Beschluss
7 B 178/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.7B178.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Rechtssache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über die Beschwerde selbst. Die Beschwerde war im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag dargelegten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November 1999 zur Errichtung eines Verkaufslokals die Antragstellerin schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts nicht. Für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung ist daher kein Raum. Die Baugenehmigung verletzt das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht. Die Annahme der Antragstellerin, die nähere Umgebung sei durch offene Bauweise mit der Folge geprägt, dass sich die dem Beigeladenen genehmigte grenzständige Bebauung nicht in die so bestimmte Eigenart der näheren Umgebung einfüge, wird durch den Lageplan zur Baugenehmigung wie durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Flurkarte (S. 13 Beiakte 1) nicht bestätigt. Schon das auf dem Grundstück der Antragstellerin stehende Gebäude ist nicht durchweg in offener Bauweise (also einer beidseitig einen seitlichen Grenzabstand einhaltenden Bauweise, vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) bebaut. Zum Grundstück des Beigeladenen hält das Gebäude der Antragstellerin lediglich bis in eine Grundstückstiefe von etwa 11,20 m einen Grenzabstand zwischen 0,52 m und 0,66 m ein, ist in größerer Grundstückstiefe jedoch grenzständig bebaut. Zahlreiche weitere Grundstücke in der näheren Umgebung sind jedenfalls zu einer Grundstücksseite grenzständig bebaut (C. -B. -Straße 3, 7, 17, 19, 20, 22, 25, 30, 32). Einer Augenscheinseinnahme bedarf es zu dieser Feststellung entgegen der Anregung der Antragstellerin nicht, da die vorliegenden Lagepläne und Flurkarten hinreichend aussagekräftig sind und eine Augenscheinseinnahme hinsichtlich der Frage, ob frei stehende Baukörper zu einer Grenze grenzständig errichtet sind, regelmäßig ohnehin wenig ergiebig sein kann, denn der Grenzverlauf kann in erster Linie anhand vorliegender Flurkarten oder Lagepläne, nicht aber durch Augenschein bestimmt werden. Dass die in den Akten befindlichen Karten die Örtlichkeit unzutreffend wiedergeben würden, behauptet im Übrigen auch die Antragstellerin nicht. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65. Dies verkennt wohl auch die Antragstellerin nicht, sondern stellt im Antrag auf Zulassung der Beschwerde (S. 5 Abs. 2) auch auf die Besonderheiten der konkreten baulichen Situation im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen im Hinblick auf eine von offener oder geschlossener Bauweise abweichende Bauweise ab. In der Tat kann eine grenzständige Bebauung selbst bei im Übrigen gegebener geschlossener Bauweise im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131. Für die danach maßgebende Prüfung kommt es allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf an, ob das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt (S. 3 Abs. 4 des Beschlussabdrucks), und zwar für den vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht, weil für die Anwendung der hier einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW maßgeblich wiederum auf das Planungsrecht abzustellen ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137. Die Zulässigkeit eines Grenzanbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW hängt ihrerseits davon ab, dass das Vorhaben auch mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats ist die dem Beigeladenen genehmigte Grenzbebauung nicht rücksichtslos, obwohl die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Räume hinter den beiden im Erdgeschoss des Hauses der Antragstellerin zum Grundstück der Beigeladenen in einem Abstand von gut 0,50 m zur Grenze gelegenen Fenster der dortigen Gebäudeaußenwand durch die Grenzbebauung deutlich verschlechtert werden. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Die danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen des Beigeladenen die der Antragstellerin deutlich überwiegen. Für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann zunächst dahinstehen, ob die beiden Fenster in der westlichen Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin, an die das Vorhaben des Beigeladenen bis auf gut 0,50 m heranreichen, überhaupt genehmigt sind oder - was über die formelle Rechtsposition hinaus zugunsten der Antragstellerin ebenfalls von Belang wäre - jedenfalls über einen nachhaltigen Zeitraum genehmigungsfähig gewesen sind. Die Antragstellerin beruft sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie habe bereits keine formelle Baugenehmigung, auf die dem Gericht vorliegenden Bauakten; die darin befindlichen Genehmigungen würden den Fenstereinbau umfassen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedoch keine Baugenehmigung, deren zugehörigen Bauvorlagen die Fenster in der Breite und an der Stelle auch nur darstellen würden, wie sie ausweislich des Lageplans zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 23. November 1999 tatsächlich vorhanden sind. Auf nähere Einzelheiten kommt es jedoch nicht an. Die Antragstellerin hat vorgetragen (S. 2 der Antragsschrift), dass die Fenster der im Erdgeschoss ihres Hauses vorhandenen Bäckerei dienen würden. Tatsächlich weisen die Bauvorlagen der Herrn F. B. zur Aufstockung des Vordergebäudes erteilten Baugenehmigung vom 14. Februar 1970 für das Erdgeschoss eine Bäckerei nebst Lager, WC und Laden aus. In etwa dort, wo das vordere der beiden Fenster zur Nachbargrenze vorhanden ist, stellt die Grundrisszeichnung ein Fenster dar; es dient der Belichtung und Belüftung des Lagers. Das rückwärtige der beiden Fenster ist in einem Bereich angeordnet, der nach den vorliegenden Plänen der Belichtung und Belüftung der Backstube dient (vgl. Erdgeschossgrundriss aus Dezember 1959, vorgelegt zur Genehmigung des Einbaus und des Betriebs einer Ölfeuerungsanlage, Bl. 149 Beiakte 5). Das Gebäude der Antragstellerin hat in diesem Bereich eine Breite von etwa 5,40 m (Außenmaß); die Bäckerei ist dort durch Fenster zugleich vom Hofraum aus belichtet und belüftet. Der Senat unterstellt zugunsten der Antragstellerin, dass sie sich hinsichtlich der nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderlichen Abwägung auf rechtlich schützenswerte Interessen berufen kann, die dem dargestellten tatsächlichen Bestand entsprechen. Die so konkretisierten Interessen treten jedoch hinter das Interesse des Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung seines Grundstücks zurück. Es entspricht normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Situation, die den Grenzanbau zulässt, auch tatsächlich an die Grundstücksgrenze angebaut werden kann. Demgegenüber kann derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die baulichen Nutzbarkeiten seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem zulässigen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist. Darüber hinaus sind die Räume, deren Belichtung und Belüftung durch den Grenzanbau beeinträchtigt werden, nicht in besonderem Maße auf die durch den Grenzanbau des Beigeladenen ohnehin nur beschränkte und nicht völlig unterbundene Belichtung und Belüftung angewiesen. Dies versteht sich für den Lagerraum von selbst. Die Belichtung und Belüftung der Backstube ist durch die Fenster zum Hofraum hinreichend gewährleistet. Der von der Antragstellerin befürchtete "Dammbrucheffekt" (S. 4 der Antragsschrift), also die Besorgnis, ein grenzständiger Anbau im Erdgeschoss könne einen grenzständigen Anbau auch in den Obergeschossen nach sich ziehen, ist nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der Baugenehmigung ist ausschließlich ein eingeschossiges Ladenlokal. Die Baugenehmigung vom 23. November 1999 verletzt ferner nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht. Die Baugenehmigung steht in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW, wonach vor Außenwänden eines Gebäudes, das innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen an der Nachbargrenze errichtet wird, eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, erbibt sich aus den obigen Ausführungen. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine grenznahe mit einer grenzständigen Bebauung gleichgesetzt werden könne, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105, kommt es nicht an, weil auf dem Grundstück der Antragstellerin (auch) grenzständig gebaut ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW, dass öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, ist auch dann erfüllt, wenn auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut ist. Nicht erforderlich ist ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, a.a.O. Entscheidungserheblich ist allerdings, ob das Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgeführt werden soll - was im vorliegenden Fall keinen Zweifeln unterliegt - und dort mit dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist; dass dies der Fall ist, hat der Senat oben dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Absatz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.