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Beschluss

2 B 1537/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.2B1537.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Juli 2020 – 4 K 2079/20 – gegen die den Beigeladenen erteilten Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2020 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (Baugenehmigung, Abweichungsbescheid und Befreiungsbescheid) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angegriffenen Bescheide verletzten voraussichtlich keine ihn als Eigentümer eines Nachbargrundstückes schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Das Vorhaben halte die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers deutlich ein. Dabei seien die Geländeabgrabungen auf dem Vorhabengrundstück bereits berücksichtigt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. BA 4 „C. I. “. Dies gelte – entgegen der Annahme auch der Antragsgegnerin – namentlich hinsichtlich der Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung auf max. zwei Vollgeschosse. Auch unter Zugrundelegung des Vollgeschossbegriffes der Bauordnung vom 1. März 2000 sei das Dachgeschoss des Vorhabens voraussichtlich nicht als Vollgeschoss zu werten, insbesondere trete es bei natürlicher Betrachtungsweise an allen vier Seiten gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurück. Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, dass der Plangeber über die städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus den Maßfestsetzungen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung habe zuordnen wollen. Solches lasse sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Dies gelte erst recht mit Blick auf Nachbarn außerhalb des Plangebietes, wie es für den Antragsteller der Fall sei. Ausweislich der Planbegründung seien die Festsetzungen vielmehr getroffen worden, damit sich die neu entstehende Bebauung in die bestehende Siedlungsstruktur einfüge und in das vorhandene Siedlungsbild integriere, um damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu sichern. Hierbei handle es sich um herkömmliche städteplanerische Erwägungen, ohne dass damit zugleich ein subjektives Recht auf die Wahrung des Siedlungs- oder Landschaftsbildes habe eingeräumt werden sollen. Gleiches gelte für die gestalterisch begründeten Festsetzungen bestimmter Dachformen, wobei der Antragsteller dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen insoweit wegen der geplanten Errichtung einer Solarenergieanlage durch die Beigeladenen vor, allerdings auch nicht weiter entgegengetreten sei. Das damit unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes allein zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme sei hier nicht verletzt. Das gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, für das Vorhaben sei eine Befreiung erforderlich gewesen. Auch insoweit seien nur die allgemeinen Maßstäbe des Rücksichtnahmegebotes relevant, weil jedenfalls keine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes in Rede stehe. Eine erdrückende Wirkung bestehe schon deshalb nicht, weil die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr als gewahrt seien. Im Übrigen seien die Baukörper etwa 20 m voneinander entfernt. Auf dem Grundstück des Antragstellers verblieben zudem jedenfalls nach Westen und Osten auch auf den Nachbargrundstücken größere Freiflächen, sodass von einem Einmauern des Gartenbereichs und umso weniger des Grundstücks als Ganzem nicht gesprochen werden könne. Die zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Beigeladenen aus seien in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinzunehmen. Sie seien namentlich mit Blick auf den ganz erheblichen Abstand der Gebäude zueinander nicht rücksichtslos. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Drittschutz der Maßfestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. BA 4 „C. I. “ und zum fehlenden Erfordernis einer Befreiung setzt das Beschwerdevorbringen bereits nichts entgegen. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend der Frage, ob hier objektiv eine Befreiungslage vorgelegen hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller selbst im Rahmen der Befreiungsentscheidung lediglich einen Anspruch auf eine Würdigung nachbarlicher Interessen hat, der sich nach den Maßstäben richtet, die in der Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Demgegenüber besteht kein (weitergehender) Anspruch auf eine allgemein ermessenfehlerfreie Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris. Ausgehend hiervon ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch unter Würdigung seines Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Das genehmigte Vorhaben überschreitet danach jedenfalls die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit nicht. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat - entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55. Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen das Vorhaben der Beigeladenen den Antragsteller nicht unzumutbar in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigen wird und dass es insbesondere hinsichtlich seiner Lage auf dem Grundstück und seiner Dimensionierung weder rücksichtslos erdrückend wirkt noch zu einer unzumutbaren Einsichtsmöglichkeit führt. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen lässt sich hier nicht feststellen. Es geht nicht über die nach dem Bebauungsplan Nr. BA 4 „C. I. “ zulässigen Ausmaße hinaus, sodass eine erdrückende Wirkung schon aus diesem Grund mindestens fernliegt. Dies gilt hier umso mehr, als der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers etwa 20 m beträgt, zumindest die Außenwand des Neubaus die Grenzen des § 6 BauO NRW zum Grundstück des Antragstellers bei weitem nicht ausschöpft und mit insgesamt etwa 12,00 m keine für Wohnhäuser ungewöhnlich Höhe erreicht. Die zweifellos größeren Wirkungen des Baukörpers vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen sind – wie sich nicht zuletzt auch aus dem Beschwerdevortrag ergibt – im Wesentlichen der topografischen Situation geschuldet. Diese bringt es notwendigerweise mit sich, dass sich eine Bebauung des höher gelegenen Grundstücks auf das Nachbargrundstück intensiver auswirkt. Dies musste dem Antragsteller als „Unterlieger“ bei Verwirklichung seines eigenen Bauvorhabens bekannt sein und führt nicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht der Beigeladenen in dem Sinne, dass sie die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungsmöglichkeiten nicht ausschöpfen dürften. Vgl. für eine ähnliche Fallkonstellation OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 773/16 -. Einen Versuch rechtlicher Herleitung unternimmt der Antragsteller dementsprechend auch nicht; zu den jedenfalls in andere Himmelsrichtungen verbleibenden Freiflächen, die ein „Einmauern“ schon dem Wortsinn nach ausschließen, verhält er sich ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die seinem Grundstück zugewandte Hausseite nach seinem Vortrag durch „großzügige Fensteranlagen und Balkone“ gekennzeichnet ist, also gerade nicht als „Betonklotz“, sondern relativ aufgelockert in Erscheinung tritt. Unabhängig davon kann im gegebenen Zusammenhang das für die Annahme einer erdrückenden Wirkung notwendige Gefühl des „Eingemauertseins“ in der aufgelockerten Bebauung von vornherein nicht aufkommen, zumal der genehmigte Baukörper selbst augenscheinlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, von dem Vorhaben der Beigeladenen gingen in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch die Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt. Diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeiten mehr eröffnen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Nr. 65; Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 B 1296/15 –. Eine solche Schwelle ist hier nicht überschritten. Auch wenn von dort aus weite Bereiche des Außengeländes auf dem Grundstück des Antragstellers tatsächlich einsehbar sind, besteht objektiv keine Veranlassung für die Annahme, der Antragsteller müsse mit einer rücksichtslosen Dauerbeobachtung rechnen. Insoweit ist zudem erneut einzustellen, dass diese Konsequenz im Wesentlichen der topografischen Lage, die der Antragsteller bei Errichtung seines eigenen Bauvorhabens – insbesondere der Anlage und Ausrichtung der Außenwohnbereiche - kannte, geschuldet ist. Zudem musste er spätestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. BA 4 „C. I. “ mit einer solchen Bebauung rechnen, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die erteilte Befreiung objektiv nicht erforderlich war, ohne dass die Beschwerde dem auch nur ansatzweise entgegen getreten wäre. Schließlich ist nicht zu erwarten, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Verschattung des Grundstücks des Antragstellers als rücksichtslos erweisen könnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris Rn. 42 ff., 57 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 773/16 -, vom 24. Juni 2015 – 2 B 443/15 -, vom 16. Januar 2014 – 7 B 1776/13 -, juris Rn. 8, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 23; zur Indizwirkung der Einhaltung von Abstandsflächen auch Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Auflage 2019, § 31 Rn. 81. Dafür, dass hier die Verschattung unbeschadet der deutlichen Einhaltung der Abstandsflächen (ausnahmsweise) über das hinausgehen könnte, was das Baurecht in einem innerstädtischen Siedlungsraum im Rahmen des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme zumutbar erscheinen lässt, ist nichts ersichtlich. Die erstmals im Beschwerdeverfahren – ohne weitere Begründung – aufgestellte pauschale Behauptung, der Garten des Antragstellers werde ganzjährig ab 15.00 Uhr keine Sonne mehr haben, ist schon wegen des jahreszeitlich bedingt unterschiedlichen Sonnenstandes und der Gartengröße so nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon beschränkten sich die eintretenden Verschattungseffekte danach im Wesentlichen auf den Außenbereich des Grundstücks des Antragstellers. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Antragsteller einkalkulieren musste, dass sich die Besonnungssituation bei einer Bebauung des Nachbargrundstückes wegen des hängigen Geländes negativ verändern würde. Demgegenüber ist eine unzumutbare Verschattung des Wohngebäudes vorliegend nicht zu erwarten. Hiergegen spricht vor allem der Abstand von mehr als 20 m zwischen den beiden Wohngebäuden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht fordert, dass alle Fenster eines Hauses optimal und zu jeder Jahreszeit durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris Rn. 57, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 2 B 773/16 -, 1. Juli 2011 - 2 B 667/11 -, vom 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 -, juris Rn. 9, vom 15. Mai 2002 ‑ 7 B 558/02 -, juris Rn. 21, und vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.