbevollmächtigten seit Übersendung der Änderungsbescheide durch das Gericht am 20. Februar 2019 bekannt, so dass bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit bestand, diesbezüglich eine Hauptsachenerledigungserklärung abzugeben. Das Gericht war deshalb nicht gehalten, dem Kläger vor Verkündung des Urteils Gelegenheit zu geben, den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. 2. Hinsichtlich der Erhöhung der Hundsteuer für das Jahr 2017 (von 120,00 Euro auf 840,00 Euro) und der Veranlagung für das Jahr 2018 (in Höhe von 840,00 Euro) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat ihn zu Recht für die Jahre 2017 und 2018 als Halter des Hundes C. zu einer Hundesteuer von 840,00 Euro pro Jahr herangezogen. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht gemäß § 91 Abgabenordnung (AO) – der vorliegend wie alle im Folgenden genannten Regelungen der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Anwendung findet - angehört hat. Dieser Verstoß ist gemäß § 127 AO unbeachtlich, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, denn die Erhebung von Steuern steht nicht im Ermessen der Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine rechtliche Grundlage in der Hundesteuersatzung der Stadt Troisdorf vom 4. Oktober 2000, in der bezüglich der Veranlagungsjahre 2017 und 2018 maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2016. Gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) HStS beträgt die Hundsteuer, wenn nur ein Hund gehalten wird und dieser Hund ein gefährlicher Hund ist, jährlich 840,00 Euro. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS sind gefährliche Hunde im Sinne der Satzung unter anderem Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier“ sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Anhaltspunkte, dass diese Satzungsregelung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Satzungsgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Haltung von Hunden bestimmter Rassen, die von ihm als potentiell gefährlich angesehen werden, mit einer höheren Steuer zu belegen, um die Haltung solcher Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen. Eine solche Höherbesteuerung ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8/13 -, juris, Rn. 17ff., Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, juris, Rn. 19, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris, Rn. 27 und 40. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS, wonach gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS auch Kreuzungen der aufgelisteten Hunderassen untereinander sowie mit anderen Hunden sind. Diese Regelung verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, juris, Rn. 9, vorgehend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris, Rn. 36, noch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Steuer eine Höhe erreichte, die - auch unter Berücksichtigung des mit der Steuer vornehmlich verfolgten Einnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was der Satzungsgeber zur Erreichung des Zieles für erforderlich und gerechtfertigt ansehen durfte. Dies wäre erst der Fall, wenn die Hundehalter in der Gemeinde der Antragsgegnerin in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen durch den erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung eines Hundes gehindert wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, juris. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem um das Achtfache erhöhten Steuersatz bereits verneint, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 87/99 -, juris. Hier beträgt der erhöhte Steuersatz das Siebenfache des normalen Steuersatzes bzw. 70,00 Euro pro Monat. Dass diese Belastung die Haltung eines nach der Satzung „gefährlichen Hundes“ nicht für alle Hundehalter faktisch unmöglich macht, ist offenkundig, vgl. zu einer monatlichen Belastung von 51,50 Euro: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 – 14 A 953/02 –, juris, Rn. 54 ff. Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Hund des Klägers zu Recht als „gefährlichen Hund“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Ziffer 1 HStS eingestuft und besteuert. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem Hund zumindest um eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund handelt. Für die Einordnung eines Hundes als „Kreuzung“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS kommt es nicht darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Hund direkt von einem Elterntier der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS aufgeführten Rassen (hier: American Staffordshire Terrier) abstammt oder ob die Abstammung von einem solchen Tier mehr als eine Generation zurückliegt, OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - juris, Rn. 25 ff. und vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 33, zum Kreuzungsbegriff des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Ferner kann ein Hund als Kreuzung im dargelegten Sinne eingeordnet werden, wenn er nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Satzungsregelung genannten Rasse zeigt, vgl. OVG NRW Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 48. Dies ist vorliegend der Fall. Die zuständige Amtstierärztin hat sowohl unter dem 10. August 2017 als auch unter dem 8. Juni 2018 dargelegt, dass Größe, Gewicht, Haarkleid, Ohr und Kopfform des Hudes rassetypisch für einen American Staffordshire Terrier sind. Angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos, welche die Amtstierärztin vom dem Hund des Klägers bei ihrem Hausbesuch am 22. Juni 2017 gefertigt hat, bestehen an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Die phänotypische Ähnlichkeit des Hundes C. mit einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, insbesondere bezüglich Gesichtsschädel, Schnauze, Augen und Ohren ist klar zu erkennen und steht im Gegensatz zu dem rassetypischen Erscheinungsbild eines Deutschen Boxers, vgl. die jeweiligen Beschreibungen und Abbildungen der Rassen nach FCI-Standard, abrufbar unter www.fci.be/de. Angesichts dessen gibt auch die Eintragung des Rasse „Boxer-Mix“ in den Impfpass des Hundes, der keinerlei rechtsverbindliche Wirkung zukommt, keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Dem ersichtlich (nur) auf die Nacherhebung für das Jahr 2017 bezogenen Vortrag des Klägers, die Steuerforderung der Beklagten sei verjährt bzw. verwirkt, weil die Beklagte die Steuer für 2017 bereits niedriger festgesetzt habe, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Hundesteuer gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, hier mit Ablauf des Jahres 2017. Folglich tritt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2021 ein. Der Nacherhebung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2017 bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Januar 2017 auf 120,00 Euro festgesetzt hat. Denn bei Abgabenbescheiden handelt es sich ausschließlich um belastende Verwaltungsakte, welche grundsätzlich keine Erklärung enthalten, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Vielmehr ist die Erhebung weiterer Abgaben innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist regelmäßig zulässig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris, Rn. 50 m.w.N. und Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris. Ebenso wenig hat die Beklagte durch die ursprüngliche Festsetzung das Recht auf die Nacherhebung der Hundsteuer für das Jahr 2017 verwirkt. Zwar kann auch ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Abgabenforderung verlangt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt aber eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessensabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris, Rn. 32, m.w.N. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn selbst wenn der Kläger darauf vertraut hat, dass die Besteuerung des Hundes seinerzeit abschließend erfolgt ist, dürfte dieses Vertrauen nicht schutzwürdig sein. Aufgrund der Tatsache, dass der Hund des Klägers wie erläutert phänotypisch auffallende Ähnlichkeit mit einem American Staffordshire Terrier aufweist und vom dem Erscheinungsbildes eines Deutschen Boxers erheblich abweicht, lässt sich die Anmeldung des Hundes als Boxer-Mix durch den Kläger nur schwer nachvollziehen. Jedenfalls fällt die erforderliche Interessensabwägung angesichts des Umstandes, dass die Erhebung von Steuern nicht im Ermessen der Beklagten steht die Nachveranlagung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit geboten ist und die falsche Veranlagung des Hundes aufgrund der nicht zutreffenden Angaben des Klägers erfolgte, zu Lasten des Klägers aus. Sonstige Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers, die Erhebung der erhöhten Hundesteuer sei ermessensfehlerhaft, steht schon entgegen, dass die Steuerveranlagung nicht im Ermessen der Beklagten steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.640,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.