Urteil
5 K 246/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0602.5K246.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks X. T. (Gemarkung B. , G. , G1. ). Das Gebäude ist traufseitig zur T. ausgerichtet. Die beiden Giebelwände stehen grenzständig auf. Östlich des klägerischen Wohnhauses schließt sich grenzständig ebenfalls mehrgeschossige Wohnbebauung an. In der westlichen grenzständigen Giebelwand befinden sich im Keller und im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils eine Fensteröffnung. Bei den dahinter liegenden Räumlichkeiten handelt es sich im ersten und zweiten Obergeschoss um kleine Kochküchen. Im Dachgeschoss befinden sich im Giebel zwei Fensteröffnungen. Der dahinter gelegene Wohnraum verfügt noch zusätzlich über zwei Dachflächenfenster. Seit dem Jahre 1905 ist offensichtlich zugunsten dieser Fenster und zu Lasten des nunmehr zur Bebauung anstehenden Grundstücks im Grundbuch von B. Blatt , Abteilung II, ein Lichtrecht eingetragen. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich ein - gegenwärtig unbebautes - Grundstück (Gemarkung B. , G. , G2. und ), welches der Beigeladene mit einem beidseitig grenzständigen Mehrfamilienhaus bebauen will. Vor langer Zeit befand sich dort in einem Abstand von ca. 2 bis 3 m von der westlichen Giebelwand des klägerischen Gebäudes entfernt ein mehrgeschossiges Haus. Wann dieses Haus später abgerissen wurde, ist ungeklärt. Gegenwärtig befindet sich dort eine Freifläche, die als Stellplatz genutzt wird. 3 Nachdem die Beigeladene zu ihrer Bauvoranfrage vom 25. April 2001 mit Schreiben vom 18. Mai 2001 ausdrücklich klargestellt hatte, dass es ihr nur um eine planungsrechtliche Beurteilung gehe, erteilte die Beklagte unter dem 03. Juli 2001 der Beigeladenen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei mehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern. Eins der Häuser soll auf dem Eckgrundstück der X. T. mit der M.---------straße errichtet werden und das andere beidseitig grenzständig auf der Freifläche westlich des klägerischen Hauses. 4 In dem Bauvorbescheid heißt es nach der Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweise wörtlich: 5 "Das Bauvorhaben widerspricht den Bestimmungen des § 6 BauO NRW: Die Abstandflächen liegen nicht vollständig auf dem Baugrundstück selbst und überdecken sich mit Abstandflächen bestehender Gebäude. 6 In der grenzständigen Giebelwand des östlich benachbarten Gebäudes ("X. T. ") befinden sich Fensteröffnungen. Für diese ist ein sogenanntes "Lichtrecht" grundbuchlich gesichert. Eine solche zivilrechtliche Sicherung ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen." 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Bauvorbescheides wird auf die grün gestempelten Anlagen a) bis c) (Bl. 105, 108 und 110 der Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 8 Gegen diesen ihr nicht zugestellten Vorbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04. September 2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2002 als unbegründet zurückwies. 9 Dagegen hat die Klägerin am 17. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Vorbescheid sei in vielfacher Hinsicht nachbarrechtswidrig. Zunächst einmal sei der Bauvorbescheid unbestimmt. Unklar sei, ob die Parketage Gegenstand der Genehmigung geworden sei. Insoweit hätte es der Überprüfung der Lärm- und Abgasimmissionen bedurft. Auch die genaue Lage des Baukörpers sei unklar, da der Lageplan keine entsprechenden Einzeichnungen enthalte. Gleiches gelte für die Geschossigkeit und Höhe. Weiter sei auch völlig offen, ob und in welchem Umfang Abstandflächen geprüft worden seien. Im Vorbescheid selbst werde darauf hingewiesen, dass § 6 BauO NRW nicht eingehalten sei, gleichzeitig würden aber durch Lage und Höhe des Baukörpers Zwangspunkte für die Abstandflächenberechnung gesetzt. Dann sei im Widerspruchsbescheid davon die Rede, es werde nur Planungsrecht geprüft, an anderer Stelle fänden sich dann aber Ausführungen zu § 6 BauO NRW, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit begründet werde. 10 Die Beigeladene habe aber auch aufgrund des zivilrechtlichen Lichtrechtes kein Bescheidungsinteresse. Derartige aufdrängende zivilrechtliche Hindernisse seien im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 11 Das Vorhaben sei planungsrechtlich durch das Verschließen der Fenster in der Giebelwand unzulässig. Es handele sich um Fenster von Räumlichkeiten, die über keine weitere Luft- bzw. Lichtquelle verfügten. Ein Verschließen solcher Fenster sei rücksichtslos. 12 Durch die grenzständige Bebauung werde auch gegen § 6 BauO NRW verstoßen. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW sei nicht gegeben, denn es müsse nicht aus planungsrechtlichen Gründen ohne Grenzabstand gebaut werden. In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung - wie hier - seien regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Das gelte selbst dann, wenn die geschlossene Bebauung überwiege. Auch eine Ausnahme nach b) der vorgenannten Norm sei nicht gegeben. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bereits nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Das ergebe sich aufgrund der Rücksichtslosigkeit durch das Zumauern der Giebelfenster. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 03. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 23. Dezember 2002 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt zur Begründung aus, die nähere Umgebung sei durch geschlossene Bauweise geprägt. Das klägerische Gebäude sei ebenfalls beidseitig grenzständig errichtet und damit insoweit latent vorbelastet, als dass mit einem grenzständigen Anbau zu rechnen gewesen sei. Daran änderten auch die Fenster im Giebel nichts. Es sei die Aufgabe der Klägerin, durch eigene Umbaumaßnahmen die Ausnutzbarkeit ihres Hauses zu verbessern. 18 Hinsichtlich der geltend gemachten Unbestimmtheit der Bauvorlagen sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Straßenansichtszeichnung die Gebäudehöhe und aus der Erdgeschossgrundrisszeichnung die Gebäudelage ergebe. Etwaige Verstöße gegen nach der Bauprüfverordnung vorzulegende Unterlagen führten nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung. 19 Aus den grün gestempelten Unterlagen ergebe sich ferner, dass die Parkgarage im Erdgeschoss Genehmigungsgegenstand geworden sei. 20 Soweit die Klägerin auf das grundbuchlich gesicherte Lichtrecht verweise und daraus ein fehlendes Bescheidungsinteresse des Beigeladenen ableite, sei auch diesem Vortrag entgegenzutreten. Ausweislich des Deckblatts zum Normalgeschoss/ Fensterrecht zur Bauvoranfrage vom 25. April 2001 (Bl. 106 der Beiakte Heft 2), werde bei der Ausführung des Gebäudes ein sogenannter Lichtschacht die grundbuchrechtlich gesicherten Lichtrechte berücksichtigen. 21 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Die Berichterstatterin hat am 15. April 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen, Bl. 116 ff der Gerichtsakte. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides vom 3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2002, da sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 27 Bauordnungsrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des Vorbescheides. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (vgl. Bl. 129 der Beiakte Heft 2) hat die Beigeladene nur die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides beantragt. Unabhängig von der Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde über den Antrag des Bauherrn hinausgehen kann, enthält der vorliegende Bauvorbescheid keine über die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinausgehenden Feststellungen. Der Inhalt der Genehmigung bestimmt sich in erster Linie durch den Bauschein und weiterhin konkretisierend und erläuternd durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsinhalt das betreffende Bauvorhaben ausmachen sollen, 28 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - BauO NRW -, Lose Blattsammlung, Stand März 2005, § 75 Rdnr. 126; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Urteil vom 06. Oktober 1982 - 11 A 1018/80 -. 29 Soweit die Klägerin meint, mit dem streitigen Bauvorbescheid seien auch die Abstandflächen geprüft worden, geht ihre Argumentation fehl. Sie wird, wenn sie ausführt, durch den Bauvorbescheid würden Zwangspunkte für eine spätere Abstandflächenberechnung gesetzt, dabei offensichtlich von der Überlegung getragen, dass das, was bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, später im Baugenehmigungsverfahren bauordnungsrechtlich nicht mehr versagt werden könne. Dem ist jedoch keineswegs so. Es kann durchaus ein Gebäude in bestimmter Höhe planungsrechtlich zulässig sein, aber später im Baugenehmigungsverfahren die Genehmigung zu versagen sein, wenn die erforderlichen Abstandflächen nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen. 30 Auch aus dem Text der Genehmigungsurkunde "Vorbescheid" ergibt sich nichts anderes. Die dort unter der Rechtsmittelbelehrung ausgeführten "Hinweise" sind auch nur als solche ohne jeden Regelungscharakter im Hinblick auf im späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Abstandflächen zu verstehen. 31 Nachbarschutz kann die Klägerin für sich auch nicht aus dem grundbuchrechtlich gesicherten Lichtrecht herleiten. Der erteilte Vorbescheid ist aufgrund dieser zivilrechtlichen Position der Klägerin nicht mangels Bescheidungsinteresse der Beigeladenen nachbarrechtswidrig. Nach § 75 Abs. 3 BauO NRW, der gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW auch für Vorbescheide gilt, ergehen Baugenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Zwar fehlt an der Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung das Sachbescheidungsinteresse, wenn außer Zweifel steht - was hier näherer Prüfung bedürfte -, dass der Bauherr aus zivilrechtlichen Gründen von der Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Dies berechtigt aber lediglich die Bauaufsichtsbehörde den Antrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Erteilt die Behörde die Genehmigung trotz fehlendem Sachbescheidungsinteresse löst das keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus. Diese verfahrensrechtliche Befugnis der Behörde hat keine drittschützende Funktion, 32 Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, BVerwGE 82, 61 ff.; vom 26. März 1976 - 4 C 7/74 -, BVerwGE 50, 282 ff. 33 Soweit die Klägerin geltend macht, der angefochtene Bauvorbescheid vom 03. Juli 2001 sei rechtswidrig, da völlig unklar sei, ob die Parketage im Erdgeschoss Gegenstand der Genehmigung geworden sei, ist wieder darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Genehmigung sich in erster Linie durch den Bauschein und die grün gestempelten Bauvorlagen bestimmt. Aus der zeichnerischen Darstellung des Erdgeschossgrundrisses (Bl. 108 der Beiakte Heft 2), die als Anlage b) Bestandteil des Vorbescheides geworden ist, geht unzweifelhaft hervor, dass die neun Stellplätze im Erdgeschoss Genehmigungsinhalt geworden sind. Ob sich die geplante Parketage in die nähere Umgebung einfügt, kann dahingestellt bleiben. 34 An dieser Stelle sei aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren ist, ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit der dem Bauherrn erteilten Genehmigung, sondern richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. So ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich die streitige Parketage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, also ob vergleichbare Garagen in der näheren Umgebung vorhanden sind. Nachbarschutz kann die Klägerin allenfalls bei Verletzung des im Begriff des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebotes geltend machen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354. 36 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Nachbarschutz besteht demnach, wenn und soweit durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Nachbarn "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 37 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, -4 C 1/78-, a.a.O. 38 Bei der vorhandenen Lärmvorbelastung des klägerischen Grundstücks durch seine Lage direkt an der stark befahrenen X1. Straße und der Tatsache, dass das zur Bebauung vorgesehene Beigeladenengrundstück gegenwärtig als offene Stellplatzanlage genutzt wird, sind in Anwendung der vorgenannten Grundsätze rücksichtslose Auswirkungen durch die Parketage auch nicht ansatzweise erkennbar. 39 Dem angefochtenen Bauvorbescheid kann weiter auch nicht entgegengehalten werden, er sei aufgrund fehlender Angabe zur Lage, Geschossigkeit und Höhe des Baukörpers in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme deshalb nicht auszuschließen. 40 Die Lage des Baukörpers ist nicht unbestimmt, sondern ergibt sich aus der Erdgeschossgrundrisszeichnung (Bl. 108 der Beiakte Heft 2), die als Anlage b) zum Bestandteil des Bauvorbescheides geworden ist. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sind auch hier nicht ansatzweise erkennbar. 41 Soweit die Klägerin einerseits behauptet, mit dem Bauvorbescheid sei auch für das Gebäude X1. Straße (und nicht nur für das Gebäude X1. Straße ) in der zeichnerischen Darstellung eine fünfgeschossige Bebauung genehmigt und andererseits ausführt, mangels Angaben im Lageplan sei die Geschossigkeit gar nicht bestimmt, ist ihr zuzugestehen, dass der Bauvorbescheid insoweit unbestimmt sein könnte. Dies führt indes nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin, sondern wirft allenfalls die Frage auf, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Geschossigkeit des Hauses alleine vermittelt keinen Nachbarschutz, da damit nichts über die tatsächliche Höhe eines Gebäudes ausgesagt wird, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 52/00 -. 43 Die Gebäudehöhe ist vorliegend zwar nicht bemaßt und insoweit unbestimmt. Aus der als Anlage c) zum Bauvorbescheid (Bl. 110 der Beiakte Heft 2) gehörenden Straßenansichtszeichnung ergibt sich jedoch eine genehmigte Firsthöhe zwischen 145,17 ü NN (Haus X1. Straße ) und der des klägerischen Hauses von 143,09 ü NN. Was die Gebäudehöhe anbelangt, fehlt es bei dem geplanten grenzständigen Anbau an das klägerische Haus selbst bei einer maximal genehmigten Firsthöhe von 145,17 ü NN ersichtlich an der zur Rücksichtslosigkeit führenden erdrückenden Wirkung des Baukörpers, so dass diese Unbestimmtheit nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit führt. 44 Das im Tatbestandsmerkmal des "Sich-Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wird durch den angefochtenen Bauvorbescheid auch nicht dadurch verletzt, dass eine spätere Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen letztlich dazu führt, dass die in der westlichen Giebelwand des klägerischen Hauses vorhandenen Fenster geschlossen werden. Die Kammer unterstellt dabei zugunsten der Klägerin, dass sie sich hinsichtlich der nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderlichen Abwägung auf rechtlich schützenswerte Interessen berufen kann. Rechtlich schützenswert wären die Fensteröffnungen in der Giebelwand, wenn sie entweder bestandskräftig genehmigt wären oder über einen nachhaltigen Zeitraum genehmigungsfähig gewesen wären, 45 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137. 46 Ob jemals eine Baugenehmigung für diese Fenster bestand, deren Vorlage Sache der sich darauf berufenden Klägerin wäre, 47 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, BauR 2004, 657 ff., 48 konnte im Verfahren nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin hat das Haus erst vor einigen Jahren gekauft und schon der Voreigentümer war nicht mehr im Besitz der entsprechenden Genehmigungen. Die im Archiv des Beklagten vorhandene Hausakte des klägerischen Grundstücks enthält nur Genehmigungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg erteilt wurden, da das Archiv der Stadt C. gerichtsbekannt durch einen Bombenangriff völlig zerstört wurde. Gleichwohl unterstellt die Kammer im Hinblick auf das 1905 in das Grundbuch eingetragene zivilrechtliche Lichtrecht, dass die Fenster in der Giebelwand ursprünglich über eine bauaufsichtliche Genehmigung verfügten. Ob eine solche später aufgrund offensichtlich erfolgter umfangreicher Umbaumaßnahmen im Inneren des Hauses wieder erloschen wäre, kann daher dahingestellt bleiben. 49 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das zivilrechtliche Lichtrecht nicht in die Abwägung der öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der betroffenen Nachbarn bei § 34 Abs. 1 BauGB einzustellen. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist eine bauaufsichtliche Genehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und damit korrespondierend ergehen diese Genehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter, § 75 Abs. 3 BauO NRW. Diesem Grundsatz widerspräche es, quasi durch die Hintertür im Rahmen der Abwägung des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung vom Bestand privater Rechtspositionen abhängig zu machen. Entsprechendes hat auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 04. April 2005 im Verfahren 10 B 157/05, worauf sich die Klägerin beruft, nicht vorgenommen. Dort ging es nicht um eine Abwägung widerstreitender Interessen im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern um die Rückgängigmachung von Vollzugsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Rückbaumaßnahmen insoweit eine private Position eingestellt, als dass ein Beteiligter sich privatrechtlich zur Abgabe einer Zustimmungserklärung verpflichtet hatte. Da sich diese Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmungserklärung auch auf eine Erklärung der Bauaufsichtsbehörde gegenüber erstreckte, ging es im Ergebnis auch um öffentlich-rechtliche Positionen. 50 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die vorhandenen Fenster in der Giebelwand - legalisiert durch eine zu ihren Gunsten angenommene Baugenehmigung - als schützenswerte öffentlich-rechtliche Position in die Abwägung einstellt, tritt das so konkretisierte Interesse hinter das Interesse der Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung ihres Grundstücks zurück. 51 Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich für das Grundstück der Beigeladenen wie folgt dar: In östlicher Richtung schließt sich direkt beginnend mit dem grenzständig klägerischen Gebäude geschlossene Bebauung an, die entlang der X1. Straße vom Haus der Klägerin hin bis zum Haus X1. Straße schon mehr als 50 m beträgt, § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO. Direkt westlich des Beigeladenengrundstücks steht ebenfalls beidseitig grenzständig das Wohngebäude X1. Straße auf, so dass sich das Beigeladenengrundstück X1. Straße als Baulücke in einer Reihe ansonsten vorhandener geschlossener Bebauung darstellt. Damit befindet sich das Beigeladenengrundstück in einer bauplanungsrechtlichen Situation, die den Grenzanbau zum klägerischen Grundstück zulässt. Selbst wenn in der näheren Umgebung auch offene Bauweise vorhanden sein sollte, ändert dies nichts an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des vorliegend genehmigten Grenzanbaus. In einem unbeplanten Gebiet - wie hier - mit teils offener und teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweise planungsrechtlich zulässig, 52 BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, BRS 56, Nr. 65. 53 Dann entspricht es normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer planungsrechtlichen Situation, die den Grenzanbau zulässt, auch tatsächlich an die Grundstücksgrenze angebaut werden kann. 54 Demgegenüber kann derjenige, der in die grenzständige Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die baulichen Nutzbarkeiten seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist, 55 so OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, S. 77 = BRS 63 Nr. 137. 56 Das gilt nach Auffassung der Kammer zumindest dann, wenn der Nachbar - wie hier die Klägerin - die Möglichkeit hat, die durch Verschließen der Fenster ausgelösten baurechtswidrigen Zustände innerhalb ihres Gebäudes durch zumutbare architektonische Selbsthilfe zu beseitigen. Erst wo ein solches Vorgehen nicht mehr möglich oder völlig unzumutbar ist, wird das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. 57 In diesem Sinne etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197/94 -, BauR 1995, S. 365 ff. = BRS 57 Nr. 131. 58 Die Kammer hält die im Gebäude der Klägerin zu erwartenden baurechtswidrigen Zustände, die durch einen Grenzbau der Beigeladenen ausgelöst werden, im Rahmen architektonischer Selbsthilfe für zumutbar beseitigungsfähig. Dabei war auf Seiten der Klägerin bezüglich des zumutbaren finanziellen Aufwandes auch die Objektgröße eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss innerhalb eines Vorortzentrums in die Bewertung einzustellen. Im Einzelnen hat die Kammer sich bezüglich der architektonischen Selbsthilfe von folgenden Überlegungen leiten lassen. Der Tausch von Bad und Küche im ersten und zweiten Obergeschoss ist nicht die allein mögliche Lösung des Problems, sondern war lediglich ein von der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins gemachter Vergleichsvorschlag. Er ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zur Schaffung baurechtmäßiger Zustände entsprechend des von ihr eingereichten Kostenvoranschlages, an dessen Höhe die Kammer im Übrigen auch Zweifel hat, ca. 57.000,00 EUR aufwenden muss. Aber selbst dieser Aufwand könnte bei der Objektgröße noch zumutbar sein. 59 Im Einzelnen ließen sich baurechtmäßige Zustände mit deutlich geringerem finanziellen Aufwand wie folgt schaffen: Ein Verschließen des Kellerfensters ist baurechtlich unproblematisch. Im Dachgeschoss - sofern der dortige Wohnraum bauordnungsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig ist - lassen sich baurechtmäßige Zustände, wenn erforderlich, durch Vergrößerung der vorhandenen Dachflächenfenster schaffen. Im ersten und zweiten Obergeschoss finden sich hinter den dann verschlossenen Giebelfenstern kleine Kochküchen von 1,60 m x 3,35 m. Da eine Küche gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW nicht über eigene Fenster verfügen muss, könnte die Klägerin bauordnungsrechtlich zulässige Zustände durch Schaffung einer Sichtverbindung zum angrenzenden Kinder- oder Wohnzimmer und Herstellung einer wirksamen Lüftung herstellen. Diese vorgenannten Maßnahmen sind der Klägerin durchaus zumutbar, so dass der Verschließen der Fenster durch einen grenzständigen Anbau der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62