OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 83/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.2A83.11.00
13mal zitiert
41Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2009 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in E.       , Gemarkung I.                , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), zu erteilen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen sind die der Beklagten und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2009 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in E. , Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen sind die der Beklagten und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in E. , Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), das sie in den Jahren 1969/1970 erwarb. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich benachbarten und mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks in E. , Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 215 (U.--------weg 20). Das Reihenhaus U.--------weg 20 ist ohne Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin erbaut und bildet den östlichen Endpunkt einer Hausgruppe, die im Westen am Haus U.--------weg 28 ihren Ausgang nimmt. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der näheren Umgebung, die im Osten zum Außenbereich hin vom von Norden nach Süden verlaufenden U.--------weg und im Norden von der G. -F. -Straße begrenzt wird und die sich im Übrigen im Wesentlichen entlang des Cheruskerwegs und der von ihm abgehenden Straßen erstreckt, herrschen Ein- und Zweifamilienhäuser vor. Diese halten überwiegend einen Grenzabstand ein. Hausgruppen finden sich Am I2. 23 bis 29, am D.--------weg 38 bis 38b sowie am D.--------weg 38c bis 38e südlich der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen. Die Hausreihe U.--------weg 20 bis 28 hat eine Länge von etwa 45 m. Das Dachgeschoss des Hauses der Beigeladenen ist ausgebaut und hat nach Osten zum Grundstück der Klägerin hin ein Giebelfenster. Für die Errichtung der Reihenhäuser U.--------weg 20 bis 28 hatte der Landkreis E. mit Bauschein vom 19. Oktober 1962 und mit dem Nachtrag vom 7. November 1963 eine Baugenehmigung erteilt. Der Fortführungsriss des Katasteramts E. vom 16. November 1962 verzeichnet unter anderem die Flurstücke 215 und 216 als selbständige Grundstücke. Am 26. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Reihenhausanbau auf dem Grundstück U.--------weg 18. Nach den Bauvorlagen soll der geplante Anbau die vorhandene Reihenhausanlage U.--------weg 20 bis 28 um etwa 10 m verlängern und südlich nach hinten versetzt unmittelbar an die Grenze - das heißt an das Haus der Beigeladenen - gebaut werden. Mit Bescheid vom 23. April 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es würde bodenrechtliche Spannungen auslösen und gegen das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Zwar seien mehrere Grundstücke in der näheren Umgebung zu einer Grundstücksseite grenzständig oder nahezu grenzständig bebaut. Allerdings lasse sich in dem Gebiet keine geschlossene Bauweise vorfinden. Insbesondere seien die Reihenhäuser U.--------weg 20 bis 28 aufgrund ihrer Gesamtlänge von weniger als 50 m nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO der offenen Bauweise zuzuordnen. Durch das Bauvorhaben der Klägerin würde das Reihenhaus aber eine Länge von über 50 m erreichen, so dass erstmalig eine geschlossene Bauweise in dem Quartier entstehen würde. Diese Überschreitung sei geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Es entstünde eine Vorbildwirkung und würde damit Unruhe in dem Gebiet erzeugt. Insbesondere die Reihenhäuser unmittelbar westlich und südlich des Baukomplexes U.--------weg 20 bis 28 könnten grundsätzlich erweitert werden. Ein solches Vorhaben könne bei Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin nicht mehr abgelehnt werden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Da das Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und nicht feststehe, dass die Beigeladene das Giebelfenster im Dachgeschoss ihres Hauses formell illegal eingebaut habe, überwiege das Interesse der Nachbarin. Die Klägerin hat am 11. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Überschreitung der Grenze des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zur geschlossenen Bauweise um ca. 5 m könne nicht als bindender Maßstab dafür angesehen werden, dass sich das geplante Vorhaben nicht einfüge. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben beispielhaft auf andere Baumaßnahmen auswirken würde. Es liege am Rand einer vollständig bebauten Ortslage und grenze diese zum Außenbereich ab. Wegen der diffusen Bauweise im gesamten Umfeld würden durch die geplante Reihenhauserweiterung bodenrechtliche Spannungen weder erzeugt noch verstärkt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Beigeladenen liege ebenfalls nicht vor. Aus der Baugenehmigung vom 19. Oktober 1962 sei nicht ersichtlich, dass das Giebelfenster der Beigeladenen bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Die Interessen der Beigeladenen seien damit rechtlich nicht gesichert. Umgekehrt verletze der zusätzliche Einbau des Giebelfensters an der Grundstücksgrenze das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheids vom 23. April 2009 zu verpflichten, ihr einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück E. , Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtene Ablehnung verteidigt und ergänzend vorgetragen, solange das Grundstück nicht geteilt gewesen sei, seien Fenster in der Giebelwand jedenfalls genehmigungsfähig gewesen. In ihrem Archiv lasse sich keine Teilungsgenehmigung mehr finden, weil diese nur für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt würden. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche aber eher dafür, dass das Reihenhaus abschließend habe fertiggestellt werden sollen und das an beiden Reihenendhäusern Fenster in der Giebelwand vorgesehen gewesen seien. Dies werde auch in einer Handwerkerrechnung aus dem Jahr 1964 bestätigt. Ob im Dachgeschoss Aufenthaltsräume genehmigt worden seien, lasse sich anhand der Unterlagen zwar nicht mit letzter Sicherheit eindeutig belegen, sei aber ebenfalls wahrscheinlich. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, aus den vorliegenden Architektenrechnungen ergebe sich, dass das Giebelfenster bereits im Rahmen der Errichtung im Jahr 1964 eingebaut worden sei. Da die Nordwestansicht der Reihenhausreihe Giebelfenster zeige, sei davon auszugehen, dass dies auch für die Südwestseite gelte. Für den Fall, dass die Klägerin ihr Vorhaben realisieren dürfe, müsse das Giebelfenster zu zwei Dritteln zugebaut werden. Dies würde zu erheblichen Werteinbußen und Umbaukosten führen. Durch Urteil vom 16. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. In der näheren Umgebung gebe es keine Vorbilder für eine geschlossene Bauweise. Eine solche würde jedoch mit dem geplanten Reihenhausanbau entstehen. Das Vorhaben sei auch geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen hervorzurufen. Es würde zu einer erheblichen Verdichtung der Umgebungsbebauung führen. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Vorhaben auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 22. November 2011 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei nicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend anzuwenden. Die 50-m-Grenze des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO werde nur geringfügig überschritten. Auch wenn das Vorhaben kein Vorbild habe, führe es nicht zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Ein Reihenhausanbau würde in der Örtlichkeit kaum auffallen. Das Vorhaben sei durch den Abschluss der vorhandenen Bebauung gekennzeichnet, so dass sei eine Vorbildwirkung nach Osten wegen des dort beginnenden Außenbereichs ausscheide. Wegen des letzten freien Bauplatzes vor Beginn des Außenbereichs bestehe ein Planungsbedürfnis nicht. Eine städtebaulich und bauordnungsrechtlich sinnvolle Alternative zur Bebauung des Grundstücks gebe es nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Die Beigeladene stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Sie trägt vor, das Grundstück der Klägerin gehöre zum Außenbereich, weshalb seine Bebauung nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Nach § 35 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin aber unzulässig. Sollte es sich bei dem Grundstück der Klägerin um Innenbereich handeln, füge sich das Vorhaben nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere verstoße es gegen die zwingende Längenbegrenzung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Zudem sei das Vorhaben rücksichtslos. Selbst wenn das Dachflächenfenster der Beigeladenen formell und materiell bauordnungswidrig wäre, führe dies noch nicht zum Ausschluss der Rücksichtnahmepflicht, sondern vermindere diese lediglich. Bei der Schlussabnahme im Juni 1964 habe es keine Beanstandungen gegeben. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche an der Bauabnahme beteiligten Personen davon ausgegangen seien, das große Giebelfenster sei durch den Nachtrag vom 7. November 1963 mitgenehmigt worden. Aufgrund dessen habe der seinerzeitige Eigentümer darauf vertrauen dürfen, das Objekt sei rechtmäßig errichtet worden. Von nichts anderem habe die Beigeladene ausgehen müssen, als sie das Objekt erworben habe. Vor diesem Hintergrund seien ihre Interessen schutzwürdig. Sie überwögen die Interessen der Klägerin an der baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks in der beantragten Weise, weil dieser andere gleichwertige Bebauungsalternativen zur Verfügung stünden. Letztlich spreche auch der Grundsatz von Treu und Glauben für die Beigeladene. Der möglicherweise baurechtswidrige Zustand des großen Giebelfensters habe 44 Jahre unbeanstandet vorgelegen. Dies sei ein derart durchgreifendes Zeitmoment, das von einem Verwirkungstatbestand ausgegangen werden müsse. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 1. Februar 2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Ortstermin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der im Ortstermin am 1. Februar 2012 von den Beteiligten erklärte Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weiterhin wirksam. Der Verzicht hat sich nicht „verbraucht“, weil im Nachgang zu dem Ortstermin keine neue Prozesssituation entstanden ist. Der mit Verfügung vom 24. Februar 2012 erklärten Absicht des Senats, in der Sitzung am 29. März 2012 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Wie noch auszuführen sein wird, ist auch den Beweisanregungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2012 nicht nachzukommen, so dass auch unter diesem Blickwinkel keine mündliche Verhandlung anzuberaumen war. Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. April 2009 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die begehrte Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Reihenhausanbau auf dem Grundstück E. , Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem zur Vorbescheidung gestellten Vorhaben der Klägerin stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich mangels Bebauungsplans nach § 34 BauGB (dazu 1.). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Vorhaben genehmigungsfähig (dazu 2.). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bemisst sich nach § 34 BauGB - und nicht nach § 35 BauGB -, weil das Vorhabengrundstück trotz seiner Randlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht schematisch unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BRS 69 Nr. 94 = juris Rn. 3, vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 18 und 22, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = juris Rn. 21, vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 = juris Rn. 20 und 22, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17. Gemessen an diesem Maßstab nimmt das Vorhabengrundstück am Bebauungszusammenhang des Wohngebiets westlich des U1.--------wegs und südlich der G. -F. -Straße teil. Es stellt sich - wie bereits anhand von Karten und Luftbildern ohne Weiteres ersichtlich ist und der Ortstermin am 1. Februar 2012 bestätigt hat - als organische unmittelbare Fortsetzung der Bebauung der Häuser U.--------weg 20 und 28 dar, die das Grundstück , wenn es bebaut würde, nach Osten hin abschließen würde. Das Flurstück 216 wird durch die südlich wie nördlich schon vorhandene Bebauung, die auf der Nord-Süd-Achse näher an den U.--------weg heranrückt, als es das Vorhaben der Klägerin würde, gleichsam eingerahmt. So erscheint erst der U.--------weg als Zäsur, die den Innenbereich klar vom Außenbereich trennt, während das Vorhabengrundstück diesseits dieser Grenze eine Baulücke im Innenbereich bildet, die durch dessen Bebauung geschlossen würde. 2. Die projektierte Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Reihenhausanbau auf dem Vorhabengrundstück ist gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Danach ist das klägerische (Wohnbau-)Vorhaben in dem faktischen reinen Wohngebiet westlich des U1.--------wegs und südlich der G. -F. -Straße seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO zulässig. Nachdem ihm die Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht entgegengehalten werden können und seine Erschließung gesichert ist, fügt es sich auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gilt namentlich für die Bauweise (dazu a) und das im Merkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (dazu b). a) Das Vorhaben fügt sich nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17. Demgemäß überschreitet der grenzständige Reihenhausanbau, den die Klägerin beabsichtigt, weder den Umgebungsrahmen, weil er dort ohne Vorbild wäre (dazu aa), noch würde der Anbau konkret absehbar zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führen (dazu bb). aa) In einem - unbeplanten - Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung - in der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO); die Länge der Hausformen darf höchstens 50 m betragen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) - sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die offene beziehungsweise geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt. Auch dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Vorhaben in offener beziehungsweise geschlossener Bauweise dennoch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris Rn. 43. Allerdings enthält § 22 BauNVO, der unmittelbar regelt, was bei planerischer Festsetzung durch Bebauungsplan gelten soll, für den unbeplanten Innenbereich und die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insofern keine zwingenden und schematisch zu übertragenden Vorgaben. Abgesehen von der Sonderregelung des § 34 Abs. 2 BauGB sind die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich nicht unterschiedslos und im Einzelnen heranzuziehen. Vielmehr können sie hier lediglich als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung im Einzelfall abzugleichen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = BRS 56 Nr. 63 = juris Rn. 7 und 12 (zu § 16 BauNVO), vom 16. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173 = BRS 22 Nr. 181 = juris Rn. 13, und vom 23. April 1969 - IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 31 = juris Rn. 21 f.; zu § 22 BauNVO: Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 1 A 663/09 -, juris Rn. 7; insofern zu eng formuliert VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Mai 2002 - 3 S 2259/01 -, BRS 65 Nr. 88 = juris Rn. 33. Gemessen daran bewegt sich der beantragte Grenzanbau auf dem Flurstück 216 in seiner Bauweise innerhalb des von der Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens. Wie sich aus den Lageplänen ergibt, die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 23. April 2009 aufgeführt hat und auch anlässlich des Ortstermins am 1. Februar 2012 festzustellen war, befinden sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einige Gebäude - U.--------weg 20, I3.----weg 22, 23 und 25, H.-------weg 5 sowie D.--------weg 8, 20 und 38 -, die keinen oder jedenfalls keinen ausreichenden Grenzabstand einhalten. Überdies finden sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Hausgruppe U.--------weg 20 bis 28 die Hausgruppen Am I2. 23 bis 29 (westlich von ihr) und (südlich von ihr direkt nebeneinander) D.--------weg 38 bis 38b sowie (seitlich etwas abgesetzt) 38c bis 38e. Der geplante Reihenhausanbau der Klägerin kann sich daher sowohl was die grenzständige Bebauung als auch was das Vorhandensein von Hausgruppen anbelangt, auf Vorbilder in seiner unmittelbaren Nähe berufen. Dass die derzeit etwa 45 m lange Hausgruppe U.--------weg 20 bis 28 zuzüglich des von der Klägerin begehrten Anbaus mit ca. 55 m erstmals in der näheren Umgebung die 50-m-Schwelle des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO überschreiten würde, ist für die Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus den genannten systematischen Gründen nicht allein entscheidend und gibt auch in der zugrunde liegenden Fallgestaltung - als mitheranzuziehender Wertungsgesichtspunkt - nicht den Ausschlag. Würde die Klägerin das Grundstück Trakehnerstraße 18 grenzständig bebauen, erlangten die dergestalt verlängerten Reihenhäuser auch in Anbetracht der Wertung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kein wesentlich anderes städtebauliches Gewicht, die ein Einfügen des Reihenhausanbaus nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verhinderten. Die Überschreitung der 50-m-Marge wäre recht geringfügig und die Massivität, welche der Hausreihe dann zueigen wäre, wäre nach den örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich im Ortstermin am 1. Februar 2012 dargestellt haben, - wenn überhaupt - kaum erheblicher als die der beiden südlichen Hausgruppen D.--------weg 38 bis 38b und 38c bis 38e. Auch wenn die letztgenannten Reihenhäuser jeweils nur drei Einheiten umfassen und in ihrer Mitte zwischenliegend einen Grenzabstand einhalten, erscheinen sie dem Betrachter als kompakte Einheit, im Vergleich zu der eine ihr nördlich gegenüberstehende Hausgruppe U.--------weg 18 bis 28 - also mit dem Reihenhausanbau auf dem Vorhabengrundstück - angesichts der ohnehin dichten Umgebungsbebauung nicht aus dem Rahmen fiele. bb) Unbeschadet dessen würde der von der Klägerin verfolgte Reihenhausanbau, selbst wenn er in der näheren Umgebung kein Vorbild hätte, konkret absehbar keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen nach sich ziehen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 6, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23 = BRS 40 Nr. 64 = juris Rn. 23. Die letztgenannte Situation ist hier aber gegeben. Die Bebauung des Vorhabengrundstücks würde die nähere Umgebung absehbar nicht in Unruhe bringen. Da das Grundstück U.--------weg 18 - wie ausgeführt - als Baulücke an der Grenze zum Außenbereich anzusehen ist und außerdem die vorhandene Hausgruppe U.--------weg 20 bis 28 gleichsam abrunden würde, befindet es sich in Anbetracht der sonstigen Grundstücksverhältnisse in der näheren Umgebung in einer singulären städtebaulichen Lage. In der näheren Umgebung lässt sich kein Grundstück ausmachen, das einen ähnlichen Bauwunsch wie den vorliegend zu beurteilenden auslösen könnte, auf den der Bauwillige sich dann erfolgreich würde berufen dürfen. Die Umgebungsbebauung bietet sich für eine nennenswerte weitergehende und grenzständige Verdichtung nicht an. Insbesondere die Hausgruppen Am I2. 23 bis 29 und D.--------weg 38 bis 38b sowie 38c bis 38e eröffnen keine entsprechende Anbaumöglichkeit, weil sie zum einen einen Grenzabstand wahren und die Grundstücke zum anderen für eine erhebliche weitere Verdichtung nicht groß genug sind. Die Ortsbegehung am 1. Februar 2012 hat nichts Gegenteiliges ergeben. Die Vertreter der Beklagten haben insoweit vor allem auf die besagte Bebauung entlang des Cheruskerwegs 38 bis 38b sowie 38c bis 38e verwiesen, ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern sich an dieser Stelle ein konkreter Bauwunsch auftun könnte, der demjenigen der Klägerin vergleichbar wäre und den die Beklagte nur unter größeren Schwierigkeiten ablehnen könnte, wenn sie die streitgegenständliche Bauvoranfrage positiv beschiede. Soweit die Vertreter der Beklagten weiterhin die eventuelle Bebauungsmöglichkeit des Flurstücks 205 ins Feld führten, das östlich des Hauses D.--------weg 38e an der Grenze zum Außenbereich liegt, würfe eine Bebauung dieses Grundstücks schon deswegen anderslautende bauplanungsrechtliche Fragen auf, weil die Bebauung dort - soweit ersichtlich - einen Grenzabstand beachten müsste. b) Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht zum Nachteil der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses verlangt - ohne dass es zu dieser Feststellung der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 20. März 2012 angeregten Beweiserhebungen bedürfte - nicht, dass die Klägerin bei einer Bebauung des Flurstücks 216 obligatorisch einen Grenzabstand einhalten muss, namentlich um der Beigeladenen das Giebelfenster in ihrem Dachgeschoss vollständig zu erhalten. Das - im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Das grenzständige Bauvorhaben der Klägerin ist der Beigeladenen zumutbar. Ein angemessener Interessenausgleich gebietet nicht, dass die Klägerin von dem Grenzanbau Abstand zu nehmen hat. Wie gezeigt, erfüllt das Vorhaben der Klägerin bis zur Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme alle Vorgaben des § 34 BauGB, so dass sie in der gegebenen Grundstückssituation in Ausübung ihres vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Baurechts prinzipiell bauplanungsrechtlich an das Reihenhaus der Beigeladenen anbauen darf. Dieses prinzipielle Bebauungsrecht wird in der gegebenen Grundstückssituation auch in der zur Vorbescheidung gestellten Form nicht vom überwiegenden Interesse der Beigeladenen verdrängt. Das Haus der Beigeladenen hält seinerseits keinen Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin ein. Dies führt im Ausgangspunkt dazu, dass sie nach dem auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis heranzuziehenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände verlangen kann, dass die Klägerin anders als sie von der Grenze entfernt baut. Vgl. zur wechselseitigen Prägung des Nachbarverhältnisses durch Treu und Glauben: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks, vom 15. Dezember 2008 - 10 B 1020/08 -, juris Rn. 7, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn. 92 (jeweils zum Abstandflächenrecht), Beschlüsse vom 19. März 2012 - 2 A 2753/11 -, S. 4 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 15 (jeweils zum Gebietsgewährleistungsanspruch). Solche besonderen Umstände liegen indessen nicht vor. Weder kann sich die Beigeladene zur Verhinderung des Grenzanbaus und zum vollständigen Erhalt des Giebelfensters im Dachgeschoss erfolgreich auf Bestandsschutz berufen (dazu aa) noch kann zu ihren Gunsten der Verwirkungsgedanke in Ansatz gebracht werden (dazu bb). aa) Das Giebelfenster im Dachgeschoss des Hauses der Beigeladenen ist bestandsgeschützt, wenn es entweder (formell bau-)genehmigt worden ist oder es (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig war. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris Rn. 71, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 = juris Rn. 11, und vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BRS 52 Nr. 179 = juris Rn. 7. Für das Bestehen des Bestandsschutzes ist die Beigeladene materiell beweispflichtig. Sie trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters ihres Hauses. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihr nicht zugute. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris Rn. 17. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bestandsschutzeinwands gegenüber dem Vorhaben der Klägerin und dem von ihr geltend gemachten Vorbescheidsanspruch ist zu beachten, dass dieser Einwand selbst bei seinem Bestehen im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer Durchsetzungskraft ausgestattet ist. Der Bestandsschutz ist wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe - also gegen hoheitliche Beeinträchtigungen einer bestandsgeschützten baulichen Nutzung -, nicht aber gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks als - ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte - Rechtsausübung eines privaten Dritten. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert damit zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er hindert aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände - etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar sind und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen - den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BRS 52 Nr. 179 = juris Rn. 7, und (als allgemeine Aussage zur Schutzrichtung des Bestandsschutzes) vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 15; zum Aspekt der Ersetzbarkeit der Fenster: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris Rn. 48 und 66. Ausgehend von diesen Maßgaben ist das streitige Vorhaben der Klägerin nicht gegenüber der Beigeladenen aus Gründen des Bestandsschutzes rücksichtslos, weil der geplante Grenzanbau zur überwiegenden Schließung des Giebelfensters führen würde. Dies gilt auch unabhängig von der dargestellten nur eingeschränkten Wirkungskraft des Bestandsschutzeinwands im Nachbarrechtsverhältnis schon deshalb, weil das Giebelfenster nicht nachweislich bestandsgeschützt ist. Der Baugenehmigung des Landkreises E. für die Hausgruppe U.--------weg 20 bis 28 vom 19. Oktober 1962 und dem Nachtrag vom 7. November 1963 ist nicht zu entnehmen, dass für das Haus der Beigeladenen, das den östlichen Abschluss der Reihe bildet, der Einbau eines Giebelfensters im Dachgeschoss genehmigt ist. Die genehmigte Ost-Südost-Ansicht, die eine seitliche Draufsicht auf das Haus der Beigeladenen - und nicht nur auf die von der Genehmigungsbehörde gestrichenen Doppelhaushälften - zeigen dürfte, verzeichnet das Giebelfenster nicht. Die mit dem Nachtrag vom 7. November 1963 genehmigte Zeichnung des Dachgeschosses für die Reihenhäuser des „Typs A“ und „Typs D“ lässt ebenfalls nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass das Haus der Beigeladenen mit einem Giebelfenster ausgeführt werden durfte. Da - wie dargelegt - ein prima-facie-Beweis für den Bestandsschutz nicht geführt werden kann, kann auf den Umstand, dass die Bauabnahme im Jahr 1964 beanstandungsfrei blieb wie auf sonstige Vermutungen der Beklagten und der Beigeladenen zum möglichen (typischen) Geschehensablauf, die auf Handwerker- und Architektenrechnungen basieren, kein Nachweis eines bestimmten Genehmigungsinhalts gegründet werden. Nicht anders verhält es sich beim materiell-rechtlich vermittelten Bestandsschutz. Das Giebelfenster im Dachgeschoss des Hauses der Beigeladenen war zu keinem Zeitpunkt (bauordnungsrechtlich) materiell legal. Nach § 14 Nr. 2 a) Satz 1 der Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 18. Dezember 1959 waren Brandmauern herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, die unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden. Brandmauern waren dabei gemäß § 14 Nr. 1 Sätze 1 und 2 der Bauaufsichtsverordnung Mauern, die bestimmt sind, die Verbreitung eines Brandes zu verhindern und die von Grund aus feuerbeständig „ohne Öffnungen und Hohlräume“ hergestellt werden müssen. Diese Vorgaben hält das unmittelbar an die Nachbargrenze gesetzte Haus der Beigeladenen mit dem Giebelfenster - einer Öffnung im vorgenannten Sinne - nicht ein. Dass das Haus der Beigeladenen an der Grenze der Flurstücke 215 und 216 errichtet wurde - und nicht auf dem ursprünglich ungeteilten Baugrundstück - erschließt sich - nachdem die Teilungsgenehmigung nach Angaben der Beklagten nicht mehr auffindbar ist - hinreichend eindeutig aus dem Fortführungsriss des Katasteramts E. vom 16. November 1962, der bereits die getrennten Flurstücke 211 bis 216 ausweist. Die besagte Regelung des § 14 der Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E. behielten seine Nachfolger in den verschiedenen Fassungen der Bauordnung NRW mit gewissen Variationen bei. Nach keiner dieser Gesetzesfassungen war der Einbau des Giebelfensters in die Grenzwand des Hauses der Beigeladenen materiell genehmigungsfähig. § 32 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 1962 sah - genauso wie später die Bauordnung NRW 1970 - vor, dass Brandwände, in denen Öffnungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962 nur nach Maßgabe des hier nicht einschlägigen § 33 BauO NRW 1962 zulässig waren, zum Abschluss von Gebäuden herzustellen sind, bei denen die Abschlusswand - wie hier - in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass - anders als hier - ein Abstand von mindestens 5,00 m zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert wird. Auch § 27 BauO NRW 1984 und § 31 BauO NRW 1995 verhelfen der Beigeladenen nicht zu Bestandsschutz. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauO NRW 1984/§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauO NRW 1995 waren bei Gebäuden, die weniger als2,50 m von der Nachbargrenze entfernt sind, Gebäudeabschlusswände herzustellen, in denen Öffnungen nicht zulässig sind. Dieses Regelungskonzept setzt§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW im Kern in der Gegenwart fort. Die teilweise Schließung des solchermaßen nicht bestandsgeschützten Giebelfensters infolge der Errichtung des beantragten Grenzanbaus ist der Beigeladenen auch nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls zumutbar. Ungeachtet dessen, dass das Giebelfenster teilweise offen bliebe, weil die Klägerin einen nach hinten versetzten Anbau vorhat, könnte die Beigeladene die Belichtung des ausgebauten Dachgeschosses, dessen Legalität als solches hier nicht entscheidungserheblich ist, auch bewerkstelligen, indem sie in die Dachschrägen Fenster einsetzen ließe. Dass der Grenzanbau die Beigeladene zu finanziellen Aufwendungen wegen Umbaumaßnahmen zwänge und nach ihrem Vorbringen mit einem Wertverlust des Hausgrundstücks einherginge, kann die Interessenabwägung - wie auch sonst im Baurecht - für sich genommen nicht in eine andere Richtung lenken. Vgl. zum Wertverlustargument: BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 9, und vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, juris Rn. 6. Auch wenn - dies zugunsten der Beigeladenen unterstellt - ihr Hausgrundstück im Wert gemindert wäre, wenn es kein faktisches Reihenendhaus mit freiem Blick in den Außenbereich mehr wäre, würde seine Nutzbarkeit durch einen Anbau auf dem Nachbargrundstück im Übrigen nicht beeinträchtigt. Dieser Befund ist für die Rücksichtnahmeprüfung wesentlich. Entsprechend dem Wertverlustaspekt ist das Vorbringen zu behandeln, die Klägerin könnte - wie es auch bei den von den Beteiligten geführten Vergleichsverhandlungen thematisiert wurde und Gegenstand eines weiteren Vorbescheids-antrags der Klägerin ist - ihr Grundstück auch anders als mit einem Grenzanbau bebauen. Im Vorbescheidsverfahren kommt es nur darauf an, ob das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben in seiner verfahrensgegenständlichen Gestalt baurechtmäßig ist und nicht, ob es rechtmäßig auch an anderer Stelle oder auf andere Weise realisiert werden könnte. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6. bb) Zuletzt macht auch der von der Beigeladenen ins Feld geführte Verwirkungsgedanke das Vorhaben der Klägerin nicht rücksichtslos. Der Verwirkungseinwand funktioniert in ähnlicher Weise wie der Einwand des Bestandsschutzes in erster Linie als Gegenrecht gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe in das Grundstückseigentum, mögen diese auch auf den Antrag eines Nachbarn zurückgehen. Verwirkung setzt - erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines(Abwehr-) Rechts (sog. Zeitmoment) und - zweitens - besondere Umstände voraus, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das (Abwehr-)Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das (Abwehr-)Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des (Abwehr-)Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195 = juris Rn. 11, und vom 31. August 1999 - 3 B 57.99 -, NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rn. 7, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18 ff., Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 2 A 2279/09 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -, BRS 69 Nr. 178 = juris Rn. 10. Ein von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Bebauungsrecht - also die Möglichkeit der baulichen Ausnutzung von Grundstückseigentum im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben - ist hingegen kein (Abwehr-)Recht, auf dessen Nichtausübung ein Bauherr/Nachbar sein Vertrauen in den Bestand von ihm getätigter Vermögensdispositionen setzen kann. Aufgrund dessen kann das Bebauungsrecht regelmäßig nicht verwirkt werden, so dass es dem Nachbarn - hier der Beigeladenen - verwehrt ist, sich auf Verwirkung als Einwendung gegen eine Bebauungsgenehmigung für das Nachbargrundstück - hier der Klägerin - zu berufen. Abgesehen davon fehlt es aber auch an hinreichenden Anknüpfungspunkten für die Annahme einer Verwirkung des Rechts der Klägerin zum Grenzanbau. Die Beigeladene trägt zum Umstandsmoment nichts vor - die von ihr in Bezug genommenen Umstände der Schlussabnahme im Jahr 1964 sind der Klägerin nicht zuzurechnen - und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten das Vertrauen der Beigeladenen oder ihres Rechtsvorgängers darauf geweckt hat, sie werde das Flurstück 216 nicht grenzständig mit einem Reihenhausanbau an das Haus U.--------weg 20 bebauen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat erstinstanzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt, weshalb sie insoweit hälftig an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.